Die Revision der Beklagten gegen das erteil des ^u-,r2. Eie Klägerin verwendet das, Bildzeichen auf den von ihr hergestellten Y/aren, deren Ünji Jungen und auf ihren Drucksachen. 49934-1 eingetragen worden, das wie ein Vogel aussieht des sehr Körperteile aber aus Messerklingen und Hess erlief ten’ zusammen-r Die Beklagte verv;endet dieses Zeichen;^] nicht auf den Keren seihst, sondern auf den vorerwähnten hartons, auf Umhüllungen und Verpackungen. ■*Ä'\ V Ml te^;):.:-der-.:.fiägerin Auskunft ■ darüber zu erteilen, in welchem ^|(WA; ;isie: die Zuwiderhandlung zu l) durch Verwendung des vorgenannt“’ Ai^'en.YBildzcichens auf Verpackungen, Prospekten, sonstigen äoheri'und Aufmachungen begangen' hat, pjj^TLTV» ■ '■ ’ . Zeichens ihr bei .der Eintragung Schmerigjce^e^jB^^f3’ könne, habe dies aber angesichts der besohÖ^ren^^äK staltung des Zeichens und entsprechend .der.B^ia»tahaglk A £ durch ihren Patentanwalt für unberechtigt;. Die Beklagte hat s chl i e s sl i e hV erwir^üng; und dazu vorgetragen, sie habe ihr Zeichßi^.vs'ei^i^^^^ Klägerin auf Briefbogen mit ihrem Warenzeichen' kqra?*-spendiert, als es sich darum gehandelt habe, für die.^B« Bis dahin sei sic niemals auf dieses Seichen gestossen, obwohl sie den harkt stets genau, beobachtet habe, Bas Schreiben der Beklagten aus den Jahre 1947 sei nie nur Benntnis der Geschäfts lcitung der Klägerin gelan, .habe damals in den Händen .gelegen, dessen Cbinann das ledigung der ängelcgonheit Bio Geltendmachung .von noch ten aus einem ält-haren-seichen setzt voraus, dass das karenzcichcn durch frist -gerechte Bntragutcllung beim Deutschen Patentamt aufrecht erhalten 'worden ist (0 15 des Broten Gesetzes cur Minderung:. 1» Das Berufungsgericht hat die “Ye rwechs lungs fähig- , keit der streitigen Zeichen bejaht, -da auch -das Zeichen der Beklagten einen Vogel mit langen Beinen, schrägge-steilten Dumpf, langem Uals und langem Schnabel darsteile» Es pat hierzu ausgeführt5 Einen Vogel in diesen Abmessungen und Grössenverhältnissen der'einzelnen Körper“ teile zueinander werde niemand für etwas anderes als ein Storch halten, denn ein solcher Vogel mit diesen;lCör)p.er.-/ Proportionen sei jedem Menschen von Jugend auf'geläufig/; Es gebe zwar auch andere Vögel mit langen Beinen)^^/ langem Schnabel, diese ■unterschieden sich aber .anider Haltung des Schnabels, in der Porm des Halses und in del| Wenn aber jedermann das Zeichen der Beklagten auf den ersten Blick für einen Storch halte, so folge daraus die Verwechslungsgefahr. Unerheblich sei, dass die Beklagte nur das Bild eines einzelnen Storches benutze, während das Klagezeichen zv/ei Störche darstelle, Für das Publikum sei die Anzahl der Störche nicht wesntlich, der Beschauer lasse sich im allgemeinen genug damit sein, dass er auf Werbeschriften, Umhüllungen usv;. Die Werwechslungsgefehr werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin Fachgeschäfte beliefere, während die Beklagte sich an eine Kundschaft wende, die billige und vereinfacht hergestellte Waren bevorzuge. Penn auch unter den Fachgeschäften werde es einige geben, die auch, bescheideneren Ansprüchen der Käufer gerecht werden wollten, und es sei auch nicht ausgeschlossen, dass Kunden eines Fachgeschäftes ira Warenhaus kauften. Solche Kunden, könnten, wenn sie dort Waren der Beklagten mit deren Zeichen sähen, leicht auf den Gedanken kommen, sie hätten die hochwertigen Kesser der Klägerin vor sich. i)iä ..Terwe ch slung s ge fahr werde auch nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte ihr Zeichen nicht auf der 'Wäre selbst, sondern nur auf den Kartons anbringe. ■Wenr; auch den mit dem Verkauf betrauten Personen die Zeichenunterschiede geläufig sein möchten, so komme es doch auf die grosse Kasse der Käufer.an, welche sich die Unterschiede bei derartigen Zeichen nicht gentvu einprägen werde und daher die Zeichen leicht verwechseln könne,, Das Vorbringen der Beklagten, dass es sichib* KlageZeichen um ein sogenanntes schwaches Reichen le, weil im Solinger Bezirk schon vielfach 3iMer.^| Störchen für Schneidwaren Verwendung gefunden hätten^ sieht das Berufungs ge r i ch t als widerlegt an,'weil ergehen habe, ein solches Zeichen von dritter f £ a) Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht gerechtfertigt.; ständiger Rechtsprechung-ist bei Prüfungder Vcrwechs lungsfähigkeit zweier Kennzeichnungen von der '£vißl tatsuche aussv.gehen, dass die beiden Zeichen im Verkel nicht nebeneinander aufzutreten pflegen. 19), Für die Frage ^uv-der Vein/eehaluii^egefuhr doa angegriffenen Soichona mit ^a-gden Bild seichen der Klägerin ißt daher nicht cnischcri-g.B? den Reichen der ton, wie die Beklag vglg ieiicint, für'-jeden erkennbar dna Bild des auf geklappten ii - ~ ' : V -. für das Kl age zeichen ist nicht die Art dei* Der Revision kann auch nicht darin, zugestimmt ^ dass das Klage Zeichen gerade deshalb als sogenai^ib^a vS< ches Zeichen anzusehen sei, weil der Storch ein bekannter Vogel sei. in der Rechtsprechung detJ angenommen worden, dass die Unters che idTmgskri^t^yqJ deren -"Hotiv” für gleichartige oder nahe vbrwahä^fPsä gebiete von einer ganzen Reihe von Ge werbe treibend»#' immer neuer Abwandlung benutzt 'werde, durch dab:>He,beh'E anderbestehen dieser verschiedenen■Zeichen jgeschWäbnt Jf| Denn Voraussetzung ist nach dieser Rechtsprechung mindestens, dass solche Zeichen auf dem fraglichen Gebiet '•tatsächlich in einer Weise benutzt worden sind, dass .Sich/das breite Publikum an das nebeneinander verschiedener Seichen, denen das gleiche Bildmotiv zu Grunde liegt, gewöhnt hat. Dass solche Umstände hier nicht vorliegen, hat das Berufungsgericht unanfechtbar festgestellt, da die von der Beklagten entgegengeh<enen fünf ■yogcldarstellungen, soweit sic überhaupt benutzt werden, ;nui* auf anderen Warengebieten in Gebrauch sind. Wenn das Reichsgericht in RGZ Bd 98 S 225 für die Darstellung der ehemaligen Deutschen Kaiserkrone einen abweichenden Standpunkt vertreten hat, so rechtfertigt sich dies -ebenso wie im Falle der Darstellung des Lübecker Holsten-tores (,R& GRUB. b) für das Wortzeichen der Klägerin (•”Storche Berufungsgericht die VerwechslungsgefahrAebeftfal^t irrtumsfrei bejaht. 8 muss auch hier sein, ob die Gefahr beeteht',^PBp^^l kehr beim Anblick des Bildzeichens der Dort "Störche” erinnert wird. Das Berufungsgericht hat die Verurteilrmig ;de^A klagten unter Bezugnahme auf § 25 WZG- auch auf Klägerin an ihrem Bilözeichen zustehenden Aüs$tat|ji|p;j schütz gegründet. sung der Beklagten, die das Klagezeichen ein "v/e^iyh und "gut eingeftihrtes" Zeichen, genannt hat, konnte das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei schliessen, dass sich dieses Zeichen innerhalb beteiligter Verkehr skreise als Hinweis auf die Klägerin durchgesetzt hat«. Sie bemängelt aber, dass das Berufungsgericht i.dem Klagezeichen ohne Beweiserhebung eine "besonders . Seine Ausführungen sind vielmehr dahin zu versetehen, hdass es mit dem Hinweis auf die Verkehrsgeltung des r-KlageZeichens lediglich dei* Auffassung der Beklagten • etttgegentritt, wonach das Illagezeichen als ein angeblich vielfach benutztes Zeichen nur als sogenanntes schwaches Zeichen anzusehen sei. Damit befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des .Reichsgerichts. Biese verlangt zwar in Zeichenstreitig-keiten zunächst die Prüfung, ob das Klage seichen nach seiner allgemeinen Wirksamkeit etwa nur eine geringe Be-iife^lnang hat (Z.B. EG JW 1930 S 1679 ^Stern-Sternteppich^’ hhäl.tJ Da das Berufungsgericht auch die V""" lungsgefahr, wie schon bei der Prüfung des wareiizel^^ massigen Schutzes dargelegt ist, ohne rechtlichen Vc stoss bejaht Kat, ist die Annahme der Verletzung dee Ausstattungsschutzes der Klägerin nicht zu beanstajid|i wenn in den Gründen auf ein einzelnes selbetändige|1|| griffs- oder .Verteidigungsmittel nicht eingegah^er|ti es sei denn, dass das übergangene Verteidigungsmi4r:^^| nicht zu dem von der Revision erstrebten -Kyfolg; _ 156 8 115 /I197) • Ein solcher Fall liegt hierrnic^Sl^ Es kann auf sich beruhen, ob das in Hede' steilende bringen überhaupt als ein selbständiger Einwand klagten anzusehen ist, oder ob es nicht nur die -ft machung eines tatsächlichen Umstandes darstellt, aus dem die Beklagte für ihren das Vorliegen der Verwechslungs- Bas Berufungsgericht hat nämlich ausgeführt (S 6 des Urteils), dass zwar den mit dem Verkauf betrau ten Personen die.Zeichenunterschiede geläufig seinen, das# es aber auf die grosse Masse der Käufer ankomme. Es ist dabei, wie auch aus S 5 unten des Urteils hervorgeht, ersichtlich davon ausgegangen, dass das Publikum in Waren-? häueern und ähnlichen Geschäften das Zeichen der Beklagten sieht, v/eil es auf den Kartons angebracht ist. Dass aber ; die 'Ware nicht nur lose, sondern auch auf den Kartons dem? Dagegen ist die Behauptung der Revision, dass der-letzte Verbraucher das Warenzeichen überhaupt nicht■ zu:;j| .Seine Würdigung ist auch rechtlich nicht V zu beanstanden, da es für die Verwechslungsgefahr auf de Standpunkt des letzten Verbrauchers ankoim.it Es ^at er^#^ wogenj dass von der Zeit seit der Eintragung ;des Kei~;/jj ehens der Beklagten (1938) bis zur Klageerbebung, -(Kitte 194-9) die Kriegs-- und ITachkriegsjahre bis'jzu^ ’‘1 Währungsreform unbeachtet bleiben müssten, weil insoweit keine normalen wirtschaftlichen Verhältnisse-, bestanden hätten. Die verbleibenden Zeiträume von etwa 1 1/2 Ja hren vor dein Kriege und "etwa 1 Ja.hr nach Beginn des normalen wirtschaftlichen Verkehrs seien zu” kurz, ul'!;, dass aus ihnen der Verwirkungseinwand herg< Es sei auch unerheblich, ob die, Klägerin im Jahre 1947 im Zusammenhang mit der Kartpä Schaffung für die Belegschaft einen oder mehrere^ Briefe mit dem Warenzeichen der Beklagten erhalten habe, da die Briefe keinen auf die Fabrikation oder den Handel mit Kessem bezüglichen Inhalt gehabt hät-^ / tent Es sei daher sehr wohl möglich, 'dass der ICLägerinj! falls sie die Briefe erhalten habe, das Warenzeichen der Beklagten entgangen sei. Der Revision ist zuzugeben, dass diese Darlegung© nicht aiisreichen, um den Verv;irkungseinwand zu entkräft ten. So wurde es insbesondere für ausreichend angesehen, wenn - ohne .Rücksicht auf die tatsächliche Kenntnis des Verletzten von den Verletzimgshandlangen des anderen Teiles - der Verletzer nach den Umständen, namentlich nach der Art und dem Umfang seiner Werbung und des. Gebrauchs seines Zeichens, annehmen durfte, dass Dritte sich hierdurch nicht verletzt fühlten (RG GEUR 1948 S 291 /liburain/), und es ist ferner nicht mehr verlangt 'worden, dass der Verletzer.für sein Zeichen eine Verkehrsgeltung im Sinne des § 25 V.ZG envorben habe, vielmehr sollte es -. Indessen bedarf es hier -keiner Entscheidung, ob den in den genannten Urteilen herausgestellten Grundsätzen uneingeschränkt zugestimmt werden kann, da auch vom Standpunkt dieser Rechtsprechung; aus der Verwirkungseinwand der Beklagten nicht durchgrei-a nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Yerfv* kehrssitte die verspätete Geltendmachung des Zeichen^, rechts dem Verletzer nicht dürfe zugemutet werden\ ■ ben kann aber vorliegend der Klägerin die Verfolgung^ ihrer Zeichenrechte selbst dann nicht versagt werden, wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, ddsa:;; sie einen wertvollen Besitzstand erlangt hat. Seichen in Benutzung nahm, tat sie auf eigene Gefahr und sie kann si.ch nicht etwa darauf berufen, dass die spätere Etwicklung sie zu; def Jüi- " ' nähme hebe berechtigen können, die Klägerin sei mit Benutzung einverstanden. Denn die Beklagte hat nach ' ihrem eigenen Vortrag für ihr Zeichen nur in Export“ Zeitschriften geworben. Sie hat ferner den weitaus grössten feil der Kesser ins Ausland verkauft,’ und zwar auch während des Krieges, denn sie hat, wie sx$? ge.Verpackung der Ware« Sahen im Hinblick auf die Beschränkung ihrer Werbung auf das Ausland musste sie demit rechnen, dass die Benutzung ihres Zeichens der Klägerin entgehen würde. Sie musste sich aber auch sagen, dass in der Kriegszeit, in der alle Unternehmen in ihren nicht kriegswichtigen Pertigungszweigen sachlicitypersonell mit dem Notwendigsten auszu--kommen gezwungen und alle Kräfte mmt Bemühungen von den Kriegsgegebenhexten aufs äusserste in Anspruch genommen waren, die Klägerin die Marktbeobachtung und Zeichenüberwachung nicht so sorgfältig vorne Innen würde und könnte, wie dies in Friedensseiten verkehrs-■ üblich war und als Verkehrssorgfältig erfordert werden 'konnte. Bs kann auch nicht darauf ankoinnen, "ob die Klägerin im Hei’bst 1947 von der Beklagten einen mit ihrem Seichen versehenen Geschäftsbrief erhalten hat •Penn nach dem Inhalt dieses Briefes, der eine gemein-'schäftliehe Kartoffellieferung für die Belegschaften der beiden Unternehmen betraf, mit dem eigentlichen Geschäftsbetrieb der Parteien also nichts zu tun hatte, könnte sich die Beklagte nach freu und Glauben nicht darauf verlassen, dass nunmehr die zuständigen Pach-;?;4 des nur auf den Kartons angebrachten Zeichens verhält-i nismassig gering ist und dass die Zahl dieser Kartone.-^1? Bis zu dem Beginn des Krieges kann danach von dem \ Brv/erb eines wertvollen Besitzstandes, der den Ver-.. sprechen werden, dass die verspätete Rechts Verfolgung :;-durch die Klägerin der Beklagten nicht mehr zugemutei werden dürfe. Dem Umstand, dass das Zeichen der Beklagten vom Reichs--Patentamt,ohne Benachrichtigung der Klägerin eingetragen worden ist, hat das Berufungsgericht für die 7er-schuldensfrage keine entscheidende Bedeutung beigemes-sen, da es sehr wohl möglich sei, dass sich die Prüfung Eine Entlastung der Beklagten hat es ^^^h nicht darin erblickt, dass der Patentanwalt Dr. Joseph in'Berlin der Beklagten zur Eintragung des Zeichens geraten hatte, weil die Beklagte nichts dafür dargetan habe, dass sie den Patentanwalt über die Wärzeichen der Klägerin und ihre Bedeutung unterrichtet habeDiese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden- Entscheidend ist, dass die Beklagte selbst, wie aus ihrer Korrespondenz mit Patentanwalt Dr. Joseph (Bl. 48 GA) hervorgeht, mit Einsprüchen von Firmen gerechnet hat, für die ein Storchseichen eingetragen ist. Die Beklagte wusste als ortsansässiges Unternehmen auch besser als ihr in Berlin wohnender Patentanwalt, dass die Klägerin ein älteingefübrtes und wertvolles Storohzeichen für 'Schneidwaren besass. Unter diesen Umständen durfte sie sich auch nicht darauf verlassen, dass, ihre Anmeldung zur Eintragung des Zeichens geführt hatte.
Ijn 62/50
Verlandet an:
1 g, .Bo senk er '1950 gen. Gr uralt, Justissekretür als Urkundsueantcr der C*e--g shaft set eile.
ln ;; r. ra o n des V c 1 k G ü ■ In dem Re elite streit
- Rohne RO., R»
-der Firma Brust L HBP - Rohne ICO.,
2t0KkHütr„ .20,
. / Beklagten, RerufungsbekluR^cn und
■IRRR’- Rgviöionsklägeria,
; - 2?o&os al>e voliaüchtigt er: Rc eilt samvalt V- ■ Karlsruhe
£ o £ e a
.d le' Rima Ro I) er t R .R^Ä-otraese,
■ nRr . ., Rlügcrin, Be rnzungsklcigerin und
a : ' Re vi si onobcklagfc o,
_ ^roaeoobevollcilchtigter: Reohhsunv/ait 3r«
'W»t der 1, Zivilsenat des Bund osger i eilt üli of ca in Rarls-rphd kuf die ‘ mündliche Verhandlung vom 19* Bessmber 1950 ■■■liit Wirkung des Bund osrichtera Br of.- Br. Lindcnnaicr Vorsitzenden und der Bundcsrioliter Br. Kcideniiain.
v: , J
Birnbach, Bilde und Br. Rolo'.vsky
{fdi'RRöcht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das erteil des ^u-,r2. Zivilsenats des Gbcrlandosgcrichts in Büssol-' c|orf vom .25. Rpril 1950 wird auf ihre ’".osten zurückgov/ie son.
Yon Rechts wegen
Tatbestand:
Eie Klägerin, die seit mehr als 100 Jahren besteht,;
•••/ ; 1 ,r«‘
hochwertige Sehneiuvaron her, wie Taschenmesser,’ -ilauöhal-t^^
Scheren und dgl. Sie ist Inhaberin des (nebenstehend- ahgehif'
auf die Anmeldung vom 13. November 1893 für sie am 25fAugu(
1897 unter der I;Unaaer 26091 eingetragenen v/arehzeichensfüi'.N
gende 7,'arcn der Klasse 9 b: Taschen-, i’eder- und Kasiermessfe(
,_sov/ie Scheren. _ . •’’ h-K- --visi
Das Warenzeichen stellt zwei nebenefl
stehende Störche in natiirlichem Auöö(
dar. Eer .rechts be^näliche\(St^^j.5W^
seinen Kopf- etwas ■ zurück und berührt
der schräg nach unten gehaltenen Sc]
spitze beinahe die ebenso gehaltene S
beispitze des anderen Storches» Ausse.,
. ■ .-l-v ". V' >./t
wurde für die Klägerin am 23. Bez.embe| unter lummer 296071 das Wortz^iche^i^
. •' ' ’' ■ Y »T „j;' >
........"Störche” als Warenzeichen ;fürvwhfc^n|;
, ' . : • v • '■ ■ 7*
Hasse 9 b eingetragen. Eie Klägerin verwendet das,
Bildzeichen auf den von ihr hergestellten Y/aren, deren Ünji
Jungen und auf ihren Drucksachen. . . '
Die Beklagte stellt ebenfalls Taschenmesser’, her, ^ecföch.
\ .iv,;. V: r,
einfacher Ausführung und billiger\Preisläge. Die Kesser werde
lose verkauft oder - auf Pappkartons zu 10.,öder mehr Stück £
geschnürt - in Warenhäusern, Einheitspreisgeschäften und Oe~fb
mischtwarenhs-ndlungen angoboten. Der weitaus ’ grössere - Teil de
Messer wird exportiert. Kür die Beklagte ist auf die-AnmeXd.
vom 11, November 1937 am 19. Januar 1938 für waren der. Idasse.
9 b das (umstehend abgebildete: .) Warenzeichen unter Nummer
49934-1 eingetragen worden, das wie ein Vogel aussieht des sehr
Körperteile aber aus Messerklingen und Hess erlief ten’ zusammen-r
gesetzt sind. ,
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Die Beklagte verv;endet dieses Zeichen;^] nicht auf den Keren seihst, sondern auf den vorerwähnten hartons, auf Umhüllungen und Verpackungen. Die Klägerin erblickt hierin eine Ver-1 e t zung ihr e r vo rg enan nt en V; ar e nz e i-ehen sowie des ilirV^drc^^fa^f umfangreiche Benutzung des Zeichens '■ erwachsenen Ausstattungsschutzes. Sie^pf
IAM-.A.hat'mit dem Anträge geklagt, die Beklagte zu verurteilen,' ■
' • ''■■■ * ■ ,
1 . .
!-v«s bei Vermeidung von vom Gericht festzusetzenden Geld- oder
-h-Haftstrafen für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, Klj
^*1- "•Verpackungen,' Prospekte, sonstige Drucksachen und Aufmachun- Al
gen für Karen der Klasse 9b, nämlich Kessersclineidewaren, ins-Asj
besondere Taschenmesser und ilaushaltsiaesoer, mit einem Bild-
Zeichen, darstellend einen auf einem Bein stehenden Storch rnitg:]
aufgeklapptem Schnabel, wie dies die Beklagte bei ihren "Blosi-
Re kl amen” verwendet, zu versehen, und diese feilzuhalten oder
in' den Verkehr zu bringen.
fv *.&} in die Löschung des unter Kr,
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M41 in der Klasse 9 b der rV(&rens eichenrolle des ucichspatentamts für Kesserscimeide-waren eingetrsger.cn Warenzeichens zu willigen.
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te^;):.:-der-.:.fiägerin Auskunft ■ darüber zu erteilen, in welchem ^|(WA; ;isie: die Zuwiderhandlung zu l) durch Verwendung des vorgenannt“’ Ai^'en.YBildzcichens auf Verpackungen, Prospekten, sonstigen äoheri'und Aufmachungen begangen' hat,
pjj^TLTV» ■ '■ ’ . 1 ■ Jl” A
!&>. "'"•47 die.; iii ihrem Besits befindlichen, mit dem unter 1) besclirie-benen Bildzeichen versehenen Verpackungen, Prospekte, Druck-'.'Bachen, und . sonstigen Aufmachungen für üeesersclmeidewaren ' insbesondere Taschenmesser und Haushaltansszer, zu beseiti-P.^^|;g -gen, .’.und v/enn ihr diesnicht möglich ist , zur Vernichtung
dem zuständigen 0erichtcvollzieher herauszugeben.
ferner um Feststellung gebeten, dass die Beklagte t ist, ihr .allen Schaden zu ersetzen, der
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ihr durch die in den vorstehenden Anträgen Verletzimgshandlungen entstanden ist und in Züj entstehen wird*
Die Beklagte hat .um Kl ageabweisung gebet
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der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr) 2^i%cl
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den beiden Zeichen nicht bestehe, zu demal da.das!
eines Storches oder storchähnlichen Vogels als Waren- *
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seichen der Klasse 9b auch für 5 andere Firmen binge--tragen sei.,
Die Beklagte stellt stellt auch jedes. Versbh^t:äeii| Abrede* Bas Zeichen sei, so trägt sie vor,' von ihrem Patentanwalt Br* JWB in ''T0’^ßf'4l^f
worden, dieser' habe ihr mehrere Entwürfe,..' streitige Seichen übersandt. Sie, habe "‘"K der Möglichkeit gerechnet, dass ein.;
Zeichens ihr bei .der Eintragung Schmerigjce^e^jB^^f3’ könne, habe dies aber angesichts der besohÖ^ren^^äK staltung des Zeichens und entsprechend .der.B^ia»tahaglk A £ durch ihren Patentanwalt für unberechtigt;.
Die Beklagte hat s chl i e s sl i e hV erwir^üng; und dazu vorgetragen, sie habe ihr Zeichßi^.vs'ei^i^^^^ grosser Menge auf den Aufschnürkartons angebracht Stellung Bl» 19 und 74 GA). Sie habe, zwar* ihi;e A Werbung nur in Bxportzeitschriften betrieben; üi.ev:I£tia*§p ge rin habe aber das Zeichen bestimmt gekaimt.^J3imal^ sie am gleichen Ort wie die Beklagte ansäs Jahre 1947 habe die Beklagte, auch, unmittelbar mit.. Klägerin auf Briefbogen mit ihrem Warenzeichen' kqra?*-spendiert, als es sich darum gehandelt habe, für die.^B« legschaften gemeinschaftlich Kartoffeln zu beschaffen* ‘
Bio klägcrin könne daher je tat kein riecht mehr aus ihrer.: Bcichcn herloiton, da sonst ein v:ertvol-
ler Besitzstand. der Beklagten zerstört werde.,
hie hlägarin hat bestritten,. üaea die Beklagte einen wert vollen Besitzstand an ihren Scihnen erworben habe, sowie dass sie, die hinterin. das Reichen der Beklagten schon früher gekannt habe, hie habe erat auf der ikzpcrt-.r.ecse in Hannover in Brril 1949 rosigestollt, dass die Beklagte an ihren -Musst ellungs stand das angegriffene • Bildsoichcn angebracht habe. Bis dahin sei sic niemals auf dieses Seichen gestossen, obwohl sie den harkt stets genau, beobachtet habe, Bas Schreiben der Beklagten aus den Jahre 1947 sei nie nur Benntnis der Geschäfts
lcitung der Klägerin gelan, .habe damals in den Händen .gelegen, dessen Cbinann das ledigung der ängelcgonheit
g t „ Die hartoffolbesohaffang des Betriebsrates der hlägerin Schreiben offenbar nach hr— vernichtet habe„
Bas Banugericht hat die Blage abgewiesen, d-s Ober-landesgeriaht h.at die Beklagte antragsgenäss verurteilt, .der he vision vorfolgt die Beklagte ihren klageabwci-sungaantrag weiter, während die klägerin in: Bur Uckw ei sung eer Bcvision bittet.
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Bio Geltendmachung .von noch ten aus einem ält-haren-seichen setzt voraus, dass das karenzcichcn durch frist -gerechte Bntragutcllung beim Deutschen Patentamt aufrecht erhalten 'worden ist (0 15 des Broten Gesetzes cur Minderung:. ...und 'Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiete
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v<v;
des gewerblichen Hechts Schutzes vom 8. Juli »
VerV/iGeb 175 - und Erstreckungs-VO vom 24: ber 1949 - BGBl S 29 -). Darüber , ob diese Setzungen erfüllt sind, hat das Beruf ungsgerichfe^l^; Peststellungen getroffen» Hach der. vom Senat ;|tir|^o|ibi^ ton Auskunft des Deutschen Patentamtes (Dienstf/g Berlin) vom 4» Dezember 1950 ist den Anträgen ge rin auf Aufrechterhaltung der beiden •Klage*iBioE$n)^:;^ stattgegeben worden» Die Berücksichtigung dieser•neuenK Tatsache ist in der Hevisionsinstanz, ungeachtet der / Vorschrift des § 561 ZPO, zulässig« Pur Alt-Patente) /.'/■
v I .vr
hat der Senat dies bereits im Urteil vom 21. Ucvember . 1950 - 1 ST. 49/50 ~ ausgesprochen» l'*ür Alt-Varenzei-chen muss sinngemäss das gleiche gelten.,,-
II.
1» Das Berufungsgericht hat die “Ye rwechs lungs fähig- , keit der streitigen Zeichen bejaht, -da auch -das Zeichen der Beklagten einen Vogel mit langen Beinen, schrägge-steilten Dumpf, langem Uals und langem Schnabel darsteile» Es pat hierzu ausgeführt5 Einen Vogel in diesen Abmessungen und Grössenverhältnissen der'einzelnen Körper“ teile zueinander werde niemand für etwas anderes als ein Storch halten, denn ein solcher Vogel mit diesen;lCör)p.er.-/ Proportionen sei jedem Menschen von Jugend auf'geläufig/; Es gebe zwar auch andere Vögel mit langen Beinen)^^/ langem Schnabel, diese ■unterschieden sich aber .anider
Haltung des Schnabels, in der Porm des Halses und in del|
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übrigen ...erperteilen durch andere CrössenverhUltnisse se
0L4
deutlich von einem Storch. Wenn aber jedermann das Zeichen der Beklagten auf den ersten Blick für einen Storch halte, so folge daraus die Verwechslungsgefahr. Unerheblich sei, dass die Beklagte nur das Bild eines einzelnen Storches benutze, während das Klagezeichen zv/ei Störche darstelle, Für das Publikum sei die Anzahl der Störche nicht wesntlich, der Beschauer lasse sich im allgemeinen genug damit sein, dass er auf Werbeschriften, Umhüllungen usv;. Überhaupt das Zeichen des Storches vorfinde. Die Werwechslungsgefehr werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin Fachgeschäfte beliefere, während die Beklagte sich an eine Kundschaft wende, die billige und vereinfacht hergestellte Waren bevorzuge. Penn auch unter den Fachgeschäften werde es einige geben, die auch, bescheideneren Ansprüchen der Käufer gerecht werden wollten, und es sei auch nicht ausgeschlossen, dass Kunden eines Fachgeschäftes ira Warenhaus kauften. Solche Kunden, könnten, wenn sie dort Waren der Beklagten mit deren Zeichen sähen, leicht auf den Gedanken kommen, sie hätten die hochwertigen Kesser der Klägerin vor sich. i)iä ..Terwe ch slung s ge fahr werde auch nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte ihr Zeichen nicht auf der 'Wäre selbst, sondern nur auf den Kartons anbringe. •
■Wenr; auch den mit dem Verkauf betrauten Personen die Zeichenunterschiede geläufig sein möchten, so komme es doch auf die grosse Kasse der Käufer.an, welche sich die Unterschiede bei derartigen Zeichen nicht gentvu einprägen werde und daher die Zeichen leicht verwechseln könne,,
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Das Vorbringen der Beklagten, dass es sichib* KlageZeichen um ein sogenanntes schwaches Reichen le, weil im Solinger Bezirk schon vielfach 3iMer.^| Störchen für Schneidwaren Verwendung gefunden hätten^ sieht das Berufungs ge r i ch t als widerlegt an,'weil
ergehen habe,
ein solches Zeichen von dritter f
te entweder schon lange nicht mehr benutzt werdekoderlll dass es Sensen oder he tall waren oder rruchtpre ssen-;be^ treffe oder dass es sieh in Wirklichkeit um das Bi^d.Dg eines Ztrausses hendle. Ben Nachweis,, dass noch andei Storchseichen für Schneiöwaren in Gebrauch seien, habe die Beklagte nicht erbracht. Bas Storchseichen der -kli gerin geniecse ausserdem Verkehrsgeltung, denn es sei-seit mehr als 50 Jahren von der Klägerin benutzt, .( stets eine recht ansehnliche.Zahl von Arbeitern beschäftigt sowie einen, sehr umfangreichen Absatz, ge-, habt habe.
Auf Grund dieser Darlegungen &at das Berufungeg« rieht unter Bezugnahme auf §§ 11 Ziff 1, 24, 25, J>XMZ&t dem Unterlassungc- und Löschungsantrag der Klägering.
stattgegeben,
£ a) Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht gerechtfertigt.; ständiger Rechtsprechung-ist bei Prüfungder Vcrwechs lungsfähigkeit zweier Kennzeichnungen von der '£vißl tatsuche aussv.gehen, dass die beiden Zeichen im Verkel nicht nebeneinander aufzutreten pflegen. untersuchen, ob das Publikum, das das 'ld.agezJ|»^6n-----T^ iBildzeichen} in der Regel nur flüchtig betraöhl^t;*
Grund seiner unsicheren Erinnerung beim Anblick des?
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g-iffcnen- .S.eichono zu der Bnnnkuc verleitet werden
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;• ; v&l&iite,. dass. cß eich bei den unter diesen Reichen an-y,S;;V ‘^•1’cn uu aolehc aua dem Betrieb der Hüterin
C-.^ftadelt .(Bö .OElhi 1933 8 . 146, 56B; keiner,- YJarenneichen— und Y-ettber erbere eilt 13.47, 5 Kap. hia. 19), Für die Frage ^uv-der Vein/eehaluii^egefuhr doa angegriffenen Soichona mit ^a-gden Bild seichen der Klägerin ißt daher nicht cnischcri-g.B? fdend,-. ob der Verkehr in den hoichen der Beklagten die .■ , Beirutellung gerade einea .-torches nicht. Bn genügt viel-
,v/udkr,: wenn .bei einen.nicht unerheblichen feil den Fubli-
■J T i - '• • . 1 ' '
^4;k.'.kni’.s beim ünblick den angegriffenen icichena dicBBrinne-
Storchscichen der Klägerin wachgcrüfcn v/or-
■»v&äoh -kpin'. • £aaa. diene Gefahr besteht, v;ei 1 daa g heichen
:l*4ör ^Beklagt eil mindeatenc. einen ctorchühnlicheh' Vogel mit
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:f langen Beinen, langem Ualö und langen Bchnabel Idaratellt, .
( ha.i.vda.u Beruf ungßgteriolit mit rechtlich einwandfreier Be-*
fgiündung fcatgcatollt. her Bevielon kann nicht darin ge-
s^-c.^ifflgt. -worden,. dass die Bntntchung dea' Seiehc'na der Beklag-
dus der Baratellung eines - aufgeklappten faachenncaaera
cchalungage fahr ausachlicsGc. kann cu aenon nwei-
Kg^k^elliaft' sein, ob. den Reichen der ton, wie die Beklag
vglg ieiicint, für'-jeden erkennbar dna Bild des auf geklappten
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p&hicfroixzoaLera - .cu C-runde liegt - bei einigen der dem ‘Ge-L^dlit: vorliegenden kusfUkruugen des angegriffenen Ueichene ^ii'dioöe.■'unnahmoyn^tlif''.naheliegend, ao-wUrde doch dicaer Bestehen einer. Verwechaluhgagofukr dann nicht wenn das Beichon nagleich ao auegcutaltei
^J^nfeegena teilen,
.cß. in.Verkehr an einen Gtorch erinnert. Da
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Mit Recht hat das Berufungsgericht auch;
lieblich erachtet, dass die Beklagte-<|en storc^jl^3ii^|
Vogel als Einzelfigur verwendet, während d&h
der Klägerin zwei Störche dar stellt. Dehn *' ’ * '
für das Kl age zeichen ist nicht die Art dei*
des Nebeneinanders der zwei Störche,' sondei^^^SH
dass es sich überhaupt um Störche handelt. -1
che haben zwar eine bestimmte Haltung züeiri^^^V t
ist aber für den Gesamteindruck des Zeichenq--iii;.qlit;
solchem Hasse beherrschend, dass gerade siein.
rung des Beschauers haften bleiben wird. Ohne Eeqltisl
konnte daher das Berufungsgericht davon ausgehen,
Verkehr in der Hegel nur das Bild von Störchen.; sbhleö&||
im Gedächtnis behalten wird. Wer sich aber gieichwo]||y
rade an die Darstellung des Doppelst or chhs -den'i^l
erinnern sollte, kann beim. Anblick des Einzelstaiß
Beklagten leicht zu der Auffassung kommen, dass •*
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hierbei nur um eine Abwandlung des Storchzeichens;
Klägerin handelt. - ; f:
Der Revision kann auch nicht darin, zugestimmt ^ dass das Klage Zeichen gerade deshalb als sogenai^ib^a vS< ches Zeichen anzusehen sei, weil der Storch ein bekannter Vogel sei. in der Rechtsprechung detJ angenommen worden, dass die Unters che idTmgskri^t^yqJ deren -"Hotiv” für gleichartige oder nahe vbrwahä^fPsä gebiete von einer ganzen Reihe von Ge werbe treibend»#' immer neuer Abwandlung benutzt 'werde, durch dab:>He,beh'E anderbestehen dieser verschiedenen■Zeichen jgeschWäbnt Jf|
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werden könne (KG mul X-Ail, 109 .^Stern/: wuli -A/*-V±, 254 /Zahnrad/k JV/ 19330 S 1679 ,81 ern-3lernteppich/ : MuW XZXI, 575 /Pferdemotiv/» GPlUR 1933, 145 /Sonne/; GEUK 1936, 961, 965 "Biene/)« Einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der im Schrifttum, insbesondere von Reimer (a.a.0. 6.lap. Arm. £4-26, 14. lap. Arm . 1-9), gegen die Verwendung des Begriffes des "schwachen Zeichens" geltend gemachten Bedenken bedarf es hier nicht. Denn Voraussetzung ist nach dieser Rechtsprechung mindestens, dass solche Zeichen auf dem fraglichen Gebiet '•tatsächlich in einer Weise benutzt worden sind, dass .Sich/das breite Publikum an das nebeneinander verschiedener Seichen, denen das gleiche Bildmotiv zu Grunde liegt, gewöhnt hat. Dass solche Umstände hier nicht vorliegen, hat das Berufungsgericht unanfechtbar festgestellt, da die von der Beklagten entgegengeh<enen fünf ■yogcldarstellungen, soweit sic überhaupt benutzt werden, ;nui* auf anderen Warengebieten in Gebrauch sind. Der Umstand allein,' dass der Storch ein jedermann bekannter Vögel ist, dass also die Bedeutung des Bildes jedermann sofort erkennbar ist,.kann der Kennzeichnungckraft des Klag'eseichons nicht entgegengehalten werden. Wenn das
Reichsgericht in RGZ Bd 98 S 225 für die Darstellung der ehemaligen Deutschen Kaiserkrone einen abweichenden Standpunkt vertreten hat, so rechtfertigt sich dies -ebenso wie im Falle der Darstellung des Lübecker Holsten-tores (,R& GRUB. 1939 S 919, 923) - aus dem Umstand, dass die besondere Einzelausfixhrung der Deutschen Kaiserkrone-im Gegensatz zu sonstigen Krönen sowie die besondere bau-
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liehe Ausgestaltung des Bolstentoi’es/gegenüVe^.
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ähnlichen Bauwerken dem. Verkehr he sonder
und deshalb dem Publikum eine bestimmte
ser individuellen Ausgestaltung- vermitteltWMej^
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über schon geringere Abweichungen, die .•.Yeweeh^l^" fahr auszusekl lessen vermögenHier■ ■Mrtöte.l t um die gewöhnliche Darstellung -elne'%-^ ihrem Gesamte indruck dem Betrachter nuy.-}dleAäl1^ia^e;‘ Vorstellung eines Storches gibt. .■
b) für das Wortzeichen der Klägerin (•”Storche Berufungsgericht die VerwechslungsgefahrAebeftfal^t irrtumsfrei bejaht. Hach § 31 WZG kann ein^ortzD||c! auch durch eine bildliche -Darstellung-Veriets^iwi^ {vergl. Keimer a.a.O. 1947, 6. ICap. Ahm. 8 muss auch hier sein, ob die Gefahr beeteht',^PBp^^l kehr beim Anblick des Bildzeichens der Dort "Störche” erinnert wird. .xM'dag ange'grlff^ej^ chen, wie dargelegt, mindestens einen storchÜhij2jjb?bLi Vogel darstellt, kommt in beiden Zeichen derbe zu dem Ausdruck. Die Annahme des Berufungsgeriöhtä^:‘äa^s^ dies zu Verwechslungen führen kann, ist. daher'.,aua;^b.i| gründen nicht zu beanstanden. .A:‘:A;-A;K^
3. . Das Berufungsgericht hat die Verurteilrmig ;de^A klagten unter Bezugnahme auf § 25 WZG- auch auf Klägerin an ihrem Bilözeichen zustehenden Aüs$tat|ji|p;j schütz gegründet. Aus den vom Berufungsgericht; ten tatsächlichen Umständen in Verbindung mit didiw’
sung der Beklagten, die das Klagezeichen ein "v/e^iyh
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und "gut eingeftihrtes" Zeichen, genannt hat, konnte das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei schliessen, dass sich dieses Zeichen innerhalb beteiligter Verkehr skreise als Hinweis auf die Klägerin durchgesetzt hat«. Hiergegen wendet sich offenbar auch die Revision nicht. Sie bemängelt aber, dass das Berufungsgericht i.dem Klagezeichen ohne Beweiserhebung eine "besonders . starke Verkehrsgeltung" zuerkannt'und unter diesem - Gesichtspunkt die Frage der Verwechslungsgefahr zu Ungunsten der Beklagten entschieden habe, hiervon.ist Soviel richtig, dass für die Annahme, das Storchsei-• Chen geniesse wegen seiner "Einmaligkeit” und "über-ragenden Stellung" (EGZ Bd 170 S 137 ^151 ff7
Bayerkreuz) einen weitergehenden Schutz, die tatsäch-. liehen Unterlagen nicht ausreichen«, Von einer solchen Annahme geht aber das Berufungsgericht auch nicht aus. Seine Ausführungen sind vielmehr dahin zu versetehen, hdass es mit dem Hinweis auf die Verkehrsgeltung des r-KlageZeichens lediglich dei* Auffassung der Beklagten • etttgegentritt, wonach das Illagezeichen als ein angeblich vielfach benutztes Zeichen nur als sogenanntes schwaches Zeichen anzusehen sei. Damit befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des .Reichsgerichts. Biese verlangt zwar in Zeichenstreitig-keiten zunächst die Prüfung, ob das Klage seichen nach seiner allgemeinen Wirksamkeit etwa nur eine geringe Be-iife^lnang hat (Z.B. EG JW 1930 S 1679 ^Stern-Sternteppich^’ hhäl.tJ es'aber für durchaus möglich, dass auch ein Zeichen .geringerer Bedeutung infolge Erlangung einer Verkehrsgel-■*/tung sich zu einem Zeichen stärkerer Kennzeichnungskraft entwickelt (hG aaO;; GEUR 1931 o 531 /Weltkrepp/)» In-
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dessen bedarf es keines weiteren Eingehens ■au£v^*||l
. ■ " -" ?«! Frage, welcher Grad von Kennzeiehnungskraft,,er^|
ist, um andere Gewerbetreibende zur Einhai
grösseren Abstandes von dem Klagezeichen für::ver|
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tet zu halten. Denn im vorliegenden Falle die Anerkennung der normalen Verkehrsgeltung: rii beanstanden. Da das Berufungsgericht auch die V""" lungsgefahr, wie schon bei der Prüfung des wareiizel^^ massigen Schutzes dargelegt ist, ohne rechtlichen Vc stoss bejaht Kat, ist die Annahme der Verletzung dee Ausstattungsschutzes der Klägerin nicht zu beanstajid|i
4.- 'Fehl geht auch die Hevisionsrüge, das. Beaha£^
ge rieht habe das Vorbringen der Beklagten, daas;;^|i nehmen der Beklagten nur Händler in Frege ,r™T.T^, diese wesentlich genauer und achtsamer zu uihter^clll pflegten, überhaupt nicht gewürdigt und daheul^^^^^^ kiff 7, 286 ZPO verletzt« Der absolute ^ des § 551'Ziff 7 ZPO greift Flatz,
,, wenn das Urteil :■ ,._
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weder üb e rhaup t keine - Ent sc he i dungs gründe enthält.hjdiM^ wenn in den Gründen auf ein einzelnes selbetändige|1|| griffs- oder .Verteidigungsmittel nicht eingegah^er|ti
es sei denn, dass das übergangene Verteidigungsmi4r:^^| nicht zu dem von der Revision erstrebten -Kyfolg; _
•kann (HG2 Bd 120 3 4.00, 404; DH 1943 _S.. 455;.
156 8 115 /I197) • Ein solcher Fall liegt hierrnic^Sl^ Es kann auf sich beruhen, ob das in Hede' steilende bringen überhaupt als ein selbständiger Einwand klagten anzusehen ist, oder ob es nicht nur die
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machung eines tatsächlichen Umstandes darstellt, aus dem die Beklagte für ihren das Vorliegen der Verwechslungs-
gefahjr leugnenden Standpunkt gewisse Schlüsse ziehen willig
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Denn das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen, der Be-klagten in Wirklichkeit - mindestens in seinem Kernpunkt •§ gewürdigt. Bas Berufungsgericht hat nämlich ausgeführt (S 6 des Urteils), dass zwar den mit dem Verkauf betrau ten Personen die.Zeichenunterschiede geläufig seinen, das# es aber auf die grosse Masse der Käufer ankomme. Es ist dabei, wie auch aus S 5 unten des Urteils hervorgeht, ersichtlich davon ausgegangen, dass das Publikum in Waren-? häueern und ähnlichen Geschäften das Zeichen der Beklagten sieht, v/eil es auf den Kartons angebracht ist. Dass aber ; die 'Ware nicht nur lose, sondern auch auf den Kartons dem? letzten Verbraucher angeboten wird? ist in den Tatbestand:.?.: des angefochtenen Urteils als unstreitige Tatsache aufge-n0innien. In dem von der He vision erwähnten Schriftsatz m vom. 2. August 1949 (31 15 GA) hat die Beklagte nur vor-gotragen, dass ihr Warenzeichen nicht "in die Iland" des letzten Verbrauchers komme, v/eil es nicht auf den einzeln nen Taschenmesser, sondern nur auf den Kartons angebracht; sei. Dagegen ist die Behauptung der Revision, dass der-letzte Verbraucher das Warenzeichen überhaupt nicht■ zu:;j|
■'Gesicht bekomme, von der Beklagten in diesem Schriftsatz,
„. . nicht äufgestellt worden« Das Berufungsgericht hat-hier!:1
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h ‘nach das in Rede stehende Vorbringen der Beklagten be-.
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rücksichtigt. .Seine Würdigung ist auch rechtlich nicht V zu beanstanden, da es für die Verwechslungsgefahr auf de Standpunkt des letzten Verbrauchers ankoim.it (HG GKUH
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1937 S 704 f)
Ben veiuvirkungseinwand der Beklagten hat daB Be^ ruf ting sgerioht für unbegründet erachtet. Es ^at er^#^ wogenj dass von der Zeit seit der Eintragung ;des Kei~;/jj ehens der Beklagten (1938) bis zur Klageerbebung, -(Kitte 194-9) die Kriegs-- und ITachkriegsjahre bis'jzu^ ’‘1 Währungsreform unbeachtet bleiben müssten, weil insoweit keine normalen wirtschaftlichen Verhältnisse-, bestanden hätten. Die verbleibenden Zeiträume von etwa 1 1/2 Ja hren vor dein Kriege und "etwa 1 Ja.hr nach Beginn des normalen wirtschaftlichen Verkehrs seien zu” kurz, ul'!;, dass aus ihnen der Verwirkungseinwand herg<
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leitet worden könne. Es sei auch unerheblich, ob die, Klägerin im Jahre 1947 im Zusammenhang mit der Kartpä Schaffung für die Belegschaft einen oder mehrere^ Briefe mit dem Warenzeichen der Beklagten erhalten habe, da die Briefe keinen auf die Fabrikation oder den Handel mit Kessem bezüglichen Inhalt gehabt hät-^ / tent Es sei daher sehr wohl möglich, 'dass der ICLägerinj! falls sie die Briefe erhalten habe, das Warenzeichen der Beklagten entgangen sei.
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Der Revision ist zuzugeben, dass diese Darlegung© nicht aiisreichen, um den Verv;irkungseinwand zu entkräft ten. Gleichwoiil erweist sich die Auffassung des Ber rufungsgerichts im Ergebnis als zutreffend. Nach der / neueren Entwicklung der Rechtsprechung bedeutet die fdk Verwxrkung nichts anderes als die Ablehnung einer verspäteten Rechtsverfolgung als wider freu und Glauben verstossend (EG GRUB 1937 S 461, 464 /Osram/; 1942
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S 560 /Polar/"; 1948 S 292^7'Vauka/; OLG Prankfurt GRUR 1948 S 302 /Vfila/). Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hatte im Laufe der Jahre die Anforderungen, unter denen der Verwirlcungseinvvand Erfolg haben ; konnte, allmählich immer mehr herabgesetzt. So wurde es insbesondere für ausreichend angesehen, wenn - ohne .Rücksicht auf die tatsächliche Kenntnis des Verletzten von den Verletzimgshandlangen des anderen Teiles - der Verletzer nach den Umständen, namentlich nach der Art und dem Umfang seiner Werbung und des. Gebrauchs seines Zeichens, annehmen durfte, dass Dritte sich hierdurch nicht verletzt fühlten (RG GEUR 1948 S 291 /liburain/), und es ist ferner nicht mehr verlangt 'worden, dass der Verletzer.für sein Zeichen eine Verkehrsgeltung im Sinne des § 25 V.ZG envorben habe, vielmehr sollte es -. mindestens für den Pall, dass dem Verletzer ebenfalls ein eingetragenes 'Warenzeichen zur Seite stand (weitergehend RG GEUR 1943 £ 346/8 ^Goldsonne/) - genügen, wenn er einen- schutzv/ürdigen Besitzstand erworben hatte (RG GRUR 1942 S 560 /P0ler/= DR 1942 S 1705: GRUR 1942 S 266 /Hivea/; RGZ Bd 171 S 159, 162 /Standard/).
Diese Rechtsprechung1hat im Schrifttum vielfachen V/i derspruch gefunden (Reimer a. a. 0., 108. - Rap. Anm. 6,
>Droste GRUR 1950 S 560 ff.).. Indessen bedarf es hier -keiner Entscheidung, ob den in den genannten Urteilen herausgestellten Grundsätzen uneingeschränkt zugestimmt werden kann, da auch vom Standpunkt dieser Rechtsprechung; aus der Verwirkungseinwand der Beklagten nicht durchgrei-a
Denn das Reichsgericht hat niemals 'den. Ausgangs^ punkt der ganzen Verwirkungslehre verlassen, .dass^n'^'. nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Yerfv* kehrssitte die verspätete Geltendmachung des Zeichen^, rechts dem Verletzer nicht dürfe zugemutet werden\ ■
■ könnenc Bei Anwendung der Grundsätze von Treu und Gif
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ben kann aber vorliegend der Klägerin die Verfolgung^ ihrer Zeichenrechte selbst dann nicht versagt werden, wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, ddsa:;; sie einen wertvollen Besitzstand erlangt hat. Behn;J;;J die Beklagte hat, wie aus ihren Schreiben an Patent“ ' anv/alt Br. Joseph vom 6. und 10. September 1937 ein^ h deutig hervorgeht, ohne■weiteres- angenommen, dass/died Klägerin ihrem neuen Zeichen widersprechen würde,- ■;pp~jt
■ bald sie davon Kenntnis erlange. Wenn sie unter':di|||r Umständen das . Seichen in Benutzung nahm, tat sie auf eigene Gefahr und sie kann si.ch nicht etwa darauf berufen, dass die spätere Etwicklung sie zu; def Jüi- " ' nähme hebe berechtigen können, die Klägerin sei mit Benutzung einverstanden. Denn die Beklagte hat nach ' ihrem eigenen Vortrag für ihr Zeichen nur in Export“ Zeitschriften geworben. Sie hat ferner den weitaus grössten feil der Kesser ins Ausland verkauft,’ und zwar auch während des Krieges, denn sie hat, wie sx$?
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vorträgt, noch bis 1944 nach Rumänien und bis Anfang 1945 in die skandinavischen Länder geliefert. Sie hat.* schliesslich nicht die Messer selbst mit ihrem Zei-* chen versehen, sondern nur die Kartons und die sdnsti-
ge.Verpackung der Ware« Sahen im Hinblick auf die Beschränkung ihrer Werbung auf das Ausland musste sie demit rechnen, dass die Benutzung ihres Zeichens der Klägerin entgehen würde. Sie musste sich aber auch sagen, dass in der Kriegszeit, in der alle Unternehmen in ihren nicht kriegswichtigen Pertigungszweigen sachlicitypersonell mit dem Notwendigsten auszu--kommen gezwungen und alle Kräfte mmt Bemühungen von den Kriegsgegebenhexten aufs äusserste in Anspruch genommen waren, die Klägerin die Marktbeobachtung und Zeichenüberwachung nicht so sorgfältig vorne Innen würde und könnte, wie dies in Friedensseiten verkehrs-■ üblich war und als Verkehrssorgfältig erfordert werden 'konnte. Bas gleiche gilt für die Ilachkriegsseit, in der die Seicheninhaber durch die allgemeine Verwirrung der 'staatsrechtlichen, wirtschaftlichen und Verkehrsverhältnisse und z.T. auch durch den Mangel an geschultem Personal vielfach gehindert waren, ihre Seichenrechte ordnungsgemäss wahrzunehmen (vgl. OLG Frankfurt GAUE 1943 S. 302, OLG Stuttgart IIJYf 1949 S 470 mit Anm.
'von Alexander-Kats). Bs kann auch nicht darauf ankoinnen, "ob die Klägerin im Hei’bst 1947 von der Beklagten einen mit ihrem Seichen versehenen Geschäftsbrief erhalten hat •Penn nach dem Inhalt dieses Briefes, der eine gemein-'schäftliehe Kartoffellieferung für die Belegschaften der beiden Unternehmen betraf, mit dem eigentlichen Geschäftsbetrieb der Parteien also nichts zu tun hatte, könnte sich die Beklagte nach freu und Glauben nicht
darauf verlassen, dass nunmehr die zuständigen Pach-;?;4 kräfte der Klägerin von der Benutzung des Zeichens der1
Beklagten-Kenntnis erhalten und diese geduldet hätten*:^
Hinzu kommt schliesslich, dass die Uerbewiirkung . des nur auf den Kartons angebrachten Zeichens verhält-i nismassig gering ist und dass die Zahl dieser Kartone.-^1? nach der Behauptung der Beklagten in Jahre 1953 nur.:ä.ääl 3 396 Stuck' und im Jahre 1959 20 975 Stück betragen ;
hat. Bis zu dem Beginn des Krieges kann danach von dem \ Brv/erb eines wertvollen Besitzstandes, der den Ver-.. wirkungseinwand rechtfertigen könnte, noch keine Rede sein. Im Jahre 1940 fand eine Steigerung des Umsatzes K&er Kartons auf 59 262 Stück statt, während von 1941 . ab bis Kriegsende eine ständige Verminderung,.der Um-Sätze eintrat, nämlich: .
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1941 auf 21 050 Stück,
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> In der zweiten Hälfte des. Jahres 1945 begann die Beklagte ihre Produktion wieder mit etwas höheren Umsätzen, die sich bis 1948 allmählich steigerten, die .
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Zahlen der ersten Kriegs jahre aber auch dann noch erreichten. Bei solcher Sachlage kann nicht:davon ^
sprechen werden, dass die verspätete Rechts Verfolgung :;-durch die Klägerin der Beklagten nicht mehr zugemutei werden dürfe.
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Bas Berufungsgericht hat die Beklagte. auch ifür ;ä schadensersatzpflichtig gehalten, da ihr eine schuld-' j'H hafte Verletzung der Klagezeichen zur Last zu legen, sej^
Dem Umstand, dass das Zeichen der Beklagten vom Reichs--Patentamt,ohne Benachrichtigung der Klägerin eingetragen worden ist, hat das Berufungsgericht für die 7er-schuldensfrage keine entscheidende Bedeutung beigemes-sen, da es sehr wohl möglich sei, dass sich die Prüfung
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des Heichspatentamtes auf die Klagezeichen gar nicht erstreckt habe. Eine Entlastung der Beklagten hat es ^^^h nicht darin erblickt, dass der Patentanwalt Dr. Joseph in'Berlin der Beklagten zur Eintragung des Zeichens geraten hatte, weil die Beklagte nichts dafür dargetan habe, dass sie den Patentanwalt über die Wärzeichen der Klägerin und ihre Bedeutung unterrichtet habeDiese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden- Entscheidend ist, dass die Beklagte selbst, wie aus ihrer Korrespondenz mit Patentanwalt Dr. Joseph (Bl. 48 GA) hervorgeht, mit Einsprüchen von Firmen gerechnet hat, für die ein Storchseichen eingetragen ist. Die Beklagte wusste als ortsansässiges Unternehmen auch besser als ihr in Berlin wohnender Patentanwalt, dass die Klägerin ein älteingefübrtes und wertvolles Storohzeichen für 'Schneidwaren besass. Unter diesen Umständen durfte sie sich auch nicht darauf verlassen, dass, ihre Anmeldung zur Eintragung des Zeichens geführt hatte.
Sie -handelte vielmehr mindestens fahrlässig, wenn sie dieses in Benutzung nahm, ohne sich zuvor mit der Klägerin in Verbindung zu setzen.
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Pie Revision der Beklagten erweist sich als ungerechtfertigt. Sie war mit' der Koste^folMi® § 97 2PO zurückzuverweisen..
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