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BGH · I-ZR-65/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZR-65/51

Unterlassungsanspruches Nachteile entstehen würden, auf deren Ausgleich er mit Rücksicht auf § 717 Abs 5 ZPO bei Erfolg der Revision keinen Anspruch hat» flBHHP in wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlande sgerichts Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe - vom 14. Die Beklagte, die durch das Urteil des Oberlandesgerichts u«a« zur Unterlassung der Belieferung mehrerer 'Kunden mit Bier vorläufig vollstreckbar verurteilt Y/orden ist, hat nach Einlegung der Revision beantragt, die Zwangsvollstreckung gemäss § 719 Abs 2 ZPO einstweilen einzustellen, da - wie sie ‘glaubhaft gemacht hat - die Gefahr bestehe, dass bei Einstellung der Belieferung ihre Kunden endgültig zu anderen Brauereien abwandern würden, und sie ausserdem eine beträchtliche Einbusse in ihrem geschäftlichen Ruf erleiden würde« Diese Nach- teile seien zu dem Teil nicht ersetzbar, zu dem Teil nicht im einzelnen nachzuweisen« Dem Einstellungsantrag v*ar statt* zugebenD Wird gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil des.Oberlandesgerichts Revision eingelegt, so ist nach § 719 Abs 2 ZPO die Zwangsvollstreckung einzustellen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner “einen nicht zu ersetzenden Nachteil" bringen würde« Riese Vorschrift hat der Oberste Gerichtshof für die britische Zone (OGHZ 3> 390s ebenso Ermann iiDR 1948, 133) dahin ausgelegt, dass die Einstellung nur dann zulässig sei, wenn der .durch die Vollstreckung drohende Schaden nach dem Gesetz an sich ersetzbar sei, der Ausgleich der Nachteile aber aus rein tatsächlichen Gründen nicht erreicht werden könne« Dieser Auffassung, die die Bestimmung des § 719 Abs 2 ZPO in einem gegenüber seinem Y/ortlaut beschränkten Sinne auslegt, ver mag sich der Senat nicht anzuschliessen« Es ist zwar richtig, dass der Vollstreckungsschuldner, wenn es sich um die Vollstreckung aus einem Urteil des Oberlandesgerichts handelt, auf Crund der Sondervorschrift des § 717 Abs 3 ZPO gegen den Vollstreckungsgläubiger bei Erfolg der Revision nur einen Bereicherungsanspruch in bezug auf das an den Vollstreckungsgläubiger Gezahlte oder Geleistete hat« Die hierfür vorgebrachte Erwägung, das Gesetz habe seiner allgemeinen Tendenz nach die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Urteilen der Oberlandesgerichte erschweren wollen, vermag angesichts des eine solche Einschränkung durchaus nicht rechtfertigenden Wortlautes des § 719 Abs 2 ZPO nicht zu überzeugen« Die Erschwerung der Einstellung 223)o Die gegenteilige Auffassung würde auch zu einer unerträglichen Benachteiligung des VollstreckungsSchuldners in allen ' Bällen führen, in denen es sich um die Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen handelt, da die Folgen gerade solcher Liassnahmen für den VollstreckungsSchuldner, der z»B.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
ZwangsvollstreckungGesetzEinstellungAuffassungVollstreckungZPONachteilRevision

Volltext der Entscheidung

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Gesetz:	ZPO	§§	719	Abs	2,	717	Abs	3
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Rechtssatz:	Die	'einstweilige	Einstellung	der	Zwangsvoll-
streckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Oberlandesgerichtsurteil (§ 719 Abs 2 ZPO) ist auch darin zulässig, wenn dem Vollstrek-
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kungsSchuldner durch die Vollstreckung eines. Unterlassungsanspruches Nachteile entstehen würden, auf deren Ausgleich er mit Rücksicht auf § 717 Abs 5 ZPO bei Erfolg der Revision keinen Anspruch hat»
Der gegenteiligen Auffassung in OGIIZ 3> 390 vermag sich der Senat nicht anzuschliessen.
Aktenzeichen:	I	ZR	65/51
Beschluss v.
ISo Llai 1951
OLG Stuttgart
L j® . 65/51
Beschluss
 In Sachen
u« Söhne, Brauerei
 der Firma Wilhelm Ff in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.-jur« Philipp
.in
 gegen
die Firma
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagtv -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r. flBHHP in
 wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlande sgerichts Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe - vom 14. ilärz 1951 (2 TJ 167/50)- gemäss § 719 Abs 2 ZPO einstweilen eingestellt»
Gründe *
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Die Beklagte, die durch das Urteil des Oberlandesgerichts u«a« zur Unterlassung der Belieferung mehrerer 'Kunden mit Bier vorläufig vollstreckbar verurteilt Y/orden ist, hat nach Einlegung der Revision beantragt, die Zwangsvollstreckung gemäss § 719 Abs 2 ZPO einstweilen einzustellen, da - wie sie ‘glaubhaft gemacht hat - die Gefahr bestehe, dass bei Einstellung der Belieferung ihre Kunden endgültig zu anderen Brauereien abwandern würden, und sie ausserdem eine beträchtliche Einbusse in ihrem geschäftlichen Ruf erleiden würde« Diese Nach-
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teile seien zu dem Teil nicht ersetzbar, zu dem Teil nicht im einzelnen nachzuweisen« Dem Einstellungsantrag v*ar statt* zugebenD Wird gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil des.Oberlandesgerichts Revision eingelegt, so ist nach § 719 Abs 2 ZPO die Zwangsvollstreckung einzustellen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner “einen nicht zu ersetzenden Nachteil" bringen würde« Riese Vorschrift hat der Oberste Gerichtshof für die britische Zone (OGHZ 3>
 390s ebenso Ermann iiDR 1948, 133) dahin ausgelegt, dass die Einstellung nur dann zulässig sei, wenn der .durch die Vollstreckung drohende Schaden nach dem Gesetz an sich ersetzbar sei, der Ausgleich der Nachteile aber aus rein tatsächlichen Gründen nicht erreicht werden könne« Dieser Auffassung, die die Bestimmung des § 719 Abs 2 ZPO in einem gegenüber seinem Y/ortlaut beschränkten Sinne auslegt, ver mag sich der Senat nicht anzuschliessen« Es ist zwar richtig, dass der Vollstreckungsschuldner, wenn es sich um die Vollstreckung aus einem Urteil des Oberlandesgerichts handelt, auf Crund der Sondervorschrift des § 717 Abs 3 ZPO gegen den Vollstreckungsgläubiger bei Erfolg der Revision nur einen Bereicherungsanspruch in bezug auf das an den Vollstreckungsgläubiger Gezahlte oder Geleistete hat«
Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, die Einstellung der Zwangsvollstreckung auf solche Fälle zu. beschränken, in denen ein Anspruch auf Herausgabe des Gezahlten oder. Geleisteten gegen den Vollstreckungsgläubiger "bestehen würde«
Die hierfür vorgebrachte Erwägung, das Gesetz habe seiner allgemeinen Tendenz nach die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Urteilen der Oberlandesgerichte erschweren wollen, vermag angesichts des eine solche Einschränkung durchaus nicht rechtfertigenden Wortlautes des § 719 Abs 2 ZPO nicht zu überzeugen« Die Erschwerung der Einstellung
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der Zwangsvollstreckung kommt bereits dadurch zur Geltung, dass für die Einstellung nicht die Gefahr eines "schwer zu ersetzenden" Nachteiles genügt, sondern dass ein "nicht zu ersetzender" Nachteil eintreten würde, dass also die Vollstreckung einen Zustand herbeiführen oder eine Wirkung auslöst, die nachträglich nicht wieder beseitigt oder ausgeglichen werden kann (RGZ 79? 223)o Die gegenteilige Auffassung würde auch zu einer unerträglichen Benachteiligung des VollstreckungsSchuldners in allen ' Bällen führen, in denen es sich um die Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen handelt, da die Folgen gerade solcher Liassnahmen für den VollstreckungsSchuldner, der z»B. genötigt ist, eine Fabrikation einzustellen oder eine V/erbung zu unterlassen, von besonders einschneidender Natur sind» Bestände keine rechtliche Möglichkeit, die Vollstreckung in solchen Bällen einzustellen, so würde die Entscheidung der Revisionsinstanz oft ihrer praktischen Bedeutung entkleidet werdeno
 Karlsruhe, den 18o Mai 1951
Bundesgerichtshof - Io Zivilsenat -
Lindenmaier	Wilde