Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees, Prof. Der Antrag des Beklagten, das Senatsurteil vom 7. Durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juli 1991 sind dem Beklagten die Verfahrenskosten in vollem Umfang auferlegt worden, obwohl das Landgericht die Klage mit dem Hauptantrag als unzulässig angesehen hat. Der Senat hat die im landgerichtlichen Urteil fehlende Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag in seinem Urteil vom 7. druck, wo es heißt, daß bei einer Verurteilung nach einem gegenüber dem Hauptantrag gleich- oder höherwertigen Hilfsantrag - wovon das Landgericht hier offensichtlich ausgegangen ist - kein Teilunterliegen im Sinne des § 92 ZPO vorliegt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 63/92 vom 27. Oktober 1994 in dem Rechtsstreit Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., fHl. vertreten durch das geschäftsführende Präsidiumsmitglied Dr. Marcel KflBBIP, UflHBMHPstraße Bad HBHHI v. d. H., Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen Dr. Esat Istraße Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann und Starck am 27. Oktober 1994 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, das Senatsurteil vom 7. Juli 1994 im Kostenausspruch zu berichtigen wird zurückgewiesen. Gründe : Der Kostenausspruch im Senatsurteil vom 7. Juli 1994 enthält keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO. Durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juli 1991 sind dem Beklagten die Verfahrenskosten in vollem Umfang auferlegt worden, obwohl das Landgericht die Klage mit dem Hauptantrag als unzulässig angesehen hat. Der Senat hat die im landgerichtlichen Urteil fehlende Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag in seinem Urteil vom 7. Juli 1994 nachgeholt (Umdruck S. 11). Er hat dabei gesehen, daß das landgerichtliche Urteil keine Kostenteilung enthält, hat das Urteil aber gleichwohl insoweit nicht für korrekturbedürftig gehalten. Dies kommt auf Seite 10 des Senatsurteils zu dem Aus- druck, wo es heißt, daß bei einer Verurteilung nach einem gegenüber dem Hauptantrag gleich- oder höherwertigen Hilfsantrag - wovon das Landgericht hier offensichtlich ausgegangen ist - kein Teilunterliegen im Sinne des § 92 ZPO vorliegt (vgl. auch Umdruck S. 19). Teplitzky Erdmann Mees Ullmann Starck