Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Februar 1985 - mit Ausnahme der Verurteilung der Klägerin in die Kosten der Berufung - aufgehoben, soweit das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat. Die Klägerin, eine EflMBkasse mit Sitz in und die Beklagte, eine A^HHMV |(AS|, konkurrieren um solche Versicherungspflichtigen als Mitglieder, denen es freisteht, sich einer Ersatzkasse anzuschließen und sich damit von der Mitgliedschaft bei einer oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse im Sinne des § 225 RVO zu befreien (§ 517 RVO). Die Verwendung dieser Formulare hat die Klägerin als wettbewerbswidrig beanstandet: Mit ihnen werde vorgetäuscht, daß der Unterschreibende an die Beklagte gebunden sei und einer EflBBpcasse nicht mehr beitreten könne. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage in vollem Umfang als unzulässig abgewiesen wird. über die Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung für gegeben erachtet hat, hat im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 36, 238? Auf diese Vorlage hat der Gemeinsame Senat durch Beschluß vom 10. Juli 1989 (GmS-OGB 1/88, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden, daß für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer EflHBkasse und einer OflHHHIHHHB über die Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei. Hilfsweise beantragt sie die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Düsseldorf.Die Beklagte beantragt - zu dem Hauptantrag der Klägerin -Zurückweisung der Revision. Die Revision der Klägerin führt auf den auch in der Revisionsinstanz zulässigen Hilfsantrag der Klägerin - unter Aufhebung des Berufungsurteils in dem erkannten Umfang und entsprechender Änderung des Urteils des Landgerichts - zur Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Düsseldorf (§ 17 Abs.3 GVG). Über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat das Sozialgericht zu befinden. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen (BGHZ 22, 65, 71 m.w.N.).
BUNDESGERICHTSHOF /? IM NAMEN DES VOLKES I ZR 60/85 URTEIL Verkündet am: 8. März 1990 Kalus Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit vertreten durch ihre Geschäftsführer, “ Straße ■Bt W| Klägerin und Revisionsklägerin, und - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■■■ - gegen _____ __ I, vertreten durch ihren Geschäftsführer, R(BBBstraße BP Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin als amtlich bestellte Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. WV 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Februar 1985 - mit Ausnahme der Verurteilung der Klägerin in die Kosten der Berufung - aufgehoben, soweit das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. August 1983 im Kostenpunkt aufgehoben und insoweit geändert, als die Klage abgewiesen worden ist. Der ordentliche Rechtsweg wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: I. Die Klägerin, eine EflMBkasse mit Sitz in und die Beklagte, eine A^HHMV |(AS|, konkurrieren um solche Versicherungspflichtigen als Mitglieder, denen es freisteht, sich einer Ersatzkasse anzuschließen und sich damit von der Mitgliedschaft bei einer oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse im Sinne des § 225 RVO zu befreien (§ 517 RVO). Diese Konkurrenzsituation zwischen und Er- satzkassen besteht auch im Blick auf Schüler, die nach bevorstehendem Schulabschluß eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigen. Im Rahmen ihrer Mitgliederwerbung unter diesen Schülern verwendet die Beklagte von den Schülern zu unterschreibende Formulare, die unter der Überschrift "Mitteilung über die Krankenkassenwahl" den vorgedruckten Text enthalten: "Ich erkläre hiermit, daß ich aufgrund meines Ausbildungsverhältnisses Mitglied der A^HHHB . . . werden möchte. Über das Wahlrecht bin ich unterrichtet worden." Die Verwendung dieser Formulare hat die Klägerin als wettbewerbswidrig beanstandet: Mit ihnen werde vorgetäuscht, daß der Unterschreibende an die Beklagte gebunden sei und einer EflBBpcasse nicht mehr beitreten könne. Tatsächlich bestehe aber eine solche Bindung nicht. Ferner hat die Klägerin beanstandet, daß es die Beklagte unternommen habe, Schüler zur Rücknahme von Aufnahmean- 4 trägen zu veranlassen, die diese bereits bei der Klägerin gestellt hätten. Auch das, so hat die Klägerin geltend gemacht, verstoße gegen § 1 UWG. Mit der auf dieses Vorbringen gestützten Klage hat die Klägerin die Beklagte u.a. auf Unterlassung der Verwendung der von ihr beanstandeten Formulare und der Abwerbung von Mitgliedern in Anspruch genommen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hält die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht für gegeben und ihr Verhalten wettbewerbsrechtlich für unbedenklich. Das Landgericht hat den Rechtsstreit teilweise an das Sozialgericht verwiesen. Im übrigen hat es die Klage unter Bejahung des ordentlichen Rechtswegs hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassung von Abwerbemaßnahmen mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrags als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage in vollem Umfang als unzulässig abgewiesen wird. Es hat den ordentlichen Rechtsweg nicht für gegeben erachtet (OLG Koblenz WRP 1985, 358) . Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt . Der Senat, der den ordentlichen Rechtsweg für Rechts-Streitigkeiten zwischen EflIHPcassen und OflB1 über die Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung für gegeben erachtet hat, hat im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 36, 238? 56, 140; BSG, Urt. v. 22. Januar 1986 - 8 RK 59/84, SGb 1986, 570 = SozR 1500 § 55 Nr. 31 = USK 8650; Urt. v. 22. Januar 1986 - 8 RK 60/84, USK 8645) mit Beschluß vom 25. Februar 1988 die Rechtswegfrage dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt. Auf diese Vorlage hat der Gemeinsame Senat durch Beschluß vom 10. Juli 1989 (GmS-OGB 1/88, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden, daß für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer EflHBkasse und einer OflHHHIHHHB über die Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei. Die Klägerin verfolgt in erster Linie ihr vorinstanzliches Begehren weiter. Hilfsweise beantragt sie die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Düsseldorf. Die Beklagte beantragt - zu dem Hauptantrag der Klägerin -Zurückweisung der Revision. Entscheidunqsqründe: Die Revision der Klägerin führt auf den auch in der Revisionsinstanz zulässigen Hilfsantrag der Klägerin - unter Aufhebung des Berufungsurteils in dem erkannten Umfang und entsprechender Änderung des Urteils des Landgerichts - zur Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Düsseldorf (§ 17 Abs. 3 GVG). 6 Der ordentliche Rechtsweg ist nicht gegeben, so daß der Senat über das Begehren der Klägerin sachlich nicht entscheiden kann. Wie sich aus der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ergibt, sind die Sozialgerichte zur Entscheidung in der Sache zuständig. Die Zuständigkeit des Sozialgerichts Düsseldorf folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, der für Fälle wie hier die örtliche Zuständigkeit abschließend regelt (Rohwer-Kahlmann, Kommentar zu dem Sozialgerichtsgesetz, 4. Aufl., § 57 Rdn. 51; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 57 Rdn. 1). Über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat das Sozialgericht zu befinden. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen (BGHZ 22, 65, 71 m.w.N.). v. Gamm Teplitzky Piper Mees Erdmann