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BGH

Gericht: BGH

Das "Deutsche Reich" als Träger des in den Uestzonen, der Ostzone und im Ausland befindlichen Vermögens kann auch jetzt noch verklagt werden* Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die in deutschen Hoheitsgewässern aus der Kollision eines deutschen mit einem ausländischen Schiff entstehen, sind nach deutschem .Recht zu beurteilen. Ein Berufungsgericht, dessen'Urteil vom Revisionsgericht aufgehoben wird, ist im Palle der Zurückverweisung an die Beurteilung des Revisionsgerichts nur in denjenigen Punkten gebunden, wegen deren die Aufhebung als solche unmittelbar erfolgt ist, im übrigen ist es in der Beurteilung frei. Ist sein Urteil nur wegen Verfahrensmängel aufgehoben worden, so ist das Berufungsgericht in der sachlichrechtlichen Beurteilung ganz frei, es kann insoweit auch von seiner früheren, vom Revisionsgericht gebilligten Rechtsauffassung abweichen. Soweit das Berufungsgericht auf Grund des § 565 Abs 2 ZPO an die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone gebunden war, ist es auch der Bundesgerichtshof, wenn der Rechtsstreit auf eine neue Revision an ihn gelangt. Einem auf §§ 485» 486, 735 HGB, Art 7 EGHGB gestützten Schadensersatzanspruch eines ge-•gen Kasko versicherten Reeders gegenüber kann sich der Staat, dessen Beamter in Ausübung einer Amtspflicht den Schiffszusammenstoß fahrlässig verursacht hat, nicht auf § 839 Abs 1 Satz 2 BGB berufen.' '.Venn ein Kriegsschiff» das sich durch eine Kaperfahrt aktiv am Kriege beteiligt, diese, nachdem infolge Verschuldens seiner Besatzung durch einen Schiffszusammenstoß ein Schaden verursacht ist, weiter fortsetzt, so finden auf sie die Haftungsbestimmungen des § 774 HGB über die "neue Reise" ausnahmsweise entsprechende Anwendung, Aktenzeichen: I ZR 61/51 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Rederiaktiebolaget Lloyd in vertreten durch ihre Direktion, Klägerin, 3erufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mündliche Verhandlung vom 6. Die Klägerin hat im Jahre 1942 Klage erhoben und vorgetragen, der Zusammenstoß beruhe allein auf Verschulden der Besatzung des Schiffes des Beklagten, Durch den Unfall sei ihr, der Klägerin, ein Schaden von 991.596,50 Im übrigen sei die Klägerin -von ihrer Versicherungsgesellschaft voll entschädigt worden, so daß sie,die Beklagte, auch gemäß .§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB nicht hafte. Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt mit dem Anträge, es zu ändern und den Klageanspruch zu 1) abzuweisen. Die Klägerin hat im zweiten Hechtszuge erklärt, den Anspruch auf Zahlung von 500,— HM und auf Duldung der Zwangsvoll streclhjing in das Schiff lassejsie fallen. Der Oberste Gerichtshof für die britische Zone in Köln hat das Erkenntnis des Oberlandesgerichts durch Urteil vom 17. Der Beklagte hat gegen das Urteil Revision ein-, i gelegt mit dem Anträge, es aufzuheben und die Klage . Pür die rechtliche Beurteilung von Schäden aus Zusammen-stössen von Schiffen in deutschen Hoheitsgewässern gilt, wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RC-Z 21, 136 /I4p7) ausgeführt und auch der Oberste Gerichtshof für die britische Zone (OGHZ 4, 194 /I9£7) dargelegt hat, das deutsche Recht als Deliktstatut, und zwar auch dann, wenn ein ausländisches Schiff durch Verschulden der Besatzung eines Inlandschiffes beschädigt wird. Der Beklagte hatte in seiner Revision gegen das erste Urteil des Oberlandesgerichts vom 6. Januar 1949 mehrere Bügen erhoben; unter anderem hatte er gerügt, daß das Oberlandesgericht verschiedene Beweise, die er zur Klärung der Prägen des Verschuldens der Schiffsbesatzung angeboten habe, nicht erhoben habe, und ferner, daß den Klage-ansprüchen § 14 ümstG- entgegenstehe. Der Oberste Gerichtshof für die britische Zone hat das erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts durch sein Erkenntnis vom 17. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs hat in den Gründen weiter ausgeführt, wenn die Rüge aus § 14 ÜmstG durchgegriffen hätte, so würde sich eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht erübrigt haben, weil die Klage in dem Palle ohne weiteres hätte abgewiesen werden müssen. Des weiteren hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, die Darlegungen des ersten Urteils des Oberlandesgerichts, daß der Beklagte im Grundsatz nach § 774 HGB hafte, seien nicht zu beanstanden. Rach § 565 Abs 2 ZPO hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, welche der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 58, 289; 94» 13; 149» 165) stand fest, daß die ausgesprochene Bindung nicht nur das Berufungsgericht verpflichte, sondern auch maßgebend war für die weiteren Entscheidungen des Revisionsgerichts, wenn die Sache auf eine neue Revision hin an dieses zurückgelangte. gebilligten Rechtssatz hat das Reichsgericht nicht nur aus § 318 ZPO, sondern vor allem aus allgemeinen Erwägungen hergeleitet, die sich aus einer verständigen Gestaltung des Prozeßverfahrens ergeben. dem Urteil des Obersten Gerichtshofs gebunden ist, die der Aufhebimg des ersten Berufungsurteils Oberlandesgerichts zugrunde lagen, daß aber darüber -hinaus keine.Bindung besteht. Dieser Rechtsansicht hat sich der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14.- März 1951 - II ZR 2/50 - (Lindenmäier-Mohring § 565 Abs 2 Hr 1, 1951 Bl 94) angeschlossen. dahin, daß das Berufungsgericht die vom Revisions-gericht gerügten Fehler, die zur Aufhebung geführt : haben, nicht wiederholen darf, daß es aber im übrigen in seiner Entscheidung frei sein soll« Eine andere Auffassung würde eine klare Grenzziehung unmöglich machen und außerdem das Berufungsgericht in der Findung eines gerechten Urteils zu stark einengen. Aus dem Gesagten geht hervor, daß das Oberlandesgericht und damit auch der erkennende Senat in der Entscheidung über solche .Punkte frei ist, hinsichtlich deren im Revisiondurteil Angriffe der Die Revision des Beklagten rügt weiter, das neue Berufungsurteil Beruhe wiederum auf Verletzung des § 286 ZPO und ferner der §§485, 735, 736 HGB. Dieses zweite Urteil des Oberlandesgerichts ist von denselben Richtern gefällt worden, die den Zeugen vernommen haben. Daß an dem vom Obersten Gerichtshof- aufgehobenen ersten Urteil des Berufungsgerichts ein Richter mitgewirkt hatte, der bei der Vernehmung des Zeugen nicht zugegen gewesen war, und daß darin ein Verfahrensverstoß lag, ist für das jetzt angefochtene Urteil unerheblich. messen mißbraucht nabe^ ist nicht dargetan* Der Beklagte hat auch in den Verhandlungen, die nach Erlaß des Urteils des Obersten Gerichtshofs erneut vor dem Berufungsgericht:stattgefunden haben; selbst nicht : beantragt, den Zeugen nochmals zu vernehmen« Bas Berufungsgericht ist dem eingehend begründeten Gutachten des Sachverständigen Bensch daikn gefolgt, daß sich die Besatzung des "Schiffes insbesondere mit Rücksicht auf die Sich^schwierigk>|iten, die sich durch die Rebelschwaden ergeben hätten,^ über die Bedeutung des einen Lichtes) der habe! Die Revision macht hier geltend,' aus der Tatsache, daß an’dem Tage nur Nebelschwaden gezogen seien und nicht ununterbrochen dichter Hebel, geherrscht habe, ergebe siöh "prima #facie", daß die "B^HI^' hätte verlegt werden können Hierbei übersieht die Revision, daß das-Berufungsgejr rieht tatsächlich festgeistellt hat, die Sicht habe am Unfalltage bis zur Kollision von einem Augenblick zu dem anderen gewechselt und die Elbe sei damals an der Ausmündung des Kanals in Höhe von 'Brunsbüttelkoog mit Schiffen überfüllt gewesen. Das Oberlandesgericht hat in seinem ersten Urteil,, das, • wie erwähnt, nur wegen Verfahrensmängel aufgehoben worden ist, des näheren ausgeführt, bei den in Rede ' stehenden Forderungen handle es sich nicht um Reichs-markverbindiiehkeiten, sondern um reine Wertschulden. Die Klägerin habe die Auslagen nicht in Reichsmark, sondern schwedischen Kronen gemachte Der Beklagte hatte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in seiner ersten Revision unter anderem mit der Erwägung bekämpft, seine etwaige Sachhaftung mit dem Schiff sei mit dessen Untergang entfallen, an deren Stelle sei eine Haftung in Reichsmark getreten, daher greife § 14 UmstG ein. Der Oberste Gerichtshof hat sich in seinem, in dem vorliegenden Rechtsstreit auf die erste Revision hin gefällten Urteil vom 17. markverbindlichkeit handle und daß der Charakter dieser Schuld sich auch durch den Untergang des "Schiffes d" nicht geändert habe. Solche Forderungen sind rechtsgrundsätzlich Wertansprüche.'Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin zur Begleichung ihrer auf Grund der Kollision erwachsenen Zusatzver- Aufl § 485 HGB Anmerkung 12 S 100), daß das schuldige Besatzungsmitglied selbst'hafte, Bieses würde sich hier, da nur Fahrlässigkeit in Betracht komme und die Klägerin einen Ersatzanspruch gegen die Versicherungsgesellschäft besitze, bei der sie gegen Schaden versichert sei, zwar auf § 839 Abs 1 S:2'BGB berufen können, Ber Sinn und der Zweck des Art 7 EGHGB sei aber, de hi Staat haftungsgemäß den privaten Reedern gleichzustellen, Baher verbier te es sich, daß der Beklagte aus dem beamtenrechtlichen Haftungsausschluß seiner Besatzungsmitglieder ein Recht für sich herleite. Br hat ausgeführt, bei den Vorschriften; des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB und der §§ 485, 735 HGB /handle es sich um ein Gegeneinander von Rechtsgrundsätzen. schlossen sei oder ob, falls das zu verneinen sei, bei der übernationalen Bedeutung des Seerechts sonstige entscheidende Gründe, so vor allem die Regelung der Seerechte anderer Staaten gegen die Anwendbarkeit der §§ 839 Abs 1 Satz 2, .BGB sprächen« Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung des ^holländischen und des schwedischen Rechtes sowie allgemeiner Rechtserwägungen in seinem neuen Urteil wiederum ausgeführt, der Beklagte könne aus § 839 Abs 1 Satz 2 BGB keine Rechte herleiten«, Die Revision des Beklagten bekämpft diese Auffassung erneut, jedoch zu Unrecht« Das Schrifttum hat sich zwar mit den Prägen, die sich aus Art 7 BGHGB ergeben, mehr- fach des Näheren befaßt, die hier zur Erörterung stehende Präge ist aber, soweit ersichtlich, von ihm bisher nicht behandelt worden« Außer den in dem hier anhängigen Rechtsstreit bisher ergangenen vier Ur- • teilen und den beiden zu den Akten eingereichten Entscheidungen, die das Hanseatische Oberlandesgericht in dem Rechtsstreit Flensburger Dampfer-Compagnie gegen Deutsches Reich am 18« Januar 1945 und 8« Oktober 1946 gefällt hat, liegen, soweit ermittelt, auch keine einschlägigen gerichtlichen Erkenntnisse vor« Aus dem in JW 1936, 2653 abgedruckten Urteil des-Reichsgerichts läßt sich für die Zweifelsfrage nichts Wesentliches entnehmen, weil die Entscheidung nur die Haftung aus Art 131 WeimVerf behandelt, die hier, wie der Oberste Gerichtshof mit Recht angenommen hat, ausscheidet«.Für die Entscheidung der Reeder für das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung sowie die Vorschriften der §§ 754 bis 739 HGB über die Haftung im Palle des Zusammenstoßes von Schiffen auch Anwendung finden, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbs wegen ' erfolgt» Me Bestimmung bezweckte nach dem Gesagten , die Haftung der Eigentümer von Wichterwerbsschiffen der Haftung der Reeder im Sinne des § 484 HGB anzu-gleichen* Deshalb wurde die frühere gesetzliche Regelung durch Art 7 EGHGB geändert* Hach der Vorschrift soll also ein Eigentümer eines Wichterwerbschiffes ' entsprechend einem Reeder im Sinne von § 484 HGB für ein-Verschulden der Schiffsbesatzung haften* Diese beabsichtigte Gleichstellung würde aber im praktischen Ergebnis hinfällig werden, wenn.der Eigentümer eines Wichterwerbschiffes gegebenenfalls einwenden könnte, das Mitglied der Besatzung seines Schiffes, das den Schaden schuldhaft verursacht habe,.könne gemäß § 839 Abs 1 Satz 2- BGB nicht in Anspruch genommen werden, weil der Geschädigte auf andere Weise (von der Versicherungsgesellschaft) Ersatz zu erlangen vermöge und daher entfalle auch seine, des Schiffseigners, Haftung. Nichterwerbschiffe werden nämlich meist in Ausübung öffentlicher Gewalt geführt werden» Somit würde durch den Einwand aus § 839 Abs 1 Satz 2 BGB der Vorschrift des Art 7 EGHGB sei_ ne wesentliche Bedeutung genommen werden» Ein solches Ergebnis würde aber dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen» Diese Erwägung spricht entscheidend für die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß § 839 Abs 1 Satz 2 BGB nicht zu dem Zuge kommen kann» Die Revision des Beklagten weist demgegenüber darauf hin, die Probleme, die sich aus § 839 Abs 1 Satz 2 BGB ergäben, spielten nicht nur bei der Haftung im Seerecht, sondern auch bei der Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeuggesetzes eine Rolle» Das Reichsgericht habe in RGZ 165, 373 den Standpunkt vertreten, gegenüber einer Amtspflichtverletzung und der sich aus ihr ergebenden Haftung aus § 839 BGB komme es auf die Halterhaftung des Staates aus § 7 KPG nicht an» Die Revision vertritt die Auffassung, die Haftung aus § 7 KPG-werde durch § 839 Abs 1 S 2 BGB ausgeschlossen. Körperschaft Halter des Kraftwagens waren, hat das Reichsgericht aber gerade die Auffassung vertreten, daß die Gefährdungshaftung aus § 7 KFG durch § 839 Abs 1 Satz 2 BGB nicht ausgeschlossen werde und also im Rahmen der Haftungsgrenzen des KFG eine Haftung bestehen bleibe (RGZ 145* 177 /181~J\ 156* 257). Ein Vergleich.zwischen der Haftung aus § 7 KFG* die - wie.erörtert - auch iin Falle des § 839 Abs 1 Satz 2.BGB nicht entfällt, und der Haftung aus §§ 485, 73.5 also nicht dagegen, sondern eher dafür, daß sich der Beklagte auch hier nicht auf § 839 Abs 1 Satz 2 BGB mit Erfolg berufen kann» Diese Rechtsauffassung wird noch unterstützt durch die Darlegungen des Reichsgerichts in RGZ 149, 167 /171/ .. Dort ist ausgeführt, die Haftung des Staates aus Art 131 WeimVerf werde ihrem Umfange nach durch §§ 3, 4 BinSchG, Art 7 EGHGB eingeschränkt, es sei kein Grund ersichtlich, einen Schiffseigner eines im öffentlichen Dienst verwendeten Schiffes schärfer haften zu lassen als einen Schiffseigner eines zu anderen Zwecken benutzten Schiffes» Die Entscheidung vertritt somit den Grundsatz, der Eigner eines Hichterwerbschiffes sei, was den Umfang der Haftung angehe, nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen auch dann so zu behandeln, wie der Reeder eines Erwerbsc'hiffes^ wenn er selbst nicht nur aus dem Seerecht, sondern auch aus Art 131 WeimVerf hafte» Wenn aber in dieser Richtung eine gleiche Behandlung der beiden Arten von Schiffseignern gerechtfertigt erscheint, so spricht das mittelbar ebenfalls dafür, die Vorschrift des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB gegenüber der Seerechts-haftüng auszuschalten* Nach alledem geht die Revision fehl, soweit sie sich gegen die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts.wendet, daß § 839 Abs 1 Satz 2 BGB den Ansprüchen, der Klägerin nicht entgegenstehe„ Berufungsurteil vom 6* Januar 1949 ausgeführt, der Beklagte hafte auf Schadensersatz unter rechnerischer Beschränkung auf den Wert des "Schiffes Es könne dahinstehen, welcher Zeitpunkt der Wertberechnung zuT gründe zu legen sei und ob es in diesem Zusammenhänge darauf ankomme, daß das "Schiffim Jahre 1944 in Japan durch eine Explosion vernichtet worden sei* 'Selbst wenn dadurch die Haftung aus § 486 HGB erloschen sei, so berühre dies den Bestand des Klageanspruches nicht; denn neben der Haftung aus § 486 HGB sei mit der Y/iederaussendung des Schiffes auf neue Fahrten eine beschränkt persönliche Haftung eingetreten* Diese sei von dem späteren Schicksal: des "Schiffes nicht abhängig* Das folge aus § 77.4 HGB, der nach Art 7 EGHGB auch für die Haftung des Staates entsprechend anwendbar sei* Diese. Rechtsauffassung hat der Oberste Gerichtshof gebilligt* Er hat das damalige Urteil des Oberlandesgerichts nur wegen Verfahrensmängel aufgehoben* In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sich, wie erwähnt, heraus- gestellt, daß das "Schiff nicht, wie bis dahin angenommen worden war, erst im Jahre 1944, sondern daß es bereits Ende 1942 untergegangen ist« Das Oberlandesgericht hat in seinem neuen Urteil, gegen das sich die jetzige Revision richtet, des näheren ausgeführt, es könne seine frühere Rechtsauffassurig, daß der 9. Abschnitt des Handelsgesetzbuchs "Schiffsgläubiger" und damit die in diesem Abschnitt stehende Vorschrift' des § 774 HGB auf die Haftung der ^Eigentümer von Kriegsschiffen Anwendung zu finden habe, nicht mehr aufrecht erhalten; denn diese “Bestimmungen paßten hier schon deshalb nicht, weil in Kriegsschiffe nicht vollstreckt werden könne* An Stelle der dinglichen Haftung müsse von vornherein • eine beschränkt persönliche Haftung treten» Und zwar müsse der Süaat mit seinem ganzen übrigen, einer Vollstreckung zugänglichen Vermögen haften, jedoch nur bis zur Höhe der Summe, die dem Wert des Schiffes nebst Zubehör zur Zeit des Zusammenstosses entspreche» Diese Haftung könne durch einen späteren Untergang des Kriegsschiffes grundsätzlich nicht mehr beeinflußt werden, und zwar auch dann nicht, wenn dieses noch auf derselben Reise untergegangen sein sollte. Das Berufungsgericht geht somit davon ;aüs, daß rechtsgrundsätzlich bereits im Augenblick des Zusammenstosses eines Kriegsschiffes mit einem änderen Schiff stets eine völlige loslösüng der Haftung des Staates von dem^Gegenstände, der sie ihrem Wesen und ihrem Umfange nach bestimmt, nämlich Von dem Kriegsschiff, erfolge. Das Berufungsgericht will bereits an den Zeitpunkt des Zusammenstosses grundsätzlich die Wirkung knüpfen, daß in ihm endgültig eine rein persönliche Forderung des Geschädigten gegen den Staat entstehe, die von dem weiteren Schicksale des Kriegsschiffes in jedem Falle unabhängig sei. persönlich, .und zwar "beschränkt, etwa in der Weise zu gestalten, wie sie das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil allgemein für gegeben hält. Der Gesetzgeber 1st der Anregung Pappenheims jedoch nicht gefolgt« Er hat trotz der aufgeworfenen Bedenken das Gesetz so gestaltet, wie der Entwurf es vorsah« Der Zweck des Gesetzes ist, wie oben im anderen Zusammenhänge ausgeführt worden ist, die Haftung der Eigner von Nichterwerbschiffen der Haftung der Reeder nach § 485 HGB anzugleichen« Diese Regelung führt nach den obigen Darlegungen auf der einen Seite zürn . Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts würde, wenn sie allgemein bei Zusammenstößen von anderen Schiffen mit Staatsschiffen ängewendet werden würde, den Staat gegenüber den Reedern nach § 484 HGB stark bevorzugen« Eine solche allgemeine SchlechterStellung der anderen Reeder in ihren Rechten würde aber dem Gesetz zuwiderlaufen« Art 7 EGHGB erklärt die §§ 485, 486 Abs 1 Ziff 3 HGB für anwendbar« Damit ordnet er die Haftung mit dem Schiff an und gewährt den Beschädigten, auch wenn der Schaden durch ein Nichterwerbsch|i(^|i he^beige-führt*wird, an sich die Rechte von Schiffsgläubigern gemäß § 754 Ziff 9 HGB« Somit ist der 9« Abschnitt Das Gesetz enthält auch keine allgemeine Ausnahme für Schäden, die durch den Zusammenstoß mit Kriegsschiffen im Kriege entstehen,, Hun ist zwar nicht zu verkennen, daß eine Zwangsvollstreckung in ein Kriegsschiff nicht möglich ist, und daß es daher, solange das Schiff den Staatszwecken dient, insoweit an einem der Vollstreckung zugänglichen Gegenstände fehlt» Daraus ergeben sich aber einerseits weder die Folgerungen, welche die durch die Rechtsentwicklung überholte ältere Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 72, 347) hat Ziehen wollen, daß nämlich der Staat überhaupt nicht seerechtlich hafte, noch läßt sich andererseits daraus entnehmen, daß die Haftungsgrundsätze,auf die sich das deutsche Seehandelsrecht aufbaut, hier aufgegeben werden müßten und daß an ihre Stelle ganz allgemein eine viel weitergehendere Haftung gesetzt werden müßte» Auf letzteres läuft aber die Auffassung des Berufungsgerichts hinaus» Sie ist für die Regelfälle mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen» Zwar tritt, weil in ein Kriegsschiff nicht vollstreckt werden kann, das Schiffsgläübigerrecht des Geschädigten hier als solches zunächst äußerlich nicht in die Erscheinung* Vielmehr ruht es» Daß es zur Entstehung gelangt ist, kann sich jedoch zeigen, wenn das Schiff aus der Kriegsmarine ausscheidet und zur Verwendung zu dem Erwerb durch Seefahrt benutzt wird, Wenn ein Schiff im öffentlichen Dienst steht und deshalb zunächst einer Vollstreckung nicht zugänglich ist, so tritt, wie jetzt anerkannten Rechtens ist, eine beschränkt persönliche Haftung mit dem Werte des Schiffes ein,, Solange das Schiff sich aber noch auf derselben Reise befindet, bleibt diese Haftung im Regelfälle ihrem Bestände und ihrem Umfange:nach an den Wert des Schiffes geknüpft und ist, von ihm ab--hängig. Die gesetzliche Regelung beruht darauf, daß es bei den allgemeinen Gefahren der Schiffahrt, de-nen ein Schiff auf einer Reise ausgesetzt ist, in der Regel billig erscheint, den Schiffseigner nur mit diesem, der Schiffsgefahr ausgesetzten Vermögen Untergang des Schiffes in den Regelfällen zu lasten des Anspruchsberechtigten gehen, vorausgesetzt, daß das Schiff nicht zuvor auf eine neue Reise ausgesendet worden ist» Mir Schiffe, die zu dem Erwerbe durch Seehandel dienen, ergibt sich das eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen des 4, Buches des Handelsgesetzbuches, Mir Schiffseigner von Schiffen des öffentlichen Dienstes folgt es aus Art 7 EGHGB. Wie das Reichsgericht mehrfach mit Recht betont hat (RGZ 149, 172; 151, 276), ist kein Grund ersichtlich, die letzteren Schiffseigner in den Regelfällen schärfer haften zu lassen als die Reeder nach § 484 HGB. VIII, Das Berufungsgericht hat in einer Hilfsbegründung weiter ausgeführt, der Beklagte hafte aber auch dann, wenn, entgegen der Ansicht: des Gerichts, die Vorschriften des 9. Die weitere Beweisaufnahme habe ergeben, daß das Schiff von der Kriegsmarine auf Kreuzerfahrt ausgeschickt worden sei, Kreuzerkrieg in überseeischen Gewässern geführt habe * Der Zeuge habe auf Vorhalt ausdrücklich bekundet, daß das Schiff nirgend wo zu einer Ausbesserung oder Ergänzung der Ausrüstung Station gemacht habe, geschweige denn, daß die Mannschaft ausgewechselt worden sei» Während der ganzen Zeit sei das Schiff vielmehr laufend aus Versorgungsschiffen mit Vorräten versorgt worden» Im An-Schluß an diese, tatsächlichen Feststellungen führt das Berufungsgericht aus, die geringfügige Ausbesserung in Kiel und eine etwa dort vorgenommene gering- Die Berechtigung des Klageanspruchs ergebe sich daher auch aus einer sinngemässen Anwendung von § 774 HGB* Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß § 774 HGB hier analog anzuwenden se.i, trifft im Ergebnis zu. einen Zusammenstoß mit einem Staatsschiff geschädigter Schiffseigner den Staat auch bereits in Anspruch nehmen, solange das Staatsschiff sich noch auf der alten Reise befindet» Der entscheidende Gesichtspunkt für eine analoge Anwendung des § 774 HGB ist hier, daß die Fortsetzung der Kaperfahrt des "Schif-fes (0", nachdem es die "BflHB" gerammt hatte, mit ganz ungewöhnlichen Gefahren verknüpft war, die sich mit den übrigen Gefahren, die eine Durchführung einer Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 29o Juni 1951 (BGHZ 3, 34 ff /437) ausgeführt, der Sinn und Zweck der Bestimmung des § 774 HGB sei, daß der Schiffseigner, solange er den Schaden, für den er mit dem Schiff hafte, nicht beglichen habe, das Schiff nicht der Gefahr aussetzen, dürfe, daß es bei einer neuen Fahrt Schaden erleide» Den Gefahren einer neuen Reise müssen in ganz besonderen Ausnahmefällen haftungsgemäß andere ..Gefahren gleichgesetzt werden, die durch eine sonstige Handlungsweise des Schuldners herbeigeführt werden« Diese ' Rechtsauffassung wird im Schrifttum bereits allgemein Das Reichsgericht hat in der erwähnten Entscheidung die Frage erörtert, ob auf einen Reeder, der sein mit einem Schiffsgläubigerrecht belastetes Schiff freiwillig an einen Ausländer verkaufe, die Haftungsvorschrift des § 774 HGB rechtsähnlich angewendet werden könne. Hach den Bekundungen des Kapitäns MflHHIl sollte das "Schiff sich auf der nach dem Zusammenstoß fortgesetzten Reise "draußen * herumschlagen " und von Versorgungsschiffen leben, und dann, wenn dies nicht mehr ginge, in die Heimat zurückkehren. Die Gefahren, die die Weiterverfolgung der Reise für das Schiffsgläubigerrecht der Klägerin mit sich brachte, waren hier infolge der Befehle, die die Offiziere des Schiffes auszuführen hatten, weit größer, als.die Gefahren, welche normaler Weise die Fortsetzung einer gewöhnlichen Reise und die Aussendung eines Schiffes auf eine zweite Reise zusammen mit sich zu bringen pflegen. Unter den gegebenen Ausnahmeumständeri des zur Entscheidung stehenden Sonderfalles geht es nicht an, die anormalen Gefahren, denen das "Schiff 4P" nach Entstehung des Schiffsgläubigerrechts durch die infolge des Krieges nötige Fortsetzung der von Anfang ari geplanten Kaperfahrt ausgesetzt wurde, der Klägerin aufzuerlegen, vielmehr muß der Beklagte sie unter entsprechender Anwendung des § 774 HGB übernehmen» -Nur . auf diese Weise läßt sich die von dem Gesetz bezweckte Gleichstellung der Haftung des Staates .mit der Haftung der Reeder nach § 484 HGB hersteilen* Somit ist in dem vorliegenden Fall der Haftung des Beklagten derjenige Wert, den das "Schiff in dem Zeitpunkte besaß, in dem es nach dem Zusammenstoß seine Reise fortsetzte, zugrunde zu legen und wird dieser Wert . Nach alledem sind die dargelegten Rechtsfehler • des Urteils des Berufungsgerichts nicht entscheidungs-erheblich und trifft das Erkenntnis im Endergebnis das Richtige» Daher war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*

Zitierte Normen: § 565 ZPO § 14 UStellungsG § 839 BGB § 565 ZPO § 14 UStellungsG § 485 HGB § 839 BGB § 484 HGB § 839 BGB § 486 HGB
schiffenSchiffBerufungsgerichtKlägerinHGBHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

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1* Gesetz: Rechtssatz:
2. Gesetz: Rechtssatz:
3. Gesetz: Rechtssatz:
4. Gesetz: Rechtssatz:
§ 50 ZPO
Das "Deutsche Reich" als Träger des in den Uestzonen, der Ostzone und im Ausland befindlichen Vermögens kann auch jetzt noch verklagt werden*
§ 485 HGB
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die in deutschen Hoheitsgewässern aus der Kollision eines deutschen mit einem ausländischen Schiff entstehen, sind nach deutschem .Recht zu beurteilen.
§ 565 Abs 2 ZPO
Ein Berufungsgericht, dessen'Urteil vom Revisionsgericht aufgehoben wird, ist im Palle der Zurückverweisung an die Beurteilung des Revisionsgerichts nur in denjenigen Punkten gebunden, wegen deren die Aufhebung als solche unmittelbar erfolgt ist, im übrigen ist es in der Beurteilung frei. Ist sein Urteil nur wegen Verfahrensmängel aufgehoben worden, so ist das Berufungsgericht in der sachlichrechtlichen Beurteilung ganz frei, es kann insoweit auch von seiner früheren, vom Revisionsgericht gebilligten Rechtsauffassung abweichen. Der Senat folgt hier der vom Reichsgericht (ERR 1942, 498)und vom II. Senat des Bundesgerichtshofs (.Lindenmaier-Möhring § 565 Abs 2 ZPO Hr 1) vertretenen Rechtsauffassung,,
Art 8 Ziff 88 des Gesetzes zur V/iederherStellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950,
§ 565 Abs 2 ZPO
Soweit das Berufungsgericht auf Grund des § 565 Abs 2 ZPO an die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone gebunden war, ist es auch der Bundesgerichtshof, wenn der Rechtsstreit auf eine neue Revision an ihn gelangt.
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5« Gesetz: Rechtssatz:
6, Gesetz: Rechtssatz:
7. Gesetz: Rechtssatz:
8« Gesetz: Rechtssatz:
§§ 13, 14 DidstG
3cha<iensersatzforderungen sind Wertforderungen und keine Reichsmarkforderungen« Wenn der Geschädigte zur Behebung des Schadens vor dem 21. Juni 1948 schwedische Kronen verwendet hat, so verfestigte sich seine Forderung dadurch nicht in eine Reichsmarkforderung. Ihrer Geltendmachung gegen das Deutsche Reich steht § 14 UmstG nicht entgegen.
§§ 485, 486, 735 HGB, § 839 Abs 1 Satz 2 BGB, Art 7 EGHGB
Einem auf §§ 485» 486, 735 HGB, Art 7 EGHGB gestützten Schadensersatzanspruch eines ge-•gen Kasko versicherten Reeders gegenüber kann sich der Staat, dessen Beamter in Ausübung einer Amtspflicht den Schiffszusammenstoß fahrlässig verursacht hat, nicht auf § 839 Abs 1 Satz 2 BGB berufen.' •
§§ 485, 735, 754 ff, 774 HGB Art 7 EGHGB
Die Vorschriften der §§ 754f.HGB gelten rechtsgrundsätzlich auch bei Zusammenstößen mit Staatsschiffen, An der vom Reichsgericht (RGZ 151» 271 ff) entwickelten Rechtsauffassung wird festgehalten.
§ 774 HGB
'.Venn ein Kriegsschiff» das sich durch eine Kaperfahrt aktiv am Kriege beteiligt, diese, nachdem infolge Verschuldens seiner Besatzung durch einen Schiffszusammenstoß ein Schaden verursacht ist, weiter fortsetzt, so finden auf sie die Haftungsbestimmungen des § 774 HGB über die "neue Reise" ausnahmsweise entsprechende Anwendung,
 Aktenzeichen:	I ZR 61/51
Erteil vom 6. November■1951 OLG Hamburg
I
Verkündet am 6* November 1951
Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der G-eschäftsstell e
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Deutschen Reichs, hiea^rertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in	Verwaltungsstelle	für
 Reichs- und Staatsvermögen,
 Beklagten, Beriifunfesklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Rederiaktiebolaget	Lloyd	in
 vertreten durch ihre Direktion,
 Klägerin, 3erufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mündliche Verhandlung vom 6. Uovember 1951 unter kung der Bundesrichter Prof. Dr.Lindenmaier, Dr, Dr, Birnbach. Schmidt und -7ilde
 auf die
 ivlitv/ir-
Heidenhäin
 für Recht erkannt:
Vi
 Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 6. März 1951 wird auf 3eine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 20. November 1941 stieß der Hilfskreuzer •’Schiff 4P' der früheren Deutschen Kriegsmarine auf einer von Kiel ausgehenden Kreuzerfahrt vor Brunsbüttelkoog mit dem Dampfer "B4BH4" de** Klägerin, der dort vor Anker lag, im Hebel zusammen. Die "BBHB" sank. Sie v/ar bei einer schwedischen Versicherungsgesellschaft versichert. Das "Schiff 4P" v/urde leicht beschädigt und kehrte zur Vornahme der Ausbesserung nach Kiel zurück. Die Heparatur v/urde dort in einigen Tagen ausgeführt. Danach fuhr "Schiff 44" wieder aus. Es führte etwa ein Jahr lang Kreuzerkrieg und kam Ende 1942 (nicht 1944*. wie im Prozeß irrtümlich bis zu dem Jahr 1950 angenommen v/orden war) nach Jokohama» Dort wurde es bald darauf durch eine Explosion vernichtet.
Die Klägerin hat im Jahre 1942 Klage erhoben und vorgetragen, der Zusammenstoß beruhe allein auf Verschulden der Besatzung des Schiffes des Beklagten, Durch den Unfall sei ihr, der Klägerin, ein Schaden von 991.596,50 schwedischen ?Ironen erwachsen. Das Schiff allein sei 950.000 Kronen v/ert gewesen, der Eestschaden setze sich aus verschiedenen Posten, u.a aus den fünf folgenden (auf sie allein bezieht sich das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts) zu-
O'-' O
sammen:
Sie habe infolge des Zusammenstoßes an schwedi-
schen Kronen verauslagt für:
I *•!
V.
1.	Vergütung an die Besatzung für verlorene
 Effekten	.	23.721,6
2.	Extraheuer an die Besatzung infolge Verlustes	6.656,4
3.	Chemische Reinigung	von	Kleidungsstücken	50,C
4.	Kosten für die Schiffstaxe	100,C
5.	Telefon, Telegramme	und	Porto	100.C
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' zusammen	30.628,1
Der Beklagte hafte ihr für den ganzen Schaden schon deshalb unbeschränkt, weil das ’’Schiff	nach
 dein Zusammenstoß neue Fahrten unternommen habe. Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge beantragt:
1.	Den Beklagten zu verurteilen, an sie 991o596,50
schwedische Kronen und 500.— Reichsmark zuzüglich 5 $> Zinsen seit dem 1. Januar 1942 zu zahlen.	'	;	\
2.	Den Beklagten zxl verurteilen, wegen obiger For-’ derung nebst Zinsen und Kosten die Zwangsvollstreckung in das ’’Schiff 4P” zu dulden.
3*; Festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet
. : sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Total Verlust der ’’Bothnia” entstanden sei.
;; D6i* Beklagte hat Kl age abwe i sung begehrt und geltend gemacht, der Zusammenstoß sei allein auf Ver-schulden, der Besatzung des Schiffes der Klägerin zurückzuführen. Im übrigen sei die Klägerin -von ihrer Versicherungsgesellschaft voll entschädigt worden, so daß sie,die Beklagte, auch gemäß .§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB nicht hafte.
Das Landgericht hat Beweis erhoben und sodann
 durch Zwischenurteil vom 26. März 1945 (Bd 1 Bl 160 d.A.) den Klageanspruch zu l) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt mit dem Anträge, es zu ändern und den Klageanspruch zu 1) abzuweisen. Die Klägerin hat im zweiten Hechtszuge erklärt, den Anspruch auf Zahlung von 500,— HM und auf Duldung der Zwangsvoll streclhjing in das Schiff lassejsie fallen. Sie hat im zweiten Rechtszuge sodann folgende Anträge gestellt:
1.	Den Beklagten zu verurteilen, an sie 991.596,50 schwedische Kronen zuzüglich 5 Zinsen seit dem 1. Januar 1942 evtl, den Gegenwert in deutscher Währung zu dem Kurse des Zahlungstages zu zahlen,
2,	Hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte
 durch den Zusammenstoß vom 20. November 1941 verpflichtet sei, ihr als Schadensersatz für die Zerstörung der	den Gegenwert von
991*596,50 schwedische Kronen zuzüglich 5 # Zinsen seit dem 1. Januar 1942 in Reichsmark zu dem Kurse des Zahlungstages zu zahlen.
, • ;Das Oberlandesgericht hat weiteren Beweis erhoben |ünd sodann im Wege der schriftlichen Entscheidung .durch Teilurteil (Bd 1 Bl 226 ff) für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Zwischen-und Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 1 für Handelssachen, vom 26. März 1945 wird insoweit als unbegründet zurückgewiesen, als sie sich gegen folgende Teilforderungen der Generalrechnung vom 11, Dezember 1941 richtet:
1,	Vergütung an die Besatzung für verlorene Effekten,
2.	Extraheuer an die Besatzung infolge Verlustes,
5« chemische Reinigung von Kleidungsstücken;
4* Kosten für die Schiffstaxe,
5. Telefon, Telegramme und Porti jedoch mit der Maßgabe, daß die Ansprüche in Deutscher Mark dem Grunde nach berechtigt sind.
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Der Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Der Oberste Gerichtshof für die britische Zone in Köln hat das Erkenntnis des Oberlandesgerichts durch Urteil vom 17. November 1949 (abgedruckt in OGHZ 2, 579 ff) aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.	.
Die Parteien haben den Rechtsstreit darauf vor dem Oberlandesgericht fortgesetzt. Der Beklagte hat
 nunmehr vorgetragen, das Schiff sei;:hiöht erst im
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Jahre 1944» sondern bereits Ende 1942 nach Japan ge-, kommen und dort kurz darauf untergegangen. Neue Hei-, . sen habe es in der ganzen Zeit seit dem 21. November 1941 nicht unternommen gehabt, vielmehr habe es nur die vorgesehene Reise, die es damals begonnen gehabt habe, fortgesetzt. Das Oberlandesgericht hat weiteren Beweis erhoben. Es hat sodann durch Urteil vom . .
6.	März 1951 im Ergebnis ebenso erkannt, wie in seiner vom Obersten Gerichtshof aufgehobenen schriftlichen Entscheidung aus dem Jahre 1949.
Der Beklagte hat gegen das Urteil Revision ein-, i gelegt mit dem Anträge, es aufzuheben und die Klage .
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abzuv/eisen,
 soweit in ihm über sie erkannt worden sei»
Die Klägerin beantragt:
1. Die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
2..Hilfsweise ihren Anspruch auf
1) Vergütung an die Besatzung für verlorene Effekten,.
s-'.2) Extraheuer an die Besatzung infolge Verlustes,
3)	chemische Reinigung von Kleidungsstücken,
4)	Kosten für die Schiffstaxe,
5)	Telefon, Telegramme und Porto
 in Höhe von zusammen 30.620,14 schwedische Kro--• *
nen zuzüglich 5 $ Zinsen seit dem 1. Januar 1942 in schwedischer Währung dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären.
3» Ganz hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte durch den Zusammenstoß vöm 20. November 1941 verpflichtet worden ist, ihr als Schadensersatz für den Untergang der	den	Gegen-
• wert von 30.628,14 schwedischen Kronen zuzüglich 5 c/o Zinsen jährlich seit dem 1. Januar 1942 in Reichsmark zu dem Kurse des Zahlungstages zu zahlen.	.
Entscheidungsgründe:
li Die bereits im Jahre 1942 erhobene Klage ist. gegen das "Deutsche Reich" gerichtet. Die Klägerin, die ihren Sitz in Schweden hat, hat auf Befragen vor dem Revisionsgericht erklärt, sie wolle die Bezeich—
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nung der Beklagten nicht ändern, sie beabsichtige, sich im Palle des Obsiegens an das in Schweden be-findliche Vermögen des Deutschen pLeichs zu halten»
Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten erklärt, er bemängle die Passivlegitimation des Deutschen Reichs nicht! uG-egen die von der Klägerin gewählte Bezeichnung der Beklagten als "Deutsches Reich" in der Eigenschaft als Träger des in den Westzonen, der Ostzone und im	;
Ausland befindlichen Vermögens;,bestehen keine recht-
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liehen Bedenken»
II.	Das "Schiff des beklagten Deutschen Reichs und das Schiff "BflB11 der Klägerin sind * auf der Elbe, also.in einem deutschen Hoheitsgewässer, zusammengestossen» Die Klägerin gründet ihre Ansprüche auf Verschulden der Besatzung des Schiffes des Beklagten, somit auf unerlaubte Handlung. Pür die rechtliche Beurteilung von Schäden aus Zusammen-stössen von Schiffen in deutschen Hoheitsgewässern gilt, wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RC-Z 21, 136 /I4p7) ausgeführt und auch der Oberste Gerichtshof für die britische Zone (OGHZ 4, 194 /I9£7) dargelegt hat, das deutsche Recht als Deliktstatut, und zwar auch dann, wenn ein ausländisches Schiff durch Verschulden der Besatzung eines Inlandschiffes beschädigt wird. Dieser gefestigten Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat
 an»
III.	Der Beklagte rügt unter anderem Verletzung des § 565 Abs 2 ZPO. Die Befolgung dieser Vorschrift hat das Revisionsgericht im übrigen von Amts wegen zu beachten (RGZ 94, 11 /I37). Der Beklagte hatte in seiner Revision gegen das erste Urteil des Oberlandesgerichts vom 6. Januar 1949 mehrere Bügen erhoben; unter anderem hatte er gerügt, daß das Oberlandesgericht verschiedene Beweise, die er zur Klärung der Prägen des Verschuldens der Schiffsbesatzung angeboten habe, nicht erhoben habe, und ferner, daß den Klage-ansprüchen § 14 ümstG- entgegenstehe. Der Oberste Gerichtshof für die britische Zone hat das erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts durch sein Erkenntnis vom 17. November 1949 wegen Öbergehens der Beweisangebote (§ 286 ZPO) aufgehoben. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs hat in den Gründen weiter ausgeführt, wenn die Rüge aus § 14 ÜmstG durchgegriffen
 hätte, so würde sich eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht erübrigt haben, weil die Klage in dem Palle ohne weiteres hätte abgewiesen werden müssen. Die erwähnte Rüge sei aber nicht gerechtfertigt, denn die in Rede stehende Forderung werde durch § 14 ÜmstG nicht berührt. Des weiteren hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, die Darlegungen des ersten Urteils des Oberlandesgerichts, daß der Beklagte im Grundsatz nach § 774 HGB hafte, seien nicht zu beanstanden.
Rach § 565 Abs 2 ZPO hat das Berufungsgericht
 die rechtliche Beurteilung, welche der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 58, 289; 94» 13; 149» 165) stand fest, daß die ausgesprochene Bindung nicht nur das Berufungsgericht verpflichte, sondern auch maßgebend war für die weiteren Entscheidungen des Revisionsgerichts, wenn die Sache auf eine neue Revision hin an dieses zurückgelangte. Diesen, auch im Schrifttum (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 5. Aufl § 143 S 660, Seuffert-Walsmann 12. Aufl § 565 ZPO Anm 2 f S 101)
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gebilligten Rechtssatz hat das Reichsgericht nicht nur aus § 318 ZPO, sondern vor allem aus allgemeinen Erwägungen hergeleitet, die sich aus einer verständigen Gestaltung des Prozeßverfahrens ergeben. Andererseits hat das Reichsgericht in einem, soweit ersichtlich, nicht veröffentlichten Urteil vom 2. Pebruar 1917 - VII 282/16 - folgerichtig ausgesprochen, eine für die Aufhebung des ersten Urteils nicht ursächliche Rechtsansicht binde das Revisionsgericht bei einer nochmaligen Revisionsentscheidung nicht. Dem allem pflichtet der Senat bei. Hach Art 8 Ziff 88 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl 455) ist nun, soweit in gesetzlichen Vorschriften dem Reichsgericht oder dem Obersten Gerichtshof für die britische Zone Aufgaben zugewiesen sind, an die Stelle dieser Gerichte der Bundesgerichtshof getreten. Aus einer sinngemäßen
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Auslegung dieser Vorschrift in Verbindung mit den oben erörterten Rechtsgrundsätzen folgt, daß der ^
Bundesgerichtshof an diejenigen Rechtsansichten in
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dem Urteil des Obersten Gerichtshofs gebunden ist, die der Aufhebimg des ersten Berufungsurteils Oberlandesgerichts zugrunde lagen, daß aber darüber -hinaus keine.Bindung besteht. Somit kommt es darauf an, wie die Worte in § 565 Abs 2 ZPO "die rechtliche Beurteilung, welche der Aufhebung zugrunde gelegt ist" zu verstehen sind. Die Klägerin will die Vorschrift weit auslegen und meint, das Berufungsgericht werde auch an die mittelbaren Grundlagen der Aufhebung gebunden. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Krage der Grenzen der Bindung des Berufungsgerichts nach § 565 Abs 2 ZPO war zeit-
weise nicht ganz einheitlich (RGZ 94» 11 ff $ 129, 226). Sie hat sich aber dahin gefestigt;(RG HRR 1942, 492), daß die Bindung des Berufungsgerichts an die Beurteilung des Revisionsgerichts nur wegen derjenigen Punkte besteht, deren rechtsirrtümliche Würdi-
gung die Aufhebung immittelbar herbeigeführt hat. Dieser Rechtsansicht hat sich der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14.- März 1951 - II ZR 2/50 - (Lindenmäier-Mohring § 565 Abs 2 Hr 1, 1951 Bl 94) angeschlossen. Ihr folgt der erkennende Senat. Kür sie spricht entscheidend sowohl -der Wortlaut des Gesetzes wie sein Sinn. Dieser geht
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dahin, daß das Berufungsgericht die vom Revisions-gericht gerügten Fehler, die zur Aufhebung geführt : haben, nicht wiederholen darf, daß es aber im übrigen in seiner Entscheidung frei sein soll« Eine andere Auffassung würde eine klare Grenzziehung unmöglich machen und außerdem das Berufungsgericht in der Findung eines gerechten Urteils zu stark einengen. Aus dem Gesagten geht hervor, daß das Oberlandesgericht und damit auch der erkennende Senat in der Entscheidung über solche .Punkte frei ist, hinsichtlich deren im Revisiondurteil Angriffe der
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damaligen Revision zurückgewiesen worden sind oder ausgesprochen worden ist, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen lasse:? ..kenn auf einem solchen Grunde beruhte die Entscheidung des Eevisionsgerichts, die das Berufungsurteil aufhob, nicht, er lag der Aufhebung nicht zu-^ gründe. Aufgehoben worden ist das erste Berufungsur^ teil nur wegen Ablehnung von Beweisanträgen, somit wegen Verfahrensmängeln« Nur soweit hat das Revisions-gericht das erste Berufüngsurteil mißbilligt. Biesen vom Revisionsgericht gerügten Fehler durfte das Berufungsgericht nicht erneut begehen. Es mußte also die Beweise erheben. Weiter ging seine Bindung nicht (vgl Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl § 565 ZPO II 2 o). Ba das Berufungsgericht den Bev/eisen nachgegangen ist, kommt ein Verstoß gegen § 565 Abs 2 ZPO nicht in Betracht. Bei seiner erneuten saehlichrechtlicüen
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Beurteilung war das Berufungsgericht in der Entscheidung frei;- das- gilt daher auch ohne weiteres für den Bundesgerichtshof,.
IV.	Die Revision des Beklagten rügt weiter, das neue Berufungsurteil Beruhe wiederum auf Verletzung des § 286 ZPO und ferner der §§485, 735, 736 HGB.
l) Die Revision vertritt die Auffassung, das Berufungs gericht habe den Zeugen SBHBHB erneut vernehmen und ferner den Inhalt des von dem Zeugen Sander an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gerichteten, zu den Akten eingereichten Briefes vom 30. November 1950 mit aus?/erten müssen,, Die Rügen gehen fehl.
a)Der Zeuge . S^^Mfr ist 9111 6. Juli 1948 prozeßord-. nungsmäßig vernommen worden. Seine Aussage brauchte gemäß § 161 ZPO damals nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden. Sie ist im Tatbestand des jetzt angefochtenen Urteils vom 6. März 1951 niedergelegt worden. Dieses zweite Urteil des Oberlandesgerichts ist von denselben Richtern gefällt worden, die den Zeugen vernommen haben. Daß an dem vom Obersten Gerichtshof- aufgehobenen ersten Urteil des Berufungsgerichts ein Richter mitgewirkt hatte, der bei der Vernehmung des Zeugen nicht zugegen gewesen war, und daß darin ein Verfahrensverstoß lag, ist für das jetzt angefochtene Urteil unerheblich. Die Frage, ob eine wiederholte Vernehmung des ordnungsgemäß
 
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war, stand im freien, im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts» Baß sich dieses etwa über die Möglichkeit einer erneuten Vernehmung nicht im klaren gewesen sei oder'sein Er-
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messen mißbraucht nabe^ ist nicht dargetan* Der Beklagte hat auch in den Verhandlungen, die nach Erlaß des Urteils des Obersten Gerichtshofs erneut vor dem Berufungsgericht:stattgefunden haben; selbst nicht : beantragt, den Zeugen	nochmals	zu	vernehmen«
Im übrigen ist die (Tatsache, daß der Zeuge : . ' SflHHHI nicht erneut vernommen ist , auch nicht, ent-, scheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat ein zweifaches Verschulden der Besatzung des ’’Schiffes
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festgestellt, die Bekundungen	haben	aber	/
nur für die Feststellung des einen Verschuldens, r nicht aber auch des anderen eine Rolle gespielt*
b) Das Berufungsgericht hat den Zeugen SaflflB zunächst am 14* November 1950 vernommen. Es hat, nachdem der erwähnte Brief vom 30. November 1950 eingegangen war, die wiederholte Vernehmung des Zeugen angeordnet,um ihm die Möglichkeit zu geben, seine Aussage zu ergänzen. Es hat ihn darauf am 16. Januar 1951 erneut gehört und seine Aussagen im Urteil eingehend gewürdigt. Ein Verfahrehsverstoß liegt hier somit nicht vor. •.	\
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2) Die Revision macht weiter geltend, das Berxiftmgs-
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gericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Besatzung des "Schiffes den Zusammenstoß allein verschuldet habe* Es habe auf der einen Seite zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Besatzung dieses Schiffes gestellt und auf der anderen zu geringe an die-Pflichten der Besatzung der "BflU^" * Außerdem habe es, was den Unfallshergang anlange, den Sjachver-halt nicht erschöpfend gewürdigt und dadurch g'egen § 286 ZPO verstoßen. Auch diese Rügen greifen nicht durch. Bas Berufungsgericht ist dem eingehend begründeten Gutachten des Sachverständigen Bensch daikn gefolgt, daß sich die Besatzung des "Schiffes insbesondere mit Rücksicht auf die Sich^schwierigk>|iten, die sich durch die Rebelschwaden ergeben hätten,^ über die Bedeutung des einen Lichtes) der habe! Gewißheit verschaffen müssen und daß sie’di! Pflicht zu dem Klaren unterlassen habe. Ueim das Borii-fungsgericht hierin eine Fahrlässigkeit erblickt \ hat, so ist dem aus Rechtsgründen nicht entgegenzu-r treten. Bas Berufungsgericht hat ferner ausgeführt die	habe	zwar an einer gefährlichen Stelle
 geankert, daß dieses auf einem Verschulden beruht \ habe, sei jedoch im Hinblick auf die Witterungsver-hältnisse nicht bewiesen. Bie "BflHHl" sei freilich.! verpflichtet gewesen, den gefährlichen Platz zu ver-; lassen, sobald sich Gelegenheit dazu geboten habe.
Es sei aber nicht bewiesen, daß eine solche gegeben gewesen sei. Bas Berufungsgericht hat hier das Be-
weisergebnis eingehend erörtert. Es ist zu dem Schluß gekommen, daß dem Beklagten der ihm obliegende Beweis für ein mitv irkendes Verschulden der Schiffsbe,satzung der	nicht gelungen sei. Die Revision macht
 hier geltend,' aus der Tatsache, daß an’dem Tage nur Nebelschwaden gezogen seien und nicht ununterbrochen dichter Hebel, geherrscht habe, ergebe siöh "prima #facie", daß die "B^HI^' hätte verlegt werden können Hierbei übersieht die Revision, daß das-Berufungsgejr rieht tatsächlich festgeistellt hat, die Sicht habe am Unfalltage bis zur Kollision von einem Augenblick zu dem anderen gewechselt und die Elbe sei damals an
 der Ausmündung des Kanals in Höhe von 'Brunsbüttelkoog mit Schiffen überfüllt gewesen. Die Beweiswürdigung als solche ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Die nicht auf Verfahrensmängel - beruhenden tatsächlichen RestStellungen rechtfertigen die Annahme eines" Verschuldens der -Besatzung des "Schiffes #1" und die Ablehnung eines mitwirkenden Verschuldens der Besatzung, der n
V.	Der Beklagte rügt ferner, wie er das schon in seiner Revision gegen das erste Berufungsurteil getan hatte, Verletzung der §§ 13, 14 Umst&. Das Oberlandesgericht hat in seinem ersten Urteil,, das, • wie erwähnt, nur wegen Verfahrensmängel aufgehoben worden ist, des näheren ausgeführt, bei den in Rede ' stehenden Forderungen handle es sich nicht um Reichs-markverbindiiehkeiten, sondern um reine Wertschulden.

Die Klägerin habe die Auslagen nicht in Reichsmark, sondern schwedischen Kronen gemachte Der Beklagte hatte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in seiner ersten Revision unter anderem mit der Erwägung bekämpft, seine etwaige Sachhaftung mit dem Schiff sei mit dessen Untergang entfallen, an deren Stelle sei eine Haftung in Reichsmark getreten, daher greife § 14 UmstG ein. Der Oberste Gerichtshof hat sich in seinem, in dem vorliegenden Rechtsstreit auf die erste Revision hin gefällten Urteil vom 17. November 1949 mit der dargelegten Rechtsauffassung des Beklagten auseinandergesetzt. Er hat ausgeführt, daß es sich um eine Wertschuld und nicht um eine Reichs-
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markverbindlichkeit handle und daß der Charakter dieser Schuld sich auch durch den Untergang des "Schiffes d" nicht geändert habe. § 14 UmstG komme bereits aus diesem Grunde nicht zuni Zuge. Das erneute, mit der jetzigen Revision arigefochtene Urteil des Oberlandesgerichts vom 6. März 1951 hält in der hier in Rede stehenden Präge an seiner in seinem ersten Urteil festgelegten und vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsauffassung fest. Die Revision des Beklagten bekämpft diese erneut, jedoch zu Unrecht.
Die frage, welchen Charakter die Schädensersatzfor-derung der Klägerin besitzt, ist unabhängig von der Präge, ob der Beklagte dinglich mit dem Schiff öder persönlich in Höhe des Wertes des> Schiffes haftet, zu prüfen. Die beiden Prägen berühren sich nicht.
Die Klägerin macht eine Schadensersatzforderung geltend. Solche Forderungen sind rechtsgrundsätzlich Wertansprüche.'Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin zur Begleichung ihrer auf Grund der Kollision erwachsenen Zusatzver-
pflichtungen und Unkosten schwedische Kronen aufwenden müssen. Der ihr insoweit entstandene Schäden besteht in der Aufwendung dieses Kronenbetrages und ;
ist ein echter Wertanspruch. Daher hat sich ihre
 Forderung auch nicht etwa nachträglich in eine Geld-summenforderxinginnd damit in eine Eeichsmarkforderung verfestigt.;|Daratföergibt /sich ein doppeltes: ^nmal,/ unterliegt; der^p3äpruSh; nicht dpr Währung sums tellung., •und zu dem^anderenj;steht ihm der § 14 Ziff l UmstG nicht entgegeri;|:;dehn diese Vorschrift betrifft’ nur: Heichsr-/ marlclorderungen> Um eine solche Forderung• handelt Jes-sicli^ehpch entgegen der von Reinicke (NJW 1951?
 684) vertretenen Auffassung bei Schadens-
er’sätzanspfüchen nicht (Harmening-Duden § 14 UmstG Anm 1 S 205 und Duden MDR 1949, 722). Die AusnähÄe-vorschrift des § 14 UmstG analog auch auf Schadens-
ersatzansprüche anzuwenden, fehlt es an einem inneren Grunde. Die hier vertretene Rechtsauffassung v
steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom ;; :
11. Januar 1951-- III ZR 85/50 - (BGHZ 1,>54 :fluind/v/^ Anmerkungen.bei:Dindenmaier-Möhring zu § 14 UmstG; ;
Bl 25 und in NJW 1951 S 250 ff ) j denn in dem Falle//;;
der jener, Bntscheidung zugrunde lag, waren die Er-satzbesefiäffungen in Reichsmark bezahlt worden.
Oberlandesgericht hatte bereits in seinem ersten Urteil atisgeführt, der Beklagte hafte gemäß Art 7 EGHGB. grundsätzlich im Rahmen der §§ 735, 485 HGB. Biese Haftung setze an sich voraus (RGZ 63,
 310, Schaps 2. Aufl § 485 HGB Anmerkung 12 S 100), daß das schuldige Besatzungsmitglied selbst'hafte, Bieses würde sich hier, da nur Fahrlässigkeit in Betracht komme und die Klägerin einen Ersatzanspruch gegen die Versicherungsgesellschäft besitze, bei der sie gegen Schaden versichert sei, zwar auf § 839 Abs 1 S:2'BGB berufen können, Ber Sinn und der Zweck
 des Art 7 EGHGB sei aber, de hi Staat haftungsgemäß den privaten Reedern gleichzustellen, Baher verbier te es sich, daß der Beklagte aus dem beamtenrechtlichen Haftungsausschluß seiner Besatzungsmitglieder ein Recht für sich herleite. Ber Oberste Gerichts- i hof hat in seinem Urteil vom 17. November 1949 zu der aufgeworfenen Frage keine abschließende Stellung genommen. Br hat ausgeführt, bei den Vorschriften; des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB und der §§ 485, 735 HGB /handle es sich um ein Gegeneinander von Rechtsgrundsätzen. Bas Berufungsgericht,' an das die Sache wegen der Verfahrensverstöße zurückzuverweisen sei, werde
• prüfen müssen, ob die Anwendung des § 839 Abs l ; / -, ; Satz 2 BGB bei Zusammenstößen zwischen Kriegsscllif^
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schlossen sei oder ob, falls das zu verneinen sei, bei der übernationalen Bedeutung des Seerechts sonstige entscheidende Gründe, so vor allem die Regelung der Seerechte anderer Staaten gegen die Anwendbarkeit der §§ 839 Abs 1 Satz 2, .BGB sprächen« Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung des ^holländischen und des schwedischen Rechtes sowie
 allgemeiner Rechtserwägungen in seinem neuen Urteil wiederum ausgeführt, der Beklagte könne aus § 839 Abs 1 Satz 2 BGB keine Rechte herleiten«, Die Revision des Beklagten bekämpft diese Auffassung erneut, jedoch zu Unrecht« Das Schrifttum hat sich zwar mit den Prägen, die sich aus Art 7 BGHGB ergeben, mehr-
fach des Näheren befaßt, die hier zur Erörterung stehende Präge ist aber, soweit ersichtlich, von ihm bisher nicht behandelt worden« Außer den in dem hier anhängigen Rechtsstreit bisher ergangenen vier Ur- • teilen und den beiden zu den Akten eingereichten Entscheidungen, die das Hanseatische Oberlandesgericht in dem Rechtsstreit Flensburger Dampfer-Compagnie gegen Deutsches Reich am 18« Januar 1945 und 8« Oktober 1946 gefällt hat, liegen, soweit ermittelt, auch keine einschlägigen gerichtlichen Erkenntnisse vor« Aus dem in JW 1936, 2653 abgedruckten Urteil des-Reichsgerichts läßt sich für die Zweifelsfrage nichts Wesentliches entnehmen, weil die Entscheidung nur die Haftung aus Art 131 WeimVerf behandelt, die hier, wie der Oberste Gerichtshof mit Recht angenommen hat, ausscheidet«.Für die Entscheidung der
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Frage, wie sich das Verhältnis zwischen § 839 Abs 1
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Satz 2 BGB einerseits und den §§735, 485 HGB, Art 7 EGHGB andererseits gestaltet, ist auf die Entstehungsgeschichte und vor allem auf den Sinn und Zweck des Art 7 EGHGB ausschlaggebendes Gewicht zu legen« Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch hatte zwar die Präge geregelt, in welcher Weise Eigentümer von Fahrzeugen, die zu dem Erwerb durch die Seefahrt dienen, für ein Verschulden ihrer Besatzungen bei Schiffszu-sammenstössen haften« Dagegen, fehlte in dem erwähnten Gesetz eine entsprechende Regelung für die Haf-
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tung der Eigentümer von Nichterwerbsschiffen« Das Binnensfehiffahrtsgesetz vom 15« Januar 1895? das am 1« Januar 1896 in Kraft trat, unterschied entgegen dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch in der Haftungsfrage zwischen Eigentümern von Erwerbsschiffen, und Nichterwerbsschiffen nicht und regelte'^damit die Haftung für beide in gleicher Weise« Im Schrifttum wurde daraufhin angeregt, die gleiche Regelung
 in dem Handelsgesetzbuch, das damals neu gestaltet
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werden sollte, zu treffen. So kam es zu der Vorschrift des Art 7 EGHGB, die sich bereits in dem Entwurf zu dem EGHGB befindet. 7/ie die Denkschrift zu dem Entwurf des Handelsgesetzbuches (S 311) ergibt, sollte die Vorschrift Unbilligkeiten ausgleichen, die sich bis da-hin bei der Haftung von Zusammenstößen von Erwerbsschiff eh und Nichterwerbsschiffen ergeben konnten.
Nach Art 7 EGHGB sollen die Vorschriften des § 485 und des § 486 Abs 1 Ziff 3 HGB über die Haftung der
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Reeder für das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung sowie die Vorschriften der §§ 754 bis 739 HGB über die Haftung im Palle des Zusammenstoßes von Schiffen auch Anwendung finden, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbs wegen ' erfolgt» Me Bestimmung bezweckte nach dem Gesagten , die Haftung der Eigentümer von Wichterwerbsschiffen der Haftung der Reeder im Sinne des § 484 HGB anzu-gleichen* Deshalb wurde die frühere gesetzliche Regelung durch Art 7 EGHGB geändert* Hach der Vorschrift
 soll also ein Eigentümer eines Wichterwerbschiffes '
•
entsprechend einem Reeder im Sinne von § 484 HGB für ein-Verschulden der Schiffsbesatzung haften* Diese beabsichtigte Gleichstellung würde aber im praktischen Ergebnis hinfällig werden, wenn.der Eigentümer eines Wichterwerbschiffes gegebenenfalls einwenden könnte, das Mitglied der Besatzung seines Schiffes, das den Schaden schuldhaft verursacht habe,.könne gemäß § 839 Abs 1 Satz 2- BGB nicht in Anspruch genommen werden, weil der Geschädigte auf andere Weise (von der Versicherungsgesellschaft) Ersatz zu erlangen vermöge und daher entfalle auch seine, des Schiffseigners, Haftung. Da die Reeder im allgemeinen gegen Kasko versichert sind, so würden ihnen, wenn der erörterte Einwand zugelassen würde, bei einem Zusammenstoß ihrer Schiffe mit einem Sficht-erwerbschiff trotz Art 7 EGHGB keine Schadensersatz-• ansprüche gegen den Eigentümer des anderen Schiffes
 zustehen, weil für dessen Schiffshesatzung in aller Hegel die sonstigen-Voraussetzungen des § 839 BGB gegeben sein werden. Nichterwerbschiffe werden nämlich meist in Ausübung öffentlicher Gewalt geführt werden» Somit würde durch den Einwand aus § 839 Abs 1 Satz 2 BGB der Vorschrift des Art 7 EGHGB sei_ ne wesentliche Bedeutung genommen werden» Ein solches Ergebnis würde aber dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen» Diese Erwägung spricht entscheidend für die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß § 839 Abs 1 Satz 2 BGB nicht zu dem Zuge kommen kann»
Die Revision des Beklagten weist demgegenüber darauf hin, die Probleme, die sich aus § 839 Abs 1 Satz 2 BGB ergäben, spielten nicht nur bei der Haftung im Seerecht, sondern auch bei der Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeuggesetzes eine Rolle» Das Reichsgericht habe in RGZ 165, 373 den Standpunkt vertreten, gegenüber einer Amtspflichtverletzung und der sich aus ihr ergebenden Haftung aus § 839 BGB komme es auf die Halterhaftung des Staates aus § 7 KPG nicht an» Die Revision vertritt die Auffassung, die Haftung aus § 7 KPG-werde durch § 839 Abs 1 S 2 BGB ausgeschlossen. Die Revision hat hierbei übersehen, daß in dem Rechtsstreit, der der Entscheidung RGZ 165, 373 zugrunde lag, nicht der. Staat, sondern der Beamte selbst der Halter des Kraftwagens war und aus diesem Gründe eine Haftung des Staates aus § 7 KPG nicht in Betracht kam. in denjenigen Fällen, in
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Körperschaft Halter des Kraftwagens waren, hat das Reichsgericht aber gerade die Auffassung vertreten, daß die Gefährdungshaftung aus § 7 KFG durch § 839 Abs 1 Satz 2 BGB nicht ausgeschlossen werde und also im Rahmen der Haftungsgrenzen des KFG eine Haftung bestehen bleibe (RGZ 145* 177 /181~J\ 156* 257). Ein Vergleich.zwischen der Haftung aus § 7 KFG* die - wie.erörtert - auch iin Falle des § 839 Abs 1 Satz 2.BGB nicht entfällt, und der Haftung aus §§ 485, 73.5 HGB, Art 7 EGHGB spricht. also nicht dagegen, sondern eher dafür, daß sich der Beklagte auch hier nicht auf § 839 Abs 1 Satz 2 BGB mit Erfolg berufen kann» Diese Rechtsauffassung wird noch unterstützt durch die Darlegungen des Reichsgerichts in RGZ 149, 167 /171/ .. Dort ist ausgeführt, die Haftung des Staates aus Art 131 WeimVerf werde ihrem Umfange nach durch §§ 3, 4 BinSchG, Art 7 EGHGB eingeschränkt, es sei kein Grund ersichtlich, einen Schiffseigner eines im öffentlichen Dienst verwendeten Schiffes schärfer haften zu lassen als einen Schiffseigner eines zu anderen Zwecken benutzten Schiffes» Die Entscheidung vertritt somit den Grundsatz, der Eigner eines Hichterwerbschiffes sei, was den Umfang der Haftung angehe, nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen auch dann so zu behandeln, wie der Reeder eines Erwerbsc'hiffes^ wenn er selbst nicht nur aus dem Seerecht, sondern auch aus Art 131 WeimVerf hafte» Wenn aber in dieser Richtung eine gleiche Behandlung der beiden Arten
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von Schiffseignern gerechtfertigt erscheint, so spricht das mittelbar ebenfalls dafür, die Vorschrift des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB gegenüber der Seerechts-haftüng auszuschalten* Nach alledem geht die Revision fehl, soweit sie sich gegen die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts.wendet, daß § 839 Abs 1 Satz 2 BGB den Ansprüchen, der Klägerin nicht entgegenstehe„
VII* Das Oberlandesgericht hatte in seinem ersten. Berufungsurteil vom 6* Januar 1949 ausgeführt, der Beklagte hafte auf Schadensersatz unter rechnerischer Beschränkung auf den Wert des "Schiffes	Es	könne
 dahinstehen, welcher Zeitpunkt der Wertberechnung zuT gründe zu legen sei und ob es in diesem Zusammenhänge darauf ankomme, daß das "Schiffim Jahre 1944 in Japan durch eine Explosion vernichtet worden sei*
'Selbst wenn dadurch die Haftung aus § 486 HGB erloschen sei, so berühre dies den Bestand des Klageanspruches nicht; denn neben der Haftung aus § 486 HGB sei mit der Y/iederaussendung des Schiffes auf neue Fahrten eine beschränkt persönliche Haftung eingetreten* Diese sei von dem späteren Schicksal: des "Schiffes nicht abhängig* Das folge aus § 77.4 HGB, der nach Art 7 EGHGB auch für die Haftung des Staates entsprechend anwendbar sei* Diese. Rechtsauffassung hat der Oberste Gerichtshof gebilligt* Er hat das damalige Urteil des Oberlandesgerichts nur wegen Verfahrensmängel aufgehoben* In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sich, wie erwähnt, heraus-
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gestellt, daß das "Schiff nicht, wie bis dahin angenommen worden war, erst im Jahre 1944, sondern daß es bereits Ende 1942 untergegangen ist« Das Oberlandesgericht hat in seinem neuen Urteil, gegen das sich die jetzige Revision richtet, des näheren ausgeführt, es könne seine frühere Rechtsauffassurig, daß der 9. Abschnitt des Handelsgesetzbuchs "Schiffsgläubiger" und damit die in diesem Abschnitt stehende Vorschrift' des § 774 HGB auf die Haftung der ^Eigentümer von Kriegsschiffen Anwendung zu finden habe, nicht mehr aufrecht erhalten; denn diese “Bestimmungen paßten hier schon deshalb nicht, weil in Kriegsschiffe nicht vollstreckt werden könne* An Stelle der dinglichen Haftung müsse von vornherein • eine beschränkt persönliche Haftung treten» Und zwar müsse der Süaat mit seinem ganzen übrigen, einer Vollstreckung zugänglichen Vermögen haften, jedoch nur bis zur Höhe der Summe, die dem Wert des Schiffes nebst Zubehör zur Zeit des Zusammenstosses entspreche» Diese Haftung könne durch einen späteren Untergang des Kriegsschiffes grundsätzlich nicht mehr beeinflußt werden, und zwar auch dann nicht, wenn dieses noch auf derselben Reise untergegangen sein sollte. Das Berufungsgericht geht somit davon ;aüs, daß rechtsgrundsätzlich bereits im Augenblick des Zusammenstosses eines Kriegsschiffes mit einem änderen Schiff stets eine völlige loslösüng der Haftung des Staates von dem^Gegenstände, der sie ihrem Wesen und ihrem Umfange nach bestimmt, nämlich Von
 dem Kriegsschiff, erfolge. Das Berufungsgericht will bereits an den Zeitpunkt des Zusammenstosses grundsätzlich die Wirkung knüpfen, daß in ihm endgültig eine rein persönliche Forderung des Geschädigten gegen den Staat entstehe, die von dem weiteren Schicksale des Kriegsschiffes in jedem Falle unabhängig sei. Mit dieser Auffassung setzt sich das Berufungsgericht bewußt in Widerspruch zu der vom Reichsgericht (RGZ 151? 271 ff) vertretenen Rechtsansicht. Die dargelegten rechtsgrundsätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, die nach ihm für alle Fälle von Zusammenstössen mit Staatsschiffen Gültigkeit beanspruchen wollen, sind von Rechtsirrtum beeinflußt. Daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts in dem vorliegenden Sonderfalle, wie unten noch dargelegt werden wird, aus anderen Gründen im Endergebnis zutrifft, ändert nichts daran, daß die erörterte rechtsgrundsätzliche Auffassung nicht gebilligt werden kann, sondern daß ihr entgegenzutreten ist. Wie bereits oben (unter VI) ausgeführt ist, enthielt schon der Entwurf zu dem EGHGB eine dem jetzigen Artikel 7 EGHGB entsprechende Bestimmung. Hach
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der Veröffentlichung des Entwurfs erhob Pappenheim in längeren Ausführungen (ZHandR 46, 284 ff) grundsätzliche Bedenken gegen die vorgesehene Regelung und schlug vor, die Häftling des Staates für seine Schiffe abweichend von der seeharidelsrechtlichen Haftung von vornherein nicht dinglich, sondern nur
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persönlich, .und zwar "beschränkt, etwa in der Weise zu gestalten, wie sie das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil allgemein für gegeben hält. Der Gesetzgeber 1st der Anregung Pappenheims jedoch nicht gefolgt« Er hat trotz der aufgeworfenen Bedenken das Gesetz so gestaltet, wie der Entwurf es vorsah« Der Zweck des Gesetzes ist, wie oben im anderen Zusammenhänge ausgeführt worden ist, die Haftung der Eigner von Nichterwerbschiffen der Haftung der Reeder nach § 485 HGB anzugleichen« Diese Regelung führt nach den obigen Darlegungen auf der einen Seite zürn . Ausschluß des § .839 Abs 1 Satz 2 BGB« Andererseits folgt aus ihr, daß die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts, die Bestimmungen des 9» Abschnitts des Handelsgesetzbuches hätten hier allgemein auszuschei-den* nicht zutrifft. Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts würde, wenn sie allgemein bei Zusammenstößen von anderen Schiffen mit Staatsschiffen ängewendet werden würde, den Staat gegenüber den Reedern nach § 484 HGB stark bevorzugen« Eine solche allgemeine SchlechterStellung der anderen Reeder in ihren Rechten würde aber dem Gesetz zuwiderlaufen«
Art 7 EGHGB erklärt die §§ 485, 486 Abs 1 Ziff 3 HGB für anwendbar« Damit ordnet er die Haftung mit dem Schiff an und gewährt den Beschädigten, auch wenn der Schaden durch ein Nichterwerbsch|i(^|i he^beige-führt*wird, an sich die Rechte von Schiffsgläubigern gemäß § 754 Ziff 9 HGB« Somit ist der 9« Abschnitt

des Handelsgesetzbuchs auch bei Zusammenstößen mit HichterwerbSchiffen.1 grundsätzlich anzuwenden»
Das Gesetz enthält auch keine allgemeine Ausnahme für Schäden, die durch den Zusammenstoß mit Kriegsschiffen im Kriege entstehen,, Hun ist zwar nicht zu verkennen, daß eine Zwangsvollstreckung in ein Kriegsschiff nicht möglich ist, und daß es daher, solange das Schiff den Staatszwecken dient, insoweit an einem der Vollstreckung zugänglichen Gegenstände fehlt» Daraus ergeben sich aber einerseits weder die Folgerungen, welche die durch die Rechtsentwicklung überholte ältere Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 72, 347) hat Ziehen wollen, daß nämlich der Staat überhaupt nicht seerechtlich hafte, noch läßt sich andererseits daraus entnehmen, daß die Haftungsgrundsätze,auf die sich das deutsche Seehandelsrecht aufbaut, hier aufgegeben werden müßten und daß an ihre Stelle ganz allgemein eine viel weitergehendere Haftung gesetzt werden müßte»
Auf letzteres läuft aber die Auffassung des Berufungsgerichts hinaus» Sie ist für die Regelfälle mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen» Zwar tritt, weil in ein Kriegsschiff nicht vollstreckt werden kann, das Schiffsgläübigerrecht des Geschädigten hier als solches zunächst äußerlich nicht in die Erscheinung* Vielmehr ruht es» Daß es zur Entstehung gelangt ist, kann sich jedoch zeigen, wenn das Schiff aus der Kriegsmarine ausscheidet und zur Verwendung
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zu dem Erwerb durch Seefahrt benutzt wird, Wenn ein Schiff im öffentlichen Dienst steht und deshalb zunächst einer Vollstreckung nicht zugänglich ist, so tritt, wie jetzt anerkannten Rechtens ist, eine beschränkt persönliche Haftung mit dem Werte des Schiffes ein,, Solange das Schiff sich aber noch auf derselben Reise befindet, bleibt diese Haftung im Regelfälle ihrem Bestände und ihrem Umfange:nach an den Wert des Schiffes geknüpft und ist, von ihm ab--hängig. Palls während der Reise etwa noch Porderun-
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gen Dritter aus einem Verschulden einer Person der
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'Schiffsbesatzung erwachsen, so haben diese neuen An-
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' spräche den gleichen Rang wie die Forderung des ersten Schiffsgläubigers (§§ 754, Ziff 9; 768 Ziff 5 ■;	HG-B) und können daher seinen Anspruch mindestens der
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aber nicht zu einer Erhöhung der Haftung des Staates führen. Das folgt aus dem Grundgedanken der Gestal-tung der beschränkten Haftung des deutschen Seerechts. Die gesetzliche Regelung beruht darauf, daß es bei den allgemeinen Gefahren der Schiffahrt, de-nen ein Schiff auf einer Reise ausgesetzt ist, in der Regel billig erscheint, den Schiffseigner nur
 mit diesem, der Schiffsgefahr ausgesetzten Vermögen
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haften zu lassen, aber nicht darüber hinaus. Das hat zur weiteren Folge, daß, wie das Reichsgericht (RGZ 151, 271 ff) des näheren überzeugend ausgeführt hat, Verschlechterungen des Schiffswertes, wie auch der

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Untergang des Schiffes in den Regelfällen zu lasten des Anspruchsberechtigten gehen, vorausgesetzt, daß das Schiff nicht zuvor auf eine neue Reise ausgesendet worden ist» Mir Schiffe, die zu dem Erwerbe durch Seehandel dienen, ergibt sich das eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen des 4, Buches des Handelsgesetzbuches, Mir Schiffseigner von Schiffen des öffentlichen Dienstes folgt es aus Art 7 EGHGB. Wie das Reichsgericht mehrfach mit Recht betont hat (RGZ 149, 172; 151, 276), ist kein Grund ersichtlich, die letzteren Schiffseigner in den Regelfällen schärfer haften zu lassen als die Reeder nach § 484 HGB. Die bisher in diesem Abschnitt der Urteilsgründe erörterte i'echtsgrundsätzliche Auffassung des Berufungsgerichts würde in allen Fällen von Zusammenstößen mit Staatsschiffen zu einem an- ' deren Ergebnis führen. Sie vermag das Urteil daher nicht zu trägen,
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VIII, Das Berufungsgericht hat in einer Hilfsbegründung weiter ausgeführt, der Beklagte hafte aber auch dann, wenn, entgegen der Ansicht: des Gerichts, die Vorschriften des 9. Abschnitts des Handelsgesetzbuches anzuwenden sein sollten; denn das "Schiff 10" habe sich, als es untergegangen sei, bereits auf einer neuen Reise im Sinne der §§774* 757 HGB befunden, jedenfalls sei § 774 HGB entsprechend anzuwenden, Das BeritfungsgeMcht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, ;.nääh der Bekundung des Zeugen Militzer
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habe das ’’Schiff ^1" bei dem Zusammenstoß am 20. November .1941 nur einen geringen Bugschaden davonge-tragen, der in .wenigen Tagen in Kiel ausgebessert worden sei. Die Ausrüstung sei bei dieser Gelegenheit nicht vervollständigt und ergänzt worden. Letztere. Bekundung des1Zeugeh erscheine um so glaubhafter/ als das Schiff:wenige Tage zuvor vollständig ausgerüstet-und verproviantiert aus Kiel auf längere Kreuzerfahrt ausgelaufen sei. Die weitere Beweisaufnahme habe ergeben, daß das Schiff von der Kriegsmarine auf Kreuzerfahrt ausgeschickt worden sei,
 Kreuzerkrieg in überseeischen Gewässern geführt habe *
und etwa ein Jahr unterwegs gewesen sei, ohne an einen Hafen anzulaufen. Der Zeuge	habe	auf
 Vorhalt ausdrücklich bekundet, daß das Schiff nirgend wo zu einer Ausbesserung oder Ergänzung der Ausrüstung Station gemacht habe, geschweige denn, daß die Mannschaft ausgewechselt worden sei» Während der ganzen Zeit sei das Schiff vielmehr laufend aus Versorgungsschiffen mit Vorräten versorgt worden» Im An-Schluß an diese, tatsächlichen Feststellungen führt das Berufungsgericht aus, die geringfügige Ausbesserung in Kiel und eine etwa dort vorgenommene gering-
fügige Ergänzting der Schiffsvorräte könne außer Betracht bleIben« Anders sei der spätere Verlauf der Kreuzerfahrt zu beurteilen» Erwäge man, daß die lau-
fende Vörratsergänzung aus Versorgungsschiffen länger als ein Jahr gedauert habe, daß also in dieser Zeit ^
mindestens einmal eine Ergänzung der gesamten Vorräte stattgefunden haben müsse, so müsse dieser Fall dem der Neuausrüstung des § 757 HGB gleichgestellt werden« Die Vorschriften über das Schiffsgläubigerrecht, die seit länger als 50 Jahren in Kraft seien, hätten die damaligen normalen Verhältnisse der Seeschiffahrt im Auge gehabt und nicht an die ganz anders geartete Lage in Kriegszeiten gedacht* Der § 774 HGB gehe offenbar davon aus? daß ein Seeschiff auf seiner Reise nach einer verhältnismäßig kurzen Zeit Vöni'ihöchstens wenigen Monaten wieder einen Hafen zwecks Neuausrüstung aufsuche. Daran, daß ein Schiff während des Krieges und wegen desselben ein Anlaufen eines Hafens überhaupt vermeide, Ausrüstung, Verproviantierung und Mannschaftsbestand vielmehr laufend unterwegs ergänze, habe das Handelsgesetzbuch nicht gedacht. Der Gesetzgeber habe offensichtlich nicht beabsichtigt, den Schiffsgläubiger in solchem Falle praktisch auf unbegrenzte Zeit an der Geltendmachung seines Rechtes zu hindern. Die Berechtigung des Klageanspruchs ergebe sich daher auch aus einer sinngemässen Anwendung von § 774 HGB* Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß § 774 HGB hier analog anzuwenden
 se.i, trifft im Ergebnis zu. Der Begründung des Beru-
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fungsgerichts kann indessen nicht in allen Punkten gefolgt werden. Es läßt sich nicht verkennen, daß gerade in früheren Zeiten Seereisen oft sehr lange gedauert haben. Aus der Zeitdauer der Fahrt des "Schif-
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fes allein ist somit noch nichts Ausschlaggebendes

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zu entnehmen» Auch trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, daß die Klägerin, sofern § 774 HGB nicht entsprechend angewendet werde, auf praktisch unbegrenzte Zeit gehindert gewesen wäre, ihren Anspruch geltend zu machen«.. Die vom Reichsge- . rieht in RGZ. 151., 271 ff vertretene Auffassung führt
 keineswegs zu solchen Folgen» Nach ihr kann ein durch
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einen Zusammenstoß mit einem Staatsschiff geschädigter Schiffseigner den Staat auch bereits in Anspruch nehmen, solange das Staatsschiff sich noch auf der alten Reise befindet» Der entscheidende Gesichtspunkt für eine analoge Anwendung des § 774 HGB ist hier, daß die Fortsetzung der Kaperfahrt des "Schif-fes (0", nachdem es die "BflHB" gerammt hatte, mit ganz ungewöhnlichen Gefahren verknüpft war, die sich mit den übrigen Gefahren, die eine Durchführung einer
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geplanten Schiffsreise sonst mit sich bringt, gar nicht vergleichen lassen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 29o Juni 1951 (BGHZ 3, 34 ff /437) ausgeführt, der Sinn und Zweck der Bestimmung des § 774 HGB sei, daß der Schiffseigner, solange er den Schaden, für den er mit dem Schiff hafte, nicht beglichen habe, das Schiff nicht der Gefahr aussetzen, dürfe, daß es bei einer neuen Fahrt Schaden erleide»
Den Gefahren einer neuen Reise müssen in ganz besonderen Ausnahmefällen haftungsgemäß andere ..Gefahren gleichgesetzt werden, die durch eine sonstige Handlungsweise des Schuldners herbeigeführt werden« Diese ' Rechtsauffassung wird im Schrifttum bereits allgemein
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vertreten (vgl die Nachweise in RGZ 133, 177 ff).
Das Reichsgericht hat in der erwähnten Entscheidung die Frage erörtert, ob auf einen Reeder, der sein mit einem Schiffsgläubigerrecht belastetes Schiff freiwillig an einen Ausländer verkaufe, die Haftungsvorschrift des § 774 HGB rechtsähnlich angewendet werden könne. Es hat dies beim Vorliegen besonderer Umstände für möglich gehalten. Der der Vorschrift des § 774 HGB zugrunde liegende, oben erörterte -Rechtsgedanke muß in dem.hier zur Erörterung stehenden Sonderfalle dazu führen, die Fortsetzung der . alten Reise des "Schiffes 4P” einer Aussendung des Schiffes zu einer neuen Reise gleichzustellen. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß im zweiten Weltkriege alle deutschen Schiffe, gleich, ob sie sich auf Fahrt befanden, oder ob sie in einem Hafen lagen, beträchtlichen Gefahren ausgesetzt waren. Jedoch war das Maß der Gefährdung von Handelsschiffen, wie auch von Schiffen der Kriegsmarine, die die Küsten zu bewachen hatten oder auch Truppentransporte durchführten, nicht zu vergleichen mit der Gefahr, in die sich das "Schiff begab, als es, nachdem es die	gerammt	hatte	und darauf in Kiel
 äüsgebessert worden war, die befehlsmäßig' ängeordne-te Kreuzerfahrt förtsetzte. Die Aufgabe des "Schiffes bestand darin, sieh in ganz besonders starkem Mäße aktiv am Kriege zu beteiligen. Es müß.tä sich daher zwangsläufig in besondere. Gefahren begeben, welche die Handelsschiffe, aber auch die sonstigen
 Staatsschiffe, die keine.derartigen besonderen Kriegsaufgaben hatten, naturgemäß zu vermeiden such-
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ten. Das "Schiff^" hatte, bevor es Japan erreichte,-auch nicht die Möglichkeit, den Schutz von Häfen aufzusuchen. Es mußte von Anfang an damit rechnen, daß die Schiffe und die Flieger der Feindmächte es verfolgen und versuchen würden, es noch auf der Fahrt oder in einem Hafen in Japan, sofern es ihm gelang, einen solchen zu erreichen,>lzu vernichten. Hach den Bekundungen des Kapitäns MflHHIl sollte das "Schiff sich auf der nach dem Zusammenstoß fortgesetzten Reise "draußen * herumschlagen " und von Versorgungsschiffen leben, und dann, wenn dies nicht mehr ginge, in die Heimat zurückkehren. Es war, als es seine Reise im Hovember 1941 weiter fortsetzte, durch den infolge des Zusammenstoßes verursachten Schaden.; mit einem Schiffsgläubigerrecht belastet. Die Gefahren, die die Weiterverfolgung der Reise für das Schiffsgläubigerrecht der Klägerin mit sich brachte, waren hier infolge der Befehle, die die Offiziere des Schiffes auszuführen hatten, weit größer, als.die Gefahren, welche normaler Weise die Fortsetzung einer gewöhnlichen Reise und die Aussendung eines Schiffes auf eine zweite Reise zusammen mit sich zu bringen pflegen. . Die Fortsetzung der Reise rückte unter diesen Umständen den wahrscheinlichen Verlust des Söhiffs-gläubigerrechts in ernstlichste Möglichkeit. Mußte auch aus übergeordneten Rücksichten die Fortsetzung der Reise auch des mit einem Schiffsgläubigerrecht

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belasteten Schiffes angeordnet werden, so muß diese Notwendigkeit doch zu Lasten des Schiffseigners ge- . hen0 Diese besondere Sachlage rechtfertigt es, die Vorschrift des § 774 HGB analog anzuwenden,. Unter den gegebenen Ausnahmeumständeri des zur Entscheidung stehenden Sonderfalles geht es nicht an, die anormalen Gefahren, denen das "Schiff 4P" nach Entstehung des Schiffsgläubigerrechts durch die infolge des Krieges nötige Fortsetzung der von Anfang ari geplanten Kaperfahrt ausgesetzt wurde, der Klägerin aufzuerlegen, vielmehr muß der Beklagte sie unter entsprechender Anwendung des § 774 HGB übernehmen» -Nur . auf diese Weise läßt sich die von dem Gesetz bezweckte Gleichstellung der Haftung des Staates .mit der Haftung der Reeder nach § 484 HGB hersteilen* Somit ist in dem vorliegenden Fall der Haftung des Beklagten derjenige Wert, den das "Schiff in dem Zeitpunkte besaß, in dem es nach dem Zusammenstoß seine Reise fortsetzte, zugrunde zu legen und wird dieser Wert . hier, im Gegensatz zu den Regelfällen (RGZ 151?
 271 ff) durch das spätere Schicksal des Schiffes, also auch durch seinen Untergang, ausnahmsweise nicht berührt«
Nach alledem sind die dargelegten Rechtsfehler • des Urteils des Berufungsgerichts nicht entscheidungs-erheblich und trifft das Erkenntnis im Endergebnis
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