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BGH · I ZR 62/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 62/88

BGB §§ 242 Be, 276 Hb Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners Der Unterwerfungsvertrag wird ebenso wie die durch eine Verletzungshandlung und die darauf erfolgte Abmahnung begründete wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung eigener Art - als deren Folge und Fortsetzung er sich darstellt - in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme bestimmt; hieraus können sich je nach den Umständen auch Pflichten zur Aufklärung ergeben, wenn dem anderen Teil als Folge des Verhaltens des Verletzers Kostenschäden drohen, die durch die Aufklärung unschwer zu vermeiden sind. 2. festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die bis zu dem 6. Von den Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin 2/5, die Beklagte hat 3/5 zu tragen . Die Klägerin, ein Verband, der satzungsgemäß unlauteren Wettbewerb verfolgt, sah in dieser Anzeige die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung und mahnte deshalb die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 1986 verpflichtete sich die Beklagte, wie von der Klägerin gefordert, die gleichzeitig näher umschriebene Werbung zukünftig zu unterlassen und für jeden Fall einer künftigen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,-- DM zu zahlen. Juni 1986 erschien in der "WflmMPost" eine weitere mit der ersten Veröffentlichung vergleichbare, wenngleich etwas abgeänderte Werbung der Beklagten, die aber - wie sich später herausstellte - von der Zeitung eigenmächtig ohne entsprechenden Auftrag der Beklagten als Füllanzeige in einer Verlagssonderbeilage geschaltet worden war. Die Klägerin sah darin einen Verstoß der Beklagten gegen das strafbewehrte Unterlassungsversprechen und erwirkte gegen die Beklagte ohne weitere Abmahnung eine unter dem 9. Juli 1986 entschuldigte sich das Presseunternehmen bei der Beklagten damit, daß die Anzeige durch ein Versehen zusammen mit einigen anderen Anzeigen ohne Auftrag erschienen sei. Die Klägerin machte daraufhin im Verfügungsverfahren geltend, daß nunmehr die für ihren Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe, und beantragte Feststellung der Erledigung der Hauptsache des Verfahrens. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß eine zulässige Klageänderung vorliege und demgemäß über die nunmehr allein von der Klägerin noch geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu entscheiden sei. Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei und ebenfalls im Revisionsverfahren unbeanstandet angenommen, daß zwischen den Parteien durch die vertragsstrafbewehrte Unterlassungsverpflichtung eine vertragliche Beziehung entstanden ist. zu dieser zuletzt BGH aaO - Antwortpflicht des Abgemahnten) in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme bestimmt, woraus sich je nach den Umständen auch Pflichten zur Aufklärung ergeben können, wenn 2. Im vorliegenden Fall stellte sich das der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag sofort bekannt gewordene Erscheinen der Anzeige jedenfalls objektiv unzweifelhaft als ein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht dar, so daß die Beklagte mit einem prozessualen Vorgehen der Klägerin rechnen mußte. Sie konnte erkennen, daß die Klägerin die Anzeige für eine Wiederholungstat halten mußte, da die Annahme, die Anzeigenabteilung der Zeitung habe von sich aus - ohne Zutun der Beklagten - nicht nur die Anzeige erneut gedruckt, sondern dabei auch noch - wie geschehen -gewisse inhaltliche Veränderungen vorgenommen, nach der allgemeinen Lebenserfahrung gänzlich außer Betracht bleiben durfte; die erneute Abmahnung eines - jedenfalls dem entstandenen Anschein nach - uneinsichtigen Wiederholungstäters durfte die Klägerin aber - für die Beklagte ebenfalls erkennbar - für entbehrlich halten. Die Beklagte hatte - auch dies wird durch den Verfahrensverlauf nachträglich bekräftigt - auch Grund zu der Annahme, daß die Klägerin von einer gerichtlichen Verfolgung Abstand nehmen (und damit Kosten vermeiden) würde, wenn sie die allein der Beklagten bekannten besonderen Umstände erführe. Aus dieser Konstellation erwuchs der Beklagten eine Aufklärungspflicht gegenüber ihrer Vertragspartnerin; denn es verstößt in hohem Maße gegen die aus Treu und Glauben erwachsende Pflicht zur Rücksichtnahme auf - in engem Zusammenhang mit der eingegangenen eigenen Vertragshauptpflicht stehende - Belange des anderen Vertragsteils, diesen aufgrund eines als mittelbare Folge der ursprünglichen Verletzungshandlung entstandenen falschen Anscheins bewußt in einen - nach eigener Vorstellung aussichtslosen -Prozeß und damit - so die plastische Formulierung der Klägerin in der Berufungsbegründung - hinsichtlich der Kosten "ins offene Messer" laufen zu lassen. Die Verletzung der Aufklärungspflicht begründet den Erstattungsanspruch der Klägerin für das vorliegende Hauptsacheverfahren hinsichtlich der bis zur Klageänderung entstandenen Kosten. Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn die Beklagte - wie geboten - die Klägerin ebenso unverzüglich unterrichtet hätte, wie sie bei der Zeitung vorstellig geworden ist. 4. Dagegen greift die Klage hinsichtlich der Zahlung und Feststellung von Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nur teilweise durch. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht im Verfügungsverfahren bei der Kostenentscheidung nur berücksichtigen, daß die einstweilige Verfügung von Anfang an nicht begründet war und demnach die Klägerin nach § 91 ZPO die Kosten zu tragen hatte. Die jetzt in Frage stehende Aufklärungspflichtverletzung war nicht Gegenstand der damaligen Beurteilung, so daß jene nach den Grundsätzen der vorerwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs einer sachlichrechtlichen Entscheidung zugunsten der Klägerin nicht entgegensteht . Auf der Grundlage dieser Annahme mußte die Klägerin jedoch nach erteilter Aufklärung ihren Verfügungsantrag zur Vermeidung weiterer Kosten zurücknehmen und die Beklagte wegen der bis dahin entstandenen Kosten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die gewählte Fortsetzung des Verfahrens durch einen Antrag auf Feststellung der Hauptsacheerledigung war keine adäquate Folge der Aufklärungspflichtsverletzung, da die Klägerin erkennen mußte, daß die Mitteilung von Umständen, die nach ihrer eigenen Beurteilung einer Wiederholungsgefahr - und damit einem Anspruch - von Anfang an entgegenstanden, kein die Hauptsache erledigendes Ereignis sein konnte. c) Außerdem kann die Klägerin die Beklagte auch nur auf Erstattung der Gebühren für einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. Gründe für die Beauftragung der Rechtsanwälte in Dortmund mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht in Arnsberg, für das ihnen im Falle des zu erwartenden Widerspruchs die Postulationsfähigkeit fehlte, sind nicht ersichtlich, von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
KostenFolgeentstandenAnzeigeAnspruchUmstandKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ	 :	nein
BGB §§ 242 Be, 276 Hb
 Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners
 Der Unterwerfungsvertrag wird ebenso wie die durch eine Verletzungshandlung und die darauf erfolgte Abmahnung begründete wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung eigener Art - als deren Folge und Fortsetzung er sich darstellt - in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme bestimmt; hieraus können sich je nach den Umständen auch Pflichten zur Aufklärung ergeben, wenn dem anderen Teil als Folge des Verhaltens des Verletzers Kostenschäden drohen, die durch die Aufklärung unschwer zu vermeiden sind.
BGH, Urt. v. 7. Dezember 1989 - I ZR 62/88 - OLG Hamm
LG Arnsberg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 62/88
URTEIL	Verkündet	am:
7. Dezember 1989 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Zweigstelle Westfalen-Mitte und Süd e.V.,	vertreten	durch	das
 geschäftsführende Präsidiumsmitglied Dr. Marcel K(
Straße	#,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Krflpp GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Werner Kr^Bi/ H^ppstraße MePP(,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.
Dr.
und
 wv
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1989 durch die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Nobbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Dezember 1987 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als die Berufung der Klägerin im Umfang der nachstehend erkannten Verurteilung zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird unter teilweiser Abänderung des Urteils der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 14. Mai 1987
1.	die Beklagte verurteilt 1.915,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Februar 1987 an die Klägerin zu zahlen,
2.	festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die bis zu dem 6. November 1986 im Verfahren 9 0 135/86 vor dem Landgericht Arnsberg entstandenen Gerichtskosten zu erstat-
ten .
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz hat die Klägerin 1/11, die Beklagte hat 10/11 zu tragen. Von den Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin 2/5, die Beklagte hat 3/5 zu tragen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte betreibt in Menden einen Einzelhandel mit Schmuck sowie mit Damen- und Herrenuhren. Wegen eines Mitte Juli 1986 bevorstehenden Umzugs gab sie in der Tageszeitung "WMHBBpost" eine Werbeanzeige auf, die am 12. Juni 1986 erschien.
Die Klägerin, ein Verband, der satzungsgemäß unlauteren Wettbewerb verfolgt, sah in dieser Anzeige die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung und mahnte deshalb die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 1986 ab. Mit Unterwerfungserklärung vom 20. Juni 1986 verpflichtete sich die Beklagte, wie von der Klägerin gefordert, die gleichzeitig näher umschriebene Werbung zukünftig zu unterlassen und für jeden Fall einer künftigen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,-- DM zu zahlen. Am 28. Juni 1986 erschien in der "WflmMPost" eine weitere mit der ersten Veröffentlichung vergleichbare, wenngleich etwas abgeänderte Werbung der Beklagten, die aber - wie sich später herausstellte - von der Zeitung eigenmächtig ohne entsprechenden Auftrag der Beklagten als Füllanzeige in einer Verlagssonderbeilage geschaltet worden war. Die Klägerin sah darin einen Verstoß der Beklagten gegen das strafbewehrte Unterlassungsversprechen und erwirkte gegen die Beklagte ohne weitere Abmahnung eine unter dem 9. Juli 1986 antragsgemäß erlassene Beschlußverfügung, durch die der Beklagten die beanstandete Werbung untersagt wurde.
Die Beklagte, die sogleich nach dem Erscheinen Kenntnis von der am 28. Juni veröffentlichten Anzeige erlangt hatte, wurde ihrerseits deswegen bei der Anzeigenleitung der Tages-
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zeitung "Westfalenpost” vorstellig. Mit Schreiben vom 17. Juli 1986 entschuldigte sich das Presseunternehmen bei der Beklagten damit, daß die Anzeige durch ein Versehen zusammen mit einigen anderen Anzeigen ohne Auftrag erschienen
 sei.
Die Klägerin, die von alledem nichts wußte, forderte die Beklagte zur Abgabe einer Abschlußerklärung auf. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.
Am 10. Oktober 1986 erhob die Klägerin Klage zur Hauptsache gegen die Beklagte. In ihrer Klageerwiderung sowie mit dem am selben Tage (29. Oktober 1986) gegen den Verfügungsbeschluß erhobenen und der Klägerin am 6. November 1986 zugegangenen Widerspruch stellte die Beklagte klar, daß die Veröffentlichung der am 28. Juni 1986 erschienenen Anzeige auf einem Versehen der Zeitung beruht hatte. Die Klägerin machte daraufhin im Verfügungsverfahren geltend, daß nunmehr die für ihren Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe, und beantragte Feststellung der Erledigung der Hauptsache des Verfahrens. Die Beklagte widersprach der Erledigung. Durch Urteil vom 22. Januar 1987 hob das Landgericht die Beschlußverfügung vom 9. Juli 1986 auf und wies den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurück. Die Kosten erlegte es der Klägerin auf.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin nach Umstellung ihres Klagebegehrens den Ersatz der ihr durch das Eil-verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten sowie die Feststellung verlangt, daß die Beklagte auch sonst verpflichtet sei, die ihr entstandenen unnötigen Kosten der Rechtsverfolgung im Eil- wie im Hauptsacheverfahren zu er-
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statten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hätte sie darüber aufklären müssen, daß die am 28. Juni 1986 erschienene Anzeige von der Zeitung eigenmächtig publiziert worden war.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre Anträge wie folgt neu formuliert :
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.696,80 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 9. Februar 1987 zu zahlen,
 ferner festzustellen,
 daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Gerichtskosten des Verfügungsverfahrens 9 0 135/86 LG Arnsberg zu erstatten,
 schließlich der Beklagten die Kosten dieses Rechtsstreits auch insoweit aufzuerlegen, als der ursprüngliche Klageantrag nicht mehr verfolgt wird,
 hilfsweise
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten dieses Rechtsstreits auch insoweit zu
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tragen, wie der ursprüngliche Klageantrag nicht mehr verfolgt wird.
Bei dem bezifferten Betrag handelt es sich um die außergerichtlichen Kosten des Eilverfahrens.
Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß eine zulässige Klageänderung vorliege und demgemäß über die nunmehr allein von der Klägerin noch geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu entscheiden sei. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird auch in der Revisionsinstanz von keiner Partei in Frage gestellt.
Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei und ebenfalls im Revisionsverfahren unbeanstandet angenommen, daß zwischen den Parteien durch die vertragsstrafbewehrte Unterlassungsverpflichtung eine vertragliche Beziehung entstanden ist. Es hat einen vertraglichen Anspruch jedoch mit der Begründung verneint, die eigenmächtige Wiederholung der Anzeige durch die Zeitung habe die Unterlassungspflicht der Beklagten unstreitig nicht verletzt. Außerdem hat es ge-
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prüft, ob die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Klägerin unverzüglich darüber zu unterrichten, daß die zweite Anzeige ohne ihre Veranlassung erschienen war. Als Grundlage einer solchen Pflicht hat es sowohl den geschlossenen Vertrag als auch die Möglichkeit einer gesetzlichen Sonderbeziehung in Betracht gezogen, jedoch letztlich beide Möglichkeiten ausgeschlossen.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte unter den vorliegend gegebenen Umständen die schuldhafte Verletzung einer Aufklärungspflicht der Beklagten nicht verneinen.
1. Der nach einer Abmahnung zustande gekommene wettbewerbliche Unterlassungsvertrag ist zugleich die Folge und eine - vertraglich weiter konkretisierte - Fortsetzung der wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung eigener Art, die nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrerseits als Folge einer wettbewerblichen Verletzungshandlung und der darauf erfolgten Abmahnung zwischen dem Verletzer und dem abmahnenden Gläubiger zustande kommt (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 65/84, GRUR 1987, 54, 55 = WRP 1986, 672, 673 - Aufklärungspflicht des Abgemahnten; Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 151/86, GRUR 1988, 716, 717 = WRP 1989, 90, 91 - Aufklärungspflicht gegenüber Verbänden; Urt. v. 19.10.1989 - I ZR 63/88 - Antwortpflicht des Abgemahnten). Der Unterwerfungsvertrag wird daher ebenso wie die durch die Abmahnung begründete Sonderbeziehung (vgl. zu dieser zuletzt BGH aaO - Antwortpflicht des Abgemahnten) in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme bestimmt, woraus sich je nach den Umständen auch Pflichten zur Aufklärung ergeben können, wenn
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dem anderen Teil als Folge des Verhaltens des Verletzers Kostenschäden drohen, die durch die Aufklärung unschwer zu vermeiden sind (vgl. BGH aaO - Antwortpflicht des Abgemahnten ) .
2.	Im vorliegenden Fall stellte sich das der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag sofort bekannt gewordene Erscheinen der Anzeige jedenfalls objektiv unzweifelhaft als ein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht dar, so daß die Beklagte mit einem prozessualen Vorgehen der Klägerin rechnen mußte. Eine erneute Abmahnung durfte die Beklagte aus mehreren Gründen nicht erwarten. Sie konnte erkennen, daß die Klägerin die Anzeige für eine Wiederholungstat halten mußte, da die Annahme, die Anzeigenabteilung der Zeitung habe von sich aus - ohne Zutun der Beklagten - nicht nur die Anzeige erneut gedruckt, sondern dabei auch noch - wie geschehen -gewisse inhaltliche Veränderungen vorgenommen, nach der allgemeinen Lebenserfahrung gänzlich außer Betracht bleiben durfte; die erneute Abmahnung eines - jedenfalls dem entstandenen Anschein nach - uneinsichtigen Wiederholungstäters durfte die Klägerin aber - für die Beklagte ebenfalls erkennbar - für entbehrlich halten. Hinzu kam, daß beim Erscheinen der zweiten Anzeige (28.6.1986) die Unterbindung weiterer Werbewirkungen durch den nun schon wiederholten wettbewerbswidrigen Hinweis auf den Mitte Juli vorstehenden Umzug besonders dringlich erscheinen mußte, was ebenfalls einen sofortigen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ohne erneute Abmahnung nahelegte.
Die Beklagte mußte somit die Einleitung eines Prozesses gegen sie erwarten. Aufgrund von Umständen, die allein ihr
 bekannt waren, rechnete sie jedoch - und zwar auch, wie der Verlauf der folgenden Verfahren zeigt, mit einer gewissen Berechtigung - damit, daß dieses Vorgehen der Klägerin erfolglos bleiben und somit die Klägerin selbst mit den Kosten belasten würde. Die Beklagte hatte - auch dies wird durch den Verfahrensverlauf nachträglich bekräftigt - auch Grund zu der Annahme, daß die Klägerin von einer gerichtlichen Verfolgung Abstand nehmen (und damit Kosten vermeiden) würde, wenn sie die allein der Beklagten bekannten besonderen Umstände erführe. Aus dieser Konstellation erwuchs der Beklagten eine Aufklärungspflicht gegenüber ihrer Vertragspartnerin; denn es verstößt in hohem Maße gegen die aus Treu und Glauben erwachsende Pflicht zur Rücksichtnahme auf - in engem Zusammenhang mit der eingegangenen eigenen Vertragshauptpflicht stehende - Belange des anderen Vertragsteils, diesen aufgrund eines als mittelbare Folge der ursprünglichen Verletzungshandlung entstandenen falschen Anscheins bewußt in einen - nach eigener Vorstellung aussichtslosen -Prozeß und damit - so die plastische Formulierung der Klägerin in der Berufungsbegründung - hinsichtlich der Kosten "ins offene Messer" laufen zu lassen.
3.	Die Verletzung der Aufklärungspflicht begründet den Erstattungsanspruch der Klägerin für das vorliegende Hauptsacheverfahren hinsichtlich der bis zur Klageänderung entstandenen Kosten. Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn die Beklagte - wie geboten - die Klägerin ebenso unverzüglich unterrichtet hätte, wie sie bei der Zeitung vorstellig geworden ist. Dies folgt aus den Prozeßerklärungen der Klägerin nach Erlangung näherer Kenntnisse durch den Widerrufsschriftsatz der Beklagten vom 29. Oktober 1986 im Verfü-
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gungsverfahren und durch die Klageerwiderung vom selben Tage im Hauptsacheverfahren. Die Ersatzpflicht der Beklagten insoweit ist im Rahmen der Kostenentscheidung des vorliegenden Verfahrens - durch Auferlegung des entsprechenden Kostenteils - in vollem Umfang zu berücksichtigen.
4.	Dagegen greift die Klage hinsichtlich der Zahlung und Feststellung von Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nur teilweise durch.
a)	Diesen Ansprüchen steht zwar nicht entgegen, daß über die Kosten des Verfügungsverfahrens in jenem Verfahren formal rechtskräftig zugunsten der Beklagten entschieden worden ist. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann ein sachlich-rechtlicher Anspruch einer prozessualen Regelung entgegengerichtet sein, wenn er auf besonderen, zusätzlichen Umständen beruht, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. BGHZ 45, 251, 257). Im vorliegenden Fall konnte das Gericht im Verfügungsverfahren bei der Kostenentscheidung nur berücksichtigen, daß die einstweilige Verfügung von Anfang an nicht begründet war und demnach die Klägerin nach § 91 ZPO die Kosten zu tragen hatte. Die jetzt in Frage stehende Aufklärungspflichtverletzung war nicht Gegenstand der damaligen Beurteilung, so daß jene nach den Grundsätzen der vorerwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs einer sachlichrechtlichen Entscheidung zugunsten der Klägerin nicht entgegensteht .
b)	Die Klägerin hat einen Anspruch jedoch nur hinsichtlich der Verfahrenskosten, die bis zu dem 6. November 1986 entstanden sind (2 Anwaltsgebühren nebst Auslagenpauschalen und
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Mehrwertsteuer: 1.600,- + 80,- + 235,20 DM = 1.915,20 DM; eine Gerichtsgebühr nebst Auslagen: 126,- + 5,- DM =
131,- DM). An diesem Tage erlangte die Klägerin die gebotene Aufklärung durch die beiden bereits erwähnten Schriftsätze der Beklagten, aus denen sie schloß, daß der nur vermeintliche zweite Verstoß unter den gegebenen Umständen keine Wiederholungsgefahr begründet habe.
Auf der Grundlage dieser Annahme mußte die Klägerin jedoch nach erteilter Aufklärung ihren Verfügungsantrag zur Vermeidung weiterer Kosten zurücknehmen und die Beklagte wegen der bis dahin entstandenen Kosten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die gewählte Fortsetzung des Verfahrens durch einen Antrag auf Feststellung der Hauptsacheerledigung war keine adäquate Folge der Aufklärungspflichtsverletzung, da die Klägerin erkennen mußte, daß die Mitteilung von Umständen, die nach ihrer eigenen Beurteilung einer Wiederholungsgefahr - und damit einem Anspruch - von Anfang an entgegenstanden, kein die Hauptsache erledigendes Ereignis sein konnte.
c)	Außerdem kann die Klägerin die Beklagte auch nur auf Erstattung der Gebühren für einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. Gründe für die Beauftragung der Rechtsanwälte in Dortmund mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht in Arnsberg, für das ihnen im Falle des zu erwartenden Widerspruchs die Postulationsfähigkeit fehlte, sind nicht ersichtlich, von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Die hierdurch entstandenen Mehrkosten sind somit nicht in adäquater Weise von der Beklagten verursacht.
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III. Das Berufungsurteil ist somit im Kostenpunkt und im übrigen insoweit aufzuheben, als es die Berufung der Klägerin auch in dem Umfang zurückgewiesen hat, in dem der Klägerin nach dem vorstehend Ausgeführten Ersatzansprüche zustehen .
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß den § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Piper
 Erdmann
Teplitzky
 Mees
Nobbe