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BGH · I ZR 63/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 63/66

UWG § 3 Ein Unternehmen, das neben dem Großhandel in erheblichem Umfang auch den Einzelhandel, insbesondere in Gestalt des Yersandgeochäfts an Letztverbraucher betreibt, ist nicht berechtigt, sich gegenüber dem Facheinzelhandel und den letztverbraiichern ausschließlich als Großhandelsunternehmen zu bezeichnen, Unter teilweiser Abänderung des Urteils der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe, Sitz Pforzheim, vom 4» Juni 1965 wird der Beklagten auf die Anschlußberufung bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zur Bauer von 6 Monaten füiT jeden Pall der Z uv/i der handlang ferner verboten, sich im geschäftlichen Verkehr ausschließlich als Großhandel zu bezeichnen, ohne zugleich zu dem Ausdruck zu bringen, daß sie auch eine Binzeihandelstätigkeit aus- ^ übt» Hier kommt eine gute Nachricht für Sie als Wiederverkäufer” o Im weiteren Text weist es den Empfänger darauf hin, daß er sicher auch für seinen Eigenbedarf etwas finden werde und auf alle bzw0 fast alle Artikel ’’volle 50 $ Rabatt” erhalte<> In der Preisliste sind für jeden Artikel der Einkaufspreis ("Ihr Einkauf”) und der Verkaufspreis nebeneinander gestellt, wöbei der letztere auf der Rückseite als unverbindlich vorgeschlagener Richtpreis bezeichnet wirdo Nach Auffassung des klagenden Vereins sind die von der Beklagten angeschriebenen branchefremden Einzelhändler als Be tzt verbrau eher im Sinne des § 1 des Rabattgesetzes anzusehen« Ferner beanstandet es der Kläger, daß die Beklagte sich ausschließlich als Groß handelsuntexmehmen b e z e i c h n et Ber Kläger hat unter Vorlage von Unterlagen schließlich behauptet, die Beklagte habe ihre Werbung auch an Privatpersonen gerichteto Er hat beantragt, der Beklagten zu Ergänzend hat der Kläger insbesondere vorgebracht, die Beklagte wende sich nun auch an VersicherungsVertreter <> In ihrer gewerbepolizeilichen Anmeldung sei die Beklagte richtig als Groß— und Einselhandelsgeschäft bezeichnet» Die von der Beklagten als "unverbindliche Hände Isempfehlung1' oder "unverbindlich vorgeschlagene Richtpreise" bezeichneten Verkaufspreise seien auch willkürlich hoch angesetzte "Mondpreise", die in irreführender Weise den Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckten, zu demal die Beklagte sie nicht beim Bundeskartellamt angemeldet habe» Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die in der Preisliste unter "Ihr Einkauf" eingetragenen Preise würden als ihre Normalpreise im rabattreehtlichen Sinne angesehen» Mit ihren empfohlenen Verkaufspreisen liege sie auch nicht über dem Durchschnitt» Das Oberlandesgericht hat unter teilweiser Abänderung des Dandgerichtsurteils der Beklagten verboten, in Ansehreiben an branchefremde Gewerbetreibende auszuführen, daß letztere auf fast alle in dem dem Anschreiben beigefügten Prospekt (Katalog) Me Rüge ist nicht begründet,, Bas Berufungsgericht hat das Verbot, indem es dessen Bestandteil ”3 % übersteigend” durch ”50 ersetzte, zulässigerweise der konkreten Verletzungsform angepaßt* Wenn die Beklagte geltend machen will, sie gewähre nicht mehr 50 $ Rabatt, sondern weniger, so ist das eine Frage der Wiederholungsgefahr, die das Berufungsgericht auch insoweit noch als gegeben angesehen hat0 Der Vorwurf eines Hinausgehens über die vom Kläger gestellten Anträge kann damit jedenfalls nicht begründet werden, denn das vom Berufungsgericht formulierte Verbot ist inhaltlich durch den vom Kläger gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung deshalb gedeckt, weil das Landgericht einen 3 v0Hi übersteigenden Nachlaß - der auch einen solchen von 50 erfaßt - untersagt hatte0 3o Pas Berufungsgericht hat dem nach § 12 Abs0 1 des Rabattgesetzes klageberechtigten Verband einen Anspruch auf Unterlassung der Ankündigung und Gewährung eines Rabatts von 50 zugebilligt, weil die Beklagte Maxen des täglichen Bedarfs an Letztverbraucher veräußert habGo Als Letztverbraucher seien nicht nur die vom Kläger namentlich genannten Privatpersonen, sondern zu demindest auch der Fall anzusehen, daß der Käufer die Ware verschenken v/illo letztverbraucher ist der Einzelhändler auch dann, wenn er, ohne selbst ein Umsatzgesohäft tätigen zu wollen, von einen privaten Käufer nur als Vermittler beim Bezug der Ware eingeschaltet wird, ein Verfahren, wie es etwa dem Schreiben der Beklagten vom 7o November 1963 entsprechen würde, in welchem sie einer Privatperson gegenüber auf deren Anfrage ihre Bereit- zur Weiterveräußerung gekauft wurden0 Auch der Hinweis der Beklagten, daß die von ihr Angeschriebenen sicher auch für ihren Eigenbedarf etv/as finden würden, war geeignet, diese Annahme zu stützen0 Die auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts ist daher für das Revisionsgericht bindendo b) Bas Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die angesprochenen Käuferkreise den angekündigten Rabatt als einen Nachlaß von den N o r m a 1 preisen der Beklagten im Sinne des § 1 Abs0 1 des Rabattgesetzes ansehen« Bern oberflächlichen Beser falle in erster Linie der hervorgehobene Hinweis ins Auge, daß er "volle 50 p/> Rabatt erhalte"o Ursprünglich habe die Beklagte Hiergegon wendet sich die Revision vor allem mit dem Hinweis, daß als Abnehmer nur Gewerbetreibende in Betracht kämen, bei denen eine unsorgfältige Würdigung des Inhalts der Werbung nicht vorausgesetzt werden dürfeö Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben» Die Beklagte bringt in ihrer Werbung zu dem Ausdruck, daß der für Letztverbrauchcr an sich maßgebende Preis der von ihr jetzt als unverbindlicher Handelspreis be~ zeichnete Preis sei und daß sie dem von ihr angeschriebenen Gewerbetreibenden hierauf einen Rabatt gewähre0 Der - v/ie dargelegt - nicht unerhebliche Kreis derjenigen Gewerbetreibenden, die als Letztverbraucher beziehen, entnimmt dieser Ankündigung, daß der für Letztverbraucher an sich maßgebende Preis der Beklagten der höhere Preis wäre; er faßt die Werbung der Beklagten daher als die Ankündigung einer Gelegenheit auf, hier als Letztverbraucher bevorzugt unter Gewährung eines von diesem Preis gewährten Nachlasses zu kaufen0 Die von der Beklagten angesprochenen branchefremden Einzelhändler sind nach den Peststellungen des Berufungsgerichts an einem Erwerb sura Zwecke des Wiederverkaufs weitgehend nicht ernstlich interessiert, fassen das Angebot der Beklagten deshalb dahin auf, daß ihnen als Gewerbetreibenden - nicht als Wiederverkaufcrn|von Uhren und Schmuckwaren - ein an sich nur dem Fachoinzelhandel berechneter Breis eingeräumt werde, der erheblich unter dem allgemein für diese Waren geltenden Letztverbraucherpreis liege„ Insoweit liegt der Sachverhalt anders als in dem vom erkennenden Senat in dem unveröffentlichten Urteil vom 15o Februar 196? c) Aus denselben Erwägungen hat das Berufungsgericht auch die Gefahr der Wiederholung von Rabattverstößen entsprechenden Inhalts für die angesprochenen Gewerbetreibenden bejaht und sie insbesondere auch bei Zugrundelegung der neueren Werbeunterlagen der Beklagten als gegeben angesehene Wie die Revision des Klägers mit Recht rügt, beruht die Abweisung des Klageantrages, der auf Unterlassung der Bezeichnung Großhandel gerichtet ist, auf Nichtbeachtung des vom Kläger im zweiten Rechtszug hierzu gestellten Hilfsantrags * Ursprünglich hatten die Klageanträge allerdings nur den geschäftlichen Vertrieb der Beklagten mit I» e t z t v e r b r a u -c h e r n erfaßt; damit schied für die Klagebegründung der Gesichtspunkt einer Irreführung des Fach handeis aus* Bei seiner Beanstandung des hierauf gestützten Landgericht sur teils hat das Berufungsgericht aber seinerseits übersehen, daß der im zweiten Rechtszug im Wege der Anschlußberufung erstmals gestellte (Hilfs-) Antrag 2 b nicht mehr auf den geschäftlichen Verkehr mit Letztverbrauchern abgestellt war» Her Sinn von Haupt- und Hilfsantrag ging bei Heranziehung der Klagebegründung zweifelsfrei dahin, auch die Führung der Bezeichnung "Großhandel” gegenüber dem Facheinzelhandel zu erfassen* Insoweit ging der Hilfsantrag über den Hauptantrag hinaus* Da das Berufungsgericht dem Hauptantrag auf Zurückweisung der Berufung nicht entsprach, hätte es auf diesen Hilfsantrag eingehen müssen* Es hätte deshalb prüfen müssen, ob die Beklagte sich durch Führung ihrer Bezeichnung als Großhandel gegenüber dem Fach einzelhandel wett-bewerbswidrig verhält, solange sie daneben den Vertrieb ihrer Waren an Letztverbraucher aufrecht erhält* sen ,* das ist allerdings nicht zu beanstanden, weil nicht vorgobracht worden war, diese seien mit der angegriffenen Gestaltung des Betriebes der Beklagten nicht einverstanden ; insoweit macht auch die Revision nichts geltende Ben Kreis dex’ Facheinzelhändler hat das Berufungsgericht dagegen mit dem nach dem Bargelegten unrichtigen Hinweis ausgeschieden, er sei durch die Klageanträge nicht erfaßt O Hinsichtlich der Wirkung, die bei den Le t z t -Verbrauchern durch die Führung der Bezeichnung "Großhandel" herbeigeführt wird, führt das Berufungsgericht aus, zwar bezeichne dieses Wort "nach allgemeiner Auffassung" ein Unternehmen, das Waren, ohne diese selbst herzustellen, regelmäßig an Wiederverkäufer oder an Großabnehmer vertreibe0 In den vergangenen Jahren sei jedoch, ausgehend von den sogo Beziehungskäufen, ein Wandel eingetreteno Der Großhandel verkaufe auf einzelnen Gebieten vielfach auch unmittelbar an Letztverbrauchero Der Vorteil des Letztverbrauchers bestehe in der Möglichkeit, die Ware zu einem unter dem Einzelhandelspreis liegenden Preis zu erwerben0 Bas habe zu einer beträchtlichen Ausweitung derartiger Geschäfte geführte Im Streitfall werde aber der Letztverbraucher in seiner Erwartung nicht getäuscht, denn die Beklagte verkaufe an ihn zu dem Großhandelspreise Entgegen der Auf“ fassung des Landgerichts erwecke die Beklagte auch nicht den unrichtigen Eindruck, ihre Preise und Verkaufsbedin-gungen seien ausschließlich auf Wiederverkauf zugeschnit ten» Es könne dahingestellt bleiben, ob die Verwendung des Wortes Großhandel überhaupt eine derartige Vorstei“ lung erwecke, denn das Vorbringen der Parteien biete keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, daß insbesondere die Verkaufspreise der Beklagten keine echten Großhandelspreise seien» § 5 UWG verbietet u,a0, in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse unrichtige Angaben zu machen, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen» Nun bezeichnet aber - wie das Berufungsgericht in seinem Ausgangspunkt auch selbst feststellt - das Wort "Großhandel” nach allgemeiner Auffassung ein Unternehmen, das Waren regelmäßig an Wiederverkäufer vertreibt» Das ist dahin zu verdeutlichen: Unter Großhandel versteht der Durchschnittslaie ein Unternehmen, das vorwiegend en gros an Einzelhändler zu dem Zwecke des Weiterverkaufs, sowie an Großabnehmer verkauft; einen gelegentlichen Verkauf an Wiederverkäufer für deren Eigenbedarf oder aus Kulanzgründen an bestimmte Personen als Letztverbraucher schließt diese Vorstellung zwar nicht aus (so lag der Pall BGHZ 28, 549 55 y 64 - Direktverkäufe)» Mit der Betriebsform des Großhandels verbindet der Burchschnittsverbrauchei, jedoch auch heute noch die Vorstellung«, daß sie zugeschnitten sei auf den Vertrieb an Wiederverkäufer als Regelfallo Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage sind nicht frei von WiderspruchIm Er- -in den Verkehrskreise ist jetionxaiis weiter aie vorstei« lung geläufig, daß ein Großhandelsunternehmen wegen seiner regelmäßig gegebenen Struktur nicht dieselben Vertriebskosten in den Abgabepreis einzukalkulieren braucht wie ein Unternehmen, das in einem sehr erheblichen Umfang auch unmittelbar an letztverbraucher verkauft0 Auch der Laie weiß, daß die Unkosten bei verhältnismäßig wenigen Großabnehmern geringer sind als bei zahllosen Abnehmern kleinerer Warenmengeno Auch der Geschäftsverkehr mit und die Werbung gegenüber einer großen Zahl von als Letztverbraucher in Betracht kommenden Käuferkreisen sind umfassender und bedingen regelmäßig höhere lostenö Auf den Streitfall übertragen folgt hieraus: Würde dem von der Beklagten angesprochenen Käuferkreis der Wahrheit entsprechend mitgeteilt, daß die Beklagte einen Kundenkreis von mindestens 200 000 bis 250 000 Personen erfaßt, so würde er das Angebot für erheblich weniger günstig halten, weil er ohne diese Mitteilung davon ausgeht, er sei einer der verhältnismäßig wenigen, denen die besondere Gelegenheit des Einkaufs zu Großhandelspreisen durch ein Unternehmen gewährt werde, das dem nor- malen Vorstellungsbilde des Großhandelsunternehmens entsprecheo Die Beklagte führt die letztverbraucher durch die Verwendung der Bezeichnung Großhandel mithin irre, wenn sie nicht zugleich darauf hinweist, daß sic auch den Einzelhandel betreibt.. Die Beklagte erweckt mit ihrer Bezeichnung auch den Anschein eines besonders günstigen Angebots0 Bas folgt schon aus dem zur Präge der Irreführung Bargelegten o Bas Angebot der Beklagten sieht dadurch, daß diese sich ohne Einschränkung als Großhandel bezeichnet, besonders günstig aus, d=hu es ist geeignet, Kunden anzulocken» Bann aber ist es nach ständiger Rechtsprechung rechtlich unerheblich, ob die Beklagte tatsächlich ebenso günstige Preise gewährt, wie sie sonst der Großhandel gegenüber Wiederverkäufern für vergleichbare Waren zu kalkulieren vermag» Beshalb kann der Verstoß gegen § 3 UWG im Streitfall auch nicht mit dem Einweis ausgeräumt werden, die Beklagte gewähre den letzt-verbrauchern tatsächlich uGroßhandelspreise”« Es ist zwar im Streitfall davon auszugehen, daß die Beklagte von ihren Letztabnehmern dieselben Preise fordert wie von den hei ihr beziehenden Bacheinzelhändlerno In diesem Sinne mögen daher "Großhandelspreise” gewährt werden» Aber das betrifft nicht den I'atbestähd der Anlockung durch unrichtige Werbeangaben0 Benn niemand kann als Außenstehender ohne weiteres erkennen, wie derartige Großhandelspreise zustande kommen, wenn es sich, wie im Streitfall, nicht um Waren handelt, die -wie ZoBo Markenartikel - in derselben Qualität und Ausführung auch von anderen Unternehmen zu feststehenden Preisen angeboten werden0 Bietet ein Großhandelsunier- nehmen, das auch den Einzelhandel betreibt, nur Markenartikel an, oo mag eo für die Beurteilung im Bahmen des § 3 DWG insoweit anders liegen, als das Publikum dann ■möglicherweise den konkreten Preisunterschied gegenüber dem normalen Endverbraucherpreis ohne weiteres erkennen kann und deshalb bei Beurteilung der Preisv/ürdiglceit des Angebots des Großhändlers nicht darauf angewiesen ist, sich Gedanken darüber zu machen, welchen Vorteil der Einkauf beim echten Großhandel für den Letztverbraucher allgemein bietet» Aber schon in den Pallen des Misch angebots von Markenwaren und solchen Waren, über deren Preiswürdigkeit das Publikum sich keine konkrete Vorstellung machen kann, ist diese lusnahmesi- 2o Ein Verstoß gegen § 3 UWG ist nach dem feststehenden Sachverhalt auch insoweit gegeben, als die Beklagte sich gegenüber Fachhändlern (Einzelhändlern) ausschließlich als Großhandel bezeichnet» Die Beklagte behauptet in dem im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegobenen Schreiben gegenüber dem Fachhandel, sie beliefere nur selbständige Gewerbetreibende zu dem Zwecke des gewerblichen Wiederverkaufs, nicht dagegen Betztverbrauchero Hach

Zitierte Normen: § 308 ZPO § 5 UWG
WareLetztverbraucherBerufungsgerichtpreisenWiederverkäuferKlägerGroßhandelRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
UWG § 3
Ein Unternehmen, das neben dem Großhandel in erheblichem Umfang auch den Einzelhandel, insbesondere in Gestalt des Yersandgeochäfts an Letztverbraucher betreibt, ist nicht berechtigt, sich gegenüber dem Facheinzelhandel und den letztverbraiichern ausschließlich als Großhandelsunternehmen zu bezeichnen,
BSH, Urt. v. 15» Mai 1968 - I ZR 63/66 - OIG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Z2.
URTEIL	Verkündet	am
15. Mai 1968 Werner, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma	&	Co.,	OfHU^traBe	flP,
vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Willi	ebenda,
 Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Profo Br
 und 3)r0	~
gegen
e „V,
, vertreten durch das
 geschaftsführende Vorstandsmitglied Br» jur0 Kurt ebenda,
 Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmiichtigter:
Rechtsanv/alt Bro
 Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1-5« Mai 1968 unter Mit« Wirkung der Bundesrichter Fehle, Br0 Sprenkmann, Ir« Mo Bro Simon und Br0 Merkel
 für Recht erkannt:
lo	Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22» März 1966 wird zurückge-v/iesen0
2o Auf die Revision des Klägers wird das vor-bezoichnetc Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat»
Unter teilweiser Abänderung des Urteils der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe, Sitz Pforzheim, vom 4» Juni 1965 wird der Beklagten auf die Anschlußberufung bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zur Bauer von 6 Monaten füiT jeden Pall der Z uv/i der handlang ferner verboten, sich im geschäftlichen Verkehr ausschließlich als Großhandel zu bezeichnen, ohne zugleich zu dem Ausdruck zu bringen, daß sie auch eine Binzeihandelstätigkeit aus- ^ übt»
3° Bie Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte, die sich als Großhandelsunternehmen in Schmuck, Uhren und Bestecken bezeichnet, versandte im Jahre 1963 Werbeunterlagen an etwa 200 000 bis 250 000 branchefremde Einzelhandelsunternehmen, z0B0 an Friseurgeschäfte, Feinkosthandlungen, Rundfunkgerätehändler, Tankstellen, Papier- und Bürowarengeschäfte, Möbelhandlungen, Pelzwarengeschäfte, Optiker, Modesalons und Herrenkonfektionsgeschäfte„ Zu den Werbeunterlagen gehörte neben einem Anschreiben lua, ein Prospekt für Goldschmuck, Uhren und Bestecke mit einer Preisliste und einer Auftragskarte0
Bas Anschreiben beginnt: ’'Sie können mehr verdienen! Hier kommt eine gute Nachricht für Sie als Wiederverkäufer” o Im weiteren Text weist es den Empfänger darauf hin, daß er sicher auch für seinen Eigenbedarf etwas finden werde und auf alle bzw0 fast alle Artikel ’’volle 50 $ Rabatt” erhalte<> In der Preisliste sind für jeden Artikel der Einkaufspreis ("Ihr Einkauf”) und der Verkaufspreis nebeneinander gestellt, wöbei der letztere auf der Rückseite als unverbindlich vorgeschlagener Richtpreis bezeichnet wirdo
 Nach Auffassung des klagenden Vereins sind die von der Beklagten angeschriebenen branchefremden Einzelhändler als Be tzt verbrau eher im Sinne des § 1 des Rabattgesetzes anzusehen« Ferner beanstandet es der Kläger, daß die Beklagte sich ausschließlich als Groß handelsuntexmehmen b e z e i c h n et Ber Kläger hat unter Vorlage von Unterlagen schließlich behauptet, die Beklagte habe ihre Werbung auch an Privatpersonen gerichteto Er hat beantragt, der Beklagten zu
 
untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit Letztverbrau-ehern
a)	3 $ übersteigende Barzahlungsrabatte anzukündigen und zu gewähren,
b)	sich ausschließlich als ’‘Großhandel” zu bezeichnen, ohne zugleich zu dem Ausdruck zu bringen, daß sie auch eine Einzelhandelstätigkeit ausübt«
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragte Sie hat geltend gemacht, sie wolle den Kreis ihrer Einzelhandelskunden durch Gewinnung branchefremder Einzelhändler als W i e d e r v e r k ä u f e r ihrer Waren erweitern» Die Belieferung von Privatpersonen und von Einzelhändlern, die ihre Waren nicht zu dem Wiederverkauf beziehen, lehne sie ab» Die Belieferung von Privatpersonen in Einzelfällen beruhe auf Täuschung durch Dritte und auf Versehen ihrer Angestelltem Inzwischen habe sie eine genaue Überprüfung der Absender von Auftragskarten angeordnet» In Zweifelsfällen, ZoB» wenn ein Firmenstempel fehle, schicke sie dem Absender ein Fo rra u1ars chre ib e n mit folgendem Inhalt:
’’Wir beliefern nur Wiederverkäufer und selbständige Gewerbetreibende »
Auf Ihrer Bestellung haben Sie die Angabe Ihres Gewerbebetriebes vergessen» Bitte füllen Sie die mitfolgende Bestellkarte entsprechend aus und vergessen Sie nicht Firmenstempel und Unterschrift»
Wir möchten noch erwähnen, daß wir Bestellungen von Privatpersonen leider nicht ausführen können»”
oder:
"Wir beliefern nur Wiederverkäufer und selbständige Gewerbetreibende» Einen Auftrag von Ihnen als Privatperson können wir leider nicht
 
ausführeno Sofern Sie Wiederverkäufer oder Gewex'betreibender sind, sollten Sie uns bitte Ihre Firma bekanntgeben,11
Aufträge führe sic nur dann aus, wenn die Antwort eindeutig ergebe, daß der Auftraggeber Wiederverkäufer sei» Auch in den neuen Preislisten habe sie den Vermerk aufgenommen, daß sie nur an Wiederverkäufer liefere0 Außerdem erkläre sie verbindlich, daß sie den Hinweis auf den ’'Eigenbedarf" künftig unterlasse ,
Pas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegebeno Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat die Beklagte weitere Werbeunterlagen vorgelegt und behauptet, diese schlössen einen Warenbezug durch Letztverbraucher aus. In ihrem neuen Anschreiben heiße es;
"Unser neuer Wiederverkäuferkatalog wurde noch weiter den Bedürfnissen des Handels angepaßt *
Mit diesem Qualitäts-Angebot 0 , ,, <> können Sie das nachholen, was viele Ihrer Fachkollegen bereits erfaßt haben; Neue Umsätze mit Ihren alten Kunden, ,,,,, Jedes Risiko nehmen wir Ihnen abo Sie brauchen keine Lagerhaltung,
 Sie verkaufen nach Katalog 0 ,,, <>
Wir machen o,,,, darauf aufmerksam, daß wir nur selbständige Gewerbetreibende zu dem Zweck des gewerblichen Wicdcrvcrkaufs beliefern,
 Aufträge von letztverbrauchern können wir leider nicht ausfUhren,
 op,,. Beim Vergleich von Einkaufspreisen und den unverbindlichen Handelsempfehlungen werden Sie sehr schnell festsbellen, daß Sie auf fast alle Artikel
 volle^ 50^ ^ Rabatt^
erhalten, ,,,,, "
Entsprechend deutliche Hinweise bringe sie auf der Preisliste, der Auftragskarte, der Rechnung und dem Kontrollzettelo
 
In der letzten mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklärt, sic verpflichte sich bei Vermeidung einer angemessenen Vertragsstrafe,
 Io in ihren Preislisten und Prospekten, die sich an Gewerbetreibende als Wiederverkäufer richten,
a)	jeden Hinweis auf die Deckung des persönlichen Bedarfs der Gewerbetreibenden zu unterlassen;
b)	keinen Unterschied zwischen Wiederverkäufern und Gewerbetreibenden zu machen;
20 bei Angeboten, die sich an Gewerbetreibende -• als Wiederverkäufer richten,
a)	ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß das
%	Angebot ausschließlich für Gewerbetreibende
 zu dem Zwecke des Wiederverkaufs gilt und daß Aufträge an Betztverbraucher nicht ausgeführt werden;
b)	lediglich Auftragsformulare zu verwenden, aus denen sich ergibt, daß der Besteller ausdrücklich als Wiederverkäufer bestellt0
Der Kläger hat beantragt,
 Io die Berufung zurückzuweisen,
2o hilfsweise im Wege der Anschlußberufung:
der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr
a ) o o o
b) sich ausschließlich als "Großhandel” zu bezeichnen, ohne zugleich zu dem Ausdruck zu bringen, daß sie auch eine HinzeIhan-
delstätiglceit ausübt, so lange und so weit sie
 aa) auch Privatleute als Petzt Verbraucher anspricht und beliefert,
 bb) branchefremde, selbständige Gewerbetreibende anspricht und beliefert, ohne daß ihr ein auf den Wiederverkauf von Uhren, Schmuck öder Bestecken lautender oder auf diese Warengruppe erweiterter Gewerbeschein vorgelegt worden ist»
Ergänzend hat der Kläger insbesondere vorgebracht, die Beklagte wende sich nun auch an VersicherungsVertreter <> In ihrer gewerbepolizeilichen Anmeldung sei die Beklagte richtig als Groß— und Einselhandelsgeschäft bezeichnet» Die von der Beklagten als "unverbindliche Hände Isempfehlung1' oder "unverbindlich vorgeschlagene Richtpreise" bezeichneten Verkaufspreise seien auch willkürlich hoch angesetzte "Mondpreise", die in irreführender Weise den Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckten, zu demal die Beklagte sie nicht beim Bundeskartellamt angemeldet habe»
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die in der Preisliste unter "Ihr Einkauf" eingetragenen Preise würden als ihre Normalpreise im rabattreehtlichen Sinne angesehen» Mit ihren empfohlenen Verkaufspreisen liege sie auch nicht über dem Durchschnitt»
Das Oberlandesgericht hat unter teilweiser Abänderung des Dandgerichtsurteils der Beklagten verboten,
 in Ansehreiben an branchefremde Gewerbetreibende auszuführen, daß letztere auf fast alle in dem dem Anschreiben beigefügten Prospekt (Katalog)
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abgebildeten Waren volle 50 $> Rabatt erhalten, und in der dem Prospekt (Katalog) beiliegenden Preisliste einem höheren Preis den um den erwähnten Rabatt ermäßigten Preis gegenüber zu stellen*
Im übrigen hat es Klage und Berufung zurückgewie-sen und dem Kläger 3/10, der Beklagten 7/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt6
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die volle Abweisung der Klage, der Kläger mit seiner Revision die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die Klage ab-gev/iesen hat© Br beantragt, insoweit nach den lotsten Anträgen des Klägers in der Berufungsinstanz zu entscheiden, und regt an, dem landgerichtsurteil zur Klarstellung in Ziffer I die Passung zu geben,
 der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
a) mit letztverbrauchern 3 $ übersteigende
 Barzahlungsrabatte anzukündigen oder zu gewähren,
b) sich ausschließlich als Großhandel zu bezeichnen, ohne zugleich zu dem Ausdruck zu
 bringen, daß sie auch eine Einzelhandelstätigkeit ausübto
 Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revisioru
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Entsohe 1 dungsgründe,:
I, Revision dor Beklagten (Rabattverstoß)e
Io Die Beklagte rligt vorab, daa Berufungsgericht sei mit dem Verbot über die Anträge des Klägers hinaus-gegangen (§ 308 ZPO) 0
Me Rüge ist nicht begründet,, Bas Berufungsgericht hat das Verbot, indem es dessen Bestandteil ”3 % übersteigend” durch ”50 ersetzte, zulässigerweise der konkreten Verletzungsform angepaßt* Wenn die Beklagte geltend machen will, sie gewähre nicht mehr 50 $ Rabatt, sondern weniger, so ist das eine Frage der Wiederholungsgefahr, die das Berufungsgericht auch insoweit noch als gegeben angesehen hat0 Der Vorwurf eines Hinausgehens über die vom Kläger gestellten Anträge kann damit jedenfalls nicht begründet werden, denn das vom Berufungsgericht formulierte Verbot ist inhaltlich durch den vom Kläger gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung deshalb gedeckt, weil das Landgericht einen 3 v0Hi übersteigenden Nachlaß - der auch einen solchen von 50 erfaßt - untersagt hatte0
2o Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht folgende Unterlassungserklärung abgegeben und insoweit Erledigung des Rechtsstreits angezeigt:
”Die Beklagte verpflichtet sich, bei Vermeidung einer für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden angemessenen Vertragsstrafe 9 es zu unterlassen, in Anschreiben an branchefrerade Gewerbetreibende auszuführen, daß
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letztere auf fast alle in dem dem Anschreiben beigefügten Prospekt (Katalog) abgebildeten Waren volle 50 cß> Rabatt erhalten 0n
Der Kläger hat den Rechtsstreit insoweit nicht für erledigt erklärte
 Die einseitige Erledigungserlelärung der beklagten Partei kann im Kevioionsrechtszug nicht berücksichtigt werden3 Aufgabe des Revisionsverfahrens ist es , die Anwendung des Rechts auf den vom Berufungsgericht fest-gestellten Sachverhalt zu überprüfen; das Revisionsgericht muß deshalb von diesem Sachverhalt ausgehen0 Die einseitige Rrledigungserklürung einer Partei im Revisionsverfahren betrifft nicht lediglich die Rechtsanwendung auf den fentgestellten Sachverhalt, wirft vielmehr auch Prpgen tatsächlicher Art auf, wie namentlich die frage, ob unter den gegebenen Umständen die Gefahr einer Wiederholung als ausgeschlossen angesehen werden kann0 Der Kläger hat im vorliegenden fall ausdrücklich erklärt, daß er die Unterlassungcerklärung schon inhaltlich nicht als ausreichend ansehen könneo Es besteht deshalb auch im Streitfall kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen, wonach die einseitige Unterlassungserklärung in der Revisionsinstanz nicht zu beachten ist (BGH GRUR 1961, 343, 344 - Meßmer-Pee)<>
3o Pas Berufungsgericht hat dem nach § 12 Abs0 1 des Rabattgesetzes klageberechtigten Verband einen Anspruch auf Unterlassung der Ankündigung und Gewährung eines Rabatts von 50 zugebilligt, weil die Beklagte Maxen des täglichen Bedarfs an Letztverbraucher veräußert habGo Als Letztverbraucher seien nicht nur die vom Kläger namentlich genannten Privatpersonen, sondern zu demindest
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auch ein Teil der von der Beklagten belieferten bran-chefremden Gewerbetreibenden anzusehen» Die Verbeunter-lagen seien an etwa 200 000 bis 250 000 branchefremde Gewerbetreibende übersandt worden» Es liege auf der Hand, daß die Inhaber von Tankstellen, Papier- und Bürowarengeschäfton, Möbelhandlungen, Feinkostgeschäf-ten, Rundfunkgerätehandlungen und Versicherungsvertre-tungen nur in den seltensten Bällen Uhren, Schmuck und Bestecke zur Weiterveräußerung gekauft hätten» Me Behauptung der Beklagten, sie habe die branchefremden Gewerbetreibenden als Wiederverkäufer gewinnen wollen, stehe im Widerspruch zu den ursprünglichen Werbeunterlagen, in denen sie diese ausdrücklich auch als Eigen-verb r a ueher angesprochen habe«
Me Revision der Beklagten bemängelt zunächst, das Berufungsurteil enthalte nicht die erforderliche Feststellung, daß die Beklagte tatsächlich Waren an Letztverbraucher abgegeben habe»
Dieser Angriff übersieht die vorstehend wiedergegebene Feststellung (BU S» 11 Ziff» 1 .Abs» 1)» Die getroffene Feststellung rechtfertigt aber die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte einen Rabatt gegenüber Xe t z tve r brau che r n im Sinne des § 1 Abs» 1 des Rabattgesetzes angekündigt und diesen auch gewährt hat»
a)	letzter Verbraucher im Sinne des Rabattgesetzes ist derjenige Abnehmer, der die eingekaufte Ware ohne den Willen erwirbt, sie weiter umzusetzen» Danach ist letzter Verbraucher auch ein Gewerbetreibender, insbesondere ein Einzelhändler, der die Ware für den eigenen Bedarf erwirbt» Als Erwerb zu dem eigenen Bedarf ist dabei
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auch der Fall anzusehen, daß der Käufer die Ware verschenken v/illo letztverbraucher ist der Einzelhändler
 auch dann, wenn er, ohne selbst ein Umsatzgesohäft tätigen zu wollen, von einen privaten Käufer nur als Vermittler beim Bezug der Ware eingeschaltet wird, ein Verfahren, wie es etwa dem Schreiben der Beklagten vom 7o November 1963 entsprechen würde, in welchem sie einer Privatperson gegenüber auf deren Anfrage ihre Bereit-
schaft mitteilt, deren Wünsche über eine bestimmte Apo-
theke zu erfülleno Zwar läßt sich die Möglichkeit, daß ein Einzelhändlei' die vom Großhandel bezogene Ware in diesem Sinne für den eigenen Bedarf erwirbt, auch im Rahmen des normalen .Geschäftsablaufs zwischen Groß- und
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den Falle liegt es jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts völlig anders0 Aus der großen Zahl 4er angeschriebenen Einzelhändler (200 000 bis 250 000),
von denen durchweg nicht angenommen werden kann, daß sie
 an einem Umsatz mit derartigen Waren ernstlich interessiert seien, konnte das Berufungsgericht den Schluß ziehen, daß hier die Waren nur "in den seltensten Fällen’1
zur Weiterveräußerung gekauft wurden0 Auch der Hinweis der Beklagten, daß die von ihr Angeschriebenen sicher auch für ihren Eigenbedarf etv/as finden würden, war geeignet, diese Annahme zu stützen0 Die auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts ist daher für das Revisionsgericht bindendo
b)	Bas Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die angesprochenen Käuferkreise den angekündigten Rabatt als einen Nachlaß von den N o r m a 1 preisen der Beklagten im Sinne des § 1 Abs0 1 des Rabattgesetzes ansehen« Bern oberflächlichen Beser falle in erster Linie der hervorgehobene Hinweis ins Auge, daß er "volle 50 p/> Rabatt erhalte"o Ursprünglich habe die Beklagte
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die höheren Preise auch ausdrücklich als "Verkaufspreise" bezeichnet» Der sorgfältige Leser könne zwar erkennen, daß der niedrigere Preis der Normalpreis sei und der Rabatthinweis lediglich die für den Wiederverkäufer vorgeschlagene Bruttoverdienstspanne zu dem Ausdruck bringen solle» Der Letztverbraucher prüfe abei* Werbeunterlagen in der Regel nicht genau, übersehe deshalb auch, daß die Beklagte neuerdings, die Spalte der höheren Preise mit den nicht hervorgehobenen Worten "unverbindliche Handelsempfehlung" übersehreibe» Insoweit sei auch zu berücksichtigen, daß die frühere Bezeichnung als "Verkaufspreis" noch fortwirke»
Hiergegon wendet sich die Revision vor allem mit dem Hinweis, daß als Abnehmer nur Gewerbetreibende in Betracht kämen, bei denen eine unsorgfältige Würdigung des Inhalts der Werbung nicht vorausgesetzt werden dürfeö
 Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben» Die Beklagte bringt in ihrer Werbung zu dem Ausdruck, daß der für Letztverbrauchcr an sich maßgebende Preis der von ihr jetzt als unverbindlicher Handelspreis be~ zeichnete Preis sei und daß sie dem von ihr angeschriebenen Gewerbetreibenden hierauf einen Rabatt gewähre0 Der - v/ie dargelegt - nicht unerhebliche Kreis derjenigen Gewerbetreibenden, die als Letztverbraucher beziehen, entnimmt dieser Ankündigung, daß der für Letztverbraucher an sich maßgebende Preis der Beklagten der höhere Preis wäre; er faßt die Werbung der Beklagten daher als die Ankündigung einer Gelegenheit auf, hier als Letztverbraucher bevorzugt unter Gewährung eines von diesem Preis gewährten Nachlasses zu kaufen0 Die von der Beklagten angesprochenen branchefremden Einzelhändler sind nach den Peststellungen des Berufungsgerichts
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an einem Erwerb sura Zwecke des Wiederverkaufs weitgehend nicht ernstlich interessiert, fassen das Angebot der Beklagten deshalb dahin auf, daß ihnen als Gewerbetreibenden - nicht als Wiederverkaufcrn|von Uhren und Schmuckwaren - ein an sich nur dem Fachoinzelhandel berechneter Breis eingeräumt werde, der erheblich unter dem allgemein für diese Waren geltenden Letztverbraucherpreis liege„ Insoweit liegt der Sachverhalt anders als in dem vom erkennenden Senat in dem unveröffentlichten Urteil vom 15o Februar 196? - Ib ZR 50/65 - entschiedenen Fall? in welchem die Ware nur in einem sehr geringen Ausmaß auch an Letztverbraucher vertrieben wurde und in der Hauptsache ein echter Großhandel gegeben waro
 Es kommt deshalb nicht einmal entscheidend darauf an? ob die angesprochenen Gewerbetreibenden die jetzigen Werbeangaben der Beklagten sorgfältig prüfeno Entgegen der Auffassung der Revision kann es aber auch nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn das Berufurgsge-richt annimmt? die angesprochenen branchefremden Einzelhändler? denen diese angeblich besonders günstige Einkauf sraöglichke it als Letztverbrauehern angekündigt werde ? prüften die Ankündigungen der Beklagten nicht mit der in ihrem eigenen Geschäftsbereich angewandten Sorgfalt und Sachkundeo
c)	Aus denselben Erwägungen hat das Berufungsgericht auch die Gefahr der Wiederholung von Rabattverstößen entsprechenden Inhalts für die angesprochenen Gewerbetreibenden bejaht und sie insbesondere auch bei Zugrundelegung der neueren Werbeunterlagen der Beklagten als gegeben angesehene
 
Diese Beurteilung liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und v/ird von der Revision vergeblich angegriffene Zu Recht hebt das Berufungsgericht* in diesem Zusammenhang hervor, daß der Beklagten keine wirksame Kontrolle gegen den Bezug ihrer Waren durch bran-chefremde Einzelhändler für deren Eigenbedarf zur Verfügung steht* Bas hängt untrennbar mit dem von der Beklagten gewählten Vertriebssystem auch in seiner jetzt gegebenen Form zusammen, das in größtem Umfang Einzelhändler von Branchen einbezieht, bei denen trotz der
 von der Beklagten in ihren neueren Werbeunterlagen abgegebenen Erklärungen kein ernsthaftes Interesse an einem Wiederverkauf dieser Waren, wohl aber an einem
 Erwerb für den eigenen Bedarf, für Bekannte und Verwandte besteht* Entgegen der Meinung der Revision widerspricht die Würdigung des Berufungsgerichts danach nicht der allgemeinen lebenserfahrung* Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht insbesondere auch angenommen, daß die Vorkehrungen der Beklagten nicht geeignet sind, dieser Gefahr zu begegnen, und daß es zu einer
 wirksamen Kontrolle insbesondere nicht ausreioht, wenn
 die Beklagte jeweils prüft, ob die bei ihr eingehenden Aufträge einen Firmenstempelaufweiaen*
Darauf, ob die Beklagte diese Gewerbetreibenden als Betztverbraueher auch ansprechen w i 1 1 , und auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es im Rahmen der hier allein erhobenen Unterlassungsklage nicht an»
4o Die Revision der Beklagten war hiernach als unbegründet zurückzuweisen* Der Anregung des Klägers, das Unterlassungsgebot wieder so wie ira ersten Urteil zu fassen (3 $ übersteigender Rabatt, statt 50 f* Rabatt),
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war nicht zu folgen* Dan Berufungsgericht hat das Verbot entsprechend der konkreten Verletzungsforia gefaßt*
IIo Revision des Klägers (Bezeichnung des
 Unternehmens der Beklagten als Großhandel)0
Wie die Revision des Klägers mit Recht rügt, beruht die Abweisung des Klageantrages, der auf Unterlassung der Bezeichnung Großhandel gerichtet ist, auf Nichtbeachtung des vom Kläger im zweiten Rechtszug hierzu gestellten Hilfsantrags * Ursprünglich hatten die Klageanträge allerdings nur den geschäftlichen Vertrieb der Beklagten mit I» e t z t v e r b r a u -c h e r n erfaßt; damit schied für die Klagebegründung der Gesichtspunkt einer Irreführung des Fach handeis aus* Bei seiner Beanstandung des hierauf gestützten Landgericht sur teils hat das Berufungsgericht aber seinerseits übersehen, daß der im zweiten Rechtszug im Wege der Anschlußberufung erstmals gestellte (Hilfs-) Antrag 2 b nicht mehr auf den geschäftlichen Verkehr mit Letztverbrauchern abgestellt war» Her Sinn von Haupt- und Hilfsantrag ging bei Heranziehung der Klagebegründung zweifelsfrei dahin, auch die Führung der Bezeichnung "Großhandel” gegenüber dem Facheinzelhandel zu erfassen* Insoweit ging der Hilfsantrag über den Hauptantrag hinaus* Da das Berufungsgericht dem Hauptantrag auf Zurückweisung der Berufung nicht entsprach, hätte es auf diesen Hilfsantrag eingehen müssen* Es hätte deshalb prüfen müssen, ob die Beklagte sich durch Führung ihrer Bezeichnung als Großhandel gegenüber dem Fach einzelhandel wett-bewerbswidrig verhält, solange sie daneben den Vertrieb ihrer Waren an Letztverbraucher aufrecht erhält*
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Einer Zurückverwoisung des Rechtsstreits zur Nachholung dieser Prüfung bedarf es jedoch nicht, weil die Sache auch in diesem Punkt zur abschließenden Entscheidung reif ist (vglo unten 2)0
1o Pas Berufungsgericht erblickt in der Führung der Bezeichnung ‘’Großhandel" durch ein Unternehmen, das - wie hier bezüglich der Beklagten festgestellt - in großem Umfang zugleich den Einzelhandel betreibt, kein v/ottbewerbsv/idriges Verhalten gegenüber den von ihr angesprochenen letztverbrauchern0 Pen Kreis der Lieferanten hat das Berufungsgericht hier außer Betracht gelas-
sen ,* das ist allerdings nicht zu beanstanden, weil nicht vorgobracht worden war, diese seien mit der angegriffenen Gestaltung des Betriebes der Beklagten nicht einverstanden ; insoweit macht auch die Revision nichts geltende Ben Kreis dex’ Facheinzelhändler hat das Berufungsgericht
 dagegen mit dem nach dem Bargelegten unrichtigen Hinweis ausgeschieden, er sei durch die Klageanträge nicht erfaßt O
Hinsichtlich der Wirkung, die bei den Le t z t -Verbrauchern durch die Führung der Bezeichnung "Großhandel" herbeigeführt wird, führt das Berufungsgericht aus, zwar bezeichne dieses Wort "nach allgemeiner Auffassung" ein Unternehmen, das Waren, ohne diese selbst herzustellen, regelmäßig an Wiederverkäufer oder an Großabnehmer vertreibe0 In den vergangenen Jahren sei jedoch, ausgehend von den sogo Beziehungskäufen, ein Wandel eingetreteno Der Großhandel verkaufe auf einzelnen Gebieten vielfach auch unmittelbar an
 Letztverbrauchero Der Vorteil des Letztverbrauchers bestehe in der Möglichkeit, die Ware zu einem unter dem Einzelhandelspreis liegenden Preis zu erwerben0 Bas habe
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zu einer beträchtlichen Ausweitung derartiger Geschäfte geführte Im Streitfall werde aber der Letztverbraucher in seiner Erwartung nicht getäuscht, denn die Beklagte verkaufe an ihn zu dem Großhandelspreise Entgegen der Auf“ fassung des Landgerichts erwecke die Beklagte auch nicht den unrichtigen Eindruck, ihre Preise und Verkaufsbedin-gungen seien ausschließlich auf Wiederverkauf zugeschnit ten» Es könne dahingestellt bleiben, ob die Verwendung des Wortes Großhandel überhaupt eine derartige Vorstei“ lung erwecke, denn das Vorbringen der Parteien biete keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, daß insbesondere die Verkaufspreise der Beklagten keine echten Großhandelspreise seien»
Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand»
§ 5 UWG verbietet u,a0, in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse unrichtige Angaben zu machen, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen» Nun bezeichnet aber - wie das Berufungsgericht in seinem Ausgangspunkt auch selbst feststellt - das Wort "Großhandel” nach allgemeiner Auffassung ein Unternehmen, das Waren regelmäßig an Wiederverkäufer vertreibt» Das ist dahin zu verdeutlichen: Unter Großhandel versteht der Durchschnittslaie ein Unternehmen, das vorwiegend en gros an Einzelhändler zu dem Zwecke des Weiterverkaufs, sowie an Großabnehmer verkauft; einen gelegentlichen Verkauf an Wiederverkäufer für deren Eigenbedarf oder aus Kulanzgründen an bestimmte Personen als Letztverbraucher schließt diese Vorstellung zwar nicht aus (so lag der Pall BGHZ 28,
 549 55 y 64 - Direktverkäufe)» Mit der Betriebsform
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des Großhandels verbindet der Burchschnittsverbrauchei, jedoch auch heute noch die Vorstellung«, daß sie zugeschnitten sei auf den Vertrieb an Wiederverkäufer als Regelfallo Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage sind nicht frei von WiderspruchIm Er-
gebnis kann ihnen nicht beigetreten v/erden» Die vom Berufungsgericht betonte neuere Entwicklung hat noch nicht dazu geführt, die Vorstellung des Publikums von
 der regelmäßigen Struktur eines Großhandelsunternehmens
 allgemein zu beseitigen» Darüber, in welchem Maße der
 Großhandel an letztverbraucher vertreibt, stellt das Berufungsgericht denn auch nichts feste Mindestens einem nicht unerheblichen feil der in Betracht kommen-
n_____€> . -in
 den Verkehrskreise ist jetionxaiis weiter aie vorstei« lung geläufig, daß ein Großhandelsunternehmen wegen seiner regelmäßig gegebenen Struktur nicht dieselben Vertriebskosten in den Abgabepreis einzukalkulieren braucht wie ein Unternehmen, das in einem sehr erheblichen Umfang
 auch unmittelbar an letztverbraucher verkauft0 Auch der
 Laie weiß, daß die Unkosten bei verhältnismäßig wenigen Großabnehmern geringer sind als bei zahllosen Abnehmern kleinerer Warenmengeno Auch der Geschäftsverkehr mit und die Werbung gegenüber einer großen Zahl von als Letztverbraucher in Betracht kommenden Käuferkreisen sind umfassender und bedingen regelmäßig höhere lostenö Auf den Streitfall übertragen folgt hieraus: Würde dem von der Beklagten angesprochenen Käuferkreis der Wahrheit entsprechend mitgeteilt, daß die Beklagte einen Kundenkreis von mindestens 200 000 bis 250 000 Personen erfaßt, so würde er das Angebot für erheblich weniger günstig halten, weil er ohne diese Mitteilung davon ausgeht, er sei einer der verhältnismäßig wenigen, denen die besondere Gelegenheit des Einkaufs zu Großhandelspreisen durch ein Unternehmen gewährt werde, das dem nor-
 
malen Vorstellungsbilde des Großhandelsunternehmens entsprecheo
 Die Beklagte führt die letztverbraucher durch die Verwendung der Bezeichnung Großhandel mithin irre, wenn sie nicht zugleich darauf hinweist, daß sic auch den Einzelhandel betreibt..
Die Beklagte erweckt mit ihrer Bezeichnung auch den Anschein eines besonders günstigen Angebots0 Bas folgt schon aus dem zur Präge der Irreführung Bargelegten o Bas Angebot der Beklagten sieht dadurch, daß diese sich ohne Einschränkung als Großhandel bezeichnet, besonders günstig aus, d=hu es ist geeignet, Kunden anzulocken» Bann aber ist es nach ständiger Rechtsprechung rechtlich unerheblich, ob die Beklagte tatsächlich ebenso günstige Preise gewährt, wie sie sonst der Großhandel gegenüber Wiederverkäufern für vergleichbare Waren zu kalkulieren vermag» Beshalb kann der Verstoß gegen § 3 UWG im Streitfall auch nicht mit dem Einweis ausgeräumt werden, die Beklagte gewähre den letzt-verbrauchern tatsächlich uGroßhandelspreise”« Es ist zwar im Streitfall davon auszugehen, daß die Beklagte von ihren Letztabnehmern dieselben Preise fordert wie von den hei ihr beziehenden Bacheinzelhändlerno In diesem Sinne mögen daher "Großhandelspreise” gewährt werden» Aber das betrifft nicht den I'atbestähd der Anlockung durch unrichtige Werbeangaben0 Benn niemand kann als Außenstehender ohne weiteres erkennen, wie derartige Großhandelspreise zustande kommen, wenn es sich, wie im Streitfall, nicht um Waren handelt, die -wie ZoBo Markenartikel - in derselben Qualität und Ausführung auch von anderen Unternehmen zu feststehenden Preisen angeboten werden0 Bietet ein Großhandelsunier-
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nehmen, das auch den Einzelhandel betreibt, nur Markenartikel an, oo mag eo für die Beurteilung im Bahmen des § 3 DWG insoweit anders liegen, als das Publikum dann ■möglicherweise den konkreten Preisunterschied gegenüber dem normalen Endverbraucherpreis ohne weiteres erkennen kann und deshalb bei Beurteilung der Preisv/ürdiglceit des Angebots des Großhändlers nicht darauf angewiesen ist, sich Gedanken darüber zu machen, welchen Vorteil der Einkauf beim echten Großhandel für den Letztverbraucher
 allgemein bietet» Aber schon in den Pallen des Misch angebots von Markenwaren und solchen Waren, über deren Preiswürdigkeit das Publikum sich keine konkrete Vorstellung machen kann, ist diese lusnahmesi-
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dazu neigt, die Vorstellung besonderer Preisv/ürdigkeit, die es auf Grund gebotener Preisvorteile bei Markenwaren gewinnt, auf das Angebot der übrigen Waren deshalb zu übertragen, weil diese im Großhandel angeböten werden o Erst recht wird aber die irreführende Wirkung dann
 nicht ausgeräurat, wenn ein Großhandelsunternehmen, das in erheblichem Umfange auch Einzelhandel betreibt, sich aber als Großhandel bezeichnet, nur Waren führt, deren
 Endverkaufspreise nicht gebunden sind» Die nur empfohlenen Preise stehen bei der Beurteilung der im Streitfall zu entscheidenden Frage der Irreführung den gebundenen Preisen nicht gleich; denn auch bei angemeldeten empfoh^ lenen Richtpreisen besteht für den Letztverbraueher kaum eine Möglichkeit, kritisch zu prüfen, ob der Endverbraucherpreis angemessen kalkuliert isto Die Festsetzung verhältnismäßig hoher empfohlener Preise ermöglicht vielmehr gerade auch dem Großhändler, der in erheblichem Maße zugleich Einzelhandel betreibt, eine dem Letztverbraucher besonders vorteilhaft erscheinende, aber in Wirklichkeit nicht durchschaubare Preisgestaltung» Hiernach kann nicht
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gesagt werden, daß der angegriffenen Bezeichnung der Beklagten als Großhandelsunternehmen deshalb die wettbewerbsrechtlich zu beanstandende irreführende Wirkung fehle, weil die Beklagte die Betztverbraucher tatsächlich zu denselben Preisen beliefere wie die Facheinzelhändler a
Von dem der Entscheidung vom 9» Dezember 1964 (BGH GRUR 1965? 431 - Wickel) zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheidet der vorliegende sich in dem wesentlichen Punkt, daß dort die Betztverbraucher über die Punktionen, welche die beteiligten Unternehmen in dem angegriffenen Vertriebssystem ausüben, wahrheitsgemäß und unmißverständlich a u f g e k 1 ä r t wurdeni nur angesichts einer solchen Aufklärung ist, wie der erkennende Senat dort ausdrücklich betont hat, in dem Umstand, daß ein Unternehmen sich in einem Kundenausv/eis als Großhändler bezeichnet, für sich allein eine Irreführung nicht erblickt wordene
 Hach alledem verstößt die Beklagte, indem sie sich Betztverbrauchern gegenüber ausschließlich als Großhandelsunternehmen bezeichnet, während sie sich in Wahrheit in sehr erheblichem Maße als Einzelhandelsunternehmen betätigt, gegen § 3 UWGc
2o Ein Verstoß gegen § 3 UWG ist nach dem feststehenden Sachverhalt auch insoweit gegeben, als die Beklagte sich gegenüber Fachhändlern (Einzelhändlern) ausschließlich als Großhandel bezeichnet» Die Beklagte behauptet in dem im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegobenen Schreiben gegenüber dem Fachhandel, sie beliefere nur selbständige Gewerbetreibende zu dem Zwecke des gewerblichen Wiederverkaufs, nicht dagegen Betztverbrauchero Hach
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den yon Berufungsgericht getroffenen Feststellungen trifft diese Mitteilung objektiv nicht zu« Der Fachhandel kann nun aber das Angebot eines Großhändlers, der in bedeutenden! Umfange unmittelbar an letztver-brau eher zu demselben Preis v/ie an den Fach
 handel verkauft, nicht dasselbe Interesse haben, v/ie v/enn der Großhändler nur den Fachhandel belieferteo
 Denn er wird, die bezogene Ware an die Empfänger der Werbeschreiben der Beklagten und darüber hinaus an alle diejenigen, die von dieser Bezugsraogliehkeit erfahren, kaum zu dem weit höheren von der Beklagten empfohlenen Handelsrichtpreis oder auch nur zu einem seinem geschäftlichen Interesse genügenden Zwischenpreis abset-
zen könneno Erfahrungsgemäß führt denn auch der doppelgeleisige Vertrieb durch den Großhandel alsbald zu einem Rückgang der Fachhandelskundschaft des Großhändlers<> In-
dem die Beklagte sich ausschließlich als Großhändler be-
zeichnet, führt sie daher a u c h den Fa c h handel durch eine Angabe irro, die geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen« Darauf, ob sie den Fachhandel hierbei auch über ihre Kalkulationsgrundlagen irreführt, v/ie die Revision geltend macht, kommt es hiernach nicht mehr an
3o Auf die Revision des Klägers v/ar hiernach die Beklagte entsprechend dem mit der Anschlußberufung gestellten Hilfsantrag zu verurteilen
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97 Abs
 Pehle
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 919 1 ZPOo
 Sprenkmann
Mösl
 Simon
Merkel