2 üL0?2dl05 , 108:der Allgemeinen Verfrachtungshedinguhgen.für;die Stromgebiete der Elbe und der Havel, in der Passmag vom t\' u ianu&r 1936 (ATS/ : 21 lAußebgewöhnliohe Ko steh pidie im Zusammen-5' Vllvillv;:' hang mit der Beladung oder nährend der Reise durch unverschuldeten Eingriff von J i hoher Hand erwachsen., gehendzu;Lastentderl Vertragspartei, in deren Sphäre sie ent-d s üehenr EichtetTsich der Eingriff gegen fl I Hie Ladung, so Aiat;; im'Zweifel1 der; Befracli-'V::' ■5 ^:'r— 2 ter die Kostend dddvftvvllhr gv Aktenzeichenj''dl ZR 60./52 v;-f f f drddv/:.. - Frozeß bevoIlmächtigier: rRecht'sanwalt hat der Erste Zivilsenat;des Bundesgerichtshofs auf dieth|i mündliche Verhandlung vom .18» November 1952 .unter Mit-, .reu Wirkung der .Bundesrichter Prof cO tros Lmaenmaier „v, b'o Die Revision der'Klägerin gegen das'';'Urteil"5des":l.::ff 1 . terte die Klägerin vcn der Beklagten eins fvon Id er -fFe Benin-lttt;! here ohne t elder ^Klägerin unter 15c7»1950 insgesamt 6l Tage Liegezeit in Y/lf—BMHpi und BMHM zu ffje66 DM mit /ff026„- DM und verlangte ferner für kleinere Kosten und Dampf kosten von Y/i BMMWfpB nach' Schecklvoh“- äerjffpff Beklagten ■ eingelöst werden und das Bargeld bei der Be kJ ag- ten-ins Depot gehen:solle mitfder ‘Weisung, daß der Betrag der Klägerin monatlich'durch Bankauszug nachznvcireo sei und die-Beklagte nicht; berechtigt sein^solie f : darüber v; daß durch richterliches Urteil eine ;VerfüguhgTdarüber ergehet Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung des für 11 Liegetage Kt berechneten Entgelts von 1 056 DM reibst Zi-neen mit der Begründung, daß die Beklagte um diesen Betrag ungerechtfertigt auf ähre Kostenvbe-o reichert sein:Sie, die Klägerin,-sei nicht;verpflichtetv gewesen, diesen Betrag zu zahlen, .vielmehr «tragerdie.:Be-u t ihren Anspruch auf Entgelt■■ für.:"die Liegezeit aufrecht» Klage abgewiesen» Mir o der Revision verfolgt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageanträge. den Parteien geschlossenen ^Vertrag als Gesamtverfrachtungo;^ im Sinne des 6 27 BSchiffG, § 10 AVB und die von der Klä-i# gerin geleistete’: Zahlung; als Zahlunglunfer5Vorbehalt behänd eo i haben»/Die Schlüssigkeit;desbauf/Rückzahlung oder nichtif Msuiff h Berufungsgericht hat die Zahlungspflicht der Klägerin aus ’ § "41 llos 5 - der/ AVB /hergeieit^ ff äafe'ff'f^ifff Zeitaufenthalte? / Gegen diese Begründung wendet sich cdie "Revision und uw -hält die"'Vorschrift des /’§" g-l f/;/Vp!pAVBf^^ Die":Auslegung- dieser Vorschriffeistiinflerf Eevis^^ nachprüfbar «.--Die AVB s teilen-/: allgemein ..normativ f estgeleg- ;:-te Vertragsbed ingungen für wine / Vielzahl •, von-Verträgen dar f denen die ; Par Leien/ sich unterworfen habehi Ihre’fBe st immun-;f gen tragen also nicht den Charakter vertragticher Verein-/ f barungen,•’ sondern den einer Eeehtscrdnung; ■ die auch an.sse.r-halb des Bezirkes des Berufungsgerichts Anwendung/findet L / und daher der freienLWürdigung-fdes-fRevisionsgerichts ün-f t terliegto Auf die Belange der an ihrer Passung beteiligten Wirtschaftskreise kommt esfdabeifhurfihsöweit-an, &L s sc e f in dem Wortlaut einen eindeutig/ erkennbaren'■■■Aüsdruckäg'e- / funden haben« /Ent sprechendef Grund sä tzel/hät 1 der f erkennende/ /Senat bereits in denfEnt schei^ungentBüHZ :Bfltlp S 83 und y Bd 5, ' S 111, ■ zu dem 'Ausdruck fgebräöhtIf/Mf Ein solcher willkürlicher Akt, der ausserhalb jeder Regelung lie der die Schiffahrt regelmässig unterworfen ist, lässt siclf einer legal ausgeübten Zollabfertigung nicht gl eichsetz er,;. Es kommt hinzu,- daß 41 Abs V AVB nur .einen Anhalt für ; die Berechnung der Löschzeir gibt und daher als Grundlagei für eine ZahlungspflK’h fc der Klägerin nur in Verbindung der Feststellung einer Überschreitung der Löschzeit herangezogen werden kann» Das Berutungogericht hat aber die Lauer dar Löschzeit und ihre Überschreitung nicht geprüft,! Mithin handelt es sich bei dem Klageanspruch nicht on ein Liegegeld im Sinn'e der §§ 30, 49 Binnenschiff:, fahrtsGesetzes, sondern um eine Eni Schädigung für die Vor hal tuag des Schliffes ,und ’ der Besatzung während des Aufenthaltes in Wittenberge» Ein solcher Anspruch der Beklagten auf Entgelt für den Aufenthalt begründeta-Es -mag dahin-' gestellt bleibenyuob einetZahiungspflicht: der Klägerin für:, den'behördlich"ähgeordneten Aufenthaltfhereiis aus dem f| etwas unklar gefassten § 28 cÄTOlhergeleitet /werden kann//ff i Denn in d 1 eser Vorschrift /kommtnjedenfalls der Gru.nd.satz zu dem Ausdruckyflaß-%üssergewöhnlichefKostenf idle im Zusammenhang mit der Beladung durch Verzögerungen und /Eingriffe; vor: hoher Hand verursacht werden, vom Befrachter getragen ..werden arassen/ffD^^ des § 68 AVB, 1 | abgegolten, -Richtet sich/ aber, wie im-vorliegenden■Falle -festgestellt ist, der.behördliche Eingriff gegen die Ladung als solche, so sind ; di ep hi er durch entstehenden. Penn selbst wenn hie Anhaltung des Schiff es ■:eineftder hier auf geführ-t ten' zufälligen allgemeinen Störungen gleichgesetst weryme^ den sollte, so"'' Hat; doch die Klägerin von der ::ihr ::nachge-u lassenen Kogl imkej t, sien ihrer Verpf iü chrimg aus dem Prachtvertrage • für die'mBauervtder Storung .fürienihöbenfzu ■ t e rkl är ent kei nen 6 e braue h gemacht 1 '■% hr ei nacht tägliche ■ : 'Die demgegenüber aus *§§ 104 9 \ 105 ’AVB folgende rauto-s ; raatische Borndifc,u'ir des Frachtvertrages durch den einem Zufall gleichzusetzendenpRückfährtiefehl der Besätzungs-cv behörde kann äem";Verfrachterhdehnbefeitsfvor diesem Zeit-punk t begründ eten Anspruch auf 7 e f gut ühg des ; Auf eh thal t e s t in Wittenberge'hichttnehmend Denn die 'ihpWflHHjMH^^ leistete Betreuung der Ladung im Schiffe "gehörte zur ord-nungsraässigeri 'Abwickelung des"‘spater;:aufgelösten^Fracht-i t ;er I-cages und. . Der fleh ge rin scheine^, wie ihre Berufung auf die Ge- zeigt, die -Grundsätze der Haverei vorzuschwebenIhrer Anwendung steht aber schon die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß sich die Maßnahme 'der Be-satzurgsbehörde allein gegen 'die Ladung, nicht aber gegen das Schiff .gerichtet habe» Yen einer Gefahrengemeinschaft wie sie die Haverei voraussetzt,kann daher. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21» Februar 1952 wird zurückgewiesen. November 1952 Der I» Zivilsenat des Bundesgerichtshofes Lindenmaier Birnbach : Krüger-Nieland Benkard Bock 1 '
Far das Nachsch 1 agewerk! Für die amtliche Sammlung! Gesetz s ;; 1§§ : 28 . 2 üL0?2dl05 , 108:der Allgemeinen Verfrachtungshedinguhgen.für;die Stromgebiete der Elbe und der Havel, in der Passmag vom t\' u ianu&r 1936 (ATS/ dRechtssatz ; 1„ Eie Allgemeinen Verfrachtungsbedingungen 2:y : : sind als normative:: Rechtsordnung inAeri"' dv: v: Revisionsinstanzimachprüfbaro : 21 lAußebgewöhnliohe Ko steh pidie im Zusammen-5' Vllvillv;:' hang mit der Beladung oder nährend der Reise durch unverschuldeten Eingriff von J i hoher Hand erwachsen., gehendzu;Lastentderl Vertragspartei, in deren Sphäre sie ent-d s üehenr EichtetTsich der Eingriff gegen fl I Hie Ladung, so Aiat;; im'Zweifel1 der; Befracli-'V::' ■5 ^:'r— 2 ter die Kostend dddvftvvllhr gv Aktenzeichenj''dl ZR 60./52 v;-f f f drddv/:.. .Jdd d.#.. .12 Ä' Urteil de s ; BG-H vom 182 Ncvember 195.21-: OLG Hamburg|: Jdu|VIIP; d 1. ill .11. /Iff Verkündet o-■;■■■ am 18o November 1952 ' i- a v. O Hf: lit: Grunau.1 Justiz ober Sekretär als Urkundsbeamter der 1/ Geschäftsstelle tl ff ;. ■ i -ff hl^' Iff it otffie O"'.o0 : ' ••••• :••••• V - ' fl Iff ' offlovie. 1. •. Iffllllff- ff; ff-;/, ff... • V ff fff oll • ff: ■: ■ - ' ■ . ■ oolff ' ■ lit. ■ff;- ' l':;l 1.1 1 ■ 111:'■ ff - ff' 1 -''o iiltllil " 0.0 ;; • • ffl- . . ; off ffl.-... fit vi:"; g:: : . O'" 1- .ff; ff:ff ' ffl llii li t ... 11 I m H a m e n d elsll#'z;b;ll"k e s il ■ : ;■. : ; • V ' ■ ' ■ ' iOfftasSFb iilii® iS#«®! In :dembEe;chtsstreit'S der Firma Max . HflHHI ? A| Klägerin und Reyisionsklägerin. Frozeßbevoilmächt igter: EecEtsanwältl3)r:< gegen diente ff vertreten dürcholhrerfiVorstand, AG, Zwei^niederiässiin e: ffeklägtsl und’. Revbsibnsbeklagte; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof „Br.1 N o loe e ni U i ’ ®arJ- - Frozeß bevoIlmächtigier: rRecht'sanwalt hat der Erste Zivilsenat;des Bundesgerichtshofs auf dieth|i mündliche Verhandlung vom .18» November 1952 .unter Mit-, .reu Wirkung der .Bundesrichter Prof cO tros Lmaenmaier „v, Dr<. Birnbach, -Br„ Krüger-Bieland,vBr» Benkärd und Br» . Bock für'"Recht erkannt1 ■ v-.-.. v;v ff ff/l llff 'ff 1 0 Hl tl.:lilfffpltlllhi b'o Die Revision der'Klägerin gegen das'';'Urteil"5des":l.::ff 1 . 6. Zivilsenats desvHanseatischen Oberlandesgerichts zu ■ ■ Hamburg vom - 21 rv?ebruar...:1952 wird auf Kosten der:Kiäge~ . . .. rinozurückg'ewieseno'\^i;iil'l;il ;ll;llff'ff; tlfl oii'B fflVon Rechts yvegenio.ff: o: ; It ffffff Z ;,r- ■ f f lilt : pDie Klägerin; ist SDie .Be^Ia "be—.#1^1® treibt ein \BinrienscHiffährt^iÄ1teTne]meßt;;^:.^T5Vl^5Ö''bhaf^^ terte die Klägerin vcn der Beklagten eins fvon Id er -fFe Benin-lttt;! tervenientin zur ^Verfügung gesteilte Mc tor s c hiii für:e in e n -Transport yonfi401:798 kg Schroit voff!lli|li:S nach; Die Beklagte ;bestatig^^en^ufiragluni'erW|KK;| dem 2,5„1950 .mit dem''Zusat^päal'';'dem^bsc|iiu!|cliejJ4ilge^^B®| meinen ;¥erfrachtungsbeäingungentfürldie Stronigebiet'e deri|li§l Elbe und Havel (AVB) '^bersatzweiseflieIBestimmungen Binnenschiffahrtgesetzes zugrunde lieg engl eilten„Igi:tif 1 ;rDastSchiffiging|amf;9fBll950 -vönfBB^ aber am Z-onenkontrollpiinkt" Wi(BBB(j||BBBiv^ Besatzungsmäclit "am “ill 51i950|:ah^ 27 « 5 ri95Öl||;-|it nach: Berlin zurückgeschickt, 1'!weil Idas ' GewicHt it' : :••••' i - ; v -:f.:: ' Vvfff. nung der SKK nicht kontrollierbar sei'K ff: : 'Die''■■Beklagte.;, here ohne t elder ^Klägerin unter 15c7»1950 insgesamt 6l Tage Liegezeit in Y/lf—BMHpi und BMHM zu ffje66 DM mit /ff026„- DM und verlangte ferner für kleinere Kosten und Dampf kosten von Y/i BMMWfpB nach' Ber]ffn ff5>Ö5fMff|l 5.■fif '1 i'ff:^i'i31?li;i-1:]>^ i;t;!!lStM\'il:"-.-'i-i^';i'::;|111113I"^ '-1;' ■ Den Gesamtbetrag' der /Rechnung-.. von :.:,4.461;, 05 DM über-v . wies d i e Kl äg e r i n: d e r Be kl agte n % im t e r d e m f 2 Ö17 «19 5 0; m i t5c v 1 Verrechnungsscheck auf tdiefHaBp(BPBlin einbarte dabei mit der := Beklagtenfrtdaßfder. Schecklvoh“- äerjffpff Beklagten ■ eingelöst werden und das Bargeld bei der Be kJ ag- ten-ins Depot gehen:solle mitfder ‘Weisung, daß der Betrag der Klägerin monatlich'durch Bankauszug nachznvcireo sei und die-Beklagte nicht; berechtigt sein^solie f : darüber v; .ohne Zustimmung :'derlKlägerin zu 'yerfügen,;! es seifdenhff^-ff. daß durch richterliches Urteil eine ;VerfüguhgTdarüber ergehet Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung des für 11 Liegetage Kt berechneten Entgelts von 1 056 DM reibst Zi-neen mit der Begründung, daß die Beklagte um diesen Betrag ungerechtfertigt auf ähre Kostenvbe-o reichert sein:Sie, die Klägerin,-sei nicht;verpflichtetv gewesen, diesen Betrag zu zahlen, .vielmehr «tragerdie.:Be-u klagte als. Transportunternehmerin das'Risiko ; der Durchführung der Reise p ’ Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hä.: t ihren Anspruch auf Entgelt■■ für.:"die Liegezeit aufrecht» - -Beide Vonnstanzen:5 haben idie.^ Klage abgewiesen» Mir o der Revision verfolgt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageanträge. Die .Beklagte bittet um Zurückweisung der hevision» Die Nebenintervenientin hat sich dem Anträge der Beklagten angeschlossen.. Entscheidungsgründe; -Die Parteien sind in den ersten beiden:Rechtszügenu?iJ in tatsächlicher Hinsicht übereinstjhmnend davon ausge- ov6 sg gangen, daß die’Beklagte7in idem Inhalt] ich’ nicht vollstän-fj ■ dig mit. ge teil ten Vertrage eine: GüterJransport.verpflich~ hf. - tung Übernommenlund dehrOegeiiwerC ihrer :Rechnun|5voni; ;vl;6| 15»7»1950 vonder Klägerin übereignet bekommen habe gegen Übernahme dervobligatoris'chen Verpflichtung,ldarübercl|| nicht ohne. Zustimmung der Klägerin cder nach Maßgabe;einer« gerichtlichen - Entscheidung; zu verfügen»1- Es unterliegt-dayjj her keinem Bedenken, -wenn beide’Vorinstanzen den zwischen fj! Oft - lift :vft : . - ;; VS^i den Parteien geschlossenen ^Vertrag als Gesamtverfrachtungo;^ im Sinne des 6 27 BSchiffG, § 10 AVB und die von der Klä-i# gerin geleistete’: Zahlung; als Zahlunglunfer5Vorbehalt behänd eo i haben»/Die Schlüssigkeit;desbauf/Rückzahlung ■ schlechthin' ger:! elite ten Klageantrages steht somit ausser ; Zweit el'aft/h^ Ifff " 'lit::I:-:1-11 --rr-t / .Die';fBnVscEeiduri|f^^ " di e;''Bekiagtef^ foder gEntscfiM Vorhalteng des Schiffes und der Besatzung während der Liegezeit' in hfl(■JPP^J^e.verlangen/'.durfte: oder nichtif Msuiff h Berufungsgericht hat die Zahlungspflicht der Klägerin aus ’ § "41 llos 5 - der/ AVB /hergeieit^ ff äafe'ff'f^ifff Zeitaufenthalte? die durch zollamtliche Abfertigung der Güter .entstehen, in die Löschzjsit -eihzurechnen sind, ,i-'„ Es führt dazu aus’, daß die Anhaltung des Schiffes durch .die :Besatzungsbehörde einer Zo 11 abfer'tigung.gleichzusetzehe " sei o . . /iffiii’fififiif ' i../:;;fff|ffll^^ .;’-'’/ii:f3ffe'/if!f ifi/ix:fff /.'’h,-/f-f■ :f ‘i. / Gegen diese Begründung wendet sich cdie "Revision und uw -hält die"'Vorschrift des /’§" g-l f/;/Vp!pAVBf^^ Die":Auslegung- dieser Vorschriffeistiinflerf Eevis^^ nachprüfbar «.--Die AVB s teilen-/: allgemein ..normativ f estgeleg- ;:-te Vertragsbed ingungen für wine / Vielzahl •, von-Verträgen dar f denen die ; Par Leien/ sich unterworfen habehi Ihre’fBe st immun-;f gen tragen also nicht den Charakter vertragticher Verein-/ f barungen,•’ sondern den einer Eeehtscrdnung; ■ die auch an.sse.r-halb des Bezirkes des Berufungsgerichts Anwendung/findet L / und daher der freienLWürdigung-fdes-fRevisionsgerichts ün-f t terliegto Auf die Belange der an ihrer Passung beteiligten Wirtschaftskreise kommt esfdabeifhurfihsöweit-an, &L s sc e f in dem Wortlaut einen eindeutig/ erkennbaren'■■■Aüsdruckäg'e- / funden haben« /Ent sprechendef Grund sä tzel/hät 1 der f erkennende/ /Senat bereits in denfEnt schei^ungentBüHZ :Bfltlp S 83 und y Bd 5, ' S 111, ■ zu dem 'Ausdruck fgebräöhtIf/Mf ., • Es’ ist der .Revisioh’L/zuzugeben, :daß.d i e/Bestimmungdes § 41 Abs V . AVB den hwispfuch. der Beklagten'-allein -‘nicht:zu / tragen vermag. 'Das: Berufungsgericht - s'teBiV-fest, .daß /die/ ■. Maßnahme der Besatzuhgsbehörde willkürlich ■ gewesen -seiav / und sich gegen‘die Ladung selbst gerichtet habe. Ein solcher willkürlicher Akt, der ausserhalb jeder Regelung lie der die Schiffahrt regelmässig unterworfen ist, lässt siclf einer legal ausgeübten Zollabfertigung nicht gl eichsetz er,;. Es kommt hinzu,- daß 41 Abs V AVB nur .einen Anhalt für ; die Berechnung der Löschzeir gibt und daher als Grundlagei für eine ZahlungspflK’h fc der Klägerin nur in Verbindung der Feststellung einer Überschreitung der Löschzeit herangezogen werden kann» Das Berutungogericht hat aber die Lauer dar Löschzeit und ihre Überschreitung nicht geprüft,! konnte das auch nicht:, weil das ,'Jchiff seinen J3es fcimcrwngs hafer nicht erreicht und die Löschzeit nicht begonnen nat ^ (BGHZ ], 50;. Mithin handelt es sich bei dem Klageanspruch nicht on ein Liegegeld im Sinn'e der §§ 30, 49 Binnenschiff:, fahrtsGesetzes, sondern um eine Eni Schädigung für die Vor hal tuag des Schliffes ,und ’ der Besatzung während des Aufenthaltes in Wittenberge» Ein solcher Anspruch der Beklagten auf Entgelt für den Aufenthalt begründeta-Es -mag dahin-' gestellt bleibenyuob einetZahiungspflicht: der Klägerin für:, den'behördlich"ähgeordneten Aufenthaltfhereiis aus dem f| etwas unklar gefassten § 28 cÄTOlhergeleitet /werden kann//ff i Denn in d 1 eser Vorschrift /kommtnjedenfalls der Gru.nd.satz zu dem Ausdruckyflaß-%üssergewöhnlichefKostenf idle im Zusammenhang mit der Beladung durch Verzögerungen und /Eingriffe; vor: hoher Hand verursacht werden, vom Befrachter getragen ..werden arassen/ffD^^ des § 68 AVB, 1 | .d i e dem; Verfrachter nur! Sie. im regelmässigen Verlauf oder ;Reise aufzuwendenden Kösteh/derlSchiffahrt zur _Last- legt . -Bur diese -...werdenedur oh .„die/ Pracht. abgegolten, -Richtet sich/ aber, wie im-vorliegenden■Falle -festgestellt ist, der.behördliche Eingriff gegen die Ladung als solche, so sind ; di ep hi er durch entstehenden. Kosten -nicht/durch-die Eracht abgegoiten, sonnorii müssen vor Befracb rer gesondert getragen werden,' da ’sie allein in seiner Sphäre auftreten (vgl Urte ii ;d e s t Senat s;;vom";!. 7» ;|pri:|;!l95IyBGH2:‘::;y|B;- 2ÖWM: ,/?-£/)» Sie in ihrer zahlenäässigen Höhe dem Liegegeld t gieIehzuseizen, ism von den Parteien nicht beanstandet . wcrecn und gibt auch zur Beans bandung von allgemeinen G e sicht 's puh kt err" aus ':;keinenüfü|;^ tt-tltl;.;;;;' f;Von dieser EahiungspfXröht tanhPsi^rdxe^^agerih^u'’-: nicht durch Hinweis auf § 108 AVIS befreien. Penn selbst wenn hie Anhaltung des Schiff es ■:eineftder hier auf geführ-t ten' zufälligen allgemeinen Störungen gleichgesetst weryme^ den sollte, so"'' Hat; doch die Klägerin von der ::ihr ::nachge-u lassenen Kogl imkej t, sien ihrer Verpf iü chrimg aus dem Prachtvertrage • für die'mBauervtder Storung .fürienihöbenfzu ■ t e rkl är ent kei nen 6 e braue h gemacht 1 '■% hr ei nacht tägliche ■ Weigerung, tÜie f'dürcfitdenbAÜfenthalt verursachten 'KÖstengr zu' bezahlensteht eiherchbichen'Erklaruhg^nicht gleich, zu demal sie; auchiwährendthes Auf enthält s;;5äe s c Schiffes , inth; f die "133etreuung ihrerrladung--im Schiff e,,,in ,Äh-:.;1 spruch genommen haf, :' cvf '&M!; ■ '■■'■■üÜAp ft : 'Die demgegenüber aus *§§ 104 9 \ 105 ’AVB folgende rauto-s ; raatische Borndifc,u'ir des Frachtvertrages durch den einem Zufall gleichzusetzendenpRückfährtiefehl der Besätzungs-cv behörde kann äem";Verfrachterhdehnbefeitsfvor diesem Zeit-punk t begründ eten Anspruch auf 7 e f gut ühg des ; Auf eh thal t e s t in Wittenberge'hichttnehmend Denn die 'ihpWflHHjMH^^ leistete Betreuung der Ladung im Schiffe "gehörte zur ord-nungsraässigeri 'Abwickelung des"‘spater;:aufgelösten^Fracht-i t ;er I-cages und. bildet'die Voraussetzung dafür, daß die La-P dung 'der ' Befrachteriniin Berlin wieder'■aüsgehähdigt wert) ' den konntet';:', tv "Üti"'t;i tief: ■ th;pt 3:||I|pvl' /itltip % g . Der fleh ge rin scheine^, wie ihre Berufung auf die Ge- fahrengemeinscnaf t des Befrachters und des Verfracht era . zeigt, die -Grundsätze der Haverei vorzuschwebenIhrer Anwendung steht aber schon die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß sich die Maßnahme 'der Be-satzurgsbehörde allein gegen 'die Ladung, nicht aber gegen das Schiff .gerichtet habe» Yen einer Gefahrengemeinschaft wie sie die Haverei voraussetzt,kann daher. keine Rede : sein. Die .Revision war daher als' unbegründet mit der Kostenfolge der' §§ 9?s 101 ZPO zurüekzuweisen» Lindermaler • Birnbach Benkard Bo ck Kruge r-Nielan d In Sachen Die Formel des am 18» November 1952 verkündeten Urteils wird gemäß § 319 ZPO dahin 'berichtigt s Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21» Februar 1952 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin trägt die Klägerin." Karlsruhe; den 27. November 1952 Der I» Zivilsenat des Bundesgerichtshofes Lindenmaier Birnbach : Krüger-Nieland Benkard Bock 1 '