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BGH · I ZR 60/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 60/87

UWG § 3 Bearbeitungsgebühr Stellt eine Bank die bei der Gewährung eines Konsumentenkredits (Anschaffungskredits) von den meisten Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühr nicht in Rechnung, ist ihr werbender Hinweis darauf nicht deshalb irreführend (§ 3 UWG), weil während der Laufzeit des Kredits allgemeine Verwaltungskosten für dessen Bearbeitung anfallen. Mit Werbeblättern informierte sie über ihre Kreditbedingungen (Laufzeit bis zu 48 Monaten; Festzinssatz 0,37 % pro Monat; effektiver Jahreszins 8,61 % bei 48 Monaten; Auszahlung 100 %) und wies mit den Worten "Keine Bearbeitungsgebühr" darauf hin, daß sie eine solche Gebühr nicht erhebe. Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat diesen Hinweis als irreführend im Sinne des § 3 UWG beanstandet, da durch ihn beim Publikum der unzutreffende Eindruck erweckt werde, daß die Beklagte überhaupt keine Bearbeitungskosten, auch nicht in Form allgemeiner Verwaltungskosten, berechne. Auf die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, für Anschaffungsdarlehen wie vorliegend mit dem Hinweis "Keine Bearbeitungsgebühr" zu werben (OLG Köln WM 1987, 974 mit Besprechung Steppeier, Sparkasse 1988, 189 und EWiR § 3 UWG 10/87, 1025 und Anmerkung Knauth, WuB V B. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs entnehme der angegriffenen Aussage "Keine Bearbeitungsgebühr", daß die Beklagte keinerlei Kosten für die Bearbeitung des Kredits, auch keine allgemeinen Verwaltungskosten, berechne. Jedoch beziehe sie die Kosten für die laufende Bearbeitung des Kredits, allgemeine Verwaltungskosten, in den effektiven Jahreszins mit ein. Konsumentenkredite wie das hier beworbene Anschaffungsdarlehen werden von den meisten Kreditinstituten in der Weise angebo-ten, daß außer den zu zahlenden Zinsen eine einmalige Bearbeitungsgebühr berechnet wird, die im allgemeinen 2 % der Darlehenssumme, teilweise auch 3 % beträgt (Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, April 1989, Statistischer Teil Seite 52, Fußnote 4; für den Zeitpunkt der Werbung - November 1985 - Monatsberichte für diesen Monat aaO). Es ist daher eine Ausnahme von der Regel, wenn eine Bank wie vorliegend die Beklagte eine solche Bearbeitungsgebühr nicht erhebt. Die Kenntnis dessen ist aber für ihn nicht ohne Bedeutung, da es sich bei dieser Gebühr um unabhängig von der Laufzeit des Kredits entstehende Einmalkosten handelt, die bei vorzeitiger Zurückzahlung des Kredits - anders als zuviel gezahlte Zinsen - nicht zurückgezahlt werden . Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt und wird von der Beklagten auch nicht in Abrede genommen. Daß die Geldinstitute bei der Vergabe von Krediten üblicherweise eine Bearbeitungsgebühr erheben, ist - unter dieser Bezeichnung - dem Verbraucher seit Jahrzehnten geläufig. Bekannt ist ihm das aus dem Abschluß von Konsumentenkreditverträgen, aber auch aus der Werbung des Kreditgewerbes und den Preisaushängen der Banken, die seit dem Jahre 1973 vorgeschrieben sind (vgl. Wenn deshalb ein Kreditinstitut wie die Beklagte ausnahmsweise keine Bearbeitungsgebühr verlangt, bezieht der Verkehr, dem dieser Begriff und seine Bedeutung seit langem allgemein bekannt sind, die darauf hinweisende Werbeaussage auf die üblicherweise sonst berechnete einmalige laufzeitunabhängige Gebühr, nicht aber auf Kosten, die allgemeine Verwaltungskosten der Banken sind und sich in den Zinsen niederschlagen. Auch diese Umstände vermitteln dem Leser der Werbeblätter der Beklagten nicht den Eindruck, daß der beanstandete Hinweis allgemeine Verwaltungskosten der Beklagten einschließt und sich nicht nur auf die üblicherweise im Zusammenhang mit der Kreditgewährung in Rechnung gestellte Bearbeitungsgebühr bezieht. Das schließt eine Einbeziehung von Bearbeitungsgebühren in dem vorerörterten Sinne in Zinsen und Effektivzinsen durch die Beklagte aus.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 291 ZPO § 3 PAngV § 97 ZPO
KostenVerwaltungskostenZinsZinssatzKlägerBearbeitungsgebührUWG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ___________:	nein
«7 g
UWG § 3
Bearbeitungsgebühr
 Stellt eine Bank die bei der Gewährung eines Konsumentenkredits (Anschaffungskredits) von den meisten Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühr nicht in Rechnung, ist ihr werbender Hinweis darauf nicht deshalb irreführend (§ 3 UWG), weil während der Laufzeit des Kredits allgemeine Verwaltungskosten für dessen Bearbeitung anfallen.
BGH, Urt. v. 1. Juni 1989 - I ZR 60/87 - OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
O ?
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 60/87
URTEIL	Verkündet	am:
1. Juni 1989 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
eG RhflBIB, vertreten durch den Vorstand und Karl-Heinz JflHB, Hflj^Bstraße
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe e.V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Rechtsanwalt Wolf bBHBHB, BlflHHHpstraße	K0B,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	■■ÜB	und
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Nobbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Januar 1987 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 27. Mai 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte, ein Bankinstitut, warb im Rahmen einer von ihr veranstalteten Kreditsonderaktion für Anschaffungsdarlehen. Mit Werbeblättern informierte sie über ihre Kreditbedingungen (Laufzeit bis zu 48 Monaten; Festzinssatz 0,37 % pro Monat; effektiver Jahreszins 8,61 % bei 48 Monaten; Auszahlung 100 %) und wies mit den Worten "Keine Bearbeitungsgebühr" darauf hin, daß sie eine solche Gebühr nicht erhebe.
Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat diesen Hinweis als irreführend im Sinne des § 3 UWG beanstandet, da durch ihn beim Publikum der unzutreffende Eindruck erweckt werde, daß die Beklagte überhaupt keine Bearbeitungskosten, auch nicht in Form allgemeiner Verwaltungskosten, berechne. Solche allgemeinen Kosten seien aber in dem Zinssatz, den sie von den Kunden als Gegenleistung für das Darlehen verlange, enthalten.
Das Landgericht hat die auf dieses Vorbringen gestützte Unterlassungsklage abgewiesen: Die beanstandete Werbeaussage "Keine Bearbeitungsgebühr" sei wahr. Dem angegebenen Effektivzins liege eine Bearbeitungsgebühr, wie sie von den Banken sonst neben den Zinsen berechnet werde, nicht zugrunde. Der Effektivzins berechne sich vorliegend allein aus dem genannten Zinssatz von 0,37 % pro Monat. Jeder potentielle Darlehensnehmer wisse, daß der Zinssatz das Entgelt für die Darlehenshingabe und die Kreditbearbeitung sei. Wie der Zinssatz kalkuliert werde, sei für den angesprochenen Interessenten ohne Belang.
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Auf die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, für Anschaffungsdarlehen wie vorliegend mit dem Hinweis "Keine Bearbeitungsgebühr" zu werben (OLG Köln WM 1987, 974 mit Besprechung Steppeier, Sparkasse 1988, 189 und EWiR § 3 UWG 10/87, 1025 und Anmerkung Knauth, WuB V B. § 3 UWG 3.87).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren zweitinstanzlichen Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunasqründe:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs entnehme der angegriffenen Aussage "Keine Bearbeitungsgebühr", daß die Beklagte keinerlei Kosten für die Bearbeitung des Kredits, auch keine allgemeinen Verwaltungskosten, berechne. Das treffe nicht zu. Zwar erhebe die Beklagte keine besonderen Bearbeitungsgebühren. Jedoch beziehe sie die Kosten für die laufende Bearbeitung des Kredits, allgemeine Verwaltungskosten, in den effektiven Jahreszins mit ein. Der Unterschied zwischen den mit den Zinsen erhobenen normalen Bearbeitungs- und Verwaltungskosten und den nichterhobenen zusätzlichen Bearbeitungsgebühren werde dem Leser nicht bewußt gemacht. Dieser gewinne vielmehr den Eindruck, als verzichte die Beklagte schlechthin auf die Erstattung von Bearbeitungs- und Verwaltungsko-
sten .
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Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Konsumentenkredite wie das hier beworbene Anschaffungsdarlehen werden von den meisten Kreditinstituten in der Weise angebo-ten, daß außer den zu zahlenden Zinsen eine einmalige Bearbeitungsgebühr berechnet wird, die im allgemeinen 2 % der Darlehenssumme, teilweise auch 3 % beträgt (Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, April 1989, Statistischer Teil Seite 52, Fußnote 4; für den Zeitpunkt der Werbung - November 1985 - Monatsberichte für diesen Monat aaO). Es ist daher eine Ausnahme von der Regel, wenn eine Bank wie vorliegend die Beklagte eine solche Bearbeitungsgebühr nicht erhebt. Der Hinweis "Keine Bearbeitungsgebühr" drückt mithin etwas Besonderes und keine Selbstverständlichkeit aus. Auch würde der umworbene Darlehensnehmer ohne einen solchen Hinweis im Unklaren darüber sein, daß die Bearbeitungsgebühr nicht erhoben wird. Die Kenntnis dessen ist aber für ihn nicht ohne Bedeutung, da es sich bei dieser Gebühr um unabhängig von der Laufzeit des Kredits entstehende Einmalkosten handelt, die bei vorzeitiger Zurückzahlung des Kredits - anders als zuviel gezahlte Zinsen - nicht zurückgezahlt werden .
Hinweise der streitigen Art dienen daher der Preistransparenz und der sachlichen Unterrichtung der Verbraucher. Eine Irreführung (§ 3 UWG) ist mit der Werbeaussage "Keine Bearbeitungsgebühr" nicht verbunden. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, die darauf abstellt, daß die dem effektiven Jahreszinssatz zugrunde liegenden Zinsen auch die bei der laufenden Darlehensbearbeitung anfallenden Verwaltungskosten abdeckten, kann keinen Bestand haben. Sie berücksichtigt nicht hinreichend allgemein bekannte Umstände
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(§ 291 ZPO) und widerspricht den auch in der Revisionsinstanz zu beachtenden Grundsätzen der Lebenserfahrung. Zwar trifft zu, daß über den Zins - hier den Festzinssatz von 0,37 % pro Monat - auch die allgemeinen Verwaltungskosten der Kreditinstitute in den effektiven Jahreszins eingehen und daß diese Kosten auch den Aufwand umfassen, der bei der Bearbeitung des Kredits während der Laufzeit anfällt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt und wird von der Beklagten auch nicht in Abrede genommen. Indessen folgt daraus nicht, daß die angegriffene Aussage "Keine Bearbeitungsgebühr" den Verbraucher irreführte. Unter Bearbeitungsgebühren, wie sie die Beklagte damit angesprochen hat, versteht der Verkehr lediglich die Kosten, die im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens von den meisten Kreditinstituten in Höhe von 2 bzw. 3 % erhoben werden, nicht aber allgemeine Verwaltungskosten. Daß die Geldinstitute bei der Vergabe von Krediten üblicherweise eine Bearbeitungsgebühr erheben, ist - unter dieser Bezeichnung - dem Verbraucher seit Jahrzehnten geläufig. Bekannt ist ihm das aus dem Abschluß von Konsumentenkreditverträgen, aber auch aus der Werbung des Kreditgewerbes und den Preisaushängen der Banken, die seit dem Jahre 1973 vorgeschrieben sind (vgl. § 3 PAngV a.F.; § 3 PAngV n.F.) und neben den Angaben über den Zinssatz, die Laufzeit und den effektiven Jahreszins auch die über die Bearbeitungsgebühr enthalten (s. das Musterpreisverzeichnis der Kreditwirtschaft für Ratenkredite, abgedruckt bei Steppeier/Astfalk, Preisrecht und Preisangaben in der Kreditwirtschaft, Seite 242). Wenn deshalb ein Kreditinstitut wie die Beklagte ausnahmsweise keine Bearbeitungsgebühr verlangt, bezieht der Verkehr, dem dieser Begriff und seine Bedeutung seit langem allgemein bekannt
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ZI
sind, die darauf hinweisende Werbeaussage auf die üblicherweise sonst berechnete einmalige laufzeitunabhängige Gebühr, nicht aber auf Kosten, die allgemeine Verwaltungskosten der Banken sind und sich in den Zinsen niederschlagen. Anderes folgt auch nicht aus der Art und Weise der Werbung der Beklagten und der zeitlichen Befristung der angegriffenen Aussage im Rahmen einer Kreditsonderaktion. Auch diese Umstände vermitteln dem Leser der Werbeblätter der Beklagten nicht den Eindruck, daß der beanstandete Hinweis allgemeine Verwaltungskosten der Beklagten einschließt und sich nicht nur auf die üblicherweise im Zusammenhang mit der Kreditgewährung in Rechnung gestellte Bearbeitungsgebühr bezieht.
Eine Irreführung des Verkehrs könnte danach nur in Betracht gezogen werden, wenn die Beklagte trotz ihrer Aussage, keine Bearbeitungsgebühr zu erheben, eine solche Gebühr - ohne eine gesondert herausgestellte Berechnung - in den Zinssatz oder sonst in die effektiven Jahreszinsen hätte miteinfließen lassen. Dies kann aber vorliegend, ohne daß es insoweit weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf, ausgeschlossen werden. Nach der von der Beklagten vorgelegten, im Kreditgewerbe verwendeten Tabelle der Kosten und Raten von Anschaffungsdarlehen, betragen die Effektivzinsen (nach Maßgabe der vorliegend zu beachtenden Berechnungsfak-toren) mit Bearbeitungsgebühr 9,57 %, ohne Bearbeitungsgebühr - wie von der Beklagten angekündigt - 8,61 %. Das schließt eine Einbeziehung von Bearbeitungsgebühren in dem vorerörterten Sinne in Zinsen und Effektivzinsen durch die Beklagte aus. Der Kläger hat dies auch nicht in Zweifel gezogen .
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Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und das klageabweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm
 Piper
Teplitzky
 Mees
Nobbe