Eine kennzeichnungsrechtliche Verwechslungsgefahr mit einer anderen Hotelbezeichnung, die ebenfalls diesen Begriff enthält - hier: City-Hilton -, ist deshalb nicht gegeben. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. der Beklagten zu verbieten, im Umkreis von 50 Kilometern um das klägerische Hotel die Kennzeichnung "City-Hilton" in Alleinstellung oder mit bloßer Kinzufügung des Ortszusatzes "München" zu benutzen; Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 UWG Unterlassung der Benutzung der angegriffenen Bezeichnung verlangen. Unstreitig benutze die Klägerin die Bezeichnungen "City-Hotel" und auch "Hotel City" mit Priorität gegenüber der Beklagten. Dies gelte vor allem deshalb, weil der flüchtige Verkehr dazu neige, nicht die vollständige Bezeichnung, sondern Abkürzungen zu benutzen, so daß das Hotel der Beklagten wie das der Klägerin kurz mit "City" bezeichnet würden. Diese Gefahr bestehe hinsichtlich der Bezeichnung des Betriebs der Beklagten auch deshalb, weil der von der Beklagten benutzte Bestandteil "Hilton" einen sehr hohen Bekanntheitsgrad im Verkehr besitze und stark mit "Hotel" assoziiere. 1. Ohne Erfolg stellt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts in Frage, der Bezeichnung "City-Hotel" komme als besondere Geschäftsbezeichnung eine normale, örtlich begrenzte Kennzeichnungskraft zu. Der Schutz einer Etablissementbezeichnung als besonderer Geschäftsbezeichnung im Sinne des für die revisionsrechtliche Beurteilung maßgeblichen § 5 Abs. 2 MarkenG - BGBl. 1994 I S. Dies ist nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bei dem von der Klägerin verwendeten Hotelnamen "City-Hotel" der Fall. Der Verkehr ist nämlich gerade bei Hotels daran gewöhnt, daß mehr oder weniger deutlich beschreibende Bezeichnungen, die insbesondere der Lage des Hotels entnommen sein können, als Geschäftsbezeichnung für das Hotel verwendet werden. Der Verbindung von Gattungsbegriffen zu einer Geschäftsbezeichnung für ein Hotel kommt in der Regel schon deshalb hinreichende Unterscheidungskraft zu, weil dem Verkehr aufgrund allgemeiner Übung bekannt ist, daß es in dem betreffenden Geschäftszweig innerhalb eines umgrenzten örtlichen Bereichs regelmäßig nur ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung gibt (BGH, Urt. v. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verwechslungsgefahr der beiden gegenüberstehenden besonderen Geschäftsbezeichnungen "City-Hotel" und "City-Hilton", die in dem für die Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Verwechslungsgefahr vorrangig darauf abgestellt, vor allem der flüchtige Verkehr neige dazu, nicht die vollständige Bezeichnung, sondern Abkürzungen zu benutzen, was dazu führe, daß der Verkehr sowohl das Hotel der Beklagten wie auch das der Klägerin kurz mit "City" benenne. Dabei entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, daß der Verkehr dazu neigt, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (BGH Von einem entsprechenden Erfahrungssatz kann allerdings dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn das Firmenschlagwort oder die besondere Geschäftsbezeichnung als solche bereits kurz und prägnant ist und deshalb für den Verkehr keine Veranlassung besteht, weitere Verkürzungen vorzunehmen. Das Berufungsgericht hat dabei zudem verkannt, daß der Verkehr nicht dazu neigt, Abkürzungen von Geschäftsbezeichnungen auf ein Schlagwort vorzunehmen, das als solches - wie im Streitfall das Wort "City" - keinen Bezug zu dem Geschäftsbetrieb hat. Danach erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr neige dazu, die ohnehin verkürzten Bezeichnungen "Hotel City" und "City-Hilton" weiter zu verkürzen, als erfahrungswidrig. Scheidet sonach die firmenrechtliche Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen aus, kommt es auf die vereinzelt gebliebenen, vom Berufungsgericht angeführten Verwechslungen der Hotels der Parteien durch den (nachlässigen) Verkehr für die Entscheidung des Streitfalls nicht an. Die Verletzung eines Namensrechts gemäß § 12 BGB steht nicht zur Erörterung, da die beiden gegenüberstehenden Bezeichnungen "City-Hotel" und "City-Hilton" einen jeweils eigenständigen Namen für das so bezeichnete Hotel bilden. Nach alledem ist auf die Revision der Beklagten das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ___________: nein MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 City-Hotel Erfahrungsgemäß neigt der Verkehr nicht dazu, eine prägnante Unternehmensbezeichnung - hier: City-Hotel - auf einen den Geschäftsbetrieb nicht näher kennzeichnenden Begriff - hier: City - abzukürzen. Eine kennzeichnungsrechtliche Verwechslungsgefahr mit einer anderen Hotelbezeichnung, die ebenfalls diesen Begriff enthält - hier: City-Hilton -, ist deshalb nicht gegeben. BGH, Urt. v. 30. März 1995 - I ZR 60/93 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 30. März 1995 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann und Starck für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. November 1992 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Februar 1992 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Klägerin betreibt in München ein Hotel, für welches sie die Bezeichnung "Hotel City" oder auch die Bezeichnung "City-Hotel", beide mit oder ohne Zusatz "München", nach ihrem Vortrag seit 1971 benutzt. Die im Rubrum als Beklagte zu benennende Hilton International (Germany) GmbH betreibt seit 1988 in München als Zweigniederlassung ein Hotel unter der Bezeichnung "München City-Hilton", wobei diese Bezeichnung teilweise auch ohne den Zusatz "München" benutzt wird. Die Klägerin hat dies als Verletzung ihrer firmenrechtlichen Kennzeichenrechte beanstandet. Die Bezeichnungen "City-Hotel" und "Hotel City" besäßen Unterscheidungskraft und seien daher geeignet, Rechte gemäß § 16 Abs. 1 UWG, § 12 BGB zu begründen. Die von der Beklagten benutzten Bezeichnungen seien mit ihrer Geschäftsbezeichnung verwechselbar. Der Zusatz "Hilton" könne die Verwechslungsgefahr nicht beseitigen. Es sei zudem zu einer Vielzahl von Verletzungsfällen gekommen. Die Klägerin hat beantragt, I. der Beklagten zu verbieten, im Umkreis von 50 Kilometern um das klägerische Hotel die Kennzeichnung "City-Hilton" in Alleinstellung oder mit bloßer Kinzufügung des Ortszusatzes "München" zu benutzen; II. die Beklagte des weiteren zu verurteilen, gegenüber dem Amtsgericht - Registergericht - München in die Löschung des Firmenbestandteils "City" aus der unter HRB eingetragenen Firma "München City-Hilton, Zweigniederlassung der Hilton International (Germany) GmbH" einzuwilligen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Die Hotelbezeichnung der Klägerin sei ohne Kennzeichnungskraft. Eine Verwechslungsgefahr der beiden gegenüberstehenden Geschäftsbezeichnungen scheide aus. Zudem seien die Ansprüche der Klägerin verwirkt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben, wobei es das Verbot auf den räumlichen Bereich der Landeshauptstadt München beschränkt hat. Die Revision begehrt, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 UWG Unterlassung der Benutzung der angegriffenen Bezeichnung verlangen. Die Geschäftsbezeichnung für das von der Klägerin betriebene Ho- i tel "City-Hotel" sei unterscheidungskräftig und entwickle eine normale Kennzeichnungskraft. Unstreitig benutze die Klägerin die Bezeichnungen "City-Hotel" und auch "Hotel City" mit Priorität gegenüber der Beklagten. Die von der Beklagten benutzte Bezeichnung "München City-Hilton" und die Kurzform "City-Hilton" begründeten die Gefahr von Verwechslungen mit der von der Klägerin benutzten Bezeichnung ihres Hotels. Dies gelte vor allem deshalb, weil der flüchtige Verkehr dazu neige, nicht die vollständige Bezeichnung, sondern Abkürzungen zu benutzen, so daß das Hotel der Beklagten wie das der Klägerin kurz mit "City" bezeichnet würden. Diese Gefahr bestehe hinsichtlich der Bezeichnung des Betriebs der Beklagten auch deshalb, weil der von der Beklagten benutzte Bestandteil "Hilton" einen sehr hohen Bekanntheitsgrad im Verkehr besitze und stark mit "Hotel" assoziiere. Es sei unstreitig, daß es zu demindest in einem Fall zu einer Verwechslung gekommen sei. Es seien drei weitere Verwechslungsfälle von der Klägerin durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen. Diese Verwechslungsfälle bestätigten die firmenrechtliche Verwechslungsgefahr. Dieser Beurteilung kann nicht in allen Punkten beigetreten werden. II. 1. Ohne Erfolg stellt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts in Frage, der Bezeichnung "City-Hotel" komme als besondere Geschäftsbezeichnung eine normale, örtlich begrenzte Kennzeichnungskraft zu. Der Schutz einer Etablissementbezeichnung als besonderer Geschäftsbezeichnung im Sinne des für die revisionsrechtliche Beurteilung maßgeblichen § 5 Abs. 2 MarkenG - BGBl. 1994 I S. 3082 -, der inso- V weit ohne sachliche Änderung an die Stelle von § 16 Abs. 1 UWG (vgl. BT-Drucks. 12/6581, S. 67) getreten ist, setzt voraus, daß die Bezeichnung unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung ihrer Natur nach geeignet ist, wie ein Name zu wirken. Dies ist nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bei dem von der Klägerin verwendeten Hotelnamen "City-Hotel" der Fall. Der Unterscheidungskraft im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG steht nicht entgegen, daß der Hotelname sich aus gängigen Begriffen der Umgangssprache zusammensetzt. Der Verkehr ist nämlich gerade bei Hotels daran gewöhnt, daß mehr oder weniger deutlich beschreibende Bezeichnungen, die insbesondere der Lage des Hotels entnommen sein können, als Geschäftsbezeichnung für das Hotel verwendet werden. Der Verbindung von Gattungsbegriffen zu einer Geschäftsbezeichnung für ein Hotel kommt in der Regel schon deshalb hinreichende Unterscheidungskraft zu, weil dem Verkehr aufgrund allgemeiner Übung bekannt ist, daß es in dem betreffenden Geschäftszweig innerhalb eines umgrenzten örtlichen Bereichs regelmäßig nur ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung gibt (BGH, Urt. v. 17.11.1961 - I ZR 57/60 für die Bezeichnungen "Bahnhofsapotheke" und "Bahnhofshotel" und vom 12.6.1970 - I ZR 98/68 für die Bezeichnung "Bayerischer Hof"; Urt. v. 7.7.1976 - I ZR 113/75, GRUR 1977, 165, 166 - Parkhotel; vgl. auch Urt. v. 6.5.1993 - I ZR 123/91, GRUR 1993, 923 = WRP 1993, 705 - Pic Nie). 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verwechslungsgefahr der beiden gegenüberstehenden besonderen Geschäftsbezeichnungen "City-Hotel" und "City-Hilton", die in dem für die ♦ revisionsrechtliche Beurteilung maßgeblichen § 15 Abs. 2 MarkenG eine den zu § 16 Abs. 1 UWG geltenden Grundsätzen entsprechende Regelung erfahren hat (BT-Drucks. 12/6581, S. 76) . Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Verwechslungsgefahr vorrangig darauf abgestellt, vor allem der flüchtige Verkehr neige dazu, nicht die vollständige Bezeichnung, sondern Abkürzungen zu benutzen, was dazu führe, daß der Verkehr sowohl das Hotel der Beklagten wie auch das der Klägerin kurz mit "City" benenne. Es kann zwar dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zugestimmt werden, daß bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auch auf Abkürzungen der beiden gegenüberstehenden Bezeichnungen abgestellt werden kann (BGHZ 11, 214, 216 - KfA; BGH, Urt. v. 29.10.1957 - I ZR 108/56, GRUR 1958, 604, 605 - Wella-Perla; Urt. v. 26.1.1960 - I ZR 5/59, GRUR 1960, 296, 297 - Reiherstieg; Urt. v. 28.2.1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger; Urt. v. 24.6.1993 - I ZR 187/91, GRUR 1993, 913, 914 - KOWOG). Jedoch kann nicht generell davon ausgegangen werden, daß der Verkehr Firmen oder Firmenbestandteile soweit abkürzt, daß nur noch ein Begriff, der - wie hier - zugleich ein Wort der Umgangssprache ist, verbleibt. Es bedarf vielmehr einer auf den Einzelfall bezogenen Differenzierung (BGH, Urt. v. 28.2.1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger; BGH - KOWOG aaO). Dabei entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, daß der Verkehr dazu neigt, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (BGH t - Reiherstieg aaO; Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 27/89, GRUR 1991, 331 - Ärztliche Allgemeine). Von einem entsprechenden Erfahrungssatz kann allerdings dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn das Firmenschlagwort oder die besondere Geschäftsbezeichnung als solche bereits kurz und prägnant ist und deshalb für den Verkehr keine Veranlassung besteht, weitere Verkürzungen vorzunehmen. Das Berufungsgericht hat dabei zudem verkannt, daß der Verkehr nicht dazu neigt, Abkürzungen von Geschäftsbezeichnungen auf ein Schlagwort vorzunehmen, das als solches - wie im Streitfall das Wort "City" - keinen Bezug zu dem Geschäftsbetrieb hat. Es entspricht vielmehr den üblichen Verkehrsgepflogenheiten, solche kurzen und prägnanten Namen zu wählen, welche den Unternehmensgegenstand näher kennzeichnen (BGH, Urt. v. 12.11.1987 - I ZR 19/86, GRUR 1988, 638, 639 - Hauer's Auto-Zeitung; BGH - KOWOG aaO). Danach erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr neige dazu, die ohnehin verkürzten Bezeichnungen "Hotel City" und "City-Hilton" weiter zu verkürzen, als erfahrungswidrig. Da der Begriff "City" im allgemeinen Sprachgebrauch für Innenstadt steht, wird der verständige Verkehr, schon um Mißverständnissen vorzubeugen, das von ihm gewünschte Hotel nicht bloß mit "City", sondern mit der von dessen Betreiber gewählten Geschäftsbezeichnung "Hotel City" oder "City-Hotel" oder "City-Hilton" benennen. 3. Stehen sich aber die beiden Hotelbezeichnungen in nicht weiter verkürzter Form gegenüber, so ist eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG zu verneinen. Die Etablissementbezeichnung der Beklagten weist mit dem Bestandteil "Hilton" einen die Gesamtbezeichnung prägenden Namen der weltbekannten Hotelkette auf, welcher recht- f lieh relevante Verwechslungen im Verkehr ausschließt. Die vom Berufungsgericht beiläufig geäußerte Ansicht, "Hilton" stehe für "Hotel", weshalb diesem Begriff keine prägende Bedeutung zukommen könne, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Für diese Beurteilung hätte es der Feststellung bedurft, daß sich der Begriff "Hilton" zu einem Gattungsbegriff für "Hotel" entwickelt habe. Dahingehende Feststellungen ließen sich nach dem Akteninhalt aber nicht treffen; sie sind auch dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Scheidet sonach die firmenrechtliche Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen aus, kommt es auf die vereinzelt gebliebenen, vom Berufungsgericht angeführten Verwechslungen der Hotels der Parteien durch den (nachlässigen) Verkehr für die Entscheidung des Streitfalls nicht an. Die Verletzung eines Namensrechts gemäß § 12 BGB steht nicht zur Erörterung, da die beiden gegenüberstehenden Bezeichnungen "City-Hotel" und "City-Hilton" einen jeweils eigenständigen Namen für das so bezeichnete Hotel bilden. III. Nach alledem ist auf die Revision der Beklagten das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO. Piper Mees v. Ungern-Sternberg Ullmann Starck