Ende August / Anfang September 1949 vereinbarte sie mit der Beklagten9 daß diese die Textilien in Kommission nehme und für Rechnung der Klägerin verkaufe. Mit der Berufung hat die Beklagte ihr früheres Vorbringen ergänzt und ausgeführt, ihre Rechenschaftspflicht sei durch die mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen eingeschränkt worden. Die Klägerin hat bestritten, auf eine Rechnungslegung verzichtet fcu haben, und rügt dieses Vorbringen der Beklagten auch als verspätet» Es ist unstreitig, daß die Beklagte es im Betriebe ihres Handelsgewerbes unternommen hat, die ihr von*der Klägerin überlassenen Textilwaren für Rechnung der Klägerin zu verkaufen» Das Berufungsgericht geht deshalb mit Recht davon aus, daß auf die gegenseitigen Beziehungen der ?ar-teien die Vorschriften Uber das Kommissionsgeschäft Anwendung finden (§ 406 Abs 1 Satz 2 HGB). 1) i)as Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte die ihr hiernach obliegende Pflicht nicht erfüllt habe* die vorgelegte Abreehnungszusammenstellung genüge den an eine ordnungsmäßige Rechenschaftslegung zu stellenden Anforderungen.nioht. a) Hierzu führt das Berufungsgericht in erster Linie aus, dem Vorbringen der Beklagten sei nicht zu entnehmen, daß die Klägerin auf eine «Gesamtabrechnung« verzichtet mmmm mtr mim habe. b) Außerdem weist das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten als verspätet^ zurück* Es handele sich bei der Behauptung, daß die Klägerin auf eine Rechnungslegung verzichtet habe» um ein neues Vorbringen» das - als wesentlichster Einwand - im ersten Hechtszug hätte geltend gemacht werden können und müssen, aber im ersten Hechtszug nach der Überzeugung des Senats aus grober Nachlässigkeit unterlasser* worden sei* Die Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens und Beweiserbietens würde die Erledigung des Hechtsstreits verzögern* Es könne daher nach § 529 Abs 2 ZPO nicht zugelassen werden, Die Revision rügt* daß das Berufungsgericht die von der Beklagten in erster Linie auf gestellte Behauptung., die Pflicht zur Sechenschaftslegung sei abbedungen word eso, nicht hinreichend beachtet und insoweit die §§ 139r 286, steht jeder Verzicht auf Rechenschaftslegung nach Treu und erlauben unter der Bedingung , daß der Kommissionär sich nicht Unredlichkeiten hat zuschulden kommen lassen; doch muß der Kommittent den Nachweis für die Unredlichkeit erbringen (Schmidt-Rimpler aaO. . 2) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, daß die Pflicht zur Rechenschaftslegung abbedungen oder eingeschränkt worden sei, können entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen des § 529 Abs 2 ZPO nicht als gegeben angesehen werden. Dieses Vorbringen der Beklagten enthielt im Kern bereits die Behauptung, daß nach den Umständen des Falles nur eine eingeschxnänkte Rechenschaftslegung in Betracht gekommen sei und daß diese Rechenschaftslegung vereinbarungsgemäß erfolgt und von der Klägerin gebilligt worden sei. und eine Ergänzung <3es Tat3achenvortrags dar* Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht das den ausdrücklichen Verzicht betreffende Vorbringen der Beklagten nicht als verspätet nach § 529 Abs 2 ZPO zurückweisen, Hinzu kommt, daß die Beklagte im (erstinstanzlichen) Schriftsatz vom 5- März 1952 3 2 vorget'ragen hat, die Klägerin habe nach dem Vertrage die Vorlage aller einzelnen Belege gar nicht verlangen können; sie habe der Beklagten die gesamten Stoffe zu dem freien Verkauf übergeben und es sei weder im.Textilhandel allgemein üblich noch überhaupt möglich.. noch in diesem Pall vorgesehen« daß jedes einzelne Geschäft, der Verkauf eines jeden Stoffabschnitts, belegt werden müßte* Auch rait diesem Vortrag sollte eine sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebende Einschränkung der Rechenschaftspflicht zu dem Ausdruck gebracht werden, Bas Landgericht hat sich über dieses Vorbringen rait dem Satz hinv/eggesetzt. Kann man aber nach den bisherigen Barlegungen das einen Erlaß oder eine Einschränkung der Rechenschaftspflicht begründende Vorbringen der Beklagten als solches nicht als neu anseken, so bedarf es keiner Prüfung der weiteren Voraussetzung des § 529 Abs 2 ZPO, daß die Erledigung des Rechtsstreits durch das "neue" Vorbringen und Beweiserbieten verzögert worden wäre« Es kann insbesondere «INMWIMI«* «ft dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht eine solche Verzögerung nicht dadurch hätte vermeiden können, daß es die von der Beklagten in der Berufungsbegründung für ihr Vorbringen benannten'Zeugen gemäß § 272 b ZPO zu der mündlichen Verhandlung geladen hätte. 3) Wie die Revision zutreffend ausführt, liegt in dem von der Beklagten gemäß Berufungshegründung S 2 - 4 erweiterten und ergänzten Vorbringen die Behauptung, daß die dem Kommissionär nach der gesetzlichen Regelung obliegende Pflicht zur Rechenschaftslegung im vorliegenden Pall von vornherein abbedungen worden sei, und zwar mit Rücksicht darauf, daß bei der engen Zusammenarbeit der Parteien bei der Durchführung des Verkaufs eine weitere Rechenschaftslegung überflüssig erschienen sei« Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vortrag der Beklagten nicht auseinandergesetzt (§ 551 2iff 7 ZPO)* Der Beklagte hat für die Behauptung, daß die Rechenschaftspflicht abbedungen worden sei, Beweis angeboten durch Vernehmung der Ehefrau des Inhabers der Beklagten, Aenne der Angestellten Prau Hilde und aer Prau E.sowie der für die Klägerin handelnden Herren Willi (Wilhelm) ScflHR und Josef ScflH) Der angebotene Beweis hätte erhoben werden müssen (§ 286 ZPO), Soweit sich das Berufungsgericht mit der Behauptung der Beklagten auseinandersetzt, die Parteien hätten ttan eine Gesamtabrechnung nicht gedacht”, wird der Vortrag der Beklagten nicht erschöpft; denn diese hat in dem Rachsatz ausdrücklich erklärt, auch keine der Parteien habe eine solche Gesamtrechenschaftslegung gewollt (Berufungsbegründung S 6). a) Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht die Umstände, die zu der streitigen Transaktion geführt hätten, nicht beachtet habe.» Dabei sei die kleinste Einheit, mit der die Klägerin im Hinblick auf den Umfang ihrer damaligen Geschäfte gerechnet habe, der Betrag von 1000 DM gewesen (Schriftsatz vom 9»Dezember 1952). Daraus erkläre sich auch die Abrechnung in Einheiten von 1000 DM, aus der das Berufungsgericht unter Übergehung dieses Parteivortrages die Natur dieser Zahlungen als a-conto-Zahlungen gefolgert habe. b) Die Revision bemängelt weiter mit Recht, daß das Berufungsgericht auch die Art der Durchführung des Vertrages nicht beachtet habe, obwohl dies für die Behauptung der Beklagten, daß eine Gesämtabrechnung abbedungen worden sei, von Bedeutung sein könne. c) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe i das den ausdrücklichen Verzicht der Klägerin betreffende | Vorbringen der Beklagten (Berufungsbegründung S 6 f) nicht !; berücksichtigt. Demgegenüber bemängelt die Revi,sion mit Recht, daß dieses Beweisangebot nicht hätte aus dem Zusammenhang gerissen und von diesem losgelöst gewertet werden dürfen« Es sei unterstützend für den behaupteten ausdrücklichen Verzicht vorgetragen worden* Sofern das Berufungsgericht im übrigen noch Zweifel hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten gehabt hätte, wäre eine Aufklärung gemäß § 139 ZPO geboten gewesen* Denn aus dem Gesamtvörtrag der Beklagten sei ersichtlich gewesen, daß sie gegebenenfalls diesen Vortrag ergänzen und unter Beweis stellen würde« Nach § 139 ZPO befragt, hätte die Beklagte klargelegt, daß ihre Beweisangebote und ihr Vortrag sich auf den Verzicht einer Gesamtab-rephnung bezogen hätten« Auch diese Art der Handhabung des Geschäfts kann für ein zwischen den Parteien zustande gekommenes Einvernehmen darüber sprechen, daß die Beklagte der Klägerin keine weitere Gesamtabrechnung vorlegen sollte« gerin sich nicht in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten ' setzen und gegen Treu und Glauben verstossen würde, wenn sie die Zusammenstellung jenär Belege verlangen würde, die nach der Darstellung der Beklagten mit Einverständnis der Klägerin auseinander gerissen und in eine Unzahl von Einakten eingegangen sein sollen. Für den Fall, daß die Rechenschaftspflicht der Beklagten an sich gegeben ist, wird zu prüfen sein, ob und inwieweit die Erfüllung dieser Pflicht vorübergehend oder dauernd dadurch unmöglich geworden ist, daß ein Teil der Originalbelege im Zuge von Verfahren gegen die Klägerin von den Beamten der Zollfahndungsstellen Bo^HHP und Han^Ü^vom Finanzamt Hag0, der Steuerfahndungs-Außenstelle Ha^pp und den Landesfinanzämtern und beschlagnahmt worden sind (Berufungsbegründung S 8).
. 'v'^s v *' *, '***%> A* v \% \ y ',ss/f I ZB. 61/53 ++m*mr+H*» w» m ********* 7 Verkündet am 4o Januar 1955 Grunau, Justizobersekretär als Uxicundsbeamter der Geschäftsstelle I m Sa «a e n des Volkes In dem Rechtsstreit de^^irtaa Oskar , Textilgroßhandlung in Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen i .die Firma Minervastahl Sch( LliflHBlstraße Wh./'W? & W O.Ü.G., Hai Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtfgters Rechtsanwalt Br« 0KW - ioV/i hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br,h,c,Wilde, Br,Bock, Dr«ITustelski, Br,Christoph und Br,Weiß für Recht erkannt* Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom'8, Januar 1953 aufgehoben, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen ^7 (Tatbestands Die Klägerin betreibt eine Stahlgroßhandlung. Hach der Währungsumstellung lieferte sie in die Ostzone größere Mengen Stahl und bezog von dort im Kompensationsweg Textilien. Ende August / Anfang September 1949 vereinbarte sie mit der Beklagten9 daß diese die Textilien in Kommission nehme und für Rechnung der Klägerin verkaufe. Hierfür sollte die Beklagte eine Provision * von 5 - 6 $ erhalten. Auf Grund dieser Vereinbarung übernahm die Beklagte in verschiedenen Partien größere Mengen von Stpffen, die von ihr zu dem großen Teil verkauft wurden« Die Klägerin übergab der Beklagten Textilien im Werte von mindestens 645*016,59 DM. Die Klägerin beziffert die hierauf von der Beklagten geleisteten Zahlungen auf insgesamt 434*399,50 DM* Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin in erster Linie Rechnungslegung über die von der Beklagten getätigten Verkäufe. Sie hat gemäß dem Klagantrag zu 1) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über die von der Beklagten getätigten Verkäufe der von ihr .gelieferten Textilwaren, insbesondere die einzelnen Verkäufe nach Datum, Menge und Gattung der Ware, Harne des Käufers, erzielten.Erlös und vereinnahmten Erlös, Datum der Verein-nahmung des Erlöses, anzugeben. Die Beklagte hat um Abweisung dieses Antrages gebeten und geltend gemacht, sie habe bereits Rechnung gelegt. Im März 1950 sei der Klägerin eine vollständige Aufstellung nebst Abrechnung übergeben worden. An Hand der überreichten Aufstellung seien die vorhandenen Restbestände geprüft i I und für richtig befunden worden* Zum größten Teil seien die Bestände an die Klägerin zurückgegeben worden* Die Parteien ‘hätten bei der Abwicklung der Geschäfte in ständiger Verbindung zueinander gestanden. Alle Geschäfte seien besprochen worden. Die Klägerin habe ihr die Stoffe zu dem freien Verkauf übergeben. Im Textilhandel sei es weder üblich noch möglich, Jedes einzelne Geschäft zu belegen. Sie sei nicht.verpflichtet, ihren Kundenstamm der Klägerin zu offenbaren. Die Abrechnung sei auch nach so langer Zeit nicht mehr zu demutbar, weil djstmit eine erhebliche Mehrarbeit verbunden sei. Über-dies sei inzwischen ein großer Teil der Unterlagen im Rahmen eines gegen die Inhaber der Klägerin eingeleiteten Steuer- und Zollfähndungsverfahrens beschlagnahmt worden. * i -<v' > Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Rechnungslegung gemäß Ziff 1 des Klagantrages verurteilt. Weitere von den Parteien mit der Klage und im Wege der Widerklage geltend gemachte Ansprüche sind noch im ersten Rechtszug anhängig. - % Mit der Berufung hat die Beklagte ihr früheres Vorbringen ergänzt und ausgeführt, ihre Rechenschaftspflicht sei durch die mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen eingeschränkt worden. Diese habe ausdrücklich auf Einzelverkaufsanzeigen und Einzelabrechnungen verzichtet. Die Klägerin habe ständig an Hand der Originalunterlagen den Bagerbestand sowie die erzielten Preise überprüft. In gewissen Abständen hätten die Parteien immer wieder abgerechnet. Diese Zwischenabrechnungen seien von beiden Parteien als endgültig angesehen worden. An eine Gesamtrechnungslegung habe keine der Parteien gedacht. Die Klägerin habe auch stets ihre Zufriedenheit mit ihrer Geschäftsführung zu dem Ausdruck gebracht. Heute sei es nahezu unmöglich, die ~ 4 - v Vt • Belege, über, die Einzelverkäufe aus der*Gesamtkorrespondenz mit den Kunden herauszueuchen» Bas Verlangen der Klägerin widerspreche unter den gegebenen Umständen dem Grundsatz voh Treu ütid Glauben/Die Ermittelungen der Steuer- und 'Zollfahndungsstellen hätten ergeben, daß :die Klägerin für mehr als 16* Millionen DM Stähl in* diä Ostzone geliefert habe, Der größte Teil dieser Geschäfte se£:'nicht über die Zollkontrolle abgewickelt worden,‘ Der Gegenwert sei jeweils aus der Ostzone in die Bundesrepublik' geschmuggelt worden» Bei dieser Sächlage sei es glaubwürdig’,* daß die Klägerin ausdrücklich auf schriftliche Verkaufsanzeigen und spezifizierte Verkaufsabrechnungen verzichtet:‘ habe, um eine Verbuchung -der'Geschäfte zu verhindern, ; **1 •: «w Die Klägerin hat bestritten, auf eine Rechnungslegung verzichtet fcu haben, und rügt dieses Vorbringen der Beklagten auch als verspätet» * ♦ » Die Berufung der,*Beklagten hatte keinen Erfolg» Mit der Revision erstrebt die'Beklagte.die Abweisung des auf Rechenschaftsl^gung:‘geriChteten Klagantrages zu l)i Die Klägerin Bittet um Z:urückweisung der Revision» * Jt . \ Entscheidungsgründe: m m m m m mr*t rnrnm* m. m mm»- * - • . „ %>. Es ist unstreitig, daß die Beklagte es im Betriebe ihres Handelsgewerbes unternommen hat, die ihr von*der Klägerin überlassenen Textilwaren für Rechnung der Klägerin zu verkaufen» Das Berufungsgericht geht deshalb mit Recht davon aus, daß auf die gegenseitigen Beziehungen der ?ar-teien die Vorschriften Uber das Kommissionsgeschäft Anwendung finden (§ 406 Abs 1 Satz 2 HGB). Hach § 384 Abs 2 HGB h I I i l i i i i t * i , . v)r/;*' ;*r~ v- ?• ■% / • ist der-Kommissionär grundsätzlich verpflichtet, dem Kommittenten Rechenschaft abzulegen. 1) i)as Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte die ihr hiernach obliegende Pflicht nicht erfüllt habe* die vorgelegte Abreehnungszusammenstellung genüge den an eine ordnungsmäßige Rechenschaftslegung zu stellenden Anforderungen.nioht. Sie enthalte keine Erläuterung ♦ > * , der einzelnen Geschäfte* Die Käufer seien nicht namhaft gemachto Es sei nicht ersichtlich, welche Preise im einzelnen erzielt worden seien„ Auch sei die Beklagte der % ~ s * , ♦ Pflichtj die vorhandenen Belege vorzulegen, nicht nachge- % N . • kommen. Die Abrechnung sei in.der bisherigen Porm nicht i nachprüfbar, hiernach könne der Verdacht der Klägerin, daß es sich um eine «Zusammenstellung aus manipulierter und ziim Teil fingierter Zahlen« handele, nicht ausgeräumt werden. Auch sei die Abrechnung, jedenfalls hinsichtlich der Skonti, offensichtlich unrichtig. 2) Bas Berufungsgericht setzt sich weiter ,jait dem von der Beklagten im Berufungsrechtszug geltend gemachten Verzicht der Klägerin auf weitere Rechnungslegung auseinan der. a) Hierzu führt das Berufungsgericht in erster Linie aus, dem Vorbringen der Beklagten sei nicht zu entnehmen, daß die Klägerin auf eine «Gesamtabrechnung« verzichtet mmmm mtr mim habe. Selbst wenn sie auf EinzelVerkaufsnachweise keinen Wert gelegt und sich zunächst mit formlosen Zwischena'o-rechnungen ziifrieden gegeben habe, so habe sie damit nicht auf eine nach Abwicklung der Geschäfte durchzuführende Gesamtabrechnung verzichtet. Es spiele keine Rolle, daß die Parteien angeblich an eine Gesamtabrechnung nicht gedacht /f hat ben« Die icechenschaftspflicht brauche nicht vereinbart zu werden; sie ergebe 'sich aus dem Gesetz* b) Außerdem weist das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten als verspätet^ zurück* Es handele sich bei der Behauptung, daß die Klägerin auf eine Rechnungslegung verzichtet habe» um ein neues Vorbringen» das - als wesentlichster Einwand - im ersten Hechtszug hätte geltend gemacht werden können und müssen, aber im ersten Hechtszug nach der Überzeugung des Senats aus grober Nachlässigkeit unterlasser* worden sei* Die Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens und Beweiserbietens würde die Erledigung des Hechtsstreits verzögern* Es könne daher nach § 529 Abs 2 ZPO nicht zugelassen werden, II. Die Revision rügt* daß das Berufungsgericht die von der Beklagten in erster Linie auf gestellte Behauptung., die Pflicht zur Sechenschaftslegung sei abbedungen word eso, nicht hinreichend beachtet und insoweit die §§ 139r 286, 529 Abs 2.. 551 Ziff 7 ZPO, 133, 157, 242 BGB, 384 Abs 2 IIGB verletzt habe* Die Revision mußte Erfolg haben* 1) Mit Hecht weist die Revision darauf hin, daß die Pflicht zur Rechenschaftslegung abbedungen werden kann (Geßler-Hefermehl HG3 2. Aufl § 384 Anm 25 a*E* 3 1616; Gadow in RGHKomm z*HGB 1943, § 384 Anm 27; Schmidt-Rimpler in Ehrenbergs Handbuch, 5. Bd, l*Abt 2*I!älfte § 131 II S 710-13)- Pas kann im ganzen oder in einzelnen Beziehun- < geh, z.Bo hinsichtlich der Benennung des Dritten, der Nebenkosten, der Vorlegung von Belegen, geschehen, und zwar sowohl, bei Abschluß des Kommissionsvertrages als auch , durch spätere ändernde Vereinbarungen, ausdrücklich und c auch stillschweigend (Schmidt-Rimpler aaO S 710)* Venn b ' S 9 * 4' * x' \ ' ' \ ~ 7 — nichts anderes vereinbart ist. steht jeder Verzicht auf Rechenschaftslegung nach Treu und erlauben unter der Bedingung , daß der Kommissionär sich nicht Unredlichkeiten hat zuschulden kommen lassen; doch muß der Kommittent den Nachweis für die Unredlichkeit erbringen (Schmidt-Rimpler aaO. S 712, Gadow aaO). . 2) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, daß die Pflicht zur Rechenschaftslegung abbedungen oder eingeschränkt worden sei, können entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen des § 529 Abs 2 ZPO nicht als gegeben angesehen werden. Bas Vorbringen der Beklagten war als solches nicht neu, wie das Berufungsgericht irrigerweise annimmt. Bereits in der Klageerwiderung vom 3« September 1951 S 3 hat die Beklagte unter Beweiserbieten vorgetragen, daß an Hand der im März 1950 übergebenen Aufstellung und der dazu gehörigen Anhänge vielfach Besprechungen im Hause der Beklagten stattgefunden hätten. Dabei seien die angegebenen Restbestände geprüft und für richtig befunden worden? die Richtigkeit der angegebenen Beträge sei niemals beanstandet, im Gegenteil voll und ganz anerkannt worden; somit habe überhaupt kein Anlaß und kein Grund bestanden, «zusätzli-che Forderungen dieserhalb zu stellen«. Dieses Vorbringen der Beklagten enthielt im Kern bereits die Behauptung, daß nach den Umständen des Falles nur eine eingeschxnänkte Rechenschaftslegung in Betracht gekommen sei und daß diese Rechenschaftslegung vereinbarungsgemäß erfolgt und von der Klägerin gebilligt worden sei. Bas weitere Vorbringen in der Berufungsbegründung stellt hierzu nur eine Erläuterung in rechtlicher Hinsicht /:/ - 8 ~ und eine Ergänzung <3es Tat3achenvortrags dar* Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht das den ausdrücklichen Verzicht betreffende Vorbringen der Beklagten nicht als verspätet nach § 529 Abs 2 ZPO zurückweisen, Hinzu kommt, daß die Beklagte im (erstinstanzlichen) Schriftsatz vom 5- März 1952 3 2 vorget'ragen hat, die Klägerin habe nach dem Vertrage die Vorlage aller einzelnen Belege gar nicht verlangen können; sie habe der Beklagten die gesamten Stoffe zu dem freien Verkauf übergeben und es sei weder im.Textilhandel allgemein üblich noch überhaupt möglich.. noch in diesem Pall vorgesehen« daß jedes einzelne Geschäft, der Verkauf eines jeden Stoffabschnitts, belegt werden müßte* Auch rait diesem Vortrag sollte eine sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebende Einschränkung der Rechenschaftspflicht zu dem Ausdruck gebracht werden, Bas Landgericht hat sich über dieses Vorbringen rait dem Satz hinv/eggesetzt. irgendeine Erklärung der Klägerin* in der man einen Verzicht auf Rechenschaftslegung erblicken könnte* sei nicht ersichtlich (Teilurteil vom 8, April 1952 S 4). Kann man aber nach den bisherigen Barlegungen das einen Erlaß oder eine Einschränkung der Rechenschaftspflicht begründende Vorbringen der Beklagten als solches nicht als neu anseken, so bedarf es keiner Prüfung der weiteren Voraussetzung des § 529 Abs 2 ZPO, daß die Erledigung des Rechtsstreits durch das "neue" Vorbringen und Beweiserbieten verzögert worden wäre« Es kann insbesondere «INMWIMI«* «ft dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht eine solche Verzögerung nicht dadurch hätte vermeiden können, daß es die von der Beklagten in der Berufungsbegründung für ihr Vorbringen benannten'Zeugen gemäß § 272 b ZPO zu der mündlichen Verhandlung geladen hätte. 3) Wie die Revision zutreffend ausführt, liegt in dem von der Beklagten gemäß Berufungshegründung S 2 - 4 erweiterten und ergänzten Vorbringen die Behauptung, daß die dem Kommissionär nach der gesetzlichen Regelung obliegende Pflicht zur Rechenschaftslegung im vorliegenden Pall von vornherein abbedungen worden sei, und zwar mit Rücksicht darauf, daß bei der engen Zusammenarbeit der Parteien bei der Durchführung des Verkaufs eine weitere Rechenschaftslegung überflüssig erschienen sei« Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vortrag der Beklagten nicht auseinandergesetzt (§ 551 2iff 7 ZPO)* Der Beklagte hat für die Behauptung, daß die Rechenschaftspflicht abbedungen worden sei, Beweis angeboten durch Vernehmung der Ehefrau des Inhabers der Beklagten, Aenne der Angestellten Prau Hilde und aer Prau E. sowie der für die Klägerin handelnden Herren Willi (Wilhelm) ScflHR und Josef ScflH) Der angebotene Beweis hätte erhoben werden müssen (§ 286 ZPO), Soweit sich das Berufungsgericht mit der Behauptung der Beklagten auseinandersetzt, die Parteien hätten ttan eine Gesamtabrechnung nicht gedacht”, wird der Vortrag der Beklagten nicht erschöpft; denn diese hat in dem Rachsatz ausdrücklich erklärt, auch keine der Parteien habe eine solche Gesamtrechenschaftslegung gewollt (Berufungsbegründung S 6). Es kommt aber gerade darauf an, festzustelleh, was die Parteien wirklich gewollt haben, was sie erklärt haben und wie die Erklärungen auszulegen sind (§§ 133, 157 BGB). Pür die Peststellung des Inhalts der getroffenen Vereinbarungen sind das ausdrücklich Erklärte, die Gesamtum-stände, die Interessenlage und die spätere Durchführung de# Vertrages zu berücksichtigen. i ' ' >* a) Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht die Umstände, die zu der streitigen Transaktion geführt hätten, nicht beachtet habe.» Es habe sich nach dem Vorbringen der Beklagten, so führt die Revision aus, um einen größeren Geschäftskoraplex gehandelt. Die Klägerin habe große Mengen Stahl in die Ostzone geliefert. Die Bezahlung sei nicht in Geld, sondern in Waren, und zwar zuletzt in Textilien erfolgt. Die Interessenlage für die Klägerin sei also eine durchaus andere als beim üblichen Kommissionsverkauf gewesen. Der Klägerin sei es darauf angekommen, die eingeführten Textilien möglichst schnell in Geld umzusetzen (68 000 m in 8 Wochen; Berufungsbegründung S 5)> um mit diesem Oelde erneut wieder arbeiten zu können. Dabei sei die kleinste Einheit, mit der die Klägerin im Hinblick auf den Umfang ihrer damaligen Geschäfte gerechnet habe, der Betrag von 1000 DM gewesen (Schriftsatz vom 9»Dezember 1952). Daraus erkläre sich auch die Abrechnung in Einheiten von 1000 DM, aus der das Berufungsgericht unter Übergehung dieses Parteivortrages die Natur dieser Zahlungen als a-conto-Zahlungen gefolgert habe. Umstände und Interessenlage der Klägerin hätten also einen raschen Verkauf in runden Summen ohne büromäßige Belastung erfordert. Der Klägerin sei gerade daran gelegen gewesen, keine Unterlagen entstehen zu lassen, um nicht den ganzen Umfang ihrer Geschäfte offenkundig zu machen (Schriftsatz vom 9»Dezember 1952 S 2). Hierzu hätte der als Zeuge benannte Wirtschaftsprüfer Niggemeyer vernommen werden müssen (§ 286’’ZPO). b) Die Revision bemängelt weiter mit Recht, daß das Berufungsgericht auch die Art der Durchführung des Vertrages nicht beachtet habe, obwohl dies für die Behauptung der Beklagten, daß eine Gesämtabrechnung abbedungen worden sei, von Bedeutung sein könne. Die Parteien hätten nämiich während der ganzen Zeit der Geschäftsverbindung in ständiger persönlicher Fühlungnahme gestanden« Fast täglich seien die Inhaber der Klägerin bei der Beklagten oder der Inhaber der Beklagten bei der Klägerin gewesen* Die Warenlieferungen seien im einzelnen durchgesprochen, Richtpreise festgesetzt, die bisher getätigten Verkäufe abgerechnet, die Korrespondenz und die Unterlagen Uber die ungebahnten Geschäfts- * * Verbindungen geprüft worden. In kurzen Abständen habe der Prokurist der Klägerin, Mi. Bestandsaufnahmen gemacht. Br habe die Originalbelege überprüft und immer wieder abge- * rechnet. Die Klägerin sei Uber den-jeweiligen Stand der \ Verkaufstätigkeit der Beklagten, den Dagerbestand und die | erzielten Preise fast täglich unterrichtet gewesen,* und ; zwar auf Grund der Berichte der Beklagten, aus eigener Anschauung und aus oftmals nächtelangen Kontrollen. Auch die j hierfür angebotenen Beweise (Vernehmung von Frau j Frau Frau MitÄund Josef ScflHP) seien j nicht erhoben worden (§ 286 ZPO). .j c) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe i das den ausdrücklichen Verzicht der Klägerin betreffende | Vorbringen der Beklagten (Berufungsbegründung S 6 f) nicht !; berücksichtigt. Die Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen, ^ daß eine spätere Rechenschaftslegung im Sinne einer «Gesamt- ’ rechensehaftslegung« nicht gewollt gewesen sei,. Die Kläge- J rin habe hierauf ausdrücklich verzichtet und sich im übri- | .gen auch so verhalten, daß die Beklagte mit einem solchen j '^erzicfi-fc habe rechnen können. Sie habe für die Abrechnungs-'Zusammenstellung gedankt und sie als hervorragend anerkannt * (Beweis: Frau und die Richtigkeit dieser Zusammen- stellung betont (Beweis: Direktor Mäfl)). Das Berufungsgericht meint, dieses Vorbringen beinhalte 12 - keinen Verzicht auf die Gesamtabrechnung; die Erklärung des Josef die*Abrechnung sei in Ordnung, enthalte kei- nen Verzicht auf die sachgemäße Aufstellung und auf die Vorlage der Belege« Demgegenüber bemängelt die Revi,sion mit Recht, daß dieses Beweisangebot nicht hätte aus dem Zusammenhang gerissen und von diesem losgelöst gewertet werden dürfen« Es sei unterstützend für den behaupteten ausdrücklichen Verzicht vorgetragen worden* Sofern das Berufungsgericht im übrigen noch Zweifel hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten gehabt hätte, wäre eine Aufklärung gemäß § 139 ZPO geboten / gewesen* Denn aus dem Gesamtvörtrag der Beklagten sei ersichtlich gewesen, daß sie gegebenenfalls diesen Vortrag ergänzen und unter Beweis stellen würde« Nach § 139 ZPO befragt, hätte die Beklagte klargelegt, daß ihre Beweisangebote und ihr Vortrag sich auf den Verzicht einer Gesamtab-rephnung bezogen hätten« d) Schließlich hat die Beklagte noch vorgetragen, daß mit Wissen der Klägerin alle durch die Zwischenabrechnungen erfaßten Geschäftsvorgänge von der Beklagten nach ihrer Verbuchung nicht mehr in einer Einzelmappe festgehalten, sondern in der Korrespondenz des gesamten Kundenkreises der Beklagten aufgeteilt abgelegt worden seien, weil sie erledigt gewesen und für Abrechnungszwecke nicht mehr benötigt worden seien (Berufungsbegründung S 6)« Die Beklagte hat hierfür durch das Zeugnis von Prau und Prau ROM» Beweis angeboten. Auch diese Art der Handhabung des Geschäfts kann für ein zwischen den Parteien zustande gekommenes Einvernehmen darüber sprechen, daß die Beklagte der Klägerin keine weitere Gesamtabrechnung vorlegen sollte« Im übrigen wäre nach § 242 BGB zu prüfen, ob die Klä- 1 l i i • I r i' li ;ii v " *C ,i »'•: * ' i>kS % 3S,'*' gerin sich nicht in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten ' setzen und gegen Treu und Glauben verstossen würde, wenn sie die Zusammenstellung jenär Belege verlangen würde, die nach der Darstellung der Beklagten mit Einverständnis der Klägerin auseinander gerissen und in eine Unzahl von Einakten eingegangen sein sollen. Soweit die Beklagte aus Gründen der Vereinfachung der büromässigen Abwicklung des umfangreichen Geschäfts auf gesonderte Einzelverkaufsmeldungen verzichtet hat, liegt freilich hierin allein noch kein Verzicht auf den Nachweis der aus den EinzelVerkäufen erzielten Erlöse und auf eine zu-sammehfaasende Schlußaufstellung der Einzeigeschäfte. In dem Vorbringen der Beklagten, insbesondere in der Berufungsbegründung, sind aber entsprechende Behauptungen enthalten, die eine Aufklärung über den Umfang der vereinbarten Einschränkung der Rechenschaftspflicht ermöglichen. Wenn nämlich die Klägerin, wie die Beklagte behauptet, die Geschäfte laufend hat überwachen können und auch überwacht hat, in--:dem sUe die Einzelbelege hat einsehen können und auch lau-- fend Zwischenabrechnungen mit der Möglichkeit der Nachprüfung der einzelnen Geschäfte vorgenommen hat, so könnte sich hieraus ein vertraglicher Ausschluß einer zusammenfassenden Schlußaufstellung der Einzelgeschäfte und einer nochmaligen Vorlage der Belege ergeben. Jedenfalls läßt sich nach dem Vorbringen der Beklagten die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung nicht ausschließen, Die Tatsache, daß die Beklagte durchweg runde Summen an die Klägerin überwiesen hat, steht der Behauptung der Beklagten nicht entgegen, daß die Einzel- oder Zwischenabrechnungen im Einvernehmen mit der Klägerin vorgenommen worden sind, Pür den Pall, daß die Rechenschaftspflicht der Beklagten ganz oder teilweise abbedungen worden ist, wird das Berufungsgericht entsprechend dem Vorbringen der Klägerin zu prüfen haben, ob sich die Beklagte Unredlichkeiten hat zuschulden kommen lassen. Der Nachweis für eine Unredlichkeit der Beklagten obliegt der Klägerin. Bin "Verdacht" der Klägerin allein würde nicht genügen. Kann die Klägerin den Nachweis führen, so wird die Vereinbarung eines Brlasses oder einer Einschränkung der Rechenschaftspflicht hinfällig, wie bereits dargelegt worden ist. Für den Fall, daß die Rechenschaftspflicht der Beklagten an sich gegeben ist, wird zu prüfen sein, ob und inwieweit die Erfüllung dieser Pflicht vorübergehend oder dauernd dadurch unmöglich geworden ist, daß ein Teil der Originalbelege im Zuge von Verfahren gegen die Klägerin von den Beamten der Zollfahndungsstellen Bo^HHP und Han^Ü^vom Finanzamt Hag0, der Steuerfahndungs-Außenstelle Ha^pp und den Landesfinanzämtern und beschlagnahmt worden sind (Berufungsbegründung S 8). Wilde Bock Rastelski Christoph Weiss