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BGH · I ZR 61/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 61/94

in dem Rechtsstreit HaasB, "Die pwmm-Bi durch ihren Geschäfts^ Straße GmbH, gesetzlich vertreten irer Herrn Johann-Peter Beklagte und Revisionsklägerin, und gegen Verein zur waHHP des laa^B Wi durch das Vorstandsmitglied Assessor S D Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees, Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Dies folgt aus der Art und Schwere des Verstoßes. Die breite Streuung des Prospekts und das umfangreiche Angebot an nicht schlußverkaufsfähiger Ware sind geeignet, der Beklagten einen erheblichen Wettbewerbsvorsprung vor ihren Mitbewerbern zu verschaffen.

Zitierte Normen: § 13 UWG § 97 ZPO
ProspekteignenvertretenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 61/94
vom 9. März 1995
in dem Rechtsstreit
 HaasB, "Die pwmm-Bi durch ihren Geschäfts^ Straße
 GmbH, gesetzlich vertreten irer Herrn Johann-Peter
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
 gegen
Verein zur waHHP des laa^B Wi durch das Vorstandsmitglied Assessor S D
vertreten allee S,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees,
 Prof. Dr. Ullmann und Starck am 9. März 1995
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts DMIB vom 8. Februar 1994 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. An der Klagebefugnis des Klägers bestehen auch aufgrund der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG keine Zweifel. Die beanstandete Werbung ist geeignet, den Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dies folgt aus der Art und Schwere des Verstoßes. Es handelt sich um eine irreführende Schlußverkaufswerbung für ein Unternehmen, das lt. Prospekt "über 40 x in Deutschland vertreten ist". Die breite Streuung des Prospekts und das umfangreiche Angebot an nicht schlußverkaufsfähiger Ware sind geeignet, der Beklagten einen erheblichen Wettbewerbsvorsprung vor ihren Mitbewerbern zu verschaffen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 75.000,00 DM.
Teplitzky
 Erdmann
Mees
 Ullmann
Starck