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BGH · I ZR 62/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 62/05

September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 43 % und die Beklagte 57 %. Die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Kosten sind von der Klägerin zu tragen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 62/05
vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher und Dr. Schaffert
 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:
Die Beklagte verpflichtet sich, zur Abgeltung der Klageforderung an die Klägerin 41.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2002 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 43 % und die Beklagte 57 %. Die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Kosten sind von der Klägerin zu tragen.
Streitwert: 71.472 €
Büscher
 Schaffert
Bornkamm
v. Ungern-Sternberg
 Pokrant
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2004 - 31 O 163/02 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.2005 -1-18 U 178/04 -