Wabengitterartiger Lichtraster, insbesondere zur Verwendung bei der Ausleuchtung durch Leuchtstofflampen und Träger hierfür, dadurch gekennzeichnet, daß die dem Tragen dienenden Querstege (4) ein- oder beidendig in aus dem Querstegwerkstoff herausgebildeten, gegenüber dem Stegrücken mit Untersehneidungen (6) versehenen Nasen ausmünden und die Träger als diese Nasen aufnehmende Führungsleisten ausgebildet und so breit gehalten sind, daß vor der gegenseitigen Verrastung von Nase und Träger ein seitliches Einbringen der Querstege (4) des Rasters durchführbar ist. 4. Lichtrasterträger nach Anspruch 1 und 3, dadurch gekennzeichnet, daß bei doppel-U-förmiger Gestaltung des Trägers das eine U dem Einsetzen einer Abschirmscheibe (12) od. BiWtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat das Streitpatent für nichtig erklärt» Er hat bei dem Haupt" anspruch, ohne auf die behauptete offenkundige VorbenutzuflÄ einzugehen, die erforderliche Erfindungshöhe vor allem in Hinblick auf die Druckschrift der Firma Porter verneint ufld dabei unterstützend die US-Patentschriften Nr» 2 269 182 2 281 346 herangezogen. In eine Leuchte einzubauender wabengitterartiger Lichtraster für Leuchtstofflampen, bei dem die Stege ein- oder beidseitig in Nasen ausmünden und Träger, die diese Nasen aufnehmen, dadurch gekennzeichnet, daß sich die Nasen an den Querstegenden befinden. Unter schneid ungen (6) gegenüber dem Stegrücken aufweisen und diese Unterschneidungen (6) ebenso wie die als Führungsleisten dienenden Träger dem Zweck des seitlichen Einbringens dee Rasters vor der gegenseitigen Verrastung entsprechend breit gehalten sind. Aus den in der Beschreibung (S* 2 2 27 bis 34) enthaltenen Angaben über Vorteile der Erfindung kann als die dieser zugrunde liegende Aufgabewentnommen werden, das Einund Ausbringen des Rasters wesentlich zu vereinfachen und zu eHeteh-tern, zugleich aber auch nach dem Einbringen des Rasters eint gute gegenseitige "Verrastung” von Raster und Träger zu er- , zielen. Die Vereinfachung des Vorganges ist näher dahin gekennzeichnet, das Ein-- und Ausbringen des Rasters auch ohne Anwendung von Werkzeugen in sicherer Weise zu ermöglichen, wie es z*B* bei der Reinigung von Leuchten durch Nichtfachleute erforderlich werden kann. Pie Verrastung von Raster und Träger soll hierboi durch Unterschneidungen (6) bewirkt werden, die an einem Ende oder an beiden Enden der Querstege (4) des Rasters gegenüber dem Stegrücken (5) vorgenommen werden, so daß diese Queretegenden in Nasen (7) ausmünden, die von den als Führungsleisten (8) auszubildenden Trägern aufgenommen werden (S« 22 4 bis 13 der Beschreibung)» Diese Führungsleisten sollen so breit gehalten sein, daß vor der gegenseitigen Verrastung von Nase und Träger ein seitliches Einbringen der Querstege des Rasters durchführbar ist» 3o Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sind allerdings die Begriffe der gegenseitigen “Verrastung“ und der “Unterschneidüng" in dem Patentanspruch 1 und in der Beschreibung nicht in eindeutiger Weise verwendet» Die Beklagte will unter “Verrastung“ von Raster und Träger ganz allgemein eine solche Festlegung beider Eiemonte gegeneinander in der Ruhelage verstanden wissen, daß auch größere Erschütterungen, Stöße und Bewegungen an der Leuchte oder am Träger das Herabfallen des Rasters nicht auslösen können» Dement sprechend vertritt sie die Auffassung, die. bb) eine Ausgestaltung des Profils der Führungsleisten derart, daß nach Einsetzen der Rasternasen in sie der Raster so weit seitlich verschiebbar ist, daß er ohne Behinderung in die Leuchte eingeführt und danach auch auf den gegenüberliegenden Träger aufgesetzt werden kann (aaO). Die bestehende Unklarheit kann auf Grund der Patentzeichnungen nicht geklärt werden, denn gerade die der Unterschneidung zugeordnete Bezugsziffer 6 weist in Abbildung 1, in den Abbildungen 2 und 4, wie schließlich in Abbildung 3 jeweils auf etwas verschieden liegende Punkte hin; keine der Abbildungen zeigt einen Quersteg, der Unterschneidungen lediglich der von der Beklagten beanspruchten waagerecht verlaufenden Form aufwiese; Abbildung 4 rechts kann zur Stützung der Ansicht der Beklagten nicht herangezogen werden, weil Anspruch 1 auch einendige Unterschneidungen umfaßt und weil diese Abbildung gerade an der glatt unterschnittenen (rechten) Nase nicht die dem Merkmal der MUnter8chneidung,, zugeordnete Bezugsziffer 6 aufweist; hinwiederum fehlt diese allerdings auch in der hakenartig unterschnittenen rechten Nase in Abbildung 2.Doch können Ungenauigkeiten oder Irrtümer in den Zeichnungen erfahrungsgemäß so häufig vor, daß sichere Schlüsse aus den erwähnten Einzelheiten nicht gezogen werden können. Ss kann aber dahingestellt bleiben, ob der allgemeinen Auffassung der angefochtenen Entscheidung oder der engeren gerichtlichen Sachverständigen über den Gegenstand der frfin ~ dung zu folgen ist, denn bei Zugrundelegung beider Ansicniengp erweist sich die in Anspruch genommene Lehre als nicht Sckufi fähig. Führungsleisten kein Profil gibt und keine Höchstbreite vorschreibt, stellt sich vorweg die Frage, ob damit überhaupt eine technisch brauchbare Lösung der dem Anspruch 1 zugrunde liegenden Aufgabe geboten ist; denn der Raster droht dann be ; Bewegungen des Lampenkörpers oder Trägers herunterzufallen« 2«, Diese beidendige sogo Gully-Form stellt unzweifelhaft eine technisch brauchbare Lösung der dem Anspruch 1 zugrunde* liegenden Aufgabe dar» Auch hier liegt die Wahl der dazu allerdings erforderlichen Abmessungen der öffnungsbreite und des Abstandes der inneren Kanten der Unterschneidungen voneinander im Hahmen des handwerklichen Könnens, Der Senat hat von der Erhebung dieses Beweises nach dem Ergebnis des erhobenen Sachverständigenbev/eises und der mündlichen Verhandlung jedoch abgesehen, weil er die Überzeugung gewonnen hat, daß es jedenfalls keinen Schritt von erfinderischer Bedeutung darstellte, bei einem Raster als unterem Abschluß einer Leuchte zu dieser Form zu gelangen, 4« Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt hat, ist die Lösung der Aufgabe, einen länglichen, insgesamt etwa rechteckigen Gegenstand - wie einen Lichtraster - von unten durch eine zwischen parallelen Auflageflächen oder -leisten bestehende Öffnung bewegen und dann auf diese AuflägeVorrichtung zu legen, so daß er dort kraft seines Gewichts liegt, in der Technik allgemein geläufige Ihre Anwendung auf einen Licht-Raster hatte der Prospekt der Firma Porter Metal von 1948 gezeigt, Die_ weitere Aufgäbe,die nur durch das Gewicht bewirkte Festlegung zu verbessern, stellt sich bei solchen Gegenständen, sobald sie aufliegen, in gleicher Weise, wie wenn sie von oben aufgelegt worden sind. Demgegenüber geht die Auffassung der Beklagten fehl, die Srfindungseigenschaft der Lehre des Anspruchs 1 in seiner allgemeineren Bedeutung ergebe sich aus der überraschenden Vereinfachung« Dabei wird übersehen, daß die allerdings infolge der doppelt abgesetzten Unterschneidungen kompliziertere Vorrichtung nach US-Patent Nr« 2 269 182 außer der Aufgabe der Festlegung in der Buhelage, die sie nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen in sicherer Weise löst, noch die weitere Aufgabe zu lösen hatte, bei einem weit nach unten ausgebauchten Abschlußkörper die Möglichkeit der Bin- und Ausbringung zu verbessern und zu sichern. IIIc Die Lehre des Streitpatents erfüllt aber auch, wenn man sie in dem vom gerichtlichen Sachverständigen vertretenen einschränkenden Sinne auffaßt, nicht die Gesamtheit der Brfor-dernisse von Neuheit, Fortschritt und Brfindungshöhe. Dem Anspruch 1 in Verbindung mit den PatentZeichnungen vermag der Durchschnittsfachmann die eingeschränkte Lehre zj entnehmen, bei Lichtrastern beide Enden der Querstege in durch Unterschneidung gegenüber dem Stegrücken gebildete hakenartige Nasen ausmünden zu lassen, die in entsprechend gestaltete Profile von Führungsleisten des Trägers eingreifen, wobei mindestens ein Profil und eine Unterschneidung so breit gehalten sind, daß sie den Querstegen beim Einbringen eine Seitenbewegung solchen Maßes gestatten, daß die QuerStege nach dem Einsetzen seines einen Endes frei einschwenken und vor dem Absenken seines anderen Endes auf die zugehörige Führungsleiste eine entgegengesetzte Seitenbewegung vornehmen können, so daß nach dem Absenken dieses Endes die an beiden Querstegenden befindlichen Nasen unmittelbar hinter entsprechenden Vorsprüngen der Führungsleisten zu liegen kommen«. Dieser Gedanke ergibt sich für den Durchschnittsfaclruv\pi»V) ohne besondere Überlegungen aus der Abbildung 1 der Patentschrift, insbesondere aus der gestrichelten Einzeichnung desj Hasterquerstegs, sowie aus den in der Beschreibung dazu gegebenen Hinweisen (S- 2 Z» 51 bis 56), Diese Lehre ist auch mit dem Anspruch 1 vereinbar» Wie die Zeichnung lehrt, kann nämlich der in der Paten+beSchreibung und im Anspruch 1 verwendete Begriff des «seitlichen Sinbringens" des Rasters oder seiner Querstege auch in eindm engeren Sinne auf gefaßt Im allgemeinen wird man darunter zwar in erster Linie das freie Hindurchreiehen des Rasters zwischen den Führungsleisten verstehenj so wollte auch die Beklagte den Anspruch 1 noch im vorliegenden Verfahren verstanden wissen (Schriftsatz vom 18p November 1958, Bl. 5 unten) und die angefochtene Entscheidung hat sich ihr darin angeschlossen. Ohne rechtliche Bedeutung ist bei einem Vergleich mit dem Streitpatent zunächst der Unterschied, daß diese Entgegen* haltung keinen Raster, sondern einen transparenten Körper nt|^> untere Leuchtenabdeckung betrifft, denn Raster und transparente Körper sind in dieser Funktion, was die hier allein in BetracU-* kommende Art ihrer Aufhängung und Einbringung anbetrifft, als glatt gleichwertig zu betrachten. Ein die Neuheitsschädlich — keit ausschließender Unterschied besteht aber jedenfalls darin, daß die Ausführung nach dieser Patentschrift keine hakenartigen “Hintersehneidungen” der Nasen aufweist; deshalb fehlt dieser Entgegenhaltung der erhebliche Vorteil der lösiun^ des Streitpatents, die seitliche Bewegbarkeit der Abdeckung während des B e weg unge vor gangs nach beiden Richtungen hin zu begrenzen und so die Bewegung sicherer zu gestalten. Hat man den Raster gemäß der gekennzeichneten eingeschränkten Lehre] an der “Hinterschneidung” der Nase im Profil der Führungsleiste “eingehängt1*, so kann man ohne besondere Vorsicht aal anderen Ende mit entsprechend verminderter Kraft einschwenfcen-Bei Vorrichtungen nach der Entgegenhaltung ist dagegen dar&u^_ zu achten, daß die Abdeckung mit dem zuerst aufgelegten End?, nicht von der Führungsleiste abrutscht. 21, 22; Fig, 5, 6 und 7, Ziff.16, 17)o Die lösung besteht hier darin, daß die Enden der Querstege des Rasters, wie Abbildung 5 erkennen läßt, in Rasen bestehen, die durch hakenförmige Unterschneidungen aus dem Quersteg geformt sind. Diese Lösung unterscheidet sich von der des Streitpatents zunächst dadurch, daß sie es Uber dieses hinaus durch die besondere Gestaltung der einwärts geschnittenen Hase 19 ermöglicht, die Abschirmung (16) an dieser Hase und dem dazu gehörenden Bolzen 18 hängen zu lassen (Beschr. Mit der Frage, ob die eingeschränkt aufgefaßte Lehre des Anspruchs 1 irgendeinen technischen Fortschritt bringt, hat die angefochtene Entscheidung sich von ihrem Standpunkt aus folgerichtig nicht befaßt. Der Sachverständige hat bei der Erörterung des US-Patents Er. 2 269 182 hervorgehoben, es sei anzuerkennen, daß der bei den Führungsleisten des Streitpatents vorgesehene Anschlag, durch den mittels "Verrasterung" mit den Hasen der Querstege ein Hinausrutschen des unteren Abschlusses verhindert werden soll, ein etwas bequemeres und gefahrloseres Einsetzen gestattet als die Wülste (Längsrippen) nach der Entgegenhaltung. Darin liegt dieser Entgegenhaltung gegenüber ein für die Patentfähigkeit hinreichender technischer Fortschritt, denn bei verhältnismäßig schweren Abschlußkörpern ist es erwünscht, die Bewegung des Einbringens und Herausnehmens besser zu sichern; der besseren Sicherung dienen die beiden Anschläge, die bei der Ausführung nach Abb. 1 des Streitpatents die seitliche Bewegung des Körpers in bestimmten Grenzen halten und ein Abrutschen so gut wie unmöglich machen. 3 bis 22) und Zeichnung (Fig. 5) eingehend dargelegt ist, bietet diese Konstruktion die in der Beschreibung des Streitpatents genannten, wie auch die besonderen Vorteile, die mit einer Festlegung des einen Querstegendes während des Vorganges des Ein- oder Ausschwenkens des Lasters verbunden sind. Nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen bei einer Ausführung nach Abbildung 5 dieser Entgegenhaltung die Gefahr des Abbrechens einer ’,Nase,, wegen der Verhältnis^ mäßig starken Belastung in höherem Grade als beim 3treitp*Wnly Ein Vorteil liegt auch darin, daß bei Aufliegen aller Quer-] stege die dadurch bewirkte Stabilität des ganzen Rasters es] erübrigt, um diesen einen Rahmen zu legen. derlich ist, um ungewollte seitliehe# wegen der verhältnismäßig schmalen Ausführung der Längsrippen (14 a) mögliche Bewegungen der einzelnen Glasrinnen und damit ihr sonst drohendes Herausfallen aus dem Oberteil zu verhüten, kommt es für die Frage, ob dem Streitpatent ein erfinderischer Schritt zugrunde liegt, entscheidend nicht auf diese Entgegenhaltung, sondern auf die US^Patentschrift Nr« 2 427 084 an« In Bezug auf diese hatte der gerichtliche Sachverständige zunächst nicht berücksichtigt, daß sie sich ausdrücklich fluch auf Raster bezieht, vor allem aber ferner nicht, daß Anspruch 7 (wie auch 8) der Entgegenhaltung ganz allgemein lehrten, abwärts gerichtete .Abwinklungen der Seitenteile der unteren Leuchten- Die Frage nach der Erfindungshöhe stellt sich hiernach dahin, ob es erfinderischer Überlegung bedurfte, diese allgemein gehaltene, ihrem Wortlaut nach auf Raster vielleicht nicht unmittelbar anwendbare Lehre auch bei wabengitterartigen Rastern anzuwenden« Bas ist zu verneinen, denn dieselbe Entgegenhaltung sah solche Abwinklungen auch bei Rastern vor (Abb. 5). Biese Maßnahme konnte äer Durch-schnittsfachmsnn aber ohne weiteres aus der Brucksohrift der Firma Porter Metal entnehmen, die für einen Fall, für den auch das Streitpatent Geltung beansprucht, einen Raster ohne Rahmen zeigte, dessen sämtliche in einer Richtung verlaufende Stege an ihren Enden hakenförmig abgewinkelt waren, um in ein Führungsprofil einzugreifen und dadurch den Raster festzu- Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen, denn es fehlt dieser Maßnahme jedenfalls an der 2* findungshöhe« Es hätte an sich nahe gelegen, die Querstege, wie unten so auch oben (symmetrisch) mit Unterund Hinter-schneidungen zu versehen; gegenüber einer solchen Maßnahme bildet die Lehre des Anspruchs 2 lediglich eine unvollkomsene Lösung.
2169 084
7
X ZK 61/59
Verkündet am 20, Januar 1961 gu, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes
In der Patentnichtigkeitssache
der Firma T|
KG, lichttechnische Spezialfabrik
Beklagten und Berufungsklägerin,
vertreten durch: Rechtsanwalt Br.
gegen
die Firma CflHhWerk, Ci
in Bl
!L • 10 ,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch: Patentanwalt Prof« Br« Ing.
hat der Brate Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 10« Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br. h.c« Wilde und der Bundesrichter Br. Spreng, Br« Löscher, Jungbluth unä Pehle
für Recht erkannt:
Bie Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 1« Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 25« November 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 24«. April 1951 laufenden, auf Grund des .Ersten Uberleitungsgesetzes vom 8o Juli 1949 (WiGBl S. 175) erteilten deutschen Bundespatents Kr. 961 341o
Die Patentansprüche lauten:
"1. Wabengitterartiger Lichtraster, insbesondere
zur Verwendung bei der Ausleuchtung durch Leuchtstofflampen und Träger hierfür, dadurch gekennzeichnet, daß die dem Tragen dienenden Querstege (4) ein- oder beidendig in aus dem Querstegwerkstoff herausgebildeten, gegenüber dem Stegrücken mit Untersehneidungen (6) versehenen Nasen ausmünden und die Träger als diese Nasen aufnehmende Führungsleisten ausgebildet und so breit gehalten sind, daß vor der gegenseitigen Verrastung von Nase und Träger ein seitliches Einbringen der Querstege (4) des Rasters durchführbar ist.
2. Lichtraster nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Einrastnasen (9) der Querstege als liegende T-Form gestaltet sind, so daß der Raster umseitig verwendbar ist.
3o Lichtrasterträger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß §er U-förmig oder als nebenein-anderliegendes Doppel-U gestaltet oder als eine Hohlkehle für die Aufnahme der Nasenraster aufv;oi-sende Trag- und Führungsschiene (8) ausgebildet ist.
4. Lichtrasterträger nach Anspruch 1 und 3, dadurch gekennzeichnet, daß bei doppel-U-förmiger Gestaltung des Trägers das eine U dem Einsetzen einer Abschirmscheibe (12) od. dgl. dient.
5p Lichtrasterträger nach Anspruch 1, 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, daß er als eine selbständige, anhängbare Trag- und Führungsschiene (8) ausgebildet oder als entsprechend gestaltetes Randprofil unmittelbarer Bestandteil des Leuchtenkörpers (3) ist.”
Eie Klägerin hat gemäß §§37, 13 Abs. 1 Nr, 1 PatG bean tragt, das Patent für nichtig zu erklären» Zur Begründung dieses Antrages hat sie vorgebracht, Lichtraster mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 seien aus den vorveröffentlichtej US-Patentschriften Kr. 2 411 952, 2 427 084, 2 269 182 und 2 281 346 bekannt♦ eine Ergänzung zu der letztgenannten Patentschrift bilde das US-Geschmacksmuster Nr. 131 845 vom 31o März 1942«, Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei ferner dou eine aus dem Jahre 1948 stammende Druckschrift der Firma Porter Metal Products Company, Xnc«, Brooklyn, Bulletin 48, sowie aus Abbildungen und Beschreibungen in dem "IES LijKfn Handbook*' 1947, Blatt M 29, gewesen.
I
M 130, M 135 und M 137 bekannt
Weiter hat die Klägerin vorgebracht, der Gegenstand d Streitpatents sei im Inland spätestens von Mitte 1950 ab au offenkundig benutzt worden, und zwar insbesondere in Gestai von Hasterleuchten der Firma Elektro-Metall Zürich, Fabrik Nr. 1 650 und 4 071.
Den Unteransprüchen 2 bis 5 hat die Klägerin die US-Patentschrift 2 411 952, den Unteransprüchen 2, 3 und 5 besondere auch die US-Patentschrift 2 427 084 entgegengefcal ten.
Die Beklagte hat dem Anträge widersprochen.
Der 1. BiWtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat das Streitpatent für nichtig erklärt» Er hat bei dem Haupt" anspruch, ohne auf die behauptete offenkundige VorbenutzuflÄ einzugehen, die erforderliche Erfindungshöhe vor allem in Hinblick auf die Druckschrift der Firma Porter verneint ufld dabei unterstützend die US-Patentschriften Nr» 2 269 182 2 281 346 herangezogen. Bei dem Patentanspruch 2 hat der
Nichtigkeitssenat den Standpunkt eingenommen, die durch diesen Anspruch vorgeschlagene;I,,umseitige!, Verwendbarkeit des Rasters bringe keinen technischen Vorteil» Die in den weiteren Ansprüchen aufgeführten Maßnahmen schließlich ergäben sich aus rein handwerksmäßigen Überlegungen»
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt» Sie beantragt.
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Nichtigkeitsklage abzuweisen,
hilfsweise?
die Klage mit der Maßgabe abzUweisen, daß der Anspruch 1 folgende Passung erhält:
In eine Leuchte einzubauender wabengitterartiger Lichtraster für Leuchtstofflampen, bei dem die Stege ein- oder beidseitig in Nasen ausmünden und Träger, die diese Nasen aufnehmen, dadurch gekennzeichnet, daß sich die Nasen an den Querstegenden befinden. Unter schneid ungen (6) gegenüber dem Stegrücken aufweisen und diese Unterschneidungen (6) ebenso wie die als Führungsleisten dienenden Träger dem Zweck des seitlichen Einbringens dee Rasters vor der gegenseitigen Verrastung entsprechend breit gehalten sind.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Prof» Br. Ing. Schulz, Technische Hochschule Karlsruhe, zu dem gerichtlichen Sachverständigen bestellt; dieser hat ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat« Die Beklagte hat ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr» Sewig vorgelegt»
Entscheidungsgründe:
Daa Streitpatent betrifft einen wabengitterartigen IdcitJ raster sowie Träger eines solchen Rasters* Lichtraster werde-nach der Einleitung der Beschreibung (S. 2 Z. 1 bis 4) ins« besondere bei Leuchten verwendet, die mit Leuchtstofflampen als Lichtquellen versehen sind, aber auch bei Lichtquellen, die nicht mit einem besonderen Leuchtengehäuse versehen sind,, wie z.B. bei unmittelbar an der Raumdecke angebrachten lamped In diesem Palle werden die Raster von besonderen Trägerelemenh ten getragen*
Lichtraster dienen dazu, nach Möglichkeit das Licht unge hindert in den zu beleuchtenden Raum fallen zu lassen und die Lichtquelle der Sicht des Betrachters zu entziehen. Es ist praktisch erwünscht, Raster von ihrem Träger vorübergehend lösen zu können, um Zugang zu dem Inneren der Leuchte bzw. zur Lichtquelle zu gewinnen*
I* 1* Die Erfindung beschäftigt sich mit der Art und ; Weise der Anbringung eines solchen Rasters am Leuchtenkörper bzw* Träger, sowie mit seiner Abnahme von beiden Elementen.
Aus den in der Beschreibung (S* 2 2 27 bis 34) enthaltenen Angaben über Vorteile der Erfindung kann als die dieser zugrunde liegende Aufgabewentnommen werden, das Einund Ausbringen des Rasters wesentlich zu vereinfachen und zu eHeteh-tern, zugleich aber auch nach dem Einbringen des Rasters eint gute gegenseitige "Verrastung” von Raster und Träger zu er- , zielen. Die Vereinfachung des Vorganges ist näher dahin gekennzeichnet, das Ein-- und Ausbringen des Rasters auch ohne Anwendung von Werkzeugen in sicherer Weise zu ermöglichen, wie es z*B* bei der Reinigung von Leuchten durch Nichtfachleute erforderlich werden kann.
2<, Ala Lösung dieser Aufgabe schlagen die Erfinder eine Vorrichtung vor* bei der die Enden der Querstege des Rasters sich im Ruhezustand auf die Träger legen und zwischen den Trägern ein freier Raum besteht, der ausreicht, um den Raster hindurchzureichen. Pie Verrastung von Raster und Träger soll hierboi durch Unterschneidungen (6) bewirkt werden, die an einem Ende oder an beiden Enden der Querstege (4) des Rasters gegenüber dem Stegrücken (5) vorgenommen werden, so daß diese Queretegenden in Nasen (7) ausmünden, die von den als Führungsleisten (8) auszubildenden Trägern aufgenommen werden (S« 22 4 bis 13 der Beschreibung)» Diese Führungsleisten sollen so breit gehalten sein, daß vor der gegenseitigen Verrastung von Nase und Träger ein seitliches Einbringen der Querstege des Rasters durchführbar ist»
3o Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sind allerdings die Begriffe der gegenseitigen “Verrastung“ und der “Unterschneidüng" in dem Patentanspruch 1 und in der Beschreibung nicht in eindeutiger Weise verwendet» Die Beklagte will unter “Verrastung“ von Raster und Träger ganz allgemein eine solche Festlegung beider Eiemonte gegeneinander in der Ruhelage verstanden wissen, daß auch größere Erschütterungen, Stöße und Bewegungen an der Leuchte oder am Träger das Herabfallen des Rasters nicht auslösen können» Dement sprechend vertritt sie die Auffassung, die. Unterschneidungen brauchten nicht hakenförmig gestaltet zu sein; die Lehre des Anspruchs 1 umfasse vielmehr auch Formen, bei denen die Querstege in der Ruheläge mit den inneren Kanten ihrer Untersehneidungen an den Rand der zugehörigen Führungsleiste des Trägers gelegt seien, wie dies beispielsweise bei der von der Beklagten hergestellten Form der Fall sei» Die Art der Unterschnitt-FUhrung entspreche insoweit der bei Xanal-abschlußdeckeln üblichen (sog» Gully-Form); sie könne insbesondere auch waagerecht verlaufen.
In diesem umfassenden Sinne hat auch die angefochtene Entscheidung die Lehre des Anspruchs 1 verstandene
Hiervon abweichend faßt der gerichtliche Sachverstand! die gegenständliche Lehre dieses Anspruchs jedoch erheblich enger dahin auf, es sei für sie ferner wesentlich:
aa) eine Ausbildung der Führungsleisten derart, daß die Nasen »in sie hineingesetzt» werden können (Gutachten S» 3 Ziff. 4),
bb) eine Ausgestaltung des Profils der Führungsleisten derart, daß nach Einsetzen der Rasternasen in sie der Raster so weit seitlich verschiebbar ist, daß er ohne Behinderung in die Leuchte eingeführt und danach auch auf den gegenüberliegenden Träger aufgesetzt werden kann (aaO).
Diese Auffassung läßt sich mit der Ausdrucksweise des von der Beklagten herangezogenen Sachverständigen Prof»
Dr, Sewig dahin kennzeichnen, die Nasen der Querstege müßten : mindestens an einem Ende derselben - durch eine hakenartige »Hinterschneidung<f aus dem Quersteg gebildet sein, um in ein entsprechend geformtes Profil der Führungsleiste einrasten 2m können. Die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen grenzt damit den Gegenstand der Erfindung auf eine hakerar'kgc Form mindestens einer der beiden Nasen jedes Quersteges. Diel besondere technische Bedeutung einer solchen Form besteht I darin, daß hierbei die QuerStege zunächst mit dem einen Endel in die Führungsleiste eingesetzt werden bzw. bleiben und da]j| noch die Möglichkeit besteht, auszubringen *
den Raster unbehindert ein-
Zur Begründung seiner Auffassung hat der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er schließe aus der Verwendung der Merkmale "Verrastung" und namentlich nJinrastenn (Beschr« S. 2 Z. 13) in Verbindung mit den Abbildungen, daß der Erfinder nur an eine hakenförmige Ausbildung der Nasen gedacht habe, die mit ihrem abwärts gerichteten Teil hinter entsprechende Vorsprünge der Führungsleisten greifen sollten« Demgemäß sei hier unter dem ohnehin technisch nicht eindeutigen Begriff der "Unterschneidung” der Querstege nicht jedes Herausschneiden einer Nase, sondern nur eine in Richtung zu den Snden der Querstege zuletzt abwärts gerichtete Schnittführung zu verstehen«
Die bestehende Unklarheit kann auf Grund der Patentzeichnungen nicht geklärt werden, denn gerade die der Unterschneidung zugeordnete Bezugsziffer 6 weist in Abbildung 1, in den Abbildungen 2 und 4, wie schließlich in Abbildung 3 jeweils auf etwas verschieden liegende Punkte hin; keine der Abbildungen zeigt einen Quersteg, der Unterschneidungen lediglich der von der Beklagten beanspruchten waagerecht verlaufenden Form aufwiese; Abbildung 4 rechts kann zur Stützung der Ansicht der Beklagten nicht herangezogen werden, weil Anspruch 1 auch einendige Unterschneidungen umfaßt und weil diese Abbildung gerade an der glatt unterschnittenen (rechten) Nase nicht die dem Merkmal der MUnter8chneidung,, zugeordnete Bezugsziffer 6 aufweist; hinwiederum fehlt diese allerdings auch in der hakenartig unterschnittenen rechten Nase in Abbildung 2. Doch können Ungenauigkeiten oder Irrtümer in den Zeichnungen erfahrungsgemäß so häufig vor, daß sichere Schlüsse aus den erwähnten Einzelheiten nicht gezogen werden können.
Schließlich kann auch, dem Begriff der "Nase” nicht entnommen werden, daß mit der Untersohneidung auch die waagerecht auslaufende. Schnittführung gemeint sei, denn Anspruch und Be-
Schreibung (S. 2 Z. 7) sprechen nicht - wie die Beklagte in ihren mündlichen Ausführungen - von einer "durch Unter schn<*M dung herausgebildeten" Nase, sondern von einer "mit" einer Unterschneidung "versehenen" Nase» Das könnte für die Auffassung sprechen, daß aus einer - normalerweise unten waage recht abschließenden - Nase durch entsprechendes HerausscV>nei~ den ein hakenförmiges Gebilde geschaffen werden soll.
Ss kann aber dahingestellt bleiben, ob der allgemeinen Auffassung der angefochtenen Entscheidung oder der engeren gerichtlichen Sachverständigen über den Gegenstand der frfin ~ dung zu folgen ist, denn bei Zugrundelegung beider Ansicniengp erweist sich die in Anspruch genommene Lehre als nicht Sckufi fähig.
II. I. Soweit die gekennzeichnete umfassende Lehre des Anspruchs 1 dahin geht, nur ein Snde der Querstege als waage • recht unterschnittene Nase zu gestalten, und sie dabei für 4 k;. Führungsleisten kein Profil gibt und keine Höchstbreite vorschreibt, stellt sich vorweg die Frage, ob damit überhaupt eine technisch brauchbare Lösung der dem Anspruch 1 zugrunde liegenden Aufgabe geboten ist; denn der Raster droht dann be ; Bewegungen des Lampenkörpers oder Trägers herunterzufallen«
Man wird jedoch mit dem gerichtlichen Sachverständigen uni der angefochtenen Entscheidung (S. 11) allgemein davon aus?1“® gehen haben, daß es im Bereich handwerklichen Könnens des Kid in Betracht kommenden Durch sehn it-fefachmanns lag*, den Abstaßd^ der Führungsleisten voneinander, ihre Breite und die Länge &t( Unterschneidung so zu bemessen, daß diese Gefahr entfiel, m
Ss besteht aber kein Anlaß, eine solche einendige Ausg® staltung der Querstege einer gesonderten Prüfung auf ihre fl® findungseigenschaft zu unterziehen, denn sie bietet äs ine
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nischen oder wirtschaftlichen Vorteile und auch keine erfindungswesentlichen Abweichungen gegenüber der beidendig in Nasen ausmündenden Form, um die allein auch der Streit geht»
2«, Diese beidendige sogo Gully-Form stellt unzweifelhaft eine technisch brauchbare Lösung der dem Anspruch 1 zugrunde* liegenden Aufgabe dar» Auch hier liegt die Wahl der dazu allerdings erforderlichen Abmessungen der öffnungsbreite und des Abstandes der inneren Kanten der Unterschneidungen voneinander im Hahmen des handwerklichen Könnens,
3« Die Klägerin hat Beweis dafür angeboten, daß eine solche Form im Jätire 1949 im Inland offenkundig vorbenutzt worden sei. Der Senat hat von der Erhebung dieses Beweises nach dem Ergebnis des erhobenen Sachverständigenbev/eises und der mündlichen Verhandlung jedoch abgesehen, weil er die Überzeugung gewonnen hat, daß es jedenfalls keinen Schritt von erfinderischer Bedeutung darstellte, bei einem Raster als unterem Abschluß einer Leuchte zu dieser Form zu gelangen,
4« Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt hat, ist die Lösung der Aufgabe, einen länglichen, insgesamt etwa rechteckigen Gegenstand - wie einen Lichtraster - von unten durch eine zwischen parallelen Auflageflächen oder -leisten bestehende Öffnung bewegen und dann auf diese AuflägeVorrichtung zu legen, so daß er dort kraft seines Gewichts liegt, in der Technik allgemein geläufige Ihre Anwendung auf einen Licht-Raster hatte der Prospekt der Firma Porter Metal von 1948 gezeigt, Die_ weitere Aufgäbe,die nur durch das Gewicht bewirkte Festlegung zu verbessern, stellt sich bei solchen Gegenständen, sobald sie aufliegen, in gleicher Weise, wie wenn sie von oben aufgelegt worden sind. Für Gegenstände dieser Art, wie z„B. Kanalabschlußdeckel, Heizkörperroste, Bücherbretter, Topfdieckel ist es aber geläufig, ihren Rand so ?u unterschneiden bzw, zu profilieren, daß
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beiderseits eine der Vertikalen mehr oder weniger angenäher Fläche des Gegenstandes sich an die entsprechende Flanke de Auflagefläche dergestalt legt, daß $ine seitliche Bewegung vermieden oder in gewünschtem Maße begrenzt wird«.
Diese Maßnahme bietet zugleich den naheliegenden Vorteil^ daß der aufgelegte Gegenstand die Ränder der Öffnung beiderJ seits nicht so weit zu überragen braucht, wie dies ohne der.j artige Einpassung in die Öffnung notwendig ist, um eine nur] einigermaßen sichere Auflage zu gewährleisten. Dem gerichtlichen Sachverständigen muß deshalb darin beigetreten wertXeö; daß es jedenfalls keiner über durchschnittliches Können de&g Fachmanns hinausgehenden Überlegung bedurfte, um bei den Qsuz.(-stegen eines von unten her aufgelegten Lichtrasters dieselbe Maßnahme zu treffen. Insbesondere zeigte ihm nämlich die US-J Patentschrift Nr. 2 269 182 für den sehr nahe verwandten Anwendungsfall eines unteren Lampenabschlusses aus Glas oder anderem transparenten oder halbtransparenten Material eine Festlegung derselben Art in der Ruhelage; wie die Beschreiben« klar ausführt, stoßen dort die Schultern (14 a) in Nornalla^* an die Innenkanten der Räder 11 und 12 der fragvorrichtung, | wodurch “unbeabsichtigte Verschiebungen der Abschirm-Siemervlt in Querrichtung verhindert werden” (Beschr. Sp. 1 Z. 52 bis Sp. 2 Z. 2). Daß ein Raster zu dem Unterschied von der dort vor gesehenen Glasrinne kein völlig starrer Körper ist, konnte von der Anwendung dieser nur der Festlegung dienenden Ka{beehr nicht abhalten, wenn man ferner berücksichtigt, daß für ein in Raster ein entsprechendes - wenn auch zusätzlich durch abwö<r\ geführte Stegenden gesichertes - Festlegen gegen eine Trauer-schiene durch den Prospekt der Firma Porter Metal von 1948 bekannt war«,
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Demgegenüber geht die Auffassung der Beklagten fehl, die Srfindungseigenschaft der Lehre des Anspruchs 1 in seiner allgemeineren Bedeutung ergebe sich aus der überraschenden Vereinfachung« Dabei wird übersehen, daß die allerdings infolge der doppelt abgesetzten Unterschneidungen kompliziertere Vorrichtung nach US-Patent Nr« 2 269 182 außer der Aufgabe der Festlegung in der Buhelage, die sie nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen in sicherer Weise löst, noch die weitere Aufgabe zu lösen hatte, bei einem weit nach unten ausgebauchten Abschlußkörper die Möglichkeit der Bin- und Ausbringung zu verbessern und zu sichern. Bei verhältnismäßig flachen Rastern, von denen das Streitpatent ausgeht, stellte sich diese Aufgabe nicht notwendig; in der von der Beklagten beanspruchten allgemeineren, sog« Gully-Form ist sie auch nicht gelöst. Wer von dieser Aufgabe absah, brauchte daher keine Bedenken zu haben, auch bei einem Raster auf die einfache, beispielsweise durch die Schultern 14 a der US-Patentschrift Nr. 2 269 182 gezeigte Art der Festlegung gegen Querbewegungen z ur Uckz ugr ei f en -
IIIc Die Lehre des Streitpatents erfüllt aber auch, wenn man sie in dem vom gerichtlichen Sachverständigen vertretenen einschränkenden Sinne auffaßt, nicht die Gesamtheit der Brfor-dernisse von Neuheit, Fortschritt und Brfindungshöhe. Wie den noch zu erörternden Entgegenhaltungen zu entnehmen ist, kann es sich hierbei ernstlich nur fragen, ob sich ein eingeschränkter Erfindungsgedanke, wie er sich aus Abb. 1 der Patentschrift entnehmen läßt, vom Stande der Technik hinreichend abhebt. Im Nichtigkeitsverfahren sind echte Beschränkungen des Patents insbesondere auf eine in der Patentzeichnung wiedergegebene Ausführungsform zulässig (Urteile des erkennenden Senats vom 11. April 1958 * I ZR 77/57 - und 12. November 1957 I ZR 79/56). Voraussetzung hierfür ist freilich, daß
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die eingeschränkte Lehre mit der Fassung des Anspruchs vectvn-har und für den Durchschnittsfaehmann als Lehre zu dem technische* Handeln hinreichend offenbart erscheint»
Dem Anspruch 1 in Verbindung mit den PatentZeichnungen vermag der Durchschnittsfachmann die eingeschränkte Lehre zj entnehmen,
bei Lichtrastern beide Enden der Querstege in durch Unterschneidung gegenüber dem Stegrücken gebildete hakenartige Nasen ausmünden zu lassen, die in entsprechend gestaltete Profile von Führungsleisten des Trägers eingreifen, wobei mindestens ein Profil und eine Unterschneidung so breit gehalten sind, daß sie den Querstegen beim Einbringen eine Seitenbewegung solchen Maßes gestatten, daß die QuerStege nach dem Einsetzen seines einen Endes frei einschwenken und vor dem Absenken seines anderen Endes auf die zugehörige Führungsleiste eine entgegengesetzte Seitenbewegung vornehmen können, so daß nach dem Absenken dieses Endes die an beiden Querstegenden befindlichen Nasen unmittelbar hinter entsprechenden Vorsprüngen der Führungsleisten zu liegen kommen«.
Dieser Gedanke ergibt sich für den Durchschnittsfaclruv\pi»V) ohne besondere Überlegungen aus der Abbildung 1 der Patentschrift, insbesondere aus der gestrichelten Einzeichnung desj Hasterquerstegs, sowie aus den in der Beschreibung dazu gegebenen Hinweisen (S- 2 Z» 51 bis 56), Diese Lehre ist auch mit dem Anspruch 1 vereinbar» Wie die Zeichnung lehrt, kann nämlich der in der Paten+beSchreibung und im Anspruch 1 verwendete Begriff des «seitlichen Sinbringens" des Rasters oder seiner Querstege auch in eindm engeren Sinne auf gefaßt
werden.» Im allgemeinen wird man darunter zwar in erster Linie das freie Hindurchreiehen des Rasters zwischen den Führungsleisten verstehenj so wollte auch die Beklagte den Anspruch 1 noch im vorliegenden Verfahren verstanden wissen (Schriftsatz vom 18p November 1958, Bl. 5 unten) und die angefochtene Entscheidung hat sich ihr darin angeschlossen. Der Durchschnittsfachmann vermag jedoch nach Ansicht des erkennenden Senats bei Kenntnis der Zeichnungen auch ein Hindurchschwenken des Rasters nach Auflegung eines der Querstegenden auf die zugehörige Führungsleiste zu verstehen. Dazu muß ihn vor allem die gestrichelt eingezeichnete Zw is che ns tel lung des Quer steges während des Bewegung s Vorganges führen.
1. Die Neuheit dieser Lehre ist durch die Entgegenhaltungen nicht in Frage gestellt.
a) Die US-Patentaohrift Nr. 2 269 182 von 1942 geht ähnlich wie das Streitpatent von der Aufgabe aus, die untere Abdeckung einer Leuchte an ihrer Halterung leicht anbringen und davon lösen zu können, ohne daß Befestigungsmittel wie Schrauben erforderlich sind (Beschreibung S. 1 Sp. 1 Z. 14 bis 16* Fig. 1 bis 3)o Sie löst: diese Aufgabe auch in ähnlicher Weise dadurch, daß beide Enden der Abdeckung in Nasen ausmünden, die unterschnitten .sind $ die Unterschneidungen sind als Längsrippe oder Schulter (Fig. 1 Ziff. 14a, vgl. auch Fig. 6 Ziff. 24) gestaltet, so daß das eine Ende der Abdeckung während des Einbringens oder Lösens mit der Längsrippe bzw. Schulter (Fig. 6 Ziff. 24) auf die unprofilierte Führungsleiste (11, 12) gelegt werden und dann das andere Ende der Abdeckung (Fig. 1 Ziff. 14) frei hoch- bzw. herabgeschwenkt werden kann; anschließend kann durch seitliches Verschieben des erstgenannten Endes und Herabgleiten von aer Längsrippe . bzw. Schulter (Fig. 1 Ziff’. 14a) die Abdeckung in begrenztem Maße so weit'in Richtung zu ihrem entgegengesetzten b'nöe
(Fig. 1 Ziff, 14 bei 11} bewegt werden, daß sie dort mit de* Längcrippe bzw. Schulter (14a) an der Führungsleiste (ll)an-' liegt und so die Abdeckung gegen ein Herunter fallen oder<j£^ ungewollte seitliche Verschiebung sichert.
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Ohne rechtliche Bedeutung ist bei einem Vergleich mit dem Streitpatent zunächst der Unterschied, daß diese Entgegen* haltung keinen Raster, sondern einen transparenten Körper nt|^> untere Leuchtenabdeckung betrifft, denn Raster und transparente Körper sind in dieser Funktion, was die hier allein in BetracU-* kommende Art ihrer Aufhängung und Einbringung anbetrifft, als glatt gleichwertig zu betrachten. Ein die Neuheitsschädlich — keit ausschließender Unterschied besteht aber jedenfalls darin, daß die Ausführung nach dieser Patentschrift keine hakenartigen “Hintersehneidungen” der Nasen aufweist; deshalb fehlt dieser Entgegenhaltung der erhebliche Vorteil der lösiun^ des Streitpatents, die seitliche Bewegbarkeit der Abdeckung während des B e weg unge vor gangs nach beiden Richtungen hin zu begrenzen und so die Bewegung sicherer zu gestalten. Das isi nicht ohne praktische Bedeutung insbesondere bei großen und daher schweren Abdeckungen, zu demal, wenn das bedienende Per-| sonal sie von Leitern aus einund ausbringen muß. Hat man den Raster gemäß der gekennzeichneten eingeschränkten Lehre] an der “Hinterschneidung” der Nase im Profil der Führungsleiste “eingehängt1*, so kann man ohne besondere Vorsicht aal anderen Ende mit entsprechend verminderter Kraft einschwenfcen-Bei Vorrichtungen nach der Entgegenhaltung ist dagegen dar&u^_ zu achten, daß die Abdeckung mit dem zuerst aufgelegten End?, nicht von der Führungsleiste abrutscht. Der Sachverständige hat hierzu auf Befragen erklärt, bei der Ausführung nach dem Streitpatent brauche man beim Einund Ausbringen des Rasters nicht so aufzupassen, wie dies bei der Form nach der Entgegenhaltung nötig wäre.
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b) Der I?S-Patentschri f t_Rr» _ 2_ 427_ 0 84 von 1947 liegt, ähnlich wie dem Streitpatent, die Aufgabe zugrunde, bei leuchten die Anbringung des Unterteils bzw. der Lichtabschirmung am Oberteil der leuchte zu verbessern und zu vereinfachen, so daß die lampen oder andere Teile zur Wartung leicht zugänglich sind und die Abschirmung leicht und schnell in die dazu erforderliche Stellung gebracht werden kann; das soll sowohl in der Weise ermöglicht werden, daß die Abschirmung ganz abgenommen wird (wie beim Streitpatent), als auch dergestalt, daß die Abschirmung unter Freimachen des Zugangs zu dem Oberteil von diesem getragen bleibt. Entgegen dem schriftlichen, in der Verhandlung insoweit berichtigten Gutachten des Sachverständigen bezieht sieh diese Druckschrift ausdrücklich auch auf Raster (louvers, Sp. 3 Z. 12; Sp. 4 Z. 21, 22; Fig, 5, 6 und 7, Ziff. 16, 17)o Die lösung besteht hier darin, daß die Enden der Querstege des Rasters, wie Abbildung 5 erkennen läßt, in Rasen bestehen, die durch hakenförmige Unterschneidungen aus dem Quersteg geformt sind. Die Beschreibung des ÜS-Patents (Sp. 4 Z. 27 bis 35) spricht von hakenähnlichen Teilen (Fig. 5 Ziff. 19, 21) und Hasen (Fig. 5 Ziff, 20, 22).
Diese Lösung unterscheidet sich von der des Streitpatents zunächst dadurch, daß sie es Uber dieses hinaus durch die besondere Gestaltung der einwärts geschnittenen Hase 19 ermöglicht, die Abschirmung (16) an dieser Hase und dem dazu gehörenden Bolzen 18 hängen zu lassen (Beschr. 8p. 4 Z. 40 bis 57). Das allerdings wäre lediglich ein Fortschritt gegenüber dem Streitpatent.
Bin weiterer Unterschied besteht jedoch darin, daß die Enden der Querstege nicht auf Fuhrungsleisten, sondern auf zwei Bolzen liegen (Fig. 5, 6, 7, Ziff. 18). Dieser Unterschied wUrde an sich ausreichen, um die Heuheitsschädlichkeit dieser Druckschrift auszuräumen. Die Entgegenhaltung spricht
aber weiter in Anspruch 7 allgemein von einer Abschirmung, <&£ vom Oberteil getragen wird, wobei dieser "Einrichtungen" an seinen einander gegenüberliegenden Seiten enthält, die im wesentlichen parallele, nach oben offene Kanäle bilden, in welche die Abwinklungen der Randteile der Abschirmung hineil ragen«. Als solche Abschirmung zeigt diese Entgegenhaltung, dit als Ganzes zu würdigen ist, auch Raster und als deren Randleile Rasen, die mit Unter schneid ungen versehen sind. Es kommt des« halb nicht darauf an, daß Abbildung 8 der Entgegenhaltung ab unteren Abschluß eine Glasplatte zeigt, die von einem Rahmen oder Metallband eingefaßt iet.
Immerhin zeigt diese Entgegenhaltung jedoch nicht, daß außer den an den Stirnseiten befindlichen Querstegen auch die parallel zu ihnen und zwischen ihnen angeordneten weiteren Querstege ebenso ausgebildet sind und mit hakenförmigen Raaci in Führungskanäle eingreifen. Da ferner nicht ohne weiteres angenommen werden kann, daß die konstruktiven Verhältnisse hei ihnen ebenso liegen wie bei den an den Stirnseiten befindlicW) Querstegen, kann auch diese Entgegenhaltung nicht als neuheitsschädlich gewertet werden.
c) Auch die vom Nichtigkeitssenat in erster Linie in Betracht gezogene Druckschrift der Firma Porter Metal kommt für die oben gekennzeichnete eingeschränkte lehre des Anspruchs! als neuheitsschädlich nicht in Betracht. Die Untersehneid die hier das hakenförmige Ende der Längsstäbe bilden, stellt an beiden Enden nur einen schmalen, zur Aufnahme des Führung oder Tragsteges ausreichenden Schlitz dar; deshalb besteht keine Möglichkeit, das eine Ende mit beiderseitig beschränk.^ Seitenbeweglichkeit aufzulegen und dann das andere Ende frei durchzuschwenken.
Gleiches gilt, von den Ausführungen, deren offenkundige Vorbenutzung behauptet ist.
Auf die übrigen Entgegenhaltungen, deren Prüfung es zur erschöpfenden Sachaufklärung nicht bedurfte, hat die Klägerin in der Verhandlung verzichtet.
2. Mit der Frage, ob die eingeschränkt aufgefaßte Lehre des Anspruchs 1 irgendeinen technischen Fortschritt bringt, hat die angefochtene Entscheidung sich von ihrem Standpunkt aus folgerichtig nicht befaßt. Der Sachverständige hat bei der Erörterung des US-Patents Er. 2 269 182 hervorgehoben, es sei anzuerkennen, daß der bei den Führungsleisten des Streitpatents vorgesehene Anschlag, durch den mittels "Verrasterung" mit den Hasen der Querstege ein Hinausrutschen des unteren Abschlusses verhindert werden soll, ein etwas bequemeres und gefahrloseres Einsetzen gestattet als die Wülste (Längsrippen) nach der Entgegenhaltung. Darin liegt dieser Entgegenhaltung gegenüber ein für die Patentfähigkeit hinreichender technischer Fortschritt, denn bei verhältnismäßig schweren Abschlußkörpern ist es erwünscht, die Bewegung des Einbringens und Herausnehmens besser zu sichern; der besseren Sicherung dienen die beiden Anschläge, die bei der Ausführung nach Abb. 1 des Streitpatents die seitliche Bewegung des Körpers in bestimmten Grenzen halten und ein Abrutschen so gut wie unmöglich machen.
Dieser Fortschritt ist allerdings nicht auch gegenüber Vorrichtungen nach US-Patent Er, 2 427 084, Abb. 5 und Anspruch 7, gegeben. Wie in deren Beschreibung (Sp. 4 Z. 40 bis 57 und Sp. 5 Z. 3 bis 22) und Zeichnung (Fig. 5) eingehend dargelegt ist, bietet diese Konstruktion die in der Beschreibung des Streitpatents genannten, wie auch die besonderen Vorteile, die mit einer Festlegung des einen Querstegendes während des Vorganges des Ein- oder Ausschwenkens des Lasters verbunden sind.
Es verbleibt jedoch auch gegenüber dem letztgenannten US-Patent der Vorteil größerer Stabilität. Nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen bei einer Ausführung nach Abbildung 5 dieser Entgegenhaltung die Gefahr des Abbrechens einer ’,Nase,, wegen der Verhältnis^ mäßig starken Belastung in höherem Grade als beim 3treitp*Wnly Ein Vorteil liegt auch darin, daß bei Aufliegen aller Quer-] stege die dadurch bewirkte Stabilität des ganzen Rasters es] erübrigt, um diesen einen Rahmen zu legen.
3. Es fehlt der Lehre des Streitpatents jedoch an der erforderlichen Erfindurigshöhe. Der gerichtliche SachverstÄodij« hat sich dahin geäußert, bei Kenntnis der Patentschriften Nr. 2 269 182 und Nr» 2 427 084 sei "kaum noch" eine erfin-j derische Leistung bis zu der in Anspruch 1 den Streitpatenta gegebenen Lösung zu bewältigen gewesen, obwohl die hier ge-| gebene Lösung die eleganteste zu sein scheine. An dieser Auffassung hat er auch gegenüber dem von der Beklagten vortjt legten Gutachten festgehalten und erklärt, auch bei Anerkei nung des hervorgehobenen Fortschritts sei der "erfinderisch^ Uberschuß" sehr gering. Biese auch in der mündlichen Verhandlung unsicher gebliebene Stellungnahme läßt immerhin durch ihren Gegensatz zur Auffassung des weiteren Gutachtens erkennen, daß der Sachverständigem eher zur Verneinung der Erfind ungshöhe neigt.
Die Beklagte legt im Rahmen dieser Frage bei der Erörterung der. US-Patentschrift Nr. 2 269 182 besonderen *.7ert sup die Feststellung, daß hier ein hinreichendes Festhalten des unteren Abschlusses in der Ruhelage nur durch Federn (20) habe gesichert werden können, die die einzelnen Elemente der| Glaswanne in achsialer (= Längs-) Richtung zusammendrücken. Aber abgesehen davon, daB^nach dgm Gutachten des gerichtlich Sachverständigen diese Maßnahme nicht dazu dient oder erfor-i
derlich ist, um ungewollte seitliehe# wegen der verhältnismäßig schmalen Ausführung der Längsrippen (14 a) mögliche Bewegungen der einzelnen Glasrinnen und damit ihr sonst drohendes Herausfallen aus dem Oberteil zu verhüten, kommt es für die Frage, ob dem Streitpatent ein erfinderischer Schritt zugrunde liegt, entscheidend nicht auf diese Entgegenhaltung, sondern auf die US^Patentschrift Nr« 2 427 084 an« In Bezug auf diese hatte der gerichtliche Sachverständige zunächst nicht berücksichtigt, daß sie sich ausdrücklich fluch auf Raster bezieht, vor allem aber ferner nicht, daß Anspruch 7 (wie auch 8) der Entgegenhaltung ganz allgemein lehrten, abwärts
gerichtete .Abwinklungen der Seitenteile der unteren Leuchten-
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abschirmung in parallel dazu verlaufende, nach oben offene Kanäle des Oberteils eingreifen zu lassen. Sein schriftliches Gutachten ging daher noch von für die Beklagte zu günstigen Voraussetzungen aus.
Die Frage nach der Erfindungshöhe stellt sich hiernach dahin, ob es erfinderischer Überlegung bedurfte, diese allgemein gehaltene, ihrem Wortlaut nach auf Raster vielleicht nicht unmittelbar anwendbare Lehre auch bei wabengitterartigen Rastern anzuwenden« Bas ist zu verneinen, denn dieselbe Entgegenhaltung sah solche Abwinklungen auch bei Rastern vor (Abb. 5). Es fehlte allerdings noch der Hinweis, daß man die zwischen den an den Stirnseiten befindlichen Querstegen angeordneten zahlreichen weiteren, parallel dazu angeordneten Querstege ebenso wie diese ausgestalten und ihnen die gleiche Funktion zuweisen könne. Biese Maßnahme konnte äer Durch-schnittsfachmsnn aber ohne weiteres aus der Brucksohrift der Firma Porter Metal entnehmen, die für einen Fall, für den auch das Streitpatent Geltung beansprucht, einen Raster ohne Rahmen zeigte, dessen sämtliche in einer Richtung verlaufende Stege an ihren Enden hakenförmig abgewinkelt waren, um in ein Führungsprofil einzugreifen und dadurch den Raster festzu-
legen» Darin, daß dort die Längsstege abgewinkelt waren, vqJ mag der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen keinen Umstand zu erblicken, der es dem Fachmann irgendwie hätte als ferner liegend erscheinen lassen können, dieselbe Maßnahme bei den Querstegen anzuwen-den.
Der Anspruch 1 kann hiernach nicht aufrechterhalten werden«
IV» Auch die weiteren Ansprüche können nach Wegfall des Anspruchs 1 nicht bestehen bleiben, da sie den an oinen selbständigen Patentanspruch zu stellenden Xnforderungcn richb genügen» |
le Naöh dem Patentanspruch 2 sind die Querstege als | ,> liegende T-Form zu gestalten» Der Raster kann dann ’'umseitig? (doho um 160° um seine Längsachse gedreht) verwendet werden.! Die angefochtene Entscheidung begründet die Vernichtung diesem Anspruchs damit, die Beklagte habe nicht dargetan, daß diese . umseitige Verwendbarkeit eine sinnvolle Bedeutung habe und irgendwelche technische Vorteile biete» Die Beklagte hat in Bezug hierauf auch in der mündlichen Verhandlung trotz Vorhalts nichts vorgebracht. Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen, denn es fehlt dieser Maßnahme jedenfalls an der 2* findungshöhe« Es hätte an sich nahe gelegen, die Querstege, wie unten so auch oben (symmetrisch) mit Unterund Hinter-schneidungen zu versehen; gegenüber einer solchen Maßnahme bildet die Lehre des Anspruchs 2 lediglich eine unvollkomsene Lösung.
Daß aber etwa schon die Stellung der Aufgabe, einen "umseitig" verwendbaren Ra.ster zu schaffen, einen erfinderischen Schritt bedeutet hätte, ist mit Recht von keiner Seite in Erwägung gezogen worden.
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2. Gegen die zutreffende Begründung, mit der die ange-fochtene Entscheidung die übrigen Unteransprüche für nichtig erklärt hat, hat die Beklagte keine Angriffe gerichtet; auf diese Begründung kann deshalb Bezug genommen werden.
V. Hiernach mußte die Berufung der Beklagten gegen die das Patent in vollem Umfange für nichtig erklärende ange-fochtene Entscheidung zurückgewiesen werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren nach §§ 40 , 42 PatG der Beklagten aufzuerlegen.
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