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BGH · I ZR 63/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 63/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Ullmann31ZPOSchaffertProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 63/02
vom 31. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Februar 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Antrag des Klägers, ihm für "das Verfahren zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe" im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Ein solches Vorgehen sieht die Prozeßordnung nicht vor.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Büscher
 Schaffert
Ullmann
 Starck
Pokrant