Dr. Bornkamm und die Richter am Bundesgerichtshof Pokrant Dr. Schaffert Dr. Bergmann Dr. Koch als beisitzende Richter Justizamtsinspektor Walz als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Frank JfH) gegen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. erschienen in dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Der Anwalt des Revisionsklägers stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 8. Die Anwältin der Revisionsbeklagten stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 22. Nach nichtöffentlicher Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende in öffentlicher Sitzung folgendes Urteil: Die Revision gegen das Urteil des 4.
Öffentliche Sitzung des Karlsruhe, 8. November 2007 I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes I ZR 60/05 Anwesend: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bornkamm und die Richter am Bundesgerichtshof Pokrant Dr. Schaffert Dr. Bergmann Dr. Koch als beisitzende Richter Justizamtsinspektor Walz als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Frank JfH) gegen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. erschienen in dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. März 2005 nach Aufruf der Sache: T. für den Revisionskläger: Rechtsanwalt Dipl.-Phys, i 2. für die Revisionsbeklagte: Rechtsanwältin von und das geschäftsführende Präsidiumsmitglied der Klägerin, Herrn Dr. M| Es wurde festgestellt, dass die Formalien geprüft sind. Beanstandungen haben sich nicht ergeben. Der Anwalt des Revisionsklägers stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 8. September 2005. Die Anwältin der Revisionsbeklagten stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 22. April 2005. Die Anwälte verhandelten hierauf streitig zur Sache. Nach nichtöffentlicher Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende in öffentlicher Sitzung folgendes Urteil: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. März 2005 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten der ersten Instanz unter Abänderung der Kostenentscheidung im Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 22. September 2004 der Klägerin zu 26% und dem Beklagten zu 74% auferlegt werden. Ferner wurde folgender verkündet: Beschluss Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 10.189 €, für die Berufung auf 7.689 € und für die Revision auf 7.500 € festgesetzt. Bornkamm Walz Abschriften ab an Proz. Bev. am 8. 11. 2007 O''