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BGH · I ZR 60/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 60/71

UWG § 3 Auch der Name eines Wirtschaftsverbandes, der satzungsgemäß die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder vertritt, kann im Sinne des § 3 UWG irreführend sein. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger vertritt nach seiner Satzung (§ 2) unter Ausschluß jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes die gemeinsamen Interessen der Unternehmen, die Kunststoff-Folien, Boden- und Wandbeläge und beschichtete Trägerbahnen hersteilen. Der Beklagte vertritt unter dem Namen "Gesamtverband Kunststoff’verarbeitende Industrie" nach seiner Satzung die gemeinsamen wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Interessen der kunststoffverarbeitenden Industrie und verfolgt keine auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten oder politischen Zwecke (§3 der Satzung). Der Kläger, der seine Aktivlegitimation aus § 13 UWG herleitet, hält den Namen des Beklagten für irreführend, weil ganze Industriezweige, die Kunststoffe verarbeiteten und bedeutende Verbände der Organisation des Beklagten nicht angehörten. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der auf § 3 UWG gestützte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu, weil der Beklagte den Bezeichnungsbestandteil "Gesamt 1. Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, der Beklagte verwende seinen Namen nicht zu Wettbewerbszwecken, ist der Angriff der Revision berech- Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats fällt ein Verhalten unter den Begriff des Handelns zu dem Zwecke des Wettbewerbs, wenn es in objektiver Hinsicht geeignet ist, den Absatz eines Verkehrsbeteiligten zu dem Nachteil eines anderen zu fördern, und wenn ihm in subjektiver Hinsicht eine auf die Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht des Handelnden zugrunde liegt, die nicht der einzige und wesentliche Beweggrund für seine Handlung zu sein braucht, aber auch nicht hinter anderen Beweggründen völlig zurücktreten darf (BGH NJW 70, 378, 380 - Sportkommission). Da sich der Beklagte bei der Erfüllung seiner Aufgaben im geschäftlichen Verkehr seines Namens bedient, geschieht auch dies zu Zwecken des Wettbewerbs, jedenfalls insoweit, als dadurch die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder gefördert werden. Dort verwendete der beklagte Verband (ONS) seinen Namen ganz überwiegend nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern im sportlichen Bereich und da nicht mit der Zielsetzung, wirtschaftlichen Wettbewerb seiner Mitglieder zu fördern. Jedenfalls trat die Aufnahme von Anzeigen in ihre Verbandszeitschrift - das dort allein in Frage kommende Kriterium, aus der eine Wettbewerbstätigkeit des Verbandes hätte hergeleitet werden können - gegenüber der sonstigen, auf die Wahrnehmung motorsportlicher, also ideeller Interessen gerichteten Tätigkeit des Beklagten in einem Maße in den Hintergrund, daß von einem Handeln zu Wettbewerbszwecken nicht gesprochen werden konnte (BUH aaO S. Da der gesamte geschäftliche Verkehr des Beklagten auch unter der Zielsetzung, die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern, steht, und zwangsläufig unter seinem Namen geführt wird, dient die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung Wettbewerbszwecken. 2. Das Berufungsgericht hat sich auch mit der Frage befaßt, ob die beanstandete Bezeichnung - wenn entgegen seiner Auffassung ein Wettbewerbsverhältnis anzunehmen sei - eine irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG sei. Eine Irreführung, so meint es, scheitere daran, daß es sich bei den potentiellen Mitgliedern um Branchenangehörige handele, die mit der Existenz der Parteien und deren Zusammensetzung vertraut seien. Soweit das Berufungsgericht feststellt, die potentiellen Mitglieder würden nicht irregeführt, wird dies von der Revision nicht angegriffen und ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Versuch eines erneuten Zusammenschlusses des Beklagten mit dem Kläger, der inzwischen seinen Namen geändert hatte und sich nun “Verband der Deutschen Kunststoff-Folien und Beschichtungsindustrie (VKVI)” nannte, scheiterte im Jahre 1965. - Nach diesen vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Beklagte -offenbar auch nach den damaligen Vorstellungen des Klägers -von Anfang an auf einen Zusammenschluß der einschlägigen Verbände und Unternehmen angelegt. Demgegenüber hat der Beklagte 770 Mitglieder und 170 Gastmitglieder, die ihrerseits -nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten - in vier rechtlich unselbständige und zwei rechtlich selbständige Verbände untergegliedert sind. In dem für den Kläger günstigsten Palle werden sie mangels anderer konkreter Anhaltspunkte aus der beanstandeten Bezeichnung entnehmen, daß es sich bei dem Beklagten um eine Vereinigung handelt, der in dem Bereich der kunststoffverarbeitenden Industrie eine herausragende Bedeutung zukommt. Mitglieder des BDI können nach § 4 Abs. 1 seiner Satzung Wirtschaftsverbände und Arbeitsgemeinschaften der Industrie werden, die Spitzenvertretungen einer gesamten Industriegruppe für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind. Soweit sich die in Betracht kommenden Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschlüssen durch die beanstandete Bezeichnung überhaupt beeinflussen lassen, weil sie nämlich annehmen, in diesem Industriezweig komme einem "Gesamtverband" eine besondere Bedeutung, eine Spitzenstellung unter den einschlägigen Verbänden zu, werden sie nicht getäuscht; der Beklagte ist die einschlägige Spitzenvertretung. Da das Oberlandesgericht die Berufung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat und das angefochtene Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 13 UWG § 97 ZPO
NameMitgliedZusammenschlußBerufungsgerichtwirtschaftlichKlägerIndustrieRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
UWG § 3
Auch der Name eines Wirtschaftsverbandes, der satzungsgemäß die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder vertritt, kann im Sinne des § 3 UWG irreführend sein.
BGH, Urt. v. 10. November 1972 - I ZR 60/71 - OLG Frankfurt/Maii
LG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I 2R 60/71	URTEIL
Verkündet am
10. November 1972 Zug,
 Justizobersekretär
in dem Rechtsstreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10, November 1972 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr, Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 4, März 1971 wird auf Kosten des Klägers zurü ckg ew i e s en.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger vertritt nach seiner Satzung (§ 2) unter Ausschluß jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes die gemeinsamen Interessen der Unternehmen, die Kunststoff-Folien, Boden- und Wandbeläge und beschichtete Trägerbahnen hersteilen.
Der Beklagte vertritt unter dem Namen "Gesamtverband Kunststoff’verarbeitende Industrie" nach seiner Satzung die gemeinsamen wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Interessen der kunststoffverarbeitenden Industrie und verfolgt keine auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten oder politischen Zwecke (§3 der Satzung).
Dem Kläger gehören ungefähr 40 Mitglieder an. Davon sind etwa 14 Firmen überwiegend Hersteller von Bodenbelägen und etwa 14 überwiegend Beschichter. Von diesen ungefähr 40 Mitgliedern des Klägers sind 7 auch bei dem Beklagt en organisi ert.
Der Beklagte hat zur Zeit etwa 770 Mitglieder und 170 Gastmitglieder. Davon sind etwa 48 Folienhersteller, etwa 32 Beschichtungsfirmen und etwa 47 Rohrhersteller.
Der Beklagte ist in Fachverbände untergliedert, die ihrerseits aus Fachgruppen bestehen.
Der Kläger, der seine Aktivlegitimation aus § 13 UWG herleitet, hält den Namen des Beklagten für irreführend, weil ganze Industriezweige, die Kunststoffe verarbeiteten und bedeutende Verbände der Organisation des Beklagten nicht angehörten. Er hat beantragt, dem Beklagten zu untersagen, in seinem Namen die Bezeichnung "Gesamtverband" in Verbindung mit den Worten "Kunststoff verarbeitende Industrie" zu führen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der auf § 3 UWG gestützte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu, weil der Beklagte den Bezeichnungsbestandteil "Gesamt
 
verband” nicht zu Wettbewerbszwecken verwende. Es hat dazu ausgeführt: Beide Parteien widmeten sich nicht als Marktbeteiligte einem wirtschaftlichen Wettbewerb,, vielmehr strebten sie satzungsgemäß die Wahrung und Förderung gemeinsamer Interessen bestimmter Industriebereiche im Wege der Verbandsarbeit an. Ihre Satzungen schlössen eigene wirtschaftliche Geschäftsbetriebe aus. Der Kläger habe nicht dargetan, daß der Beklagte über diese wettbewerbsneutrale Tätigkeit hinaus sich wenigstens partiell als Wettbewerber betätige. Die Mitgliederwerbung, die auch mit Hilfe einer attraktiven Verbandsbezeichnung erfolgen könne, könne dann wirtschaftlicher Wettbewerb sein, wenn sie in die Öffentlichkeit getragen werde und ihrer Art nach geeignet wäre, nicht nur den Mitgliederbestand der miteinander in Konkurrenz stehenden Verbände, sondern mittelbar auch den Wettbewerb ihrer Mitglieder zu fördern. Die Annahme eines solchen Sachverhalts verbiete sich hier aus den entgegenstehenden Satzungsbestimmungen. Es fehle jeder Anhalt dafür, daß die Parteien -entgegen den Satzungen - den Wettbewerb ihrer Mitglieder förderten.
Selbst wenn man wegen der Mitgliederwerbung ein Wettbewerbsverhältnis bejahe, sei die beanstandete Bezeichnung nicht irreführend. Bei den potentiellen Mitgliedern handele es sich um Branchenangehörige, die mit der Existenz der Parteien und deren Zusammensetzung vertraut seien.
II. 1. Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, der Beklagte verwende seinen Namen nicht zu Wettbewerbszwecken, ist der Angriff der Revision berech-
 
tigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats fällt ein Verhalten unter den Begriff des Handelns zu dem Zwecke des Wettbewerbs, wenn es in objektiver Hinsicht geeignet ist, den Absatz eines Verkehrsbeteiligten zu dem Nachteil eines anderen zu fördern, und wenn ihm in subjektiver Hinsicht eine auf die Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht des Handelnden zugrunde liegt, die nicht der einzige und wesentliche Beweggrund für seine Handlung zu sein braucht, aber auch nicht hinter anderen Beweggründen völlig zurücktreten darf (BGH NJW 70, 378, 380 - Sportkommission).
Der Beklagte unterhält zwar keinen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das würde auch seiner Satzung widersprechen. Er fördert jedoch nach seiner Zielsetzung den Wettbewerb seiner Mitglieder. Nach § 3 Abs. 1 seiner Satzung vertritt er nämlich die gemeinsamen wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Interessen der kunststoffverarbeitenden Industrie. Eine der Förderungsmaßnahmen besteht z.B. - worauf die Revision unter Bezugnahme auf die zahlreichen zu den Gerichtsakten gereichten, an den Beklagten gerichteten Schreiben Dritter zu Recht hinweist - darin, daß der Beklagte auf entsprechende Anfragen Geschäftsverbindungen herstellt. Da sich der Beklagte bei der Erfüllung seiner Aufgaben im geschäftlichen Verkehr seines Namens bedient, geschieht auch dies zu Zwecken des Wettbewerbs, jedenfalls insoweit, als dadurch die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder gefördert werden. Daß die beanstandete Bezeichnung eine wettbewerblich relevante Aussage beinhaltet, die den Beklagten als gewichtigen Zusammenschluß der kunststoffverarbeitenden Industrie er-
scheinen läßt, und daß dies auch dem Wettbewerb der Mitglieder des Beklagten zugute kommt, liegt auf der Hand.
Der Sachverhalt unterscheidet sich von dem, der dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 1969, NJW 70, 378 ff - Sportkommission - zugrunde lag. Dort verwendete der beklagte Verband (ONS) seinen Namen ganz überwiegend nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern im sportlichen Bereich und da nicht mit der Zielsetzung, wirtschaftlichen Wettbewerb seiner Mitglieder zu fördern. Jedenfalls trat die Aufnahme von Anzeigen in ihre Verbandszeitschrift - das dort allein in Frage kommende Kriterium, aus der eine Wettbewerbstätigkeit des Verbandes hätte hergeleitet werden können - gegenüber der sonstigen, auf die Wahrnehmung motorsportlicher, also ideeller Interessen gerichteten Tätigkeit des Beklagten in einem Maße in den Hintergrund, daß von einem Handeln zu Wettbewerbszwecken nicht gesprochen werden konnte (BUH aaO S. 381).
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch von denen, die den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 15. November 1967, GRIJR 1968, 205 ff - Teppichreinigung - und vom 14. Januar 1972 - GRUR 72, 427 - zugrunde lagen. Es geht hi3r nicht - wie in den zitierten Entschei' düngen - um die wBttbewerbsrechtliche Beurteilung einer an Einzelpersonen und -firmen gerichteten Mitgliederwerbung. Es geht vielmehr allein darum, ob der beklagte Verband im geschäftlichen Verkehr, der im Einklang mit der VerbandsSatzung - zu demindest auch - der Förderung der
 
wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder dient, den beanstandeten Namen in der Öffentlichkeit führen darf, unabhängig davon, wie die jeweiligen geschäftlichen Maßnahmen geartet sein mögen. Da der gesamte geschäftliche Verkehr des Beklagten auch unter der Zielsetzung, die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern, steht, und zwangsläufig unter seinem Namen geführt wird, dient die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung Wettbewerbszwecken.
2. Das Berufungsgericht hat sich auch mit der Frage befaßt, ob die beanstandete Bezeichnung - wenn entgegen seiner Auffassung ein Wettbewerbsverhältnis anzunehmen sei - eine irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG sei. Es hat die Frage verneint. Wie die Ausführungen des Berufungsgerichts erkennen lassen, ist es dabei davon ausgegangen, daß überhaupt nur ein auf die Mitgliederwerbung beschränkter wirtschaftlicher Wettbewerb des Beklagten in Betracht komme. Eine Irreführung, so meint es, scheitere daran, daß es sich bei den potentiellen Mitgliedern um Branchenangehörige handele, die mit der Existenz der Parteien und deren Zusammensetzung vertraut seien.
Soweit das Berufungsgericht feststellt, die potentiellen Mitglieder würden nicht irregeführt, wird dies von der Revision nicht angegriffen und ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß das Berufungsgericht den Kreis der von der beanstandeten Bezeichnung Angesprochenen zu eng gezogen hat. Zu den in Betracht kommenden Ver-
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kehrskreisen gehören auch die nichtbranchenangehörigen Personen und Firmen, mit denen der Beklagte im geschäftlichen Verkehr in Berührung kommt, z.B. ein Großteil der Firmen, die in den zu den Gerichtsakten gereichten Schreiben den Beklagten um Auskunft und Rat gebeten haben. In bezug auf jene Verkehrskreise fehlen die entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Einer Zurückverweisung bedarf es indes nicht; das Revisionsgericht kann sie aufgrund des unstreitigen Sachverhalts selbst treffen.
Der Beklagte führt seinen Namen seit 1950, dem Gründungsjahr. Ihm gehörte zu dieser Zeit auch eine Fachgemeinschaft Folien an. Etwa 2 1/2 Jahre später wurde der Kläger durch einen Zusammenschluß aus jener Fachgemeinschaft Folien mit einem bis dahin außerhalb des Beklagten stehenden Kunstlederverband gegründet. Der Kläger nannte sich zunächst “Industrieverband für Kunstleder und Folien.” Der Verband war anfänglich Mitglied bei dem Beklagten, schied jedoch im Jahre 1957 aus. Der Versuch eines erneuten Zusammenschlusses des Beklagten mit dem Kläger, der inzwischen seinen Namen geändert hatte und sich nun “Verband der Deutschen Kunststoff-Folien und Beschichtungsindustrie (VKVI)” nannte, scheiterte im Jahre 1965.
Im Jahre 1967 kam es zwischen den Parteien, dem Verband der Deutschen Bodenbelaghersteller und dem Kunststoff-Rohrverein zur Bildung einer “Arbeitsgemeinschaft Kunst-stoffverarbeitung”. Sie endete mit Ablauf des Jahres 1968. Während dieser Zeit wurden Versuche unternommen, die Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie zusammenzu-
 
schließen. Für den Fall des Zusammenschlusses war der Beklagte bereit, seinen Namen dem neuen Lachverband zur Verfügung zu stellen. Zugleich sah der Vertragsentwurf vor, daß der Name "Gesamtverband Kunststoff verarbeitende Industrie" bei einem etwaigen Scheitern des Zusammenschlusses wieder an den Beklagten oder seinen Rechtsnachfolger zurückzugeben sei. Zu dem geplanten Zusammenschluß ist es jedoch nicht gekommen. - Nach diesen vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Beklagte -offenbar auch nach den damaligen Vorstellungen des Klägers -von Anfang an auf einen Zusammenschluß der einschlägigen Verbände und Unternehmen angelegt. Das hat sich durch das Ausscheiden des Klägers nicht grundlegend geändert, zu demal dem Kläger nur etwa 40 Unternehmen angehören, von denen 7 - nicht unbedeutende - Firmen auch dem Beklagten angeschlossen sind. Demgegenüber hat der Beklagte 770 Mitglieder und 170 Gastmitglieder, die ihrerseits -nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten - in vier rechtlich unselbständige und zwei rechtlich selbständige Verbände untergegliedert sind. Der Kläger hat, solange er Mitglied des Beklagten war, aber auch danach, als zwischen den Parteien über einen erneuten Zusammenschluß verhandelt wurde, den Namen des Beklagten, den dieser seit 1950 unangefochten führt, nicht beanstandet.
Es besteht kein Anhalt dafür, daß er jetzt irreführend sein sollte. Die Verkehrskreise, die im Geschäftsverkehr mit dem Beklagten in Berührung kommen, wissen, daß ein Wirtschaftsverband ein freiwilliger Zusammenschluß der interessierten Verbandsmitglieder ist. Bei der Einschätzung der Bedeutung eines solchen Verbandes werden sie in ihre
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Überlegungen einbeziehen, daß sich nicht sämtliche einschlägigen Verbände und/oder Unternehmen diesem Gesamtverband angeschlossen haben und der Mitgliederbestand fluktuieren kann. In dem für den Kläger günstigsten Palle werden sie mangels anderer konkreter Anhaltspunkte aus der beanstandeten Bezeichnung entnehmen, daß es sich bei dem Beklagten um eine Vereinigung handelt, der in dem Bereich der kunststoffverarbeitenden Industrie eine herausragende Bedeutung zukommt. Soweit der Name des Beklagten ihnen diesen Eindruck vermittelt, werden sie nicht irregeführt. Der Beklagte ist Mitglied des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e. V. (BDI). Mitglieder des BDI können nach § 4 Abs. 1 seiner Satzung Wirtschaftsverbände und Arbeitsgemeinschaften der Industrie werden, die Spitzenvertretungen einer gesamten Industriegruppe für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind. Demnach wurde der Beklagte jedenfalls vom Vorstand des BDI, der über die Aufnahmeanträge entscheidet, als Spitzenvertretung der kunst-stoffverarbeitenden Industrie anerkannt. Im übrigen bestreitet auch der Kläger nicht, daß der Beklagte die Spitzenvertretung dieses Industriezweigs - allerdings mit der hier nich ; interessierenden Einschränkung: ?,mit Ausnahme der Bodenbelags-, Polien-, Beschichtungs- und Rohr-Industrie" - ist.
Soweit sich die in Betracht kommenden Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschlüssen durch die beanstandete Bezeichnung überhaupt beeinflussen lassen, weil sie nämlich annehmen, in diesem Industriezweig komme einem "Gesamtverband" eine besondere Bedeutung, eine Spitzenstellung unter den einschlägigen Verbänden zu, werden sie nicht getäuscht; der Beklagte ist die einschlägige Spitzenvertretung.
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Da das Oberlandesgericht die Berufung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat und das angefochtene Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland	Alff	Schönberg
v. Gamm
 Schwerdtfeger