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BGH

Gericht: BGH

Juli 1961 hat die Firma E®B®|-Filmverleih GmbH ihre Rechte an diesem Film zur Sicherung sämtlicher \n-srrüche ihrer Kreditgeber treuhänderisch auf die Flrma -put':xh0 wmmm und Treuhand AG ibertragen. Präambel dieses Vertrags hat sich die Firma KfllW-Film-verleih GmbH mit den Bedingungen der Beklagten in deren Kreditzusageschreiben vom 13. Die Bedingungen in dem Schreiben der Beklagten vom 13« Juli 1961 nehmen ergänzend auf die (dem Schreiben beigefügten) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des privaten Bankgewerbes Bezug. Die Firma E^H^-Filmverleih GmbH hat der Klägerin zur Sicherung ihrer Produzentenanteile aus drei anderen, von der Firma E®BB~Filmverleih GmbH ausgewerteten Spielfilmen mit Vertrag vom 3^• August 1962 u.a. ihre sämtlichen Rechte an dem Spielfilm "Das letzte Kapitel” übertragen und zwar mit der Maßgabe, daß die Klägerin nach ihrer Wahl entweder den Sicherungsverträgen mit der Firma Deutsche und Treuhand AG beitreten konnte oder diese Rechtsübertragung erst im Anschluß an die Aufhebung der Sicherungsverträge wirksam werden sollte. Zur Abdeckung weiterer - an sich unstreitiger -Forderungen aus anderen von ihr mitfinanzierten Filmen der Firma EBH(B-F ilmverleih GmbH beansprucht die Beklagte unter Berufung auf Ziff.19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des privaten Bankgewerbes (Haftung der bestellten Sicherheiten für sämtliche Forderungen der Bank) weiterhin die Einspielerlöse des Spielfilms ”Das letzte Kapitel”. Auf Ziff.19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des privaten Bankgewerbes könne sich die Beklagte nicht berufen. Mit Rücksicht auf einen Parallelprozeß der Klägerin gegen die Firma Deutsche RMHBHB-«- und Treuhand AG, in dem diese Firma die Auszahlung der weiteren Einspielerlöse des Films ’’Das letzte Kapitel” an die Klägerin ohne Einverständnis der Beklagten verweigert, hat die Klägerin beantragt , Aus ihrem eigenen Vertrag mit der Firma EMBB-Filmverleih GmbH könne die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten. Die Klägerin müsse sich daher den Sicherungsvorbehalt nach Ziff.19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Aufrechnungsmöglichkeit der Beklagten entgegenhalten lassen. Juli 1961 her, nach der die Firma Deutsche und Treuhand AG nur mit Einverständnis der Beklagten die Einspielergebnisse aus dem Film "Das letzte Kapitel” an die Klägerin abführen könne. Durch die besonderen Abreden im Treuhand- und Kreditsicherungsvertrag, in der Kreditzusage und im Tilgungsplan sei die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere von deren Ziff.19 nicht ausgeschlossen worden. Auf den Rang des Selbstbehalts der Firma E(BHBI~Filmverleih GmbH könne sich die Klägerin nicht stützen, da die Firma B^(H(-Filmverleih GmbH kein Kreditgeber gewesen sei, sondern den Film insoweit aus eigenen Mitteln finanziert habe und erst nach Abdeckung aller Schulden (einschließlich der Haftung aus Ziff.19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) die Einspielergebnisse beanspruchen könne. Es hat dieser wirtschaftlichen Zweckbestimmung (mit einer Risiko- und Kostenberechnung auf der Grundlage der vereinbarten Rangfolge für die Tilgung der Kredite aus den Einspielergebnissen des Films) jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen, da die Filmherstellungskredite abgedeckt seien und es in dem vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich um den (letzt- Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts ist der Selbstbehalt der Firma E®^B-Filmverleih GmbH nicht durch Fremd-, sondern durch Eigenmittel finanziert worden. Seine Erwähnung in den Verträgen und im Tilgungsplan an rangletzter Stelle dient dem Nachweis der Gesamtfinanzierung der Filmherstellungskosten und bedeutet, daß die E®HP^-Filmverleih GmbH erst nach Abdeckung der Fremdfinanzierung Anspruch auf die Einspielergebnisse erheben kann, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat. Unter diesen Umständen stellt die Vereinbarung über die ergänzende Heranziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des privaten Bankgewerbes weder eine systemwidrige Abrede dar noch ist sie durch den Zweck des Vertragswerks ausgeschlossen worden, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht hat vielmehr ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Treuhand- und Kreditsicherungsvertrag ausdrücklich auf die Finanzierungszusage der Beklagten vom 13. Denn Ziff.13 des Tilgungsplans bezieht sich allein auf die Tilgung der Fremdfinanzierung des Films "Das letzte Kapitel” aus dessen Einspielergebnissen, während es hier um den Berechtigten an den Einspielergebnissen nach Abdeckung der Fremdfinanzierung geht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Beklagte in früheren Parallelfällen bei der Rückführung der Fremdfinanzierung nicht auf die Ziff.19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen hat.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 97 ZPO
FirmaBerufungsgerichtGmbHRechtSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
d
IM NAMEN DES VOLKES
i z.R 63/69	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24. April 1970 Zug,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der offenen Handelsgesellschaft	&	Co.,	gesetzlich
 vertreten du^ch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Hubertus WflB, Max	und	Wolf	TflHB,	(MflB)	,
Am SHHW tli
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die H0IHHI0 Filmkontor GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Ludwig Ffl§, Hfln HeflBMBstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr
 von
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Der T. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Alff, Dr. Simon, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 17. April 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die später in Konkurs gefallene Firma E^HJfc-Filmver-leih GmbH, deren Gesellschafter die persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin waren, hat im Jahr 1961 den Spielfilm "Das letzte Kapitel" hergestellt und in ihrem Verleih ausgewertet. Die Herstellungskosten sind durch -zwischenzeitlich aus den Einspielergebnissen abgedeckte -Darlehen der Vereinsbank HMHB und der Beklagten, ferner durch einen - bislang nicht abgedeckten - sog. Selbstbehalt der Firma EBH§B-Filmverleih GmbH (in Höhe von 20 % der Herstellungskosten) finanziert worden. Mit Vertrag vom 1H./16. Juli 1961 hat die Firma E®B®|-Filmverleih GmbH ihre Rechte an diesem Film zur Sicherung sämtlicher \n-srrüche ihrer Kreditgeber treuhänderisch auf die Flrma -put':xh0 wmmm und Treuhand AG ibertragen. 7r :or
 
Präambel dieses Vertrags hat sich die Firma KfllW-Film-verleih GmbH mit den Bedingungen der Beklagten in deren Kreditzusageschreiben vom 13. Juli 1961 einverstanden erklärt und diese anerkannt. Die Bedingungen in dem Schreiben der Beklagten vom 13« Juli 1961 nehmen ergänzend auf die (dem Schreiben beigefügten) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des privaten Bankgewerbes Bezug.
Die Firma E^H^-Filmverleih GmbH hat der Klägerin zur Sicherung ihrer Produzentenanteile aus drei anderen, von der Firma E®BB~Filmverleih GmbH ausgewerteten Spielfilmen mit Vertrag vom 3^• August 1962 u.a. ihre sämtlichen Rechte an dem Spielfilm "Das letzte Kapitel” übertragen und zwar mit der Maßgabe, daß die Klägerin nach ihrer Wahl entweder den Sicherungsverträgen mit der Firma Deutsche und Treuhand AG beitreten konnte oder diese Rechtsübertragung erst im Anschluß an die Aufhebung der Sicherungsverträge wirksam werden sollte.
Die Beklagte hat der Klägerin auf deren Anfrage mit Schreiben vom 4. Oktober 1966 die Abdeckung ihrer Darlehensforderung aus der Finanzierung des Films ”Das letzte Kapitel” mitgeteilt. Zur Abdeckung weiterer - an sich unstreitiger -Forderungen aus anderen von ihr mitfinanzierten Filmen der Firma EBH(B-F ilmverleih GmbH beansprucht die Beklagte unter Berufung auf Ziff. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des privaten Bankgewerbes (Haftung der bestellten Sicherheiten für sämtliche Forderungen der Bank) weiterhin die Einspielerlöse des Spielfilms ”Das letzte Kapitel”.
Die Klägerin verlangt ihrerseits die weiteren Einspielerlöse für sich. Die Beklagte habe sich mit ihrem Schreiben vom 4. Oktober 1966 für befriedigt erklärt und
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damit die Einspielerlöse des Films ’’Das letzte Kapitel” zugunsten der Klägerin freigegeben. Auf Ziff. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des privaten Bankgewerbes könne sich die Beklagte nicht berufen. Die dort vorgesehene Forthaftung der bestellten Sicherheiten auch für andere Forderungen der Bank sei durch die erschöpfende Regelung des Treuhand- und Kreditsicherungsvertrags vom 15./16. Juli 1961, die Finanzierungszusage der Beklagten vom 13. Juli 1961 und durch den Tilgungsplan für den Film ’’Das letzte Kapitel” abbedungen worden. Eine Heranziehung der Ziff. 19 würde überdies zu keiner bloßen Ergänzung, sondern zu einer unzulässigen Änderung des Wesens des gesamten Vertragswerks führen. Die Beklagte habe sich dementsprechend beim Rückfluß von Filmfinanzierungen niemals auf Ziff. 19 berufen. Schließlich würden selbst bei einer Anwendbarkeit der Ziff. 19 deren sachliche Voraussetzungen fehlen. Denn die Rechtsübertragung auf die Firma Deutsche	und
 Treuhand AG sei nicht allein zugunsten der Beklagten, sondern zugunsten aller Gläubiger erfolgt.
Mit Rücksicht auf einen Parallelprozeß der Klägerin gegen die Firma Deutsche RMHBHB-«- und Treuhand AG, in dem diese Firma die Auszahlung der weiteren Einspielerlöse des Films ’’Das letzte Kapitel” an die Klägerin ohne Einverständnis der Beklagten verweigert, hat die Klägerin beantragt ,
die Beklagte zu verurteilen, der Deutschen RHHBM- und Treuhand AG in Frankfurt am Main zu erklären, daß sie mit Stichtag vom 30. September 1966 keine Ansprüche mehr auf die Einspielergebnisse des Films ’’Das letzte Kapitel” erhebt und daher alle Sicherungsrechte an dem Film für den Nächstberechtigten freigibt.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und das Rechtsschutzinteresse an der Klage in Abrede gestellt. Aus ihrem eigenen Vertrag mit der Firma EMBB-Filmverleih GmbH könne die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten. Die Klägerin sei allenfalls in die Stellung der Firma E^H®-Filmverleih GmbH eingetreten, so daß sie nicht mehr Rechte habe erwerben können, als dieser Verleih gehabt habe. Die Klägerin müsse sich daher den Sicherungsvorbehalt nach Ziff. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Aufrechnungsmöglichkeit der Beklagten entgegenhalten lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihren Klageantrag. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht bejaht die Aktivlegitimation der Klägerin aus dem (durch Vertrag vom 31. August 1962) abgetretenen Recht der Firma E®^B-Filmverleih GmbH. Das Rechtsschutzinteresse an der Einwilligungsklage leitet es aus Anlage 1 zu dem Treuhand- und Kreditsicherungsvertrag vom 15./16. Juli 1961 her, nach der die Firma Deutsche
 und Treuhand AG nur mit Einverständnis der Beklagten die Einspielergebnisse aus dem Film "Das letzte Kapitel” an die Klägerin abführen könne. Sachlich hat das Berufungsgericht einen solchen Anspruch der Klägerin abgelehnt. Die Beklagte habe im Schreiben vom U. Oktober

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1966 nicht auf ihre Sicherungsrechte nach Ziff. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des privaten Bankgewerbes verzichtet. Deren entsprechende Heranziehung sei mit der Firma Ej^^^-Filmverleih GmbH ausdrücklich vereinbart worden. Als Zessionarin müsse sich die Klägerin daran festhalten lassen. Durch die besonderen Abreden im Treuhand- und Kreditsicherungsvertrag, in der Kreditzusage und im Tilgungsplan sei die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere von deren Ziff. 19 nicht ausgeschlossen worden. Die Beklagte könne daher ihre weiteren Forderungen aus den abgetretenen Einspielergebnissen des Films ”Das letzte Kapitel” befriedigen. Auf den Rang des Selbstbehalts der Firma E(BHBI~Filmverleih GmbH könne sich die Klägerin nicht stützen, da die Firma B^(H(-Filmverleih GmbH kein Kreditgeber gewesen sei, sondern den Film insoweit aus eigenen Mitteln finanziert habe und erst nach Abdeckung aller Schulden (einschließlich der Haftung aus Ziff. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) die Einspielergebnisse beanspruchen könne.
II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
1. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die wirtschaftliche Bedeutung des Vertragswerks nicht verkannt. Es hat dieser wirtschaftlichen Zweckbestimmung (mit einer Risiko- und Kostenberechnung auf der Grundlage der vereinbarten Rangfolge für die Tilgung der Kredite aus den Einspielergebnissen des Films) jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen, da die Filmherstellungskredite abgedeckt seien und es in dem vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich um den (letzt-
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 rangigen) Selbstbehalt der Firma E^BfB^-Filmverleih GmbH, also um keinen Kredit gehe. Diese Beurteilung ist rechtsirrtumsfrei. Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts ist der Selbstbehalt der Firma E®^B-Filmverleih GmbH nicht durch Fremd-, sondern durch Eigenmittel finanziert worden. Dem Selbstbehalt kommt damit für die Rangfolge der Finanzierungstilgung keine selbständige Bedeutung zu. Seine Erwähnung in den Verträgen und im Tilgungsplan an rangletzter Stelle dient dem Nachweis der Gesamtfinanzierung der Filmherstellungskosten und bedeutet, daß die E®HP^-Filmverleih GmbH erst nach Abdeckung der Fremdfinanzierung Anspruch auf die Einspielergebnisse erheben kann, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat. Für den Selbstbehalt kommt es daher nicht auf die für die Kreditrückführung maßgebenden Vertragsgrundlagen an, so daß das Berufungsgericht von einer Beweiserhebung hierzu absehen konnte.
Unter diesen Umständen stellt die Vereinbarung über die ergänzende Heranziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des privaten Bankgewerbes weder eine systemwidrige Abrede dar noch ist sie durch den Zweck des Vertragswerks ausgeschlossen worden, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht hat vielmehr ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Treuhand- und Kreditsicherungsvertrag ausdrücklich auf die Finanzierungszusage der Beklagten vom 13. Juli 1961 und deren Bedingungen verweist und letzteres Schreiben unübersehbar auf die überdies als Anlage beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt. Auch Ziff. 13 des Tilgungsplans (mit der Verbindlichkeit der festgelegten Rangfolge) schließt nach den rechtsirrtumsfreien Darlegungen des Berufungsgerichts die Anwendung
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der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere ihrer Ziff. 19 Abs. IV, nicht aus. Denn Ziff. 13 des Tilgungsplans bezieht sich allein auf die Tilgung der Fremdfinanzierung des Films "Das letzte Kapitel” aus dessen Einspielergebnissen, während es hier um den Berechtigten an den Einspielergebnissen nach Abdeckung der Fremdfinanzierung geht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Beklagte in früheren Parallelfällen bei der Rückführung der Fremdfinanzierung nicht auf die Ziff. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen hat. Hierzu bedurfte es daher weder einer weiteren Aufklärung noch einer Beweiserhebung durch das Berufungsgericht.
2.	Ohne Erfolg greift die Revision die Rechtswirksamkeit der Ziff. 19 Abs. IV der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des privaten Bankgewerbes an. Für deren Unwirksamkeit (etwa auf Grund einer sittenwidrigen Knebelung und Ausbeutung des Vertragspartners, § 138 BGB) ist nichts erkennbar. Die Ziff. 19 trägt zwar in ihrem hier maßgebenden Abs. IV dem Sicherungsbedürfnis der kreditgebenden Bank Rechnung, jedoch nicht einseitig zu Lasten des Schuldners und etwaiger anderer Gläubiger, wie offenbar die Revision annimmt. Denn Ziff. 19 Abs. IV sieht ausdrücklich vor, daß die Haftungserstreckung einer (für eine bestimmte Forderung bestellten) Sicherheit auf sämtliche Forderungen der Bank ausgeschlossen werden kann. Es kann sich daher im Ergebnis immer nur darum handeln, ob in einem konkreten Fall die Anwendung der Ziff. 19 Abs. IV - etwa durch eine übermäßige Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Schuldners, eine andere Gläubiger ausschließende, unangemessene Übersicherung oder eine sonstige Ausnutzung einer Machtstellung - sittenwidrig gehandhabt wird. Hierzu ist jedoch von der Klägerin nichts vorgetragen worden.
3.	Danach hat das Berufungsgericht zutreffend die Ziff. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des privaten Bankgewerbes zur Beurteilung des Streitfalls herangezogen. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es im konkreten Fall keiner ausdrücklichen Bezugnahme auf Ziff. 19 Abs. IV in dem zugrunde liegenden Vertragswerk. Die oben zu Ziff. II, 1 erörterte pauschale Bezugnahme auf die gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügte, um auch deren Ziff. 19 zu erfassen. Nur für deren an sich möglichen Ausschluß (oben Ziff. II, 2) hätte es ihrer ausdrücklichen Anführung bedurft.
A. Schließlich stützt sich die Revision zu Unrecht auf eine unzulässige Rechtsausübung der Beklagten. Die rechtsirrtumsfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts lassen diesen Schluß nicht zu. Eine Freigabe ihrer Sicherungsrechte hat die Beklagte danach nur nach Maßgabe ihrer Kreditzusage und damit nach Maßgabe der darin in Bezug genommenen Ziff. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugesagt.
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Da. das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Alff	Simon	Merkel
 Schönberg
Gamm