* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 61/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 61/60

ja nein PatG- § 55 Hat sich ein Patentnichtigkeitsverfahren ohne Verhandlung zur Hauptsache erledigt (hier: durch Zurücknahme der Berufung) und wird darauf erstmalig der Streitwert festgesetzt, so kann ein Antrag aus § 53 PatG nur noch innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden. nach § 53 PatG noch für möglich, weil keine Verhandlung zur Hauptsache stattgefunden hat, und begründet den Antrag im übrigen mit einem Hinweis auf seine wirtschaftliche Notlage« Gemäß § 53 Abs. 2 PatG iot der Antrag nach Absatz 1 grundsätzlich vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen o Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Nur dann, wenn zunächst überhaupt kein Streitwert "angenommen oder festgesetzt" war, wie dies im vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahren der Pall war, und wenn dann später erstmals ein Streitwert festgesetzt wird, kann ein solcher Antrag auch noch in einem späteren Zeitpunkt (BGH GRUR 1953, 284), spätestens jedoch vor der nächstfolgenden Verhandlung zur Hauptsache gestellt werden (Benkard, PatG, 4» Aufl., § 53 Rdn. 7 a.E. S. Januar 1963 durch die Zurücknahme der Berufung, so kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 53 PatG ein Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts allenfalls noch binnen einer angemessenen Prist gestellt werden. Soweit die Rechtsprechung (BGH GRUR 1953» 284) darüber hinaus die Stellung eines Antrages aus § 33 PatG auch noch für die Zeit nach der Verhandlung zur Hauptsache zugelassen hat, kann er dementsprechend auch nur noch innerhalb einer ange-. Aus diesem Grunde kann der Auffassung des Beklagten, der anscheinend die Stellung eines Antrages, sofern eine Verhandlung zur Hauptsache überhaupt nicht stattgefunden hat, ohne jede zeitliche Begrenzung für möglich hält, nicht gefolgt werden. Im übrigen könnte in sachlicher Hinsicht ein Antrag aus § 53 PatG auch nicht mit einer Änderung der Vermögensund Einkommensverhältnisse begründet werden, die erst nach Abschluß des Verfahrens eingetreten ist. Wird der Streitwert innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG nachträglich erhöht, so wird allerdings ein Antrag aus § 53 PatG innerhalb angemessener Frist nach dieser Erhöhung noch gestellt werden können, sofern die sachlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Bestimmung des § 23 GKG ist aber nicht zu entnehmen, daß ein solcher Antrag in jedem Falle, also auch ohne vorangegangene Erhöhung, und stets bis zu dem Ablauf der dort vorgesehenen Frist für die Änderung des Streitwerts zulässig wäre.

Zitierte Normen: § 53 PatG § 23 GKG
StreitwertsFristwirtschaftlichPatGHauptsacheGKGStreitwert

Volltext der Entscheidung

Machschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
PatG- § 55
Hat sich ein Patentnichtigkeitsverfahren ohne Verhandlung zur Hauptsache erledigt (hier: durch Zurücknahme der Berufung) und wird darauf erstmalig der Streitwert festgesetzt, so kann ein Antrag aus § 53 PatG nur noch innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden.
BGH, Beschl. v. 15« Februar 1965 - I ZR 61/60
BUNDESGERICHTSHOF
61/60 •	BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
H	J	,	II	,	Hi	weg 33,
. Beklagter und Berufungskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Patentanwalt	Dipl.-Ing. E.
gegen
 die Pirina Maschinenfabrik L	KG,
B; ' o:	,
Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Patentanwalt	Dr..	Dr.	K.	1'.
2
Per Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Nebruar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Pr. Bock, Pr. Spreng, Pr. Spengler und Claßen
 beschlossen:
Per Antrag des Beklagten, gemäß § 55 PatG einen Peilstreitwert festzusetzen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Per Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 4. Juli 1962 die Berufung zurückgenommen. Purch Beschluß vom 31. Januar 1963 wurde der V/ert des Streitgegenstandes auf 30.000,— PM festgesetzt. Pementsprechend wurden gemäß Kostenrechnung vom 1. i’ebruar 1963 die Gerichto-gebühren berechnet. Piese Gebühren waren durch die vom Beklagten cingezahltcn Vorschüsse gedeckt. Per über-ochicßcnde Betrag von 29ö,— PM wurde an den Beklagten zurückgezahlt.
Nachdem der Beklagte erstmalig mit Schriftsatz vom 6. November 1964 angekündigt hatte, daß er die Bestimmungen de3 § 55 PatG für sich in Anspruch nehmen werde, hat er einen solchen Antrag mit dem am 26. Be-zember 1964 beim Bundespatentgericht in München eingegangenen Schriftsatz vom 23* Pczember 1964 gestellt, per Beklagte hält eine Herabsetzung des Streitwerts
3-
nach § 53 PatG noch für möglich, weil keine Verhandlung zur Hauptsache stattgefunden hat, und begründet den Antrag im übrigen mit einem Hinweis auf seine wirtschaftliche Notlage«
Gemäß § 53 Abs. 2 PatG iot der Antrag nach Absatz 1 grundsätzlich vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen o Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Nur dann, wenn zunächst überhaupt kein Streitwert "angenommen oder festgesetzt" war, wie dies im vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahren der Pall war, und wenn dann später erstmals ein Streitwert festgesetzt wird, kann ein solcher Antrag auch noch in einem späteren Zeitpunkt (BGH GRUR 1953, 284), spätestens jedoch vor der nächstfolgenden Verhandlung zur Hauptsache gestellt werden (Benkard, PatG, 4» Aufl.,
 § 53 Rdn. 7 a.E. S. 1046).
Hat sich das Verfahren bereits vorher ohne Verhandlung zur Hauptsache anderweitig erledigt, v/ie hier am 31. Januar 1963 durch die Zurücknahme der Berufung, so kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 53 PatG ein Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts allenfalls noch binnen einer angemessenen Prist gestellt werden. Daß der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Kostenbegünstigung wirtschaftlich schwacher Personen im Hinblick auf das entgegenstehonde berechtigte Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Klarstellung grundsätzlich nur in verhältnismäßig engen zeitlichen Grenzen zulasoen wollte, ergibt sich deutlich aus § 53 Abs. 2
Satz 2 und 3 PatG. Soweit die Rechtsprechung (BGH GRUR 1953» 284) darüber hinaus die Stellung eines Antrages aus § 33 PatG auch noch für die Zeit nach der Verhandlung zur Hauptsache zugelassen hat, kann er dementsprechend auch nur noch innerhalb einer ange-. messenen Frist berücksichtigt werden. Bas muß selbstverständlich auch dann gelten, wenn sich das Verfahren ohne Verhandlung zur Hauptsache anderweitig erledigt. Babci ist stets von dem maßgebenden Zeitpunkt auszugehen, in welchem der Streitwert erstmalig festgesetzt wird. Es ist alsdann Sache der wirtschaftlich schwachen Partei, binnen angemessener Frist den Antrag aus § 53 PatG zu stellen und zu begründen. Hierzu bedarf es regelmäßig keiner längeren Überlegungs- und Vorberei-tungsfrist; denn die wirtschaftlich schwache Partei kann und muß sich bereits bei Einleitung des Verfahrens darüber klar werden, bei welchem Streitwert die Belastung mit den Prozeßkosten ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. Aus diesem Grunde kann der Auffassung des Beklagten, der anscheinend die Stellung eines Antrages, sofern eine Verhandlung zur Hauptsache überhaupt nicht stattgefunden hat, ohne jede zeitliche Begrenzung für möglich hält, nicht gefolgt werden. Im übrigen könnte in sachlicher Hinsicht ein Antrag aus § 53 PatG auch nicht mit einer Änderung der Vermögensund Einkommensverhältnisse begründet werden, die erst nach Abschluß des Verfahrens eingetreten ist. Bern Beklagten war bereits seit Anfang Februar 1963 die Höhe des auf 30.000,— BM festgesetzten Streitwerts bekannt. Erst Ende Bezembcr 1964, also nach nahezu zwei Jahren, hat er einen Antrag aus § 53 PatG gestellt. Baß dieser Antrag nicht mehr innerhalb einer angemessenen Frist
5
gestellt ist, kann aus den dargelogten Gründen nicht zweifelhaft sein.
Demgegenüber kann sich der Beklagte auch nicht auf § 23 Abs» 1 Satz 4 GKG berufen. Diese Bestimmung legt lediglich fest, innerhalb welcher Frist die Festsetzung des Streitwertes noch geändert worden darf. Sie besagt aber nichts über die Frist, innerhalb deren ein Antrag auf Festsetzung eines Tcilstreitwerts gemäß § 53 PatG anzubringen ist. Wird der Streitwert innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG nachträglich erhöht, so wird allerdings ein Antrag aus § 53 PatG innerhalb angemessener Frist nach dieser Erhöhung noch gestellt werden können, sofern die sachlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Bestimmung des § 23 GKG ist aber nicht zu entnehmen, daß ein solcher Antrag in jedem Falle, also auch ohne vorangegangene Erhöhung, und stets bis zu dem Ablauf der dort vorgesehenen Frist für die Änderung des Streitwerts zulässig wäre. Abgesehen hiervon war im vorliegenden Fall die Frist des 'j 23 Abs. 1 Satz 4 GKG mit Ende des Jahres 196J3 abgelaufen.
Der erst im Dezember 1964 gestellte Antrag des Beklagten hätte daher auch bei Anwendung dieser Bestimmung keine Änderung des Streitwerts mehr rechtfertigen können. Besondere Umstände, die nach der Entscheidung des beschließe) den Senats vom 5. März 1964 (LM GKG § 23 Nr. 4) noch nach Ablauf der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG eine Abände-
6
rung des Streitwerts hätten zulassen können, sind hier nicht gegeben»
Dr» Hastelski	Bock	Spreng
 Spengler	Claßen