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BGH · I ZR 63/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 63/60

- Prozoßbevollmächtigter: Patentanwalt Dr.-Ing, in wird der Akteneinsichtsantrag der Firma ft S< Der Senat ist in entsprechender Anwendung von § 41 o Abs.3 PatG zuständig für die Entscheidung über einen Antrag dritter Personen auf Gewährung von Akteneinsicht in die beim Bundesgerichtshof entstandenen Akten eines ITichtigkeitsverfahrens* Sachlich sind die Vorschriften auf die Entscheidung über die Aktcncinsicht des § 24 Abs.3 Satz 2-4 PatG entsprechend anwendbar.

PatentnichtigkeitssacheBundesgerichtshofsZivilsenatPatGwildPatentanwaltWalter

Volltext der Entscheidung

I ZR 63/60
Beschluß
2518 033
In der Patentnichtigkeitssache
 des Walter P	9	(SchflM,
Beklagter und Berufungskläger,
• Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt Br.-Ing*
in
 die
gegen
- Metallwarenfabrik GmbH, HfHBfe (WeflHBfr), Klägerin und Borufungebeklagte,•
- Prozoßbevollmächtigter: Patentanwalt Dr.-Ing,
 in
wird der Akteneinsichtsantrag der Firma	ft	S<
vortreten durch Patentanwalt Dipl*-Ing. vom 13« Juni 1962 abgelehnt*
KG 9
Gründe :
Der Senat ist in entsprechender Anwendung von § 41 o Abs. 3 PatG zuständig für die Entscheidung über einen Antrag dritter Personen auf Gewährung von Akteneinsicht in die beim Bundesgerichtshof entstandenen Akten eines ITichtigkeitsverfahrens* Sachlich sind die Vorschriften auf die Entscheidung über die Aktcncinsicht des § 24 Abs. 3 Satz 2-4 PatG entsprechend anwendbar. Beide Parteien des Wichtigkcitsvcrfahreno, in welchen die Hichtigkeitsklagc zurückgenommen worden ist, haben der Aktenoinsicht aus Gründen widersprochen, die ein
 cntgogonotchendoo ochutzv/Ürdiges Interesse erkennen lassen. Der Antrag der Antragotellerin v/ar deshalb abzulehnen/
Karlsruhe, den 20* Juli 1962 Der Brate Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 Wilde
Döscher