Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 12. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, - die Ordnungshaft zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten - verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Restaurantbetreiber aufzufordern, ihrem "T.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 61/96 VERSÄUMNISURTEIL Verkündet am: 18. Juni 1998 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann und Dr. Bornkamm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1996 abgeändert. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, - die Ordnungshaft zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten - verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Restaurantbetreiber aufzufordern, ihrem "T. -Kreditkarten"-System beizutreten, mit dessen Hilfe es ermöglicht werden soll, den Restaurantkunden einen Nachlaß von mehr als 3 % des jeweiligen Rechnungsbetrags anzukündigen und/oder zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Erdmann Mees v. Ungern-Sternberg Ullmann Bornkamm