I ZB 61/70 Beschluß in den Rechtsstreit des Schriftstellers und Verlegers Udo w Beklagten und Revision«klüger«, Debel bedarf die wettbefwerbsrechtlich# KlagebegrUaduag aus 5 14 UVG keiner abschl ladendem Beurteilung, da die beanstandeten Veröffentlichungen nach Fora und Inhalt einen rechtswidrigen Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Klägerin darstellen dürften (vgl.
Begl. Abschrift z.d. SA BUNDESGERICHTSHOF I ZB 61/70 Beschluß in den Rechtsstreit des Schriftstellers und Verlegers Udo w ;r«0e W, Beklagten und Revision«klüger«, - ProaedhevollaÄehtlgtert Rechtsanwalt Prof, Br. h*c# in gegen den Konnanditgeaellschaft, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellsohafter Kaufmann Reinhard Klüger und Revisionsbeklagten, - Prosedbevollnächtigter II# Instanz* Rechtsanwalt Dr. T> /> v» T I "I J. • Zivilsenat des Blindesterichtshofs hat in der Sitzung am 28. Mai 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Pr. Krügar-Nieland »-«ad der Bundesrichter 4iff, Pr. Merkel, Pr. 3ch?5nberg und Pr. Fr hi’, v. Garn» beschlossen: Dem Beklagten wird das Armenrecht für die p evl s ions ins tanz verweigert, weil die beabsichtigte Rechtavert«idlgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Debel bedarf die wettbefwerbsrechtlich# KlagebegrUaduag aus 5 14 UVG keiner abschl ladendem Beurteilung, da die beanstandeten Veröffentlichungen nach Fora und Inhalt einen rechtswidrigen Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Klägerin darstellen dürften (vgl. »GHZ 45, 296, 307, 308 - H»lienfeuer). Krüger-Kieland Gmvm Beglaubigt: JustizsB&petar: