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BGH · I ZR 62/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 62/71

Im Frühjahr 1965 verbrachte die Klägerin für die Botschaft der beklagten Bundesrepublik Deutschland insgesamt 34 Stahlcontainer auf das Botschaftsgelände in Kairo; weitere 14 Stahlcontainer wurden an den Hafen von Tripolis gebracht. Die Container sollten für Umzüge benutzt werden, die nach der Ansicht der Parteien mit dem im April 1965 kurzfristig und unter ungünstigen Umständen (Sabotageakte, kurze Abzugsfrist usw.) zu erwartenden Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Arabischen Republik (VAR) erforderlich werden würden. Es sollten auf diese Weise durch die Beschaffung der Stahlcontainer die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß im Falle einer Ausweisung von Botschaftsangehörigen oder Angehörigen der deutschen Kolonie in Kairo die Umzüge auch unter erschwerten Umständen schnell und sicher durchgeführt werden könnten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Angesichts der erwähnten politischen Entwicklung trat die Deutsche Botschaft in Anfang März 1965 an die Klägerin mit der Bitte heran, ein Angebot für die Rückführung des Umzugsgutes des Botschaftspersonals sowie von Angehörigen der deutschen Kolonie in zu unterbreiten, wo- April 1965 vermerkt, daß der Inhaber der Klägerin an diesem Tag den Auftrag über 30 große und 20 kleine Container erhalten habe und daß die Anlieferung etwa am 26. Die Parteien streiten darüber, ob der Inhalt des Auftrags dem Vermerk entsprochen hat oder, wie die Klägerin behauptet, einen weitergehenden, dem Angebot vom 14. Ende des Monats April 1965 erreichten 36 Stahlcontainer das Botschaftsgebäude in die von Tripolis nach Alexandria durch Schiff und von Alexandria nach KBBfe durch die Klägerin befördert worden waren. In der folgenden Zeit führte die Klägerin für Angehörige der Botschaft vier Umzüge mit insgesamt 11 Containern durch; 2 weitere Container lieferte sie für einen fünften, nicht von ihr durchgeführten Umzug. März 1965 sei von dem Kanzler der Botschaft angenommen worden, der erklärt habe, wegen der außergewohnlichen Lage sei die Botschaft für den Abschluß eines solchen Vertrages zuständig. Es folgen Angaben über den Mietpreis und die Rückführung der Container nach Auslieferung des Inhalts (wie im Drahtbericht vom 14. Die Klägerin trägt weiter vor, für Mietzins und Transportkosten habe die CLC ihr unter dem 27. Die Beklagte ist der Auffassung, es sei nur ein Mietvertrag zu den Bedingungen des Drahtberichts vom 14. Mit dem Inhalt des Drahtberichts habe sich der damalige Inhaber der Klägerin durch seine Unterschrift auf der Durchschrift einverstanden erklärt. Die Mietzinsforderung der Klägerin sei nur in Höhe von 18 264,— DM (statt 19 794,—) begründet und in dieser Höhe durch Hinterlegung erloschen. Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil insoweit abgewiesen, als mit ihr Zahlung von mehr als 14 547,— nebst Zinsen (Transportkosten Tripolis - Alexandria und Lager bis Hafen Tripolis) verlangt werden. Nachdem die Klägerin zunächst Zahlung von 360 205,65 DM verlangt und den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aufrechterhalten hatte, hat sie zuletzt nur noch Verurteilung zur Zahlung von 199 561,30 DM nebst Zinsen beantragt, die sie wie folgt aufgliedert: c) für den Transport von 36 Containern von Alexandria nach habe sie abzüglich des Unkostenbeitrages der Botschaft umgerechnet aufwenden müssen Die Beklagte trägt vor, sie habe nur von dem Erbieten der Klägerin Gebrauch gemacht, durch die CTI 50 Stahlcontainer in K^^fc bereitstellen zu lassen, um sie dort gegebenenfalls für Umzugsaufträge von Angehörigen der Deutschen Botschaft und der deutschen Kolonie sofort anmietbar zur Die Klägerin greift mit der Revision das Berufungsurteil nur insoweit an, als die Berufung bezüglich eines Betrages von 70 400,— DM zurückgewiesen worden ist, den sie wie folgt aufgliedert: Kosten für eine Reise des Inhabers der Klägerin von nach New York 3 o o 0 1 1 Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, zwischen den Parteien sei nur ein Vertrag auf der Grundlage des Drahtberichts vom 14. Die Kosten für den Landtransport der 36 Stahlcontainer von Alexandria auf das Botschaftsgelände in habe die Beklagte in Höhe von 3 312,— DM Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Behauptung der Klägerin, sie habe sich nur für den Fall der Erteilung eines Gesamtumzugauftrages verpflichtet, die erheblichen Kosten für die Heranschaffung der Stahlcontainer in die ägyptischen Städte selbst zu tragen, während diese Kosten andernfalls - d.h. ohne einen solchen Gesamtumzugskostenauftrag - zu Lasten der Beklagten hätten gehen sollen, sei durch die Beweisaufnahme nicht bewiesen worden. Es sei auch nicht bewiesen, daß die Bedingungen des Drahtberichts vom 14. Die Behauptung der Klägerin, bei der Unterschriftsleistung ihres Inhabers habe der Kanzler den Drahtbericht zugedeckt, so daß sie davon ausgegangen sei, es handle sich um einen Vertrag auf der Grundlage ihrer früheren Angebote, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Es fehle auch insoweit an dem Nachweis, daß die Beklagte weitergehende, d.h. über den Drahtbericht vom 14. April 1965 erteilt worden sei und ob die Beklagte später 3 von der Klägerin beschaffte Stahlcontainer anderweitig benutzt habe, müsse als verspätet zurückgewiesen werden. April 1965 nur ein Auftrag auf Beschaffung von 50 StahlContainern auf der Grundlage des Drahtberichts vom 14. Die Revision trägt vor, die Klägerin habe behauptet und in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 1970 durch das Zeugnis des Oberamtsrats Rfl^P von der deutschen Botschaft unter Beweis gestellt, daß Rutow am 19. April 1965 mündlich der Klägerin einen Auftrag über 60 Container-Lieferung und -Benutzung durch die Bundesrepublik Deutschland erteilt habe. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsirrig einseitig auf die Frage abgestellt, ob zwischen den Parteien ein Vertrag auf Durchführung eines Gesamtumzuges im Sinne des Angebots der Klägerin vom 12. März 1965 zustandegekommen sei; es hat überdies die Bedeutung des auch von ihm bejahten Vertrages auf der Grundlage des Drahtberichts vom 14. Dieser Vertrag, der die Klägerin zur Heranschaffung und Bereitstellung der Container verpflichtete, ferner Regelungen hinsichtlich der Miete für die Container und ihrer Behandlung und Rückschaffung nach Entleerung am Zielort enthielt, also von dem späteren Abschluß von Speditions- und Transportverträgen ausging, legt angesichts der zunächst nur die Klägerin belastenden Verpflichtungen die Frage nahe, ob nicht, falls es zu der vorgesehenen Entwicklung und Benutzung nicht kommen werde, der Klägerin zu demindest Ansprüche auf Er- Daß die Klägerin vertraglich zur Heranschaffung der Container verpflichtet war mit allen Folgen, die sich im Falle einer Nichtoder Schlechterfüllung ergeben, wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. April 1965 und aus den Besonderheiten des Streitfalles ist aber zu entnehmen, daß die Beklagte der Klägerin die Kosten der HerbeiSchaffung und des Bereithaltens der Container zu ersetzen hat. Die Beklagte mußte angesichts der drohenden Entwicklung im Verhältnis zu der VAR das Vorhandensein des erforderlichen Container-raumes sicherstellen, und zwar auch für den Fall einer kurzfristigen, unter schwierigen Verhältnissen erfolgenden Ausweisung des Botschaftspersonals und von Angehörigen der deutschen Kolonie. Diesem Sicherungsbedürfnis entsprach, daß der Vertrag nicht nur die Bereitstellungspflicht regelte, sondern darüber hinaus auch bereits wesentliche Einzelheiten der Speditions- und Transportverträge, soweit sie sich aus der Benutzung der bereitgestellten Behälter ergeben würden. April 1965 enthielt demnach auch für die künftigen Speditions- und Transportverträge bindende Einzelregelungen, gleich ob diese Verträge unmittelbar zwischen den Parteien oder auf Weisung oder Nachweis der Das Ziel dieses Vertrages war durch die Abreden über Mietpreise, Behandlung und Rückführung der Container nach Benutzung festgelegt und voll einkalkuliert, wenn auch der Beklagten der Eintritt der auf diese Weise abzusichernden Notsituation nicht erwünscht war. 3. Hinsichtlich des Umfangs der Erstattungspflicht ist davon auszugehen, daß die Beklagte die Miete für die Container zu zahlen hat, die nicht für von der Klägerin durchgeführte Umzüge verwendet worden sind, das sind Diese Ansprüche finden ihre Grundlage in den vertraglichen Pflichten, wie sie die Beklagte mit dem auf der Grundlage des Drahtberichts vom 14.

Zitierte Normen: § 820 BGB
ContainerBotschaftAngebotAlexandriaStahlcontainerKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 62/71	URTEIL	Verkündet	am
1. Dezember 1972
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Transport, Inhaberin Gertrud	geh.
K^fc/Ägypten,	Straße	8,	Appt.	17,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesaußenminister, Bonn,	Auswärtiges	Amt,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr.	-
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1972 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr, Sprenkmann, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird
 unter Zurückweisung der Revision im
 übrigen das Urteil des 14, Zivilsenats
 des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Februar 1971 im Kostenpunkt und
 insoweit aufgehoben, als die Berufung
 der Klägerin im Umfang von DM 68 775,—
zurückgewiesen worden ist, und das Teil-
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
 Bonn vom 11. Februar 1969 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 68 775,— nebst 8 % Zinsen von DM 24 375,— seit dem 1. Januar 1966 und von weiteren DM 44 400,— seit dem 24. Oktober 1969 zu zahlen.
Die Kostenentscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Die Klägerin betreibt in K4^fe (Ägypten) ein Transport- und Möbelspeditionsunternehmen. Der Inhaber ist im Verlauf des Revisionsverfahrens verstorben und von seiner Ehefrau als Alleininhaberin beerbt worden. Im Frühjahr 1965 verbrachte die Klägerin für die Botschaft der beklagten Bundesrepublik Deutschland insgesamt 34 Stahlcontainer auf das Botschaftsgelände in Kairo; weitere 14 Stahlcontainer wurden an den Hafen von Tripolis gebracht. Die Container sollten für Umzüge benutzt werden, die nach der Ansicht der Parteien mit dem im April 1965 kurzfristig und unter ungünstigen Umständen (Sabotageakte, kurze Abzugsfrist usw.) zu erwartenden Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Arabischen Republik (VAR) erforderlich werden würden. Es sollten auf diese Weise durch die Beschaffung der Stahlcontainer die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß im Falle einer Ausweisung von Botschaftsangehörigen oder Angehörigen der deutschen Kolonie in Kairo die Umzüge auch unter erschwerten Umständen schnell und sicher durchgeführt werden könnten.
Dieser Notzustand trat nicht ein; vielmehr konnten alle notwendigen, zahlenmäßig erheblich geringeren Rückführungen in Ruhe erfolgen. Die bereitgestellten Container wurden nur zu dem Teil in Anspruch genommen. Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten Ersatz der Schäden, die ihr nach ihrer Behauptung in verschiedener Hinsicht im Zusammenhang mit den geschilderten Maßnahmen entstanden seien.
 
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Angesichts der erwähnten politischen Entwicklung trat die Deutsche Botschaft in	Anfang	März	1965	an die Klägerin mit
 der Bitte heran, ein Angebot für die Rückführung des Umzugsgutes des Botschaftspersonals sowie von Angehörigen der deutschen Kolonie in	zu unterbreiten, wo-
bei die Klägerin davon ausgehen sollte, daß möglicherweise eine Massenrückkehr innerhalb von wenigen Tagen notwendig werden würde. Unter Bezugnahme auf vorangegangene mündliche Besprechungen zwischen dem verstorbenen Inhaber der Klägerin und dem Kanzler der Botschaft unterbreitete die Klägerin am 14. März 1965 ein schriftliches Angebot, dem am 12. April 1965 ein weiteres Angebot folgte. Am 14. April 1965 fand im Gebäude der Botschaft eine Besprechung zwischen dem Inhaber der Klägerin und dem Kanzler der Botschaft statt. An demselben Tag sandte die deutsche Botschaft den Drahtbericht Nr. 503 an das Auswärtige Amt in Bonn, der folgender Wortlaut hatte:
"Botschaft bemüht sich seit Wochen um Beschaffung von Liftvans für Transport-Umzugsgut zurückberufener Bediensteter. Vorhanden sind 15 bundeseigene und 12 von US-Botschaft zugesandte, sämtlich reparaturbedürftige Holzliftvans. Von Speditionsfirmen werden voraussichtlich insgesamt etwa 15 gleichartige Liftvans zu erhalten sein. Reparaturen zeitraubend und teuer, desgleichen Herstellung neuer Holzliftvans.
Schlage vor, von einem Angebot über 50 Stahlcontainer d 20 cbm und 25 d 10 cbm Gebrauch zu machen, die auf telegraphischen Abruf in Tripolis bereitstehen und - bei sofortigem Entscheid - am 26. April in Alexandria eintreffen könnten. Miete für die ersten 30 Tage je 500,— bzw. 250,— DM. Jeder weitere Tag bis zu 90 Tagen 10,— bzw. 5,— DM, zahlbar in der Bundesrepublik. Rückgabe der Container an
L
 
in K^Smöglich, die auch die Seefracht his Alexandria bezahlt. Anlieferungskosten Alexandria -	je
 Container etwa ... 92,— DM. Miete fällig ab 1. Verpackungstag. Container können auch für Umzüge in Drittländer verwendet werden. Erbitte Genehmigung zu dem Abtransport der 75 Stahlcontainer, die aus Sicherheitsgründen in erster Linie verwendet werden sollen. Transportfirma als Agent des Containereigentümers ist bereit, nötigenfalls bundeseigene Holz-liftvans und nicht benötigte Stahlcontainer gegen Tagespreis bzw. Unkostenerstattung zu übernehmen. Erbitte Drahtanweisung."
Auf einer bei der Botschaft verbliebenen Durchschrift dieses Berichts unterschrieb der Inhaber der Klägerin folgenden Zusatz eigenhändig:
den 14.4.1965 Agent der Containertransport-International Einverstanden:
Hermann
 Mit Drahtbericht Nr. 348 vom 17. April 1965 antwortete das Auswärtige Amt:
’’Mit Bestellung von 30 großen und 20 kleinen Containern, die ausreichen dürften, einverstanden. Für etwaigen Mehrbedarf bitte bundeseigene Liftvans herrichten.”
Auf diesem Drahterlaß wurde am 19. April 1965 vermerkt, daß der Inhaber der Klägerin an diesem Tag den Auftrag über 30 große und 20 kleine Container erhalten habe und daß die Anlieferung etwa am 26. April 1965 erfolgen werde. Dieser Vermerk stammt von Oberamtsrat	der	ihn	in
 seiner Eigenschaft als Vertreter des ortsabwesenden
 
Kanzlers	fertigte.	Die Parteien streiten darüber,
 ob der Inhalt des Auftrags dem Vermerk entsprochen hat oder, wie die Klägerin behauptet, einen weitergehenden, dem Angebot vom 14. März 1965 ganz oder teilweise entsprechenden Inhalt hatte.
Am selben Tag, also am 19. April 1965, bestellte die Klägerin bei der	(CLC)
über die	(CTI)	insge-
samt 35 große und 25 kleine Stahlcontainer. Ende des Monats April 1965 erreichten 36 Stahlcontainer das Botschaftsgebäude in	die	von	Tripolis nach Alexandria
 durch Schiff und von Alexandria nach KBBfe durch die Klägerin befördert worden waren. Für die Überführung von Alexandria nach KB^ zahlte die Beklagte am 12. Mai 1965 DM 3 312,— (= 36 x 92,— DM) an die Klägerin.
Bei einem Gespräch in der Botschaft am 12. Mai 1965 erfuhr der Inhaber der Klägerin, daß auf seiten der Botschaft nicht an einen Gesamtumzugsauftrag gedacht sei.
Am 13. Mai 1965 wurden die diplomatischen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der Vereinigten Arabischen Republik offiziell abgebrochen. Dabei verständigten sich die Regierungen dahin, daß sich der Abbruch der Beziehungen und die damit verbundene Ausweisung der Angehörigen der Botschaft und der deutschen Kolonie in Ruhe vollziehen sollte.
Am 14. Mai 1965 wurde der Inhaber der Klägerin von der Botschaft telephonisch unterrichtet, daß eine Massenrückkehr von Botschaftspersonal nicht erforderlich werde,
 
sondern daß nur etwa 10 Familien ausreisen würden, für deren Umzüge mindestens 3 Wochen Zeit zur Verfügung stünden.
Nach einer schriftlichen Bestätigung dieser Mitteilung stoppte die Klägerin am 15. Mai 1965 telegraphisch die Anlieferung weiterer Container. In der folgenden Zeit führte die Klägerin für Angehörige der Botschaft vier Umzüge mit insgesamt 11 Containern durch; 2 weitere Container lieferte sie für einen fünften, nicht von ihr durchgeführten Umzug.
Weitere Aufträge erhielt die Klägerin nicht. Sie nimmt die Bundesrepublik auf Schadensersatz in Anspruch und trägt dazu vor, ihr Angebot vom 14. März 1965 sei von dem Kanzler der Botschaft angenommen worden, der erklärt habe, wegen der außergewohnlichen Lage sei die Botschaft für den Abschluß eines solchen Vertrages zuständig. In diesem Angebot vom 14. März 1965 erklärt die Klägerin nfür den Fall einer Massenrückkehr von Botschaftsangehörigen und privaten Mitbürgern folgendes Umzugsangebot zu unterbreiten". Es folgen Angaben über Art und Zahl von vorhandenen und beschaffbaren Containern. Es heißt dann wörtlich:
"4. Bei Erteilung eines Gesamtauftrages an meine Firma trage ich die erheblichen Kosten der Heranbringung der Stahlcontainer in die aegypt.
Städte (C#flfe, Alexandria, Port Said und Suez); die Deutsche Botschaft hätte nur baldigst die "Franchise"-Erklärung zu liefern zwecks "zollfreier" Hereinnahme der Stahlcontainer."
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Es folgen Angaben über den Mietpreis und die Rückführung der Container nach Auslieferung des Inhalts (wie im Drahtbericht vom 14. April 1965) sowie eine Aufzählung der vom Umzugsdienst erfaßten Tätigkeiten.
Die Klägerin trägt weiter vor, für Mietzins und Transportkosten habe die CLC ihr unter dem 27. Juli 1965 über 100 828,— DM in Rechnung gestellt, die sie im Verrechnungsweg zahlen müsse. Ihre eigene Mietforderung betrage 19 794,— DM. Ferner seien ihr weitere, noch nicht bezifferbare Schäden entstanden.
Demgemäß hat die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 120 622,— DM nebst Zinsen sowie Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht beantragt.
Die Beklagte ist der Auffassung, es sei nur ein Mietvertrag zu den Bedingungen des Drahtberichts vom 14. April 1965 zustandegekommen. Die Angebote vom 14. März und 12. April 1965 seien niemals angenommen worden. Mit dem Inhalt des Drahtberichts habe sich der damalige Inhaber der Klägerin durch seine Unterschrift auf der Durchschrift einverstanden erklärt. Die Mietzinsforderung der Klägerin sei nur in Höhe von 18 264,— DM (statt 19 794,—) begründet und in dieser Höhe durch Hinterlegung erloschen.
Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil insoweit abgewiesen, als mit ihr Zahlung von mehr als 14 547,— nebst Zinsen (Transportkosten Tripolis - Alexandria und Lager bis Hafen Tripolis) verlangt werden.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ergänzend vorgetragen: Den Vertrag auf Durchführung des Gesamtum-
 
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zuges habe die Botschaft nicht eingehalten, als sich die Verhältnisse geändert hätten und eine sichere Abreise der deutschen Familien durch die aegypt. Behörden gewährleistet gewesen sei. Die Beklagte müsse ihr das volle Interesse ersetzen.
Nachdem die Klägerin zunächst Zahlung von 360 205,65 DM verlangt und den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aufrechterhalten hatte, hat sie zuletzt nur noch Verurteilung zur Zahlung von 199 561,30 DM nebst Zinsen beantragt, die sie wie folgt aufgliedert:
a)	Belastung durch die Rechnung des CLC
vom 27. Juli 1965 = 25 279,- US-Dollar =	100	828,—
b)	Mietzins nach Rechnung vom 1. März 1968
c)	für den Transport von 36 Containern von
 Alexandria nach	habe	sie abzüglich
 des Unkostenbeitrages der Botschaft umgerechnet aufwenden müssen
19 794,—
54 739,30
d)	Reisekosten	-	New	York	für	ein
 durch einen von der Beklagten verursachten Boykott notwendiges Schlichtungsge-spräch mit der CLC	3	000,—
e)	Kreditschaden für Zinsen und Vermittlungsprovision für die Aufnahme eines Darlehens von 60 000,—	21	OOP.—
199 361,30.
Die Beklagte trägt vor, sie habe nur von dem Erbieten der Klägerin Gebrauch gemacht, durch die CTI 50 Stahlcontainer in K^^fc bereitstellen zu lassen, um sie dort gegebenenfalls für Umzugsaufträge von Angehörigen der Deutschen Botschaft und der deutschen Kolonie sofort anmietbar zur
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Verfügung zu haben. Sie habe sich nicht verpflichtet, dafür einzustehen, daß die bereitgestellten Container auch vollständig genutzt würden.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin greift mit der Revision das Berufungsurteil nur insoweit an, als die Berufung bezüglich eines Betrages von 70 400,— DM zurückgewiesen worden ist, den sie wie folgt aufgliedert:
Erstattung von Mietkosten für in K^^ zunächst nicht benutzte 14 Groß- und 11 Ein-
fachcontainer	26	i i o o o
Transportkosten für diese Container von Alexandria nach	38	1 1 o o o
Kosten für eine Reise des Inhabers der Klägerin von nach New York	3	o o 0 1 1
Vermittlungsprovision und Zinsen für die Beschaffung eines Kredits in Höhe von 60 000,— DM	3	1 1 ■ o o
70 400,— DK,
Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, zwischen den Parteien sei nur ein Vertrag auf der Grundlage des Drahtberichts vom 14. April 1965 zustandegekommen, weitergehende Zusagen habe die Beklagte jedenfalls in rechtsverbindlicher
i
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Form nicht gemacht. Die Kosten für den Landtransport der 36 Stahlcontainer von Alexandria auf das Botschaftsgelände in	habe	die	Beklagte	in	Höhe	von 3 312,— DM
(= 36 x 92,— DM) am 12. Mai 1965 bezahlt, die Kosten für die Heranschaffung (Tripolis - Alexandria bzw. Lager -Hafen Tripolis) = 14 547,— DM (= 3 655,— US-Dollar) seien noch im ersten Rechtszug anhängig. Ein weiterer Anspruch stehe der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Behauptung der Klägerin, sie habe sich nur für den Fall der Erteilung eines Gesamtumzugauftrages verpflichtet, die erheblichen Kosten für die Heranschaffung der Stahlcontainer in die ägyptischen Städte selbst zu tragen, während diese Kosten andernfalls - d.h. ohne einen solchen Gesamtumzugskostenauftrag - zu Lasten der Beklagten hätten gehen sollen, sei durch die Beweisaufnahme nicht bewiesen worden. Soweit die Klägerin sich auf die entsprechende Bestimmung des Angebots vom 14. März 1965 berufe, verkenne sie, daß dieses Angebot nicht angenommen worden sei. Es sei auch nicht bewiesen, daß die Bedingungen des Drahtberichts vom 14. April 1965 nur eine Ergänzung des auf der Grundlage der früheren Angebote zustandegekommenen Gesamtumzugsauftrages seien.
Die Behauptung der Klägerin, bei der Unterschriftsleistung ihres Inhabers habe der Kanzler	den
 Drahtbericht zugedeckt, so daß sie davon ausgegangen sei, es handle sich um einen Vertrag auf der Grundlage ihrer früheren Angebote, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
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Auch Garantievertrag oder Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung kämen nicht in Betracht.
Es fehle auch insoweit an dem Nachweis, daß die Beklagte weitergehende, d.h. über den Drahtbericht vom 14. April 1965 hinausgehende Pflichten übernommen oder in rechtsverbindlicher Form in Aussicht gestellt habe. Der Antrag auf Beiziehung der Akten des Auswärtigen Amts sei als Ausforschungsbeweis unzulässig.
Der am Schluß der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Vernehmung des Oberamtsrats R^B^ als Zeugen darüber, welcher genaue "Auftrag" der Klägerin durch ihn am 19. April 1965 erteilt worden sei und ob die Beklagte später 3 von der Klägerin beschaffte Stahlcontainer anderweitig benutzt habe, müsse als verspätet zurückgewiesen werden.
II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Klägerin am 19. April 1965 nur ein Auftrag auf Beschaffung von 50 StahlContainern auf der Grundlage des Drahtberichts vom 14. April 1963 erteilt worden.
Die Revision trägt vor, die Klägerin habe behauptet und in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 1970 durch das Zeugnis des Oberamtsrats Rfl^P von der deutschen Botschaft unter Beweis gestellt, daß Rutow am 19. April 1965 mündlich der Klägerin einen Auftrag über 60 Container-Lieferung und -Benutzung durch die Bundesrepublik Deutschland erteilt habe. Daraus ergebe sich,
 daß weitergehende vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien zustandegekommen seien, als das Berufungsgericht angenommen habe. Das Berufungsgericht habe den Beweisantritt nicht als verspätet zurückweisen dürfen.
Auf diese Behauptung kommt es rechtlich nicht an.
Da insgesamt allenfalls die Beschaffung von 50 Stahlcontainern Gegenstand von Ansprüchen ist, bedarf es keiner Klärung, ob 50 oder 60 bestellt worden sind. Es kann auch offen bleiben, ob der Klägerin in anderer Beziehung weitergehende vertragliche Zusagen gemacht worden sind, denn in demselben Umfang stehen ihr auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Ansprüche zu.
2.	Das Berufungsgericht hat rechtsirrig einseitig auf die Frage abgestellt, ob zwischen den Parteien ein Vertrag auf Durchführung eines Gesamtumzuges im Sinne des Angebots der Klägerin vom 12. März 1965 zustandegekommen sei; es hat überdies die Bedeutung des auch von ihm bejahten Vertrages auf der Grundlage des Drahtberichts vom 14. April 1965 nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt. Dieser Vertrag, der die Klägerin zur Heranschaffung und Bereitstellung der Container verpflichtete, ferner Regelungen hinsichtlich der Miete für die Container und ihrer Behandlung und Rückschaffung nach Entleerung am Zielort enthielt, also von dem späteren Abschluß von Speditions- und Transportverträgen ausging, legt angesichts der zunächst nur die Klägerin belastenden Verpflichtungen die Frage nahe, ob nicht, falls es zu der vorgesehenen Entwicklung und Benutzung nicht kommen werde, der Klägerin zu demindest Ansprüche auf Er-
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stattung der Heranschaffungskosten zustehen sollten.
Daß die Klägerin vertraglich zur Heranschaffung der Container verpflichtet war mit allen Folgen, die sich im Falle einer Nichtoder Schlechterfüllung ergeben, wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Ebenso steht fest, daß die Beklagte sich vertraglich zu keiner dem entsprechenden Gegenleistung verpflichtet hatte. Aus dem Zusammenhang der Verhandlungen der Parteien, aus dem Vertrag auf der Grundlage des Drahtberichts vom 14. April 1965 und aus den Besonderheiten des Streitfalles ist aber zu entnehmen, daß die Beklagte der Klägerin die Kosten der HerbeiSchaffung und des Bereithaltens der Container zu ersetzen hat. Die Beklagte mußte angesichts der drohenden Entwicklung im Verhältnis zu der VAR das Vorhandensein des erforderlichen Container-raumes sicherstellen, und zwar auch für den Fall einer kurzfristigen, unter schwierigen Verhältnissen erfolgenden Ausweisung des Botschaftspersonals und von Angehörigen der deutschen Kolonie. Diesem Sicherungsbedürfnis entsprach, daß der Vertrag nicht nur die Bereitstellungspflicht regelte, sondern darüber hinaus auch bereits wesentliche Einzelheiten der Speditions- und Transportverträge, soweit sie sich aus der Benutzung der bereitgestellten Behälter ergeben würden. Andererseits waren diese Abreden für die Klägerin bedeutsam, weil dadurch auch die Herbeischaffungs- und Bereitstellungskosten wirtschaftlich gedeckt werden konnten. Der Vertrag vom 14. April 1965 enthielt demnach auch für die künftigen Speditions- und Transportverträge bindende Einzelregelungen, gleich ob diese Verträge unmittelbar zwischen den Parteien oder auf Weisung oder Nachweis der
 
\ ,
Beklagten zwischen der Klägerin und Dritten Zustandekommen würden, Bestand auch kein Gesamtumzugsvertrag im engeren Sinne zwischen den Parteien, so waren die Parteien doch auch in dieser Richtung schon über bloße Verhandlungen hinausgekommen. Rechtlich ist daher davon auszugehen, daß bei Abschluß des Vertrages auf der Grundlage des Drahtberichts vom 14. April 1965 die noch abzuschließenden Speditions- und Transportverträge mehr als nur Geschäftsgrundlage des Bereitstellungsvertrages waren. Das Ziel dieses Vertrages war durch die Abreden über Mietpreise, Behandlung und Rückführung der Container nach Benutzung festgelegt und voll einkalkuliert, wenn auch der Beklagten der Eintritt der auf diese Weise abzusichernden Notsituation nicht erwünscht war. Es ist daher gerechtfertigt, den in § 820 BGB enthaltenen Gedanken eines Ausgleichs anzuwenden, gleich ob der Weg über § 323 Abs. 3 oder über §812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB oder über eine Gestaltung der Rechtsbeziehungen nach den Grundsätzen des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage gewählt wird. Darüber hinaus könnten die Ansprüche der Klägerin auch darin ihre Grundlage finden, daß die Klägerin dem Verhalten der Beklagten entnehmen durfte, sie werde über entsprechende Speditions- und Transportverträge ihre Aufwendungen für die Bereitstellung der Container abdecken können, und deshalb die HerbeiSchaffung übernahm.
3.	Hinsichtlich des Umfangs der Erstattungspflicht
 ist davon auszugehen, daß die Beklagte die Miete für die Container zu zahlen hat, die nicht für von der Klägerin durchgeführte Umzüge verwendet worden sind, das sind
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14 große und 11 kleine Stahlcontainer. Der darauf entfallende Betrag aus der Rechnung der CLC vom 27. Juli 1965 beträgt 24 375,— DM. Die Transportkosten von Alexandria nach	betragen für die in Betracht kommenden 25 Stahl-
container 38 000,— DM.
4.	Der Klägerin sind aber auch die weiteren Beträge von 3 000,— DM (Reisekosten K^^^ - New York), 2 200,— DM (Zinsen für Darlehen in Höhe von 60 000,— DM für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1965 zu 7 1/3 % p.a.),
1 200,— DM (Vermittlungsprovision 2 % von 60 000,— DM) zuzuerkennen. Diese Ansprüche finden ihre Grundlage in den vertraglichen Pflichten, wie sie die Beklagte mit dem auf der Grundlage des Drahtberichts vom 14. April 1965 geschlossenen Vertrag übernommen hat; die Beklagte hat durch ihr Verhalten diese Pflichten verletzt, nachdem feststand, daß die bereitgestellten Container jedenfalls zu einem wesentlichen Teil nicht in Anspruch genommen zu werden brauchten. Dadurch ist die Klägerin in Schwierigkeiten geraten und hat Maßnahmen ergreifen müssen, die zu den Aufwendungen geführt haben.
III. Die Beklagte war demnach zur Zahlung von 24 375,— 38 000,— DM, 6 400,— DM, insgesamt 68 775,— DM nebst 8 % Zinsen (§§ 288, 286 BGB) von 24 375,— DM seit dem 1. Januar 1966 und von weiteren 44 400,— DM seit dem 24. Oktober 1969 zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Schlußurteil des Landgerichts vorzubehalten.
Krüger-Nieland	Alff
 Sprenkmann
v. Gamm
 Schwerdtfeger