§ 16 Der Beginn der Auflösung des Lagers wird - mit einer Frist von 6 Wochen - söariftlich vom "Senator" angeordnet» Durch diese Anordnung erhält die "Firma" - abgesehen von den unter § 17 angegebenen Einschränkungen - die volle Dispositionsfreiheit über die Waren zurück, vorbehaltlich der Rechte der "Bank" aus dem Sicherungsübereignungsvertrag» Im gegenseitigen Einverständnis kann die Frist verlängert werden0 Im Falle einer Gefährdung der Versorgung Berlins ist der "Senator" berechtigt, die Auflösung des Lagers ohne Frist anzuordnen» Die Beklagte hat auf Grund der beiden Verträge Waren für 148 752,66 DM und für 219 655,12 DM bezogen und auf Lager genommen» In zwei Schreiben des Senators vom 2» April 1962 heißt es, daß diese Summen als endgültige Kreditbeträge festgestellt seien» In Hohe dieser Beträge (zusammen 368 407,68 DM) sind der Beklagten von ihren Hausbanken, der Berliner Handelsgesellschaft und der Berliner Disconto Bank AG, Darlehen gewährt worden» Die Hausbanken haben den Darlehensbetrag von der Allgemeinen Finanzierungs- und Ver- Von den Waren des zweiten Vertrages hat die Beklagte im Laufe der Zeit auf Grund von Sondervereinharungen mit dem Senator Gegenstände im Einlagerungswert von 83 703?30 DM entnommen, so daß sie im April 1964 insgesamt noch Waren im Einlagerungswert von 284 704,38 DM eingelagert hatte; die Zusammensetzung des Warenlagers im einzelnen ergibt, sich aus der Anlage zu dem Schreiben des Senators für Wirtschaft und Kredit an die Beklagte vom 21» September 1965° Mit Schreiben vom 17o April 1964 hat der Senator die Pevorratungsverträge gemäß § 24 zu dem 31» Juli 1964 gekündigt und zugleich angeordnet, daß die Beklagte die in der Bevorratung befindliche Ware zu übernehmen habe» Die Beklagte hat darauf 284 704,38 DM (also den Einkaufspreis) zurückgezahlt; sic hat es jedoch abgelehnt, entsprechend dem Verlargen der Klägerin den durch Preissteigerungen bei Kupfer entstandenen wesentlich höheren Tagespreis der eingelagerten Ware zu zahleno Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Kredit in Anwendung des § 18 der Bevorratungsverträge in Höhe der Neubewertung der eingelagerten Gegenstände am Tage des Y/irksamwerdens der Kündigung (31o Juli 1964) zurückzuzahlen sei; sie hat vorsorglich behauptet, bei Abschluß der Bevorratungsverträge sei ausdrücklich besprochen worden, daß in allen Fällen der Vertragsbeendigung sowohl preisbedingte Verluste als auch preisbedingte Gewinne zu Lasten oder zu Gunsten der Klägerin gingen0 Sie hat ferner vorgetragen, daß ihr die Allgemeine Bankgesellschaft AG am 1«, Oktober 1964 ihre etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten habec Die Klägerin hat den Unterschied zwischen dein Einlagerungswert und dem Zeitwert der eingelagerten Ware am 31o Juli 1964 mit 98-304>88 UM beziffert; sie macht davon einen Teilbetrag geltend und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 16 000,— UM nebst 4 VoHo Zinsen seit dem 1, September 1965 zu verurteilen,, lehensvertrag derart hergestellt werde, daß sich Berlin für den Pall eines Preisrückgangs verpflichte, die Beklagte in Höhe dieses Rückganges von ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens gegenüber der Bank freizustellen, während für den Pall der Preiserhöhung Berlin aus dem Bevorratungsvertrag heraus berechtigt sei, den zwischen der - auf den Einstandspreis abgestellten - Darlehenssumme und dem Tagespreis der Ware sich ergebenden Differenzbetrag für sich zu beanspruchen (Schriftsatz vom 206 Pebruar 1967)o Im Balle der allmählichen Rückzahlung des Kredits bei Auflösung des Lagers stehe die zurückzuzahlende Summe nicht von vornherein fest, sondern die Kreditsumme werde gemäß § 18 Abs. 3 bei jeder Teilrückzahlung in der Weise neu berechnet, daß hinsichtlich der entnommenen Waren anstelle der Einlagerungspreise die Preise am läge der Entnahme als .Kreditbetrag eingesetzt würden; Verluste und Gewinne durch Preisänderungen gingen mithin zu Lasten oder zu Gunsten des Senators. des Wirksamwerdens der Kündigung hätten,, Pa es sich um einen in 500 bis 400 Pallen verwendeten Formularvertrag handele, sei die Klägerin mit dem Beweis für die von ihr in Anspruch genommene Auslegung belastet; diesen Beweis habe sie nicht erbracht« 240), beziehen sich auf Verträge, die unter Bezugnahme auf - oft sehr umfangreiche - Allgemeine Geschäftsbedingungen geschlossen werden und sich daher kaum noch als eine echte vertragliche Vereinbarung all dieser den Vertragsinhalt bildenden Regelungen darstellen, sondern viel eher die Unterwerfung unter eine fertig bereitliegende Rechtsordnung bedeuten (RG aa0)„ Parin unterscheiden sich solche Verträge von Formularverträgen der hier vorliegenden Art, die von einem Vertragspartner mit mehreren oder zahlreichen anderen Partnern geschlossen werden und in denen nicht auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, sondern deren ins Einzelne gehende vertragliche Bestimmungen von dem einen Partner formularmäßig erarbeitet worden sind» Für solche Verträge hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, daß sich Zweifel bei der Auslegung gegen die Vertragspartei auswirken, die das Vertragsformular gewählt hat und sich klarer hätte ausdrücken können (BGHZ 5, 111; BGB-RGRK 110 Auflo § 15' An. 20)o Biese Auslegungsregel gilt überdies auch für typische Vertragsbedingungen (BGB-RGRK aaO Anm„ 39)« 3 stehe im Zusammenhang mit den Bestimmungen über den Rückzahlungsmodus bei Auflösung des Vertrages im Sinne des § 16; § 24- Abs«, 2 verweise nicht auf § 18 Abs. 3« Die zuletzt genannte Bestimmung gehe auch von einer Rückzahlung in mehreren Teilbeträgen aus, während im Balle des § 24 der gesamte Kredit in einer Summe zurückzuzahlen sei. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht zwischen den verschiedenen Fällen der Beendigung der Bevorratung unterschieden und dargelegt hat, für den Fall der allgemeinen Aufhebung der Bevorratung seien in § 18 des Vertrages eindeutige Bestimmungen über die Rückzahlung des Kredits und die Bewertung der Entnahmen aus dem Vorratslager dahin getroffen worden, daß der Klägerin im Zuge der stufenweisen Verwertung des lagers durch die betreffende Firma auch eine etwaige Preiserhöhung zugute kommeo Es ist weiter kein Rechtsfehler darin ersichtlich, daß das Kammergericht für den Fall des § 24 die Interessenlage anders gesehen hat0 Dabei hätte es auch noch auf folgende, von der Beklagten im einzelnen vorgetragenen Umstände hinweisen können: Während im Falle der allgemeinen Beendigung der Bevorratung, die sich nach der politischen und wirtschaftlichen Lage schon geraume Zeit vorher abzeichnen wird, die einzelnen Firmen sich rechtzeitig darauf einstellen und die eigene Lagerhaltung danach bemessen können, wird bei der Kündigung nach § 24 entscheidend in die Dispositionen der Firma eitigegriffeno Die in § 24 Abs» 2 einseitig der Klägerin zugebilligte Wahlmöglichkeit gibt der Klägerin eine starke Stellung und würde, so wie die Klägerin den Vertrag auslegt, der Beklagten das Risiko aufbürden, einen großen Warenbestand zu übernehmen, den sie andernfalls zu dieser Zeit und zu diesem Preis nicht beschafft hätte« Die Klägerin übersieht hei ihrer Argumentation, daß sich der Tagespreis der eingelagerten Ware heim Wirksamwerden der Kündigung nicht unmittelbar in einem "Gewinn" der Beklagten niederschlägt, sondern zunächst nur eine rechnerische Größe darstellt, die sich für die Beklagte nicht ohne weiteres verwirklichen läßt« Oh und in welcher Höhe daraus ein Gewinn für die Beklagte entsteht, bestimmt sich vielmehr danach, warm die Beklagte die aus dem Lager übernommenen Rohstoffe Es besteht somit ein erheblicher Unterschied in der Interessenlage der Beklagten je nachdem, ob sie zur Zahlung nur nach Maßgabe der Entnahme ( wie in den Fällen des § 18), oder unverzüglich, ohne Rücksicht auf Entnahme und Verwertbarkeit und noch dazu in einer ihre normale Lagerhaltung weit übersteigenden Größenordnung herangezogen wird* Dieser Unterschied ist so erheblich - in ihrem Kündigungsschreiben spricht die Klägerin selber von möglicher Härte daß nicht angenommen werden kann, der Parteiwille sei dahin gegangen, in Bezug auf das Preisrisiko zu Lasten der Beklagten die Regelung des § 18 auch für den Fall des § 24 gelten zu lassen. Dem kann die Revision nicht mit dem Hinweis begegnen, daß sowohl in § 18 als auch in § 24 von "Rückzahlung des Kredits" die Rede sei und daß schon aus diesem Grunde die Abwicklung in jedem Falle der Vertragsbeendigung in gleicher Weise gehandhabt werden müsse. Soweit die Revision bei der Auslegung berücksichtigt wissen will, daß dem Vertrage ersichtlich die Vorstellung zugrunde gelegen habe, es solle in jedem Balle der Vorteil von Preissteigerungen bei der Klägerin verbleiben, ist darauf zu verweisen, daß ihr für den Ball des Austritts aus dem Vertrage die Möglichkeit eingeräumt war, die Ware zu übernehmen und damit den Preisvorteil wahrzunehmen0 Gerade in der Einräumung dieses Wahlrechts ist die den Interessen der Klägerin genügende Modifikation des von der Revision geltend gemachten Grundsatzes für den Ball des Austritts zu erblickeno Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, die Auslegung der Klägerin müsse sich als Gegenstück dazu ergeben, daß im Balle einer Preissenkung die Klägerin das Risiko zu tragen habe. Das Kamraergericht hat nicht abschliessend ausgeführt, welchen Betrag die Beklagte zurückzuzahlen hätte, wenn der Tagespreis bei Beendigung des Bevorratungsvertrages geringer gewesen v/äre als der Einstandspreis; es hat sich lediglich bei Würdigung der Aussage m unbestimmt dahin geäußert, es möge sein, daß darüber gesprochen worden sei, die Klägerin habe auch in den Bällen des § 24 das Risiko eines Äbsinkens der Preise zu tragen. bleiben, ob in einem solchen Falle die Beklagte zur Rückzahlung des ganzen Kreditbetrages verpflichtet bliebe, ob sie bei erheblichem Preissturz nach Treu und Glauben eine Ausübung des Wahlrechts dahin verlangen könnte, daß sie den Lagerbestand zu übergeben habe, oder ob sie, da sie ihrer Hausbank gegenüber jedenfalls zur Rückzahlung des vollen Darlehensbetrages verpflichtet bliebe, von der Klägerin Freistellung in Höhe der Preissenkung verlangen könnte» Die sich dann ergebenden Rechtsfolgen können jedenfalls die vom Berufungsgericht für den Pall der Preiserhöhu: gefundene Auslegung nicht in Frage stellen»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 62/67 URTEIL Verkündet am 13o Dezember 1968 Werner, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Berlin & , vertreten durch den Senator für Finanzen, Berlin 30, N0|00| Straße 0 -0, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Firma B00-Werke Aktiengesellschaft^vertreten durch ihren Vorstand, Fabrikdirektor Oskar T0|H0 und Fritz 100 B00, 11005traße 0-0, Beklagte und Revisionsbeklagte, 2 'it Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« Dezember 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr0 Sprenkmann, Dr« Mösl, Alff und Dr„ Merkel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Kamraergerichts in Berlin vom 3o März 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgevri e s e n o Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Apparatebau und stellt Armaturen und sanitäre Einrichtungen her* Im Rehmen der Maßnahmen zur Berlin-Bevorratung nach dem sogenannten Chruschtschow-Ultimatum trat die Klägerin durch ihren Senator für Wirtschaft und Kredit mit Schreiben vom 5o März 1959 an die Beklagte mit dem Vorschlag heran, ihr für die Einlagerung einer "eisernen Reserve" im Umfang eines Sechsmonatsbedarfs einen zinslosen Kredit zur Verfügung zu stellen0 Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 23 o Marz 1959 ihre Bereitwilligkeit«, Ara 210/23oApril 1959 schlossen die Parteien darauf zwei Bevorratungsverträge über 80 t Messing (Blockmaterial) im Werte von ca0 154 QOÖ,— DM sowie über 55 t Messing-Halbzeug und 25 t Preßteile aus Messing im Werte von zusammen ca* 249 000,— DM» Die gleichlautenden Verträge enthalten folgende Bestimmungen, wobei mit "Birma" die Beklagte 3 und mit "Senator” die Klägerin, vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Kredit, "bezeichnet werden: "§ 1 0 » » Die "Firma” wird zu "bestmöglichen Bedingungen auf eigene Rechnung und Gefahr schnellstmöglich,, „ » to o o« im Werte von »»» erwerben und in Berlin (West) auf unbestimmte Zeit auf Lager nehmen, § 3 Zum Einkauf der Waren und zur Zahlung der Kosten für Fracht und Verpackung und der üblichen Transportversicherung gewährt die Allgemeine Finan-zierungs- und Verwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung , ooo- gegebenenfalls durch Einschaltung einer Bank - "Bank” - der "Firma" einen zinslosen und kostenfreien Kredit bis zur Höhe von ca, »». DM »•o Zu diesem Zweck werden zwischen der "Bank” und der "Firma” ein Kreditvertrag und zur Sicherung des Kredites ein Sicherungsübereignungsvertrag abgeschlossen, "Bank" im Sinne dieses Vertrages ist entweder die Allgemeine Finanzierungs- und Verwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung »»», oder, sofern eine Bank eingeschaltet wird, diese» § 16 Der Beginn der Auflösung des Lagers wird - mit einer Frist von 6 Wochen - söariftlich vom "Senator" angeordnet» Durch diese Anordnung erhält die "Firma" - abgesehen von den unter § 17 angegebenen Einschränkungen - die volle Dispositionsfreiheit über die Waren zurück, vorbehaltlich der Rechte der "Bank" aus dem Sicherungsübereignungsvertrag» Im gegenseitigen Einverständnis kann die Frist verlängert werden0 Im Falle einer Gefährdung der Versorgung Berlins ist der "Senator" berechtigt, die Auflösung des Lagers ohne Frist anzuordnen» § 18 Die "Firma" ist verpflichtet, den gewährten Kredit in dem Maße zurückzuzahlen, wie sie die Waren entnimmt» Die Zahlung hat jeweils zu dem 15° des der Entnahme folgenden Monats zu erfolgen» Mindestens ist jedoch zu dem 15» eines jeden Monats - erstmalig zu dem 15o des der Freigabe folgenden Monats - ein Betrag in Höhe von 5 $ der gesamten Kreditsumme fälligo Eine Anrechnung der entsprechend der Entnahme höherer Beträge früherer Monate auf diesen Mindestsatz erfolgt nicht» Ergeben sich bei der Auflösung des Lagers Verluste oder Gewinne durch bis dahin eingetretene Preisänderungen, so gehen diese zu Lasten bzw» zu Gunsten des “Senators"» Die “Firma“ wird deshalb bei jeder Rückzahlung angeben, welche Einlagerungsrechnung damit ausgeglichen wurde» Eie Höhe der Rückzahlung wird so berechnet, daß als rückzahlbarer Kreditbetrag jeweils die Neubewertung der zur Ermittlung des Kreditbetrages eingereichten Rechnungen zu dem Preise am Tage der Entnahme eingesetzt wird» § 20 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Bewertung ist das Gutachten eines Sachverständigen einzuholeno Als Sachverständiger ist die Deutsche Treuhand-Gesellschaft zu bestellen» Die Kosten des Gutachtens trägt der unterliegende Teil» Das Gutachten ist unanfechtbar» § 24 Ein Austritt aus diesem Vertrag ist für beide Teile während der Dauer der Vorratshaltung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich» Eine Verletzung des Vertrages durch die “Firma“ berechtigt den “Senator“ zur fristlosen Kündigung» Nach Wahl des “Senators“ ist der Kredit in diesen Fällen ganz oder teilweise durch Übergabe des Lagerbestandes an eine von diesem beauftragte Firma oder durch unverzügliche Rückzahlung zu tilgen» Wird durch den Austritt aus diesem Vertrag eine Umlagerung der Waren erforderlich, so gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten desjenigen Teiles der den Austritt erklärt hat bzw» im Falle der fristlosen Kündigung zu Lasten der “Firma“» § 27 Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform » Mündliche Nebenabreden sind unwirksam»“ Den Verträgen sind"Protokollerklärungen" beigefügt, die laut ausdrücklichem Vermerk Bestandteil des Bevorratungsvertrages sind; in diesen Erklärungen heißt es u»a»: f,Die "Firma*1 wird dem "Senator" alle Unterlagen, die zur Ermittlung des jeweiligen Tagespreises notwendig sind, überlassen» Werden die eingelagerten Waren nach Preislisten bewertet, so gilt am Tage der Auslagerung die dann gültige Liste der Firma, deren Preisliste als Unterlage der Preisstellung bei der Einlagerung diente» Bestehen am Tage der Einlagerung keine einheitlichen Preise, so wird dio ‘Firma" dem "Senator" die Angebote, die sie eingeholt hat, um die Ware einkaufen zu können, zugänglich machen» Es so]len mindestens 3 Angebote eingeholt werden» Bei der Auflösung wird die "Firma" für den "Senator" Angebote bei den gleichen Firmen einholen» Die "Firma" ist nicht verpflichtet, das billigste Angebot anzunehmen, wenn günstigere Angebote vorliegen» Der Preisfindung am Tage der Auflösung werden dann jedoch die gleichen Überlegungen zugrunde gelegt, die für die Preisfindung am Tage der Einlagerung gültig waren» Erhält die "Firma" die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Ware, ohne sie jedoch dem Bevorratungslager zu entnehmen, so bedeutet Tag der Entnahme der Tag, von dem an die "Firma" uneingeschränkt über die Waren verfügen kann»" Die Beklagte hat auf Grund der beiden Verträge Waren für 148 752,66 DM und für 219 655,12 DM bezogen und auf Lager genommen» In zwei Schreiben des Senators vom 2» April 1962 heißt es, daß diese Summen als endgültige Kreditbeträge festgestellt seien» In Hohe dieser Beträge (zusammen 368 407,68 DM) sind der Beklagten von ihren Hausbanken, der Berliner Handelsgesellschaft und der Berliner Disconto Bank AG, Darlehen gewährt worden» Die Hausbanken haben den Darlehensbetrag von der Allgemeinen Finanzierungs- und Ver- waltungs-GmbH (jetzt Allgemeine Bankgesellschaft AG) zur Verfügung gestellt bekommen«, Von den Waren des zweiten Vertrages hat die Beklagte im Laufe der Zeit auf Grund von Sondervereinharungen mit dem Senator Gegenstände im Einlagerungswert von 83 703?30 DM entnommen, so daß sie im April 1964 insgesamt noch Waren im Einlagerungswert von 284 704,38 DM eingelagert hatte; die Zusammensetzung des Warenlagers im einzelnen ergibt, sich aus der Anlage zu dem Schreiben des Senators für Wirtschaft und Kredit an die Beklagte vom 21» September 1965° Mit Schreiben vom 17o April 1964 hat der Senator die Pevorratungsverträge gemäß § 24 zu dem 31» Juli 1964 gekündigt und zugleich angeordnet, daß die Beklagte die in der Bevorratung befindliche Ware zu übernehmen habe» Die Beklagte hat darauf 284 704,38 DM (also den Einkaufspreis) zurückgezahlt; sic hat es jedoch abgelehnt, entsprechend dem Verlargen der Klägerin den durch Preissteigerungen bei Kupfer entstandenen wesentlich höheren Tagespreis der eingelagerten Ware zu zahleno Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Kredit in Anwendung des § 18 der Bevorratungsverträge in Höhe der Neubewertung der eingelagerten Gegenstände am Tage des Y/irksamwerdens der Kündigung (31o Juli 1964) zurückzuzahlen sei; sie hat vorsorglich behauptet, bei Abschluß der Bevorratungsverträge sei ausdrücklich besprochen worden, daß in allen Fällen der Vertragsbeendigung sowohl preisbedingte Verluste als auch preisbedingte Gewinne zu Lasten oder zu Gunsten der Klägerin gingen0 Sie hat ferner vorgetragen, daß ihr die Allgemeine Bankgesellschaft AG am 1«, Oktober 1964 ihre etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten habec Die Klägerin hat den Unterschied zwischen dein Einlagerungswert und dem Zeitwert der eingelagerten Ware am 31o Juli 1964 mit 98-304>88 UM beziffert; sie macht davon einen Teilbetrag geltend und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 16 000,— UM nebst 4 VoHo Zinsen seit dem 1, September 1965 zu verurteilen,, Uie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«, Sie ist der Auffassung, daß bei einer Beendigung der Bevorratungsverträge gemäß § 24 die Bestimmungen des § 18 nicht anzuwenden seien und daß sie daher ihrer Rückzahlungspflicht voll nachgekommen sei« Uas Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt« Uas Kammergericht hat auf die Berufung der Beklagten nach Beweisaufnähme die Klage abgewiesen« Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Entsehe idungsgründe^ Io Uas Berufungsgericht ist stillschweigend davon ausgegangen, daß im vorliegenden Rechtsstreit eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 13 0*70 zur Entscheidung steheo Dieser von der Revision nicht angegriffene 8 - Ausgangspunkt ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn die hier in Rede stehenden Bevorratungsverträge regeln ebenso wie die damit verknüpften Kreditverträge im Verhältnis der Parteien zueinander einen Sachverhalt, der nach Privat-recht snorrnen zu beurteilen isto Daran ändert der Umstand nichts, daß die Klägerin bei der Durchführung der Bevorratung öffentliche Aufgaben verfolgt haben mag, da diesen öffentlichen Aufgaben für die Präge der Beurteilung der Rechtsbeziehungen der Parteien in dem hier interessierenden Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zukommt (vglo BGH Urt0 vom 14. Juli 1966 - III ZR 240/64)«. IIo Die Klägerin hat Zahlung an sich verlangt, obwohl sie nicht Partnerin des Darlehensvertrages ist; denn es ist zu unterscheiden zwischen dem Bevorratungsvertrag einerseits, den die Parteien dieses Rechtsstreits miteinander geschlossen haben, und dem damit zusammenhängenden Darlehensvertrag andererseits, der im Streitfall zv/ischen der Beklagten und deren Hausbanken zustande gekommen ist» Zwar hat die Allgemeine Bankgesellschaft AG der Klägerin nach deren Behauptung ihre Ansprüche abgetreten, doch ist auch diese Gesellschaft nicht Partnerin des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages, sondern hat nach den Peststellungen des Berufungsgerichts lediglich ihrerseits den Hausbanken als Darlehensgebern den Darlehensbetrag zur Verfügung gestellt„ Die Klägerin hat sich denn auch in ihrem Parteivortrag nicht auf abgetretenes Recht berufen, sondern hat einen eigenen Zahlungsanspruch geltend gemacht; diesen Anspruch begründet sie damit, daß durch die im Bevorratungsvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Berechnung des rückzahlbaren Kreditbetrages der Zusammenhang mit dem zwischen der Beklagten und der "Bank11 abgeschlossenen Dar- ~ 9 - lehensvertrag derart hergestellt werde, daß sich Berlin für den Pall eines Preisrückgangs verpflichte, die Beklagte in Höhe dieses Rückganges von ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens gegenüber der Bank freizustellen, während für den Pall der Preiserhöhung Berlin aus dem Bevorratungsvertrag heraus berechtigt sei, den zwischen der - auf den Einstandspreis abgestellten - Darlehenssumme und dem Tagespreis der Ware sich ergebenden Differenzbetrag für sich zu beanspruchen (Schriftsatz vom 206 Pebruar 1967)o Auf diese Prägen der Aktivlegitimation sind die Vor-instanzen nicht eingegangen. Die Fragen können auch im Revisionsrechtszug auf sich beruhen; denn das Kammergericht hat ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß sich ein Anspruch auf den geltend gemachten ünterschiedsbetrag aus dem Vertrag überhaupt nicht ergebe <> IIIo 1, Zur Auslegung der hier streitigen Bestimmungen der Bevorratungsverträge hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Verträge sähen zwei Möglichkeiten einer Beendigung der Einlagerung vor, nämlich die "Auflösung des Bagers" auf Grund einer Anordnung des Senators gemäß § 16 und einen "Austritt aus dem Vertrag" auf Grund einer Kündigung gemäß § 24; die "Auflösung des Bagers" finde aus allgemeinen Gründen statt - etwa weil die Bevorratung überflüssig geworden sei oder weil eine Gefährdung der Versorgung Berlins die sofortige Verteilung der Vorräte notwendig mache während die Kündigung "während der Dauer der Vorratshaltung" aus individuellen Gründen ausgesprochen werde« » 10 - Wie nach den Voraussetzungen seien die beiden Möglichkeiten der Beendigung der Einlagerung auch in der Durchführung verschiedene Im Balle der ”Auflösung des Lagers” habe die einlagernde Birma in jedem Ball den Kredit in Geld surückzuzahlen und erhalte dafür grundsätzlich die Dispositionsfreiheit über die Waren (§§ 16, 18 Abs. 1 Satz 1), während im Balle der Kündigung der Kredit nach Wahl des Senators durch Übernahme des Lagerbestandes oder durch Rückzahlung zu tilgen sei (§ 24 Abs. 2)0 Im ersten Balle sei der Kredit nicht sofort zurückzuzahlen, sondern innerhalb von längstens 20 Monaten nur in dem Maße, in dem die Birma Waren (zur eigenen Verwendung oder zur Übergabe an einen zugewiesenen Abnehmer nach § 17) entnehme (§ 18 Abs. 1), während bei einer Kündigung nach § 24, sofern der Senator Barzahlung wähle, die Rückzahlung unverzüglich ohne Rücksicht darauf zu leisten sei, ob die Birma die eingelagerten Waren alsbald verwende oder nicht. Im Balle der allmählichen Rückzahlung des Kredits bei Auflösung des Lagers stehe die zurückzuzahlende Summe nicht von vornherein fest, sondern die Kreditsumme werde gemäß § 18 Abs. 3 bei jeder Teilrückzahlung in der Weise neu berechnet, daß hinsichtlich der entnommenen Waren anstelle der Einlagerungspreise die Preise am läge der Entnahme als .Kreditbetrag eingesetzt würden; Verluste und Gewinne durch Preisänderungen gingen mithin zu Lasten oder zu Gunsten des Senators. In § 24 befinde sich eine solche Regelung nicht. Hier heiße es vielmehr schlechthin, daß Kredite durch Rückzahlung zu tilgen seien. Die Auslegung des Vertrages ergebe ebenfalls nicht, daß § 18 Abs. 3 im Balle der Rückzahlung des Kredits gemäß § 24 Abs. 2 entsprechend in der Weise anzuwenden sei, daß der Kredit in Höhe des Preises zurückzuzahlen sei, den die eingelagerten und der Beklagten belassenen Waren am Tage -Il- des Wirksamwerdens der Kündigung hätten,, Pa es sich um einen in 500 bis 400 Pallen verwendeten Formularvertrag handele, sei die Klägerin mit dem Beweis für die von ihr in Anspruch genommene Auslegung belastet; diesen Beweis habe sie nicht erbracht« 2o Pie Revision bekämpft diese Parlegungen allgemein mit dem Hinweis, das Kammergericht habe für die Frage der Auslegung nicht auf die Beweislast abstellen dürfen; denn typische Formularverträge seien wie Gesetze auszulegenQ Biese Rüge dringt nicht durch,, Pie Entscheidungen, auf die sich die Revision beruft (BG-HZ 33, 216, 218; 7, 365, 368; RGZ 170, 233? 240), beziehen sich auf Verträge, die unter Bezugnahme auf - oft sehr umfangreiche - Allgemeine Geschäftsbedingungen geschlossen werden und sich daher kaum noch als eine echte vertragliche Vereinbarung all dieser den Vertragsinhalt bildenden Regelungen darstellen, sondern viel eher die Unterwerfung unter eine fertig bereitliegende Rechtsordnung bedeuten (RG aa0)„ Parin unterscheiden sich solche Verträge von Formularverträgen der hier vorliegenden Art, die von einem Vertragspartner mit mehreren oder zahlreichen anderen Partnern geschlossen werden und in denen nicht auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, sondern deren ins Einzelne gehende vertragliche Bestimmungen von dem einen Partner formularmäßig erarbeitet worden sind» Für solche Verträge hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, daß sich Zweifel bei der Auslegung gegen die Vertragspartei auswirken, die das Vertragsformular gewählt hat und sich klarer hätte ausdrücken können (BGHZ 5, 111; BGB-RGRK 110 Auflo § 15' Anm. 20)o Biese Auslegungsregel gilt überdies auch für typische Vertragsbedingungen (BGB-RGRK aaO Anm„ 39)« Nicht anders hat das Berufungsgericht den Bevorratungsvertrag rechtlich betrachtet■ Es hat dargelegt, daß die einschlägige Vertragsbestimmung unklar sei und nach ihrem Wortlaut sogar gegen die von der Klägerin gewünschte Auslegung spreche; es hat sodann die Möglichkeit erwogen, daß die Klägerin beweisen könne, die Parteien hätten trotz des unklaren Wortlauts übereinstimmend die von der Klägerin vertretene Auslegung gewollt, hat jedoch diesen Beweis nicht als geführt angesehen; es hat alsdann den Vertrag unter Berücksichtigung des Barteiwillens, so wie er im Wortlaut zu dem Ausdruck kommt, und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ausgelegt«, Darin tritt kein Rechtsfehler zutage» 3«, a) Im einzelnen hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt, der Wortlaut des Vertrages spreche gegen die Auslegung der Klägerin; § 18 Abs«. 3 stehe im Zusammenhang mit den Bestimmungen über den Rückzahlungsmodus bei Auflösung des Vertrages im Sinne des § 16; § 24- Abs«, 2 verweise nicht auf § 18 Abs. 3« Die zuletzt genannte Bestimmung gehe auch von einer Rückzahlung in mehreren Teilbeträgen aus, während im Balle des § 24 der gesamte Kredit in einer Summe zurückzuzahlen sei. Aus der Protokollerklärung, daß in dem Balle, in dem die Birma die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Waren erlange, als Tag der Entnahme der Tag anzusehen sei, von dem ab die Birma über die Waren verfügen könne, sei nichts zugunsten der Klägerin zu entnehmen; denn sie stehe in unlösbarem Widerspruch zu den §§ 16 und 18, wonach als Tag der Entnahme gerade der Tag der tatsächlichen Entnahme und nicht der Tag der Erlangung der Dispositionsfreiheit anzusehen sei«, * Nach allem könne nicht angenommen werden, es sei Sinn urd Zweck des Vertrages gewesen, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, in einem Fall wie dem vorliegenden den Vorteil der Preissteigerung für sich auszunutzen» Denn in den Fällen des § 24 wäre mit dem Gewinn der Klägerin ein erheblicher Nachteil der Beklagten verbundene Die eingelagerten Waren hätten einen Bedarf der Firma für 4 bis 6 Monate gedeckt; daneben sei die Firma nach § 11 verpflichtet gewesen, ;ein eigenes Bager zu unterhaltene Das durch Kündigung frei gewordene Lager habe die Beklagte daher nicht sofort, sondern erst innerhalb eines Zeitraumes von vielen Monaten verwerten können, also zu einer Zeit, als die Preise bereits wieder erheblich gesunken sein konnten» Die Beweisaufnahme habe ferner ergeben, daß die Beklagte das Bager zu den Preisen am Tage des Y/irksamwerdens der Kündigung auch nicht abstoßen konnte, so daß sie bei einer Auslegung im Sinne der Klägerin einen erheblichen Nachteil habe befürchten müssen» Die Vernehmung des bei der Klägerin beschäftigten Amtsrats Löwe habe nicht ergeben, daß die von der Klägerin vertretene Auslegung dem Parteiwillen entsprochen habe; es möge sein, daß darüber gesprochen wurde, im Falle des § 24 habe die Klägerin das Risiko eines Absinkens der Preise zu tragen, doch könne nicht als bewiesen angesehen werden, daß ein S beigen der Preise auch in den Fällen des § 24 dem Senator zugute kommen sollte» b) Diese Auslegung des BevorratungsVertrages ist rechtlich nicht zu beanstanden» Die Revision bekämpft sie im wesentlichen mit der Auffassung, das Kammergericht habe bei seiner Auslegung einseitig die Interessen der Beklagten berücksichtigt und lasse dieser einseitig die Vorteile zugute kommen, während es der Klägerin die Verluste aufbürde» Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden» Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht zwischen den verschiedenen Fällen der Beendigung der Bevorratung unterschieden und dargelegt hat, für den Fall der allgemeinen Aufhebung der Bevorratung seien in § 18 des Vertrages eindeutige Bestimmungen über die Rückzahlung des Kredits und die Bewertung der Entnahmen aus dem Vorratslager dahin getroffen worden, daß der Klägerin im Zuge der stufenweisen Verwertung des lagers durch die betreffende Firma auch eine etwaige Preiserhöhung zugute kommeo Es ist weiter kein Rechtsfehler darin ersichtlich, daß das Kammergericht für den Fall des § 24 die Interessenlage anders gesehen hat0 Dabei hätte es auch noch auf folgende, von der Beklagten im einzelnen vorgetragenen Umstände hinweisen können: Während im Falle der allgemeinen Beendigung der Bevorratung, die sich nach der politischen und wirtschaftlichen Lage schon geraume Zeit vorher abzeichnen wird, die einzelnen Firmen sich rechtzeitig darauf einstellen und die eigene Lagerhaltung danach bemessen können, wird bei der Kündigung nach § 24 entscheidend in die Dispositionen der Firma eitigegriffeno Die in § 24 Abs» 2 einseitig der Klägerin zugebilligte Wahlmöglichkeit gibt der Klägerin eine starke Stellung und würde, so wie die Klägerin den Vertrag auslegt, der Beklagten das Risiko aufbürden, einen großen Warenbestand zu übernehmen, den sie andernfalls zu dieser Zeit und zu diesem Preis nicht beschafft hätte« Die Klägerin übersieht hei ihrer Argumentation, daß sich der Tagespreis der eingelagerten Ware heim Wirksamwerden der Kündigung nicht unmittelbar in einem "Gewinn" der Beklagten niederschlägt, sondern zunächst nur eine rechnerische Größe darstellt, die sich für die Beklagte nicht ohne weiteres verwirklichen läßt« Oh und in welcher Höhe daraus ein Gewinn für die Beklagte entsteht, bestimmt sich vielmehr danach, warm die Beklagte die aus dem Lager übernommenen Rohstoffe - 15 und Halbzeuge in ihrem Produktionsgang verwertet und zu welchem Preise sie alsdann ihre Fertigerzeugnisse absetzen kann. Es besteht somit ein erheblicher Unterschied in der Interessenlage der Beklagten je nachdem, ob sie zur Zahlung nur nach Maßgabe der Entnahme ( wie in den Fällen des § 18), oder unverzüglich, ohne Rücksicht auf Entnahme und Verwertbarkeit und noch dazu in einer ihre normale Lagerhaltung weit übersteigenden Größenordnung herangezogen wird* Dieser Unterschied ist so erheblich - in ihrem Kündigungsschreiben spricht die Klägerin selber von möglicher Härte daß nicht angenommen werden kann, der Parteiwille sei dahin gegangen, in Bezug auf das Preisrisiko zu Lasten der Beklagten die Regelung des § 18 auch für den Fall des § 24 gelten zu lassen. Dabei fällt ferner ins Gewicht, daß die hier in Rede stehende Preiserhöhung bei Kupfer eingetreten ist, also einer Ware, die börsenmäßig gehandelt wird und starken Preisschwankungen auf dem Weltmarkt ausgesetzt isto Ein höherer Preis am übernähmetag brauchte sich also keineswegs in einem endgültigen wirtschaftlichen Vorteil der Beklagten niederzu-schlagen. Das darin liegende Risiko hätte die Beklagte in jedem Fall zu tragen; demgegenüber würde die Auslegung der Klägerin im Ergebnis - wie es die Beklagte ausgedrückt hat -darauf hinausTaufen, daß sie im Falle der Preiserhöhung einen "Spekulationsgewinn" machen würde. Dem kann die Revision nicht mit dem Hinweis begegnen, daß sowohl in § 18 als auch in § 24 von "Rückzahlung des Kredits" die Rede sei und daß schon aus diesem Grunde die Abwicklung in jedem Falle der Vertragsbeendigung in gleicher Weise gehandhabt werden müsse. Der Kredit war von den Parteien vorher auf einen bestimmten Betrag festgestellt worden. Unter Rückzahlung eines Kredits ist in solchen Fällen nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch die Leistung einer diesem u Betrage entsprechenden Zahlung zu verstehen0 In der Verwendung jenes Ausdrucks kann deshalb jedenfalls nicht ohne weiteres eine stillschweigende Bezugnahme auch auf die Art und Weise gesehen werden, in welcher der Kredit im Balle des § 18 zu tilgen war. Dem steht ferner entgegen, daß auch nach der Auffassung der Klägerin auf jeden Ball das nach § 18 geltende Prinzip der Zahlung nach Maßgabe der Entnahme auszuschließen gewesen wäre; mit dem Worte nunverzüglich” war das nicht klargestellt. Soweit die Revision bei der Auslegung berücksichtigt wissen will, daß dem Vertrage ersichtlich die Vorstellung zugrunde gelegen habe, es solle in jedem Balle der Vorteil von Preissteigerungen bei der Klägerin verbleiben, ist darauf zu verweisen, daß ihr für den Ball des Austritts aus dem Vertrage die Möglichkeit eingeräumt war, die Ware zu übernehmen und damit den Preisvorteil wahrzunehmen0 Gerade in der Einräumung dieses Wahlrechts ist die den Interessen der Klägerin genügende Modifikation des von der Revision geltend gemachten Grundsatzes für den Ball des Austritts zu erblickeno Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, die Auslegung der Klägerin müsse sich als Gegenstück dazu ergeben, daß im Balle einer Preissenkung die Klägerin das Risiko zu tragen habe. Das Kamraergericht hat nicht abschliessend ausgeführt, welchen Betrag die Beklagte zurückzuzahlen hätte, wenn der Tagespreis bei Beendigung des Bevorratungsvertrages geringer gewesen v/äre als der Einstandspreis; es hat sich lediglich bei Würdigung der Aussage m unbestimmt dahin geäußert, es möge sein, daß darüber gesprochen worden sei, die Klägerin habe auch in den Bällen des § 24 das Risiko eines Äbsinkens der Preise zu tragen. Es kann dahingestellt ~ 17 - bleiben, ob in einem solchen Falle die Beklagte zur Rückzahlung des ganzen Kreditbetrages verpflichtet bliebe, ob sie bei erheblichem Preissturz nach Treu und Glauben eine Ausübung des Wahlrechts dahin verlangen könnte, daß sie den Lagerbestand zu übergeben habe, oder ob sie, da sie ihrer Hausbank gegenüber jedenfalls zur Rückzahlung des vollen Darlehensbetrages verpflichtet bliebe, von der Klägerin Freistellung in Höhe der Preissenkung verlangen könnte» Die sich dann ergebenden Rechtsfolgen können jedenfalls die vom Berufungsgericht für den Pall der Preiserhöhu: gefundene Auslegung nicht in Frage stellen» IV» Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Rachteil der Klägerin ersehen läßt, war deren .Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuv/eisen. Fehle Sprenkmann Mösl Alff Merk