- Prozoßbevollmächtigter: Patentanwalt Dr.-Ing, in wird der Akteneinsichtsantrag der Firma ft S< Der Senat ist in entsprechender Anwendung von § 41 o Abs.3 PatG zuständig für die Entscheidung über einen Antrag dritter Personen auf Gewährung von Akteneinsicht in die beim Bundesgerichtshof entstandenen Akten eines ITichtigkeitsverfahrens* Sachlich sind die Vorschriften auf die Entscheidung über die Aktcncinsicht des § 24 Abs.3 Satz 2-4 PatG entsprechend anwendbar.
I ZR 63/60 Beschluß 2518 033 In der Patentnichtigkeitssache des Walter P 9 (SchflM, Beklagter und Berufungskläger, • Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt Br.-Ing* in die gegen - Metallwarenfabrik GmbH, HfHBfe (WeflHBfr), Klägerin und Borufungebeklagte,• - Prozoßbevollmächtigter: Patentanwalt Dr.-Ing, in wird der Akteneinsichtsantrag der Firma ft S< vortreten durch Patentanwalt Dipl*-Ing. vom 13« Juni 1962 abgelehnt* KG 9 Gründe : Der Senat ist in entsprechender Anwendung von § 41 o Abs. 3 PatG zuständig für die Entscheidung über einen Antrag dritter Personen auf Gewährung von Akteneinsicht in die beim Bundesgerichtshof entstandenen Akten eines ITichtigkeitsverfahrens* Sachlich sind die Vorschriften auf die Entscheidung über die Aktcncinsicht des § 24 Abs. 3 Satz 2-4 PatG entsprechend anwendbar. Beide Parteien des Wichtigkcitsvcrfahreno, in welchen die Hichtigkeitsklagc zurückgenommen worden ist, haben der Aktenoinsicht aus Gründen widersprochen, die ein cntgogonotchendoo ochutzv/Ürdiges Interesse erkennen lassen. Der Antrag der Antragotellerin v/ar deshalb abzulehnen/ Karlsruhe, den 20* Juli 1962 Der Brate Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Wilde Döscher