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BGH · I-ZR-61/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZR-61/55

Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat ge^ tend gemacht, für einen Schutz des seit fast 30 Jahren nicht benutzten Klagezeichens fehle es an einem berechtigten Interesse der Klägerin, da diese außer dem Klagezeichen noch zahlreiche weitere Vorratszeichen besitze« Ferner wendet die Beklagte ein, sie habeülr ihre Bezeichnung "Ex. Odor Grün Pilettes" bereits vor der Abmahxxung der Klägerin Verkehr sgeltung erlangt.« Zudem sei das Zeichen der Klägerin, da es sich nur aus den Worten "Odor" und "ex" zusammensetze, eine in dieser Form nicht schutzfähige Beschaffenheitsangabe* .Schließlich hat die Beklagte auch eine Verwechslungsmöglichkeit bestritten« zelfallss abgestellt werden* Der Inhaber eines fünf, zehn oder zwölf Jahre alten Vorratszeichens hätte somit keinerlei Sicherheit, ob sein Zeichen noch gelte oder ob es schon zu einem Scheinzeichen ohne wirklichen Schutz geworden sei* Mit Recht bemerkt das Berufungsgericht insoweit weiter, daß eine ; Regelung der Geltung eilies Zeichens durch zeitliche Begrenzung der Hichtbenutzung bei der nach Meinung vieler drohenden Ver- * stopfung der Werenzeichenrolle zwar empfehlenswert sei, daß eine solche Regelung jedoch nur vom Gesetzgeber getroffen werden könne., denn sie bedeutet die Einführung eines indi- 4^ rekten Zwanges zur Benutzung eines Warenzeichens* ? Dazu führt das Berufungsgericht aus* wenn der Benutzungswille des Zeicheninhabers auch grundsätzlich zu unterstellen sei, so sei es doch klar, daß eine solche Unterstellung mit jedem Jahr der Nichtbenutzung des Warenzeichens an Überzeugungskraft verliere 9 Irgendwann einmal müsse daher der Zeitpunkt gekommen sein, an dem die Berufung auf den fortbestehenden Benutzungswillen gegenüber konkreten Bedürfnissen des Verkehrs als Mißbrauch eines nur noch formalen Rechts erscheine. Es sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht ersichtlich, daß die Klägerin zu der fast 28 Jahre währenden Nichtbenutzung des Klagezeichens etwa durch Kriegs- oder.Nachkriegsverhältnisse veranlaßt worden sei. teln einen besonderen Bedarf für Vorratszeichen habe, könne bei dieser Sachlage von einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin nicht mehr die Rede sein« Sie behindere mit dem Klagezeichen auch den Verkehr erheblich; denn bei der heutigen Nachfrage nach desodorierenden Kosmetikartikeln bestehe für Warenkämzeichnungen,. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, wonach vorliegend die Klägerin für das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses an der Auf- " rechterhaltung des KlagezeichenB darlegungsund beweispflichtig sei.. Bie Rüge kann nicht durch-greifen« Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es sich vorliegend um eine echte Umkehrung der Barlegungs- und Beweislast handelt, wie das Berufungsgericht meint« Ber für die Rechtswirksamkeit eines Vorratszeichens erforderliche Benutzungswille des Zeicheninhabers ist, wie bereits oben angeführt, nach allgemeiner Rechtsauffassung ohne weiteres als gegeben anzusehen, so daß grundsätzlich der Verletzer nung der Revision kein Anhalt gegeben« Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die für die Klägerin eingetragenen Vorratsund Befensivzeichen (70 bis 90) ohne nähere Unterscheidung und Barlegung der Art und des Umfanges dieser Vorratszeichen kann aus dem Zusammenhänge der Urteilsausführungen nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin hinsichtlich Art und Umfang dieser Vorratszeichen ihrer Barlegungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen sei« Barin ist, wie oben ausgeführt, ein Rechtsfehler nicht zu erblicken« Bie weitere Rüge der Revision, aus der bloßen Tatsache eines längeren Zeitablaufs ohne tatsächliche Benutzung des Warenzeichens könne kein Schluß darauf gezogen werden, daß in Wahrheit überhaupt keine Absicht der Zeichenbenutzung bestehe, sondern nur eine Hemmung des Wettbewerbs dritter Personen beabsichtigt sei, steht mit den Ausführungen des Beru-^p fungsgerichts in Widerspruch« Bieses hat der längeren Benutzung des Klagezeichens nur eine Bedeutung für die Barlegungsund Beweispflicht beigemessen. Bia Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe bei Prüfung des Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses auf Seiten der Klägerin nicht berücksichtigt, daß das Klagezeichen seinem Sinngehalt nach für Erzeugnisse bestimmt sei, Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin mit dem Klagezeichen den Verkehr, der eine starke Nachfrage nach desodorierenden Kosmetik-Artikeln zeige, erheblich behindere. Diese Feststellung und die daraus und aus den besonderen Betriebsverhältnissen der Klägerin gezogene Folgerung des Berufungsgerichts, daß ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung des Klagezeichens von ihr nicht dargetan sei, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Klägerin bereits im Jahre 1927 ein Bedürfnis für solche Mittel vorgesehen hat, da die Klägerin trotz des jetzt bestehenden erheblichen Bedürfnisses für solche Präparate ihr. Außerdem vermißt die Revision eine tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts darüber, daß die Klägerin nicht die Absicht zur Benutzung des Klagezeichens habe; der Vortrag der Klägerin, wonach diese wiederholt vor der Benutzung des Warenzeichens für ein neues Erzeugnis gestanden, schließlich aber die Benutzung noch zurückgestellt habe, sei nicht widerlegt. der Vortrag der Klägerin, sie habe wiederholt vor der Benutzung ihres Klagezeichens gestanden, schließlich aber dessen Benutzung noch zurückgestellt, sei nicht widerlegt, so ist zwar richtig, daß die Klägerin dies vorgetragen hat,^ Auf die Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens durch das Berufungsgericht kann aber eine Verfahrensrüge aus § 286 ZPO nicht mit Erfolg gegründet werden, da dieser Vortrag der Klägerin die erforderliche nähere tatsächliche Darlegung vermissen läßt. Mit diesem Vorbringen der Klägerin über ihre Bemühungen zu dem Schutze ihres Zeichens, die nur ein Indiz für ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des Zeichens dar stellen, hat sich das Berufungsgericht in ausreichender und rechtsirrtumsfreier Weise auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Bemühungen der Klägerin nicht geeignet seien, ihr schutzwurdiges Interesse an dem Klagezeichen zu begründen, da es sich bei diesen Bemühungen der.Klägerin nicht um eine Ingebrauchnahme des Zeichens handle* Sie habe vielmehr ihr Zeichen nur in seiner Eigenschaft als Vorratszeichen verteidigt; dabei bliebe noch offen, ob das zu Benutzungs- oder Sperrzwecken geschehen sei.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
ZeichenKlagezeichensBerufungsgerichtVorratszeichenBezeichnungKlägerinBenutzungRevision

Volltext der Entscheidung

Eür das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2477 047
Gesetzs
 Rechtssatz:
NZG §§ 1, 1$, 24
1 • Benutzt der Inhaber eines Vorratszeichens dieses viele Jahre hindurch nicht (hier: ungefähr 30 Jahre), so liegt ihm die Dar-legungs- und Beweispflicht dafür ob, daß er im Hinblick auf Art und Größe seines Betriebes, die verschiedene Art der von ihm herausgebrachten Erzeugnisse sowie Art und Umfang seiner VorratsZeichen, insbesondere in ihrer Beziehung zu der Art der einzelnen Erzeugnisse, noch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Vor-. ratszeichens besitzt«
2« Der Umstand, daß der Inhaber eines Vorratszeichens dieses laufend gegen kollidierende Anmeldungen oder Eintragungen verteidigt hat, genügt nicht für den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Aufrechterhaltung des Zeichens«
Aktenzeichen:	I	ZR	61/55
Urteil des BGH vom 11« Dezember 1956
OLG Köln
I_ZR,61/J5j>
Verkündet am 11o December 1956 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Firma Ch^BHBBH HBHfeAktiengesellschaft, a.M», vertreten durch den Vorstand,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter* Hechtsanwalt 2)r«	-
gegen
 die Firma Apotheker	GmbH, BflHB vertreten durch
 ihren Geschäftsführer,
 Beklagte und Hevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter* Hechtsanwalt Prof» Dr.	~
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h*c. Wilde, Dr. Krüger-lTieland, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Spreng
i
für Hecht erkannt*
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Februar 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin, die eine chemische Fabrik betreibt, ist Inhaberin des bisher nicht benutzten Warenzeichens ,,Odorex,,0 Dieses ist seit dem 13* Juni 1927 unter Hr 374 310 in der Warenzeichenrolle u«a« für Arzneimittel und chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke eingetragen und jeweils bei Fälligkeit erneuert und nach dem Kriege aufrechterhalten worden« Es hat nach der eigenen Angabe der Klägerin Y orrat scharakter«
Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung cExo Odor Grün Pilettes", aber auch unter ,?Ex« Odor Grün,: ein Chlorophyll-Präparat gegen Körper- und Mundgeruch sowie gegen verschiedene Gesundheitsstörungen« Im Widerspruchsverfahren hat das Patentamt die von der Beklagten am 22® Januar 1951 beantragte Eintragung der Bezeichnung ”Ex. Odor Grün Pilettes** als Warenzeichen für die Waren der Klasse 2 und teilweise auch für die der Klasse 34 versagt wegen der Übereinstimmung des angemeldeten Zeichens mit dem vorgenannten der Klägerin« Aus demselben Grunde wurde auch die Eintragung der von der Beklagten nicht.benutzten und als Defensivzeichen gedachten Bezeichnung "Ex® Odor”(abgelehnt. Beide Verfahren schweben vor dem Beschlußsenat des Patentamts«
Die Klägerin hält den Bestandteil ?Ex* Odor* der von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen MEx«. Odor Grün ?ilettes,: und ,JExo Odor Grünn für verwechslungsfähig mit ihrem eingetragenen Warenzeichen ,,0dorexrt« Es handle sich jeweils um dasselbe Wort, innerhalb dessen die Beklagte nur die letzten Silbbn umgestellt habe« Für einen beachtlichen Teil des Verkehrs werde sich ferner, so macht sie geltend, aus dem Sinn-
 
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gehalt des Warenzeichens "Odorex" einerseits und der von der Beklagten benutzten Bezeichnung andererseits ergeben, daß die unter diesen Bezeichnungen vertriebenen Präparate zur Desodo-rierung seien« Dadurch werde*-die' Verwechslungsgefahr noch erhöht«
Die Beklagte hat trotz der im November 1952 geschehenen Abmachung die Benutzung der beanstandeten Bezeichnungen nicht eingestellt«
Mit der Klage verlangt die Klägerin Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihrer Waren oder in der Werbung für ihre Waren die Bezeichnung "Exc Odor" zu benutzen sowie auf ihren Warenumpackungen und auf ihrem Werbematerial die Bezeichnung "Ex- Odorn unkenntlich zu machen« Ferner fordert sie Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung über den Umfang des bisherigen Gebrauchs der beanstandeten Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr sowie die Feststellung der Schadens-ersatzverpflichtung der Beklagten«
Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat ge^ tend gemacht, für einen Schutz des seit fast 30 Jahren nicht benutzten Klagezeichens fehle es an einem berechtigten Interesse der Klägerin, da diese außer dem Klagezeichen noch zahlreiche weitere Vorratszeichen besitze« Ferner wendet die Beklagte ein, sie habeülr ihre Bezeichnung "Ex. Odor Grün Pilettes" bereits vor der Abmahxxung der Klägerin Verkehr sgeltung erlangt.« Zudem sei das Zeichen der Klägerin, da es sich nur aus den Worten "Odor" und "ex" zusammensetze, eine in dieser Form nicht schutzfähige Beschaffenheitsangabe* .Schließlich hat die Beklagte auch eine Verwechslungsmöglichkeit bestritten«

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet*
EntscheidUngsgründe s
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht dahingestellt gelassen, ob die Beklagte für ihre beanstandeten Warenbezeichnungen Verkehrsgeltung erworben hat sowie ob die beiderseitigen Bezeichnungen Beschaffenheitsangaben enthalten und ob sie verwechslungsfähig sind. Das Berufungsgericht hat dem KLagezeichen die Schutzfähigkeit aus dem Gesichtspunkte unzulässiger Rechtsausübung versagt.
Bei dem Klagezeichen handelt es sich unstreitig um ein sog* Vorratszeichen, also um ein Zeichen, das der Zeicheninhaber nicht sofort benutzen, sondern für eine künftige Benutzung vorrätig halten will. Bei Prüfung der Schutz-fähigkeit des Klagezeichens gehen das Berufungsgericht und das Landgericht in. Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsauffassung (BGHZ 10, 211 - Nordona; BaumbachTHeferraehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, § 1 WZG Anm 14) davon aus, daß nach geltendem Recht Voraussetzung des Warenzeichenschutzes nicht die Benutzung des Warenzeichens ist, sondern daß der Benutzungswille des Warenzeicheninhabers genügt,und daß ein solcher Benutzungswille auch bei Vorratszeichen grundsätzlich anzunehmen sei* Aus diesen Erwägungen lehnt das Berufungsgericht ebenfalls die'vom Landgericht und von
 Pinzger An® 10..z § 1 WZG und in der Eechtspreehung (KG West - GEBE 1951, 414 [415]; OLG Hamburg, GEHE 1949, 575 [579]) vertretene Ansicht ah, wonach es zu den AnspruchsvorausSetzungen von Warenzeichen gehöre, daß innerhalb angemessener Prist , nach Eintragung des Warenzeichens dessen Benutzung erfolge* Dazu führt das Berufungsgericht zutreffend aus, es würde zu einer großen Rechtsunsicherheit führen, wenn man im Wege der Rechtsprechung die Wirksamkeit eines Zeichenrechts von der Benutzung in angemessener Frist abhängig machen wollte* Allgemeine Grundsätze, welcher Zeitraum insoweit als an^ v messen anzusehen sei, ließen sich nicht aufstellen* Die Entscheidung könne daher nur auf die besonderen Umstände des Ein- .. zelfallss abgestellt werden* Der Inhaber eines fünf, zehn oder zwölf Jahre alten Vorratszeichens hätte somit keinerlei Sicherheit, ob sein Zeichen noch gelte oder ob es schon zu einem Scheinzeichen ohne wirklichen Schutz geworden sei* Mit Recht bemerkt das Berufungsgericht insoweit weiter, daß eine ; Regelung der Geltung eilies Zeichens durch zeitliche Begrenzung der Hichtbenutzung bei der nach Meinung vieler drohenden Ver- * stopfung der Werenzeichenrolle zwar empfehlenswert sei, daß eine solche Regelung jedoch nur vom Gesetzgeber getroffen werden könne., denn sie bedeutet die Einführung eines indi- 4^ rekten Zwanges zur Benutzung eines Warenzeichens*	?

Bas Berufungsgericht stellt seine Entscheidung auf den in dem oben. angeführten Urteil des erkennenden Senats unter Hinweis auf RGZ 979 90; 111, 195 ausgesprochenen und vom Schrifttum gebilligten (vgl Baumbach Hefermehl aaO Anm 15) Grundsatz ab, daß Warenzeichen vollen Zeichenschutz genießen, soweit sie nicht ohne Verfolgung eigener Rechtsschutzbedürfnisse lediglich eine unangemessene Beeinträchtigung fremden Wettbewerbs zu dem Ziele haben« Es mißt dabei dem Umstande,
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daß ein Warenzeichen ungebührlich lange Zeit unbenutzt geblieben sei, nur die Bedeutung einer aus dieser Sachlage heraus sich ergehenden Umkehrung der Darlegungsund Beweislast dahin bei, daß in.solchen Pallen der Inhaber des Warenzeichens nunmehr diejenigen Umstände dartun müsse, die sein schutzwürdiges Interesse an der Portgeltung.des Zeichenschutzes als gegeben erscheinen ließen.. Dazu führt das Berufungsgericht aus* wenn der Benutzungswille des Zeicheninhabers auch grundsätzlich zu unterstellen sei, so sei es doch klar, daß eine solche Unterstellung mit jedem Jahr der Nichtbenutzung des Warenzeichens an Überzeugungskraft verliere 9 Irgendwann einmal müsse daher der Zeitpunkt gekommen sein, an dem die Berufung auf den fortbestehenden Benutzungswillen gegenüber konkreten Bedürfnissen des Verkehrs als Mißbrauch eines nur noch formalen Rechts erscheine. Somit könne es bei dieser Prüfung nicht allein auf den Zeitfaktor ankommen, sondern es müßten vielmehr die Betriebsverhältnisse des Zeicheninhabers und die Bedürfnisse des Verkehrs, insbesondere innerhalb der einschlägigen Branche, berücksichtigt werden, also die konkrete Sachlage in Betracht gezogen werden, die der Zeicheninhaber am besten zu übersehen vermöge0 Bas Vorliegen solcher zu Gunsten der Klägerin hinsichtlich des Klagezeichens sprechender Umstände verneint das Berufungsgericht. Es sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht ersichtlich, daß die Klägerin zu der fast 28 Jahre währenden Nichtbenutzung des Klagezeichens etwa durch Kriegs- oder.Nachkriegsverhältnisse veranlaßt worden sei. Sie besitze außerdem zwischen 70 und 90 Vorrats- und Befensivzeichen und bringe im Jahre nach ihrer Angabe etwa 3 neue Erzeugnisse auf den Markt, für die sie ihre Vorratszeichen bereit halte« Auch wenn man berücksichtige, daß die Klägerin als Erzeuger von Arzneimit--
teln einen besonderen Bedarf für Vorratszeichen habe, könne bei dieser Sachlage von einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin nicht mehr die Rede sein« Sie behindere mit dem Klagezeichen auch den Verkehr erheblich; denn bei der heutigen Nachfrage nach desodorierenden Kosmetikartikeln bestehe für Warenkämzeichnungen,. die im Ähnlichkeitsbereiche des Klagezeichens lägen, ersichtlich ein starkes Bedürfnis. Baß die Klägerin das Klagezeichen in zahlreichen Fällen durch Abmah'nung oder Widerspruch erfolgreich verteidigt hab<^ vermöge ihre Lage nicht zu stärken, .denn es handle sich insoweit nicht um eine Ingebrauchnahme des Klagezcichens. Sie habe vielmehr das Zeichen "Odorex" nur in seiner Eigenschaft als Vorratszeichen verteidigt, wobei letztlich offenbleibe, ob das zu Benutzungs- oder zu Sperrzwecken geschehen sei,
 Biese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum nicht ferkennen.
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, wonach vorliegend die Klägerin für das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses an der Auf- " rechterhaltung des KlagezeichenB darlegungsund beweispflichtig sei.. Sie meint, diese Auffassung des Berufungsgerichts beruhe auf einer Verkennung der zwischen Vorratsund Befensivzeichen bestehenden rechtlichen Unterschiede; nur bei Befensivzeichen müsse der Zeicheninhaber grundsätzlich ein Bedürfnis nachweisen... Bie Rüge kann nicht durch-greifen« Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es sich vorliegend um eine echte Umkehrung der Barlegungs- und Beweislast handelt, wie das Berufungsgericht meint« Ber für
 die Rechtswirksamkeit eines Vorratszeichens erforderliche Benutzungswille des Zeicheninhabers ist, wie bereits oben angeführt, nach allgemeiner Rechtsauffassung ohne weiteres als gegeben anzusehen, so daß grundsätzlich der Verletzer
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den Gegenbeweis führen muß (so auch IM WZG 9 11 Anm*)«
Wenn jedoch diese für den Benutzungswillen des Zeicheninhabers sprechende tatsächliche Vermutung durch jahrzehntelange Nichtbenutzung des Zeichens an Kraft verloren hat, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei hier annimmt, so ist es Sache des Zeicheninhabers darzulegen und zu beweisen, daß er an der Aufrechterhaitung des Zeichens jetzt noch ein schutzwürdiges Interesse hat« Maßgebend dafür sind die konkreten Betriebsverhäitnisse des Zeicheninhabers, die dieser auch, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, am besten übersehen kann. Insoweit kommen vorliegend in Betracht Art und Größe des Betriebes der Klägerin, die verschiedene Art der von ihr herausgebrachten Erzeugnisse sowie Art und Umfang ihrer Vorratszeichen, insbesondere in ihrer Beziehung zu der Art der einzelnen Erzeugnisse. Auf die große Zahl der überhaupt für die Klägerin eingetragenen.Warenzeichen schlechthin kommt es nicht entscheidend an (BGHZ 10, 211 [213]) Auch das Schrifttum hält den Zeicheninhaber im Falle jahrelanger Nichtbenutzung eines Vorrats Zeichens für beweispflichtig für das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an der Aufrechterhaltung des Zeichens (Baumbach-Hefermehl aaO Anm 13; Reimer Wettbewerbsund Warenzeichenrecht Kap 16 Anm 2).
Dafür, daß das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Frage, ob ein solches schutzwürdiges Interesse der Klägerin anzuerkennen sei, die für die Klägerin eingetragenen Warenzeichen unrichtig gewürdigt hat, ist entgegen der Mei-
nung der Revision kein Anhalt gegeben« Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die für die Klägerin eingetragenen Vorratsund Befensivzeichen (70 bis 90) ohne nähere Unterscheidung und Barlegung der Art und des Umfanges dieser Vorratszeichen kann aus dem Zusammenhänge der Urteilsausführungen nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin hinsichtlich Art und Umfang dieser Vorratszeichen ihrer Barlegungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen sei« Barin ist, wie oben ausgeführt, ein Rechtsfehler nicht zu erblicken«
Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin durch die Geltendmachung des jahrzehntelang nicht benutzten Vorratszeichens den freien Wettbewerb erheblich behindex*e, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl auch RG in GRUR 1927, 304 Typobar).
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Bie weitere Rüge der Revision, aus der bloßen Tatsache eines längeren Zeitablaufs ohne tatsächliche Benutzung des Warenzeichens könne kein Schluß darauf gezogen werden, daß in Wahrheit überhaupt keine Absicht der Zeichenbenutzung bestehe, sondern nur eine Hemmung des Wettbewerbs dritter Personen beabsichtigt sei, steht mit den Ausführungen des Beru-^p fungsgerichts in Widerspruch« Bieses hat der längeren Benutzung des Klagezeichens nur eine Bedeutung für die Barlegungsund Beweispflicht beigemessen. Barin ist, wie ausgeführt, ein Rechtsfehler nicht zu sehen«
Bia Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe bei Prüfung des Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses auf Seiten der Klägerin nicht berücksichtigt, daß das Klagezeichen seinem Sinngehalt nach für Erzeugnisse bestimmt sei,
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die der Bekämpfung oder Beseitigung von Gerüchen dienen, und daß erst im letzten Jahrzehnt ein ausgeprägtes Bedürfnis für solche Mittel am Markt der pharmazeutischen und kosemtischen Mittel festzustellen sei,* Wenn die Klägerin, so führt die Revision aus, im Jahre 1927 die mögliche. Entstehung einer solchen Marktlage vorausgesehen habe, so sei ihr Rechtsschutzin-teresse an dem Klagezeichen in erhöhtem Maße begründet, nachdem jene Möglichkeit sich verwirklicht habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin mit dem Klagezeichen den Verkehr, der eine starke Nachfrage nach desodorierenden Kosmetik-Artikeln zeige, erheblich behindere. Diese Feststellung und die daraus und aus den besonderen Betriebsverhältnissen der Klägerin gezogene Folgerung des Berufungsgerichts, daß ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung des Klagezeichens von ihr nicht dargetan sei, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Klägerin bereits im Jahre 1927 ein Bedürfnis für solche Mittel vorgesehen hat, da die Klägerin trotz des jetzt bestehenden erheblichen Bedürfnisses für solche Präparate ihr. Warenzeichen bisher nicht benutzt hat.
Außerdem vermißt die Revision eine tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts darüber, daß die Klägerin nicht die Absicht zur Benutzung des Klagezeichens habe; der Vortrag der Klägerin, wonach diese wiederholt vor der Benutzung des Warenzeichens für ein neues Erzeugnis gestanden, schließlich aber die Benutzung noch zurückgestellt habe, sei nicht widerlegt. Auch diese Beanstandung kann der Revision nicht zu dem Erfolge verhelfen. Für die Feststellung, daß die Klägerin nicht die Absicht zur Benutzung des Klagezeichens habe, lag für das Berufungsgericht keine Veranlassung vor, da es, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei an-
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genommen hat, Auf gäbe der Klägerin war, dar zu tun und zu beweisen, daß ihr trotz der Nichtbenutzung des Klagezeichens ein besonderes Schutzbedürfnis für dieses zuzuerkennen sei. Dies hat die Klägerin nicht dargetan.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhänge noch bemängelt,. der Vortrag der Klägerin, sie habe wiederholt vor der Benutzung ihres Klagezeichens gestanden, schließlich aber dessen Benutzung noch zurückgestellt, sei nicht widerlegt, so ist zwar richtig, daß die Klägerin dies vorgetragen hat,^ Auf die Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens durch das Berufungsgericht kann aber eine Verfahrensrüge aus § 286 ZPO nicht mit Erfolg gegründet werden, da dieser Vortrag der Klägerin die erforderliche nähere tatsächliche Darlegung vermissen läßt.

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Schließlich hat'die Revision noch geltend gemacht, das Berufungsgericht habe die umfangreichen Bemühungen der Klägerin zu dem Schutze ihres Zeichens unrichtig und der Lebenserfahrung widersprechend gewürdigt» Die Klägerin habe allein in 31 Verfahren in Deutschland ihr Zeichen gemäß der überreichten Liste vor dem Patentamt und vor Gerichten durch Wider- ^ Spruch verteidigt und sich entsprechend auch im Ausland bemüht. Derartige Bemühungen widersprächen der Annahme, das Klagezeichen solle lediglich den freien Wettbewerb hemmen.
Kein Industrieller wende so umfangreiche Bemühungen und Kosten für einen solchen Zweck auf.. Mit diesem Vorbringen der Klägerin über ihre Bemühungen zu dem Schutze ihres Zeichens, die nur ein Indiz für ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des Zeichens dar stellen, hat sich das Berufungsgericht in ausreichender und rechtsirrtumsfreier Weise auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Bemühungen der
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Klägerin nicht geeignet seien, ihr schutzwurdiges Interesse an dem Klagezeichen zu begründen, da es sich bei diesen Bemühungen der.Klägerin nicht um eine Ingebrauchnahme des Zeichens handle* Sie habe vielmehr ihr Zeichen nur in seiner Eigenschaft als Vorratszeichen verteidigt; dabei bliebe noch offen, ob das zu Benutzungs- oder Sperrzwecken geschehen sei. In diesen Ausführungen des Berufungsgerichts tritt ein Rechtsfehler nicht zutage.
Bei dieser Sachund Rechtslage hat das Berufungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Rach alledem, war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Wilde
 Krüger-H i eland
 Rastelski Christoph
 Spreng