April 1948 mit der Beklagten, die eine Kcb ervenfabrik betreibt, einen Vertrag über den Anbau und die Lieferung von Erbsen geschlossen. die sem Vertrage verpflichtete sich der Kläger, im laufenden Jahr eine bestimmte Fläche seines Gutes mit Erbsen zu be bauen und den Ernteertrag bis zu gewissen Höchst mengen an die Beklagte abzuliefem. Sie Beklagte verpflichtete sich, die Ernte abzunehmen und zu den in der jeweils gül tigen Anordnung festgesetzten Preisen abzurechnen« Nach Ziffer 1 der H Allgemeinen Bestimmungen für den Abschluß von Anbau- und LieferungsVerträgen” ( Anlage 11 der An Ordnung 3/44), die für das Vertrags Verhältnis der Parteien bindend waren, ist der Erzeuger u.a. verpflichtet, ” das Saat- und Pflanzgut für die Vertrags fläche auf Verlangen des Verarbeiters ausschließlich von diesem zu beziehen gegen Verrechnung bei der Schlußabrechnung aus dem Vertrag; es in diesem Falle ausschließlich für die Vertfagsfläche zu benutzen und keinerlei anderes Saat- oder Pflanzgut, auch nicht zu dem Nachpflanzen für die Vertrags fläche zu verwenden. Das Berufungsgericht hat die Vertragsabreden der Parteien dahin gewürdigt, daß die Saatgutlieferung nicht Gegenstand einos selbständigen Vertrages sei, sondern zusammen mit den Vereinbarungen über den Anbau und die Lieferung der Frischerbsen zu dem Inhalt eines einheitlichen Ver fördert werden sollen* Dieser Vertrag sei weder Werk — oder Werklieferungsvertrag norh Tauschvertrag, vielmehr seien die Anbau- und LieferungsVerträge Kaufverträge über den Kauf einer zukünftigen Sachgesamtheit. derung des Klägers und seines Zedenten zu dem Teil getilgt werden sollte, oder aber es liege eine vereinbarte Auf rechnung 1 UX f XU XV V« UUXOIU XGM.XV iUUW V fAVIO UVU £> von der Beklagten von vornherein nur der Unterschieds betrag zwischen dem Kaufpreis für die Frischerbsen und dem Breis für das Saatgut h:.bo &?:;chuldet sein sollen«Hieraxis ergebe sich aber, daß die die Beklagte ihre Gegenforderung aus der Lieferung des Saatgutes ebenfalls in voller D-Markhöhe geltend maohen kann oder nur im abgewerteten Betrage von 10 s 1. liegt der unbeschränkten Nachprüfung durch das He vis ions gefleht, da es sich um typische Vertragcbedingxinger handelt, die für eine Vielheit von bereits bestehenden oder künftigen Rechtsverhältnissen maßgebend sind« Geht man aber davon axis, daß sich zwei selbständige Geldfor Denn da es sich bei der Emtelieferung um einen Kauf über eine künftige Sachgesamtheit handelt, stand nicht von vornherein mit Sicherheit fest, ob eine Verrechnung überhaupt stattfinden könne« Die Möglichkeit des Eintrittes einer Miß- gezahlt werden mußte, nioht ohne weiteres auszu^phließen« Angesichts der Bestimmung, daß die Verrechnung der Saatgutlieferung erst bei der Schlußabrechnung stattfinden sollte, kann auch der Auf*, -oung, die Saatgatlieferung sei eine Vorausleistung an Erfüllungsetatt auf den Ernte-kauf preis, nioht zugestimmt werden. der Anbau und die Lieferung der Ernte, duroh die Hingabe des Saatgutes ermöglicht und gefördert werden sollte, daß die Verträge auch entl echtlic Chasakte hätten und im Interesse einer geregelten und möglichst ertragreichen Anbauplanung lägen« Nur in diesem Zusammen hang sei die Bestimmung von Bedeutung, daß der auf Verlangen der Beklagten das erforderliche Saatgut von der Beklagten beziehen müsste. Der Beklagten habe es freigestanden, ihren Vertragspartnern die Beschaffung des Saatgutes selbst zu überlassen« Deshalb sei das Ab ko ob die Beklagte ihrem Vertragspartner die Beschaf fung des Saatgutes hätte überlassen können, denn tat sächlich hat sie das Saatgut selbst geliefert, also von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Ziehungen, entstanden, die in der Anordnung Nr* 11 für den Pall der Lieferung des Saatgutes durch den Verarbeiter vorgesehen sind* Laß dem Vertrage auch öffent- liehreohtliche Bestandteile innewohnen, mag zutreffen, dies ändert aber nichts daran, daß die Beklagte auch ein starkes Eigeninteresse an der Lieferung des Saat- sondere hinsichtlich einer bestimmten und gleichmäßigen Beschaffenheit der Frischerbsen* Mit Recht hat das Berufungsgericht hieraus sowie aus der Vorschrift, daß der Kläger und sein Zedent über das gelieferte Saatgut nicht . frei verfügen durften, sondern es ausschließlich für den vereinbarten Anbau der Frischerbsen, also im Interesse der Beklagten, verwenden mußten, den Schluß gezogen, daß ein einheitlicher Vertrag vorliegt, dessen Hauptzweck die Lieferung der Frischerbsen war, während die Lieferung des Saatgutes nur eine Nebenbestimmung darstellte, die der Erreichung dieses.Zweckes dienen sollte* Wie die Re- visions beklagte mit Recht herwrhebt, würde die Beklagte das Saatgut niemals ohne gleichzeitigen Abschluß des Anbau- und Liefervertrages geliefert haben, zu demal 4a sie das Saatgut ihrerseits von einem Saatenhändler beziehen i)er Landwirt durfte das ihm gelieferte Saatgut nicht anders als zu dem Anbau der der Konservenfabrik gleichzeitig verkauften Frischerbsen verwenden und gerade mit Hilfe dieses Saatgutes sollte *die eigentliche Kaufsache, die Ernte, hervorgebracht werden. Es sollte nithin im Rahmen des Anbau- und Li eferungs vertrag es ein zweckgebundener Austausch von zwei Sachwerten staotfinden, wobei in der endgültigen Abrechnung die Sachleistungen mit ihren vertraglich vorgesehenen Geldgrößen eingesetzt wurden« mit Nachwo , Schnurr NJW« 1948 S* 617)« Daraus folgt, daß der Reichsmarkwert der Saatgutlieferung von dem Reichsmarkwert des Erntepreises abzuziehen und nur der Saldo nach den Bestimmungen des ’Jn ;ellungsgesetzee zu behandeln ist« EÜL.
hat der Bundesgerichtshof, I,. Zivilsenat, auf die miind liohe Verhandlung vo November 195 .unter Mitwirkus*g des Bundes rieht er s Prrf r Br. L Ind er als V rsi tuendenv und der Bunde-riehfeer Br. Heidenhain, Wild.*, Br. Hai ding er und Br. Fischer für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zi~ vilsenats des Oheclandeegerictis in öelle vom 20. Januar 1950 wird auf seine Eo3ten zurttckgewiesen. 2 Tatbestand : Der Kläger hat am 1. April 1948 mit der Beklagten, die eine Kcb ervenfabrik betreibt, einen Vertrag über den Anbau und die Lieferung von Erbsen geschlossen. Zum Ab Schluß wurde das von der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft in der Anordnung Nr. 3/44 vorgenchrie bene Formblatt, Reichseinheitsvertrag C, verwendet, I die sem Vertrage verpflichtete sich der Kläger, im laufenden Jahr eine bestimmte Fläche seines Gutes mit Erbsen zu be bauen und den Ernteertrag bis zu gewissen Höchst mengen an die Beklagte abzuliefem. Sie Beklagte verpflichtete sich, die Ernte abzunehmen und zu den in der jeweils gül tigen Anordnung festgesetzten Preisen abzurechnen« Nach Ziffer 1 der H Allgemeinen Bestimmungen für den Abschluß von Anbau- und LieferungsVerträgen” ( Anlage 11 der An Ordnung 3/44), die für das Vertrags Verhältnis der Parteien bindend waren, ist der Erzeuger u.a. verpflichtet, ” das Saat- und Pflanzgut für die Vertrags fläche auf Verlangen des Verarbeiters ausschließlich von diesem zu beziehen gegen Verrechnung bei der Schlußabrechnung aus dem Vertrag; es in diesem Falle ausschließlich für die Vertfagsfläche zu benutzen und keinerlei anderes Saat- oder Pflanzgut, auch nicht zu dem Nachpflanzen für die Vertrags fläche zu verwenden. ” Per Verarbeiter ist verpflichtet, gegebenenfalls das erforderliche Saatgut zu liefern. Die Beklagte lieferte, wie von Anfang an vorgesehen, die notwendigen Saaterbsen an den Kläger und erteil te ihm noch im April /Mai 1940 hierüber 3 ” Lastschrift-auf gaben” über insgesamt RM 3.c64.50. Nach der Währungsreform lieferte der Kläger der Beklagten die von ihm ge- * ß ernteten Friseherbsen. Die Beklagte kürzte den Betrag, den sie für die gelieferten Frischerbsen schuldete, um DM 3*o64.5o für das Saatgut und zahlte nur die sich daraus # ♦ ergebende Differenz an den Kläger, * , . Der Kläger ist der Auffassung, daß ihm von seiner ..Erntepreisforderung nur DM 3o6,45 abgezogen werden dürften, * „.de der Beklagten für die Lieferung des Saatgutes lediglich * -eine Reichsmarkforderung zugestanden habe, die nach § 16 •* Umst.Gr» im Verhältnis 10 : 1 umgestellt sei. Die Differenz ♦ ♦ ♦ zwischen DM 3#o64.5- und DM 3o6.45 * DM 2.758*o5 verlangt er mit der Klage. Er macht ferner eine ihm von dem Domänenpächter im Einverständnis der Beklagten abge- tretene und auf einem gleichartigen Sachverhalt beruhende Forderung von DM 5«116,15 geltend und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 7«874*55 nebst 4 # Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und die Auf fas sung vertreten, daß die von ihr vorgenommene Verrechnung zu Hecht bestehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober landesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Ente che i dungs gründe: Das Berufungsgericht hat die Vertragsabreden der Parteien dahin gewürdigt, daß die Saatgutlieferung nicht Gegenstand einos selbständigen Vertrages sei, sondern zusammen mit den Vereinbarungen über den Anbau und die Lieferung der Frischerbsen zu dem Inhalt eines einheitlichen Ver 4 4 tragswerkes geworden sei, wobei der wesentliche Zweck des Vertrages, nämlich die Lieferung der Frisoherbsen, durch die Lieferung des Saatgutes hohe ermöglicht oder ge- * fördert werden sollen* Dieser Vertrag sei weder Werk — oder Werklieferungsvertrag norh Tauschvertrag, vielmehr seien die Anbau- und LieferungsVerträge Kaufverträge über den Kauf einer zukünftigen Sachgesamtheit. Die Verpflichtung zur Lieferung des Saatgutes sei nur eine Hebenabrede zu diesen Kaufverträgen. Der Anbau- und Lief erungs vertrag sei auch nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der Ernte, sondern von vorn-herein unbedingt abgeschlossen worden. Die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Frischerbsen sei daher schon mit Vertragsabschluß entstanden; daran ändere niohtw» daß die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Beklagten erst nach der Ernte feststellbar gewesen sei. Diese bereits ver der Währungsreform entstandene Zahlungsverpflichtung der Beklagten sei durch die w dem Währungsstleht8g erfolgte Lieferung des Saatgutes zu dem Teil getilgt worden. Entweder sei die Verrechnungs3‘t rede als eine Hingabe an Erfüllungs Statt aufzufassen, dureh die die Kaufpreisfer- derung des Klägers und seines Zedenten zu dem Teil getilgt werden sollte, oder aber es liege eine vereinbarte Auf rechnung 1 UX f XU XV V« UUXOIU XGM.XV iUUW V fAVIO UVU £> Umständen entnommen werden, daß die Parteien die Tilgung or. In letzterem Falle müsse aus den gesamten ebne Rücksicht auf die noch fehlende Fälligkeit schon .für den Zeitpunkt erstrebt hätten, in dem beide Forderungen entstanden seien. Der pprte^wiT*." :.J dahin gegangen, daÄ * 5 * * von der Beklagten von vornherein nur der Unterschieds betrag zwischen dem Kaufpreis für die Frischerbsen und dem Breis für das Saatgut h:.bo &?:;chuldet sein sollen«Hieraxis ergebe sich aber, daß die « rderxmgen schon vor dem WährtingsStichtag in Höhe des Preises des Saatgutes ge tilgt gewesen seien« Dem Berxifnngsgericht ist im Ergebnis, wenn auch nioht durchweg in der Begründung, beizutreten« Da der und sein Zedent die Frischerbsen t deren volle Bezahlung sie mit der Klage verlangen t erst nach dem WährungsStichtag geliefert haben, können sie gemäß § 18 Abs«l Ziff«2 UmstG,. das Lieferungsentgelt # in voller Höhe in D-Mark beanspruchen. Darüber besteht zwi eöheh den Parteien kein Streit« Streitig ist nur, ob * die Beklagte ihre Gegenforderung aus der Lieferung des Saatgutes ebenfalls in voller D-Markhöhe geltend maohen kann oder nur im abgewerteten Betrage von 10 s 1. Be trachtet man die Vereinbarung über die Lieferxing des Saatgutes g die’ Beklagt esondert von den nsti Abreden, so war. Währungsstichtag lediglich Gläubigerin einer' feeldsummenforderung, die nach der allgemeinen Hegel des 16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 umgestellt ist« Das Berufungsgericht kommt auf Grund seiner Aus legung des Vertragsverhältnisses zu einem anderen Er gebnis« Ob diese Auslegxmg gerechtfertigt ist, unter liegt der unbeschränkten Nachprüfung durch das He vis ions gefleht, da es sich um typische Vertragcbedingxinger handelt, die für eine Vielheit von bereits bestehenden oder künftigen Rechtsverhältnissen maßgebend sind« Geht man aber davon axis, daß sich zwei selbständige Geldfor 6 derungen gegenüberstehen, so erscheint es zweifelhaft, fCb die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten die Tilgung dieser beiderseitigen Forderungen mit rückwirkender Kraft vereinbart, aus dem Vertrage mit ausreichender Sicherheit hergcleitet werden kann. Im* Vertrage selbst ist nur gesagt, daß die Verrechnung bei der Schlußabreohnung stattfinden soll. Für die gesetzliehe (einseitige) Aufrechnung ist die Rückwirkung ( § 399 BGB.) aus der Erwägung heraus bestimmt worden, daß der Inhaber der Auf re ohnung sf or derung von vornherein sein Verhalten so eingerichtet habe, als sei seine schuld schon getilgt. Biese Erwägungen werden aber auf die vorliegende Vertragslage nicht ohne weiteres übertragen werden können. Denn da es sich bei der Emtelieferung um einen Kauf über eine künftige Sachgesamtheit handelt, stand nicht von vornherein mit Sicherheit fest, ob eine Verrechnung überhaupt stattfinden könne« Die Möglichkeit des Eintrittes einer Miß- » ernte oder einer Mind er ernte ergibt sich aus der Natur der Sache und ist außerdem in den Verträgen ausdrücklich erwähnt. Danach war der Fall, daß die Saatgutpreisfordering nioht verrechnet werden konnte, sondern in bar % gezahlt werden mußte, nioht ohne weiteres auszu^phließen« Angesichts der Bestimmung, daß die Verrechnung der Saatgutlieferung erst bei der Schlußabrechnung stattfinden sollte, kann auch der Auf*, -oung, die Saatgatlieferung sei eine Vorausleistung an Erfüllungsetatt auf den Ernte-kauf preis, nioht zugestimmt werden. ¥ * Dem Berufungsgericht ist aber insoweit bei zutreten, als es das Vertragsverhältnis als ein einheit Hohes betrachtet, dessen eigentlicher Zweck, nämlich % der Anbau und die Lieferung der Ernte, duroh die Hingabe des Saatgutes ermöglicht und gefördert werden sollte, ♦ Die Lieferung des Saatgutes stellt sich somit als eine Nebeuverpflichtung des im übrigen einheitlichen Anbau. 9 ♦ und LieferungsVertrages dar« Daß das Schwergewicht des * * Vertrags Verhältnisses .in der Ver pfli ohtung zur Lieferung » des Erntertrages und der entsprechenden Verpflichtung ♦ der Beklagten zur Abnahme dieser Ernte liegt, hat auch die Bevision nicht in Zweifel gezogen. Sie meint aber 9 daß die Verträge auch entl echtlic Chasakte hätten und im Interesse einer geregelten und möglichst ertragreichen Anbauplanung lägen« Nur in diesem Zusammen hang sei die Bestimmung von Bedeutung, daß der auf Verlangen der Beklagten das erforderliche Saatgut von der Beklagten beziehen müsste. Der Beklagten habe es freigestanden, ihren Vertragspartnern die Beschaffung des Saatgutes selbst zu überlassen« Deshalb sei das Ab ko WM en übercbs Saatgut kein notwendiger Bestandteil des % ♦ G-e samt ver träges f sondern ein selbständiger Kaufvertrag« Für die Auslegung des Vertrages ist 00 aber nicht entsehei dend f ob die Beklagte ihrem Vertragspartner die Beschaf fung des Saatgutes hätte überlassen können, denn tat sächlich hat sie das Saatgut selbst geliefert, also von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Mit dieser Lieferung sind aber die besonderen Vertrag&be 8 8 » Ziehungen, entstanden, die in der Anordnung Nr* 11 für den Pall der Lieferung des Saatgutes durch den Verarbeiter vorgesehen sind* Laß dem Vertrage auch öffent- liehreohtliche Bestandteile innewohnen, mag zutreffen, dies ändert aber nichts daran, daß die Beklagte auch ein starkes Eigeninteresse an der Lieferung des Saat- gutes hatte* Denn diese gab ihr, wie die Revision * auch nicht verkennt, die Möglichkeit, durch Lieferung % eines bestimmten Saatgutes von vornherein Einfluß auf die Qualität •'der zu erwartenden Ernte zu nehmen, insbe- * sondere hinsichtlich einer bestimmten und gleichmäßigen Beschaffenheit der Frischerbsen* Mit Recht hat das Berufungsgericht hieraus sowie aus der Vorschrift, daß der Kläger und sein Zedent über das gelieferte Saatgut nicht . frei verfügen durften, sondern es ausschließlich für den vereinbarten Anbau der Frischerbsen, also im Interesse der Beklagten, verwenden mußten, den Schluß gezogen, daß ein einheitlicher Vertrag vorliegt, dessen Hauptzweck die Lieferung der Frischerbsen war, während die Lieferung des Saatgutes nur eine Nebenbestimmung darstellte, die der Erreichung dieses.Zweckes dienen sollte* Wie die Re- * visions beklagte mit Recht herwrhebt, würde die Beklagte das Saatgut niemals ohne gleichzeitigen Abschluß des Anbau- und Liefervertrages geliefert haben, zu demal 4a sie das Saatgut ihrerseits von einem Saatenhändler beziehen ußte. Aus dieser Verkoppälung der beiderseitigen Sachleitung spfldehten ergibt sich aber, daß die Verrechnungs-abredd der Parteien nicht etwa einem Kontokorrentabksmmen gleiohzu8etzen ist,, in welohem sich Forderungen aus ver- % schiedenen selbständigen Rechtsgeschäft?* gegenüberstehen« Wenn auch das Vertrags Verhältnis rechtlich ♦ weder als Tausch noch als Werkvertrag anzusehen ist, so ist doch nioht zu verkennen, daß ihm Bestandteile beider Vertragstypen innewohnen. i)er Landwirt durfte das ihm gelieferte Saatgut nicht anders als zu dem Anbau der der Konservenfabrik gleichzeitig verkauften Frischerbsen verwenden und gerade mit Hilfe dieses Saatgutes sollte *die eigentliche Kaufsache, die Ernte, hervorgebracht werden. Es sollte nithin im Rahmen des Anbau- und Li eferungs vertrag es ein zweckgebundener Austausch von zwei Sachwerten staotfinden, wobei in der endgültigen Abrechnung die Sachleistungen mit ihren vertraglich vorgesehenen Geldgrößen eingesetzt wurden« Mit dieser Betrachtung des Vertragsverhältnisses steht es nicht im Widerspruch, dasc rach der rechnungemäseigen Ab Wicklung äußerlich zwei gegenseitige Geldforderungen » vorzuliegen scheinen« Denn insoweit handelt es >eich hur um die buchtechnische Erfassung des Austausohes der Sachwerte, die naturgemäß immer nur durch Einsetzung von bezifferten Währungsbeträgen möglich ist« Bei solcher Sachlage müssen aber die beiderseitigen Sachleistungen -ähnlich wie im Falle der Stofflieferung bei einem Werkvertrag oder wie bei Kompensationsverträgen - in Ihrem ursprünglichen Geldwertverhältnis miteinander verreehnet werden ( Harmening-Dud en ,Währung? ? o g c t z e, Anm. 38 zu § 13 UmstG. mit Nachwo , Schnurr NJW« 1948 S* 617)« Daraus folgt, daß der Reichsmarkwert der Saatgutlieferung von dem Reichsmarkwert des Erntepreises abzuziehen und nur der Saldo nach den Bestimmungen des ’Jn ;ellungsgesetzee zu behandeln ist« EÜL. 10 ! Die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung erweist sloh danach als zutreffend und die Naohforderung des Klägers als ungereohtfertigt» Die Revision war somit mit der Rostenfolge aus 97 ZPO» zurück zuweisen« ♦ * gez. Lindenmaier, ges, Heidenhain» gez♦Wilde, gez.Haidinger» ' gez. Br, Fischer a • * ”1* * * * * * » * * * als Urkunds beamt er d. Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes * « * * e * • + * l t # f + \ 0 0 • «