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BGH · I ZR 62/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 62/87

Kuranstalt Die Werbung außerhalb der Fachkreise für medizinische Behandlungen mit den - nicht näher erläuterten - Angaben "Chelat-Therapie" und/oder "THX" verstößt gegen § 11 Nr. 6 HWG. Januar 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es über die Bestätigung des Verbots der Verwendung der Bezeichnung "Chelat-Therapie" und "Original THX" in der nicht an Fachkreise gerichteten Werbung der Beklagten hinaus zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im übrigen Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf der letzten Seite des Prospektes befanden sich unter der Mitteilung über die Kosten einer dreitägigen Therapie Angebote für "eine breite Palette weiterer wirkungsvoller Therapien", unter anderem Tumorbehandlung nach Primärtherapie; Chelat-Therapie bei arteriellen Durchblutungsstörungen; Physiotherapie. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten: Die Werbung mit den Begriffen wie Chelat-Therapie, Thymus, Thymus-Kuren oder Original-THX, Physiotherapie widerspreche § 11 Nr. 6 HWG, da diese Begriffe von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht verstanden würden. Die Werbung der Beklagten für die Hemmung von Tumorbildung und Krebs, für Tumorbehandlung, Störung des Nervensystems, Herzstörungen oder Herzbeschwerden, Kreislaufstörungen oder -beschwerden, Durchblutungsstörungen, Leber- oder Nierenerkrankungen sei mit § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG unvereinbar. Die Beklagten könnten sich bezüglich der Indikationswerbung nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG berufen, da sie keine "Kuranstalt" im Sinne der Vorschrift betrieben. Hinsichtlich der übrigen Werbung könnten sie sich auf § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG berufen, da sie eine Kuranstalt im Sinne dieser Vorschrift betrieben. In der mit dem Klageantrag zu 2 angegriffenen Werbung der Beklagten hat das Berufungsgericht Verstöße gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG gesehen. 1. Ohne Erfolg wendet die Revision sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Werbung mit den Bezeichnungen "Chelat-Therapie" und "Original THX". Das Berufungsgericht hat die beiden genannten Begriffe als fremd- oder fachsprachliche Bezeichnungen angesehen, die nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Die Werbung der Beklagten richtet sich nach der insoweit nicht beanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts unter anderem an die Leser von Tageszeitungen, also an einen nicht näher abgegrenzten Teil der Durchschnittsbevölkerung, bei dem besondere Kenntnisse fremd- und fachsprachlicher Krankheits- und Behandlungsbegriffe nicht erwartet werden können. Ohne solche Kenntnisse scheint es jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen, einem fremdsprachigen Begriff wie "Chelat-Therapie" einen verständlichen Sinn beizulegen, insbesondere darunter - im Sinne der von den Beklagten selbst gegebenen Deutung - eine Therapie durch wiederholte, jeweils mehrstündige Infusionen chemischer Substanzen zu verstehen, deren Erfolg unter anderem darauf beruhen soll, daß Teile der wichtigsten dieser Substanzen Schadstoffe im Körper "klauenartig" umgriffen und unschädlich machten. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht - und übrigens in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Beurteilung des OLG Hamburg (GRUR 1987, 561 - Chelat-Therapie) - unter dem Begriff "Chelat-Therapie" eine nach § 11 Nr. 6 HWG in der Laienwerbung unzulässige fremdsprachliche Bezeichnung gesehen. 2. Das Berufungsgericht hat - ebenfalls gestützt auf § 11 Nr. 6 HWG - auch die Verwendung der Begriffe "Thymus" bzw. a) Nach einer von der Revision insoweit unbeanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts ist der Begriff "Thymus" im angesprochenen Verkehr jedenfalls teilweise als Organbezeichnung (Thymus-Drüse) bekannt. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres - und jedenfalls nicht ohne nähere tatsächliche Feststellungen - davon ausgehen, daß der Begriff nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist. Soweit das Berufungsgericht - ohne letzteres ausdrücklich zu verneinen - angenommen hat, daß selbst dann ein Verbot der Verwendung der Bezeichnung gerechtfertigt sei, weil die Geläufigkeit des Begriffs "Thymus" nicht ausreiche, Mißverständnisse im Zusammenhang mit seiner konkreten Verwendung auszuschließen, beruht seine Beurteilung auf einer Verkennung der Grenzen des § 11 Nr. 6 HWG. b) Hinsichtlich des Begriffs "Physiotherapie" hat das Berufungsgericht unterstellt, daß er in der Bevölkerung weiter verbreitet sei als die übrigen vorliegend umstrittenen Bezeichnungen; es hat jedoch angenommen, daß er in der Anzeige der Beklagten unverständlich und seine Bedeutung erheblichen Teilen der Leser der Werbung nicht erschließbar sei. Zwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, die Frage, ob ein Begriff Eingang in die deutsche Sprache im Sinne des § 11 Nr. 6 HWG gefunden hat, auch aufgrund eigener Sachkunde - ohne Erhebung von Beweisen - zu beantworten (BGH aaO - Vegetative Dystonie). Jedoch ist - wie der Bundesgerichtshof aaO ebenfalls ausgeführt hat -Voraussetzung hierfür, daß die allgemeine Lebenserfahrung sowie etwaige Indizientatsachen als für die Überzeugungsbildung ausreichend zu erachten sind. Ist nämlich - wie das Berufungsgericht selbst festgestellt hat - ein Begriff in der Bevölkerung bereits weit verbreitet und weist sein wesentlicher Teil (Physio) eine erkennbare Bedeutungsverwandtschaft mit mehreren anderen dem Verkehr jedenfalls teilweise geläufigen Begriffen (etwa "physisch", "Physik", "Physiologie") auf, so läßt sich allein aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß er von maßgeblichen Teilen des Verkehrs nicht - auch nicht, was unter Umständen genügen kann, in seiner ungefähren Bedeutung - verstanden wird. 2. Erfolg hat die Revision auch insoweit, als sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der unter Nr. 2 des Klageantrags genannten Verhaltensweisen wendet. Dazu bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob die Werbung der Beklagten die Voraussetzungen der Verbotsnorm des § 12 Abs. 1 Satz 1 HWG erfüllt; denn auch wenn dies zutrifft, muß die Klage insoweit erfolglos bleiben, weil ein Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist es - wie der Bundesgerichtshof (aaO) weiter ausgeführt und näher begründet hat - nicht erforderlich, daß es sich bei diesen Das Berufungsgericht hätte daher auch im vorliegenden Fall die von ihm festgestellte Tatsache, daß der Schwerpunkt der von den Beklagten angebotenen Leistungen im Bereich kurzfristiger Behandlungen, insbesondere dreitägiger Frischzellenbehandlungen, liegt, nicht als hinderlich für die Beurteilung des Unternehmens als Kuranstalt ansehen dürfen. Die den Gegenstand des Klageantrags zu 2 bildende Werbung der Beklagten ist somit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HWG zulässig . Die Werbung der Beklagten kann insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen, anreißerischen Anlockens beanstandet werden, da nichts dafür ersichtlich ist, daß sie über das heute in der Werbung von Kuranstalten weithin Übliche und Zulässige hinausgeht. Auch ein Verstoß gegen ärztliches Standesrecht kommt nicht in Betracht, da die Beklagte für sich und nicht etwa für einen der bei ihr tätigen Ärzte geworben hat. Das Berufungsurteil ist daher unter Zurückweisung der Revision im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es über die Bestätigung des vom Landgericht ausgesprochenen Verbots der werbenden Verwendung der Bezeichnungen "Chelat-Therapie" und "Original THX" hinaus zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im übrigen Umfang der Aufhebung ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen .

Zitierte Normen: § 11 HeilWerbG § 3 UWG § 11 HeilWerbG § 3 UWG
BehandlungHWGBerufungsgerichtBegriffBezeichnungKuranstaltRevisionWerbung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ___________:	nein
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ÜWG § 1; HeilmittelwerbeG § 11 Nr. 6
Kuranstalt
 Die Werbung außerhalb der Fachkreise für medizinische Behandlungen mit den - nicht näher erläuterten - Angaben "Chelat-Therapie" und/oder "THX" verstößt gegen § 11 Nr. 6 HWG.
UWG § 1; HeilmittelwerbeG § 12 Abs. 2 Satz 2
Zum Begriff der "Kuranstalt" im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG.
BGH, Urt. v. 13. April 1989 - I ZR 62/87 - OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
C7
IM NAMEN DES VOLKES
T ZR 62/87
URTEIL
Verkündet am:
13. April 1989 Welte
 Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	ZbH Zentrum für hflHBHHi HB—HB1 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hermann Sflfll, Innere K00-straße HB/ kHB fl,
2.	Hermann Semmler, ebenda.
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Dr.
gegen
 Ärztekammer Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr. Horst istraße 0,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Ullmann und Nobbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Januar 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es über die Bestätigung des Verbots der Verwendung der Bezeichnung "Chelat-Therapie" und "Original THX" in der nicht an Fachkreise gerichteten Werbung der Beklagten hinaus zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 18. März 1986 teilweise, nämlich insoweit abgeändert, als es dem Klageantrag unter 2. entsprochen hat. Der mit diesem Antrag verfolgte Teil der Klage wird abgewiesen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin ist die Ärztekammer Nordrhein.
Die Beklagte zu 1 betreibt ein Zentrum für biologische Heilmethoden in der Rechtsform einer GmbH. Sie bezeichnet ihren Betrieb als "Kurhaus am BÜH" . Der Beklagte zu 2 ist ihr Geschäftsführer.
Mit dem drucktechnisch herausgestellten Hinweis:
"Im wieder eröffneten "Kurhaus am PflB" in HflM stehen jetzt unsere Ärzte auch für ambulante Kuren bereit."
warben die Beklagten am 22. Mai 1985 mit einer Anzeige im B0B G^MIB-Anzeiger unter anderem für "Chelat-Therapie" , "Thymus-Kuren" und "Physiotherapie". In anderen Zeitungen warben sie mit Kleinanzeigen für ihre Frischzellenbehandlungen "incl. Thymus" bei körperlichem und geistigem Leistungsabfall; Wechseljahrbeschwerden; Herz-, Kreislauf- und Durchblutungsstörungen; Leber; Nieren; Magen; Rheuma; Bandscheiben; Gelenkerkrankungen; vegetativen Störungen usw. In einem Prospekt über ihren Betrieb und die dort angewandten Verfahren waren unter der Überschrift "Wirkung und Anwendungsgebiete" der von ihr verabreichten Frischzellentherapie unter anderem Durchblutungs- und Kreislaufstörungen angeführt. In einem anderen Kapitel unter der Überschrift "Warum Thymus?" heißt es unter anderem: "Eine voll arbeitende Thymusdrüse wirkt positiv auf Wachstum, Fruchtbarkeit und Muskelaktivität, hemmt Tumorbildung und Krebs, ...".
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Auf der letzten Seite des Prospektes befanden sich unter der Mitteilung über die Kosten einer dreitägigen Therapie Angebote für "eine breite Palette weiterer wirkungsvoller Therapien", unter anderem Tumorbehandlung nach Primärtherapie; Chelat-Therapie bei arteriellen Durchblutungsstörungen; Physiotherapie.
Die Beklagte zu 1 bietet neben dreitägigen Frischzellentherapien mehrwöchige allgemeine Regenerationsbehandlungen an, zu denen unter anderem die Behandlung mit Frischzellen gehört.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten: Die Werbung mit den Begriffen wie Chelat-Therapie, Thymus, Thymus-Kuren oder Original-THX, Physiotherapie widerspreche § 11 Nr. 6 HWG, da diese Begriffe von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht verstanden würden. Die Werbung der Beklagten für die Hemmung von Tumorbildung und Krebs, für Tumorbehandlung, Störung des Nervensystems, Herzstörungen oder Herzbeschwerden, Kreislaufstörungen oder -beschwerden, Durchblutungsstörungen, Leber- oder Nierenerkrankungen sei mit § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG unvereinbar.
Die Beklagten könnten sich bezüglich der Indikationswerbung nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG berufen, da sie keine "Kuranstalt" im Sinne der Vorschrift betrieben. Der Schwerpunkt ihrer Behandlungsmethoden liege vielmehr in der kurzfristigen Behandlung.
Der Beklagte zu 2 hafte für die Verstöße der Beklagten zu 1 persönlich als verantwortlicher Geschäftsleiter.
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Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in mündlicher, schriftlicher, drucktechnischer oder sonstiger Form:
1.	in an die Allgemeinheit gerichteten Werbemaßnahmen die Begriffe
a)	Chelat-Therapie
b)	Thymus, Thymus-Kuren oder Original THX
c)	Physiotherapie
 zu verwenden, ohne diese in unmittelbarem Zusammenhang allgemein verständlich zu erläutern .
2.	gegenüber der Allgemeinheit mit
a)	der Hemmung von Tumorbildung und Krebs bzw. Tumorbehandlung
 oder den Indikationen
b)	Störungen des Nervensystems
c)	Herzstörungen oder Herzbeschwerden
d)	Kreislaufstörungen oder Kreislaufbeschwer-den
e)	Durchblutungsstörungen
f)	"Leber" und/oder "Nieren" bzw. Erkrankung an Leber und/oder Nieren
 zu werben.
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Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie halten die angegriffene Werbung für zulässig. Nach ihrer Behauptung hätten die angegriffenen fach- bzw. fremdsprachlichen Begriffe Aufnahme in den deutschen Sprachgebrauch gefunden. Hinsichtlich der übrigen Werbung könnten sie sich auf § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG berufen, da sie eine Kuranstalt im Sinne dieser Vorschrift betrieben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsaründe:
I. Das Berufungsgericht hat in den Begriffen "Chelat-Therapie", "Thymus" bzw. "Thymus-Kuren", "Original THX" und-"Physiotherapie" fach- bzw. fremdsprachliche Bezeichnungen gesehen, die die Beklagten in ihrer an Laien gerichteten Werbung verwendet hätten und die nicht - im Sinne des § 11 Nr. 6 HWG - Eingang in die deutsche Sprache gefunden hätten .
In der mit dem Klageantrag zu 2 angegriffenen Werbung der Beklagten hat das Berufungsgericht Verstöße gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG gesehen. Es hat die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG für nicht anwendbar angesehen, weil
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es sich bei der Anstalt der Beklagten nicht um eine "Kuranstalt" im Sinne dieser Vorschrift handele. Der Schwerpunkt der Maßnahmen der Beklagten liege nach ihrer eigenen Werbung auf kurzfristigen Maßnahmen wie dreitägigen Frischzellenbehandlungen u.ä.; auch würben die Beklagten für ambulante Behandlungen, die für eine Kuranstalt uncharakteristisch seien.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
1. Ohne Erfolg wendet die Revision sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Werbung mit den Bezeichnungen "Chelat-Therapie" und "Original THX". Das Verbot dieser Werbung rechtfertigt sich jedenfalls - wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist - nach § 11 Nr. 6 HWG, so daß es keiner Prüfung bedarf, ob die Unterlassung dieser Bezeichnungen auch nach § 12 Abs. 1 HWG geboten sein könnte (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 164/82, GRUR 1985, 305, 306 = WRP 1985, 150 - THX-Krebsvorsorge).
Das Berufungsgericht hat die beiden genannten Begriffe als fremd- oder fachsprachliche Bezeichnungen angesehen, die nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind fremd- oder fachsprachliche Bezeichnungen dann als in den "allgemeinen Sprachgebrauch" im Sinne des § 11 Nr. 6 HWG eingegangen anzusehen, wenn die Personen, an die die Wer-
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bung sich richtet, sie verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1981 - I ZR 45/80, GRUR 1982, 124, 125 = WRP 1982, 211 - Vegetative Dystonie m.w.N.). Die Werbung der Beklagten richtet sich nach der insoweit nicht beanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts unter anderem an die Leser von Tageszeitungen, also an einen nicht näher abgegrenzten Teil der Durchschnittsbevölkerung, bei dem besondere Kenntnisse fremd- und fachsprachlicher Krankheits- und Behandlungsbegriffe nicht erwartet werden können. Ohne solche Kenntnisse scheint es jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen, einem fremdsprachigen Begriff wie "Chelat-Therapie" einen verständlichen Sinn beizulegen, insbesondere darunter - im Sinne der von den Beklagten selbst gegebenen Deutung - eine Therapie durch wiederholte, jeweils mehrstündige Infusionen chemischer Substanzen zu verstehen, deren Erfolg unter anderem darauf beruhen soll, daß Teile der wichtigsten dieser Substanzen Schadstoffe im Körper "klauenartig" umgriffen und unschädlich machten. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht - und übrigens in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Beurteilung des OLG Hamburg (GRUR 1987, 561 - Chelat-Therapie) - unter dem Begriff "Chelat-Therapie" eine nach § 11 Nr. 6 HWG in der Laienwerbung unzulässige fremdsprachliche Bezeichnung gesehen.
Gleiche Erwägungen gelten hinsichtlich der für den Laien unverständlichen - und entsprechend sinnlosen - fachsprachlichen Buchstabenzusammenstellung "THX", auf deren fremdsprachlichen Charakter es in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. aaO - THX-Krebsvorsorge sowie Urt. v. 1.12.1983 - I ZR 164/81, GRUR 1984, 292 = WRP 1984, 262 - THX-Injektionen) nicht angekoramen war.
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Darauf, ob es zur Ersetzung der Begriffe "Chelat-Thera-pie" und "Original THX" gleichwertige bzw. gleichermaßen griffige deutschsprachige Bezeichnungen gibt oder nicht, kommt es entgegen der Meinung der Revision nach Sinn und Zweck des § 11 Nr. 6 HWG nicht an.
2. Das Berufungsgericht hat - ebenfalls gestützt auf § 11 Nr. 6 HWG - auch die Verwendung der Begriffe "Thymus" bzw. "Thymus-Kuren" sowie "Physiotherapie" in der Werbung der Beklagten als unzulässig angesehen. Dies begegnet auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen rechtlichen Bedenken.
a) Nach einer von der Revision insoweit unbeanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts ist der Begriff "Thymus" im angesprochenen Verkehr jedenfalls teilweise als Organbezeichnung (Thymus-Drüse) bekannt. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres - und jedenfalls nicht ohne nähere tatsächliche Feststellungen - davon ausgehen, daß der Begriff nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist. Soweit das Berufungsgericht - ohne letzteres ausdrücklich zu verneinen - angenommen hat, daß selbst dann ein Verbot der Verwendung der Bezeichnung gerechtfertigt sei, weil die Geläufigkeit des Begriffs "Thymus" nicht ausreiche, Mißverständnisse im Zusammenhang mit seiner konkreten Verwendung auszuschließen, beruht seine Beurteilung auf einer Verkennung der Grenzen des § 11 Nr. 6 HWG. Zweck dieser Bestimmung ist es nur, den Verkehr vor Gefährdungen zu bewahren, die aus ihm unbekannten fremd- oder fachsprachlichen Begriffen erwachsen; ist dem Verkehr der Begriff - als Teil der Umgangssprache - bekannt und werden die Angesprochenen nur durch eine ungewöhnliche Verwendungs-
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weise verunsichert, so fällt dies ebensowenig in den Normbereich des § 11 Nr. 6 HWG wie eine - ebenfalls denkbare -gleichartige Verunsicherung durch eine ungewöhnliche Verwendungsweise eines allgemein verständlichen deutschen Begriffs. In solchen Fällen kann die Anwendung des § 3 UWG in Betracht kommen; unter § 11 Nr. 6 HWG fallen sie nicht.
Im vorliegenden Streitfall, für den - in Ermangelung eindeutiger gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts - der Eingang des Begriffs "Thymus" in die deutsche Umgangssprache als Organbezeichnung unterstellt werden muß, wird die Bezeichnung auch in einem Zusammenhang gebraucht, der der verkehrsbekannten Bedeutung gerecht wird. Unklar bleibt allenfalls, ob die "Thymus-Kuren" Behandlungen für das eigene entsprechende Organ oder aber mittels (Fremd-) Thymus erfolgen sollen; eine ähnliche Unklarheit kann sich jedoch auch bei Verwendung rein deutschsprachiger Therapiebegriffe ergeben. Sie gehört daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu den Mißverständnissen, vor denen der Verkehr durch § 11 Nr. 6 HWG geschützt werden soll. Das Berufungsgericht hätte daher klären müssen, ob "Thymus" in seiner allgemeinen (Organ-)Bedeutung Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat oder nicht.
b) Hinsichtlich des Begriffs "Physiotherapie" hat das Berufungsgericht unterstellt, daß er in der Bevölkerung weiter verbreitet sei als die übrigen vorliegend umstrittenen Bezeichnungen; es hat jedoch angenommen, daß er in der Anzeige der Beklagten unverständlich und seine Bedeutung erheblichen Teilen der Leser der Werbung nicht erschließbar sei. Dies wird von der Revision zu Recht als verfahrensfehlerhaft beanstandet.
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Zwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, die Frage, ob ein Begriff Eingang in die deutsche Sprache im Sinne des § 11 Nr. 6 HWG gefunden hat, auch aufgrund eigener Sachkunde - ohne Erhebung von Beweisen - zu beantworten (BGH aaO - Vegetative Dystonie). Jedoch ist - wie der Bundesgerichtshof aaO ebenfalls ausgeführt hat -Voraussetzung hierfür, daß die allgemeine Lebenserfahrung sowie etwaige Indizientatsachen als für die Überzeugungsbildung ausreichend zu erachten sind. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Ist nämlich - wie das Berufungsgericht selbst festgestellt hat - ein Begriff in der Bevölkerung bereits weit verbreitet und weist sein wesentlicher Teil (Physio) eine erkennbare Bedeutungsverwandtschaft mit mehreren anderen dem Verkehr jedenfalls teilweise geläufigen Begriffen (etwa "physisch", "Physik", "Physiologie") auf, so läßt sich allein aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß er von maßgeblichen Teilen des Verkehrs nicht - auch nicht, was unter Umständen genügen kann, in seiner ungefähren Bedeutung - verstanden wird. Das Berufungsgericht hätte daher auch hier den Sachverhalt näher aufklären, gegebenenfalls den von der Beklagten angebotenen Beweis erheben müssen.
2. Erfolg hat die Revision auch insoweit, als sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der unter Nr. 2 des Klageantrags genannten Verhaltensweisen wendet.
Dazu bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob die Werbung der Beklagten die Voraussetzungen der Verbotsnorm des § 12 Abs. 1 Satz 1 HWG erfüllt; denn auch wenn dies zutrifft, muß die Klage insoweit erfolglos bleiben, weil ein
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Verbot nach dieser Vorschrift gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG ausgeschlossen ist; denn die Beklagte zu 1, für die in der angegriffenen Form geworben worden ist, erfüllt die Voraussetzungen einer Kuranstalt im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG.
Wie der Bundesgerichtshof in seiner nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung vom 1. Juni 1988 (I ZR 49/87, WRP 1989, 728, 729 - Frischzellenbehandlungen) ausgeführt hat, sind als Kuranstalten im vorgenannten Sinne - im Unterschied zu Krankenhäusern, die in der Regel der Behandlung akut erkrankter bettlägeriger Patienten dienen -solche Anstalten anzusehen, die Personen aufnehmen, die eines Krankenhausaufenthalts nicht oder nicht mehr bedürfen und regelmäßig auch nicht bettlägerig sind, die sich aber aus Gründen der Behandlung chronischer Erkrankungen oder zur Vorbeugung oder Nachsorge in eine stationäre Behandlung begeben. Dabei wird der Heilerfolg - die Wiederherstellung oder Bewahrung der Gesundheit oder die Besserung oder Linderung von Leiden - von bestimmten, durch den Anstaltsaufenthalt bedingten Umständen wie Herauslösung aus der gewohnten Umgebung, Ruhe, Fernhaltung störender Umwelteinflüsse, zweckmäßige Ernährung und geregelte Lebensweise erwartet, darüber hinaus und in Verbindung damit auch von den bei den jeweiligen Kuranstaltsgästen individuell angezeigten und ärztlicherseits planmäßig überwachten und durchgeführten Heilanwendungen (vgl. auch BGHZ 87, 215, 225 f).
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist es - wie der Bundesgerichtshof (aaO) weiter ausgeführt und näher begründet hat - nicht erforderlich, daß es sich bei diesen
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Heilanwendungen um die Anwendung von natürlichen Heilmitteln und Behandlungsverfahren handelt; vielmehr genügen Behandlungen, die in irgendeiner Weise auf eine Normalisierung der funktionellen und koordinativen Leistungen des Gesamtorganismus zielen; denn ein solcher Heilerfolg wird - wie ebenfalls in der genannten Entscheidung bereits näher ausgeführt und belegt ist - von einer Kuranstalt normalerweise erwartet .
Zum Wesen der Kuranstalt gehört auch nicht, daß die angebotenen stationären Aufenthalte ganz oder überwiegend längerfristig sind; vielmehr können auch kurze stationäre Behandlungen dem von einer Kuranstalt erwarteten Vorbeugungs-oder Heilerfolg ausreichend dienlich sein. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung (aaO) die Eigenschaft einer Kuranstalt ungeachtet des Umstands bejaht, daß letztere im wesentlichen Frischzellenbehandlungen vornahm, die einen längerfristigen stationären Aufenthalt regelmäßig nicht erfordern.
Das Berufungsgericht hätte daher auch im vorliegenden Fall die von ihm festgestellte Tatsache, daß der Schwerpunkt der von den Beklagten angebotenen Leistungen im Bereich kurzfristiger Behandlungen, insbesondere dreitägiger Frischzellenbehandlungen, liegt, nicht als hinderlich für die Beurteilung des Unternehmens als Kuranstalt ansehen dürfen.
Sind somit die Wesensmerkmale einer solchen Anstalt - stationäre Aufenthalte bzw. Behandlungen zu dem Zwecke der Vorbeugung und/oder Regeneration - bei dem Institut der Beklagten erfüllt, so wird die hierdurch begründete Eigen-
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schaft als Kuranstalt auch nicht dadurch berührt, daß diese - wie vom Berufungsgericht festgestellt - außerdem auch ambulante Behandlungen anbietet und erbringt.
Die den Gegenstand des Klageantrags zu 2 bildende Werbung der Beklagten ist somit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HWG zulässig .
Ob und wie weit Einzelheiten in der Werbung der Beklagten das Unterlassungsbegehren der Klägerin aus Gründen der Irreführung des Verkehrs (§ 3 UWG) rechtfertigen könnten, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Umstände, die ein Verbot aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten gebieten könnten, sind vorliegend weder vom Berufungsgericht festgestellt, noch aus dem Sachvortrag der Parteien ersichtlich. Die Werbung der Beklagten kann insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen, anreißerischen Anlockens beanstandet werden, da nichts dafür ersichtlich ist, daß sie über das heute in der Werbung von Kuranstalten weithin Übliche und Zulässige hinausgeht. Auch ein Verstoß gegen ärztliches Standesrecht kommt nicht in Betracht, da die Beklagte für sich und nicht etwa für einen der bei ihr tätigen Ärzte geworben hat.
III. Das Berufungsurteil ist daher unter Zurückweisung der Revision im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es über die Bestätigung des vom Landgericht ausgesprochenen Verbots der werbenden Verwendung der Bezeichnungen "Chelat-Therapie" und "Original THX" hinaus zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat. In Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils ist die Klage gemäß Nr. 2 des Klagean-
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trags abzuweisen. Im übrigen Umfang der Aufhebung ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen .
v. Gamm	Piper	Teplitzky
 Ullmann	Nobbe