Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Berufungsschrift des Beklagten entspreche nicht den Voraussetzungen des § 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Das den Beklagten verurteilende Urteil des Landgerichts vom 6. Das Berufungsgericht fuhrt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 96, 117, 118; 125, 240, 241; 144, 314, 315) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 168) aus, zu der nach §518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Erklärung, daß gegen das zu bezeichnende Urteil Berufung eingelegt werde, gehöre notwendig die Bezeichnung der Partei, die das Rechtsmittel einlege. Die notwendige Identifizierung des Berufungsführers ergäbe sich erst aus den Gerichtsakten; ob diese zur Auslegung der Berufungsschrift herangezogen werden dürften, könne offenbleiben; denn die Akten hätten dem Berufungsgericht nicht innerhalb der Berufungsfrist Vorgelegen; das sei aber jedenfalls erforderlich gewesen. Wie bereits das Reichsgericht dargelegt hat (RGZ 96, 117, 144, 314), entspricht dem Wesen der Berufungsschrift als eines für das Berufungsgericht bestimmten, das Verfahren vor diesem Gericht eröffnenden Schriftsatzes die Auslegung des § 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, daß die Berufungsschrift für das Berufungsgericht denjenigen unzweifelhaft ergeben muß, der von dem Rechtsmittel Gebrauch machen will. Juni 1956 (BGHZ 21, 168) braucht allerdings die Person des Rechtsmittelklägers nicht ausdrücklich in der Rechtsmittelschrift angeführt zu sein, sondern kann auch mittelbar aus ihr oder anderen vom Rechtsmittelkläger innerhalb der Notfrist beim Gericht eingereichten Unterlagen hervorgehen, wenn diese einen eindeutigen Schluß auf seine Person zulassen. In dieser Entscheidung ist offen gelassen, ob es genügt, wenn die Person des Rechtsmittelklägers nur auf Grund der Gerichtsakten ermittelt werden kann; zu verneinen ist das jedenfalls, wenn die Akten dem Berufungsgericht nicht innerhalb der Notfrist vorliegen. Anlagen oder aus den noch während des Laufs der Rechtsmittelfrist eingegangenen Gerichtsakten durch Auslegung feststellen läßt, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt ist; dagegen genügt nicht, wenn diese Feststellung erst aus den nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangenen Gerichtsakten getroffen werden kann (ebenso Beschluß vom 27. Februar 1969 auf Anfrage eines anderen Senats klargestellt, daß auch nach seiner Auffassung innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erkennen sein muß, für \ond gegen welche Prozeßpartei das Rechtsmittel eingelegt wird (BAG NJW 69, 1367; NJW 69, 1366; AP Nr. 14 und 15 zu § 518 ZPO; MDR 70, 270). Da im Streitfall der Berufungsschrift nicht entnommen werden kann, wer Berufungskläger ist, die Gerichtsakten auch nicht innerhalb der Berufungsfrist dem Berufungsgericht Vorgelegen haben, hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu Recht wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig verworfen. Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 19. Juni 1974 Zug, Justizobersekretäi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 62/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Henry |, Richard-* I-Straße Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. SB - gegen Wilhelm Kahmeyer, Kleinenborstel über Verden, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1974 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 22. März 1973 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Durch Vertrag vom 7. April 1971 verkaufte der Kläger dem Beklagten sein Güterfernverkehrsunternehmen mit Lastzug und Güterfemverkehrsgenehmigung zu dem Preis von DM 100 000,— zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer. Der Beklagte zahlte den Kaufpreis bis auf einen Restbetrag von DM 4 760,24, gegen den er mit einer eigenen Forderung aus Reparaturkosten für den Lastzug aufrechnete. Das Landgericht hat der Klage des Klägers auf Zahlung des Restkaufpreises stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden sei. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung des Urteils des Oberlande sgerichts und die Zurückverweisung der Sache erstrebt; der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Berufungsschrift des Beklagten entspreche nicht den Voraussetzungen des § 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Das den Beklagten verurteilende Urteil des Landgerichts vom 6. November 1972 ist dem Beklagten am 20. November 1972 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Am 20. Dezember 1972 hat der Rechtsanwalt MflHBRin BflHBnach Dienstschluß seine Visitenkarte in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingelegt mit folgendem von ihm Unterzeichneten handschriftlichem Text: "In Sachen lege ich gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, zugestellt am 20. 11. 1972 für Dr. Berufung ein und beantrage gemäß dem zuletzt beim Landgericht gestellten Antrag zu befinden. 20. 12. 1972 Die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts hat die Prozeßakten an 21. Dezember 1972 beim Landgericht Bremen angefordert; sie sind um den 10. Januar 1973 beim Oberlandesgericht eingegangen. Das Berufungsgericht fuhrt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 96, 117, 118; 125, 240, 241; 144, 314, 315) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 168) aus, zu der nach §518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Erklärung, daß gegen das zu bezeichnende Urteil Berufung eingelegt werde, gehöre notwendig die Bezeichnung der Partei, die das Rechtsmittel einlege. Daran fehle es im Streitfall; der Berufungsführer sei weder benannt, noch lasse er sich durch eine zulässige und gebotene Auslegung der Berufungsschrift oder anderer dem Berufungsgericht bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist vorliegender Urkunden ermitteln. Die notwendige Identifizierung des Berufungsführers ergäbe sich erst aus den Gerichtsakten; ob diese zur Auslegung der Berufungsschrift herangezogen werden dürften, könne offenbleiben; denn die Akten hätten dem Berufungsgericht nicht innerhalb der Berufungsfrist Vorgelegen; das sei aber jedenfalls erforderlich gewesen. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie bereits das Reichsgericht dargelegt hat (RGZ 96, 117, 144, 314), entspricht dem Wesen der Berufungsschrift als eines für das Berufungsgericht bestimmten, das Verfahren vor diesem Gericht eröffnenden Schriftsatzes die Auslegung des § 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, daß die Berufungsschrift für das Berufungsgericht denjenigen unzweifelhaft ergeben muß, der von dem Rechtsmittel Gebrauch machen will. Nach der Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1956 (BGHZ 21, 168) braucht allerdings die Person des Rechtsmittelklägers nicht ausdrücklich in der Rechtsmittelschrift angeführt zu sein, sondern kann auch mittelbar aus ihr oder anderen vom Rechtsmittelkläger innerhalb der Notfrist beim Gericht eingereichten Unterlagen hervorgehen, wenn diese einen eindeutigen Schluß auf seine Person zulassen. In dieser Entscheidung ist offen gelassen, ob es genügt, wenn die Person des Rechtsmittelklägers nur auf Grund der Gerichtsakten ermittelt werden kann; zu verneinen ist das jedenfalls, wenn die Akten dem Berufungsgericht nicht innerhalb der Notfrist vorliegen. Diese zwingenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein; sie dienen als Mindestvoraussetzungen dem geregelten Ablauf des Verfahrens und der Rechtssicherheit . Diese Auffassung entspricht heute der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 71, 1145 m. w. N.). Soweit der Entscheidving des IV. Zivilsenats vom 27. Juni 1956 (IV ZR 3/56 - LM Nr. 4 zu § 518 ZPO) eine andere Auffassung hinsichtlich des Zeitpunktes der Klarstellung entnommen werden kann (vgl. Anm. Johannsen LM Nr. 7 zu § 518 ZPO), ist diese durch die Entscheidung vom 11. Juli 1958 (IV ZB 127/58 - LM Nr. 37 zu § 232 ZPO) überholt; danach schadet eine falsche Bezeichnung nicht, wenn sich aus den gleichzeitig überreichten <u Anlagen oder aus den noch während des Laufs der Rechtsmittelfrist eingegangenen Gerichtsakten durch Auslegung feststellen läßt, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt ist; dagegen genügt nicht, wenn diese Feststellung erst aus den nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangenen Gerichtsakten getroffen werden kann (ebenso Beschluß vom 27. April 1971 - IV ZR 11/69 - VersR 71, 763). Die gleiche Ansicht vertritt auch das Bundesarbeitsgericht; zu der möglicherweise abweichenden Entscheidung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts (NJW 68, 1494 » AP Nr. 12 zu § 518 ZPO) hat dieser Senat durch Beschluß vom 20. Februar 1969 auf Anfrage eines anderen Senats klargestellt, daß auch nach seiner Auffassung innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erkennen sein muß, für \ond gegen welche Prozeßpartei das Rechtsmittel eingelegt wird (BAG NJW 69, 1367; NJW 69, 1366; AP Nr. 14 und 15 zu § 518 ZPO; MDR 70, 270). Da im Streitfall der Berufungsschrift nicht entnommen werden kann, wer Berufungskläger ist, die Gerichtsakten auch nicht innerhalb der Berufungsfrist dem Berufungsgericht Vorgelegen haben, hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu Recht wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig verworfen. III. Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Alff Schönberg RBGH Dr. Frhr. v. Gamm Schwerdtfeger ist krankheitshalber an der Unterschriftsleistung verhindert Krüger-Nieland