wenn sie als untergeordnete Nebenverpflichtung eines Vertrages (ancillary clauses) nur dessen faire Treu und ■ Glauben entsprechende Durchführung; 'sichern soll und wenn ferner die durch sie herbeigeführte Beschränkung der geschäftlichen Tätigkeit nicht geeignet ist? Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20 Zivilsenats-des Oberlandesgerichts Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe - vom 14c März 1951 wird auf i i!.re Ko sten zurückgevi e sen ter sei nicht außer Acht zu lassen, daß.das Gesetz in Art V 9 c 2 selbst für einen Einzelfall eine Einschränkung des allgemeinen Verbotes enthalte„ Durch die Kundenschutzklausel habe die Klägerin hier nicht den lauteren Wettbewerb verhindern, sondern sich nur gegen ein unlauteres Verhalten der Beklagten schützen wollen.:. Die Klägerin habe die von ihr selbst erworbene Kundschaft der Beklagten infolge der KriegsVefhältnisse vorübergehend überlassen» Wenn die Beklagte nach Ablauf der Verträge die Kunden der Klägerin weiter beliefere, so verstoße sie gegen Treu und Glauben, Hiergegen könne die '• Klägerin sich wehren. Schutz, Sie sei daher ., n i cht recht sunwi rk s am Die Revision der Beklagten rügt Verletzung des Gesetzes Kr 56 und .des § 242 BGB» Sie macht insbesondere geltend, die Kundenschutzkläusei sei durch das Gesetz? Die:für sie ent- ■ wickelte Rechtsprechung ließe sich deshalb hier nicht •verwerten* Auch die m der anglo-amerikanischen Rechtsprechung geltenden Grundsätze der rule of reason- seien nicht anwendbar!.Die Ausführungen des, Berufungsgerichts, daß die Klägerin sich nur gegen-einen unlauteren Wettbewerb und gegen einen Wettbewerbszuwachs habe schützen wollen, seien nicht haltbar* Allenfalls könne-der' Beklagten verboten werden, bei den früheren Kunden der Klägerin zu werben, jedoch könne ihr,nicht untersagt werden, diejenigen früheren Kunden der Klägerin zu he-liefern, die von sich aus hei ihr Bier bestellten* Die Verträge seien mit Rücksicht auf die Marktregelung, die zur Zeit ihres Abschlusses'bestanden habe, geschlossen' worden* Mit ihrer Aufhebung sei die Geschäftsgrundlage entfallen. Insoweit würden somit gegen die Anwendung des Gesetzes Nr 56 keine Bedenken bestehen» Es fehlt hier .aber an den sachlichen Voraussetzungen'der Verbotsbestimmungen des Gesetzes» Art 1 Ziff I'des Gesetzes bestimmt "zwar, übermäßige Konzentrationen der deutschen Wirtschaftskräft sind verboten, ihre Betätigungen werden für ungesetzlich erklärt und sind zu beseitigen«. dargelegt hat, darunter sogar jeder Kaufvertrag fallen würde 0 Nach dem'■buchstäblichen Sinne des Ausdrucks der ■ Gesetzesbestimmung wurde die hier in Rede stehende Abmachung über den Kündenschutz'ebenfalls unter die erwähnte .Verbotsvorschrift ^fallend. deutschen Gerichten ausgelegt werden darf.Nach anerkannter Rechtsauffassung:ist 'bei der Anwendung von Gesetzen-nicht am Wortlaut zu haften,, sondern ist der wirkliche Wille des Gesetzes sowie sein Sinn und Zweck zu erforschen (BGH 2 , 1?6 ff _/184 mit -Nachweisen/) 0 Es ist also der Gesetzeszwe'ck zu Tage .zu fordern,, Das gilt , wie der Senat, in seinen, beiden oben erwähnten Urteilen,, die sich mit der Verordnung Nr 78 befaßt naben. Der Revision der Beklagten ist zwar zuzugeben, daß das Gesetz Nr 56 zu dem Teil über die Verbotsriormen der amerikanischen Antitrust-Gesetze hinausgeht„Das besagt aber für die grundsätzliche Frage der Auslegung der hier in Rede, stehenden Bestimmungen nichts wesentliches.. ob sich aus 'dem Inhalt der Präambel und dem vom Oberlandesgericht hervorgehobenen am Ende des Art V 9 c 2 Geschäftsgebahren" von Bedeutung« Diese Überschriften weisen bereits darauf hin« daß das Gesetz seinem Sinn und Zweck-nach nur echte Einschränkungen des : Wettbewerbs verbieten will« Das ist auch-stets' der leitende Gedanke der ahgio-amerikanisehen Rechtsprechung auf dem in Betracht kommenden Gebiet gewesen« Der Artikel V 9 c 2 des Gesetzes Nr 56 entspricht dem Art 46 der Havanna-Charta vom 24* März 1948, nur daß letztere Bestimmung den Zusatz enthält "whenever such praktices have harmful effects"« Daraus, daß dieser letzte Satzteil in Art V 9 c 2 fehlt, lassen sich keine entscheidenden Schlüsse in Sinne:der Revision ziehen* So 'besagt auch die Entscheidung des US-Gerichts in München .von.. Treu und 'Glauben'entsprechende■Durchführung des Vertrages sicherzustellen und bei denen die Beschränkung der geschäftlichen Tätigkeit nicht geeignet ist, die allgemeine Marktlage zu beeinflussen* So bestehen auch nach der anglo-amerikanischen Rechtsprechung in der Regel keine Bedenken.dagegen, daß der Käufer einer Birma mit dem Verkäufer vereinbart, daß dieser ihm in seinem Gewerbezweige innerhalb eines bestimmten Gebietes keine Konkurrenz machen dürfe* Solche Abmachungen laufen in Wirklichkeit nur auf eine Sicherung der vorhandenen Einzelkapazität hinaus (vgl Lindenmaier BB 1950, 877)c Gegen sie können nach dem Sinn des Gesetzes Nr 56 keine Bedenken bestehen,, Aus ähnlichen Erwägungen sind auch Konkurrenzklauseln in Angestelltenverträgen im gewissen Umfange auch in der anglo-amerikanischen Rechtsprechung für zulässig erachtet worden» Mit Recht hat das Berufungsgericht die hier in Rede stehende Abmachung der Parteien im gleichen Sinne beurteilt0 Die Interessenlage ist . inr vorliegenden Falle eine ähnliche wie bei einem Verkauf einer Firma, bei dem durch eine entsprechende Klausel eine faire Durchführung des Vertrages gesichert werden soll* Nach den Parteivereinbarungen überließ die Klägerin die Belieferung von 18 bestimmten Kunden, die sie sich selbst erworben hatte, für eine gewisse Zeitdauer der Beklagten gegen eine bestimmte, von dieser ihr zu zahlende laufende Vergütung* Ferner überließ, sie der Beklagten für die betreffende Zeit auch die für die Belieferung nötigen Rohstoffe, nämlich Braumalz, Zucker und Hopfen., Außerdem stellte sie der Beklag- : ten die erforderlichen Bierflaschen und Bierkästen zur Verfügungi Der Vertrag bot der Beklagten erhebliche Vorteile, Die Kundenschutzklausel sollte lediglich die berechtigten Interessen der Klägerin im:Palle der Beendigung des Vertrags sichern,, sie war für die allgemeinen Marktlage ohne Bedeutung, Sie geht auch nicht über das hinaus, was im öffentlichen Interesse tragbar ist, um die rechtlichen Belange der Klägerin zu schützen. Das ergibt sich auch aus den Rechtsgedanken, die der dem Common Law angehörigen "rule of reason" zugrunde liegen und die auch zu einer einschränkenden Auslegung der Sherman-Act geführt haben. Diese Erwägungen führen somit ebenfalls dazu, die in ihrem Wortlaut über den Gesetzeszweck;hinausgehende Gesetzes!ormulierung des Art V 9 c 2 einengend so aus-zulegen, wie es das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend getan hat. Eine solche Auslegung, die, ::.wie;cerör^itff;:; tert, 'nur den Gesetzeszweck zur Geltung' bringt, steht f entgegen der'Auffassung der Revision auch nicht im Wi- fg.' derspruch zu Art III 6 des Gesetzes, Diese Bestimmung schränkt die, wie dargetan,- zulässige Auslegung des Gesetzes'nicht ein, Sie besagt vielmehr lediglich, daß die Militärregierung den mit der Ausführung, des .Gesetzes beauftragten Stellen das Recht Vorbehalten Kat, unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Maßnahmen, die an sich nach dem Gesetz - auch bei einer einengenden Auslegung desselben - verboten sind*, zu gestatten^/Die weitere Rüge der Revision, es könne der Beklagten allenfalls verboten werden, bei früheren Kunden der Klägerin zu werben, aber nicht untersagt werden, sie dann zu beliefern, wenn sie selbst mit Bestellungen an sie herantreten, greift gegenüber der eindeutigen Bestimmung des § 3 Abs.2 des Vertrages vom 1» September 1944 nicht durch» Diese Vertragsbestimmung,, die zur Sicherung ei-nes wirksamen Kundenschutzes geboten ist, verstößt, wie die obigen Ausführungen ergeben, ebenfalls nicht gegen das Gesetz .Kr 56» Mit Recht hat das Berufungsgericht da her angenommen, daß die Beklagte aus dem erwähnten Gesetz nichts .für sich herleiten kann.» trittsrecht oder auch nur ein Recht auf Änderung des Vertrages» Solche Rechte kommen auch bei einem Wegfall der Geschäfts grün d1age vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) es gebieten» Sie verlangen hier aber gerade, die Be- ' klagte an der für sie tragbaren Kundenschutzklausel . f es »zuhal cen» Die 2, 3 des Vertrages vom 27« Dezember 1943 und die entsprechende Bestimmung des § 2 des Vertrages vom 14* September 1944 waren für die-Beklagte günstig» Die Verträge haben sich für sie wirtschaftlich betrachtet in der Folgezeit auch vorteilhaft aus-gewirkt, andernfalls würde die Beklagte die Verträge;, wie das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat, bei Beendigung des Krieges alsbald gekündigt haben) Von einer unzulässigen Rechtsausübung der Klägerin kann bei der.
V V/k-Ä,-J ,:Pür ;das Nachschlag ewerlc! Wa Pur die Amt],iehe: Sammlung! Zur Veröffentlichung! ix ■Gesetz; Rechtssatz ' liiilfilt it r • ■. :- _____________________ MilRegGes Nr 90 Eine Kundenschutzklausel verstößt dann nicht gegen das Gesetz Nr 56. wenn sie als untergeordnete Nebenverpflichtung eines Vertrages (ancillary clauses) nur dessen faire Treu und ■ Glauben entsprechende Durchführung; 'sichern soll und wenn ferner die durch sie herbeigeführte Beschränkung der geschäftlichen Tätigkeit nicht geeignet ist? die allgemeine Markt läge zu beeinflussen,, Aktenzeichen; I ZR 65/51 Urteil des BGH vom 8/ Februar 1952 OLG Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe 'n dem Rechtsstreit & Söhne Klägerin uncl Re vie - ? r o z e5 ß\: ev c 1 1 mäc ht i gt e r: R e cht & an va 1 i: Verkündet am 8o Februar 1952 Grun au, Justizcbersekr e tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, der Firma Vilhelm F Brauerei BfMflflMHI in Ff Beklagte und Rsvisionsklägerin. Pr a a e ßb evo 1 Imäc ht i gt er: R e ch t s anwa 1t Br,, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8* Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter DiuHeidenlainv Schmidt, Wilde', Dr, ICrüger-EieBand, Dr, Benkard für Recht erkannts RR • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20 Zivilsenats-des Oberlandesgerichts Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe - vom 14c März 1951 wird auf i i!.re Ko sten zurückgevi e sen W; • Kos Rechts wogen Tatbestand: Die Klägerin unterhielt seit langen Jahren in I^HI in. ein eigenes Bierdepot, von dem aus sie ihre Gastwirtkundschaft im oberen' Murgtal und in der Gegend von Freudenstadt mit Bier belieferte,/ Es handelte sich im ganzen.um 18 Kunden, Im laufe des Krieges wurde die Belieferung dieser entfernter gelegenen Kundschaft für die Klägerin immer schwieriger.und schließlich unmöglich,;Sie übertrug daher der Beklagten zunächst durch einen Vertrag vom 27/: -Dezember 1943 die Bierlieferung an einen Teil dieser Kundschaft'und schließlich durch einen Nachtragsvertrag vom 1, September 1944 die Belieferung der ganzen Kundschaft in der erwähnten Gegend, Im § 3 des zweiten Vertrages sicherte die Beklagte der Klägerin einen absoluten Kundenschutz für sämtliche ihr zur Belieferung übergebene Bierkunden auf die Dauer von drei Jahren, beginnend am Tage der Beendigung des Vertrages, zu, Die Klägerin hat die Verträge zu dem lo Juli.1949 gekündigt. Die Beklagte beliefert mindestens einen Teil der früheren Kundschaft der Kla„-gerin trotzdem weiter. Die Klägerin fordert von der Beklagten Kundenschutz bis zu dem 30, Juni ,1952, die Beklagte hat das Verlangen abgelehnto Die Klägerin hat im Mai 1950 Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1, es bei Vermeiden einer Strafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, an die in der Klage auf geführten 18 Kunden bis zu dem 30, Juni 1952 Bier zu lie fern, 2"o Auskunft 'darüber zu' erteilen/, welche Mengen Bier sie an die erwähnten Kunden seit dem 30, Juni 1949 geliefert hat, i r'V-\~;- Ms" wr Mi\hW^W&m mrnaammmsm fMmWi wmmmmmm C^: ■ 3 3» für jedes bl des nach der Auskunftserteilung an die ! aufgeführte Kundschaft gelieferten Biers eine Schadensvergütung von 10 DM zu leisten» ; Die Beklagte hat -Klageabweisung beantragt« Sie hat geltend gemacht, die Vereinbarung über den Kundenschutz verstoße gegen das Karteiiisierühgsgesetz’ Nr 56 der amerikanischen Militärregierung» Zum mindesten sei die Abmachung infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam geworden. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 18, August ;:1950 mit der Begründung- abgewiesen, -die Vereinbarung über den Kundenschutz verletze das Gesetz Nr 5 und seidaher nichtig» Das Oberlandesgericht hat die gegenteilige Auffassung vertreten und auch die übrigen Ein Wendungen der Beklagten f.ür unbegründet gehalten,, Es hat durch Teilurteil vom 14, März 1951 dem Unterlassungsund dem Auskunftsanspruch stattgegeben» Mit der Revision begehrt die Beklagte Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und Zurückweisung der Berufung der. Klägerin, soweit das Oberlandesgericht über sie erkannt hat» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen» Krrfcschei dungs gründe : Das Berufungsgericht führt aus, die Vereinbarung über den-Kundenschutz sei rechtswirksam«- Ihr stehe das Gesetz Nr.56 der amerikanischen Militärregierung nicht entgegen, auch.von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage könne nicht gesprochen werden» Das Gesetz Nr 56 .bezwek-ke,die übermäßige Konzentration der deutschen Wirtschaft zu verhindern. Aus dem Grunde untersage es eine Beschräm ■1J ~ 4; _ kung der freien KonkurrenzA Bei der Auslegung des Gesetzes seien allgemein der in der Präambel angegebene Zweck und ferner die für die Palle der sogenannten ’’ancillary clause's” entwickelten Grundsätze der anglb-amerikanisehen Rechtsprechung zu berücksichtigen» Wel-ü t ter sei nicht außer Acht zu lassen, daß.das Gesetz in Art V 9 c 2 selbst für einen Einzelfall eine Einschränkung des allgemeinen Verbotes enthalte„ Durch die Kundenschutzklausel habe die Klägerin hier nicht den lauteren Wettbewerb verhindern, sondern sich nur gegen ein unlauteres Verhalten der Beklagten schützen wollen.:. Die Klägerin habe die von ihr selbst erworbene Kundschaft der Beklagten infolge der KriegsVefhältnisse vorübergehend überlassen» Wenn die Beklagte nach Ablauf der Verträge die Kunden der Klägerin weiter beliefere, so verstoße sie gegen Treu und Glauben, Hiergegen könne die '• Klägerin sich wehren. Die Kundenschutzklausel bezwecke nur einen gesetzlich zulässigen. Schutz, Sie sei daher ., n i cht recht sunwi rk s am Die Revision der Beklagten rügt Verletzung des Gesetzes Kr 56 und .des § 242 BGB» Sie macht insbesondere geltend, die Kundenschutzkläusei sei durch das Gesetz? Hr 56 unwirksam geworden» Die Abmachung der Parteien widerspreche dem Wortlaut und dem Sinn der allgemeinen Regelung des Art V 9 c 2 des Gesetzes Nr 56» Entgegen , der Auffassung des Berufungsgerichts ließen sich aus der Präambel und aus dem im Schlußsatz des Art V 9 c 2 geregelten Sonderfalles keine Folgerungen zu Gunsten der Klägerin ziehen» Das Gesetz Nr 56 sei scharfer gefaßt als die entsprechenden in Amerika geltenden gesetz- . lichen • Bestimmungen’*. Es müsse eng ausgelegt werden,' Die' Fälle :der ancillary,clauses, lägen.anders als der hier zur Entscheidung.stehende Tatbestand! Die:für sie ent- ■ wickelte Rechtsprechung ließe sich deshalb hier nicht •verwerten* Auch die m der anglo-amerikanischen Rechtsprechung geltenden Grundsätze der rule of reason- seien nicht anwendbar!.Die Ausführungen des, Berufungsgerichts, daß die Klägerin sich nur gegen-einen unlauteren Wettbewerb und gegen einen Wettbewerbszuwachs habe schützen wollen, seien nicht haltbar* Allenfalls könne-der' Beklagten verboten werden, bei den früheren Kunden der Klägerin zu werben, jedoch könne ihr,nicht untersagt werden, diejenigen früheren Kunden der Klägerin zu he-liefern, die von sich aus hei ihr Bier bestellten* Die Verträge seien mit Rücksicht auf die Marktregelung, die zur Zeit ihres Abschlusses'bestanden habe, geschlossen' worden* Mit ihrer Aufhebung sei die Geschäftsgrundlage entfallen. Die Rügen der Revision greifen nicht durch, 1) Das am 12* Februar 1947 in Kraft getretene Gesetz Nr 56 der amerikanischen Militärregierung stimmt wörtlich mit, der am selben Tage in Kraft getretenen Verordnung Nr 78 der britischen Militärregierung überein. Mit der Auslegung der letzteren.. Verordnung hat der erkennende Senat sich bereits in seinen Urteilen vom 5, Oktober 1951 - I ZR 74/50 - (NJW 1952, 101 ff) und vom 23. November 1951 - I ZR 24/51 die beide zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt sind, des näheren befaßt!,': In den Urteilen ist unter anderem ausgeführt worden, die Verordnung Nr 78 - und das gleiche gilt für das Gesetz 6 ~ Nr 56 - greife grundsätzlich auch in solche Rechtsverhältnisse ein, die bereits vor seinem Inkrafttreten bestanden haben. Insoweit würden somit gegen die Anwendung des Gesetzes Nr 56 keine Bedenken bestehen» Es fehlt hier .aber an den sachlichen Voraussetzungen'der Verbotsbestimmungen des Gesetzes» Art 1 Ziff I'des Gesetzes bestimmt "zwar, übermäßige Konzentrationen der deutschen Wirtschaftskräft sind verboten, ihre Betätigungen werden für ungesetzlich erklärt und sind zu beseitigen«. Ferner besagt Art 1 Ziff 2 des Gesetzes, Kartelle .und 1 alle sonstigen Formen und Absprachen e„„, deren Zweck oder Wirkung in der Beschränkung des Binnen- oder.Welthandels oder anderer .wirtschaftlicher Tätigkeit besteht, werden hiermit für. übermäßige Konzentrationen der Wirtschaftskraft im G-eltungsbereich dieses Gesetzes erklärt» Art V des Gesetzes enthält die näheren Begriffsbestim--mühgen<i Nach Art V 9 c 2 des Gesetzes umfassen Absprachen, deren Zweck oder Wirkung in der Beschränkung des Binnen- oder Welthandels oder anderer wirtschaftlicher Tätigkeit besteht .»„yh den Ausschluß von Personen und Marktgebieten oder geschäftlichen Tätigkeitsbereichen, ■die Zuteilung der Kundschaft ' In der Vorschrift werden sodann nur ausgenommen Abmachungen, die nicht die Beschränkung des Wettbewerbes zu dem Ziele haben, und bei denen es sich nur um im guten. Glauben abgeschlossene Marktabreden zwischen einem bestimmten Unternehmer und seinenjGrcßhandelsvertretern bezüglich der einzelnen Erzeugnisse handelt» Der Wortlaut der wiedergegebe-; ne h . Gesetzesbesti immun gen -geht derart w eit, daß, wie de r Senat in seinem erwähnten Urteil vom 23« November 1951 c? r7 ■ 7 ?'«. \ J dargelegt hat, darunter sogar jeder Kaufvertrag fallen würde 0 Nach dem'■buchstäblichen Sinne des Ausdrucks der ■ Gesetzesbestimmung wurde die hier in Rede stehende Abmachung über den Kündenschutz'ebenfalls unter die erwähnte .Verbotsvorschrift ^fallend. Dem Art II des Gesetzes Nr 56 ist aber eindeutig zu entnehmenV -daß das' Gesetz, soweit in ihm .(Gegenteiliges, nicht bestimmt ist, von den. deutschen Gerichten ausgelegt werden darf. Nach anerkannter Rechtsauffassung:ist 'bei der Anwendung von Gesetzen-nicht am Wortlaut zu haften,, sondern ist der wirkliche Wille des Gesetzes sowie sein Sinn und Zweck zu erforschen (BGH 2 , 1?6 ff _/184 mit -Nachweisen/) 0 Es ist also der Gesetzeszwe'ck zu Tage .zu fordern,, Das gilt , wie der Senat, in seinen, beiden oben erwähnten Urteilen,, die sich mit der Verordnung Nr 78 befaßt naben. ausgeführt hat,, insbesondere auch'für die Dekartellisierungsgesetze der Militärregierungen,, Sie beruhen auf einer langen Entwicklung. des anglo-amerikanischen Wettbewerbsrechteso Diese hat am Ausgang des 19« Jahrhunderts ihren Niederschlag insbesondere in der amerikanischen Antitrust-Gesetzgebung gefunden., Der Senat hat in seinen beiden genannten Urteilen die Entwicklung dieser Gesetzgebung, die mit dem Sherman-Act vom 2„ Juli 18S0 eingesetzt hat, und die sich an diese Gesetzgebung anschließende Rechtsprechung im einzelnen dargelegtc Hierauf wird verwiesen. Der Revision der Beklagten ist zwar zuzugeben, daß das Gesetz Nr 56 zu dem Teil über die Verbotsriormen der amerikanischen Antitrust-Gesetze hinausgeht„Das besagt aber für die grundsätzliche Frage der Auslegung der hier in Rede, stehenden Bestimmungen nichts wesentliches.. Es mag auf sich beruhen, ob sich aus 'dem Inhalt der Präambel und dem vom Oberlandesgericht hervorgehobenen am Ende des Art V 9 c 2 geregelten Sonderfall etwas maßgebliches für die Ausle’-t d.0S G6S6*tZ6S gung/gewinnen läßt o' Jedenfalls sind für die Ermittlung des Sinnes und des Zweckes des.Gesetzes die Überschriften des Gesetzes "Verbot der übermäßigen Konzentrationen deutscher Wirtschaft" und des Art I "Verbot von beschränkenden und monopolistischen Wirtschaftsunternehmen und. Geschäftsgebahren" von Bedeutung« Diese Überschriften weisen bereits darauf hin« daß das Gesetz seinem Sinn und Zweck-nach nur echte Einschränkungen des : Wettbewerbs verbieten will« Das ist auch-stets' der leitende Gedanke der ahgio-amerikanisehen Rechtsprechung auf dem in Betracht kommenden Gebiet gewesen« Der Artikel V 9 c 2 des Gesetzes Nr 56 entspricht dem Art 46 der Havanna-Charta vom 24* März 1948, nur daß letztere Bestimmung den Zusatz enthält "whenever such praktices have harmful effects"« Daraus, daß dieser letzte Satzteil in Art V 9 c 2 fehlt, lassen sich keine entscheidenden Schlüsse in Sinne:der Revision ziehen* So 'besagt auch die Entscheidung des US-Gerichts in München .von.. 8c- Oktober 1951 (B3 1951« 796), daß das Gesetz Nr 56 nach dem Vorbilde des Antitrust-Gesetzes abgefaßt und deshalb im Lichte dieses Rechtes auszulegen sei« Das Urteil unterscheidet zwischen Vereinbarungen, die schlechthin (per se) ungesetzlich sind und solchen, bei denen es darauf abzustellen' ist, ob die betreffenden-Handlungen unangemessen. (unreasonable-) sind« -In der anglo-amerikanischen Rechtsprechung sind die sogenannten ancillary clauses seit langem für zulässig erachtet Worden,, darunter sind untergeordnete -Nebenverpflichtun- gen eines Vertrages, zu verstehen,: die, bezwecken, eine faire. Treu und 'Glauben'entsprechende■Durchführung des Vertrages sicherzustellen und bei denen die Beschränkung der geschäftlichen Tätigkeit nicht geeignet ist, die allgemeine Marktlage zu beeinflussen* So bestehen auch nach der anglo-amerikanischen Rechtsprechung in der Regel keine Bedenken.dagegen, daß der Käufer einer Birma mit dem Verkäufer vereinbart, daß dieser ihm in seinem Gewerbezweige innerhalb eines bestimmten Gebietes keine Konkurrenz machen dürfe* Solche Abmachungen laufen in Wirklichkeit nur auf eine Sicherung der vorhandenen Einzelkapazität hinaus (vgl Lindenmaier BB 1950, 877)c Gegen sie können nach dem Sinn des Gesetzes Nr 56 keine Bedenken bestehen,, Aus ähnlichen Erwägungen sind auch Konkurrenzklauseln in Angestelltenverträgen im gewissen Umfange auch in der anglo-amerikanischen Rechtsprechung für zulässig erachtet worden» Mit Recht hat das Berufungsgericht die hier in Rede stehende Abmachung der Parteien im gleichen Sinne beurteilt0 Die Interessenlage ist . inr vorliegenden Falle eine ähnliche wie bei einem Verkauf einer Firma, bei dem durch eine entsprechende Klausel eine faire Durchführung des Vertrages gesichert werden soll* Nach den Parteivereinbarungen überließ die Klägerin die Belieferung von 18 bestimmten Kunden, die sie sich selbst erworben hatte, für eine gewisse Zeitdauer der Beklagten gegen eine bestimmte, von dieser ihr zu zahlende laufende Vergütung* Ferner überließ, sie der Beklagten für die betreffende Zeit auch die für die Belieferung nötigen Rohstoffe, nämlich Braumalz, Zucker und Hopfen., gegen Bezahlung des Einkaufspreises.- Außerdem stellte sie der Beklag- : ten die erforderlichen Bierflaschen und Bierkästen zur Verfügungi Der Vertrag bot der Beklagten erhebliche Vorteile, Die Kundenschutzklausel sollte lediglich die berechtigten Interessen der Klägerin im:Palle der Beendigung des Vertrags sichern,, sie war für die allgemeinen Marktlage ohne Bedeutung, Sie geht auch nicht über das hinaus, was im öffentlichen Interesse tragbar ist, um die rechtlichen Belange der Klägerin zu schützen. Sie ist, wie aus einer sinngemäßen Auslegung des Gesetzes folgt, nicht verboten. Das ergibt sich auch aus den Rechtsgedanken, die der dem Common Law angehörigen "rule of reason" zugrunde liegen und die auch zu einer einschränkenden Auslegung der Sherman-Act geführt haben. Danach ist nur ein unreasonable restraint of trade als illegal zu bezeichnen. Ein solcher liegt hier aber nicht vor. Diese Erwägungen führen somit ebenfalls dazu, die in ihrem Wortlaut über den Gesetzeszweck;hinausgehende Gesetzes!ormulierung des Art V 9 c 2 einengend so aus-zulegen, wie es das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend getan hat. Eine solche Auslegung, die, ::.wie;cerör^itff;:; tert, 'nur den Gesetzeszweck zur Geltung' bringt, steht f entgegen der'Auffassung der Revision auch nicht im Wi- fg.' derspruch zu Art III 6 des Gesetzes, Diese Bestimmung schränkt die, wie dargetan,- zulässige Auslegung des Gesetzes'nicht ein, Sie besagt vielmehr lediglich, daß die Militärregierung den mit der Ausführung, des .Gesetzes beauftragten Stellen das Recht Vorbehalten Kat, unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Maßnahmen, die an sich 'll 0'*' nach dem Gesetz - auch bei einer einengenden Auslegung desselben - verboten sind*, zu gestatten^/Die weitere Rüge der Revision, es könne der Beklagten allenfalls verboten werden, bei früheren Kunden der Klägerin zu werben, aber nicht untersagt werden, sie dann zu beliefern, wenn sie selbst mit Bestellungen an sie herantreten, greift gegenüber der eindeutigen Bestimmung des § 3 Abs.2 des Vertrages vom 1» September 1944 nicht durch» Diese Vertragsbestimmung,, die zur Sicherung ei-nes wirksamen Kundenschutzes geboten ist, verstößt, wie die obigen Ausführungen ergeben, ebenfalls nicht gegen das Gesetz .Kr 56» Mit Recht hat das Berufungsgericht da her angenommen, daß die Beklagte aus dem erwähnten Gesetz nichts .für sich herleiten kann.» 2) Der weitere Angriff der Revision, die Klage müsse mindestens wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abge-. •wiesen werden, geht •gleichfalls fehl.. Zu Unrecht glaubt die Beklagte, sich zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung auf das Urteil des V, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1» Juni ,1951 (V ZR 86/50, Lindenmaier-. Möhring Nachschlagewerk zu Z Nr 2 zu § 242 BGB). berufen zu können» Der Sachverhalt,/der jenem Erkenntnis zugrun de lag (eine Marktregelung durch einen Zusammenschluß der Erzeuger auf gesetzlicher Grundlage,■KaliSyndikat), weicht von dem hier vorliegenden im Kernpunkt so wesenl lieh ab, daß die rechtliche Beurteilung hier eine ander als in jenem Fall sein muß, Zwar bestand, als die Parteien die Verträge, in den Jahren 1943 und 1944 schlossen, in der Brauwirtschaft eine Marktregelung» Der Ge- schäftswiile der Parteien bei Abschluß der Verträge baute sich aber nicht auf dieser Marktregelung auf» Pas ergibt sowohl die Entstehungsgeschichte, wie vor allem, der Inhalt der Verträge» Die Parteien haben die Verträge unabhängig von der allgemeinen Marktregelung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach rein kaufmännischen Gesichtspunkten frei gestaltet» Von einem v/egfall de± Geschäftsgrundlage im Rechtssinne kann öei dieser oachlage nicht gesprochen werden» Im übrigen gewährt, was nicht selten verkannt wird, ein Wegfall der Geschäftsgrundlage keineswegs stets ein Rück:--: - trittsrecht oder auch nur ein Recht auf Änderung des Vertrages» Solche Rechte kommen auch bei einem Wegfall der Geschäfts grün d1age vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) es gebieten» Sie verlangen hier aber gerade, die Be- ' klagte an der für sie tragbaren Kundenschutzklausel . f es »zuhal cen» Die 2, 3 des Vertrages vom 27« Dezember 1943 und die entsprechende Bestimmung des § 2 des Vertrages vom 14* September 1944 waren für die-Beklagte günstig» Die Verträge haben sich für sie wirtschaftlich betrachtet in der Folgezeit auch vorteilhaft aus-gewirkt, andernfalls würde die Beklagte die Verträge;, wie das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat, bei Beendigung des Krieges alsbald gekündigt haben) Von einer unzulässigen Rechtsausübung der Klägerin kann bei der. gegebenen Sachlage somit nicht die Rede sein» lilliillli ■EB1IHIÜ :® ■;1; ;p p®-® ■ % ■ i?\■ pi'dPrBdid ®v®:®'P j !® i •±.y ■ mhp -; ■ v ■ . 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