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BGH · I ZR 61/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 61/69

Er bezeichnete die Vermögenslage als sehr schlecht und teilte seine Absicht mit, wegen der Vergleichsforderung von DM 48.000,— die Zwangsversteigerung in das Grundstück des Klägers zu betreiben, und weiterhin, der Zwangsversteigerungstermin sei auf den 11. Die Geschäftsbeziehungen wurden zwischen der Firma Steinkuhle und dem Kläger zunächst noch bis Mitte 1966 fortgesetzt. Der Kläger verlangt Zahlung von DM 50.000,— als Ersatz des ihm durch die unwahre Mitteilung der Beklagten entstandenen Schadens. Die Beklagte trägt demgegenüber vor, nicht ihre Mitteilung, sondern die bereits vorhandene Kenntnis der Firmen von den schlechten finanziellen Verhältnissen des Klägers habe zur Einschränkung bzw. Nehme man an, daß die Beklagte auch selbst unmittelbar Maschinen an Endabnehmer liefere, dann lasse sich daraus nicht folgern, daß die Mitteilung den Zweck gehabt habe, dieses Wettbewerbsverhältnis zu ihren Gunsten zu fördern. Bei einer solchen Sachlage sei die Beklagte beweispflichtig, daß ihre Mitteilung nicht den Zweck gehabt habe, das bestehende Wettbewerbsverhältnis zu ihren Gunsten zu fördern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs dann anzunehmen, wenn das zu beurteilende Verhalten äußerlich geeignet ist, solchen Zwecken in der Weise zu dienen, daß dadurch der Absatz einer Person zugunsten desjenigen einer anderen Person gefördert wird, und wenn ihm in subjektiver Hinsicht eine hierauf gerichtete Absicht des Handelnden zugrunde liegt, die zwar nicht den einzigen Beweggrund für das Verhalten zu bilden braucht, aber auch nicht hinter anderen Beweggründen völlig zurücktreten darf (BGH GRUR I960, 364, 366 - Mampe Halb und Halb -m.w.Nachw.; 1964, 77, 79 - Blinkfüer). 1. Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, dem Kläger stehe auch kein Anspruch nach § 824 BGB zu. Dazu führt das Berufungsgericht aus, hier sei der Nachweis nicht geführt, daß der falsche Teil der Äußerungen der Beklagten ursächlich für die Maßnahmen der Konkurrenten Heidenescher und Steinkuhle gewesen sei. Die Mitteilung der Beklagten, der Kläger stehe finanziell sehr schlecht, sei nicht unrichtig gewesen, sondern wahr. Unwahr sei nur gewesen, daß die Zwangsversteigerung bereits beantragt und Termin zur Versteigerung auf den 11. Insoweit habe der Kläger nicht den Nachweis geführt, daß durch diese falschen Angaben ihm Schaden entstanden sei. Daß die falschen Angaben der Beklagten die Firma Steinkuhle veranlaßt hätten, ihre Lieferungen an den Kläger zu beschränken oder einzustellen, sei bereits nach dem Vortrag des Klägers nicht anzunehmen. Das gleiche gelte bezüglich der Firma Heidenescher; es sei nicht erwiesen, daß diese ihn wegen der falschen Mitteilung nicht mehr beliefert habe. a) Bedenken bestehen allerdings gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Behauptung der Beklagten, der Kläger stehe finanziell sehr schlecht, sei wahr. So hat sowohl die Beklagte als auch das Berufungsgericht in erster Linie aus dem beharrlichen Nichtzahlen der Vergleichssumme von DM 48.000,—, Es ist daher bedenklich, daß das Berufungsgericht den zweiten Teil der Aussage, "Versteigerung des Grundstücks sei auf den 11. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß für die Behauptung der sehr schlechten finanziellen Lage des Klägers auch darauf abzustellen Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die finanzielle Lage eines Unternehmens erfahrungsgemäß anders beurteilt, wenn lediglich Verbindlichkeiten vorhanden sind und der Unternehmer in einem gewissen Umfang nicht zahlungswillig ist oder wenn bereits Zwangsversteigerungen wegen bestimmter Forderungen beantragt und durchgeführt werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher nicht nur ein Teil, sondern die gesamte Aussage unwahr, denn sie hat nach den vom Berufungsgericht festgestellten, den Tatsachen entsprechenden Umständen einen anderen Inhalt als bei Heranziehung der Behauptung, wegen einer Forderung in Höhe von DM 48.000,— b) Da das Berufungsgericht seinen Erwägungen, ob die Mitteilung an die Firmen StfHHHi und ursächlich für die Rücknahme von Waren und von Lieferbeschränkungen und damit für den vom Kläger behaupteten Schaden war, nur einen Teil der Mitteilung zugrunde gelegt hat, ist eine von Rechtsirrtum beeinflußte Feststellung bezüglich der Ursächlichkeit schon aus diesem Grund nicht auszuschließen. Die Firmen StflHHB und Heidenescher haben in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Mitteilung über die finanzielle Lage des Klägers und noch vor dem angeblichen Versteigerungstermin vom 11. Das Berufungsgericht hat keine anderen Tatsachen festgestellt, die gerade zu diesem Zeitpunkt hervorgetreten und die Firmen in ihrem Verhalten gegen den Kläger veranlaßt haben könnten. Das Berufungsgericht stellt die Dinge so hin, als ob nach dem Rückruf der Firma StflHlBB mit der Mitteilung, der Zwangsversteigerungstermin sei wegen Teilzahlungen aufgehoben worden - diese Mitteilung war unstreitig unrichtig -, die finanzielle Situation des Klägers günstiger dargestellt worden sei als sie in Wirklichkeit gewesen sei. Fehlsam ist auch die Folgerung, auf Grund des Rückrufs habe Niggemeier die Unwahrheit der Behauptung erkannt, denn erkennbar war nur, daß am 11. Das Berufungsgericht stellt selbst fest (BU 18), daß für die Kausalität die Spontanität der Maßnahmen spräche; soweit es die Auffassung vertritt, die Kausalität sei schon dann ausgeschlossen, wenn für Heidenescher allein die wahre Tatsache des von der Beklagten in Auftrag gegebenen Zwangsversteigerungsverfahrens maßgebend gewesen sei, so kann dem aus den zur Einheitlichkeit der Aussage gebrachten Erwägungen nicht gefolgt werden. Ob unter diesen Umständen die Bekundung Heideneschers ausreicht, eine von ihm selbst eingeholte schlechte Kreditauskunft sowie der Umstand, daß Wechsel des Klägers nicht von seiner Hausbank diskontiert worden seien, seien allein Anlaß für seine Maßnahmen gewesen, ist zweifelhaft, zu demal das Berufungsgericht selbst meint, die Aussage des Zeugen Heidenescher bei seinen verschiedenen Dar- c) Nicht unbedenklich ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten könne keine Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Wenn dann die Ehefrau des Klägers der Beklagten erklärte, es laufe kein Zwangsversteigerungsverfahren, so ist diese auf eine leicht nachprüfbare Tatsache bezogene Äußerung nicht ohne weiteres mit anderem Bestreiten eines säumigen Schuldners gleichzusetzen und eine Nachprüfungspflicht zu verneinen. d) Es bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung der unter a - c behandelten Fragen, da die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch des Klägers sei nach § 824 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Firmen Steinkuhle und Heidenescher an der Mitteilung ein berechtigtes Interesse gehabt hätten, die Entscheidung im Ergebnis trägt. Zur Begründung bezieht sich das Berufungsgericht vollinhaltlich auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils, in dem dargelegt wird, wie der Kläger selbst vorgetragen habe und von Zeugen bestätigt worden sei, hätten diese beiden Firmen mit dem Kläger umfangreiche Geschäfte im Werte von mehreren 100.000,— DM abgeschlossen gehabt; davon sei ein wesentlicher Teil Zwar sei mit jener Mitteilung der Beklagten die Gefahr vergrößert worden, daß die Firmen Steinkuhle und Heidenescher dem Kläger keinen Kredit mehr bewilligen würden mit der weiteren Folge, daß die Geschäfte des Klägers eine wesentliche Einbuße erleiden würden. Das Berufungsgericht hat dem hinzugefügt, es liege für die Mitteilung ein sachlich gerechtfertigtes Interesse vor: die Beklagte habe ihren geschäftlich befreundeten Firmen Heidenescher und Steinkuhle eine im kaufmännischen Leben übliche Auskunft über die finanzielle Situation des Klägers erteilt, um diese Firmen vor Schaden zu bewahren. Soweit die Revision vorträgt, das Berufungsgericht habe den Begriff des berechtigten Interesses verkannt,so kann dem nicht gefolgt werden. Auch daß die Mitteilung unrichtig war, hindert entgegen der Auffassung der Revision nicht das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des § 824 Abs. 2 BGB, denn Abs.2 setzt die Unrichtigkeit der Mitteilung gerade voraus.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 824 BGB § 97 ZPO
FirmaBerufungsgerichtZwangsversteigerungKlägerSchadenMitteilungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
14. Mai 1971 Werner,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I ZR 61/69	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Landmaschinenhändlers Heinz
»
Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. MB -
gegen
 die Firma Gebrüder M^BI^BB Uber L
, Landmaschinenfabrik, , Inhaber Josef
 daselbst,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. jBIBI -
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. April 1969 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Landmaschinenhändler. Er stand mit der Beklagten, einer Landmaschinenfabrik, bis zu dem Jahr 1963 in Geschäftsverbindung. In der Folgezeit kam es zu zwei Wechselprozessen, die durch einen Vergleich vom 11. Juni 1964 beendet wurden. Danach verpflichteten sich der Kläger und seine Ehefrau zu dem Ausgleich aller gegenseitigen Forderungen DM 48.000,— an die Beklagte zu zahlen und zwar in festgelegten Raten bis zu dem 15. Mai 1965. Zur Sicherung bewilligten die Eheleute die Eintragung einer Sicherungshypothek im Betrage von DM 45.000,— auf ihrem Geschäftsgrundstück. Nach Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten im Jahre 1963 arbeitete der Kläger bis Mitte 1966
 
mit der Firma StMHV zusammen; Mitte 1965 nahm er auch Verbindung mit der Firma	auf.
Diese Firmen standen auch in Geschäftsbeziehungen zu der Beklagten; ihre Inhaber waren mit dem Inhaber der Beklagten geschäftlich und persönlich bekannt. Auf die Vergleichsschuld zahlte der Kläger jedenfalls bis zu dem November 1965 nichts, obwohl er anwaltlich verschiedentlich dazu aufgefordert worden war.
Die Beklagte wollte daher schon Ende 1964 oder im Laufe der ersten Hälfte des Jahres 1965 die Zwangsversteigerung aus der Hypothek betreiben und beauftragte damit ihren Rechtsanwalt. Wann dieser Auftrag erteilt wurde und wie er abgewickelt wurde, ist streitig. Es kam jedenfalls nicht zu einem Zwangsversteigerungsverfahren. Auf eine Anfrage der Beklagten im Sommer 1965 bei ihrem Rechtsanwalt teilte dieser jedoch nach Rücksprache mit seinem Bürovorsteher mit, Zwangsversteigerungstermin stehe am 11. November 1965 an.
Einige Tage vor diesem Zeitpunkt sprach der Inhaber der Beklagten mit einem der Inhaber der Firma HiBHBi über die Vermögenslage des Klägers. Er bezeichnete die Vermögenslage als sehr schlecht und teilte seine Absicht mit, wegen der Vergleichsforderung von DM 48.000,— die Zwangsversteigerung in das Grundstück des Klägers zu betreiben, und weiterhin, der Zwangsversteigerungstermin sei auf den 11. November 1965 festgesetzt. In gleicher Weise informierte er in diesen Tagen auch einen Angestellten der Firma
 
Heidenescher suchte nach der Unterredung - etwa 10 Tage vor dem 11. November 1965 - spätabends den Kläger auf, verlangte und erhielt vier von ihm auf Wechsel gelieferte Stalldungstreuer im Werte von etwa DM 10.000,— heraus. Danach belieferte er den Kläger nicht mehr.
Die Firma StflHB), die zu dieser Zeit gegen den Kläger Forderungen in Höhe von Jedenfalls DM 106.000,— hatte, ließ am 5. November durch ihren Prokuristen Niggemeier und den Handelsvertreter OflBQB beim Amtsgericht in Wiehl feststellen, ob eine Zwangsversteigerung gegen den Kläger angeordnet sei. Da sie keinen Anschlag fanden, suchten sie den Kläger in seiner Wohnung auf.
Die anwesende Ehefrau erklärte ihnen, eine Zwangsversteigerung sei nicht angeordnet. Darauf rief der Prokurist bei seiner Firma an und bat um Überprüfung der Information. Nach einiger Zeit - etwa einer halben Stunde - erhielt er die Antwort, der Zwangsversteigerungstermin sei wegen Teilzahlungen aufgehoben worden.
Die Geschäftsbeziehungen wurden zwischen der Firma Steinkuhle und dem Kläger zunächst noch bis Mitte 1966 fortgesetzt. Es ist streitig, unter welchen Bedingungen die Firma StflüHlB nunmehr lieferte. Der Kläger erhielt Jedenfalls noch 32 Ladewagen im Wert von 134.000,— DM gegen Barzahlung. Im März 1967 standen der Firma Steinkuhle aus Wechselgeschäften noch Forderungen in Höhe von DM 35.000,— zu.
Der Kläger verlangt Zahlung von DM 50.000,— als Ersatz des ihm durch die unwahre Mitteilung der Beklagten entstandenen Schadens. Er trägt dazu vor, die Be—
 
klagte habe seinen Ruf als Kaufmann und seinen Kredit ruiniert. Die Behauptung, er stehe finanziell sehr schlecht, entspreche nicht der Wahrheit, eine etwaige Zwangsversteigerung aus der Hypothek hätte er notfalls durch anderweite Geldbeschaffung abgewendet .
Die Beklagte trägt demgegenüber vor, nicht ihre Mitteilung, sondern die bereits vorhandene Kenntnis der Firmen von den schlechten finanziellen Verhältnissen des Klägers habe zur Einschränkung bzw. Einstellung der geschäftlichen Beziehungen geführt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag aus den Vorinstanzen weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Nach der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung begründen; denn, so führt das Berufungsgericht aus, die vertraglichen Beziehungen seien durch den Vergleich auf dessen Inhalt, die Zahlung von DM 48.000,— in bestimmten Raten, begrenzt worden; weitergehende Nebenpflichten, aus deren Verletzung der Schadensersatzanspruch hergeleitet werden könnte, bestünden nicht. Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu bean-
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standen. Dem Vergleich ist keine vertragliche Verpflichtung zu entnehmen, dem Kläger nicht durch Äußerungen über seine finanzielle Lage Schaden zuzufügen.
II.	1. Das Berufungsgericht verneint auch Ansprüche des Klägers aus den §§ 1, 14 UWG. Es fehle, so führt das Berufungsgericht aus, bereits daran, daß die Beklagte die kreditschädigenden Äußerungen "zu Zwecken des Wettbewerbs" aufgestellt hätte. Eine solche Wettbewerbsabsicht sei vom Kläger zwar behauptet, in der Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigt worden.
Nehme man an, daß die Beklagte auch selbst unmittelbar Maschinen an Endabnehmer liefere, dann lasse sich daraus nicht folgern, daß die Mitteilung den Zweck gehabt habe, dieses Wettbewerbsverhältnis zu ihren Gunsten zu fördern. Die Warnung habe sich gerade an Konkurrenzlieferanten der Beklagten gerichtet. Schließlich seien die Inhaber der Firmen Heidenescher und Steinkuhle dem Inhaber der Beklagten geschäftlich verbunden und befreundet gewesen. Die Mitteilung der Beklagten lasse sich daher nicht dahin deuten, daß sie den Zweck verfolge, über den Umweg über die Lieferanten den Kläger als unliebsamen Konkurrenten auszuschalten. Die Mitteilung habe nur den Zweck gehabt, die Geschäftsfreunde vor Schaden zu bewahren, infolgedessen fehle es an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine Vermutung der Wettbewerbsabsicht .
2. Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, das Berufungsgericht habe an den Nachweis der Wettbewerbsabsicht zu hohe Anforderungen gestellt. Seit dem Jahre 1963 seien die Geschäftsbeziehungen zwischen
 
den Parteien abgebrochen, seitdem, aber auch schon vorher, habe die Beklagte im Bezirk des Klägers einen eigenen Vertreter eingesetzt. Bei einer solchen Sachlage sei die Beklagte beweispflichtig, daß ihre Mitteilung nicht den Zweck gehabt habe, das bestehende Wettbewerbsverhältnis zu ihren Gunsten zu fördern.
Zwar könnte die Warnung an die Konkurrenten dazu führen, daß deren Absatz gefördert werde. Dies setze aber voraus, daß diese einen eigenen Vertrieb unterhielten; das sei nicht der Fall, weil der Kläger in seinem Bezirk deren Erzeugnisse vertreten habe. Werde deren Vertrieb über den Kläger eingestellt, so dauere es eine gewisse Zeit, bis die vom Kläger vertretenen Konkurrenten einen eigenen Vertriebsstab aufgebaut hätten. In der Zwischenzeit seien die Verkaufschancen der Beklagten erheblich höher.
Diesem Revisionsangriff muß der Erfolg versagt bleiben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs dann anzunehmen, wenn das zu beurteilende Verhalten äußerlich geeignet ist, solchen Zwecken in der Weise zu dienen, daß dadurch der Absatz einer Person zugunsten desjenigen einer anderen Person gefördert wird, und wenn ihm in subjektiver Hinsicht eine hierauf gerichtete Absicht des Handelnden zugrunde liegt, die zwar nicht den einzigen Beweggrund für das Verhalten zu bilden braucht, aber auch nicht hinter anderen Beweggründen völlig zurücktreten darf (BGH GRUR I960, 364, 366 - Mampe Halb und Halb -m.w.Nachw.; 1964, 77, 79 - Blinkfüer). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine der Nachprüfung in der
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Revisionsinstanz weitgehend entzogene Tatfrage. Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen entgegen der Auffassung der Revision insoweit einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Mitteilung an die Konkurrenten nur dem Zweck diente, die Geschäftsfreunde vor Schaden zu bewahren (BU 15)« Diese Feststellung trägt die Entscheidung, Fragen der Beweislast sind deshalb unerheblich. Die Feststellung ist möglich, sie verletzt keine Denkgesetze und allgemein anerkannte Erfahrenssätze; es ist auch kein Anhalt ersichtlich, daß das Berufungsgericht Parteivortrag übergangen habe.
Die Darlegung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt,
§ 14 UWG finde keine Anwendung, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Damit entfällt auch § 1 UWG als Anspruchsgrundlage, da auch diese Vorschrift ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs voraussetzt.
III.	1. Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, dem Kläger stehe auch kein Anspruch nach § 824 BGB zu. Dazu führt das Berufungsgericht aus, hier sei der Nachweis nicht geführt, daß der falsche Teil der Äußerungen der Beklagten ursächlich für die Maßnahmen der Konkurrenten Heidenescher und Steinkuhle gewesen sei.
Die Mitteilung der Beklagten, der Kläger stehe finanziell sehr schlecht, sei nicht unrichtig gewesen, sondern wahr. Dies habe die Beklagte auch näher durch Hinweis auf die bis dahin nicht getilgte Vergleichs-
 
summe von DM 48.000,— begründet. Nach seinen eigenen Angaben habe der Kläger der Firma St^HHIIH DM 106.000,— geschuldet. Er habe weitere Bestellungen in Höhe von einigen hunderttausend DM gemacht, die die Verbindlichkeiten gegenüber den Firmen	und
 StiBHBB weiter erhöht hätten. Der Hinweis auf einen Vermögensstand von DM 200.000,— bis DM 250.000,— sei unerheblich. Wahr sei auch, daß die Beklagte die Zwangsversteigerung beabsichtigt und einen Rechtsanwalt beauftragt habe.
Unwahr sei nur gewesen, daß die Zwangsversteigerung bereits beantragt und Termin zur Versteigerung auf den 11. November 1965 angesetzt gewesen sei.
Insoweit habe der Kläger nicht den Nachweis geführt, daß durch diese falschen Angaben ihm Schaden entstanden sei.
Daß die falschen Angaben der Beklagten die Firma Steinkuhle veranlaßt hätten, ihre Lieferungen an den Kläger zu beschränken oder einzustellen, sei bereits nach dem Vortrag des Klägers nicht anzunehmen.
Das gleiche gelte bezüglich der Firma Heidenescher; es sei nicht erwiesen, daß diese ihn wegen der falschen Mitteilung nicht mehr beliefert habe. Schließlich sei der Beklagten weder vorsätzliches noch fahrlässiges Handeln nachzuweisen. Sie habe sich auf die Auskunft ihres Rechtsanwalts verlassen dürfen, Versteigerungstermin sei auf den 11. November 1965 angesetzt.
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 Ein Anspruch aus § 824 Abs. 1 BGB entfalle auch deshalb, weil ein Fall des § 824 Abs. 2 BGB vorliege, die Konkurrenten hätten an der Mitteilung ein berechtigtes Interesse gehabt. Der Kläger habe auch einen Schaden nicht schlüssig dargelegt.
2. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.
a)	Bedenken bestehen allerdings gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Behauptung der Beklagten, der Kläger stehe finanziell sehr schlecht, sei wahr.
Diese Aussage ist regelmäßig eine Folgerung, die auf gewissen tatsächlichen Umständen beruht und aus diesen ihren konkreten Inhalt erhält. So hat sowohl die Beklagte als auch das Berufungsgericht in erster Linie aus dem beharrlichen Nichtzahlen der Vergleichssumme von DM 48.000,—, weiterhin aus den Warenschulden gegenüber der Firma Steinkuhle und aus den durch weitere Bestellungen noch entstehenden Verbindlichkeiten gefolgert, der Kläger stehe finanziell sehr schlecht.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Aussage auch mit den oben angegebenen Umständen erläutert, den Konkurrenten war daher auch ersichtlich, was damit ausgedrückt werden sollte.
Es ist daher bedenklich, daß das Berufungsgericht den zweiten Teil der Aussage, "Versteigerung des Grundstücks sei auf den 11. November 1965 anberaumt", abtrennt und für sich abhandelt. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß für die Behauptung der sehr schlechten finanziellen Lage des Klägers auch darauf abzustellen
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ist, ob tatsächlich die Zwangsversteigerung beantragt und bereits ein Termin anberaumt war. Denn davon wird der Inhalt der Aussage "sehr schlechte finanzielle Lage” maßgeblich bestimmt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die finanzielle Lage eines Unternehmens erfahrungsgemäß anders beurteilt, wenn lediglich Verbindlichkeiten vorhanden sind und der Unternehmer in einem gewissen Umfang nicht zahlungswillig ist oder wenn bereits Zwangsversteigerungen wegen bestimmter Forderungen beantragt und durchgeführt werden. Im ersten Falle ist es überdies zweifelhaft, ob schon von einer sehr schlechten finanziellen Lage gesprochen werden kann, wenn nicht feststeht, daß die Zahlungsunwilligkeit auf mangelnder Zahlungsfähigkeit beruht.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher nicht nur ein Teil, sondern die gesamte Aussage unwahr, denn sie hat nach den vom Berufungsgericht festgestellten, den Tatsachen entsprechenden Umständen einen anderen Inhalt als bei Heranziehung der Behauptung, wegen einer Forderung in Höhe von DM 48.000,— sei bereits Termin zur Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Klägers auf den 11. November 1965 anberaumt.
b)	Da das Berufungsgericht seinen Erwägungen, ob die Mitteilung an die Firmen StfHHHi und ursächlich für die Rücknahme von Waren und von Lieferbeschränkungen und damit für den vom Kläger behaupteten Schaden war, nur einen Teil der Mitteilung zugrunde gelegt hat, ist eine von Rechtsirrtum beeinflußte Feststellung bezüglich der Ursächlichkeit schon aus diesem Grund nicht auszuschließen.
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Von der Unwahrheit der Mitteilung ausgehend hätte das Berufungsgericht beachten müssen, daß auf diese Mitteilung nach der allgemeinen Lebenserfahrung Maßnahmen zurückzuführen sind, die der Sicherung der eigenen Ansprüche dienen. Die Firmen StflHHB und Heidenescher haben in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Mitteilung über die finanzielle Lage des Klägers und noch vor dem angeblichen Versteigerungstermin vom 11. November 1965 Maßnahmen wirtschaftlicher Art gegen den Kläger veranlaßt, aus denen diesem nach seiner Behauptung Schaden erwuchs. Das Berufungsgericht hat keine anderen Tatsachen festgestellt, die gerade zu diesem Zeitpunkt hervorgetreten und die Firmen in ihrem Verhalten gegen den Kläger veranlaßt haben könnten. Das Berufungsgericht geht hinsichtlich der von der Firma StMHBHi in Gang gesetzten Sicherungsmaßnahmen nicht darauf ein, worauf die Revision hinweist, daß der Prokurist	ausgesagt	hat,	Jene	Ge-
schichte mit der angeblichen Zwangsversteigerung möge zwar zu einem kleinen Teil die Vorsicht der Firma noch bestärkt haben. Davon abgesehen begegnen aber die Erwägungen zur Aussage Niggemeiers aus Rechtsgründen Bedenken (BU 17). Das Berufungsgericht stellt die Dinge so hin, als ob nach dem Rückruf der Firma StflHlBB mit der Mitteilung, der Zwangsversteigerungstermin sei wegen Teilzahlungen aufgehoben worden - diese Mitteilung war unstreitig unrichtig -, die finanzielle Situation des Klägers günstiger dargestellt worden sei als sie in Wirklichkeit gewesen sei. Insoweit läßt das Berufungsgericht außer Betracht, daß ein Geschäftsmann, gegen den bereits Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere durch Zwangsversteigerung von Grundstücken, durch-
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geführt werden, auch wenn diese wegen Teilzahlungen beschränkt werden, nach der allgemeinen Lebenserfahrung ungünstiger beurteilt wird, als ein anderer, gegen den Vollstreckungsmaßnahmen überhaupt noch nicht veranlaßt werden. Fehlsam ist auch die Folgerung, auf Grund des Rückrufs habe Niggemeier die Unwahrheit der Behauptung erkannt, denn erkennbar war nur, daß am 11. November 1965 kein Versteigerungstermin mehr anstand, nicht erkennbar war, daß niemals ein Termin anberaumt war, Ja nicht einmal beantragt war. Es blieben daher auch nach der Rückmitteilung noch so viele unwahre Umstände, daß auch daraus sich nach der Lebenserfahrung die Maßnahmen der Firma Steinkuhle begründen ließen.
Ähnliche Erwägungen gelten für die Ursächlichkeit der Mitteilung bezüglich der von der Firma Heidenescher getroffenen Maßnahmen. Das Berufungsgericht stellt selbst fest (BU 18), daß für die Kausalität die Spontanität der Maßnahmen spräche; soweit es die Auffassung vertritt, die Kausalität sei schon dann ausgeschlossen, wenn für Heidenescher allein die wahre Tatsache des von der Beklagten in Auftrag gegebenen Zwangsversteigerungsverfahrens maßgebend gewesen sei, so kann dem aus den zur Einheitlichkeit der Aussage gebrachten Erwägungen nicht gefolgt werden. Ob unter diesen Umständen die Bekundung Heideneschers ausreicht, eine von ihm selbst eingeholte schlechte Kreditauskunft sowie der Umstand, daß Wechsel des Klägers nicht von seiner Hausbank diskontiert worden seien, seien allein Anlaß für seine Maßnahmen gewesen, ist zweifelhaft, zu demal das Berufungsgericht selbst meint, die Aussage des Zeugen Heidenescher bei seinen verschiedenen Dar-
 
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Stellungen und seinen ungenauen Angaben sei mit großer Vorsicht zu würdigen.
c)	Nicht unbedenklich ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten könne keine Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Sie habe die Unrichtigkeit der Mitteilung über den Versteigerungstermin nicht erkennen müssen. Immerhin lag im Zeitpunkt der Weitergabe der Mitteilung die Auskunft des Rechtsanwalts schon eine gewisse Zeit zurück. Wenn dann die Ehefrau des Klägers der Beklagten erklärte, es laufe kein Zwangsversteigerungsverfahren, so ist diese auf eine leicht nachprüfbare Tatsache bezogene Äußerung nicht ohne weiteres mit anderem Bestreiten eines säumigen Schuldners gleichzusetzen und eine Nachprüfungspflicht zu verneinen.
d)	Es bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung der unter a - c behandelten Fragen, da die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch des Klägers sei nach § 824 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Firmen Steinkuhle und Heidenescher an der Mitteilung ein berechtigtes Interesse gehabt hätten, die Entscheidung im Ergebnis trägt.
Zur Begründung bezieht sich das Berufungsgericht vollinhaltlich auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils, in dem dargelegt wird, wie der Kläger selbst vorgetragen habe und von Zeugen bestätigt worden sei, hätten diese beiden Firmen mit dem Kläger umfangreiche Geschäfte im Werte von mehreren 100.000,— DM abgeschlossen gehabt; davon sei ein wesentlicher Teil
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noch nicht abgewickelt gewesen und habe auf dem Kläger gewährten Wechselkrediten beruht. Wenn auch diese Firmen schon selbst Zweifel an der Kreditwürdigkeit gehabt hätten, so sei es für sie objektiv eine bedeutsame Erkenntnis gewesen, zu hören, wie es der Beklagten als vorheriger Lieferantin ergangen sei. Diesem Interesse seien die Belange des Klägers unterzuordnen. Zwar sei mit jener Mitteilung der Beklagten die Gefahr vergrößert worden, daß die Firmen Steinkuhle und Heidenescher dem Kläger keinen Kredit mehr bewilligen würden mit der weiteren Folge, daß die Geschäfte des Klägers eine wesentliche Einbuße erleiden würden. Diese Gefahr habe der Kläger sich im Grunde selbst zuzuschreiben, nachdem er sich innerhalb von nur etwa 2 Jahren derart hoch bei der Beklagten verschuldet und nicht einmal den ihm eingeräumten Zahlungsplan der Beklagten eingehalten habe. Bei der in einem derartigen Fall gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise stecke hinter der an sich unrichtigen Mitteilung doch ein wahrer Kern, nämlich der Kläger sei stark verschuldet, halte seine Zahlungsversprechungen nicht und sei ein kaum noch kreditwürdiger Kunde. Das Berufungsgericht hat dem hinzugefügt, es liege für die Mitteilung ein sachlich gerechtfertigtes Interesse vor: die Beklagte habe ihren geschäftlich befreundeten Firmen Heidenescher und Steinkuhle eine im kaufmännischen Leben übliche Auskunft über die finanzielle Situation des Klägers erteilt, um diese Firmen vor Schaden zu bewahren. Es sei unter den gegebenen Umständen anerkannt, daß solche Kreditauskünfte im Geschäft sieben üblich und unentbehrlich seien. Die Beklagte sei für solche Auskünfte als früherer Geschäfts-
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partner auch in erster Linie - als Quelle erster Hand -in Frage gekommen. Die Rechtsprechung verlange zwar von dem unmittelbaren Mitbewerber Zurückhaltung und mute ihm zu, den Fragesteller an eine entsprechende Fach- oder Auskunftsstelle zu verweisen. Im Streitfall habe jedoch ein derartiges Wettbewerbsverhältnis nicht Vorgelegen, ein konkretes Geschäft habe nicht in Frage gestanden. Im übrigen sei nicht der Nachweis erbracht, daß die Beklagte die Auskunft unbefragt gegeben habe.
Diese Erwägungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Soweit die Revision vorträgt, das Berufungsgericht habe den Begriff des berechtigten Interesses verkannt,so kann dem nicht gefolgt werden. Auch daß die Mitteilung unrichtig war, hindert entgegen der Auffassung der Revision nicht das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des § 824 Abs. 2 BGB, denn Abs. 2 setzt die Unrichtigkeit der Mitteilung gerade voraus. Das gleiche gilt von dem Vorliegen eines fahrlässigen Verhaltens, denn das ist Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs nach § 824 Abs. 1 BGB. Maßgeblich ist vielmehr eine beiderseitige Interessen- und Güterabwägung sowohl für die Frage, ob eine Mitteilung gerechtfertigt ist, als auch für die Frage der inhaltlichen Gestaltung. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, unterliegt weitgehend der tatrichterlichen Würdigung. Die Erwägungen der Vorinstanzen sind unter diesem Gesichtspunkt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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IV. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu Lasten des Klägers erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuwei sen.
Krüger-Nieland	Alff	Sprenkmann
 Merkel	Schönberg