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BGH · I ZR 62/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 62/92

Ölbrennermodelle Die Werbeaussage eines Herstellers und Vertreibers von Ölbrennern: "5 Brennermodelle (des werbenden Unternehmens) wurden mit dem 'Blauen Engel' ausgezeichnet" enthält keine irreführende Alleinstellungsbehauptung. Die Beklagte warb für die von ihr hergestellten und vertriebenen Ölbrenner, für die ihr das Umweltzeichen der Jury "UmweltZeichen" wegen guter Abgaswerte und hohen Wirkungsgrades verliehen worden ist, im Katalog "Umweltzeichenpro-dukte" 2/87 unter anderem mit dem Satz: Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, hat die in der Anzeige enthaltene Aussage "5 Brennermodelle wurden mit dem 'Blauen Engel' ausgezeichnet", als irreführend beanstandet. Er hat geltend gemacht, der Verkehr erwarte, daß die fünf Brennermodelle der Beklagten eine besonders hervorgehobene Ausstattung und Leistung erbrächten, die sie aus dem Kreis der Mitbewerber in unvergleichlicher Weise heraushebe. Das sei aber nicht der Fall, weil das von der Beklagten benutzte Umweltzeichen an mehr als 30 Unternehmen für eine Vielzahl von Ölbrennern vergeben worden sei und weil sämtliche auf dem Markt befindlichen Brenner die Vergabevoraussetzungen erfüllten. Sie hat eine Irreführungsgefahr verneint, weil das Recht zur Benutzung des Umweltzeichens den Verwender tatsächlich gegenüber Mitbewerbern hervorhebe, die das Zeichen nicht anwenden dürften. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger beanstandete Werbeaussage als eine irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG angesehen. Der sich danach für den Verkehr aus der beanstandeten Werbung ergebende Eindruck, die fünf beworbenen Ölbrenner seien im Vergleich mit anderen Produkten als beste ausgewählt und prämiert worden, sei unrichtig, weil die Berechtigung zur Führung des Umweltzeichens von jedem Mitbewerber erlangt werden könne, der die dafür geltenden Voraussetzungen erfülle. Die angegriffene Werbeaussage, "5 Brennermodelle wurden mit dem 'Blauen Engel' ausgezeichnet", begründet nicht die Gefahr der Irreführung des Verkehrs. seiner Inbezugnahme in der beanstandeten Werbeaussage die Behauptung einer generellen Umweltverträglichkeit der beworbenen Ölbrenner zu dem Ausdruck gebracht wird, weil die fraglichen Erzeugnisse bestimmte Eigenschaften und eine bestimmte Beschaffenheit auf-weisen, die sie - konkret feststellbar - von einem gleichartigen, aber nicht als umweltfreundlich eingestuften Angebot abheben (BGHZ 105, 277, 280 - Umweltengel). 2. Ist danach die Erlaubnis zur Führung des Zeichens zu Recht und ordnungsgemäß verliehen worden, ist die Werbung "5 Brennermodelle wurden mit dem 'Blauen Engel' ausgezeichnet", zur Irreführung nicht geeignet. Allerdings versteht der Verkehr das Wort "auszeichnen" in dem hier gegebenen Zusammenhang regelmäßig dahin, daß das so bezeichnete Produkt gegenüber anderen ausgezeichnet oder hervorgehoben worden ist (BGH, Urt. v. Der Senat hat aber in diesem Urteil verneint, daß der Verkehr wegen dieses Sinngehalts des Wortes "ausgezeichnet" bei dessen Verwendung zusammen mit dem UmweltZeichen in Bezug auf ein Produkt ("ausgezeichnet mit dem 'Blauen Engel'") irregeführt wird. lung der vorliegend beanstandeten Werbung, in der der Kläger eine Alleinstellung erblickt, weil sie die Aussage enthalte, die Produkte der Beklagten seien im Vergleich und im Wettbewerb mit Konkurrenzprodukten als beste in Bezug auf Abgaswerte und Wirkungsgrad ausgezeichnet worden, kann nichts anderes gelten. Seine Auffassung, nicht unerhebliche Teile des Verkehrs verstünden den Werbetext dahin, daß die beworbenen Brennermodelle als beste vor allen anderen aus dem Kreis der Mitbewerber ausgezeichnet worden seien, steht mit Erfahrungsgrundsätzen nicht in Einklang. Schließlich kann auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß der Verkehr nicht wisse, wie die Berechtigung zur Führung des "Blauen Engels" vergeben werde, die Beurteilung als irrefüh rend nicht rechtfertigen.

Zitierte Normen: § 3 UWG
verkehrenProduktAussageKölnEngelgutBrennermodelleKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ___________:	nein
UWG § 3
Ölbrennermodelle
 Die Werbeaussage eines Herstellers und Vertreibers von Ölbrennern: "5 Brennermodelle (des werbenden Unternehmens) wurden mit dem 'Blauen Engel' ausgezeichnet" enthält keine irreführende Alleinstellungsbehauptung.
BGH, Urt. v. 24. März 1994 - I ZR 62/92 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 62/92
URTEIL
Verkündet am:
24. März 1994 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Öl- und Gasbrenner GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Anne Elisabeth	Auf	der
 Faflm Sj
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr.
Dr. v.
und
 gegen
Verein gegen UniflBB in Happ und Geflpm KflB e.V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Rechtsanwalt Wolf
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Dr.
Prof,
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann und Starck
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Februar 1992 aufgehoben.
Unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. September 1988 teilweise abgeändert.
Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte warb für die von ihr hergestellten und vertriebenen Ölbrenner, für die ihr das Umweltzeichen der Jury "UmweltZeichen" wegen guter Abgaswerte und hohen Wirkungsgrades verliehen worden ist, im Katalog "Umweltzeichenpro-dukte" 2/87 unter anderem mit dem Satz:
"5 Brennermodelle wurden mit dem 'Blauen Engel' ausgezeichnet, weil sie mit guten Abgaswerten und hohem Wirkungsgrad arbeiten. Eine beispielhafte Leistung."
Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, hat die in der Anzeige enthaltene Aussage "5 Brennermodelle wurden mit dem 'Blauen Engel' ausgezeichnet", als irreführend beanstandet. Er hat geltend gemacht, der Verkehr erwarte, daß die fünf Brennermodelle der Beklagten eine besonders hervorgehobene Ausstattung und Leistung erbrächten, die sie aus dem Kreis der Mitbewerber in unvergleichlicher Weise heraushebe. Das sei aber nicht der Fall, weil das von der Beklagten benutzte Umweltzeichen an mehr als 30 Unternehmen für eine Vielzahl von Ölbrennern vergeben worden sei und weil sämtliche auf dem Markt befindlichen Brenner die Vergabevoraussetzungen erfüllten.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Irreführungsgefahr verneint, weil das Recht zur Benutzung des Umweltzeichens den Verwender tatsächlich gegenüber Mitbewerbern hervorhebe, die das Zeichen nicht anwenden dürften. Es kennzeichne das entsprechende Produkt als umweltfreundlich
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und schadstoffarm. Die angesprochenen Verkehrskreise wüßten, daß es für die Verleihung des UmweltZeichens nur auf die objektiven Eigenschaften des Produkts ankomme, nicht aber auf die gegenüber einem Mitbewerber bessere Leistung.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen "in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, für *K^HHHHHF-Ölbrenner' anzukündigen:
'5 Brennermodelle wurden mit dem 'Blauen Engel' ausgezeichnet "
Im Anschluß an das Unterlassungsgebot ist die Anzeige wiedergegeben. Die weitergehende Klage auf Zahlung einer Abmahnpauschale hat das Landgericht abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln NJW-RR 1992, 874). Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger beanstandete Werbeaussage als eine irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG angesehen. Dazu hät es ausgeführt: Bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde
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der Eindruck erweckt, die so beworbenen Erzeugnisse der Beklagten seien im Vergleich und im Wettbewerb mit anderen Produkten als "beste" hinsichtlich der Abgaswerte und des Wirkungsgrades ausgewählt und prämiert worden. Dieser Eindruck werde durch die nachfolgende Aussage "eine beispielhafte Leistung" verstärkt. Die von dem RAL vergebenen Umweltzeichen seien zwar dem Verkehr seit vielen Jahren geläufig, gleichwohl könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Vergabepraxis allgemein bekannt sei und der Verkehr über die Bedingungen der Vergabe des Umweltzeichens informiert sei. Nicht unerhebliche Teile der Verbraucher hätten jedenfalls trotz der langjährigen Bekanntheit nicht die Vorstellung, dieses Zeichen kennzeichne bestimmte Qualitätsmerkmale, die grundsätzlich von jedem Hersteller erreicht werden könnten, wenn er sich darum bemühe. Der sich danach für den Verkehr aus der beanstandeten Werbung ergebende Eindruck, die fünf beworbenen Ölbrenner seien im Vergleich mit anderen Produkten als beste ausgewählt und prämiert worden, sei unrichtig, weil die Berechtigung zur Führung des Umweltzeichens von jedem Mitbewerber erlangt werden könne, der die dafür geltenden Voraussetzungen erfülle. Er sei aber auch wettbewerbsrechtlich relevant, da er zur Beeinflussung des Kaufentschlusses geeignet sei.
II.	Die Revision hat Erfolg. Die angegriffene Werbeaussage, "5 Brennermodelle wurden mit dem 'Blauen Engel' ausgezeichnet", begründet nicht die Gefahr der Irreführung des Verkehrs.
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1.	Bei dieser Beurteilung ist davon auszugehen, daß die Angaben der Beklagten, die der Gestattung der Führung des Umweltzeichens zugrunde liegen, richtig sind und ferner, daß mit der Verwendung dieses Zeichens bzw. seiner Inbezugnahme in der beanstandeten Werbeaussage die Behauptung einer generellen Umweltverträglichkeit der beworbenen Ölbrenner zu dem Ausdruck gebracht wird, weil die fraglichen Erzeugnisse bestimmte Eigenschaften und eine bestimmte Beschaffenheit auf-weisen, die sie - konkret feststellbar - von einem gleichartigen, aber nicht als umweltfreundlich eingestuften Angebot abheben (BGHZ 105, 277, 280 - Umweltengel). Etwas anderes hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird auch vom Kläger nicht behauptet.
2.	Ist danach die Erlaubnis zur Führung des Zeichens zu Recht und ordnungsgemäß verliehen worden, ist die Werbung "5 Brennermodelle wurden mit dem 'Blauen Engel' ausgezeichnet", zur Irreführung nicht geeignet. Allerdings versteht der Verkehr das Wort "auszeichnen" in dem hier gegebenen Zusammenhang regelmäßig dahin, daß das so bezeichnete Produkt gegenüber anderen ausgezeichnet oder hervorgehoben worden ist (BGH, Urt. v. 4.10.1990 - I ZR 38/89, GRUR 1991, 550,
551 = WRP 1991, 159 - Zaunlasur). Der Senat hat aber in diesem Urteil verneint, daß der Verkehr wegen dieses Sinngehalts des Wortes "ausgezeichnet" bei dessen Verwendung zusammen mit dem UmweltZeichen in Bezug auf ein Produkt ("ausgezeichnet mit dem 'Blauen Engel'") irregeführt wird. Zwar knüpfte die wettbewerbsrechtliche Beurteilung in jener Sache an die im Streitfall nicht in Rede stehende Frage an, ob die Berechtigung zur Führung des Umweltzeichens gegen Zahlung eines Entgelts verliehen werde. Aber auch für die Beurtei-
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lung der vorliegend beanstandeten Werbung, in der der Kläger eine Alleinstellung erblickt, weil sie die Aussage enthalte, die Produkte der Beklagten seien im Vergleich und im Wettbewerb mit Konkurrenzprodukten als beste in Bezug auf Abgaswerte und Wirkungsgrad ausgezeichnet worden, kann nichts anderes gelten.
Stichhaltige Feststellungen, daß der Verkehr der angegriffenen Aussage eine derartige Alleinstellungsbehauptung entnimmt, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Seine Auffassung, nicht unerhebliche Teile des Verkehrs verstünden den Werbetext dahin, daß die beworbenen Brennermodelle als beste vor allen anderen aus dem Kreis der Mitbewerber ausgezeichnet worden seien, steht mit Erfahrungsgrundsätzen nicht in Einklang. Die Aussage besagt nur, was richtig ist, daß fünf Brennermodelle (Prototypen) den "Blauen Engel" als Auszeichnung erhalten hätten. Eine Alleinstellungsbehauptung ist damit nicht verbunden. Die Aussage schließt nicht aus, daß dieselbe Auszeichnung auch Konkurrenzmodellen verliehen worden ist. Soweit sie einen Vorrang vor anderen, nicht mit dem "Blauen Engel" ausgezeichneten Produkten von Mitbewerbern beansprucht, ist sie richtig und nicht irreführend.
Weitere Umstände, die es rechtfertigten, der beanstandeten Werbung einen irreführenden Sinn beizulegen, hat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Die weitere Aussage "Eine beispielhafte Leistung" bezieht sich auf die im Satz davor erwähnten fünf Brennermodelle, ohne zu dem Ausdruck zu bringen, daß dies die einzigen beispielhaften Produkte auf dem in Frage kommenden Markt für Ölbrenner seien. Schließlich kann auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß der
 Verkehr nicht wisse, wie die Berechtigung zur Führung des "Blauen Engels" vergeben werde, die Beurteilung als irrefüh rend nicht rechtfertigen. Umstände, von denen der Verkehr weiß, daß er sie nicht kennt, vermögen die Gefahr einer Irreführung im Sinn von § 3 UWG nicht zu begründen.
III.	Danach war auf die Revision der Beklagten das ange fochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts im Umfang der Verurteilung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.
Piper
 Teplitzky
Mees
 Ullmann
Starck