U\’/a § 16 Abs, Condux Der Gebrauch geschäftlicher Bezeichnungen, die nach Klang, Wort- oder Schriftbild verwechslungsfähig sind, kann auch dann eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 16 UW.G begründen, wenn unter den Bezeichnungen Waren verschiedener Branchen vertrieben werden«. Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Krüger-Nieland, Br, Weiß, Br, Löscher, Jungbluth und Pehle für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 6t Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 14- November 1957 und das Urteil der 6„ Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 9» Januar 1957 aufgehoben. Auf eine Benachrichtigung des Deutschen Patentamts von der gemäß § 6 a des Warenzoichengesetzes erfolgten Eintragung des Bildzeichens für die Klägerin bat die Beklagte diese am 13* Juni 1955 um eine Bestätigung, daß sie keinerlei Waren des Fertigungsprogramms der Beklagten unter dem Zeichen herstcllen und vertreiben werde; Da die Beklagte diesem Verlangen nicht stattgabf erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, bei Meldung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe die Führung des Firmennamens "Kmfc" und des Warenzeichens "KflM1 für die Waren Heizungsgeräte, Maschinenteile auf wärmetechnischem Gebiet, nämlich Entlüftungsventile * Hochdruckventile, Hochdruckschieber, Schlammfänger, Büsenkondenswasserableiter, Dampfreduzierventile, Kleindampfwasserableiter zu unterlassen. triebseinrichtungen kämen auch Waren der von der Beklagten vertriebenen Art in Betracht; jedenfalls ständen sich die Waren so nahe- daß auch bei Fachleuten Verwechslungsgefahr im engeren und vor allem im weiteren Sinne gegeben sei. Der Schluß, daß zwischen den Parteien Beziehungen organisatorischer oder persönlicher Art beständen, liege auch deshalb nahe, weil ihre Abnehmerkreise sich teilweise deckten.-Verwechslungen habe sie zwar bisher noch nicht beobachtet, doch beruhe das offenbar darauf, daß die Beklagte noch in der Entwicklung begriffen sei. Das Herstcllungsprögrajnm der Klägerin beschränke sich auf Zcrkleinerungsmühlen für weiche und mittelharte Stoffe; die Abnehmer der Beklagten seien dagegen vorwiegend Spezialhcizungsfirmen und überwiegend Industriefirmen, die keine Zerkloinerungsmühlen benötigeji; eine Überschneidung der Abnehmerkreise sei daher nur in geringem Umfange bei Großfirmen denkbar; bei diesen scheide Verwechslungsgefahr aber wegen ihrer Sachkenntnis aus.. Schutz setzt, ebenso wie der aus § 12 EGB, auch kein Wett-bowerbsverhältnis zwischen den Benutzern gleicher oder verwechselbarer Bezeichnungen voraus; es genügt vielmehr * daß zwischen der älteren und der jüngeren Bezeichnung objektiv Verwechslungsgefahr besteht (EGK GRüR 1938, 539-- Technika)', Da die Klägerin den Firmenbestandteil "i Unter Verneinung einer Warengleichartigkeit im warenzeichen-rechtlichen Sinne, die von der Revision auch nicht mehr geltend gemacht wird« hat das Berufungsgericht die Frage der Vcrwcchslungsgcfahr nur im Rahmen des § 16 UWG geprüft, und bemerkt, daß § 12 EGB denselben Schutz gewähre* Auch das ist rechtlich bedenkenfrei, denn die Tatbestände beider Vorschriften fallen, soweit es sich im geschäftlichen Verkehr um Namens- und Firmenschutz gegen verwechslungsfähige Bezeichnungen handelt, im wesentlichen zusammen und ergänz©1 Als Interessenten für die Waren der K 1 ä g e r i n kämen nur Betriebsführer und Ingenieure großer Werke in Betracht; an diesen Kreis wende sie sich bei Ausstellungen auf Fachmessen, sowie durch Spezialwerbeschriften und Reklame in Fachzeitschriften; jedem Kaufabschluß gehe ein kürzerer oder längerer Brief-Wechsel voraus. Es sei daher wenig wahrscheinlich, daß die in Betracht kommenden Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den beiden Bezeichnungen nicht erkennen würden; hieidurcbwerde eine etwaige, durch die Ähnlichkeit der Worte hervorgerufene Munmittelbare” Verwechslungsgefahr schon stark vermindert. voraus; für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei aber wesentlich, ob es sich um Firmen gleicher oder gloiojt artiger Branchen handele Die von der Klägerin gebauten Maschinen würden von Industrien und öffentlichen Betriebei aller Art für verschiedenste Zwecke benötigt, hätten aber mit dem Geschäftszweig der Beklagten, der Wärmetechnik,; nichts zu tun. die, \vi die Klägerin, große Maschinen und Maschinenanlagen su Zer kloinerungs- und Vermahlungsswecken herstelle, sich auch damit befasse, kleine und kleinste Zubehörteile auf dem Gebiete der Wärmetechnik herzustel'ien und zu vertreiben Umgekehrt gelte dasselbe in verstärktem.Maße, Es könne un stellt werden, daß bei den von der Klägerin hergestellten Anlagen auch wärmetechnische Einrichtungen erforderlich seien und solche Aggregate eingebaut würden; diese hätten aber im Verhältnis sum Gesamtzweck und Wert ihrer Fabrik?, nur eine nebensächliche.: untergeordnete Bedeutung, Selbst bei nur geringer Unterscheidung der Firmennamen werde dal) im Geschäftsverkehr niemand annehmen, daß die Klägerin s:i auch mit der selbständigen Fabrikation oder dem selbständ Vertrieb solcher Aggregate befasse, auch wenn es sich um Nachlieferungen auf Bestellung handele. Auch aus dem Gesichtspunkt einer möglichen Erweiterung der Betriebe oder Kundenkreise könne die Verwechslungsgefahr ni abgeleitet werden« denn eine solche Erweiterung werde jewef nur innerhalb der Branche geschehen» Schließlich bilde die Tatsache, daß Verwechslungen bisher nicht eingetreten seien, eine Bestätigung der Annahme.; die fraglichen Waren stammten aus dem gleichen Geschäftsbetrieb, oder zwischen den beteiligten Unternehmen beständen irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge«- Bei völliger Branchcnverschie-denheit darf daher die Verwcchslungsgofalir auch bei an sich verwechselbaren oder sogar übereinstimmenden Bezeichnungen nicht einfach unterstellt werden« Stets ist zu prüfen, ob trotz der Y/arenungleichartigkeit durch die verwechselbaren Bezeichnungen die Gefahr einer Irreführung über die Waren», herkunft odor über geschäftliche oder sonstige Besie.hu.ngen herauf beschworen wird* Dabei besteht bezüglich der yerv/echs-lungsgefahr eine Wechselwirkung auch zwischen dem Wirtschaft liehen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen; die Ycrwcchslungsgeiahr ist um so eher su bejahen, je verwandter die Waren sind, kann aber auch bei Waren, die sich wirtschaftlich entfernter sbehen., Das Berufungsgericht, das im, allgemeinen von diesen Rechts-grundsätzen ausgegangen ist, hat bei Prüfung der Verwechslungsgefahr voraus bemerkt, die Gefahr einer Verwechslung der Bezeichnungen als solcher sei wegen der in den Abnehmerkreisen der Klägerin vor jedem Kauf stattfindenden genauen Prüfung stark vermindert. ITur auf Grund der wirtschaftlichen Andersartigkeit der in Betracht kommenden Erzeugnisse in Verbindung mit der aus der erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmerkreise der Klägerin gefolgerten verminderten vorwcchscl-barkeit der Bezeichnungen als solcher ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gefahr entfalle, beteiligte Verkehrskreise könnten aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen falsche Folgerungen hinsichtlich der Herkunftsstätten ziehen, insbesondere irgendwelche Beziehungen zwischen ihnen annehmen, Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß die vom Berufungsgericht angestcllten Erwägungen hinsichtlich der Verwechss-1' Hiernach muß der Revision'beigepflichtet werden, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Verwechsol-barkeit der Bezeichnungen trotz ihrer starken Ähnlichkeit nach Klang und Schriftbild von vornherein als stark vermindert betrachtet, für einen nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise nicht zutreffen» Ob sich die Verneinung der Verwcchslungsgefahr im Sinne der irrigen Annahme einer Identität der Herkunftsstätten (Verwechslungsgefahr im engeren Sinne) bei dieser Sachlage noch aufrechterhalten läßt, kann aber dahingestellt bleiben, denn die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedenfalls nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auszuschließen« Eine solche ist gegeben, wenn ein nicht ganz unerheblicher Teil der beteiligten Vprkehrskreise auf Grund der ähnlichen Bezeichnungen geneigt ist, zwar nicht auf eine untcrnehmensidentität. Sie ist besonders naheliegend, wenn die Bezeichnungen nach Klang, Wort- oder Schriftbild weitgehend Ubereinstimmen und auf Grund ihrer Eigenart oder ihrer Durchsetzung im Verkehr eine starke Kennzeichnungskraft besitzen, Von diesem recht-liehen Gesichtspunkt aus ist im Streitfall folgendes zu berücksicht igeni Das Firmenschlagwort der Klägerin ist von Natur aus eigenartig, da es eine reine Phantasiebezeichnung ohne Sinnge- Die Klägerin besitzt nach den vom Berufungsgericht einwandfrei getroffenen Feststellungen für ihr Firmonschlag-wort auch örtlich unbegrenzte Verkohrsgcltung, I^Le Bezeichnung wird in Kreisen der Industrie weithin als Hinweis auf ihr Unternehmen aufgefaßt. Bei Beurteilung der Frage der Warennähe ist das Berufungsgericht zwar richtig davon ausgegangen, daß nicht nur auf den gegenwärtigen Zustand beider Unternehmen abzusteilen, sondern auch auf eine mögliche Ausdehnung insbesondere des Unternehmens des Inhabers der älteren Bezeichnung Rücksicht zu nehmen ist. wie sie hier nac den Feststellungen des Berufungsgerichts teilweise gegeben ist, ebenso wenig, wie bei der Prüfung der seichenrechtlich V/arengleichartigkeit- Der Bedarf der Industrie und der Behörden, die hier als Abnehmer in Betracht kommen, an Gütern aller Art ist zu weit verzweigt, um daraus allein auf die f die Annahme einer Verwechslungsgefahr erforderliche Y/aren-nähe zu schließen, Entscheidend ist aber, ob die Geschäftsbereiche nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise einander so nahe stehen, daß von einem nicht unerheblichen Teil beteiligter Yerkchrskreise der Schluß gezogen werden kann, die eine Partei befasse sich nunmehr auch mit dem Vertrieb der anderen Waren, wenn auch nur im Wege der Beteiligung am fremden Betriebe oder in anderer wirtschaftlicher Form, etwa durch Vereinbarung der Zulieferung bestimmter Teile durch das andere Unternehmen-, Einzelne Auskünfte von Industrie- und Handelskammern begründen die Annahme der Verwechslungsgefahr durch [Darlegungen in dieser Richtung Der Schluß des Berufungsgerichts, es liege fern, daß die große Maschinen und Maschinenanlagen hcrstcllende Klägerin sich nun auch mit der Herstellung und dem Vertrieb kleiner und kleinster Zubehörteile auf dem Gebiete der Wärmetechnik befasse, übersieht, daß die Klägerin auch kleinere Maschinen herstellt und vertreibt und daß es sich immerhin um die Lieferung von Zubehör für die von ihr vertriebenen Waren handeln würde. Eine schon Jetzt bestehende Absicht des Inhabers der Bezeichnung, sich künftig auch mit dem Gegenstand des älteren anderen Unternehmens zu befassen, ist nicht zu fordern; daher kommt es nicht darauf an, daß die ihre Bereitschaft geäußert I daß auch sie die objektive Möglichkeit einer solchen Ausweitung des Lieferprogramms der Klägerin nicht von vornherein und für alle Zukunft für ausgeschlossen gehalten hat;. 148 - Kronprinz), und andererseits näher als die Hersteller von schweren Baumaschinen und hochwertigen Fotoapparaten (BGH GRUR 1958, 539 - Technika), Für die wirtschaftliche Warennähe spricht schließlich auch, daß der Prüfer des Patentamts die Beklagte auf die Eintragung des Warenzeichens der Klägerin hingewiesen hat; denn ein solcher Hinweis ist nur vorgesehen, wenn dem Prüfer bekannt ist, daß das angemeldete Zeichen mit einem anderen für gleiche oder gleichartige Waren früher angemeldeten Zeichen übereinstimmt (§§ 6 a Abs, 3 Satz 2, 5 Abs, 3 Y«:SG) , Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß die Klägerin ihr eigenartiges Firmenschlagwort seit langem benutzt und es mit erheblichem Werbeaufwand im Verkehr durchgesetzt hat, während die Bezeichnung der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen nur wenig bekannt geworden ist* Unter diesen Umständen entspricht es auch der Billigkeit und dem wirtschaftlichen Bedürfnis« den Schutz der besonderen Bezeichnung auch über die Branche, in der der Inhaber der älteren Bezeichnung augenblicklich tätig ist, hinaus auf angrenzend e Branchen ausz udebnen, Hach alledem stehen die beiderseitigen Geschäftsbereiche einander jedenfalls so nahe, daß die Gefahr bejaht werden muß, daß in beteiligten Verkehrskreisen mindestens der Schluß auf Beziehungen wirtschaftlicher, organisatorischer oder sonstiger Art zwischen den beteiligten Unternehmen gezogen wird. Wenn demgegenüber das Berufungsgericht feststellt, die Ansicht, kein Industrieunternehmer werde annehmen, daß eine Spezialfabrik wie die Klägerin sich auch damit befassen werde, kleinere und kleinste Zubehörteile auf dem Gebiete der Wärmetechnik herzustellen oder zu vertreiben, werde in w e i t a u s überwiegendem Maße auch von den Industrieland Handelskammern auf Grund der eingeholten Auskünfte vertreten (Berufungsurteil S, 0)so stellt es an den Umfang desjenigen Teiles der beteiligten Verkehrskreise, dessen Verhalten und Auffassungen bezüglich der Verwechslungsge-fahr im weiteren »Sinne noch zu berücksichtigen sind, zu hohe Anforderungen. Daß bisher Verwechslungen nicht festgestellt worden sind, bildet zwar ein Beweisanseichen gegen die Annahme der Verwechslimgsgefahr, ist aber hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil die Beklagte im Verkehr noch wenig in Erscheinung getreten istFür die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kommt diesem Indiz ohnehin kaum eine Bedeutung zu. v/andt werden, daß weder auf eine Berührung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin noch darauf abrüste lien war, ob.Abnehmer von Waren der Beklagten irrtümlich annehmen, es handele sich um Erzeugnisse der Klägerin oder eines von ihr wirtschaftlich "abhängigen1’ Unternehmens«-Die Anwendung des § 16 Abs, 1 U\7G setzt nicht unbedingt voraus» daß wirtschaftliche Interessen des Inhabers der älteren Bezeichnung berührt werden, denn diese Vorschrift dient nicht nur dem Schutz des besser Berechtigten« sondern auch den Interessen dei’ Allgemeinheit (RGZ 108, 272, 274 -ivlerx); auch werden dem Begriff der Verwechslungsgefahr in. Bei der gegebenen Art der Fragestellung kann schließlich auch davon ausgogangen werden, daß die befragten Kreise, soweit sic eine Verwecbslungsgcfa.hr bejaht haben, hierbei nicht die äußere Verwechsclbarkeit der Zeichen gemeint haben; das ergibt sich auch aus den zahlreichen, von den Kammern wiedergegebenen Einzelbegründungen, Einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es daher nicht.
Siachschlagewerks ;ja Amt I i ch e Sa mml ung s 119 in U\’/a § 16 Abs, Condux Der Gebrauch geschäftlicher Bezeichnungen, die nach Klang, Wort- oder Schriftbild verwechslungsfähig sind, kann auch dann eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 16 UW.G begründen, wenn unter den Bezeichnungen Waren verschiedener Branchen vertrieben werden«. OLG Frankfurt (Main) LG Frankfuri (Main) ZR 63/58 Verkündet l 5- -Juni '• 9R9 ►; Justizobersekretär3 Ürkundsbeamter dor e s chäf t s s t e 11 e m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma C4HBM7erk Herbert A. M^B^KG.in Wl bei HW, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Herbert A. Ml Klägerin und Revisionsklägerin«, - Prozeßbevollinächtigter? Rechtsanwalt gegen aie Firma. Landstraße führer Horst am . .i., GmbH, F gesetzlich vertreten und Georg Pr durch ihre Gescliäfts-ebenda. Pr o s e ßb e v o 11 mä c h t i g t e r: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Krüger-Nieland, Br, Weiß, Br, Löscher, Jungbluth und Pehle für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 6t Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 14- November 1957 und das Urteil der 6„ Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 9» Januar 1957 aufgehoben. Bie Beklagte wird verurteilt, bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fostzusotzon -den Geldstrafe die Führung des Firmennamens "KfllHP GmbHrt und des Warenzeichens für die Waren Heizungsge- räte«, Maschinenteile auf wärmctechnischom Gebiet, nämlich Entlüftungsventile, Hochdruckventilo, Hochdruckschieber, Schlammfänger, Büsenkondenswassorableiter, Dampfreduzier-ventil-r Kleindampfwasserableiter zu unterlassen. Bie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen Von Rechts wegen Tatbestand? Die Klägerin baut Maschinen und Maschinenanlagen zu dem Mischen. Zerkleinern, Homogenisieren und Aufbereiten von Stoffen aller Art und zur Verwertung von Abfällen und Abwässern; sie vertreibt sic im Inund Ausland* Seit 1943 führt sie in ihrer Firmenbezeichnung den schlagwortartigen Bestandteil “(HHW ? den sie im Geschäftsverkehr herausstellt. Die vollständige Firma lautet seit 1948 “CI Werk Herbert A. Mfll KG bei H( Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kondenswasserableitern; sie vertreibt ferner Heizungsarmaturen.» insbesondere Heizkörper-Ventile, Schieben Wasserstandsanzeiger, Sicherheitsventile, Thermometer und Manometerc Ihr Rechtsvorgängor Herbert KdflHBfcmeldete am 10.'Juli 1950 das Wort- und Bildzeichen “KflIW beim Deutschen Patentamt an; die Zeichen sind am 13» August und 8. Oktober 1952 eingetragen worden. Als Waren, für welche das Zeichen bestimmt ist« sind angegeben? Heisungsgeräto; Maschinenteile auf wärmetechnischem Gebiet, nämlich Entlüftungsventile .» Hochdruckventilef Hochdruckschieber, Sehlammfängcr , Düsenkondenswasserableiter, -Dampfreduzicr-ventile, Kleindampfwasserableiter. Seit 1952 führt die Beklagte das Wort auch in der Firmenbezeichnung, die seit 1953 “KdflHfc GmbH“ lautet. Auf eine Benachrichtigung des Deutschen Patentamts von der gemäß § 6 a des Warenzoichengesetzes erfolgten Eintragung des Bildzeichens für die Klägerin bat die Beklagte diese am 13* Juni 1955 um eine Bestätigung, daß sie keinerlei Waren des Fertigungsprogramms der Beklagten unter dem Zeichen herstcllen und vertreiben werde; daraufhin werde sie ihrerseits auf einen Einspruch gegen die Eintragung verzichten können. Die Klägerin erwiderte, sie könne diese Zusicherung ohne weiteres geben, müsse aber* da sie ihren älteren Firmennamen mit großem Y/erbe-aufwand durchgesetst habe, auf einer Aufgabe des Firmenbestandteils und Warenzeichens durch die Beklagte bestehen. Da die Beklagte diesem Verlangen nicht stattgabf erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, bei Meldung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe die Führung des Firmennamens "Kmfc" und des Warenzeichens "KflM1 für die Waren Heizungsgeräte, Maschinenteile auf wärmetechnischem Gebiet, nämlich Entlüftungsventile * Hochdruckventile, Hochdruckschieber, Schlammfänger, Büsenkondenswasserableiter, Dampfreduzierventile, Kleindampfwasserableiter zu unterlassen. Sie hat ausgeführt, die beiden Firmenschlagworte seien verwechslungsfähig. Im weiteren Sinne liege auch Warengleich artigkeit vor. Im Rahmen der von ihr gelieferten Gesamtbe- triebseinrichtungen kämen auch Waren der von der Beklagten vertriebenen Art in Betracht; jedenfalls ständen sich die Waren so nahe- daß auch bei Fachleuten Verwechslungsgefahr im engeren und vor allem im weiteren Sinne gegeben sei. Der Schluß, daß zwischen den Parteien Beziehungen organisatorischer oder persönlicher Art beständen, liege auch deshalb nahe, weil ihre Abnehmerkreise sich teilweise deckten.-Verwechslungen habe sie zwar bisher noch nicht beobachtet, doch beruhe das offenbar darauf, daß die Beklagte noch in der Entwicklung begriffen sei. Schließlich sei ihr.Firmenschlagwort im In- und Ausland auf Grund jahre- langer intensiver Werbung in so starkem Maße durchgesetzt, daß es ohne Rücksicht auf eine Verwechslungsgefahr Schutz gegen Verwässerung durch die nahezu identische Bezeichnung der Beklagten beanspruchen könne«. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat geltend gemachte die beiderseitigen Waren seien nicht nur seichenrechtlieh ungleichartig., sondern darüber hinaus so wesensverschieden? daß Vcrv/ochslungsgefahr in keiner Richtung bestehe. Das Herstcllungsprögrajnm der Klägerin beschränke sich auf Zcrkleinerungsmühlen für weiche und mittelharte Stoffe; die Abnehmer der Beklagten seien dagegen vorwiegend Spezialhcizungsfirmen und überwiegend Industriefirmen, die keine Zerkloinerungsmühlen benötigeji; eine Überschneidung der Abnehmerkreise sei daher nur in geringem Umfange bei Großfirmen denkbar; bei diesen scheide Verwechslungsgefahr aber wegen ihrer Sachkenntnis aus.. Die Bezeichnung der Klägerin sei nur in einem eng begrenzten Abnehmerkreis bekannt und habe über diesen hinaus keine Verkehrsgeltung erlangt. Das Landgericht hat eine gutachtliche Äußerung des Deutschen Industrie- und Handelstages eingefordert, die sich auf eine Befragung der Industrie- und Handelskammern stützt; deren Stellungnahmen beruhen ihrerseits auf einer Befragung der Abnehmerkreise der Parteien, Hierauf hat das Landgericht die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die dagegen erhobene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.- Entscheidungsgründe s- Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Firmenbestandteil Schutz aus §§ 12 BGB, 16 Abs. 1 UWG « genießen könne, weil er schlagwortartig benutzt Werde und genügend Unterscheidungskraft besitze, um im geschäftlichen Verkehr als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin angesehen zu werden. Da dein fraglichen Firmenbestandteil eine Samensfunktion zukomme, sei er unabhängig davon, ob er Ver- kehrsgeltung erlange habe« schätzfähig- Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei jedoch auch eine örtlich unbegrenzte Yerkehrsgeitung gegeben. Gegen diesen Ausgangspunkt sind rechtliche Bedenken nicht au erheben <■ Wird ein Firmenbesiandieil in Alleinstellung von dem Träger des Firmennamens zur Bezeichnung seines Erwerbsgeschäfts im geschäftlichen Verkehr herausgestellt» so genügt allein die Ingebrauchnahme, um den Schutz der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts nach § '6 Satz 1 UY.G eingreifen zu lassen, wenn der Firmenbestandtei.i. unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name zu wirken (BG-HZ 11, 2:4j 216 - KfA; BGHZ 21, 85, 88 - Spiegel), Diese? Schutz setzt, ebenso wie der aus § 12 EGB, auch kein Wett-bowerbsverhältnis zwischen den Benutzern gleicher oder verwechselbarer Bezeichnungen voraus; es genügt vielmehr * daß zwischen der älteren und der jüngeren Bezeichnung objektiv Verwechslungsgefahr besteht (EGK GRüR 1938, 539-- Technika)', Da die Klägerin den Firmenbestandteil "i in Gebrauch genommen hat« bevor die Beklagte die Bezeichnung "KWflB" als Warenzeichen anmeld eie bzw, das Wort "KflHW in ihre Firmenbezeichnung aufnahm, hangt die Entscheidung des Streitfalls allein davon ab.- ob eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist* Unter Verneinung einer Warengleichartigkeit im warenzeichen-rechtlichen Sinne, die von der Revision auch nicht mehr geltend gemacht wird« hat das Berufungsgericht die Frage der Vcrwcchslungsgcfahr nur im Rahmen des § 16 UWG geprüft, und bemerkt, daß § 12 EGB denselben Schutz gewähre* Auch das ist rechtlich bedenkenfrei, denn die Tatbestände beider Vorschriften fallen, soweit es sich im geschäftlichen Verkehr um Namens- und Firmenschutz gegen verwechslungsfähige Bezeichnungen handelt, im wesentlichen zusammen und ergänz©1 einander* Dasselbe gilt für den Schutz der Firmenbezeich-nung gegen warenzeichenmäßige Benutzung durch Dritte nach § 24 WZG. Im einzelnen hat das Berufungsgericht zur Verwechsiungs-gefahr ausgeführt, die beiden Bezeichnungen seien optisch und akustisch ähnlich; die Unterschiede im Anfangsbuchstaben und im Vokal der zweiten Silbe seien von geringer Bedeutung; die ersteren würden gleich ausgesprochen, der zweite Vokal sei nicht unterscheidungskräftig, da diese Silbe unbetont bleibe« Trotz dieser Übereinstimmungen bestehe aber eine Verwechslungsgefahr nicht. Bei Firmennamen und Warenzeichen auf dem Gebiete geringwertiger Massenartikel seien Ähnlichkeiten leichter geeignet, Verwechslungen hervorzurufen; je kleiner aber der. Abnehmerkreis und je hochwertiger die Erzeugnisse seien« um so weniger sei zu befürchten, daß die beteiligten Verkehrskreise Unterschiede und Abweichungen, auch wenn sie verhältnismäßig geringfügig seien, nicht erkennen. Als Interessenten für die Waren der K 1 ä g e r i n kämen nur Betriebsführer und Ingenieure großer Werke in Betracht; an diesen Kreis wende sie sich bei Ausstellungen auf Fachmessen, sowie durch Spezialwerbeschriften und Reklame in Fachzeitschriften; jedem Kaufabschluß gehe ein kürzerer oder längerer Brief-Wechsel voraus. Es sei daher wenig wahrscheinlich, daß die in Betracht kommenden Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den beiden Bezeichnungen nicht erkennen würden; hieidurcbwerde eine etwaige, durch die Ähnlichkeit der Worte hervorgerufene Munmittelbare” Verwechslungsgefahr schon stark vermindert. Ausschlaggebend sei aber der Umstand, daß die Parteien sich auf branchefremden Gebieten betätigen. Zwar setze der Schuts aus § 16 Abs. 1 UWG Warenglöichartigkeit nicht ♦ voraus; für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei aber wesentlich, ob es sich um Firmen gleicher oder gloiojt artiger Branchen handele Die von der Klägerin gebauten Maschinen würden von Industrien und öffentlichen Betriebei aller Art für verschiedenste Zwecke benötigt, hätten aber mit dem Geschäftszweig der Beklagten, der Wärmetechnik,; nichts zu tun. Deren Fabrikation beschränke sich auf Kondenswasserableiter. ihr Kandel auf Heizungsarmaturen; ihr Abnehmer seien vorwiegend Firmen der Heisungsindustrie, d als Kunden der Klägerin nicht in Betracht kämen, A11erdin beliefere die Beklagte auch unmittelbar Industriefirrnen«, die Heizungsanlagen benötigen, und insoweit sei eine Überschneidung der beiderseitigen Abnehmerkreise möglich., Abe auch in diesen Fällen bestehe keine Gefahr, daf3 die Gesch betriebe der Parteien für identisch gehalten oder auch nu organisatorische Zusammenhänge zwischen ihnen vermutet würden, denn die beiderseitigen Erzeugnisse und Handelswa seien grundverschieden und wesensfremd.. Kein Indus trie Unternehmer werde annehmen, daß eine Spezialfabrik.. die, \vi die Klägerin, große Maschinen und Maschinenanlagen su Zer kloinerungs- und Vermahlungsswecken herstelle, sich auch damit befasse, kleine und kleinste Zubehörteile auf dem Gebiete der Wärmetechnik herzustel'ien und zu vertreiben Umgekehrt gelte dasselbe in verstärktem.Maße, Es könne un stellt werden, daß bei den von der Klägerin hergestellten Anlagen auch wärmetechnische Einrichtungen erforderlich seien und solche Aggregate eingebaut würden; diese hätten aber im Verhältnis sum Gesamtzweck und Wert ihrer Fabrik?, nur eine nebensächliche.: untergeordnete Bedeutung, Selbst bei nur geringer Unterscheidung der Firmennamen werde dal) im Geschäftsverkehr niemand annehmen, daß die Klägerin s:i auch mit der selbständigen Fabrikation oder dem selbständ Vertrieb solcher Aggregate befasse, auch wenn es sich um Nachlieferungen auf Bestellung handele. Damit stimme das Ergebnis der veranstalteten Umfrage überein. Auch aus dem Gesichtspunkt einer möglichen Erweiterung der Betriebe oder Kundenkreise könne die Verwechslungsgefahr ni abgeleitet werden« denn eine solche Erweiterung werde jewef nur innerhalb der Branche geschehen» Schließlich bilde die Tatsache, daß Verwechslungen bisher nicht eingetreten seien, eine Bestätigung der Annahme.; daß eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Einen Schutz gegen sog» Verwässerungsgefahr könne die Klägerin nicht in Anspruch nehmen« da sie unter ihrem Namen im wesentlichen nur in denjenigen Industriekreisen bekannt sei, die Mühlen oder Zerkleinerungsmaschinen irgendwelcher Art benötigen» Soweit das Berufungsgericht eine klangliche und schrift- \ bildliche Verweehselbarfeeit der Bezeichnungen und K<MJfeim Grundsatz bejaht«- ist ihm beizutreten. Das Berufungsgericht geht ferner zutreffend davon aus.- daß der Schutz nach § 16 Abs» 1 UWG Gleichartigkeit der von den Beteiligte’! vertriebenen Waren im warenzeichenrech blichen Sinne nicht voraussetzt, daß aber andererseits der Schutz nicht uferlos ausgedehnt werden darf, sondern entfällt, wenn die Geschäftsbereiche so weit voneinander entfernt sind, daß die Gefahr ausscheidet, beteiligte Verkehrskreise könnten durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen su der irrigen Annahme verleitet werden.« die fraglichen Waren stammten aus dem gleichen Geschäftsbetrieb, oder zwischen den beteiligten Unternehmen beständen irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge«- Bei völliger Branchcnverschie-denheit darf daher die Verwcchslungsgofalir auch bei an sich verwechselbaren oder sogar übereinstimmenden Bezeichnungen nicht einfach unterstellt werden« Stets ist zu prüfen, ob trotz der Y/arenungleichartigkeit durch die verwechselbaren Bezeichnungen die Gefahr einer Irreführung über die Waren», herkunft odor über geschäftliche oder sonstige Besie.hu.ngen herauf beschworen wird* Dabei besteht bezüglich der yerv/echs-lungsgefahr eine Wechselwirkung auch zwischen dem Wirtschaft liehen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen; die Ycrwcchslungsgeiahr ist um so eher su bejahen, je verwandter die Waren sind, kann aber auch bei Waren, die sich wirtschaftlich entfernter sbehen., gegeben sein, wenn ihre Bezeichnungen nur gering-fugig voneinander abv/cichen (EGHZ '9, 23, 26 - Sfiagirus) r Das Berufungsgericht, das im, allgemeinen von diesen Rechts-grundsätzen ausgegangen ist, hat bei Prüfung der Verwechslungsgefahr voraus bemerkt, die Gefahr einer Verwechslung der Bezeichnungen als solcher sei wegen der in den Abnehmerkreisen der Klägerin vor jedem Kauf stattfindenden genauen Prüfung stark vermindert. Damit hat es zwar nicht: wie die Revision meint, gegen den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz verstoßen« daß auch in einem solchen ) .. Palle eine Verwechslungsgefahr gegeben sein kann ! KG! IC 233? 244-; BGH GRTjR 1934, 70, 71 - Rohrbogen; ? denn es hat nicht etwa die Verwechsiangsgefahr allein aus diesem Gesichtspunkt verneint; sondern entscheidendes Gewicht auf die Brancheverschiedenheit der miteinander zu vergleichenden Waren gelegt. ITur auf Grund der wirtschaftlichen Andersartigkeit der in Betracht kommenden Erzeugnisse in Verbindung mit der aus der erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmerkreise der Klägerin gefolgerten verminderten vorwcchscl-barkeit der Bezeichnungen als solcher ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gefahr entfalle, beteiligte Verkehrskreise könnten aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen falsche Folgerungen hinsichtlich der Herkunftsstätten ziehen, insbesondere irgendwelche Beziehungen zwischen ihnen annehmen, Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß die vom Berufungsgericht angestcllten Erwägungen hinsichtlich der Verwechss-1' barkeit der Bezeichnungen nach Klang und Schriftbild sich nur auf die Abnehmerkreise der von der Klägerin vertriebenen Waren beziehen und daher offcnlasscn, ob bei den Abnehmern von Waren der Beklagten, bei denen es sich nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts um kleine und kleinste Zubehörteile handelt? dieselbe gesteigerte Aufmerksamkeit zuverlässig gegeben ist; das ist nach der Lebenserfahrung zu verneinen, so daß insbesondere bei Interessenten? die durch die von der Klägerin veranstaltete Werbung auf Messen, Ausstellungen oder durch Prospekte nur einen fluchtigen Eindruck von deren Lioferprogramm gewonnen haben, sehr wohl eine Erinnerung an die Bezeichnung der Klägerin wachgerufen werden kann, wenn sie sodann in geschäftliche Verbindung mit der Beklagten treten, die ihren Sitz in der Nähe der Klägerin hat. Ebenso können Firmen? die etwa mit den Erzeugnissen oder dem Verhalten der Beklagten ungünstige Erfahrungen gemacht haben, sich der Werbung der Klägerin gegenüber von vornherein ablehnend verhalten, ohne sich erst mit ihr näher zu befassen* Hiernach muß der Revision'beigepflichtet werden, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Verwechsol-barkeit der Bezeichnungen trotz ihrer starken Ähnlichkeit nach Klang und Schriftbild von vornherein als stark vermindert betrachtet, für einen nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise nicht zutreffen» Ob sich die Verneinung der Verwcchslungsgefahr im Sinne der irrigen Annahme einer Identität der Herkunftsstätten (Verwechslungsgefahr im engeren Sinne) bei dieser Sachlage noch aufrechterhalten läßt, kann aber dahingestellt bleiben, denn die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedenfalls nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auszuschließen« Eine solche ist gegeben, wenn ein nicht ganz unerheblicher Teil der beteiligten Vprkehrskreise auf Grund der ähnlichen Bezeichnungen geneigt ist, zwar nicht auf eine untcrnehmensidentität. woIij aber auf Be-ziGhungen geschäftlieher.. wirtschaftlicher, organisatorisch' oder sonstiger Art zwischen den beteiligten Unternehmen zu schließen (BGH GRUR ',957, 281 f 285 - karo aa). Eine solche Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn kann auch bei Waren verschiedener Branchen in Betracht kommen. Sie ist besonders naheliegend, wenn die Bezeichnungen nach Klang, Wort- oder Schriftbild weitgehend Ubereinstimmen und auf Grund ihrer Eigenart oder ihrer Durchsetzung im Verkehr eine starke Kennzeichnungskraft besitzen, Von diesem recht-liehen Gesichtspunkt aus ist im Streitfall folgendes zu berücksicht igeni Das Firmenschlagwort der Klägerin ist von Natur aus eigenartig, da es eine reine Phantasiebezeichnung ohne Sinnge- halt ist; es ist auch nichts dafür vorgebracht es in seiner Kennzeichnungskraft durch Gebrauch* worden, daß ähnlicher Bezeichnungen auf angrenzenden Gebieten ge schwächI; worden sei,- Schon durch diese Kennzeichnungskraft unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem in BGH GRUR 1958, 359 - Technika - entschiedenen. Die Klägerin besitzt nach den vom Berufungsgericht einwandfrei getroffenen Feststellungen für ihr Firmonschlag-wort auch örtlich unbegrenzte Verkohrsgcltung, I^Le Bezeichnung wird in Kreisen der Industrie weithin als Hinweis auf ihr Unternehmen aufgefaßt. Daß dies nicht auch schon bei Aufnahme des strittigen Bestandteils in die Firma der Beklagten und bei Anmeldung der angegriffenen Warenzeichen durch ihren Rechtsvorgänger (1950) der Fall ge- wesen sei ist von dieser nicht behauptet worden und nach dem festgestellten Sachverhalt die Klägerin dieses Schlagwort benutzt. auch nicht ansunehmen. da seit 1943 in ihrer Firma Di?.:? Firmenschlagwcrt der Beklagt on ist dem der Klägerin in so hohem Maße ähnlich? daß in beteiligten Verkehrskreis an« insbesondere soweit sie die Bezeichnung der Klägerin in nur flüchtiger Erinnerung haben und ihr Lie~ forprogramm nicht genau kennen? der Schluß auf Beziehunger der angegebenen Art nicht fern liegt. Die Annahme, alle oder nahezu alle Interessenten hätten genaue Kenntnis der Verhältnisse beider Betriebe, widerspräche der Lebenserfahrung? die durch das Ergebnis der veranstalteten Umfrage bestätigt wird* Danach haben zahlreiche Industrie- und Handelskammern für die Frage der Verwechslungsgefahr gcrad darauf abgestellt 7 ob die beteiligten Kreise die Lief erprob gramme der Parteien kennen« Da das Berufungsgericht ;S* 9V-IO d, ITrteilsabschrift) festgestellt hat? daß die von der Klägerin gebauten Maschinen von Industrien und öffentliche Betrieben aller Art für verschiedenste Zwecke benötigt werden - welche Feststellung angesichts dev Art der von der Klägerin gelieferten Maschinen durchaus mit der Lebens erfahrung in Einklang steht -« wird sich daher die Gefahr von Irrtümem hinsichtlich ihres Lieferprogramms um so wen ger ausschalten lassen« als eine hinreichend genaue Kenntn nicht in allen als Abnehmer in Betracht kommenden Kreisen vorhanden sein kann« Wo aber eine solche Kenntnis fehlt« vermag auch eine beim Kauf von Waren der Beklagten beobachtete gesteigerte Aufmerksamkeit die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nicht auszuschalten. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist nun allerdings die fabrikationstechnische oder sonstige wirtschaftliche Nähe der beiderseitigen Geschäftsbereiche von besonderer Bedeutung (BGH GRUR 1957? 488? 490 - MHZ5 RG GBUß 1957? 14S - Kronprinz)? denn die abstrakte Annahme einer Verwechslungsgefahr nur auf Grund einer weitgehenden Übereinstimmung geschäftlicher Bezeichnungen würde der Lebens-wirkliclikeit widersprechen? wenn die von den Beteiligten unter diesen Bezbichnungen vertriebenen Waren nach der Verkehrsauffassung einander völlig wesensfremd sind fßGS;! GRUR 1938; 339» 34» - Technika), In einem solchen Fall© würden die beteiligten Verkehrskreise nicht zur Annahfi1-0 von zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen gcls*-&!'J,r oder doch die danach auftauchende Frage von sich aus Gewißheit verneinen können» Andererseits genügt es für 0" i i 0 Anwendbarkeit des § 16 Abs» 1wenn nach den »Umständen 4 Gefahr besteht., daß der Inhaber der älteren Bezeichnung * ♦ Zukunft möglicherweise von dem Ruf eines anderen» auf Verhalten er keinen Einfluß hat, sei es durch Mängel ß® Ware, sei es aus anderen Gründen, in Mitleidenschaft gs~ sogen werden kann (EG GRUR 1937, 148, 132 - Kronprinz)’ Bei Beurteilung der Frage der Warennähe ist das Berufungsgericht zwar richtig davon ausgegangen, daß nicht nur auf den gegenwärtigen Zustand beider Unternehmen abzusteilen, sondern auch auf eine mögliche Ausdehnung insbesondere des Unternehmens des Inhabers der älteren Bezeichnung Rücksicht zu nehmen ist. Es hat aber gemeint, daß ein Schutz aus § 10 Abs» 1 nicht Platz greife, weil es sich um branchefremcie Gebiete handele und eine Ausdehnung immer nur innerhalb der Branche geschehen werde. Der Revision ist zuzugeben, daß hiermit dem Schutz aus § 16 Abs.» 1 UY/G .jedenfalls für den vorliegenden Fall in Anbetracht der hohen Zcichenähniichkcit sowie der Eigener!', und Verkchrsgeltung der älteren Bezeichnung zu enge Grenzen gesogen sind. Der Begriff der Branche ist nicht klar abgren"-bar; bei größeren Unternehmen kommt es überdies vor.» daß sic sich gleichzeitig in mehreren Branchen unter demselben Fir-menschlagwort betätigen, und es entspricht dem durchschall-liehen Erfahrungswissen der Abnehmerkreise, daß insbesondere Werke mittleren und größeren Umfanges, wie die Klägerin, Uber die tatsächliche Möglichkeit verfügen, sich auch auf anderen Gebieten zu betätigen» Auch wenn man davon ausgeh«.- daß es Spesialwerke gibt, die auf ganz eng umgrenzte, besonders komplizierte Einrichtungen und erfahrene Fachkraft-angewiesen und deshalb voraussichtlich dauernd auf ganz bestimmte Spezialgebiete beschränkt sind, laTt sich doch nicht allgemein sagen, daß eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne schon deshalb ausscheide, weil die beteilig' Unternehmen in einem allgemeineren Sinne Spezialwerke seien. Es kommt vielmehr stets auf die Umstände des Einzelfalles an- Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr genügt allerdings eine Überschneidung der Verbraucherkreise? wie sie hier nac den Feststellungen des Berufungsgerichts teilweise gegeben ist, ebenso wenig, wie bei der Prüfung der seichenrechtlich V/arengleichartigkeit- Der Bedarf der Industrie und der Behörden, die hier als Abnehmer in Betracht kommen, an Gütern aller Art ist zu weit verzweigt, um daraus allein auf die f die Annahme einer Verwechslungsgefahr erforderliche Y/aren-nähe zu schließen, s Von größerer Bedeutung ist schon, daß die von beiden Parteien gelieferten Waren sich in denselben Fabrikationsräumen der Abnehmer wiederfinden können. Entscheidend ist aber, ob die Geschäftsbereiche nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise einander so nahe stehen, daß von einem nicht unerheblichen Teil beteiligter Yerkchrskreise der Schluß gezogen werden kann, die eine Partei befasse sich nunmehr auch mit dem Vertrieb der anderen Waren, wenn auch nur im Wege der Beteiligung am fremden Betriebe oder in anderer wirtschaftlicher Form, etwa durch Vereinbarung der Zulieferung bestimmter Teile durch das andere Unternehmen-, Insoweit geht aus den inhaltlich unbestrittenen Werbeprospekten der Klägerin hervor, daß an manchen der von ihr gelieferten Anlagen auch wärmetechnisehe Einrichtungen er- * forderlich sind,so e'.B*, um eine Verarbeitung von Stoffen unter abstufbaren Wärmegraden zu ermöglichen. Es entspricht der Lebenserfahrung» daß dabei wärmetechnische Einrichtungen zur Erhitzung, Abkühlung und Kontrolle dieser Vorgänge notwendig sind. Einzelne Auskünfte von Industrie- und Handelskammern begründen die Annahme der Verwechslungsgefahr durch [Darlegungen in dieser Richtung Der Schluß des Berufungsgerichts, es liege fern, daß die große Maschinen und Maschinenanlagen hcrstcllende Klägerin sich nun auch mit der Herstellung und dem Vertrieb kleiner und kleinster Zubehörteile auf dem Gebiete der Wärmetechnik befasse, übersieht, daß die Klägerin auch kleinere Maschinen herstellt und vertreibt und daß es sich immerhin um die Lieferung von Zubehör für die von ihr vertriebenen Waren handeln würde. Eine schon Jetzt bestehende Absicht des Inhabers der Bezeichnung, sich künftig auch mit dem Gegenstand des älteren anderen Unternehmens zu befassen, ist nicht zu fordern; daher kommt es nicht darauf an, daß die ihre Bereitschaft geäußert I I^Lägorin der Beklagten gegenüber .at die von dieser vertriebenen Waren nicht nerzustellcn oder zu vertreiben. Umgekehrt zeigt aber die von der Beklagten an die Klägerin gerichtete Aufforderung zur Abgabe eines solchen Versprechens? daß auch sie die objektive Möglichkeit einer solchen Ausweitung des Lieferprogramms der Klägerin nicht von vornherein und für alle Zukunft für ausgeschlossen gehalten hat;. Auch allgemein stehen sich die Herstellung von Anlagen und Maschinen zur Zerkleinerung, Vermahlung und Homogenisierung von Stoffen und die Herstellung wärmetochnischer Apparate nicht so fern, daß der Verkehr es für ausgeschlossen erachten würde, der Hersteller jener Einrichtungen werde sich im Wege der Beteiligung oder dergleichen auch mit der Herstellung oder dem Vertriebe dieser Artikel befassen. Sie stehen sich gewiß nicht ferner als s.B- die Herstellung vc:.i Jahrrädern und Motorrädern einerseits und Petroleum-gasöfen andererseits, für v/elclie das Reichsgericht die erforderliche Warennähe hei Anwendung des § 16 Abs, 1 bejaht hat (GRUR 1937? 148 - Kronprinz), und andererseits näher als die Hersteller von schweren Baumaschinen und hochwertigen Fotoapparaten (BGH GRUR 1958, 539 - Technika), Für die wirtschaftliche Warennähe spricht schließlich auch, daß der Prüfer des Patentamts die Beklagte auf die Eintragung des Warenzeichens der Klägerin hingewiesen hat; denn ein solcher Hinweis ist nur vorgesehen, wenn dem Prüfer bekannt ist, daß das angemeldete Zeichen mit einem anderen für gleiche oder gleichartige Waren früher angemeldeten Zeichen übereinstimmt (§§ 6 a Abs, 3 Satz 2, 5 Abs, 3 Y«:SG) , Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß die Klägerin ihr eigenartiges Firmenschlagwort seit langem benutzt und es mit erheblichem Werbeaufwand im Verkehr durchgesetzt hat, während die Bezeichnung der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen nur wenig bekannt geworden ist* Unter diesen Umständen entspricht es auch der Billigkeit und dem wirtschaftlichen Bedürfnis« den Schutz der besonderen Bezeichnung auch über die Branche, in der der Inhaber der älteren Bezeichnung augenblicklich tätig ist, hinaus auf angrenzend e Branchen ausz udebnen, Hach alledem stehen die beiderseitigen Geschäftsbereiche einander jedenfalls so nahe, daß die Gefahr bejaht werden muß, daß in beteiligten Verkehrskreisen mindestens der Schluß auf Beziehungen wirtschaftlicher, organisatorischer oder sonstiger Art zwischen den beteiligten Unternehmen gezogen wird. Diesem auf Grund der Lebenserfahrung gewonnenen Ergebnis stehen die durch die Industrie- und Handelskammern angeforderten Auskünfte aus den Abnehmerkreisen der Parteien niqht entgegen. Mehrere Industrie- und Handelskammern, darunter solche an wichtigen Industrieplätzen, haben die Verwechslimgsgefahr sum Teil uneingeschrankt zu dem Teil für einen nicht unbcträchtl 1 eher- Teil der befragten Kreris? bejaht (Köln, München, Dortmund, Nürnberg, Hannover, H:i.utes^ heim, Kiel, Bonn, Konstanz, Baden-Baden, Wiesbaden),. Weitere Kammern haben sie für solche Verkehrskreise bejaht, die mit dem Lieferprogramm der Parteien nicht vertraut sind (Ravensburg, Mains, Osnabrück). oder haben die Verweebs-lungsgefa.hr nur unter Hervorhebung ausdrücklich als gewichtig bezcichncter Gegenmeinungen verneint (Stuttgart, Ludwigshafen, Würzburg, Heilbronn) oder schließlich geäußert daß die Frage der Verwechslungsgefahr "reine Auffascungs-sache" oder überhaupt nicht -zu beantworten .sei ’Berlin) Wenn demgegenüber das Berufungsgericht feststellt, die Ansicht, kein Industrieunternehmer werde annehmen, daß eine Spezialfabrik wie die Klägerin sich auch damit befassen werde, kleinere und kleinste Zubehörteile auf dem Gebiete der Wärmetechnik herzustellen oder zu vertreiben, werde in w e i t a u s überwiegendem Maße auch von den Industrieland Handelskammern auf Grund der eingeholten Auskünfte vertreten (Berufungsurteil S, 0)so stellt es an den Umfang desjenigen Teiles der beteiligten Verkehrskreise, dessen Verhalten und Auffassungen bezüglich der Verwechslungsge-fahr im weiteren »Sinne noch zu berücksichtigen sind, zu hohe Anforderungen. Daß bisher Verwechslungen nicht festgestellt worden sind, bildet zwar ein Beweisanseichen gegen die Annahme der Verwechslimgsgefahr, ist aber hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil die Beklagte im Verkehr noch wenig in Erscheinung getreten istFür die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kommt diesem Indiz ohnehin kaum eine Bedeutung zu. Die von der Revision erhobenen Rügen gegen die Formulierung der vom Landgericht gestellten Beweisfragen nötigen nicht zu weiterer Sachaufklärung, Zwar kann gegen die im Beweis-besehiuß des Landgerichts formulierte Fragestellung einge- v/andt werden, daß weder auf eine Berührung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin noch darauf abrüste lien war, ob.Abnehmer von Waren der Beklagten irrtümlich annehmen, es handele sich um Erzeugnisse der Klägerin oder eines von ihr wirtschaftlich "abhängigen1’ Unternehmens«-Die Anwendung des § 16 Abs, 1 U\7G setzt nicht unbedingt voraus» daß wirtschaftliche Interessen des Inhabers der älteren Bezeichnung berührt werden, denn diese Vorschrift dient nicht nur dem Schutz des besser Berechtigten« sondern auch den Interessen dei’ Allgemeinheit (RGZ 108, 272, 274 -ivlerx); auch werden dem Begriff der Verwechslungsgefahr in. weiteren Sinne zu enge Grenzen gezogen, wenn nur auf Vorstellungen beteiligter Verkehrskreise über wirtschaftliche Abhängigkeit abgestellt wird. Diese Mängel der Fragestellung können das Ergebnis der Beweisaufnahme aber nur zu Ungunsten der Klägerin beeinflußt haben, da sie, von einem zu engen Begriff der Verwechslungsgefahr ausgehend, eher zu deren Verneinung führen mußten. Um so schwerer wiegen die teilweise eingehend begründeten Äußerungen der Kammern, die eine Verwachs I ungsgefahr unter zutreffenden Gesichtspunkten bejahen. Bei der gegebenen Art der Fragestellung kann schließlich auch davon ausgogangen werden, daß die befragten Kreise, soweit sic eine Verwecbslungsgcfa.hr bejaht haben, hierbei nicht die äußere Verwechsclbarkeit der Zeichen gemeint haben; das ergibt sich auch aus den zahlreichen, von den Kammern wiedergegebenen Einzelbegründungen, Einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es daher nicht. Das hiernach der Klägerin zustehende Recht auf Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung umfaßt nicht nur den firmenmäßigen, sondern auch den warenzeichenmäßigen Gebrauch ;§ 24 Y.'ZG)c Die Fassung des Klageantrages ist der Eintragung des ’Warenzeichens der Beklagten im Warenzeichenregister angepaßt. Für jede dieser Warengattungen greift der Klagean-sprnch durch, Di© für don Unterlassungaanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. - ;q .. Da die für dis entscheidende Rechtsfrage der Yerwechs-lungsgefahr maßgebenden Umstande durch die erschöpfende Umfrage ausreichend geklärt sind, ist die »Sache im Sinne des Klageantrages zur Endentscheidung reif. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Landgericht.? war daher der Klage stattsugeben, Die Passung der Urteils« forme! v/ar in Bezug auf die Firmenbezeichnung der konkreten Yerletzungsform anzupas3en* Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Krüger-Nieland Weiß Löscher Jungbluth Fehle JA