RBeratG Art. 1 § 1 Schuldenregulierungs-Aufträge sind auch dann eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, wenn lediglich ein stillschweigendes Einverständnis der Gläubiger mit veränderten Zahlungsbedingungen angestrebt wird. Der Beklagte, der nach seinen Angaben als Geschäftsführer einer nicht zur Eintragung gelangten GmbH vorgesehen war, verwandte anfangs bei seiner Tätigkeit u.a. die Bezeichnung "Allgemeine Kredit-Vermittlungs-Gesell-schaft mbH" und später die Bezeichnung "Treuhand- und Wirtschaftsdienste". Nach Einholung eines Gutachtens im Oktober 1966 schrieb der Beklagte die Gläubiger nicht mehr unmittelbar an, sondern sandte lediglich formularmäßige Schreiben an die Auftraggeber, in denen u.a. der Gläubiger, dessen Forderung und die jeweilige Tilgungsquote eingetragen waren und in denen es hieß: "Wir dürfen hoffen, daß Ihr Gläubiger von Mahnungen, Vollstreckungshandlungen oder Pfandverwertungen absehen wird, sofern Sie Ihre uns vertraglich zugesicherten monatlichen Zahlungsraten Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht das Berufungsgericht davon aus, daß das strittige Verbot aus den 823 Abs. 2 BGB, 1 UWG hergeleitet werden kann, sofern die beanstandete Tätigkeit des Beklagten gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung (RBeratG) vom 13. Der Beklagte, der Art und V/eise seiner Tätigkeit im Oktober 1966 geändert hat, ist bei der Ausführung seiner Schuldenregulierungs-Aufträge in der Anfangszeit unstreitig mit den Gläubigern seiner Auftraggeber unmittelbar in Verbindung getreten. BGHZ 38, 71, 85 -Haftpflichtversicherer; NJW 1967, 1562 - Versicherungsmakler) und daß das Gesetz insbesondere nicht auf eine rein wirtschaftsberatende Tätigkeit zu erstrecken ist (BGH NJW 1956, 749, 750 - Lastenausgleich; Schorn, Die Rechtsberatung, 2. Wenn nämlich ein Schuldner zu seinen ohnehin belastenden Verpflichtungen noch weitere Zahlungspflichten gegenüber dem Beklagten übernimmt, dann geschieht dies - wie auch der Beklagte nicht verkennt - vor allem im Vertrauen darauf, daß der Beklagte eine Schuldenregulierung herbeiführt, die den Druck übermäßiger Zahlungspflichten ausräumt, indem die Gläubiger von Vollstreckungsmaßnahmen abgehalten und veranlaßt werden, sich zu demindest stillschweigend mit TeilStundungen einverstanden zu erklären und sich mit ermäßigten Raten zu begnügen. Daß Betriebssanierungen, die auf eine außergerichtliche Stundung und Herabsetzung von Forderungen zielen, eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten darstellen, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (BGHZ 36, 321; 37, 258). Diese Überlegung bestätigt, daß es auch nach einem der wichtigsten Gesetzeszwecke -Schutz der Beteiligten und der Allgemeinheit vor solchen Beratern, die keine hinreichende Gewähr für Sachkunde und Zuverlässigkeit bieten - geboten erscheint, Schuldenregulierungen der in Rede stehenden Art in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes einzubeziehen Dieser Würdigung läßt sich nicht entgegenhalten, der Beklagte habe im Streitfall lediglich ein faktisches Stillhalten der Gläubiger erstrebt und dementsprechend in den Geschäftsbedingungen hervorgehoben, daß seine Tätigkeit keine rechtliche Prüfung und sein Verhandeln keine Änderungen der Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner bezwecke. In den ursprünglichen Schreiben des Beklagten werden die Gläubiger ausdrücklich gebeten, von Mahnungen abzusehen, Vollstreckungsmaßnahmen ruhen zu lassen, fällige Wechsel selbst aufzunehmen, sich mit den neu errechneten Tilgungsbeträgen stillschweigend einverstanden zu erklären und auf diese Weise Mühe und Kosten für die Schuldnerüberwachung sowie Mahn- und Vollstreckungsspesen zu ersparen und die Voraussetzung Dieses Hinwirken des Beklagten darauf, daß die Gläubiger im Vertrauen auf die neue Zahlungszusage von der Verwirklichung ihrer bisherigen vertraglichen Ansprüche absehen, bedeutet nichts anderes als der Versuch einer Veränderung konkreter fremder Rechtsverhältnisse. Gehen nämlich die Gläubiger, sei es auch nur stillschweigend, auf das veränderte Zahlungsangebot ein, dann kann dies nach einer gewissen Zeit durchaus zu rechtsverbindlichen Änderungen der bisherigen Schuldverhältnisse führen, was der Beklagte weder verhindern kann noch bei pflichtgemäßer Erfüllung seiner Aufträge verhindern dürfte. Nach alledem hat das Berufungsgericht in dem anfänglichen Verhalten des Beklagten zu Recht eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erblickt. Entgegen der Auffassung der Revision ist insoweit die für ein Verbot erforderliche Wiederholungsgefahr nicht deshalb weggefallen, weil der Beklagte seit Oktober 1966 nicht mehr unmittelbar mit den Gläubigern in Verbindung tritt. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung begründet das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr damit, daß der Beklagte auch die frühere Art der Auftragserfüllung als rechtmäßig verteidigt und zudem beantragt hat, dem Kläger in vollem Umfang Klage zur Hauptsache aufzugeben. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten nicht allein die erörterte anfängliche Tätigkeit, sondern auch untersagt, zu dem Zwecke von Schuldenregulierungen mit den Gläubigern Verhandlungen über Stundungen und Ratenzahlungen führen zu lassen. Nach Meinung des Berufungsgerichts stellt auch diese spätere Art der Auftragsausführung eine erlaub-nispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar. Demgegenüber meint die Revision, in dem bloßen Übersenden von Durchschriften und Briefumschlägen zur V/eiterleitung an die Gläubiger könne - bei der gebotenen engen Auslegung des Gesetzes - keine erlaubnispflichtige Tätigkeit erblickt werden. Es kann dahinstehen, ob - wie der Kläger geltend gemacht hatte - die spätere Art der Auftragsausführung lediglich eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes zu Lasten der Auftraggeber bezweckte und ob, sofern dieses Gesetz als solches nicht mehr anwendbar sein sollte, das Verhalten des Beklagten als unlauteres Geschäftsgebaren im Sinne des § 1 UWG beurteilt werden müßte. Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichtes kann es für die rechtliche Beurteilung im Ergebnis nicht entscheidend sein, ob der Beklagte selbst unmittelbar zu den Gläubigem in Beziehung tritt oder ob er seine Auftraggeber für deren Verhandlungen berät und durch seine Schreiben unterstützt. Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob auch bei der späteren Art der Auftragsausführung noch von einer "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" im Sinne einer nach außen gerichteten Tätigkeit für den Auftraggeber gesprochen werden kann. Denn das Gesetz erfaßt neben der Rechtsbesorgung auch die Rechtsberatung, also eine Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber (vgl. Zumindest eine solche Tätigkeit liegt aber vor, wenn der Beklagte seinen Auftraggebern im Rahmen des Schuldenregulierungs-Aufträges schreibt, bei pünktlicher Zahlung der ermittelten Monatsraten sei zu hoffen, daß der Gläubiger von Mahnungen und Vollstrek-kungshand‘1 ungon absehen werde, und wenn er dabei den Au ftrnggebern nahelegt, i lurch sehr L ft en dieses Briefes an die Gläubiger we i torzuleiten. entgegen der Auffassung der Revision auch um eine unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten; denn das Merkmal der Unmittelbarkeit dient nach der von der Revision herangezogenen Rechtsprechung lediglich zur Abgrenzung von allgemeinen Rechtsbelehrungen in Aufsätzen und dergleichen, die nicht bezwecken, bestimmte Rechtsangelegenheiten zu einem gewissen Abschluß zu bringen (BGH NJVT 1936, 591, 592). Soweit sie beanstandet, daß in dem Verbot außer Schuldenregulierungen auch Entschuldungen, Sanierungen und Verhandlungen über Moratorien aufgeführt sind, übersieht sie, daß dies für das Revisionsverfahren bindend im unstreitigen Teil des Urteilstatbestandes als Tätigkeit des Beklagten festgestellt worden ist, ohne daß insoweit eine Berichtigung beantragt worden ist. Die Anwendung des § 1 UWG setzt entgegen der A.uffassung der Revision nicht voraus, daß der Beklagte für seine Tätigkeit selbst "geworben” hat, da diese Bestimmung über Werbemaßnahmen hinaus auch Handlungen zu dem Zwecke des Wettbewerbs erfaßt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein RBeratG Art. 1 § 1 Schuldenregulierungs-Aufträge sind auch dann eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, wenn lediglich ein stillschweigendes Einverständnis der Gläubiger mit veränderten Zahlungsbedingungen angestrebt wird. BGH, Urt. v. 8. Mai 1970 - I ZE 62/68 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 8. Mai 1970 Zug, Justizangestellter als Urkundabeamter der GeechäftMtelle i zn 62/68 URTEIL in dem Rechtsstreit des Volks- und Betriebswirtes Gerhard Bfll^Bflstraße fl, Beklagten und Revisionsklagers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt von Freiherr gegen den Rechtsanwaltsverein IlflUHB e.V. , HSIfllB» platz flm, vertreten durch seinen Vorsitzenden, den Rechtsanwalt Dr. Heinz Si Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Wieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Simon, Dr. Merkel und Dr. Girisch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Mai 1968 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Anwaltsverein legt dem Beklagten zur Last, dieser verstoße bei der Bearbeitung von Schuldenreguli erungs-Auf trägen gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes . Der Beklagte, der nach seinen Angaben als Geschäftsführer einer nicht zur Eintragung gelangten GmbH vorgesehen war, verwandte anfangs bei seiner Tätigkeit u.a. die Bezeichnung "Allgemeine Kredit-Vermittlungs-Gesell-schaft mbH" und später die Bezeichnung "Treuhand- und Wirtschaftsdienste". Sein Antrag, ihm die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu erteilen, wurde Ende 1966, Anfang 1967 abgelehnt. Der Beklagte läßt über Vertreter bei solchen Personen, die ihren Zahlungspflichten gegenüber mehreren Gläubigern nicht mehr pünktlich nachkommen können, Anträge auf Abwicklung der Verbindlichkeiten einholen. In den Geschäftsbedingungen auf der Rückseite dieser Anträge heißt es, die "gewerbsmäßige Auftragsverwaltung der Regulierung von Verbindlichkeiten" umfasse u.a. die wirtschaftliche -nicht rechtliche - Prüfung der Vermögens- und Einkommens-Verhältnisse, der Schuldverhältnisse und der Liquiditätslage sowie wirtschaftliche Verhandlungen mit Lieferanten, Banken, Behörden usw., ohne die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner zu ändern; als Entgelt seien mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten sowie 10 % jeder gezahlten Rate zu leisten. Nach Annahme dieser Anträge teilt der Beklagte den ihm vom Schuldner als tragbar angegebenen Abzahlungsbetrag entsprechend den bestehenden Forderungen der Gläubiger quotenmäßig auf und fordert die monatliche Gesamtrate vom Schuldner an. In der Anfangszeit setzte er sich ferner unmittelbar mit den Gläubigern in Verbindung, erbat von diesen Auskunft über die Höhe der Schulden und bat sie sodann, von Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen und fortan mit monatlichen Tilgungsbeträgen in der errechneten Quote stillschweigend einverstanden zu sein. Nach Einholung eines Gutachtens im Oktober 1966 schrieb der Beklagte die Gläubiger nicht mehr unmittelbar an, sondern sandte lediglich formularmäßige Schreiben an die Auftraggeber, in denen u.a. der Gläubiger, dessen Forderung und die jeweilige Tilgungsquote eingetragen waren und in denen es hieß: "Wir dürfen hoffen, daß Ihr Gläubiger von Mahnungen, Vollstreckungshandlungen oder Pfandverwertungen absehen wird, sofern Sie Ihre uns vertraglich zugesicherten monatlichen Zahlungsraten pünktlich einhalten werden... Denn nur bei regelmäßiger Zahlung ist gewährleistet, daß der Gläubiger von Ihrer Zahlungsbereitschaft überzeugt wird.” Diesem Schreiben fügte der Beklagte Durchschriften mit dem Zusatz "Durch-schrift für Ihre Benachrichtigung des Gläubigers” sowie frankierte Umschläge mit den Anschriften der Gläubiger bei. Im Begleitschreiben erläuterte er, diese Durchschriften sollten vom Schuldner per Post an die Gläubiger weitergeleitet werden. Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte betreibe unzulässigerweise die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Er hat zunächst eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erwirkt. Dagegen hat der Beklagte keinen Widerspruch eingelegt, sondern lediglich beantragt, dem Kläger die Erhebung der Klage in der Hauptsache aufzugeben. Auf die Unterlassungsklage des Klägers hat das Landgericht dem Beklagten antragsgemäß unter Strafandrohung untersagt, zu dem Zwecke von Entschuldungen, Schuldenregulierungen bzw. Sanierungen mit den Gläubigem seiner Auftraggeber Verhandlungen über Stundungen, Ratenzahlungen oder Moratorien schriftlich oder mündlich zu führen oder führen zu lassen, und zwar auch nicht unter Benutzung der Firmenbezeichnungen: "Allgemeine Kredit-Vermittlungsgesellschaft mbH", "Allgemeine Kredit-Vermittlungsgesellschaft mbH ij. Gr.", "Treuhand- und Wirtschaftsdienste GmbH", "Treuhand- und Wirtschaftsdienste G.b.R. (GmbH i. Gr.)". In seiner Berufung gegen dieses Urteil hat der Beklagte zusammenfassend. folgendes vorgetragen: Seit Erlaß der einstweiligen Verfügung verhandele er nicht mehr mit den Gläubigern seiner Auftraggeber. Auch die im Urteil genannten Firmenbezeichnungen verwende er seit Anfang 1967 nach Auflösung der Gründungsgesellschaft nicht mehr. Bei seiner Tätigkeit besorge er keine Reclrtsangclegenheiten, sondern nur Geschäfte wirtschaftlicher Art, bei denen er sich auf rein formular-und büromäßige Dienstleistungen und eine treuhänderische Verteilung von Tilgungsmitteln beschränke. Ob ein Hinwirken auf eine rechtsgeschäftliche Stundung überhaupt unter das Rechtsberatungsgesetz falle, könne dahinstehen. Denn er erstrebe keine Stundungsabkommen, sondern lediglich ein faktisches Stillhalten der Gläubiger ohne rechtliche Bindung. Seinen Auftraggebern stehe es frei, wie sie mit seinen Schreiben verfahren wollten, ob sie diese also an die Gläubiger weiterleiten wollten oder nicht. Ob derartige Abwicklungsverfahren zweckmäßig seien und ob sich die Auftraggeber unter Umständen mehr erhofften, stehe nicht zur Erörterung. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Entscheidungsgründe: I. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht das Berufungsgericht davon aus, daß das strittige Verbot aus den 823 Abs. 2 BGB, 1 UWG hergeleitet werden kann, sofern die beanstandete Tätigkeit des Beklagten gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung (RBeratG) vom 13. Dezember 1935 verstößt (BGH NJW 1967, 1562; BGHZ 48, 12 m.w.Nachw.). Gemäß § 13 UWG und nach den Grundsätzen der sog. gewillkürten Prozeßstandschaft (vgl. BGHZ 48, 12) ist der klagende Anwaltsverein auch zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches legitimiert. Entgegen der Auffassung der Revision setzt diese Legitimation nicht die Feststellung voraus, daß die Mitglieder des Klägers durch die Tätigkeit des Beklagten bereits nachweislich beeinträchtigt worden sind. Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag genügt die künftig drohende Gefahr einer solchen Beeinträchtigung, die schon deshalb zu befürchten steht, weil beide Parteien in Hannover ansässig sind. II. Der Beklagte, der Art und V/eise seiner Tätigkeit im Oktober 1966 geändert hat, ist bei der Ausführung seiner Schuldenregulierungs-Aufträge in der Anfangszeit unstreitig mit den Gläubigern seiner Auftraggeber unmittelbar in Verbindung getreten. Diese seine Tätigkeit liegt nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet, sondern zielt wesentlich auf die Neugestaltung rechtlicher Verhältnisse ab. Denn der Beklagte habe, so führt das Berufungsger i rh t unter Würdigung tier Schreiben des Beklagten aus, crrrir.heu wul len, dali dir Gläubiger ihre fälligen Forderungen nicht so fort geltend machten, sondern weiterhin stundeten und sich mit Ratenzahlungen begnügten. Der Beklagte habe sonach eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBeratG betrieben. Diese Würdigung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsirrtum. Dabei kann der Revision darin zugestimmt werden, daß die begrenzte Zielsetzung und der Ausnahmecharakter des Rechtsberatungsgesetzes eine einschränkende Auslegung rechtfertigen können (vgl. BGHZ 38, 71, 85 -Haftpflichtversicherer; NJW 1967, 1562 - Versicherungsmakler) und daß das Gesetz insbesondere nicht auf eine rein wirtschaftsberatende Tätigkeit zu erstrecken ist (BGH NJW 1956, 749, 750 - Lastenausgleich; Schorn, Die Rechtsberatung, 2. Aufl. S. 87, 100). Der Streitfall nötigt nicht dazu, diese wirtschaftsberatende Tätigkeit generell von der erlaubnispflichtigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten abzugrenzen. Es ist auch nicht zu entscheiden, wie weit es ihm Rahmen einer Tätigkeit, die im Schwerpunkt dem Berufsbild des Wirtschaftsberaters oder Wirtschaftstreuhänders entspricht, zur sachgemäßen Berufsausübung nötig und gemäß Art. 1 § 5 RBeratG zulässig wäre, solche rechtlichen Auswirkungen mitzubearbeiten, die mit der eigentlichen Wirtschaftsberatung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Denn die Tätigkeit des Beklagten findet nach der zutreffenden Würdigung des Berufungsgerichts ihren Schwerpunkt nicht in einer Wirtschaft sberatung, sondern in einer Rechtsbesorgung. Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit das Ziel verfolgt, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsver- 8 hältnisse zu gestalten und zu verändern (BGH NJW 1956, 591 und 749; BGHZ 38, 71, 75; 48, 12, 19). Eine Rechtsbesorgung in diesem Sinne mag noch nicht vorliegen, soweit der Beklagte lediglich die verschiedenen Schulden seiner Auftraggeber feststellt und die für die einzelnen Gläubiger zur Verfügung stehenden Quoten der Gesamtrate errechnet und abführt. Diese büro- und formularmäßigen Dienstleistungen des Beklagten sind aber nur ein verhältnismäßig untergeordneter Teil des von ihm übernommenen entgeltlichen Schuldenregulierungs-Aufträges. Wenn nämlich ein Schuldner zu seinen ohnehin belastenden Verpflichtungen noch weitere Zahlungspflichten gegenüber dem Beklagten übernimmt, dann geschieht dies - wie auch der Beklagte nicht verkennt - vor allem im Vertrauen darauf, daß der Beklagte eine Schuldenregulierung herbeiführt, die den Druck übermäßiger Zahlungspflichten ausräumt, indem die Gläubiger von Vollstreckungsmaßnahmen abgehalten und veranlaßt werden, sich zu demindest stillschweigend mit TeilStundungen einverstanden zu erklären und sich mit ermäßigten Raten zu begnügen. Daß Betriebssanierungen, die auf eine außergerichtliche Stundung und Herabsetzung von Forderungen zielen, eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten darstellen, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (BGHZ 36, 321; 37, 258). Für Schul-denregulierungs-Aufträge der vorliegenden Art gilt nichts anderes (vgl. dazu OLG Dresden DJ 1939, 927; LG und OLG Köln AnwaltsBl. I960, 61 und 203; LG Kiel NJW 1963, 2175; OLG Saarbrücken AnwaltsBl. 1967, 29; LG Hamburg AnwaltsBl. 1969, 143). Es ist insbesondere unerheblich, ob sich diese Tätigkeit rein gesciiä ftsmäßig oiine Prüfung schwieriger Rechtsfragen erledigen ließe. Denn darauf stellt das Gesetz, wie die ausdrücklich zu den Rechtsangelegenheiten gezählte Einziehung von Forderungen zeigt, nicht entscheidend ab (BGHZ 48, 12, 19). Davon abgesehen kann auch eine Schuldenregulierung im Einzelfall vor bedeutsame und keineswegs immer einfache Rechtsfragen führen, indem beispielsweise einerseits im Interesse des Auftraggebers die Regelung über Pfändungsfreigrenzen und Vollstreckungsschutz zu berücksichtigen ist und andererseits die Möglichkeit eines Vergleichsverfahrens, dessen schuldhafte Verzögerung mit Rechtsnachteilen verbunden ist (vgl. § 18 Ziff. 2 VerglO). Diese Überlegung bestätigt, daß es auch nach einem der wichtigsten Gesetzeszwecke -Schutz der Beteiligten und der Allgemeinheit vor solchen Beratern, die keine hinreichende Gewähr für Sachkunde und Zuverlässigkeit bieten - geboten erscheint, Schuldenregulierungen der in Rede stehenden Art in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes einzubeziehen Dieser Würdigung läßt sich nicht entgegenhalten, der Beklagte habe im Streitfall lediglich ein faktisches Stillhalten der Gläubiger erstrebt und dementsprechend in den Geschäftsbedingungen hervorgehoben, daß seine Tätigkeit keine rechtliche Prüfung und sein Verhandeln keine Änderungen der Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner bezwecke. In den ursprünglichen Schreiben des Beklagten werden die Gläubiger ausdrücklich gebeten, von Mahnungen abzusehen, Vollstreckungsmaßnahmen ruhen zu lassen, fällige Wechsel selbst aufzunehmen, sich mit den neu errechneten Tilgungsbeträgen stillschweigend einverstanden zu erklären und auf diese Weise Mühe und Kosten für die Schuldnerüberwachung sowie Mahn- und Vollstreckungsspesen zu ersparen und die Voraussetzung 10 für eine volle Befriedigung aller Gläubiger zu schaffen. Dieses Hinwirken des Beklagten darauf, daß die Gläubiger im Vertrauen auf die neue Zahlungszusage von der Verwirklichung ihrer bisherigen vertraglichen Ansprüche absehen, bedeutet nichts anderes als der Versuch einer Veränderung konkreter fremder Rechtsverhältnisse. Gehen nämlich die Gläubiger, sei es auch nur stillschweigend, auf das veränderte Zahlungsangebot ein, dann kann dies nach einer gewissen Zeit durchaus zu rechtsverbindlichen Änderungen der bisherigen Schuldverhältnisse führen, was der Beklagte weder verhindern kann noch bei pflichtgemäßer Erfüllung seiner Aufträge verhindern dürfte. Nach alledem hat das Berufungsgericht in dem anfänglichen Verhalten des Beklagten zu Recht eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erblickt. Entgegen der Auffassung der Revision ist insoweit die für ein Verbot erforderliche Wiederholungsgefahr nicht deshalb weggefallen, weil der Beklagte seit Oktober 1966 nicht mehr unmittelbar mit den Gläubigern in Verbindung tritt. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung begründet das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr damit, daß der Beklagte auch die frühere Art der Auftragserfüllung als rechtmäßig verteidigt und zudem beantragt hat, dem Kläger in vollem Umfang Klage zur Hauptsache aufzugeben. III. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten nicht allein die erörterte anfängliche Tätigkeit, sondern auch untersagt, zu dem Zwecke von Schuldenregulierungen mit den Gläubigern Verhandlungen über Stundungen und Ratenzahlungen führen zu lassen. Daß mit dieser Verbotsfassung die spätere Art der Auftragsausführung gemeint war, ist bereits vor Erlaß des angefochtenen Urteils im .Straffestsetzungsverfahren klargestellt worden. 11 Nach Meinung des Berufungsgerichts stellt auch diese spätere Art der Auftragsausführung eine erlaub-nispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar. Denn es sei unerheblich, ob der Beklagte die Gläubiger selbst anschreibe oder ob er mittelbar versuche, durch die Auftraggeber auf die Gläubiger Einfluß zu nehmen, und den Auftraggebern nahelege, die von ihm erarbeiteten Zahlungsvorschläge den Gläubigern zu unterbreiten. Demgegenüber meint die Revision, in dem bloßen Übersenden von Durchschriften und Briefumschlägen zur V/eiterleitung an die Gläubiger könne - bei der gebotenen engen Auslegung des Gesetzes - keine erlaubnispflichtige Tätigkeit erblickt werden. Nach der Rechtsprechung erfasse das Gesetz lediglich die unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten. Die Angriffe der Revision sind nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob - wie der Kläger geltend gemacht hatte - die spätere Art der Auftragsausführung lediglich eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes zu Lasten der Auftraggeber bezweckte und ob, sofern dieses Gesetz als solches nicht mehr anwendbar sein sollte, das Verhalten des Beklagten als unlauteres Geschäftsgebaren im Sinne des § 1 UWG beurteilt werden müßte. Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichtes kann es für die rechtliche Beurteilung im Ergebnis nicht entscheidend sein, ob der Beklagte selbst unmittelbar zu den Gläubigem in Beziehung tritt oder ob er seine Auftraggeber für deren Verhandlungen berät und durch seine Schreiben unterstützt. Zudem würde ein Schuldenregulierungs-Auf-trag den erörterten Charakter als Besorgung fremder 12 Rechtsangelegenheiten nicht schon dadurch verlieren, daß der Auftrag nur unzulänglich ausgeführt wird, zu demal der Beklagte seinen Auftraggebern nirgends unmißverständlich erklärt, er werde selbst keinesfalls mit den Gläubigern verhandeln. Auf diese Weise könnte der Beklagte eher im Gegenteil in nächste Nachbarschaft zu den sogenannten Winkeladvokaten geraten, vor deren Treiben die Allgemeinheit gerade durch das Gesetz geschützt werden sollte. In dem von der Revision vorgelegten Rechtsgutachten von Rinck wird zutreffend bemerkt, daß dem Schuldner in der Regel nicht an internen Tilgungsplänen, von denen der Gläubiger nichts erfahre, sondern daran gelegen sei, daß ein Unternehmen mit geschäftlicher Gewandtheit und einer gewissen Autorität die Gläubiger anspreche und zur Einwilligung in den Tilgungsplan gewinne. Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob auch bei der späteren Art der Auftragsausführung noch von einer "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" im Sinne einer nach außen gerichteten Tätigkeit für den Auftraggeber gesprochen werden kann. Doch berührt diese Zweifelsfrage das Ergebnis nicht. Denn das Gesetz erfaßt neben der Rechtsbesorgung auch die Rechtsberatung, also eine Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber (vgl. dazu Dumoulin, Rechtsberatung und Rechtsbesorgung der Steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe, NJW 1966, 810). Zumindest eine solche Tätigkeit liegt aber vor, wenn der Beklagte seinen Auftraggebern im Rahmen des Schuldenregulierungs-Aufträges schreibt, bei pünktlicher Zahlung der ermittelten Monatsraten sei zu hoffen, daß der Gläubiger von Mahnungen und Vollstrek-kungshand‘1 ungon absehen werde, und wenn er dabei den Au ftrnggebern nahelegt, i lurch sehr L ft en dieses Briefes an die Gläubiger we i torzuleiten. Uiorbei handel t es sich 13 - entgegen der Auffassung der Revision auch um eine unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten; denn das Merkmal der Unmittelbarkeit dient nach der von der Revision herangezogenen Rechtsprechung lediglich zur Abgrenzung von allgemeinen Rechtsbelehrungen in Aufsätzen und dergleichen, die nicht bezwecken, bestimmte Rechtsangelegenheiten zu einem gewissen Abschluß zu bringen (BGH NJVT 1936, 591, 592). IV. Unbegründet sind endlich die weiteren Angriffe, mit denen die Revision eine zu weite Fassung des Verbotes bemängelt. Soweit sie beanstandet, daß in dem Verbot außer Schuldenregulierungen auch Entschuldungen, Sanierungen und Verhandlungen über Moratorien aufgeführt sind, übersieht sie, daß dies für das Revisionsverfahren bindend im unstreitigen Teil des Urteilstatbestandes als Tätigkeit des Beklagten festgestellt worden ist, ohne daß insoweit eine Berichtigung beantragt worden ist. Es kann daher dahinstehen, ob der Beklagte durch eine zu weitgehende Fassung der erörterten Art überhaupt beschwert wäre. Es ist ferner rechtsirrtumsfrei, wenn das Verbot auch für den Sonderfall ausgesprochen worden ist, daß die beanstandete Tätigkeit unter Benutzung bestimmter Firmenbezeichnungen ausgeübt wird. Nachdem der Beklagte diese Bezeichnungen benutzt hat, wäre es seine Sache gewesen, die Gefahr der Wiederholung durch eine Unterlassungsverpflichtung auszuräumen. Ob er als Geschäftsführer einer tatsächlich bestehenden GmbH nach der Erteilung der erforderlichen Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt wäre, ist nicht Gegenstand der Entscheidung (vgl. §§ 3 und 10 der 1. DVO zu dem RBeratG). Ob der Beklagte im fraglichen Zeitpunkt 1 500 Fälle bearbeitete oder 15 000, wie das Berufungsgericht wohl infolge eines Schreibfehlers ausführt, ist für die Frage der Geschäftsmäßigkeit seines Handelns unerheblich. Die Anwendung des § 1 UWG setzt entgegen der A.uffassung der Revision nicht voraus, daß der Beklagte für seine Tätigkeit selbst "geworben” hat, da diese Bestimmung über Werbemaßnahmen hinaus auch Handlungen zu dem Zwecke des Wettbewerbs erfaßt. Nach alledem war die Revision unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Alff Simon Merkel Girisch