Anfang September 1948 beauftragte der Kläger die Beklagte, neun Kisten mit Umzugsgut durch Luftfracht von Berlin nach Stuttgart zu befördern. Der Kläger ließ die Kisten mit 3.000 Lia/West versichern lind zahlte der Beklagten die nach den Gebührensätzen für Lufttransporte berechnete Bracht. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß es sich bei den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen um Rechtsnormen handelt, die mit dem Abschluß eines Speditionsvertrages unabhängig von dem Willen der Parteien das Vertragaverhältnis auch dann bestimmen, wenn der Vertragsgegner des Spediteurs diese Rechtsnormen weder kannte noch kennen mußte. Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für diese Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Senats vom 19. Der Senat hat zwar in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu den allgemeinen typischen Vertragsbedingungen die ADSp als eine fertig bereitliegen de Rechtsordnung charakterisiert und daraus die Folgerung gezogen, daß es nicht darauf ankomme, was dem in diese Rechts- Aus den weiteren Urteilsgründen ergibt sich jedoch, daß es nach Ansicht des Senats stets einer Unterwerfung unter diese Reehfes-ordnung bedarf, die freilich auch stillschweigend erfolgen kann. Die Klage ist dem Grunde nach auch dann begründet, wenn das Ver-tragsverhältnis der Parteien den ADSp unterliegen sollte. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte an diese Weisungen des Klägers gemäß § 11 ADSp gebunden war. Da der Kläger die Beklagte ausdrücklich darauf aufiüerkscm gemacht hatte, daß er einen Transport'der Güter auf dem Landweg für zu unsicher hielt und für den Pall-einer Undurchführbarkeit des Lufttransportes die Zurückhaltung der Güter angeordnet hatte, bestand für die Beklagte auch subjektiv kein Grund zu der Annahme, der Kläger könne die Abweichung von diesen klaren, eindeutigen Weisungen billigen (RGZ 90, 129 ^51/). Eine Anwendung von § 13 ADSp scheidet schon deshalb aus, weil die Weisungen des Klägers nicht nur ausreichend, sondern auch ausführbar waren? Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen nicht berücksichtigt, wonach der Kläger den (Transport sehr eilig gemacht habe, kann nicht durchgreifen, Sie vermag die allein entscheidungserhebliche Tatsache nicht auszuräumen, daß der Kläger trotz der Eilbedürftigkeit des Transportes seinen Auftrag ausdrücklich auf den Luftweg beschränkte, Im übrigen ging das Telegramm des Klägers vom 22.10, 1949 sowie die weiteren Schreiben und Anfragen des Klägers nach dem Verbleib der Kisten erst bei der Beklagten ein, nachdem die Kisten bereits der Bahn übergeben waren. Da der Kläger einen Bahntransport der Beklagten erkennbar gerade nicht gewollt hatte, erübrigte sich für das Berufungsgericht sowohl eine Abwägung der Gefahreulags wie eine Prüfung, ob der Beklagte die Hichtbeschaffung von Begleitpapieren für den Bahntransport als Verschulden anzurechnea sei. Sine Haftung der Be- ^ klagten für den dem Kläger aus dieser Pflichtverletzung entstandenen Schaden ist auch nach den ADSp gegeben (§§ 51, 52 ABSp). Bie Annahme des Berufungsgerichts, daß das schuldhafte Verhalten der Beklagten für den Verlust der Güter ursächlich gewesen sei. Nach den unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war die unerlaubte Beiladung der Kisten zu dem Aluminiumtransport der Grund für ihre Beschlagnahme. Dieser eine conditio sine qua non darstellende Umstand erhöhte aber zugleich generell die Schadensmöglichkeit und war daher auch die adäquate haftungsauslösende Ursache für den eingetretenen Schaden (vgl Anm von Bindenmaier zu dem Urteil des Senats vom 11. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt,; der Beklagten als einem Westberliner Speditionsunternehmen sei bekannt gewesen, daß die sowjetischen Kontrollorgane alle Güter beschlagnahmten, die entgegen ihren Bestimmungen über die Zonengrenzen befördert werden sollten, die Beschlagnahme sei somit für die Beklagte voraussehbar gewesen. Die auf §§ 301, 304 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Einrede der Beklagten, ihre Haftung sei nach § 54-a Ziff 2 ADSp beschränkt, nicht berücksichtigt, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Haftbe--schränkung - im Gegensatz zu der Beschränkung der Haftung auf bestimmte Vermögensgegenstände - nur die Höhe, nicht den Grund des Anspruchs berührt und somit diese Frage dem Betragsverfahren Vorbehalten bleiben konnte. Einwendungen der Beklagten aus § 56 a ADSp nicht beschieden, ist unbegründeto Ein Zusammenhalt von'Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, daß das • Berufungsgericht aus diesen Einwendungen die Geltendmachung einer Haftungsbeschränkung, nicht aber einer Freistellung von jeglicher Haftung entnommen hat. Dies stimmt auch mit dem eigenen Sachvortrag der Beklagten in den Tatsach©ninetanzen überein, wonach die Beklagte aus der fehlenden Wertangabe nur einen Wegfall ihrer Haftung für die mitgesandten Wertgegenstände und Kostbarkeiten folgern will«. ' Bas Berufungsgericht hat schließlich rechtsirrtumsfrei verneint, daß der Eiriwand der Verjährung aus § 64 ADSp durchgreife- Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gilt der in § 225 Satz 2 BGB aufgestellte Grundsatz, wonach eine vertragliche Abkürzung der Verjährungsfrist zulässig ist, zwar auch für Ansprüche aus vertraglichem Verschulden, und erstreckt sich sogar auf das vorsätzliche Verschulden (EGZ 135, 174 EG in I»Z 30, 248). Januar 1949, daß sie auf eine Freigabe der Güter hoffe, sobald gewisse Änderungen in der Gesamtsituation eingetreten seien, gefolgert, die .Beklagte habe durch ihr eigenes Verhalten den Kläger von der'früheren gerichtlichen Geltendmachung seines Schadender- . Ber Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verjährungsfrist erst von dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, in dem die den Arglisteinwand begründenden Umstände weggefallen seien, kann zwar nicht beigetreten werden..' Da die Beklagte aber, nachdem sie den Kläger hinsichtlich einer etwaigen Freigabe der Gitter vertröstet hatte, erst mit Schreiben vom 23. Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Huge der Revision, das Berufungsgericht•habe unter Verletzung von § 286 ZK> das Schreiben des Vertreters des Klägers vom 31. zur Zurückweisung der Revision der Beklagten führen mußte, Im Betragsverfahren wird zu prüfen bleiben, ob eine -stillschweigende Unterwerfung des Klägers unter die ABSp angenommen werden kann. Zwar kann der* Auffassung des Klägers nicht beigetreten werden, daß nach § 41 c ADSp die fraglichen Haftungserleichterungen hinfällig seien, weil die Beklagte keine Transportversicherung für eine Beförderung der Kisten auf dem Landweg abgeschlossen habe. Gerade derartige Fülle werden durch den Abschluß einer Speditionsversicherung ergriffen, die nach.dem Tatbestand des angefochtenen Urteils von den Beklagten gezeichnet worden ist. Für die Annahme eines bedingten Vorsatzes reicht es aus, daß die Beklagte, als sie den Transport auf dem Landweg wählte, das Bewußtsein gehabt hat, dadurch könne der Klägerin ein nicht ganz fernlie-gender Schaden entstehen und wenn, sie diesen möglichen Brfolg um des von ihr verfolgten Zweckes willen mit in ihren Willen aufgenommen und gebilligt hat.
V tts'Oi* 'tr&tJ ' OYL / Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! jf '• • *« Gesetz: Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) Hechtssatz: Eine stillschweigende Unterwerfung unter die ADSp kann nur angenommen werden, wenn der Vertragsgegner des Spediteurs*.wußte oder wissen mußte, daß der Spediteur seinen Geschäften die ADSp zugrunde zu legen pflegt. Gesetz: ADSp § 56 . ; Rechtssatz: Bei einem Speditionsauftrag, der eine Vielzahl von Gegenständen mit jeweils selbständigem Wert umfaßt, gewährt § 56 ADSp bei fehlender schriftlicher Wertangabe eine Haftungsfreistollung .nur für diejenigen Gegenstände, deren Wert - bei einem Vergleich zwischen Gewicht und Wert für jedes einzelne Stück - über dem Wertsatz von 20 DK pro kg brutto liegt. Aktenzeichen: I ZR 61/52 Urteil des BGH. vom 3. Februar 1953 KG Berlin-Charlottenburg DG Berlin &« ", v ' , - A' f" ' I I i i i 1 I ■ ! • ‘ t i I_ZR 61/52 Verkündet am 5. Februar 1955 ßrunau, Justizobersekretär aJs Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ei -Namen des Volk : e s In dem Hechtsstreit der Firma Haket fahrt, ^0/00* 0-0? ve^rel sTanosnateliecier, ebenda. ^ & Co. AG., _ _ _ . treten durch ihre' vor* rsmitgliecier, Beklagte und Hevisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Prof. Br, gegen den kaufmännischem Angestellten Reinhard A O^P^str. •, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmlichtigter: Hechtsanwalt Br. hat der Frste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Lindenmaier, Br. Bock, Br,Krüger-Niel and, Br. Benkard und Br. Uastelski für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 13* Februar 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von'Hechts wegen <y / Anfang September 1948 beauftragte der Kläger die Beklagte, neun Kisten mit Umzugsgut durch Luftfracht von Berlin nach Stuttgart zu befördern. Der Kläger ließ die Kisten mit 3.000 Lia/West versichern lind zahlte der Beklagten die nach den Gebührensätzen für Lufttransporte berechnete Bracht. Die Beklagte, die die Speditionsversicherung gezeichnet hat, hat die Kisten am 21. Oktober 1948 einem Eisenbahnwaggon, der mit Aluminium beladen war, beiladen lassen. Der Transport war mit den notwendigen Begleitpapieren für das Aluminium, nicht aber für die Beiladung versehen. Der Waggon wurde, nachdem er die russische Grenzkontrolle zunächst ungehindert passiert hatte, in Westdeutschland als nicht lauffähig beanstandet und zurück-geschickt. Er wurde sodann auf Anordnung der sowjetischen Besatzungsmacht geöffnet und ausgeladen. Sämtliche Güter, darunter auch die neun Kisten des Klägers, wurden beschlagnahmt. Diesen Sachverhalt teilte die Beklagte dem Kläger auf dessen Anfrage mit Schreiben vom 15. November 1948 mit. In diesem Schreiben heißt es zun Schluß;"Wir bitten, sich bis 4 0iii Erhalt einer weiteren Nachricht zu gedulden” Im Verlauf des sich anschließenden Briefwechsels schrieb die Beklagte am 10. Januar 1949 folgendes; ,fAlle unsere angelegentlichen Bemühungen*, um eine Freigabe der. durch die russische Grenzkontrolle in Wartha -beschlagnahmten Sendungen zu erreichen, sind bis jetzt leider vergeblich gewesen. Auch sehen wir im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Möglichkeit, irgendwelche er-folgsversprecliende Schritte zu unternehmen. Die beschlagnahmten Güter lagern nach den letzten Meldungen noch immer auf dem Gütsrbahnhof Wertha/Werra, dennoch hoffen wir, daß eine Brei- S fc gäbe der beschlagnahmten Güter zu erreichen sein wird, wenn gewisse Änderungen in der Gesamtsituation eingetreten sind.” Es folgen dann in diesem Schreiben Ausführungen darüber, warum die Beklagte glaubt, die Schadensersatzansprüche des Klägers ablehnen zu können. Erst am 25. September 1949 sandte die 3- Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 15. November 1948 dem Kläger eine genaue Abrechnung und stellte ihm den für den Lufttransport gezahlten Betrag abzüglich einiger Ausgaben zur Verfügung. Der Kläger hat mit der am 3. Oktober 1949 zugestellten Klage beantragt, die Beklagte, zur Zahlung eines Teilschadens-ersatzbetrages.von 6.612 Dll/West nebst Zinsen zu verurteilen. Br hat vorgetragen, daß die in den Kisten verpackten Gegenstände einen Wert von 39.672 DM gehabt hätten. Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Sie bestreitet den Klaganspruch dem Grund und der Höhe nach. Sie beruft sich insbesondere auf die Haftungsbeschränkungen nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) und wendet weiterhin Verjährung ein. Das Landgericht hat nach einer 3eweisaufnähme die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Hit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. * * . » Bntscheidungsgründe: Das Berufungsgericht geht davon aus, daß es sich bei den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen um Rechtsnormen handelt, die mit dem Abschluß eines Speditionsvertrages unabhängig von dem Willen der Parteien das Vertragaverhältnis auch dann bestimmen, wenn der Vertragsgegner des Spediteurs diese Rechtsnormen weder kannte noch kennen mußte. Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für diese Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Senats vom 19. Januar 1951 (BGHZ 1, 85). Der Senat hat zwar in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu den allgemeinen typischen Vertragsbedingungen die ADSp als eine fertig bereitliegen de Rechtsordnung charakterisiert und daraus die Folgerung gezogen, daß es nicht darauf ankomme, was dem in diese Rechts- -4- ordnung Eintretenden im einzelnen von ihrem Inhalt bekannt sei. Aus den weiteren Urteilsgründen ergibt sich jedoch, daß es nach Ansicht des Senats stets einer Unterwerfung unter diese Reehfes-ordnung bedarf, die freilich auch stillschweigend erfolgen kann. Dieser Standpunkt, den der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 1951 (30112' 5, 200 £20?/) bestätigt hat, wird aufrecht erhalten. Hiernach hätte es im Streitfall einer Prüfung bedurft, ob eine stillschweigende Unterwerfung des Klägers unter die ADSp angenommen werden kann. Dieser Rechtsfehler ist aber nicht entscheidiingserheblich. Die Klage ist dem Grunde nach auch dann begründet, wenn das Ver-tragsverhältnis der Parteien den ADSp unterliegen sollte. Hach den tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger ausdrücklich eine Beförderung der Güter durch die Luft verlangt, "weil den Rus.sen nicht zu trauen sei” und die Zurückhaltung der Güter für den Pall gefordert, daß ein Lufttransport undurchführbar sein sollte. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte an diese Weisungen des Klägers gemäß § 11 ADSp gebunden war. Zu Unrecht glaubt die Revision, die Hand--lungsv/eise der Beklagten aus § 665 BGB oder § 15 ADSp rechtfertigen zu können. Da der Kläger die Beklagte ausdrücklich darauf aufiüerkscm gemacht hatte, daß er einen Transport'der Güter auf dem Landweg für zu unsicher hielt und für den Pall-einer Undurchführbarkeit des Lufttransportes die Zurückhaltung der Güter angeordnet hatte, bestand für die Beklagte auch subjektiv kein Grund zu der Annahme, der Kläger könne die Abweichung von diesen klaren, eindeutigen Weisungen billigen (RGZ 90, 129 ^51/). Mindestens hätte die Beklagte dem Kläger die beabsichtigte Abweichung von ‘ ■ seinen Weisungen anzeigen und die Entschließung des Klägers abwarten müssen (§ 665.S 2 BGB). Es ist dem .Berufungsgericht beizupflichten/ daß die Beklagte, indem sie die Kisten ohne die * erforderlichen Begleitpapiere als heimliche Beiladung auf dem Landweg befördern ließ, gerade dasjenige getan hat, was der Kläger nach seinem eindeutig zu dem Ausdruck gelangten Willen auf jeden Pall verhindern wollte. Eine Anwendung von § 13 ADSp scheidet schon deshalb aus, weil die Weisungen des Klägers nicht nur ausreichend, sondern auch ausführbar waren? denn einer Zurückhaltung der Kisten wegen Undurchführbarkeit des Lufttransportes stand nichts entgegen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen nicht berücksichtigt, wonach der Kläger den (Transport sehr eilig gemacht habe, kann nicht durchgreifen, Sie vermag die allein entscheidungserhebliche Tatsache nicht auszuräumen, daß der Kläger trotz der Eilbedürftigkeit des Transportes seinen Auftrag ausdrücklich auf den Luftweg beschränkte, Im übrigen ging das Telegramm des Klägers vom 22.10, 1949 sowie die weiteren Schreiben und Anfragen des Klägers nach dem Verbleib der Kisten erst bei der Beklagten ein, nachdem die Kisten bereits der Bahn übergeben waren. Biese Maßnahmen des Klägers können somit die Handlungsweise der Beklagten nicht mehr beeinflußt haben. Unerheblich ist auch, ob zur fraglichen Zeit V/arenbegleit-*^’ päpiere für die Bahnbeförderung von Privatgütern überhaupt nicht erteilt wurden und ob auch beiraLuftversand viele Güter, in Verlust gerieten. Da der Kläger einen Bahntransport der Beklagten erkennbar gerade nicht gewollt hatte, erübrigte sich für das Berufungsgericht sowohl eine Abwägung der Gefahreulags wie eine Prüfung, ob der Beklagte die Hichtbeschaffung von Begleitpapieren für den Bahntransport als Verschulden anzurechnea sei. Deshalb sind auch die in diesem Zusammenhang aus § 139 2F0f'£ erhobenen Rügen der Revision unbegründet. Die PestStellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihre Pflichten aus § 408 Abs 1 HGB schuldhaft verletzt, läßt hiernach keinen Rechtsverstoß erkennen. Sine Haftung der Be- ^ klagten für den dem Kläger aus dieser Pflichtverletzung entstandenen Schaden ist auch nach den ADSp gegeben (§§ 51, 52 ABSp). Bie Annahme des Berufungsgerichts, daß das schuldhafte Verhalten der Beklagten für den Verlust der Güter ursächlich gewesen sei. unterliegt gleichfalls keinen rechtlichen Bedenke*. Nach den unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war die unerlaubte Beiladung der Kisten zu dem Aluminiumtransport der Grund für ihre Beschlagnahme. Biese unerlaubte Beiladung bildete somit eine conditio sine qua ncn im Sinne des von der Revision angesogenen Urteils des Senats vom 11. Mai 1951 für den Verlust der Güter (BGIIZ 2, 138). Dieser eine conditio sine qua non darstellende Umstand erhöhte aber zugleich generell die Schadensmöglichkeit und war daher auch die adäquate haftungsauslösende Ursache für den eingetretenen Schaden (vgl Anm von Bindenmaier zu dem Urteil des Senats vom 11. Kai 1951 in Lindenmaier-Köhring § 249 Kr 1). Der Umstand, daß die Waggons von westzonalen Dienststellen in die russische Besatzungszone zurückgesandt und dabei die Güter beschlagnahmt wurden, hielt sich im Rahmen der von der Beklagten geschaffenen erhöhten Gefahrenlage. Der Verlust der Güter war daher eine adäquate Folge der Vertragsverletzung der Beklagten. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt,; der Beklagten als einem Westberliner Speditionsunternehmen sei bekannt gewesen, daß die sowjetischen Kontrollorgane alle Güter beschlagnahmten, die entgegen ihren Bestimmungen über die Zonengrenzen befördert werden sollten, die Beschlagnahme sei somit für die Beklagte voraussehbar gewesen. Damit stellt das Berufungsgericht auch die Schuldhaftigkeit des Handelns der Beklagten fest, die lediglich die Voraussehbarkeit irgendeines schädlichen Erfolges erfordert (RGZ 69, 344; 136, 10; 148, 165; OGHBrZ NJW 1950, 905). Die auf §§ 301, 304 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Einrede der Beklagten, ihre Haftung sei nach § 54-a Ziff 2 ADSp beschränkt, nicht berücksichtigt, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Haftbe--schränkung - im Gegensatz zu der Beschränkung der Haftung auf bestimmte Vermögensgegenstände - nur die Höhe, nicht den Grund des Anspruchs berührt und somit diese Frage dem Betragsverfahren Vorbehalten bleiben konnte. Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe die -7- Einwendungen der Beklagten aus § 56 a ADSp nicht beschieden, ist unbegründeto Ein Zusammenhalt von'Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, daß das • Berufungsgericht aus diesen Einwendungen die Geltendmachung einer Haftungsbeschränkung, nicht aber einer Freistellung von jeglicher Haftung entnommen hat. Dies stimmt auch mit dem eigenen Sachvortrag der Beklagten in den Tatsach©ninetanzen überein, wonach die Beklagte aus der fehlenden Wertangabe nur einen Wegfall ihrer Haftung für die mitgesandten Wertgegenstände und Kostbarkeiten folgern will«. Es entspricht' aber auch allein dem ‘Sinn und Zweck des § 56 ADSp, bei Speditionsaufträgen, die eine Vielzahl von Gegenständen umfassen, die jeder einen selbständigen Wert haben, die Freistellung von der Haftung nur für solche Gegenstände anzunebmen, deren Wert - bei einem Vergleich zwischen Gewicht und Wert für jedes einzelne Stück - über dem fraglichen Wertsatz von 20 DM pro kg liegt (Krien, Allgemeine Spediteurbedingungen Anm 2 d zu § 56$ Isaac, Bas Recht des Spediteurs 1928 Anm 3 e zu § 62).- Hach der von dem Kläger überreichten Aufstellung über den Inhalt der neun Kisten kommt dies nur für einzelne der in Verlust .geratenen Güter in Betracht. Bas .Berufungsgericht konnte somit, da nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teilbetrag des GesamtSchadens eingeklagt ist, rechtlich bedenkenfrei auch di.e. Prüfung des Einwands aus § 5o ABSp dem Betragsverfahren Vorbehalten. Soweit die Beklagte erstmalig in der Revisionsinstanz geltend macht, der Kläger habe den Schaden schuldhaft mitverursacht, weil sie die Kisten unter Sonderverschluß genommen und nicht einem Bahntransport beigeladen haben würde, wenn der Kläger sie auf den hohen Wert der Güter hingewiesen hätte, handelt es sich um ein neües, tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden kann. Bie Beklagte setzt sich zudem insoweit mit ihrem eigenen Sachvortrag in Widerspruch, wonach sie den gewählten Weg als sicher und jedenfalls-nicht gefährlicher als einen Lufttransport ange- -8- sehen haben will. * ' Bas Berufungsgericht hat schließlich rechtsirrtumsfrei verneint, daß der Eiriwand der Verjährung aus § 64 ADSp durchgreife- Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gilt der in § 225 Satz 2 BGB aufgestellte Grundsatz, wonach eine vertragliche Abkürzung der Verjährungsfrist zulässig ist, zwar auch für Ansprüche aus vertraglichem Verschulden, und erstreckt sich sogar auf das vorsätzliche Verschulden (EGZ 135, 174 EG in I»Z 30, 248). Bie Annahme des Berufungsgerichts, daß der Verjähruügseinrede im Streitfall der Gegeneinwand der unzulässigen Eechtsausubung entgegenstehe, ist jedoch rechtlich bedenkenfrei. Zu Recht hat das Berufungsgericht aus der Bitte der Beklagten in ihrem Schreiben vom 15. November 1948, der Kläger -möge sich bis zu dem Erhalt weiterer Nachrichten gedulden, da der endgültige Verlust der Kisten noch nicht feststehe, in Verbindung mit der Mitteilungen ihrem Schreiben vom 10. Januar 1949, daß sie auf eine Freigabe der Güter hoffe, sobald gewisse Änderungen in der Gesamtsituation eingetreten seien, gefolgert, die .Beklagte habe durch ihr eigenes Verhalten den Kläger von der'früheren gerichtlichen Geltendmachung seines Schadender- . satzanspruches abgehalten. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, daß der Verjährungseinrede der Arglistöinwand entgegengesetzt. werden kann, w'£jnn der Schuldner den Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, von der Erhebung der Klage äbgehalten hat. Die Verjährungseinrede ist in einem solchen Fall mit dem früheren Verhalten des Schuldners hach dem Grundsatz von' 2reu und Glauben unvereinbar (RGZ 153.,. 101. /TOS/); * ' • * • "V ! :’s ' • 1 ’,v ' ■ ' , 1 s Ber Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verjährungsfrist erst von dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, in dem die den Arglisteinwand begründenden Umstände weggefallen seien, kann zwar nicht beigetreten werden..' Nach dem Wegfall dieser Umstände bestimmt sich vielmehr die Frist für die Geltend- ’ machung des Anspruchs nach den Anforderungen des redlichen s. -9- Geschäftsverkehrs und den Umständen des Falles (RGZ 158, 135 /T597). Da die Beklagte aber, nachdem sie den Kläger hinsichtlich einer etwaigen Freigabe der Gitter vertröstet hatte, erst mit Schreiben vom 23. September 1949 dem Kläger eine Abrechnu über die gezahlten Luftfrachtgebühren übersandt und damit ers malig offenbart hat., daß sie den Verlust der Güter als endgültig ansehe, sind die die Klagerhebung verhindernden Umstande frühestens Ende September 1949 weggefallen. Bann aber ist die am 3. Oktober 1949 zugestellte Klage rechtzeitig erhoben. Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Huge der Revision, das Berufungsgericht•habe unter Verletzung von § 286 ZK> das Schreiben des Vertreters des Klägers vom 31. Januar 1949 und die Antwort der Beklagten vom 8. Februar 1949 nicht gewürdigt. Bie fraglichen Schreiben befassen sich nur mit der etwaigen Schadensersatzpflicht der Beklagten im Fall eines endgültigen Verlustes der Güter. Ber Umstand, daß die Beklagte eine Schadensersatzpflicht unter Hinweis auf die ABSp schon da mals abgelehnt hat, ändert nichts daran, daß der Kläger, solange die Beklagte eine Freigabe der Güter als möglich in Aussicht stellte, mit einer /c-rjährung seiner Ansprüche nicht-cu rechnen brauchte. Hach alledem war das Grundurteil aufrecht zu erhalten, was. zur Zurückweisung der Revision der Beklagten führen mußte, Im Betragsverfahren wird zu prüfen bleiben, ob eine -stillschweigende Unterwerfung des Klägers unter die ABSp angenommen werden kann. Hierbei kommt es nichtauf einen tfnterwerfungs-willen des Klägers an, sondern darauf, ob er wußte oder wissen mußte, daß die Beklagte ihren Speditionsgeschäften die ABSp zugrunde zu legen pflegt. Für diese Frage ist von Bedeutung, welche Anforderungen an die Lebensund Geschäftserfahrung t des Klägers unter Berücksichtigung seines Berufskreises gestellt werden können. Ergibt diese Prüfung, daß das Vertragsverhliltnis den ADSp unterliegt, so bleibt zu klären, ob sich die Beklagte auf die Haftungsbeschränkungen aus § 52 a, § 56 ADSp berufen kann. Zwar kann der* Auffassung des Klägers nicht beigetreten werden, daß nach § 41 c ADSp die fraglichen Haftungserleichterungen hinfällig seien, weil die Beklagte keine Transportversicherung für eine Beförderung der Kisten auf dem Landweg abgeschlossen habe. Gerade derartige Fülle werden durch den Abschluß einer Speditionsversicherung ergriffen, die nach.dem Tatbestand des angefochtenen Urteils von den Beklagten gezeichnet worden ist. Der in § 41 c vorausgesetzte Sachverhalt ist so mit im Streifall nicht gegeben,- Die Haftungserleichterungen der ADSp ständen aber der Beklagten jedenfalls dann nicht zur Seite, wenn sie den Schaden durch bedingten Vorsatz herbeigeftthrt hätte; denn die Haftung für eigenen Vorsatz kann nicht im voraus erlassen.oder beschränkt werden (5 276 Abs 2 BGB). Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagte grob fahrlässig oder darüber hinaus mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Für die Annahme eines bedingten Vorsatzes reicht es aus, daß die Beklagte, als sie den Transport auf dem Landweg wählte, das Bewußtsein gehabt hat, dadurch könne der Klägerin ein nicht ganz fernlie-gender Schaden entstehen und wenn, sie diesen möglichen Brfolg um des von ihr verfolgten Zweckes willen mit in ihren Willen aufgenommen und gebilligt hat. Der Tatrichter wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob diese Voraussetzungen im Streitfall bejaht werden können» : ♦ • -ii- V Die Kosten der Revision waren gemäß § 97 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Lindenmaier • Bock Krüge r-Hi e 1 and Nastelski Benkard