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BGH

Gericht: BGH

Offentliehe Auffünrungen geschützter Werke der Tonkünste, die von einem Schausteller Torwiegend itii eigennützigen Erwerbsinteresse veranstaltet werden<, bedürfen auch dann der Einwilligung der Urheberbereehtigten, -wenn sie während eines Volksfestes auf dem freien Gelände der Festwiese stattfinderLc der deutschen und ausländischen Komponisten geschlossen hat, deren Aufführungsrechte wahre, Der Beklagte ist Schausteller und betreibt eine elektrische Autobahn (Auto-Skooter), die er bei Volksfesten und auf offentliehen Vergnügungsstätten an verschiedenen Orten, und zwar im -Jahre 1956 hauptsächlich in• Pranken/Oberpfalsund NiederBayern, aufgestellt gehabt hat«, Es handelt sich um kleine elektrisch betriebene, lenkbare Fahrzeuge, mit denen das Publikum für einen Fahrpreis von 0,50 DM auf einer umgrenzten Fläche frei herumfahren 'kann* Dabei werden Musikdarbietungen aus dem Repertoire" der Klägerin auf elektro-akustisohem hege durch Plattenspieler und Lautsprecher zu Gehör gebracht.,.--Der Beklagte vertritt den Standpunkt, daß diese Musikdarbietungen gern, § 2? gungseinrichtung,an dem Erfordernis, daß die von ihm dargebotene Musik durch einen langen Zeitraum hindurch mit jedem der von ihm besuchten Volksfeste verbunden gewesen sein müsse, üm als Bestandteil des jeweiligen Volksfestes angesehen werden zu können» Ferner seien die Musikdarbie- die in den Autos fahre« sei die Musik Nebensache „• Da er sein lewerbe auch ohne Musik1 mit dem gleichen wirtschaftlichen Erfolg betreiben könne, diene die Musikübertragung nicht Er-werbs zWecken, sondern nur dazu9 um die Tradition auf Volks-festen aufrechtzuerhalten, die nämlich Musikdarbietungen erfordere s ’ Berner seien die individuellen Interessen des Schaustellergewerbes su ■berücksichtigen« Während die"-Komponisten eine Reihe von Einnahmequellen hätten* seien nämlich die Schausteller allein auf Volksfeste angewiesen« Da die Aufführung mechanischer -Orgelmusik frei sei* sei es-nicht su verstehen* warum für die- elektro-akustische Wiedergabe von Platten-spielerrnusiv- die Erlaubnis der Urheber erforderlich sein solle5 Außerdem gehe die Klägerin erst s-eit etwa drei Jahren gegen die Schausteller vor9 obwohl diese schon seit den zwanziger Jahren derartige Musik aufführten* weil die Anschaffung von Orgeln su teuer sei« -Da er selbst jahrelang Plattenspielerniusik unbeanstandet übertragen habe * habe die Klägerin etwaige-Ansprüche'Verwirkte; Im;-übrigen seien nicht die einzelnen Schausteller* sondern die jeweiligen Stadt- und Qrtsgemeinden* die das Volksfest durchführten* als ' ”Aufführende” im Sinne von § 37 EitÜrhO anzusehen* so daß sich auch etwaige lantiemeansprüche nur gegen diese Veranstalter des Volksfestes richten könnten, Bas Berufungsgericht hat die Berufung ''zurückgewiesen*, die Revision jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache sugelassen« Biese liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts darin* daß im 'Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6v Dezember 1953 entschiedenen Pall i.BGrH 19? Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen* daß der Beklagte schuldhaft urheberrechtlich geschützte Musik ohne die notwendige Erlaubnis der Klägerin Öffentlich aufgeführt habe* Es hat den TJnterlassungsanspruch gemäß § 37 LitUrhG-in Verbindung mit § 1004 BG-B, den Zahlungsanspruch als Schadenssrsatzforderung nach § 37 LitUrhG- als begründet angesehen* ; .. In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht das-Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei davon aus, daß das dem Urheber nach § 1t Absi 2 LitUrhG Vorbehaltene Recht, ein Werk der Tonkunst öffentlich aufzuführen, sich auch auf die öffentliche Aufführung des Werkes mittels elektro-akustischer Wiedengabegeräte erstreckt, wie sie der Beklagte benutzt-(BGH m\ 135)o Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob der Beklagte sich für die in Anspruch genommene Gebührenfreiheit der fraglichen Musikdarbietungen aufV'J;„ 27 LitUrhG berufen kann, wonach öffentliche Aufftihrunge von Tonkunst werken ohne Einwilligung des TJrheberberechtigten zulässig sindWenn sie keinen gewerblichen Zwecken dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden (§ 27 Abs* 1 . Hierbei hat sich das Berufungsgericht zwar nur mit der Drage befaßt* ob die strittigen Musikdarbietungen des Beklagten im Sinne von § 27 Abs* 1 Satz 2 Ziff« 1 Litürb0 "bei einem Volksfest" stattgefunden haben* Die Begründung? Das Berufungsgericht hat zugunsten des Beklagten unterstellt9 daß die strittigen Musikdarbietungen in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Volksfest im Sinne der fraglichen Befreiungsvorschrift durchgeführt worden sind* Biese .Musikdarbietungen könnten aber nicht als echte Bestandteile eines Volksfestes gewertet.werden*, aus dem Umstand, daß der Beklagte die zur Anschaffung eines Plattenspielers^und von Schallplatten erforderlichen Kosten aufgewendet.habe, sei nach allgemeinen wirtschaftlichen Grundsätzen, zu schließen, daß er aus seinen. Revision9 das Berufungsgericht-habe den Beweisantrag des Beklagten nicht übergehen dürfen,;wonach die Musikdarbietungen den Umsatz des Beklagten nicht erhöhten, ist unbegründet• Der Beklagte hatte sich auf das Zeugnis des Ersten Vorsitzenden des die nur als Gegenstand eines Sachverständigengutachtens hatte in Betracht kommen könnenAuf das Angebot eines Sachverständigenbeweises aber braucht der Tatrichter nicht einzugehen, wenn er seine eigene Sachkunde für ausreichend hält und sie nicht offensichtlich unzulänglich ist (EG -110? so daß also auch für den Betrieb der Beklagten äus'aer Teilnahme an einem Volksfest noch keine zwingende Notwendigkeit für dis -Darbietung von Musik herzuleiten sei» Nach der Lebenserfahrung veranstalte der Beklagte die, .Musikübertragung vielmehr deshalb, weil das Herumfahren mit den Autos ohne Musik eintönig und langweilig wäre, durch die..Untermalung mit Musik aber die Freude und das Vergnügen an der Benutzung des Autobahnbetriebes des Beklagten gehoben und damit ein Anreiz zu dem Besuch .seines Unternehmens geschaffen werde» Hieraus aber folge, daß die Musik in erster Linie dem Betrieb des Beklagten und nicht etwa dem Volksfest als solchem zu dienen bestimmt sei» Auch diese Ausführungen des Landgerichts, denen sich das Berufungsgericht angesohiossen hat? sind rechtlich nicht zu beanstanden» Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ändern etwaige Unterbrechungen der Musikdarbietungen durch Ansagen für den Fährbetrieb aber auch nichts daran, daß es sich um öffentliche Musikaufführungen im Sinn von § 11 Abs» 2 Lit UrhG- handelt* toire der Klägerin einem gewerblichen Gewinnstreben des Beklagten dienen* so bleibt lediglich zu prüfen, ob gleichwohl die Befreiungsvorschrift des § 27 Abs, 1 Satz 2 Ziff» 1 LitUrhG eingreift, demzufolge öffentliche Aufführungen von Tonkunstwerken ohne Einwilligung des Berechtigten zulässig sind, wenn'-I sie bei Volksfesten stattfinden» Der Beklagte vertritt die Auffassung* daß nach dem Sinn dieser Gesetzesbestimmung bei SchausteHungen* die im Rahmen eines Volksfestes auf dem Rastplatz stattfinden? 227) bei der Auslegung des § 27 Abs0 1 Satz 2 Ziff* 1 LitUrhG unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte und der Gesetzesmaterialien hargelegt hatkann die Auf führungsfrei- y heit nicht für Musikdarbietungen in Anspruch genommenwerden? eigennützigen .Gewinnstrebens durchgeführt werden* Denn der Sinngehalt der Befreiungsvorschrift, die lediglich darauf ab zielt’, im Interesse der Allgemeinheit zur Wahrung ; alten Volksbrauchtums dem Aufführungsrecht des Urhebers eine Schranke zusetzen,' deckt nicht eine Freistellung von. jedem Besucher des Volksfestes wahrgenommen werden kann, der sich in der Nahe des Autobahnbetriebes des Beklagten aufhält, steht der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, wonach bei der Veranstaltung dieser Musikaufführungen ein eigennütziges Erwerbsinteresse des Beklagten im Vordergrund stehto Bamit aber entfallen die Voraussetzungen einer Aufführungsfreiheit gemäß § 27 Abso 1 Satz 2 Ziff* 1 LitürhG, Ob der Tolksfesteinwand des Beklagten etwa schon daran scheitern muß, wie die Vorinstanzen annehmen, daß Musikdarbietungen eines elektrischen Autobahnbetriebes nicht als auf eine überlieferte Tradition surückgehende Bestandteile eines Volksfestes anzusehen sind, bedarf bei dieser Sachlage keiner Prüfung» LitürhG auch die individuellen Interessen des Schaustellergewerbes zu berücksichtigen seien, 2u Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß nach der Begründung des entwarf es von 1901 die fragliche. Aber auch der.Angriff der Revision greift nicht durch, das Berufungsgericht habe su Unrecht die Passivlegitimation des Beklagten für:die Klagansprüche bejaht * weil in Wahrheit nicht der Beklagte, sondern die Gemeinden, die die..- jev/ei-ligen Volksfeste durchführten, als "Veranstalter” dieser Aufführungen su gelten.hatten» RGSt 41, 287) o Biese Voraussetzung hat das Berufungsgericht rechtsfehler-frei in der Person des Beklagten, in dessen Gewerbebetrieb und in dessen gewerblichem Interesse die-Aufführungen stattfinden, als erfüllt angesehen» Ob daneben auch die die Volksfeste durchfuhrenden Gemeinden als Mittäter neben dem ;-Se.klag.t.ejii'-\fJ|Lr- die fraglichen Aufführungen verantwortlich sind, kann hier dahinstehen (vgl, Urteil des.Senats vom 12t April 1957? Eine Verwirkung der Ansprüche der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß erst durch die Entscheidung des Senats vom 6k November 1953 (BGH 11, .135) durch eine höchstrichterliche Entscheidung klangest eilt worden sei, daß Musikaufführungen durch Plattenspieler mit' (laut Sprecher Übertragung .nicht gemäß §22 a LitUi’hG- von einem Erlaubniszwange freigestelit seieiio Hiergegen sind reehtliehe Bedenken nicht zu erheben* lnso- \ weit werden auch keine Angriffe von der Revision vorgetragen, ! schuldhaften Handelns des Beklagten« Sie macht geltend, eine höchstrichterliche Entscheidung Uber Musikdarbietungen innerhalb des Pestgeländes habe bisher nicht Vorgelegen, Der Beklagte habe sich deshalb auf den in. die vorwiegend eigennützigen .Erwerbsinteressen des Veranstalters dienen, selbst dann einer Genehmigung der Hrheberberechtigten bedürfen, wenn sie im Rahmen eines echten..yolksfestes stattfind en« Hierbei ist allein auf die gewerbliche Zweckbestimmung der Aufführung abgestellt worden* Der Beklagte hatte somit keinen Anlaß, aus dem Umstand, daß in Abweichung von dem der Entscheidung vöim .6* D^emben 1955■-zugrundeliegenden Tatbestand die strittigen Musikaufführungen nicht in einem um-schlossenen Raum in der Nähe des Festplatzes, ....sondern auf freiem Gelände unmittelbar auf der Festwiese stattfinden, auf eine andere Rechtslage zu schließen* Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte,; als Gewerbeunternehmer, wenn er in seinem Betrieb Musik aufführen wollte, gehalten war, sich über die Rechtslage zu unterrichteno Hätte:er dies getan, so wäre ihm zu dem mindesten die Zweifelhaftigkeit der Richtigkeit seiner Rechtsansicht bekannt geworden* Wenn aber die Frage der Befugnis des Beklagten zweifelhaft war, so hätte er bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt seinem Handeln nicht Der Beklagte hat 3\var den Zahlungsanspruch auch der Höhe nach bestritten* jedoch keine substantiierten Angaben gemacht* warum die Tarifsätze* die-die Klägerin ihrer Schadensersatzforderung zugrunde gelegt hat * nicht als maßgebend für die Schadens-herechnung angesehen werden können.

Zitierte Normen: § 37 LitUrhG
MusikdarbietungenAufführunggewerblichBerufungsgerichtKlägerinMusikRevision

Volltext der Entscheidung

Flachs Glil a gw e r k %	n e in
A ml 1 :L sh a Samml ung s ne in
 LitürhG- § 27, Abs«. 1 Satz 2 l\Tr0 1
Offentliehe Auffünrungen geschützter Werke der Tonkünste, die von einem Schausteller Torwiegend itii eigennützigen Erwerbsinteresse veranstaltet werden<, bedürfen auch dann der Einwilligung der Urheberbereehtigten, -wenn sie während eines Volksfestes auf dem freien Gelände der Festwiese stattfinderLc
BDH, IJrto Vo 1 So Dezember 1959 - I 2E 6l/p8
Kammergeri cht LG Berlin
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I '£& 61/58
Verkündet Ad. Deeember 1959 Justizhauptsekretär, TJrkimd3beamber der eschäftsstelle
 Warne n deg y q ikes
 In dem Rechtsstreit
 des Schaustellers Otto
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Beklagter und Revisionskläger9 Preseßbevollraächtigterg Rechtsanwalt Erhr* von
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vor stand Gfe Straße
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Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Praf„ Drt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18*. Desember 1959 unter Mitwir kung der Bundesrichter Ir» Bock,.' Dr» Krüger-Wieland/ Br o Spreng» Jungbluth und Ebel
 für Recht erkannt $
Die Revision: des Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vorn. 41 März 1958 wird auf vKosten, des: Beklagten surü o kg ewies en o
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Die Klägerin nimmt auf Grund von Verträgen, Uie sie mit der Mehrsah! der deutschen und ausländischen Komponisten geschlossen hat, deren Aufführungsrechte wahre,
 Der Beklagte ist Schausteller und betreibt eine elektrische Autobahn (Auto-Skooter), die er bei Volksfesten und auf offentliehen Vergnügungsstätten an verschiedenen Orten, und zwar im -Jahre 1956 hauptsächlich in• Pranken/Oberpfalsund NiederBayern, aufgestellt gehabt hat«, Es handelt sich um kleine elektrisch betriebene, lenkbare Fahrzeuge, mit denen das Publikum für einen Fahrpreis von 0,50 DM auf einer umgrenzten Fläche frei herumfahren 'kann* Dabei werden Musikdarbietungen aus dem Repertoire" der Klägerin auf elektro-akustisohem hege durch Plattenspieler und Lautsprecher zu Gehör gebracht.,.--Der Beklagte vertritt den Standpunkt, daß diese Musikdarbietungen gern, § 2? LitürhG ohne Einwilligung der urheberbereohtigten zulässig seien* Die Klägerin ist dagegen der 'Auffassung.? - daß eine Ausnahme vom Aufführungsverbot nicht gegeben.sei* Wegen schuldhafter Verletzung ihrer Rechte stehe ihr ein Schadensersatzallspruch in Höhe des doppelten Tarifsatzes nach dem mit der des	und	der	Deutschland
 efV-o'-''geschlossenen/Rahmenverträge :yp,m..,1;0o../l 5 . November 1956 zu, der 26,70 DM monatlich betrage, und zwar für die Monate April, Juni, August, September.und Oktober (1 955, März, April, Juli, August, September, Oktober 1956 sowie März,und April 1957V insgesamt 15 MonateAußerdem könne sie Unterlassung weiterer Aufführungen ohne ihre Einwilligung verlangehe
 Die .-Klägerin'hat beantragt ,
I* den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 694,20 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 17» Mai 1957 zahlen.
2* den Beklagten zu verurteilen, es bei Yer-nieidung^ einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haft-_strafe bis zu sechs Monaten.zu unterlassen, 'bei dem Betrieb seiner elektrischen Autobahn Werke des der Klägerin geschützten Repertoires mittels elektroakustischer Wiedergabe von Tonträgern ohne Einwilligung der Klägerin öffentlich, zu Gehör zu bringen»''
Per Beklagte hat
 Klageabweisung beantragte
 Pas Landgericht hat den Beklagten gemäß den Klageanträgen zur Zahlung und Unterlassung verurteilt * Es hat ausgeführt, es sei unerheblich, ob der Beklagte sein Unternehmen auf wirklichen Volksfesten betrieben habe0 Penn einmal fehle es angesichts der Keuheit der von ihm betriebenen Vergnü-
gungseinrichtung,an dem Erfordernis, daß die von ihm dargebotene Musik durch einen langen Zeitraum hindurch mit jedem der von ihm besuchten Volksfeste verbunden gewesen sein müsse, üm als Bestandteil des jeweiligen Volksfestes angesehen werden zu können» Ferner seien die Musikdarbie-
tungen in seinem überwiegenden gewerblichen Interesse durch-geführt worden und auch aus diesem Grunde nicht nach § 27
LitUrhG genehmigungsfreic Per Beklagte habe auch mindestens fahrlässig gehändeltvda'er bei sorgfältiger Prüfung und gegebenenfalls nach Rateinholung hätte wissen müssen, daß er Gebührenfreiheit nicht beanspruchen könne»
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt
 und zur Begründung u
*ao geltend gemacht
 Im Streitfall dürfe aus mehreren Gründen nicht von den
 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu dem Volksfesteinv/and (BGH 19? 227 ff und 235 ff) ausgegangen werden» Er bringe -die Musikdarbietungen bei Volksfesten nicht im geschlossenen
 Gasthaussaal, sondern auf dem freien Festspielplatz» Musik
-.4 ~
habe aber schon immer zu einem Volksfest gehörig das Puh-.
likum wünsche ‘Musik ” je lauter., um so schöner” * Im übrigen benötige er für seinen .Gewerbebetrieb zur’MusikUbertragung die gleiche Anlage;, mit der er die für den Betrieb' erforderlichen . Ansagen durchführe $'diese Anlage diene dabei etwa su 90 $ der Ansage und su 10 i* der MusikUbertragung «> .Für die Jugend ? die in den Autos fahre« sei die Musik Nebensache „• Da er sein lewerbe auch ohne Musik1 mit dem gleichen wirtschaftlichen Erfolg betreiben könne, diene die Musikübertragung nicht Er-werbs zWecken, sondern nur dazu9 um die Tradition auf Volks-festen aufrechtzuerhalten, die nämlich Musikdarbietungen erfordere s	’
Berner seien die individuellen Interessen des Schaustellergewerbes su ■berücksichtigen« Während die"-Komponisten eine Reihe von Einnahmequellen hätten* seien nämlich die Schausteller allein auf Volksfeste angewiesen« Da die Aufführung mechanischer -Orgelmusik frei sei* sei es-nicht su verstehen* warum für die- elektro-akustische Wiedergabe von Platten-spielerrnusiv- die Erlaubnis der Urheber erforderlich sein solle5 Außerdem gehe die Klägerin erst s-eit etwa drei Jahren gegen die Schausteller vor9 obwohl diese schon seit den zwanziger Jahren derartige Musik aufführten* weil die Anschaffung von Orgeln su teuer sei« -Da er selbst jahrelang Plattenspielerniusik unbeanstandet übertragen habe * habe die Klägerin etwaige-Ansprüche'Verwirkte; Im;-übrigen seien nicht die einzelnen Schausteller* sondern die jeweiligen Stadt- und Qrtsgemeinden* die das Volksfest durchführten* als ' ”Aufführende” im Sinne von § 37 EitÜrhO anzusehen* so daß sich auch etwaige lantiemeansprüche nur gegen diese Veranstalter des Volksfestes richten könnten,
 Bas Berufungsgericht hat die Berufung ''zurückgewiesen*, die Revision jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache sugelassen« Biese liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts darin* daß im 'Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6v Dezember 1953 entschiedenen
 Pall i.BGrH 19? 22.1) 9 der Beklagte die im Rahmen seines C-e-vverheheijrlebes erfolgten Musikdarbietungen auf dem Gelände dargeboten hat, auf dem die Volksfeste stattfanden« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen•Klageabweisungsantrag weitere Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*'
Ent scheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen* daß der Beklagte schuldhaft urheberrechtlich geschützte Musik ohne die notwendige Erlaubnis der Klägerin Öffentlich aufgeführt habe* Es hat den TJnterlassungsanspruch gemäß § 37 LitUrhG-in Verbindung mit § 1004 BG-B, den Zahlungsanspruch als Schadenssrsatzforderung nach § 37 LitUrhG- als begründet angesehen*	; ..
In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht das-Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei davon aus, daß das dem Urheber nach § 1t Absi 2 LitUrhG Vorbehaltene Recht, ein Werk der Tonkunst öffentlich aufzuführen, sich auch auf die öffentliche Aufführung des Werkes mittels elektro-akustischer Wiedengabegeräte erstreckt, wie sie der Beklagte benutzt-(BGH m\ 135)o Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob der Beklagte sich für die in Anspruch genommene Gebührenfreiheit der fraglichen Musikdarbietungen aufV'J;„ 27 LitUrhG berufen kann, wonach öffentliche Aufftihrunge von Tonkunst werken ohne Einwilligung des TJrheberberechtigten zulässig sindWenn sie keinen gewerblichen Zwecken dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden (§ 27 Abs* 1 . Satz 5) oder wenn sie bei einem Volksfest stattfinden (§27 Abs« 1■Satz 2 Ziff* 1)* Beide Vorinstanzen haben eine Befreiung von einem. Brlaubnlszwang auf Grund des § 27 LitUrhl verneint. Hierbei hat sich das Berufungsgericht zwar nur mit der Drage befaßt* ob die strittigen Musikdarbietungen des Beklagten im Sinne von § 27 Abs* 1 Satz 2 Ziff« 1 Litürb0 "bei einem Volksfest" stattgefunden haben* Die Begründung? mit der das Berufungsgericht ein Eingreifen dieser Ausnahme"
Vorschrift abiehnt, entzieht.aber zugleich dem auf § 27 Abs* 1 Satz /1/LitürhGr' gestützten Verteidigungsvorbringen des Beklagten die Grundlage*
Das Berufungsgericht hat zugunsten des Beklagten unterstellt9 daß die strittigen Musikdarbietungen in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Volksfest im Sinne der fraglichen Befreiungsvorschrift durchgeführt worden sind* Biese .Musikdarbietungen könnten aber nicht als echte Bestandteile eines Volksfestes gewertet.werden*, weil die im •Rahmen des. elektrischen Autobahnbetriebes des Beklagten dargebotene Musik; nicht auf eine überlieferte Voiksfesttradition surtickgehe-o .Es komme hinzu, daß der. Beklagte die Musikaufführungen als; gewerblicher Unternehmer zur Erzielung eines eigenen wirtschaftlicheh Butzens veranstalte* Hierfür spreche schon die beharrliche,Weigerung des Beklagten, die Musikdarbietung einzustellen* . Auch. aus dem Umstand, daß der Beklagte die zur Anschaffung eines Plattenspielers^und von Schallplatten erforderlichen Kosten aufgewendet.habe, sei nach allgemeinen wirtschaftlichen Grundsätzen, zu schließen, daß er aus seinen. Musikdarbietungen gewerbliche Einnahmen ziehen wolleo Damit stimme überein?; daß der Beklagte selbst geltend macht ? das Publikum wünsche nicht Leierkastengedudelk sondern moderne Musik, Hje.- lauter, um so schönern* Der Vortrag des .
Bek lag ton sein.: Gewerbeba^^	keine Beeinträchtigung ■
erleiden, wenn er die Musikaufführung unterlasse.? sei angesichts dieses Sachverhalts unerhebliche
 Die gegen die PestStellung eines gewerblichen Zweckes der strittigen •Musikdarbietungen gerichtete Rüge der. Revision9 das Berufungsgericht-habe den Beweisantrag des Beklagten
 nicht übergehen dürfen,;wonach die Musikdarbietungen den Umsatz des Beklagten nicht erhöhten, ist unbegründet• Der Beklagte hatte sich auf das Zeugnis des Ersten Vorsitzenden des
e c Yo, norenz SUH, dafür berufen, daß Musik den Umsatz- des einzelnen Schaustellergeschäfts in keiner
 Weise erhöhe und daß nur ein verschwindend geringer Teil durch die Musik bewogen werde«, das betreffende Schausteller-unternehmen aufzusuchen.- Das Berufungsgericht konnte diesen Beweisäntrag als nicht entscheidungserheblich übergehen. Denn nach dein weitgefaßten 'Beweisthema handelte es sich insoweit nicht um auf den Streitfall abgestelite Tatsachen? die allein Gegenstand eines Zeugenbeweises sein können? sondern um eine allgemein gehaltene Beurteilung über die Förderung des gewerblichen Gewinns von Schaustellerunternehmen durch Musikdarbietungen? die nur als Gegenstand eines Sachverständigengutachtens hatte in Betracht kommen könnenAuf das Angebot eines Sachverständigenbeweises aber braucht der Tatrichter nicht einzugehen, wenn er seine eigene Sachkunde für ausreichend hält und sie nicht offensichtlich unzulänglich ist (EG -110? 49$ 94?. 11.5 jo Dies gilt vor allem dann? wenn der unter Beweis gestellten Behauptung ein dem Gericht bekannter Srfahrungssatz- entgegensteht. Insoweit aber läßt es keinen Rechtsirrtum erkennen? wenn das Berufungsgericht aus der beharrlichen Weigerung des Beklagten? die Musikdarbietungen einzustellen; obwohl diese für ihn mit einem besonderen Kostenaufwand verbunden sind? gefolgert hat? daß diese Musikaufführungen den Zwecken seines Gewerbebetriebes dienen sollen. Dieser auf Erfahrungsgrundsätze gestützten Folgerung wird entgegen der Ansicht der Revision nicht die Grundlage entzogen? 'wenn die Behauptung des Beklagten als richtig unterstellt wird? wonach die fragliche Übertragungsanlage zu SO # für Ansagen? die für den Fährbetrieb erforderlich sind? und nur ...zu 10 $ zur .Übertragung.von Musik benutzt wird. Denn auch ein solcher Sachverhalt würde in keiner Weise der Annahme entgegenstehen? daß mit; den Musiküb ertragungen vorwiegend ein eigener wirtschaftlicher-Nutzen von dem Beklagten angestrebt wird. Dies entspricht auch der Beurteilung des Sachverhalts durch das Landgericht ? Idas-lüi; _ diesem Zusammenhang ausgeführt hat ? der Beklagte habe selbst vorgetragen? andere Vergnügungs e in ri cht ung e n (wie Rutschbahn? Spielbuden usw.) brächten. keine 'Musikdarbi.etungen? so daß also auch für den Betrieb der Beklagten äus'aer Teilnahme an einem Volksfest noch keine zwingende Notwendigkeit für
 dis -Darbietung von Musik herzuleiten sei» Nach der Lebenserfahrung veranstalte der Beklagte die, .Musikübertragung vielmehr deshalb, weil das Herumfahren mit den Autos ohne Musik eintönig und langweilig wäre, durch die..Untermalung mit Musik aber die Freude und das Vergnügen an der Benutzung des Autobahnbetriebes des Beklagten gehoben und damit ein Anreiz zu dem Besuch .seines Unternehmens geschaffen werde» Hieraus aber folge, daß die Musik in erster Linie dem Betrieb des Beklagten und nicht etwa dem Volksfest als solchem zu dienen bestimmt sei» Auch diese Ausführungen des Landgerichts, denen sich das Berufungsgericht angesohiossen hat? sind rechtlich nicht zu beanstanden» Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ändern etwaige Unterbrechungen der Musikdarbietungen durch Ansagen für den Fährbetrieb aber auch nichts daran, daß es sich um öffentliche Musikaufführungen im Sinn von § 11 Abs» 2 Lit UrhG- handelt*
Ist hiernach die Feststellung rechtlich-unangreifbar9 daß die strittigen öffentlichen Aufführungen von Musik aus dem Reper-
toire der Klägerin einem gewerblichen Gewinnstreben des Beklagten dienen* so bleibt lediglich zu prüfen, ob gleichwohl
 die Befreiungsvorschrift des § 27 Abs, 1 Satz 2 Ziff» 1 LitUrhG eingreift, demzufolge öffentliche Aufführungen von Tonkunstwerken ohne Einwilligung des Berechtigten zulässig sind, wenn'-I
sie bei Volksfesten stattfinden» Der Beklagte vertritt die Auffassung* daß nach dem Sinn dieser Gesetzesbestimmung bei SchausteHungen* die im Rahmen eines Volksfestes auf dem
 Rastplatz stattfinden? auch solche Musikdarbietungen von Urhebergebühren freigestellt seien? die ausschließlich oder
 doch vorwiegend zur Förderung des eigenen gewerblichen Nutzens des Schaustellers durchgeführt werdeii, Liese Ansicht ist von beiden ^orinstanzen;zu Recht abgelehnt worden? Wie der Senat in seinem Urteil vom 6» Dezember 1955 (BGH 19? 227) bei der Auslegung des § 27 Abs0 1 Satz 2 Ziff* 1 LitUrhG unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte und der Gesetzesmaterialien hargelegt hatkann die Auf führungsfrei- y heit nicht für Musikdarbietungen in Anspruch genommenwerden? die von dem Veranstalter im überwiegenden Interesse eines
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eigennützigen .Gewinnstrebens durchgeführt werden* Denn der Sinngehalt der Befreiungsvorschrift, die lediglich darauf ab zielt’, im Interesse der Allgemeinheit zur Wahrung ; alten Volksbrauchtums dem Aufführungsrecht des Urhebers eine Schranke zusetzen,' deckt nicht eine Freistellung von. TJrh eher gebühr!en, die in Wahrheit nicht der Allgemeinheit/ sondern dem wirtschaftlichen Erwerbsinteresse des Veranstalt der Musikaufführungen sugutekommen würde (BOT .19? 232? 233)-Hierbei ist esfür die rechtliche Beurteilung unerheblich, ob die von einem gewerblidien /Unternehmer im: eigenwirtschaft-liehen Interesse veranstalteten Musikaufführungen in einem geschlossenen Raum, etwa in einer Gaststätte, oder auf dem freien Gelände stattfinden, auf dem das Volksfest durchgeführt wird,. Der Umstand, daß die von dem Beklagten auf elektrö-akustischeni Wege dargebotene Musik nicht nur von denjenigen Festteilnehmern gehört wird, die sich auf der ümzäunten Fahrbahnfläche der Autobahn befinden, sondern' von . jedem Besucher des Volksfestes wahrgenommen werden kann, der sich in der Nahe des Autobahnbetriebes des Beklagten aufhält, steht der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, wonach bei der Veranstaltung dieser Musikaufführungen ein eigennütziges Erwerbsinteresse des Beklagten im Vordergrund stehto Bamit aber entfallen die Voraussetzungen einer Aufführungsfreiheit gemäß § 27 Abso 1 Satz 2 Ziff* 1 LitürhG, Ob der Tolksfesteinwand des Beklagten etwa schon daran scheitern muß, wie die Vorinstanzen annehmen, daß Musikdarbietungen eines elektrischen Autobahnbetriebes nicht als auf eine überlieferte Tradition surückgehende Bestandteile eines Volksfestes anzusehen sind, bedarf bei dieser Sachlage keiner Prüfung»
Es läßt auch keinen Hechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht der Meinung des Beklagten nicht gefolgt ist, wonach bei der..-'Auslegung des § 2? LitürhG auch die individuellen Interessen des Schaustellergewerbes zu berücksichtigen seien, 2u Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß nach der Begründung des
 entwarf es von 1901 die fragliche. -.Befreiungsvorschrift . den Zweck hat, einen Ausgleich der Interessen der .omeinheit mit den Belangen der Urheber zu erreichen* shalb -besondere Interessen des Schaustellergewerbes bei Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieser Vorschrift keine Berücksichtigung finden .können-»
Aber auch der.Angriff der Revision greift nicht durch, das Berufungsgericht habe su Unrecht die Passivlegitimation des Beklagten für:die Klagansprüche bejaht * weil in Wahrheit nicht der Beklagte, sondern die Gemeinden, die die..- jev/ei-ligen Volksfeste durchführten, als "Veranstalter” dieser Aufführungen su gelten.hatten» Als Veranstalter von Musikdarbietungen und damit als "Aufführender" .im. Sinne des § 37 LitUrhG gilt regelmäßig derjenige, der für die Aufführungen in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist, also insbesondere derjenige, der die Aufführung durch seine Tätigkeit - veranlaßt und die aufzuführenden.Stücke aussucht (BGH: GRUR 1936^ 515; RGZ 78, 8.4;. RGSt 41, 287) o Biese Voraussetzung hat das Berufungsgericht rechtsfehler-frei in der Person des Beklagten, in dessen Gewerbebetrieb und in dessen gewerblichem Interesse die-Aufführungen stattfinden, als erfüllt angesehen» Ob daneben auch die die Volksfeste durchfuhrenden Gemeinden als Mittäter neben dem ;-Se.klag.t.ejii'-\fJ|Lr- die fraglichen Aufführungen verantwortlich sind, kann hier dahinstehen (vgl, Urteil des.Senats vom 12t April 1957? I ZR 28/5Ü, abgedruckt bei Schulze/, Rechtsprechung zu dem Urheberrecht BGHZ 39 ),<>
Eine Verwirkung der Ansprüche der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß erst durch die Entscheidung des Senats vom 6k November 1953 (BGH 11,
 .135) durch eine höchstrichterliche Entscheidung klangest eilt worden sei, daß Musikaufführungen durch Plattenspieler mit' (laut Sprecher Übertragung .nicht gemäß §22 a LitUi’hG- von einem Erlaubniszwange freigestelit seieiio
 Hiergegen sind reehtliehe Bedenken nicht zu erheben* lnso- \ weit werden auch keine Angriffe von der Revision vorgetragen, !
Jedoch wendet sich die Revision gegen die,Annahme eines	'
schuldhaften Handelns des Beklagten« Sie macht geltend, eine höchstrichterliche Entscheidung Uber Musikdarbietungen innerhalb des Pestgeländes habe bisher nicht Vorgelegen,
 Der Beklagte habe sich deshalb auf den in. der Entscheidung ; des Oberlandesgerichts München vom:.27*. Februar 1932 (JW 32, 8Q0) herausgestellten Grundsatz verlassen dürfen,, wonach Musikdarbietungen, die während des Münchner Oktoberfestes in einem auf der Festwiese befindlichen HBierpalastn durchgeführt werden,, gebührenfrei seien* Dieser .Ansicht kann nicht’ gefolgt werden* Bereits in seiner grundlegenden Entscheidung ; zu dam Anwendungsbereich des § 27 Abs, 1 . Satz 2 Ziff* 1 LitUrhl vom 60 Dezember 1955 .(BGH 19, 227) hat .der erkennende Senat mit aller Deutlichkeit ausgesprochen, daß öffentliche Aufführungen • geschützter Werke der lonkunst,. die vorwiegend eigennützigen .Erwerbsinteressen des Veranstalters dienen, selbst dann einer Genehmigung der Hrheberberechtigten bedürfen, wenn sie im Rahmen eines echten..yolksfestes stattfind en« Hierbei ist allein auf die gewerbliche Zweckbestimmung der Aufführung abgestellt worden* Der Beklagte hatte somit
 keinen Anlaß, aus dem Umstand, daß in Abweichung von dem der Entscheidung vöim .6* D^emben 1955■-zugrundeliegenden Tatbestand die strittigen Musikaufführungen nicht in einem um-schlossenen Raum in der Nähe des Festplatzes, ....sondern auf freiem Gelände unmittelbar auf der Festwiese stattfinden, auf eine andere Rechtslage zu schließen*
Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte,; als Gewerbeunternehmer, wenn er in seinem Betrieb Musik aufführen wollte, gehalten war, sich über die Rechtslage zu unterrichteno Hätte:er dies getan, so wäre ihm
 zu dem mindesten die Zweifelhaftigkeit der Richtigkeit seiner
 Rechtsansicht bekannt geworden* Wenn aber die Frage der Befugnis des Beklagten zweifelhaft war, so hätte er bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt seinem Handeln nicht
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ohne weiteres die ihn günstige Rechtsanschauung zugrunde legen dürfen (BGH 8, 839 97? Schallplatten-Bandaufnahino;
BGrH 17, 576 '= ftJW 1955? 1356 - Betriebsfeier),
Auch gegen die Höhe des zuerkannten Schadenser satzbetrages sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Der Beklagte hat 3\var den Zahlungsanspruch auch der Höhe nach bestritten* jedoch keine substantiierten Angaben gemacht* warum die Tarifsätze* die-die Klägerin ihrer Schadensersatzforderung zugrunde gelegt hat * nicht als maßgebend für die Schadens-herechnung angesehen werden können. Zwar fordert die Klägerin den doppelten Betrag ihrer 'Tarifsätze, Biese Erhöhung der Gebühren* die die Klägerin für erlaubterweise veranstaltete öffentliche Musikdarbietungen festgelegt' hat * auf den doppelten Betrag ist aber* wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24, Juni 1955 dargelegt hat (BGH 17? 376* 383)? deshalb gerechtfertigt? weil die Klägerin* um Urheber-Rechtsverletzungen nachzugehen* eine umfangreiche Über-wacnungsorgan!sation unterhalten muß und diese Kontrolle Iresven silügerweise allein von dem Rechtsverletzer zu tragen sind.
Da das Berufungsgericht-im Hinblick auf als von dem Be-
klagten nach wie vor vertretene Auffassung* "daß für die strittigen Musikaufführungen die Erlaubnis' der Klägerin entbehrlich sei? auch eine Y/iederholungsgefahr ohne Rechts-vcrstoß bejaht hat? mithin auch der Unieriässungsansprüch begründet ist ?'war die Revision in. vollem Umfang zurück-zuweisen.
Die Kosten der Revision fallen gemäß, § 97 ZPO dem Beklagten zur last*
3oek ' Krüger* *Ui eland Spreng -J ungbluth	Ebel