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BGH · X ZR 60/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 60/53

Die EGE erklärte sich damit einverstanden und teilte der Beklagten unter Bezugnahme auf den von ihnen geführten Schriftwechsel mit Schreiben-vom 23* August 1951 u.a. mit, sie habe noch keinen Alleinvertreter auf dem deutschen Markte für den Verkauf von Ölsaaten ernannt und würde es daheä* begrüssen, falls die Beklagte für eine derartige Tätigkeit frei sein sollte, mit ihr ein Abkommen zu dem Zwecke der intensiven Bearbeitung des deutschen ölsamenmarktes zu treffen, da sie Wert darauf lege, ein Geschäft in dieser Richtung grundsätzlich auf die Beine zu bringen. Gleichzeitig unterrichtete die EGE die Beklagte, daß sie gegenwärtig in der Lage sei, ein Quantum von 1000/2000 to Sonnenblumensamen für September/Oktober Lieferung ....... und bestätigte mit Schreiben vom 31* August 1951 der Beklagten diesen Telegrammwechsel mit dem Hinzufügen„ die Beklagte werde daraus ersehen haben, daß ihr ein Angebot über 500 to Sonnenblumensaat, für September/Oktober Lieferung, Ernte 1951, F.A.Q. September mit einer Einreichungs-möglichkeit für Einfuhrlizenzen zu rechnen und die EGE möge scnon vorher kurz ihren äußersten Preis aufgeben, und zwar unter den ihr bekannten Bedingungen (also Londoner Kontrakt 50. September 1951 erhielt, hatte sie in einem Schreiben vom Vortage unter Bestätigung des Empfanges der Briefe der EGE vom 31» August und 6» September 1951 zu deren Telegramm vom 18» September 1951 dahin Stellung genommen, daß das Angebot insofern zu früh gekommen sei, als kurz zuvor ein großes englisches Angebot abgelehnt worden und erst im Oktober mit neuer Ausschreibung zu reohnen sei» Die Beklagte werde rechtzeitig um ein Festangebot zu bestimmtem Termin drahten. Nachdem die Beklagte am folgenden Morgen von dem Makler der Klägerin das für die Verkäuferin bestimmte Exemplar des Schlußbriefes Nr. 4994 dessen Inhalt mit dem Inhalt des Telegramms der Beklagten vom 2. Oktober 1951 schriftlich unter Bezugnahme auf das Vortagstelegramm und unter Beifügung des Schlußscheins auch noch brieflich gegen die Auftragsablehnung, insbesondere dagegen, daß die Verkäuferin dem Londoner Vertrag 50 zuwider das Ankunftsgewicht zu demal wegen verteuernder Kon-trollkosten nicht gelten lassen wollte und den Abschluß als Überschreitung einer vermeintlichen Beschränkung des Montasvolumen türkischen Ölsaatimports hinstellte. hat und von dieser auf Schadensersatz wegen Nichtlieferung in Anspruch genommen wird, verlangt Ersatz dieses und ihres eigenen Schadens aus diesem Sonnenblumensaatgeschäft mit der Begründung, die Beklagte habe bei den Verhandlungen, die zu dem Abschluß dieses Geschäfts geführt hätten, als Bevollmächtigte der türkischen Abladerin die ihr von dieser erteilte Vollmacht dadurch überschritten, daß sie dabei zugelassen habe, daß für den Preis das Ankunftsgewicht und für den ganzen Abschluß die Bedingungen der Incorporated SH Association, iflHB Nr, 50 - Londoner Kontrakt 50 - maßgeblich sein sollten. Die von der EGE zur Wahl gestellten Bedingungen c und f oder fob seien mit dem Londoner Kontrakt überhaupt unvereinbar. sehen Abladerin, der EGE, aufgetreten sei und vertritt -in Übereinstimmung mit der von den Parteien in den Tatsacheninstanzen vorgetragenen Ansicht - den Standpunkt, daß : die Beklagte dabei die Stellung einer cif-Agentin gehabt habe. Das Berufungsgericht hält es aber für zweifelhaft, ob die Beklagte im September 1951 eine allgemeine Abschlußvollmacht seitens der EGE besessen habe, die sie nach § 54 HGB auch zur Gestaltung der Klauseln eines abzuschließenden Vertrages befähigt haben würde, sondern nimmt an, daß die Beklagte damals seitens der EGE nur bevollmächtigt gewesen sei, jeweils nach Maßgabe des von der EGE übermittelten Angebots abzuschließen. Das Berufungsgericht hat, ohne die Präge, nach welchem örtlichen Recht die Vertretungsmacht der Beklagten zu beurteilen ist, besonders zu erörtern, auf den streitigen Sachverhalt deutsches Recht zur Anwendung gebracht«. 1268 und das nacherörterte Schrifttum), nach dem Rechte des Ortes zu beurteilen, an dem der Verkehr des Vertreters mit dem Dritten stattgefunden hat, seine Vollmacht zur Wirksamkeit gelangt ist* Dies wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Sie vermißt aber eine Feststellung des Berufungsgerichts dahin, daß die Beklagte ständig mit der Tätigkeit für die EGE betraut gewesen sei. Dafür sei aus dem Sachverhalt nichts zu entnehmen, zu demal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das streitige Geschäft das erste gewesen sei, das die Beklagte für die EGE abgeschlossen habe. Zuzugeben ist der Revision, daß der Vorgä-tragene Sachverhalt keinen Anhalt dafür bietet, daß die Beklagte mit der Tätigkeit für die EGE ständig betraut gewesen ist, was Voraussetzung für die Annahme eines Agenturvertrages zwischen der Beklagten und der EGE ist, von dem das Berufungsgericht ausgeht. Unerheblich für diese Frage ist es, daß die Parteien in den Tatsacheninstanäen übereinstimmend vorgetragen haben, die Beklagte sei cif-Agentin der EGE gewesen; denn entscheidend sind allein die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles, nicht die von den Parteien insoweit verwendete Terminologie (Würdinger RGRKomm HGB Anm 3 vor 84 mit Rechtsprechungsnachweisen). macht der Beklagten vorliegend auch dann keine Bedenken, wenn diese zur Zeit des streitigen Abschlusses noch nicht ständig mit der Vertretertätigkeit für die EGE betraut ge-wesen ist« Bereits in der oben angeführten Entscheidung des Reichsgerichts 1923, 1222 und auch in RGZ 78, 55 /5Ö7 finden sich Wendlingen, die auf die Aufstellung eines allgemeinen Satzes dahin deuten, daß auch für den Umfang der Vollmacht des nichtständigen Vertreters das Recht des Landes, in dem die Vollmacht ihre Wirkung entfalten sollte, ausschlaggebend sein soll« Dieser Auffassung haben sich, im Gegensatz zu Nußbaum DIPR. Es wäre äußerst zweckwidrig und würde zu fortgesetzten Weiterungen führen, wenn bei Vertretern der vorbezeich-neten Art, soweit das Verhältnis zu dem mit ihnen in Verkehr tretenden Dritten in Präge kommt, hinsichtlich des Umfanges ihrer Vollmacht nicht das Recht des Ortes, wo diese Vertreter ihre charakteristische Berufstätigkeit ausüben, Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen einer speziellen Abschlußvollmacht auf seiten der Beklagten angenommen hat» ist es davon ausgegangen, daß gegenüber dem auf § 179 ®GB gestützten Klageanspruch die Beweispflicht den Vertreter für seine Vertretungsmacht an sich treffe, daß im vorliegenden Falle aber die Klägerin, nachdem sie die Stellung der Beklagten mit Nachdruck als die einer cif-Agentin umschrieben habe, beweisbelastet dafür sei,' daß die Beklagte blosse Vermittlungsagentin gewesen sei. Dieser Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist aber nicht entscheidungserheblich, da es mit rechtsirrtumsfreien Erwägungen das Vorliegen einer speziellen Abschlußvollmacht auf seiten der Beklagten als erwiesen ansieht. Erfolglos müssen auch die Angriffe der Revision bleiben, die sich gegen die Erwägungen richten, mit denen das Berufungsgericht zu dein Ergebnis gelangt ist, die Beklagte sei bevollmächtigt gewesen, für die EGE die im . (richtig 18.) September 1951» auf der Basis des Londoner Kontrakts 50 angeboten und sei darauf aufmerksam gemacht worden, sie würde bald um eine weitere Offerte gebeten werden, als die Beklagte am 28. September 1951 nicht ausgeschlossen habe, wirkten sie als Grundlage und im Rahmen für den von der Beklagten in Aussicht genommenen Abschluß sowie Auftrag und Vollmacht dazu fort. durch die von der EGE an sich zugelassene Bezugnahme auf den Londoner Vertrag eingefügt,, sei diese Bestimmung doch sinngemäß und keinesfalls zu Lasten der Verkäuferin Erweitert nochmals in die Preisrubrik des Schluß^riefes mit den Worten «Ankunftsgewicht" aufgenommen worden. Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene Ausdeutung des Vollmachtsverhältnisses zwischen der Beklagten und der EGE bezieht sich auf ein Individualverhältnis..so daß sie einer Nachprüfung seitens des Revisionsgerichts nur zugänglich ist, wenn sie unter Verstoß gegen die Denkgesetze, Erfahrungssätze oder verfahrensrechtliche Vorschriften erfolgte. Insbesondere zwingt der Umstand, daß das telegrafische Angebot der EGE vbm 29- September 1951 die Fob - und CF-Klausel enthielt, nicht zu dem Schluß, daß die EGE einen Abschluß auf der Basis Londoner Kontrakt 50 ablehnte. Außerdem sieht auch der Vordruck des Londoner Kontrakts 50 in Ziff 3 neben der Cif-Klausel die Vereinbarung Mnet delivered weight" vor und hat die EGE bereits vorher in ihrem Telegramm vom 30. Sie wird hoch unterstützt durch den Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 3- September 1951, worin diese um Aufgabe des äußersten Preises bat unter ausdrücklichem Hinweis auf die der EGE bekannten Bedingungen. Soweit die Revision ferner einen Widerspruch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hei Feststellung einer Vollmacht seitens der EGE für die Beklagte zu dem Abschluß des streitigen Geschäfts bemängelt, kann die-se Rüge gleichfalls nicht durchgreifen. Die Revision beanstandet insoweit, daß das Berufungsgericht auf Seite 8 des Urteils ausführt, die Beklagte sei objektiv entsprechend bevollmächtigt gewesen, während es auf Se.ite 10 das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien dahingestellt sein lasse. Zu Unrecht bemängelt die Revision auch als bei Auslegung des Vollmachtsverhältnisses übergangen die im Telegramm der EGE vom 29- September 1951 enthaltenen Schlußworte, es sei notwendig, darüber (über die jOfferte) noch zu telefonieren. habe unter Verstoß gegen die §9 421 ff ZPO die Anordnung der Vorlegung des weiteren Schriftwechsels zwischen der EGE und der Beklagten, auf den sich beide Parteien bezogen hätten , zur Präge der Vollmacht der Beklagten unterlassen, ist der Revision zwar darin beizutreten, daß der Beklagten ein Soweit die Revision in der Revisionsverhandlung noch vorgetragen hat, die Annahme einer Vollmacht der Beklagten zu dem Abschluß des streitigen Geschäfts müsse auch deswegen ausscheiden, weil die EGE, wie der vorgelegte Briefwechsel ergebe, das streitige Angebot wegen Irrtums angefoch- Einen etwaigen Schadenersatzanspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkte des Verschuldens der Beklagten hei den Vertragsverhandlungen hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, aus dem Vorbringen der Klägerin sei nichts Verläßliches dafür zu entnehmen, daß die Beklagte der Klägerin gegenüber die im Rahmen einer Vertragsanbahnung zu beachtenden Pflichten verletzt habe. Sie ist der Meinung, daß die Beklagte, auch wenn sie Vollmacht besessen habe, bei Undurchführbarkeit des streitigen Vertrages infolge der deutschen Importbegrenzung aus culpa in contrahendo hafte. Diese Rüge kann bereits deswegen keinen Erfolg haben, weil nach dem Tatbestände des landgerichtlichen Urteils - S 2 -, auf den im unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils Bezug genommen ist (S 6), die Klägerin für das streitige Geschäft die erforderliche Einfuhrlizenz besessen hat. Die im streitigen Vertrage enthaltene Vereinbarung der Klausel "Basis londoner Kontrakt 50" habe zur Folge, daß im Verhältnis zwischen der Klägerin und der EGE englisches Recht zur Anwendung komme. schuldhaft gebracht, so daß die Beklagte auch deswegen für den der Klägerin durch das streitige Geschäft entstandenen Schaden voll hafte. Diese Revisionsrüge kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Beklagte nach den obigen Erörterungen zu dem streitigen Geschäftsabschluß von der EGE bevollmächtigt war.

Zitierte Normen: § 54 HGB § 179 BGB § 95 ZPO
AngebotVollmachtBerufungsgerichtRechtKlägerinEGERevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz;	BGB § 164; EGzBGB Art 11 (Internationales Privatrecht, Schuldrecht)
Rechtssatzt	Der in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl insbesondere RGZ 134, 67 ff) ausgesprochene Grundsatz, wonach der Umfang der Vollmacht eines ständigen Vertreters nach dem Recht des .Ortes zu beurteilen ist, wo die Vollmacht zur Auswirkung gelangt, ist auch auf nichtständige Vertreter auszudehnen, wenn es sich um eine kauf männische Vollmacht handelt und der Bevollmächtigte eine selbständige Berufstätigkeit im Wirtschaftsleben ausübt.
Aktenzeichens X ZR 60/53 Urt, d. BGH* v* 13o Juli 1954
OLG Hamburg
I ZR 60/53
Verkündet am 13-. Juli 1954 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma ■ÄStraße
& Co,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma ____
Sxport Großhan
 Handelsaktiengesellschaft, Import und^ vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Dr»
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 25■. Juni 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland,
 Dr. Christoph und Dr. Weiß
 für Recht erkannt!
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16, Januar 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin, die ebenso wie die Beklagte ölsaathandel betreibt, nimmt diese auf Schadensersatz aus dem .Gesichtspunkte der Haftung des vollmachtlosen Vertreters auf Grund folgenden Sachverhalts in Anspruch.
Die Beklagte nahm im August 1951 Beziehungen zu der Istanbuler Firma iflBHB ve IflHHP	Türk	Ltd.
Sti.	et	Soci6t6
Ltd Turque - nachfolgend EGE bezeichnet) auf zu dem Zweck, in deren Namen Ölsaat nach Deutschland einzuführen. Die EGE erklärte sich damit einverstanden und teilte der Beklagten unter Bezugnahme auf den von ihnen geführten Schriftwechsel mit Schreiben-vom 23* August 1951 u.a. mit, sie habe noch keinen Alleinvertreter auf dem deutschen Markte für den Verkauf von Ölsaaten ernannt und würde es daheä* begrüssen, falls die Beklagte für eine derartige Tätigkeit frei sein sollte, mit ihr ein Abkommen zu dem Zwecke der intensiven Bearbeitung des deutschen ölsamenmarktes zu treffen, da sie Wert darauf lege, ein Geschäft in dieser Richtung grundsätzlich auf die Beine zu bringen. Gleichzeitig unterrichtete die EGE die Beklagte, daß sie gegenwärtig in der Lage sei, ein Quantum von 1000/2000 to Sonnenblumensamen für September/Oktober Lieferung ....... -	die	Ton-
ne von 1000 Kilo c & f Hamburg abzuschließen. Dieser Preis schließe die gewöhnliche Kommission von 2 ?£ für ihre Firma ein.
Am 28.. August 1951 erbat die Beklagte von der EGE telegrafisch
'•Festofferte Sonnenblumeneaat ohne Kommission letzter Preis bezahlt US $ 137 C und F Hamburg Basis Londoner Kontrakt 30 Zahlung gegen Dokumente mit Bankgarantie."
... 3 -
Darauf antwortete die EGE am 30. August 1951 drahtlich?
"Bedingungen EuflHP 28/8 zur Anknüpfung festofferie-reri September/Oktober Fünfhundert Tonnen Sonnenblumensaat Basis Londoner Kontrakt 50 ohne Garantie Oelren-dement Dollars 125 FOB öder 140 CF wegen Frachterhöhung . Drahtet."
und bestätigte mit Schreiben vom 31* August 1951 der Beklagten diesen Telegrammwechsel mit dem Hinzufügen„ die Beklagte werde daraus ersehen haben, daß ihr ein Angebot über 500 to Sonnenblumensaat, für September/Oktober Lieferung, Ernte 1951, F.A.Q. .. .,, Basis Londoner Kontrakt Nr 50 ohne Garantie Oelrendement, zu dem Preise von $ 125,- fob per 1000,- Kilo angeboten worden sei.
Unter Bezugnahme auf die vorbezeichneten Telegramme schrieb die Beklagte am 3. September 1951 an die EGE sie bedauere es, daß die Offerte zuspät gekommen sei, da am Tage vorher abgeschlossen worden sei mit US $ 1.37/1.39 C &
F Hamburg., Weiter bat lißie in dem Schreiben, von der EGE auf dem laufenden gehalten zu werden und fügte hinzu, es sei zwischen dem 20. und 28. September mit einer Einreichungs-möglichkeit für Einfuhrlizenzen zu rechnen und die EGE möge scnon vorher kurz ihren äußersten Preis aufgeben, und zwar unter den ihr bekannten Bedingungen (also Londoner Kontrakt 50. Qualität FAQ, falls keine Ölgehaltsgarantie gegeben werden könne, etc.). Sobald der Termin der Ausschreibung bekannt sei, werde sie wieder um Festofferte bitten. Die EGE antwortete mit Schreiben vom 6* September 1951, sie werde der Beklagten am 19. ds. Mts. drahtlich ihre beste Fest Offerte übermitteln, erforderlichenfalls solle die Beklagte schon vorher zwecks Erreichung einer Festofferte kabelno Schließlich hat die EGE.in diesem Schreiben, die Beklagte möge sie über die Öl-Extraktionsmethoden und über das ge-
naue Ölergebnis der früher eingeführten Sonnenblumensamen unterrichten und sie informieren, ob die Beklagte es vorziehen würde, auf Grund eines Ö.lgehalts-Rendements zu kaufen»
Am 18» September 1951 telegrafierte die EGE an die Beklagte
•'Festofferieren September Oktober fünfhundert Tonnen Sonnenblumensaat Basis Londoner Kontrakt 50 ohne Garantie ölrendement Dollars 138 Kostfracht Hamburg 4 Zahlung gegen Dokumente mit Bankgarantie Drahtet»"
und bestätigte dieses Telegramm mit Schreiben vom 21. September 1951 unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 3o September und ihr eigenes vom 6. September 1951 Bevor die Beklagte das Schreiben der EGE vom 21. September 1951 erhielt, hatte sie in einem Schreiben vom Vortage unter Bestätigung des Empfanges der Briefe der EGE vom 31» August und 6» September 1951 zu deren Telegramm vom 18» September 1951 dahin Stellung genommen, daß das Angebot insofern zu früh gekommen sei, als kurz zuvor ein großes englisches Angebot abgelehnt worden und erst im Oktober mit neuer Ausschreibung zu reohnen sei» Die Beklagte werde rechtzeitig um ein Festangebot zu bestimmtem Termin drahten. Die EGE möge die Sonnenblumensaat künftig in "fair average quality” - FAQ » mit Angabe des Ölgehalts anbietenj die Angabe "ohne Garantie ölrendement" werde nicht ohne weiteres angenommen.
Als etwa eine Woche später die Klägerin Über den Makler H.A»- Erich FüHÜB, I9HHP, bei der Beklagten nach Sonnenblumensaat anfragte, erbat diese am 28. September von der EGE telegrafisch
 
"Montag, 1c Oktober Pestofferte Sonnenblumensaat mit bekannten Bedingungen."
Die EGE antwortet am 29« September 1951 drahtlich
"Markt fest ansteigend offerieren fest bestmöglichst Antwort hier eintreffen Mittwoch Oktober November Abladung eintausend Tonnen Sonnenblumenkerne FAQ lose 28-C/0 Garantie Dollars 151 fob stop oder 144 CF Hamburg bedingte gegenwärtige Fracht 90 Shilling im Falle Erhöhung. mehr Fracht zu Ihren Lasten stop erforderlichenfalls telephonieret.
Hierauf telegrafierte die Beklagte am 2. Oktober 1951
zurück
»EuJHp haben festverkauft cirka 1000 tons Sonnenblumenkerne FAQ lose Ölgehalt 28 Prozent garantiert Dollar 144 per 1000 Kilo Dundf Hamburg Frachtbasis Shilling 90 Oktober November Verladung Ankunftsgewicht Zahlung Kasse gegen Dokumente erster Präsentation -HflIHW Bank mit Bankgarantie Basis Londoner-Kontrakt .50 Käufer	GflHfe	und	Company
 Drahtbestätigt."
Die EGE erwiderte am 3« Oktober 1951 auf dem gleichen Wege
"Euertel zweiten Auftragsbestätigung Euren Bedingungen unmöglich stop Primo unmöglich Garantie für Ankunftsgewicht zu übernehmen da Einschaltung Überwachungsgesellschaft	T^m	erforderlich	was
 zweiprozent Mehrkosten verursacht secundo Sie garantierten höchste monatliche Käufe durch Deutschland Dollars 500.000 erfahren jedoch diese erreichen zwei-million fünfhunderttausend."
Noch am gleichen Tage erwiderte die Beklagte telegrafisch ..
~ 6 -
’»Euer Angebot war festverbindlich / Bedingungen Londoner Kontrakt 50 waren gemäß voraus gegangener Korrespondenz Voraussetzung / EuflBheutigen Argumente werden abgelehnt / Käufer androhen Londoner Arbitrage erwarten Euren Anruf"
Nachdem die Beklagte am folgenden Morgen von dem Makler der Klägerin das für die Verkäuferin bestimmte Exemplar des Schlußbriefes Nr. 4994 dessen Inhalt mit dem Inhalt des Telegramms der Beklagten vom 2. Oktober 1951 übereinstimmt, erhalten hatte, wandte sich die Beklagte am 4. Oktober 1951 schriftlich unter Bezugnahme auf das Vortagstelegramm und unter Beifügung des Schlußscheins auch noch brieflich gegen die Auftragsablehnung, insbesondere dagegen, daß die Verkäuferin dem Londoner Vertrag 50 zuwider das Ankunftsgewicht zu demal wegen verteuernder Kon-trollkosten nicht gelten lassen wollte und den Abschluß als Überschreitung einer vermeintlichen Beschränkung des Montasvolumen türkischen Ölsaatimports hinstellte.
Mit Telegramm vom 4. Oktober 1951. erklärte die EGE.
"Euer Telegramm dritten zurückweisen kategorisch daß Voraussetzung, unseres Angebots 29/9 Londoner Kontrakt 50 stop leset Wortlaut unseres obigen Telegramms welches.ausdrücklich Bedingungen unseres Angebots stipüliert,"
Diese Erklärung gab die Beklagte noch an ihrsm An-
i vj' . "
kunftstage mit eigener Stellungnahme an den Makler .d'ef“ . Klägerin,	weiter»
Die EGE hat die Erfüllung dieses Kaufvertrages vom 4. Januar 1951 verweigert, da nach ihrer Ansicht die Beklagte sich bei diesem Vertragsschluß nicht an die gemach-*
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te Offerte gehalten habe« Ein Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der EGE hat nicht geschwebt. Auch londoner Arbitrage hat nicht stattgefunden.
Die Klägerin, die die vo-rbezeichnete Partie türki-
hat und von dieser auf Schadensersatz wegen Nichtlieferung in Anspruch genommen wird, verlangt Ersatz dieses und ihres eigenen Schadens aus diesem Sonnenblumensaatgeschäft mit der Begründung, die Beklagte habe bei den Verhandlungen, die zu dem Abschluß dieses Geschäfts geführt hätten, als Bevollmächtigte der türkischen Abladerin die ihr von dieser erteilte Vollmacht dadurch überschritten, daß sie dabei zugelassen habe, daß für den Preis das Ankunftsgewicht und für den ganzen Abschluß die Bedingungen der Incorporated SH Association, iflHB Nr, 50 - Londoner Kontrakt 50 - maßgeblich sein sollten. Die EGE, die nur nach Maßgabe ihres -Telegrams vom 29» September 1951 abzuschließen bereit gewesen sei, habe laut ihrem Telegramm vom 5. und 4» Oktober 1951 den Abschluß nicht gelten lassen wollen. Durch Versagung der Vertragsunterzeichnung habe die EGE der Klägerin auch die Anrufung der londoner Arbitrage unmöglich gemacht. Die von der EGE zur Wahl gestellten Bedingungen c und f oder fob seien mit dem Londoner Kontrakt überhaupt unvereinbar.
Mit vorliegender Klage fordert die Klägerin Zahlung von 13.000,- DM nebst Zinsen, und zwar je 6.500,- DM als. Teilbetrag des ihr entgangenen Gewinns und als Teilbetrag des von ihr seitens der H AG	geforderten	Scha-
scher Sonnenblumenkerne an die
 verkauft
dens
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Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie hat den Klageanspruch nach Grund und Höhe bestritten und. geltend gemacht, sie sei sowohl als Cif-Agentin der EGE als auch nach deren in der voraufgegangenen Körrespondenz enthaltenen Angebotsformulierungen berechtigt gewesen, sich namens der EGE auf den Schlußscheininhalt einzulassen, insbesondere auch auf die Bezugnahme auf den londoner Vertrag 50*
In dem entscheidenden telegrafischen Angebot vom 29. September 1951 habe die EGE die zuvor von ihr mehrfach gewünschte Grundlage nicht ausgeschlossen, sondern nur Ergänzungsbedingungen gestellt. Die Maßgeblichkeit des Ankunftsgewichts ergebe sich schon aus der Klausel des Londoner Vertrags "net delivered weight". Eine 500.000 Dollargrenze der türkischen Einfuhr, die die Beklagte selbst einmal telefonisch mitgeteilt habe, sei für den Abschluß bedeutungslos, einmal weil in dem Angebot nichts davon gesagt worden sei, zu dem anderen, weil die Begrenzung überholt gewesen sei. Da die Beklagte der Klägerin die Grundlagen des Verkaufsangebots bekanntgegeben hätte, so habe diese, wenn die Beklagte wirklich nicht hinreichend bevollmächtigt gewesen wäre, den Vollmachtsmangel auch gekannt und könne daher die Beklagte überhaupt nicht in Anspruch nehmen. Außerdem könne die Beklagte höchstens auf das Vertrauensinteresse belangt werden, da sie.nicht den geringsten Anlaß zu einem Zweifel über ihre gehörige Bevollmächtigung gehabt ha-bec
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat*
 
Entscheidungsgründet
 Pas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte bei dem streitigen Geschäft als Vertreterin der. türk'i-.
. v* . *
sehen Abladerin, der EGE, aufgetreten sei und vertritt -in Übereinstimmung mit der von den Parteien in den Tatsacheninstanzen vorgetragenen Ansicht - den Standpunkt, daß : die Beklagte dabei die Stellung einer cif-Agentin gehabt habe. Das Berufungsgericht hält es aber für zweifelhaft, ob die Beklagte im September 1951 eine allgemeine Abschlußvollmacht seitens der EGE besessen habe, die sie nach § 54 HGB auch zur Gestaltung der Klauseln eines abzuschließenden Vertrages befähigt haben würde, sondern nimmt an, daß die Beklagte damals seitens der EGE nur bevollmächtigt gewesen sei, jeweils nach Maßgabe des von der EGE übermittelten Angebots abzuschließen. Von diesen Erwägungen ausgehend hat das Berufungsgericht auf Grund der zwischen der Beklagten und der EGE gewechselten Schreiben und Telegramme die Befugnis der Beklagten bejaht, für die EGE die im Schlußbrief auf genommenen Erklärungen abzugeben.
Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe können keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat, ohne die Präge, nach welchem örtlichen Recht die Vertretungsmacht der Beklagten zu beurteilen ist, besonders zu erörtern, auf den streitigen Sachverhalt deutsches Recht zur Anwendung gebracht«. Zu Unrecht wendet sich die Revision zunächst dagegen. Sie ist der Auffassung, daß vorliegend, da der streitige Abschluß auf Basis londoner Kontrakt 50 erfolgt sei, engli-. sches Recht Anwendung finden müsse? allenfalls sei türkisches Recht anzuwenden« Die Präge des Umfanges der Vertre-
 
tungsmacht eines ständigen Vertreters ist nach der zu billigenden Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich die . Rechtslehre angeschlossen hat, (vgl insbesondere RGZ 134«
67	Seuff Arch 66, 73, Recht 1923, 1922, LZ 1929,
1268 und das nacherörterte Schrifttum), nach dem Rechte des Ortes zu beurteilen, an dem der Verkehr des Vertreters mit dem Dritten stattgefunden hat, seine Vollmacht zur Wirksamkeit gelangt ist* Dies wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Sie vermißt aber eine Feststellung des Berufungsgerichts dahin, daß die Beklagte ständig mit der Tätigkeit für die EGE betraut gewesen sei. Dafür sei aus dem Sachverhalt nichts zu entnehmen, zu demal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das streitige Geschäft das erste gewesen sei, das die Beklagte für die EGE abgeschlossen habe. Zuzugeben ist der Revision, daß der Vorgä-tragene Sachverhalt keinen Anhalt dafür bietet, daß die Beklagte mit der Tätigkeit für die EGE ständig betraut gewesen ist, was Voraussetzung für die Annahme eines Agenturvertrages zwischen der Beklagten und der EGE ist, von dem das Berufungsgericht ausgeht. Gegen die Annahme eines solchen ständigen Betrautseins der Beklagten seitens der EGE spricht insbesondere, daß der iin Schreiben der EGE vom 23. August 1951 vorgesehene Vertrag mit der Beklagten nicht ge<~ = schlossen worden ist. Unerheblich für diese Frage ist es, daß die Parteien in den Tatsacheninstanäen übereinstimmend vorgetragen haben, die Beklagte sei cif-Agentin der EGE gewesen; denn entscheidend sind allein die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles, nicht die von den Parteien insoweit verwendete Terminologie (Würdinger RGRKomm HGB Anm 3 vor 84 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Es bestehen aber gegen die Anwendung .deutschen Rechts auf die Entscheidung der Frage nach dem Umfang der Voll-
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macht der Beklagten vorliegend auch dann keine Bedenken, wenn diese zur Zeit des streitigen Abschlusses noch nicht ständig mit der Vertretertätigkeit für die EGE betraut ge-wesen ist« Bereits in der oben angeführten Entscheidung des Reichsgerichts 1923, 1222 und auch in RGZ 78, 55 /5Ö7 finden sich Wendlingen, die auf die Aufstellung eines allgemeinen Satzes dahin deuten, daß auch für den Umfang der Vollmacht des nichtständigen Vertreters das Recht des Landes, in dem die Vollmacht ihre Wirkung entfalten sollte, ausschlaggebend sein soll« Dieser Auffassung haben sich, im Gegensatz zu Nußbaum DIPR. 1932, 264, der sich insoweit auf eine frühere Entscheidung des Reichsgerichts in Warn-Rspr 1911 = Seuff Arch 76, 2 beruft, eine Reihe namhafter Schriftsteller, auch in.neuerer Zeit, angeschlossen (Habel, Zeitschrift für ausländ« und intern. Privatrecht, Jahrgang 3, 807 ff; Picker in Rechtsvergl« H.W.B., Bd 4, 464 ff;
Raape, IPrR 1950, 309 und besonders Martin-Wolff, Das Intern. Privatrecht Deutschland 1954, 124). Ob eine solche Ausdeh- • nung des sogenannten Wirkungsstatuts auf jeden rechtsgeschäftlichen Vertreter angebracht ist, kann hier dahingestellt bleiben. In jedem Palle erscheint die Ausdehnung des Wirkungsstatuts auf nichtständige Vertreter dann geboten, wenn es sich, wie hier,um eine kaufmännische Vollmacht handelt und der Bevollmächtigte eine selbständige Berufstätigkeit im Wirtschaftsleben ausübt (so auch Schnitzer,
 Hdb. d. IPrR 1951, Bd II 595). Dies entspricht den Bedürfnissen des Verkehrs, die die vornehmste Quelle für die Bildung des internationalen Privatrechts darstellen (Hg in Recht 1923, 1222). Es wäre äußerst zweckwidrig und würde zu fortgesetzten Weiterungen führen, wenn bei Vertretern der vorbezeich-neten Art, soweit das Verhältnis zu dem mit ihnen in Verkehr tretenden Dritten in Präge kommt, hinsichtlich des Umfanges ihrer Vollmacht nicht das Recht des Ortes, wo diese Vertreter ihre charakteristische Berufstätigkeit ausüben,
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sondern ausländisches Recht maßgebend sein sollte. Auch in diesen Fällen müssen daher ebenso wie bei ständigen Vertretern im Interesse des Verkehrs die Belange des Ge-schäftsherrn hinter denen des Britten zurücktreten. Nach alledem hat das Berufungsgericht zutreffend seiner Entscheidung deutsches Recht zugrunde gelegt.
Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen einer speziellen Abschlußvollmacht auf seiten der Beklagten angenommen hat» ist es davon ausgegangen, daß gegenüber dem auf § 179 ®GB gestützten Klageanspruch die Beweispflicht den Vertreter für seine Vertretungsmacht an sich treffe, daß im vorliegenden Falle aber die Klägerin, nachdem sie die Stellung der Beklagten mit Nachdruck als die einer cif-Agentin umschrieben habe, beweisbelastet dafür sei,' daß die Beklagte blosse Vermittlungsagentin gewesen sei. Diese Ausführungen sind in letztem Punkte, wie der Revision zuzugeben ist, nicht frei von Rechtsirrtum. Denn es besteht weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Vermutung dafür, daß ein cif-Agent Abschlußvollmacht besitzt (Würdin-* ger aaO Anm 12 zu § 84). Dieser Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist aber nicht entscheidungserheblich, da es mit rechtsirrtumsfreien Erwägungen das Vorliegen einer speziellen Abschlußvollmacht auf seiten der Beklagten als erwiesen ansieht.
Erfolglos müssen auch die Angriffe der Revision bleiben, die sich gegen die Erwägungen richten, mit denen das Berufungsgericht zu dein Ergebnis gelangt ist, die Beklagte sei bevollmächtigt gewesen, für die EGE die im . Schlußbrief aufgenommenen Erklärungen abzugeben. Nach seinen Ausführungen durfte die Beklagte im vorliegenden Falle nicht nur des Glaubens sein, zu einem Abschluß, wie
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schlußscheinsmässig beurkundet, ermächtigt gewesen zu sein, sondern ist sie auch objektiv entsprechend bevollmächtigt gewesen. Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus, die EGE habe schon zweimal, am 30, August und 19. (richtig 18.) September 1951» auf der Basis des Londoner Kontrakts 50 angeboten und sei darauf aufmerksam gemacht worden, sie würde bald um eine weitere Offerte gebeten werden, als die Beklagte am 28. September 1951 um ein neues Angebot zu bekannten Bedingungen ersucht habe. Darunter habe nach Treu - und Glauben nichts anderes als die Bezugnahme auf die Be-* dingungen der früheren Angebote und der im Schreiben der Beklagten vom 20. September 1951 mitgeteilten Wünsche verstanden werden können. Wenn und soweit die EGE diese Bedingungen in ihrer nunmehrigen Offerte vom 29. September 1951 nicht ausgeschlossen habe, wirkten sie als Grundlage und im Rahmen für den von der Beklagten in Aussicht genommenen Abschluß sowie Auftrag und Vollmacht dazu fort. Gehörte aber zu den nicht ausgeschlossenen bekannten Bedingungen mindestens subsidiär auch die Basis des Londoner Kontraktes 50, so habe es auch noch im Rahmen der Vollmacht gelegen, wenn die Beklagte eine der Londoner Bedingungen, die für den Verkäufer vielleicht lästig sein möge, aber, wie gerade auch der Einschluß in diese Bedingungen -zeige,durchaus nicht ungewöhnlich sei, für den angebahnten Abschluß noch verdeutlichend erklärte und besonders beurkunden ließ, die Klausel "net delivered weight*1. Obgleich dem Vertrage schön.:' durch die von der EGE an sich zugelassene Bezugnahme auf den Londoner Vertrag eingefügt,, sei diese Bestimmung doch sinngemäß und keinesfalls zu Lasten der Verkäuferin Erweitert nochmals in die Preisrubrik des Schluß^riefes mit den Worten «Ankunftsgewicht" aufgenommen worden.
 
Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene Ausdeutung des Vollmachtsverhältnisses zwischen der Beklagten und der EGE bezieht sich auf ein Individualverhältnis..so daß sie einer Nachprüfung seitens des Revisionsgerichts nur zugänglich ist, wenn sie unter Verstoß gegen die Denkgesetze, Erfahrungssätze oder verfahrensrechtliche Vorschriften erfolgte. Solche entscheidungserhebliche Verstöße sind jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere zwingt der Umstand, daß das telegrafische Angebot der EGE vbm 29- September 1951 die Fob - und CF-Klausel enthielt, nicht zu dem Schluß, daß die EGE einen Abschluß auf der Basis Londoner Kontrakt 50 ablehnte. Die Cif- C u F- und Fob-Klauseln sind zwar keine reinen Spesen-Klauseln, sondern haben auch die Bedeutung, daß der Käufer die Transportgefahr ab Abladehafen zu tragen hat (RGZ 87, 134/135; 106, 212; Haage, Abladegeschäft, 2l Aufl, S 90 ff; Gänger, BB 1953, 931/932). Das schließt aber eine Vereinbarung, daß der Preis nach dem ausgelieferten Gewicht zu berechnen sei, nicht aus (RGZ 87, 134/135; OLG Hamburg, HGZ 1934 Nr 136; Haage, aaO, 98). Außerdem sieht auch der Vordruck des Londoner Kontrakts 50 in Ziff 3 neben der Cif-Klausel die Vereinbarung Mnet delivered weight" vor und hat die EGE bereits vorher in ihrem Telegramm vom 30. August 1951 neben der FOB- und CF-Klausel auf "Basis Londoner Kontrakt 50 n angeboten. Die vom Berufungsgericht gegebene Deutung des Vollmachtsumfanges der Beklagten im vorliegenden Falle ist daher durchaus möglich. Sie wird hoch unterstützt durch den Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 3- September 1951, worin diese um Aufgabe des äußersten Preises bat unter ausdrücklichem Hinweis auf die der EGE bekannten Bedingungen. Dabei wurde das Londoner Abkommen 50 ausdrücklich hervorgehoben.
Soweit die Revision ferner einen Widerspruch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hei Feststellung einer Vollmacht seitens der EGE für die Beklagte zu dem Abschluß des streitigen Geschäfts bemängelt, kann die-se Rüge gleichfalls nicht durchgreifen. Die Revision beanstandet insoweit, daß das Berufungsgericht auf Seite 8 des Urteils ausführt, die Beklagte sei objektiv entsprechend bevollmächtigt gewesen, während es auf Se.ite 10 das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien dahingestellt sein lasse. Diese Ausführungen schließen sich gegenseitig nicht aus, da ein von der Beklagten mit-Vertretungsmacht abgeschlossener Vertrag auch aus einem anderen Grunde nicht wirksam geworden sein kann. Auf die Frage dieser Wirksamkeit des streitigen Geschäfts brauchte das Berufungsgericht bei Prüfung des Schadensersatzanspruches aus § 179 BGB nicht einzugehen, da diese Frage insoweit nicht entschei-dungserheblich ist.
Zu Unrecht bemängelt die Revision auch als bei Auslegung des Vollmachtsverhältnisses übergangen die im Telegramm der EGE vom 29- September 1951 enthaltenen Schlußworte, es sei notwendig, darüber (über die jOfferte) noch zu telefonieren. Sie macht geltend, eine solche telefonische Rücksprache sei nicht erfolgt. Zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit den in dem genannten Telegramm enthaltenen Schlußworten lag kein Anlaß vor, da diese, wie der französische Text des Telegramms ergibt (necessitant telephonez), für den Empfänger nur den Hinweis enthielten, er möge, falls er es für notwendig erachte, telefonieren. Für eine andere Deutung dieser Worte in den Tatsacheninstanzen war nichtsvorgetragen.
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Soweit die-Revision beanstandet, das Berufungsgericht •
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habe unter Verstoß gegen die §9 421 ff ZPO die Anordnung der Vorlegung des weiteren Schriftwechsels zwischen der EGE und der Beklagten, auf den sich beide Parteien bezogen hätten , zur Präge der Vollmacht der Beklagten unterlassen, ist
 der Revision zwar darin beizutreten, daß der Beklagten ein
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Anspruch auf Vorlegung der vollständigen Korrespondenz gemäß den vorgenannten Bestimmungen in Verbindung mit § 810 BGB zustand. Eines Eingehens des Berufungsgerichts auf diesen Vorlegungsantrag bedurfte es aber nicht, da er der erforderlichen näheren Darlegung der vorzulegenden Schriftstücke entbehrte. Es war seitens der Klägerin lediglich die Vorlage des gesamten Schriftwechsels beantragt undes ist auch kein Anhalt dafür gegeben, daß außer dem zu den Akten überreichten,' in lückenlosem Zusammenhang miteinander stehenden Schriftwechsel noch weitere Korrespondenz erheblicher Art zwischen den Parteien und der.EGE vorhanden ist.	-
Soweit die Revision in der Revisionsverhandlung noch vorgetragen hat, die Annahme einer Vollmacht der Beklagten zu dem Abschluß des streitigen Geschäfts müsse auch deswegen ausscheiden, weil die EGE, wie der vorgelegte Briefwechsel ergebe, das streitige Angebot wegen Irrtums angefoch-
ten habe, kann auch dieses Vorbringen der Revision nicht
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zu dem Erfolge verhelfen. Es besteht nicht der geringet.a'iAn-
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halt dafür, daß auf seiten der EGE bei Abgabe der streitigen Offerte ein Irrtum obgewaltet habe. Sie hat vielmehr in ihrem Telegramm vom 4. Oktober 1951 ausdrücklich betont, daß der Wortlaut ihres Angebotstelegramms maßgebend .gewesen sei.
 
Einen etwaigen Schadenersatzanspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkte des Verschuldens der Beklagten hei den Vertragsverhandlungen hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, aus dem Vorbringen der Klägerin sei nichts Verläßliches dafür zu entnehmen, daß die Beklagte der Klägerin gegenüber die im Rahmen einer Vertragsanbahnung zu beachtenden Pflichten verletzt habe. Die Revision bemängelt insoweit> daß das Berufungsgericht die Präge, ob das streitige Geschäft infolge deutscher Importbegrenzung überhaupt durchführbar gewesen sei, offen gelassen habe«
Sie ist der Meinung, daß die Beklagte, auch wenn sie Vollmacht besessen habe, bei Undurchführbarkeit des streitigen Vertrages infolge der deutschen Importbegrenzung aus culpa in contrahendo hafte. Diese Rüge kann bereits deswegen keinen Erfolg haben, weil nach dem Tatbestände des landgerichtlichen Urteils - S 2 -, auf den im unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils Bezug genommen ist (S 6), die Klägerin für das streitige Geschäft die erforderliche Einfuhrlizenz besessen hat.
Schließlich hat die Revision in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht, das Berufungsgericht habe bei Prüfung der Präge einer Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkte des Verschuldens bei Vertragsschluß folgenden wesentlichen Gesichtspunkt übersehen. Die im streitigen Vertrage enthaltene Vereinbarung der Klausel "Basis londoner Kontrakt 50" habe zur Folge, daß im Verhältnis zwischen der Klägerin und der EGE englisches Recht zur Anwendung komme. Dieses als rein formales Recht verschließe der Klägerin die ihr nach deutschem Recht ohne weiteres gegebene Möglichkeit, gegen die EGE aus dem Gesichtspunkte der Haftung aus dem Anschein der Vollmacht vorzugehen. Um diese Regreßmöglichkeit habe die Beklagte die Klägerin
 
schuldhaft gebracht, so daß die Beklagte auch deswegen für den der Klägerin durch das streitige Geschäft entstandenen Schaden voll hafte. Diese Revisionsrüge kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Beklagte nach den obigen Erörterungen zu dem streitigen Geschäftsabschluß von der EGE bevollmächtigt war.
Rach alledem war die Revision der Klägerin als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 95 ZPO zurückzuweisen.
Wilde	Birnbach
 Christoph
Bundesrichterin Dr. Krü-ger-Nieland und Bundesrichter Dr. Weiss sind infolge Beurlaubung und Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung ver-hindert.	wlide