Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften auf den Gebieten des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Juni 1979 für die Veräußerung der - für private Aufzeichnungen von Funksendungen mit geschützten Werken geeigneten - Tonaufzeichnungsgeräte eine angemessene Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG. Sie haben die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auf Grund der Konzernverbindung mit ihrer japanischen Muttergesellschaft als Herstellerin anzusehen; sie sei wirtschaftlich gesehen nur eine Vertriebsstelle ihrer Muttergesellschaft. Das Landgericht hat lediglich eine Importeurhaftung der Beklagten angenommen und die Beklagte durch Teil urteil entsprechend den Hilfsanträgen unter Abweisung des Auskunftsbegehrens im übrigen verurteilt, den Klägerinnen - zu Händen der Klägerin zu 1 - Auskunft darüber zu erteilen. jeweils aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl unter Angabe des Herstellerveräußerungserlöses des jeweiligen Gerätetyps von ihr in der Zeit vom 01.06.1979 bis 31.03.1980 - aufgegliedert nach Kalendervierteljahren - in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) eingeführt worden sind; jeweils aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp, Stückzahl unter Angabe des Erlöses, den der Hersteller aus der Veräußerung dieser Geräte erzielt hat, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) eingeführt worden sind; solange sie die bezeichneten Geräte ins Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einführt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Auskunftsbegehren in dem von den Vorinstanzen abgewiesenen Umfang weiter. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Auffassung vertreten, daß die Beklagte nicht Herstellerin der von ihr vertriebenen Tonaufzeichnungsgeräte sei, da sie die Geräte nicht selbst produziere. Sie müsse sich auch nicht wegen ihrer Konzernverbundenheit mit der japanischen Muttergesellschaft als Herstellerin behandeln lassen. Zum anderen sei sie nicht derart in den Konzern der japanischen Herstellerin eingegliedert, daß sie als mit ihr identische Herstellerin angesehen werden könne. Soweit die Beklagte als Importeurin zur Auskunft verpflichtet sei, habe sie den tatsächlichen Herstellererlös anzugeben; dies sei der Preis, den der ausländische Hersteller seinem Abnehmer in Rechnung stelle und der an ihn zu zahlen sei. 1. Das Berufungsgericht hat bezüglich der im Streit befindlichen Tonaufzeichnungsgeräte, die die Beklagte sämtlich aus dem Ausland bezögen hat, ohne Rechtsverstoß eine Herstellerhaftung nach § 53 Abs. 5 UrhG und damit auch eine Verpflichtung der Beklagten verneint, über ihre eigenen Veräußerungserlöse Auskunft zu geben. Danach ist Herstellerin hier unstreitig nicht die Beklagte, sondern nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts ein japanisches Fertigungsunternehmen. b) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt es auch die konzernmäßige Verbundenheit zwischen dem inländischen Vertriebs- und dem ausländischen Produktionsunternehmen - bei rechtlicher Selbständigkeit beider Unternehmen - nicht, das inländische Vertriebsunternehmen - hier die Beklagte - als Herstellerin zu behandeln. Dies hat der Senat inzwischen für einen vergleichbaren Fall entschieden, in dem die Beklagte sogar zu 100 % ihrer Geschäftsanteile die Tochtergesellschaft eines japanischen Produktionsunternehmens ist (vgl. Gesetzgeber hat aus der Reihe der möglichen Zahlungspflichtigen (Endverbraucher - Händler - Hersteller) bewußt den Gerätehersteller ausgewählt, um dem Urheber einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu verschaffen, der leicht zu ermitteln ist (vgl. Die Befürchtung, bei Zugrundelegung des tatsächlichen Her-stellererlöses werde es ermöglicht, durch einen zu niedrigen Ansatz der konzerninternen Herstellerabgabepreise Einsparungen bei der Geräteabgabe zu erzielen, rechtfertigt es auch bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vor-liegt, grundsätzlich nicht, bei der Berechnung der Vergütung vom Ver- Die Verpflichtung zur Auskunftsertellung über die eigenen Veräußerungserlöse der Beklagten läßt sich Im Streitfall auch nicht durch die Erwägung rechtfertigen, die Angabe dieser Erlöse sei notwendig, um erhebliche Abweichungen des anzugebenden Geräteabgabepreises des Herstellers von den tatsächlichen Marktgegebenhelten aufzudecken. B. auch über den Zollwert der Geräte) zu verlangen, um das Vor-1 legen eines Umgehungstatbestandes bei einem wirtschaftlich nicht erklärbaren Herstellerabgabeprels darzutun oder um ln einem solchen Fall einen Anhaltspunkt für eine Schätzung des auf andere Welse nicht oder nur unverhältnismäßig schwer feststellbaren angemessenen Herstellerabgabepreises gewinnen. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerinnen, zwischen der Beklagten und der japanischen Firma seien keine echten Umsatzgeschäfte zustande gekonnten, sondern es sei nur eine konzerninterne Verrechnung erfolgt, ohne Rechtsverstoß als unsubstantiiert angesehen. Die Klägerinnen haben auch in ihrer Revisionsbegründung nicht dargelegt, daß die von ihnen für möglich gehaltene konzerninterne Verrechnung mehr als eine bloße Vermutung ist. Scheidet danach eine Herstellerhaftung der Beklagten aus, so ist sie auch nicht zur Auskunftserteilung über die von ihr erzielten Veräußerungserlöse verpflichtet. 2. Soweit eine Importeurhaftung in Betracht kommt, ist die Verurteilung nach den Hilfsanträgen nur bezüglich der Frage, ob der cif-Preis als Veräußerungserlös des Herstellers zugrunde zu legen ist, in der Revisionsinstanz zur Nachprüfung gestellt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist nur dieser im Einzel fall konkret gezahlte Preis und nicht - wie die Revision meint - generell der bei Grenzüberschreitung zu dem Inland anfallende sogenannte cif-Preis zugrunde zu legen; es sei denn, es handelt sich bei ihm um den tatsächlichen Veräußerungserlös (vgl. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen läßt sich dem Gesetz und den Gesetzesmaterialien kein Hinweis darauf entnehmen, daß mit dem "erzielten Erlös" des Herstellers ein anderer als der vom Abnehmer tatsächlich gezahlte Preis gemeint sein soll. Auch die Erwägung der Klägerinnen, der Vergütungsanspruch entstehe frühestens mit Grenzüberschreitung zu dem Inland, läßt es nicht gerechtfertigt erscheinen, grundsätzlich den cif-Preis zugrunde zu legen. Der Zeitpunkt der Entstehung des Vergütungsanspruchs ist für die Frage nach dem maßgebenden Veräußerungserlös rechtlich nicht von Bedeutung. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerinnen erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 14. Februar 1985 Wolf Justi zangestel 1te als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 59/83 URTEIL in dem Rechtsstreit - und m 1. der für __ - rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Generaldirektor Prof. Dr. jur. h.c. Erich SfliB» H|A-U Straße 28, 2. der zur V von IJ vertreten durch ihre Geschäftsführer. Herrn Rolf D Dr. Dr. Norbert T 36 a, H mbH, und Herrn 3. W M vereinigt mit der V______ rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, vertreten gescnattsführendes Vorstandsmitglied. Herrn Dr. Hans-Josef traße 49, diese zusammengeschlossen in der bürgerlichen Rechts, - Gesellschaft Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen die Firma Uszer Jose (Deutschland) GmbH, Straße 96, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Kaufmann und Kaufmann Seishi N Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 6. Zivilsenat -vom 3. Februar 1983 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften auf den Gebieten des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Die Klägerin zu 1 - G|^ ~ nimmt die musikalischen Aufführungsrechte und die mechanischen Verviel-fäl tigungsrechte der ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger und auf Grund von Verträgen mit ausländischen Yerwertungs-gesellschäften auch die Rechte ausländischer Urheber wahr. Die Klägerin zu 2 - - wahrt die mechanischen Vervielfältigungsrechte an den geschützten Leistungen der ihr angeschlossenen ausübenden Künstler, die Klägerin zu 3 -V|HI - die an den geschützten Werken der Literatur. Die Klägerinnen haben sich zu dem Zwecke der gemeinschaftlichen Wahrnehmung ihrer Rechte aus % urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen gegenüber Geräteherstellern und -Importeuren zur Zentralstelle für private Überspielungsrechte (2Ü0I in der Rechtsform einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossen. « Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft der japanischen Firma (V|HI CflHB JBBBLtd.). Sie bezieht von der Muttergesellschaft mit deren Warenzeichen "J(B" versehene Tonaufzeichnungsgeräte in betriebsbereitem Zustand und verkauft sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West. Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten ab 1. Juni 1979 für die Veräußerung der - für private Aufzeichnungen von Funksendungen mit geschützten Werken geeigneten - Tonaufzeichnungsgeräte eine angemessene Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG. Zwischen den Parteien besteht u.a. darüber Streit, ob die Beklagte als Herstellerin oder nur als Importeurin im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte als Herstellerin und hilfsweise * als Importeurin im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft in Anspruch. Sie haben die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auf Grund der Konzernverbindung mit ihrer japanischen Muttergesellschaft als Herstellerin anzusehen; sie sei wirtschaftlich gesehen nur eine Vertriebsstelle ihrer Muttergesellschaft. Sollte gleichwohl nur eine Importeurhaftung in Betracht kommen, so sei als Herstellererlös der Gerätewert im Zeitpunkt der Grenzüberschreitung zugrundezulegen. Die Beklagte hat sich gegen eine Inanspruchnahme als Herstellerin gewandt und vorgetragen, sie sei eine bloße Vertriebsgesellschaft, an der die japanische Firma J^zu 51 % und die Familie F^m^ zu 49 % beteiligt sei; mit der Herstellung der Geräte habe sie nichts zu tun. Soweit eine Importeurhaftung in Betracht komme, sei nur der reine Herstellerpreis und nicht der cif-Preis anzugeben. Bei Kombinationsgeräten dürfe nicht der volle Preis zugrundegelegt werden. Das Landgericht hat lediglich eine Importeurhaftung der Beklagten angenommen und die Beklagte durch Teil urteil entsprechend den Hilfsanträgen unter Abweisung des Auskunftsbegehrens im übrigen verurteilt, den Klägerinnen - zu Händen der Klägerin zu 1 - Auskunft darüber zu erteilen. 1. wieviele Tonaufnahmegeräte, die zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch durch Aufnahme von Funksendungen auf Tonträger oder durch Übertragung von einem Tonträger auf einen anderen geeignet sind, und zwar: 1) Spulentonbandgeräte, 2) Kassettenrecorder, Kassettendecks, 3) mit Recorder kombinierte Geräte, z.B. Radio-Recorder, Kompaktanlagen etc. jeweils aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl unter Angabe des Herstellerveräußerungserlöses des jeweiligen Gerätetyps von ihr in der Zeit vom 01.06.1979 bis 31.03.1980 - aufgegliedert nach Kalendervierteljahren - in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) eingeführt worden sind; 2. vierteljährlich innerhalb eines Kalendermonats für das vorausgegangene Quartal - beginnend zu dem 1.7.1980 für die Zeit vom 1.4.1980 bis zu dem 30.6.1980, 0 wieviel Tonaufnahmegeräte, die zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch durch Aufnahme von Funksendungen auf Tonträger oder durch Übertragungen von einem Tonträger auf einen anderen geeignet sind und zwar: 1) Spulentonbandgeräte, 2) Kassettenrecorder, Kassettendecks, 3) mit Recorder kombinierte Geräte, z.B. Radio-Recorder, Kompaktanlagen etc., jeweils aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp, Stückzahl unter Angabe des Erlöses, den der Hersteller aus der Veräußerung dieser Geräte erzielt hat, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) eingeführt worden sind; solange sie die bezeichneten Geräte ins Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einführt. Die gegen die Abweisung des Auskunftsbegehrens mit den Hauptanträgen (Herstellerhaftung) und gegen die Teilabweisung der Hilfsanträge (Zugrundelegung des Herstellererlöses und nicht der cif-Preise) gerichtete Berufung der Klägerinnen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Auskunftsbegehren in dem von den Vorinstanzen abgewiesenen Umfang weiter. % Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Auffassung vertreten, daß die Beklagte nicht Herstellerin der von ihr vertriebenen Tonaufzeichnungsgeräte sei, da sie die Geräte nicht selbst produziere. Sie müsse sich auch nicht wegen ihrer Konzernverbundenheit mit der japanischen Muttergesellschaft als Herstellerin behandeln lassen. Zum einen habe sie keinen Einfluß auf die Produktion in Japan. Zum anderen sei sie nicht derart in den Konzern der japanischen Herstellerin eingegliedert, daß sie als mit ihr identische Herstellerin angesehen werden könne. Die japanische Gesellschaft sei nur mit 51 % an der Beklagten beteiligt. Die deutsche Gruppe der Finna könne durch ihre Beteiligung an der Geschäftsführung der Beklagten einen bestimmenden Einfluß ausüben. Soweit die Beklagte als Importeurin zur Auskunft verpflichtet sei, habe sie den tatsächlichen Herstellererlös anzugeben; dies sei der Preis, den der ausländische Hersteller seinem Abnehmer in Rechnung stelle und der an ihn zu zahlen sei. Nebenkosten, die der Hersteller nicht in den Veräußerungserlös einkalkuliere, müßten außer Ansatz bleiben. II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand. * 1. Das Berufungsgericht hat bezüglich der im Streit befindlichen Tonaufzeichnungsgeräte, die die Beklagte sämtlich aus dem Ausland bezögen hat, ohne Rechtsverstoß eine Herstellerhaftung nach § 53 Abs. 5 UrhG und damit auch eine Verpflichtung der Beklagten verneint, über ihre eigenen Veräußerungserlöse Auskunft zu geben. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist Hersteller im Sinne des § 53 Abs, 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich produziert hat; ein inlän- * disches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zu dem Hersteller, daß es im Ausland produzierte Geräte unter seinem Warenoder Firmenzeichen erstmals im Inland in Yerkehr bringt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1984 - I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff - Herstellerbegriff I; Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 -Herstellerbegriff III und I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II, zur Veröffentlichung vorgesehen). Danach ist Herstellerin hier unstreitig nicht die Beklagte, sondern nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts ein japanisches Fertigungsunternehmen. * b) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt es auch die konzernmäßige Verbundenheit zwischen dem inländischen Vertriebs- und dem ausländischen Produktionsunternehmen - bei rechtlicher Selbständigkeit beider Unternehmen - nicht, das inländische Vertriebsunternehmen - hier die Beklagte - als Herstellerin zu behandeln. Dies hat der Senat inzwischen für einen vergleichbaren Fall entschieden, in dem die Beklagte sogar zu 100 % ihrer Geschäftsanteile die Tochtergesellschaft eines japanischen Produktionsunternehmens ist (vgl. Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 64/83 - Herstellerbegriff IV, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß zu einer abweichenden Entscheidung. Bei rechtlicher Selbständigkeit von Vertriebs- und Produktionsunter- * nehmen reicht die persönliche und wirtschaftliche Verflechtung im Konzern in aller Regel nicht aus, den Fertigungsbetrieb dem die Geräte vertreibenden Unternehmen zuzurechnen bzw. dieses Unternehmen lediglich als bloße Yertrlebsabteilung innerhalb einer durch den Konzern gebildeten wirtschaftlichen Einheit anzusehen; auf den vom Berufungsgericht herausgestellten Grad der Konzernverbundenheit kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Der 8 Gesetzgeber hat aus der Reihe der möglichen Zahlungspflichtigen (Endverbraucher - Händler - Hersteller) bewußt den Gerätehersteller ausgewählt, um dem Urheber einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu verschaffen, der leicht zu ermitteln ist (vgl. BGH GRUR 1984, 518, 519 - Herstellerbegriff I). Diesem Zweck des Gesetzes widerspräche es, wenn für die Frage nach dem maßgeblichen Veräußerungserlös neben dem tatsächlichen Produktionsvorgang noch als zusätzliches Kriterium auf die - oft nur schwer erkennbaren - konzernmäßigen Verbindungen von Produktions- und Fertigungsunternehmen abgestellt und deren rechtliche Selbständigkeit außer Betracht gelassen würde. Der Umstand, daß der japanischen Herstel1erfirma im Streitfall die Mehrheit der Anteile der Beklagten gehören, nötigt zu keiner anderen Betrachtung. Die Befürchtung, bei Zugrundelegung des tatsächlichen Her-stellererlöses werde es ermöglicht, durch einen zu niedrigen Ansatz der konzerninternen Herstellerabgabepreise Einsparungen bei der Geräteabgabe zu erzielen, rechtfertigt es auch bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vor-liegt, grundsätzlich nicht, bei der Berechnung der Vergütung vom Ver- äußerungserlös des zu dem Hersteller in Konzernverbindung stehenden Vertriebsunternehmens auszugehen. Sollte im Einzel fall die Differenz zwischen dem Herstellerabgabepreis und dem Wiederverkaufspreis ungewöhnlich hoch sein und sich wirtschaftlich nicht erklären lassen, so wird zu prüfen sein, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, der es rechtfertigen könnte, den bei konzerninternen Lieferungen mitgeteilten niedrigen Abgabepreis den tatsächlichen Marktgegebenheiten anzupassen (vgl. BGH Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und vom 13.12.1984 - I ZR 64/83 - Her-stellerbegriff IY). L 1 i i i i i Die Verpflichtung zur Auskunftsertellung über die eigenen Veräußerungserlöse der Beklagten läßt sich Im Streitfall auch nicht durch die Erwägung rechtfertigen, die Angabe dieser Erlöse sei notwendig, um erhebliche Abweichungen des anzugebenden Geräteabgabepreises des Herstellers von den tatsächlichen Marktgegebenhelten aufzudecken. Dazu bedarf es des Vortrags konkreter Umstände, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, Auskunft über die Veräußerungserlöse der Inländischen Vertriebsgesellschaft (oder z. B. auch über den Zollwert der Geräte) zu verlangen, um das Vor-1 legen eines Umgehungstatbestandes bei einem wirtschaftlich nicht erklärbaren Herstellerabgabeprels darzutun oder um ln einem solchen Fall einen Anhaltspunkt für eine Schätzung des auf andere Welse nicht oder nur unverhältnismäßig schwer feststellbaren angemessenen Herstellerabgabepreises gewinnen. An einem derartigen Vorbringen fehlt es hier. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mal 1981 (I ZR 92/78, GRUR 1982, 100 ff - Schallplattenexport) können sich die Klägerinnen Im Streitfall nicht stützen. Sie betrifft einen anderen Sachverhalt und 4 behandelt die hier nicht erhebliche Rechtsfrage, unter welchen Voraus-Setzungen Im Sinne des Art. 30 EWGV Waren ln den freien Verkehr gebracht worden sind. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerinnen, zwischen der Beklagten und der japanischen Firma seien keine echten Umsatzgeschäfte zustande gekonnten, sondern es sei nur eine konzerninterne Verrechnung erfolgt, ohne Rechtsverstoß als unsubstantiiert angesehen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei insoweit zu einem Hinweis verpflichtet gewesen, greift nicht durch. Die Klägerinnen haben auch in ihrer Revisionsbegründung nicht dargelegt, daß die von ihnen für möglich gehaltene konzerninterne Verrechnung mehr als eine bloße Vermutung ist. Scheidet danach eine Herstellerhaftung der Beklagten aus, so ist sie auch nicht zur Auskunftserteilung über die von ihr erzielten Veräußerungserlöse verpflichtet. Die Vorinstanzen haben daher die Klage mit den Hauptanträgen des Auskunftsbegehrens zu Recht abgewiesen. 2. Soweit eine Importeurhaftung in Betracht kommt, ist die Verurteilung nach den Hilfsanträgen nur bezüglich der Frage, ob der cif-Preis als Veräußerungserlös des Herstellers zugrunde zu legen ist, in der Revisionsinstanz zur Nachprüfung gestellt. Im übrigen ist bezüglich des Umfangs des Auskunftsanspruchs - insbesondere der Verurteilung zur Auskunftserteilung für die Zukunft und in Quartalszeiträumen - bereits die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung rechtskräftig geworden, da insoweit keine Berufung eingelegt worden ist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß auf den vom ausländischen Hersteller tatsächlich erzielten Veräußerungserlös abgestellt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist nur dieser im Einzel fall konkret gezahlte Preis und nicht - wie die Revision meint - generell der bei Grenzüberschreitung zu dem Inland anfallende sogenannte cif-Preis zugrunde zu legen; es sei denn, es handelt sich bei ihm um den tatsächlichen Veräußerungserlös (vgl. u.a. Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 -Herstellerbegriff II). * Nach § 53 Abs. 5 UrhG steht jedem Berechtigten als Vergütung ein 4 angemessener Anteil an dem vom Hersteller aus der Veräußerung der Geräte erzielten Erlös zu. Damit ist entsprechend dem allgemeinen Sprachverständnis das vom Abnehmer der Geräte bei der Veräußerung dem Hersteller als Gegenleistung tatsächlich gezahlte Entgelt gemeint. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen läßt sich dem Gesetz und den Gesetzesmaterialien kein Hinweis darauf entnehmen, daß mit dem "erzielten Erlös" des Herstellers ein anderer als der vom Abnehmer tatsächlich gezahlte Preis gemeint sein soll. Auch der Zweck der Regelung verlangt keine andere Auslegung. § 53 Abs. 5 UrhG enthält eine “Pauschalregelung" (Bericht des Rechtsausschusses zu BT-Drucks. IY/3401, S. 10, r. Sp.), die dem Urheber auf einem praktikablen Weg eine angemessene Vergütung für die zusätzliche Nutzung seines Werkes durch dessen Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch und für die dadurch drohenden Einnahmeverluste gewähren will (Bericht des Rechtsausschusses, aaO;, $. 8). Dem wird die Auslegung, die auf den tatsächlich gezahlten Preis abstellt, gerecht. Sie » ermöglicht es, die Bemessungsgrundlage für die Geräteabgabe auf einfache und praktikable Weise festzustellen. Auch die Erwägung der Klägerinnen, der Vergütungsanspruch entstehe frühestens mit Grenzüberschreitung zu dem Inland, läßt es nicht gerechtfertigt erscheinen, grundsätzlich den cif-Preis zugrunde zu legen. Der Zeitpunkt der Entstehung des Vergütungsanspruchs ist für die Frage nach dem maßgebenden Veräußerungserlös rechtlich nicht von Bedeutung. * III. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerinnen erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. v. Gamm Piper Erdmann Tepli tzky Scholz-Hoppe