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BGH · I ZR 61/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 61/11

Die Ansprüche hat die Klägerin in erster Linie auf die Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG und zuletzt auf eine Abgrenzungsvereinbarung der Parteien gestützt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zurückgewiesen und sie auf die Berufung der Klägerin auch im Übrigen antragsgemäß verurteilt. Den Streitwert für die Revision hat der Senat auf 132.500 Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich aus den in erster Linie verfolgten Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und den an zweiter und dritter Stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren Ansprüchen aus Wettbewerbsrecht und aus der Abgrenzungsvereinbarung der Parteien, weil über sämtliche Ansprüche entschieden worden ist und diese nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. 7 b) Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich identisch. 9 a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Frank- b) Im Streitfall bemisst der Senat den Streitwert für die in erster Linie auf das Unternehmenskennzeichen der Klägerin gestützten Ansprüche in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 132.500 Dieser Wert ist für die weiteren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht einerseits und aus Vertrag andererseits, über die der Senat im Revisionsverfahren entschieden hat, um jeweils 13.250 € zu erhöhen, so dass der Streitwert für das Revisionsverfahren 159.000 € ausmacht.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 45 GKG
GegenstandStreitwertsAnspruchStreitwertKlägerinwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

I ZR 61/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. September 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
 beschlossen:
In Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 159.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	I.	Die	Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unterneh-
men, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben.
2	Die	Klägerin	hat	die	Beklagte	wegen	einer bundesweit erschienenen
 Werbung in den Zeitschriften "Cosmopolitan", "ELLE", "Myself, "Vogue" und "GQ" auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensverpflichtung begehrt. Die Ansprüche hat die Klägerin in erster Linie auf die Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG und zuletzt auf eine Abgrenzungsvereinbarung der Parteien gestützt.
-3-
3	Das	Landgericht	hat	die	Beklagte teilweise verurteilt und im Übrigen die
 Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zurückgewiesen und sie auf die Berufung der Klägerin auch im Übrigen antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Unterlassungs- und einen Auskunftsanspruch und die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 15 Abs. 2, 4 und 5, § 19 Abs. 1 MarkenG, § 242 BGB bejaht. Den Streitwert hat es auf 132.500 € festgesetzt. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die mit der Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht verfolgten Ansprüche verneint. Im Übrigen hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Streitwert für die Revision hat der Senat auf 132.500 € festgesetzt.
4	II.	Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Neufest-
setzung des Streitwerts unter Hinzurechnung des Werts aller Ansprüche ist teilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz auf 159.000 €.
5	1.	Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich
 aus den in erster Linie verfolgten Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und den an zweiter und dritter Stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren Ansprüchen aus Wettbewerbsrecht und aus der Abgrenzungsvereinbarung der Parteien, weil über sämtliche Ansprüche entschieden worden ist und diese nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).
-4-
6	a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004
-	IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010
-	II ZR 34/07, juris Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013-1 ZR 190/11, juris Rn. 11).
7	b) Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich identisch. Hätte die Klägerin die Ansprüche aus Kennzeichen-, Wettbewerbsund Vertragsrecht kumulativ geltend gemacht, hätte allen Ansprüchen stattgegeben werden können. Die Ansprüche bilden ungeachtet der einheitlichen Anträge jeweils einen eigenen Gegenstand und sind daher gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren.
8	2. Der Höhe nach ist der Streitwert auf 159.000 € festzusetzen.
9	a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Frank-
-5-
 furt, GRUR-RR 2012, 367). Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streitwert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.
10	Dieselben	Maßstäbe	gelten,	wenn	der	Kläger	neben	dem	einheitlichen
 Unterlassungsantrag hierauf bezogene Annexanträge - wie vorliegend die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht - verfolgt und auch insoweit verschiedene Gegenstände im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vorliegen.
b) Im Streitfall bemisst der Senat den Streitwert für die in erster Linie auf das Unternehmenskennzeichen der Klägerin gestützten Ansprüche in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 132.500 €. Dieser Wert ist für die weiteren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht einerseits und aus Vertrag andererseits, über die der Senat im Revisionsverfahren entschieden hat, um jeweils 13.250 € zu erhöhen, so dass der Streitwert für das Revisionsverfahren 159.000 € ausmacht.
Bornkamm	Pokrant	Büscher
 Koch
Löffler
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2010 - 327 O 676/09 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2011 - 3 U 139/10 -