Das Verbot des Kaufscheinhandels erfaßt mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit auch Vereinbarungen zwischen einem Beauftragten des Kaufseheinaus-gebers und dem Lieferanten, durch die der Lieferant sich zur Belieferung der Kaufscheininhaber verpflichtet und dem Beauftragten Provisionszahlungen für die von den Kaufscheininhabem getätigten Käufe verspricht. (1) genannten Vereinigungen, die sich Ihnen gegenüber mit der BSW-Betreuungs-karte oder dem WSW-Betreuungsausweis ausweisen. a) Wir vermitteln an Sie unsere Kunden, die von Ihnen in eigenem Namen und für eigene Rechnung unmittelbar zu Preisen beliefert werden, welche den in Nr. 2 Absatz 2 des Vertrages vom Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin von der Beklagten die Provisionsabrechnung für das Jahr 197^+ und den sich daraus ergebenden Betrag verlangt. Die Beklagte hat demgegenüber mit ihrem Einspruch geltend gemacht, die Vereinbarungen der Parteien seien wegen Verstoßes gegen §§ 6 b UWG/13^ BGB nichtig. Sie hat vorgetragen, die Mitglieder des BSW und des WSW müßten sich bei den Vertragslieferanten vor dem Einkauf ausweisen. Wenn auch die Klägerin nicht selbst solche Ausweise ausgebe, so habe sie sich doch an verbotenem Kaufscheinhandel beteiligt. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Teil-Urteils abzuweisen, soweit das Landgericht ihr stattgegeben hat. Sie hat die Auffassung vertreten, daß sie keine Verbraucherorganisation sei und keine Kaufscheine ausgegeben habe, somit auch nicht gegen § 6 b UWG verstoßen haben könne. Die Einkaufsnachweise, wie sie von den Mitgliedern der beiden Vereine vorgelegt würden, berechtigten nicht zu dem Kauf von Waren. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene -Revision der Klägerin, mit der diese ihre Klageansprüche weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die dem Klageanspruch zugrunde gelegte Vereinbarung über die Zahlung von Provisionen sei nichtig, weil sie gegen die §§ 6 b UWG/13^ BGB verstoße. Dem entspreche die Vereinbarung der Parteien,wenn es dort ausdrücklich heiße, "bei unseren Kunden handelt es sich ausschließlich um Betreute der in Nr. 1 genannten Vereinigungen, die sich Ihnen gegenüber mit der BSW-Betreuungskarte oder dem WSW-Betreuungs-ausweis ausweisen." Zwar werde ein solcher Nachlaß in dem "goldenen Einkaufsschlüssel" nicht unmittelbar genannt, entsprechende Vorstellungen würden aber schon mit der Erklärung hervorgerufen, daß die Mitglieder durch die Angebote der Vertragslieferanten "ein echtes Äquivalent für die ständig nachhinkende Besoldung" erhielten. Die Klägerin könne sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, daß sie selbst weder verbotene Scheine ausgebe, noch gegen solche Scheine Waren verkaufe. Auch sie habe gegen das gesetzliche Verbot des § 6 b UWG verstoßen, denn ihre Leistung habe darin bestanden, die Mitglieder der Vereine BSW und WSW als Inhaber von Kauferlaubnisscheinen der Beklagten als Kunden zu vermitteln und sie habe damit bewirkt, daß sowohl auf der Ausgeberseite wie auf der Käuferseite der Gesetzesverstoß durchgeführt werden konnte. Auf diese Zusammenführung beider Teile und damit den beiderseitigen Verstoß sei auch die Vereinbarung gerichtet gewesen. Die Folge des Verstoßes gegen § 6 b UWG sei gemäß §134 BGB die Nichtigkeit der Vereinbarung vom 9. Doch beschränkt sich das gesetzliche Verbot des Kaufscheinhandeis nicht auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Personen und Handlungen, insbesondere nicht auf den Ausgeber von Kaufausweisen. Ihr Tatbeitrag bestand darin, diejenigen Vereinbarungen zwischen dem BSW und der Beklagten abzuschließen, ohne die der im Gesetz umschriebene Kaufseheinhandel nicht zustande kommen kann. Denn der Kaufscheinhandel setzt nicht nur die Ausgabe solcher Scheine und die Bereitschaft des Verkäufers zu deren Anerkennung voraus, er kann vielmehr sinnvoll nur wirksam gemacht werden durch Absprachen über die Vorteile, die der Ausweis-Inhaber durch den Berechtigungsschein erlangen soll. Das gilt nicht nur für den Normalfall, daß eine solche Absprache zwischen dem Ausgeber des Kaufscheins und dem Verkäufer zustandekommt, sondern auch dann, wenn der Kaufseheinaus-geber sich dazu, wie im Streitfall, eines Beauftragten bedient. Denn im System des Kaufscheinhandeis macht es keinen Unterschied, ob der Verkäufer sich zur Einräumung von Vorteilen unmittelbar gegenüber dem Ausgeber des Kaufscheines oder gegenüber dessen Beauftragten verpflichtet, sofern die Wirkungen jeweils den Kaufschein-inhabern zugute kommen. Die Revision verneint die Nichtigkeit der genannten - und vom Berufungsgericht als Teilnahme angesehenen - Vereinbarungen mit der Begründung, das Berufungsgericht habe die Betreuungskarten des BSW zu Unrecht als Berechtigungsausweise im Sinne des § 6 b UWG angesehen, so daß auch die Teilnahmehand-lung nicht als verboten, sondern als eine erlaubte Vermittlung beurteilt werden müsse. Indessen hängt die Beurteilung einer solchen Betreuungskarte im Hinblick auf § 6 b UWG nicht davon ab, ob diese beim Einkauf vorgelegt wird oder vorgelegt werden muß. Denn bereits durch die Ausgabe des Berechtigungsscheins, der begriffsnotwendig die angeblich günstige Einkaufsstätte benennen muß, entsteht bei dem Inhaber des Ausweises jene Erwartung, deretwegen, weil häufig irreführend, das Kaufscheinsystem verboten worden ist. Denn die Vorlage dieses Einkaufsnachweises wird dem Mitglied vom BSW als Teil des vorteilhaften Gesamtsystems nahegelegt, so daß er entweder auch diesen als Kaufausweis, zu demindest aber als ausreichende Legitimation ansehen kann, die die in der Betreuungskarte verbriefte Einkaufsberechtigung nicht gefährde, die in dem '’goldenen Einkaufsschlüssel" näher präzisiert worden ist. Der Beurteilung als Berechtigungsschein im Sinne des § 6 b UWG steht ferner nicht entgegen, daß diese Karte zugleich die Funktion eines Mitgliedsausweises hat, und daß sie von einer Verbrauchervereinigung ausgegeben worden ist (vgl. Die Revision macht gegen die Beurteilung der genannten Vereinbarungen ferner geltend, die Nichtigkeitsfolge ergebe sich auch dann nicht zwingend, wenn man im Streitfall von einer Beteiligung der Klägerin an Dagegen spreche hier im besonderen, daß bei Aberkennung der Provisionsansprüche der Klägerin diese auch außer Stande gesetzt werde, die den Kunden versprochenen Rückvergütungen zu zahlen. Daß die Vereinbarung von Provisionen für die Vermittlung von Kaufgeschäften an sich zulässig ist, wird durch die Nichtigkeitsfolge bei Verträgen der hier vorliegenden Art nicht in Frage gestellt. Eine Differenzierung innerhalb der zur Durchführung eines verbotenen Kaufscheinhandels getroffenen Vereinbarungen etwa dahin, wie die Revision offenbar meint, ob bereits Provisionsansprüche entstanden seien oder nicht, wäre mit Sinn und Zweck des Verbotes des Kaufscheinhandeis nicht vereinbar. Denn dadurch würde für den Ausgeber von Kaufscheinen ein nicht unerheblicher Anreiz geschaffen, ungeachtet des Verbots diese Verkaufsmethode gleichwohl zu praktizieren, da ihm jedenfalls bis zur Unterbindung seines Verhaltens die Früchte seiner Tätigkeit verbleiben würden. 2 BGB nicht so unangemessen, daß eine andere Beurteilung Platz greifen müßte« Soweit die Revision schließlich auf die Rückvergütungen verweist, die den Käufern bezüglich der bereits abgeschlossenen Geschäfte mit der Beklagten versprochen worden seien und meint, deren Auszahlung werde durch eine solche Rechtsanwendung gefährdet, hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, daß die Erfüllung solcher Ansprüche von dem Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits abhänge.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein UWG § 6 b; BGB § 134 "BSW-III" Das Verbot des Kaufscheinhandels erfaßt mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit auch Vereinbarungen zwischen einem Beauftragten des Kaufseheinaus-gebers und dem Lieferanten, durch die der Lieferant sich zur Belieferung der Kaufscheininhaber verpflichtet und dem Beauftragten Provisionszahlungen für die von den Kaufscheininhabem getätigten Käufe verspricht. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1977 - I ZR 59/76 - OLG Celle LG Stade BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 9. Dezember 1977 Schnurr, Justizhauptsekretärir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 59/76 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma W W Gesellschaft für unabh mbH, I4HH RflMM, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Daisy _____ eg ■, und Dora Wl Hl und Ige Selbsthilfe- Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma MI NMPWI HMBPstraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.< 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm, Schwerdtfeger und Rebitzki für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. März 1976 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand >-Ge- Die Klägerin, die damals als 1,1 Seilschaft mbH" firmierte, schloß am 13. Mörz 1970 mit der beklagten Firma OiMMBBi einen Ver- trag, den die Klägerin in ihrem Schreiben vom 21. März 1970 dahin bestätigte, daß "mit unseren Herren Befund unter anderem nachfolgendes vereinbart worden sei: Die Klägerin sei vom (BSW) , Verein zur Förderung der WflMHI der öffentlich e.V." und vom "WSW WflBMIHHk- und öffentlicher V beide in ständig damit beauftragt, durch Abschluß von Verträgen mit Handelsunternehmen die Erfüllung der Satzungszwecke dieser Käufervereinigungen zu sichern. Die beklagte Firma werde, so heißt es weiter, in den Kreis solcher Vertragslieferanten aufgenommen. Die Ziffern 2-5 des Schreibens lauteten: 3 (2) Sie beliefern unsere Gesellschaft mit Ihren Waren zu Großhandelsabgabepreisen dergestalt, daß uns auf die in Ihrem Lager ausgezeichneten Preise (=Berechnungs-, bzw. Kalkulationsgrundlage) 32 % Rabatt zuzüglich 2 % Skonto gewährt werden. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe. Dieser Großhandelspreis beinhaltet die Anfuhr und Aufstellung der Waren bei unseren Kunden. Sie werden für uns gleichzeitig als Auslieferungslager tätig und verkaufen in unserem Namen und für unsere Rechnung an unsere Kunden zu Preisen, die um 20 % unter Ihren ausgezeichneten Lagerpreisen, welche bereits die Umsatzsteuer enthalten, liegen. Bei unseren Kunden handelt es sich ausschließlich um Betreute der in Nr. (1) genannten Vereinigungen, die sich Ihnen gegenüber mit der BSW-Betreuungs-karte oder dem WSW-Betreuungsausweis ausweisen. Muster dieser Legitimationskarten wurden Ihnen übergeben. (3) Sie übernehmen für alle Verkäufe das Inkasso und die Rechnungsstellung; ebenso übernehmen Sie den üblichen Garantie- und Kundendienst, die Anfuhr und die Aufstellung. (4) Sie werden in die von unseren Kunden vorgelegten Einkaufsnachweise jeden Einkauf zu dem berechneten Preis eintragen und die Eintragung in dem dafür vorgesehenen Feld mit dem Ihnen überlassenen Vertragslieferantenstempel WSW 61 abstempeln. Bei Preisnachlässen, Umtausch oder Rückgabe werden Sie entsprechende Berichtigungen oder Stornierungen in den Einkaufsnachweisen vornehmen. (5) Jeweils bis zu dem 5. eines Monats werden Sie für den Vormonat mit uns die Umsätze mit unseren Kunden abrechnen und die uns zustehende Handelsspanne auskehren. Für unsere Guthaben wird uns zu dem gleichen Zeitpunkt ein Verrechnungsscheck übergeben. Unterzeichnet war dieses Schreiben für die Klägerin von deren Geschäftsführerinnen, Frau D. BflB und Frau D. SdBp, sowie zusätzlich für den BSW und den WSW mit ,fBMHV und "Sfli^V. Diese Vereinbarung wurde gemäß Schreiben der Klägerin vom 9. März 1972 wie folgt abgeändert: 4 (1) In Abänderung des mit Ihnen unter unserem seinerzeitigen Firmennamen geschlossenen Vertrages vom 21. 3. 1970 B 13/70 wird ab 1. 1. 1971 wie folgt verfahren: a) Wir vermitteln an Sie unsere Kunden, die von Ihnen in eigenem Namen und für eigene Rechnung unmittelbar zu Preisen beliefert werden, welche den in Nr. 2 Absatz 2 des Vertrages vom 21. 3. 1970 entsprechen; b) Nr. 2 des Vertrages vom 21. 3. 1970 wird durch die vorstehende Vereinbarung ersetzt. (2) Für die Vermittlung unserer Kunden erhalten wir von Ihnen auf jeden ausgeführten Kaufvertrag eine Vermittlungsprovision in Höhe von 7 (sieben) %, bezogen auf die von unseren Kunden gezahlten Preise. Die Provision enthält bereits die gesetzliche Umsatzsteuer von zur Zeit 11 %. (3) ... (4) Die übrigen Teile des Vertrages vom 21. 3. 1970 bleiben unverändert bestehen. BSW und WSW gaben jährlich eine Broschüre heraus, die als MDer goldene Einkaufsschlüssel" bezeichnet wurde und in der sie ihren Vereinsmitgliedern ihre "Vertragslief eranten" bekannt gaben. So hieß es im Heft für 1971: "In diesem Heft finden Sie wiederum Hersteller, Lieferanten, Dienstleistungsbetriebe und Versicherungen, die Ihnen durch preiswerte und preisgünstige Angebote helfen wollen, Ihre Wirtschaftsführung zu erleichtern und durch deren Inanspruchnahme Sie ein echtes Äquivalent für die ständig nachhinkende Besoldung haben. Weiter heißt es u.a.: Bei den in diesem Heft verzeichneten Vertragslieferanten gilt ausschließlich unsere Betreuungskarte. Die zusätzliche Jahresrückvergütung, die von unserem Wirtschaftsträger, der A^|p~ WflHHHHHHiilto ... (Klägerin), bis zur Höhe von 3 % auf die Jahresnettoeinkaufssumme gewährt wird. 5 erhalten Sie nur, wenn Sie unseren Einkaufsnachweis beim Einkauf vorlegen. Ein gleiches gilt für Betreuungsausweis und Ein-kaufsnachweis des WSW." Die Broschüre weist die Mitglieder darauf hin, daß sie jeden Einkauf im Einkaufsnachweis von dem Händler bescheinigen zu lassen haben. Die Rückvergütung wird von der Klägerin jährlich abgerechnet. Seite 3 dieser Broschüre zeigt eine Abbildung der "BSW-Betreuungskarte" und des "BSW-Einkauf snachweises", der auf den Namen des Berechtigten ausgestellt und "nur für den Inhaber und seine Familienangehörigen gültig" ist. Die Karte ist von dem Bundesvorsitzenden und dem Generalsekretär mit "Bi^^' und "Sfl■iV, unterzeichnet. Zwischen den Parteien haben sich Unstimmigkeiten über die Provisionsabrechnungen ergeben. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin von der Beklagten die Provisionsabrechnung für das Jahr 197^+ und den sich daraus ergebenden Betrag verlangt. Die Beklagte ist durch Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts zur Erteilung der Abrechnung verurteilt worden. Die Beklagte hat demgegenüber mit ihrem Einspruch geltend gemacht, die Vereinbarungen der Parteien seien wegen Verstoßes gegen §§ 6 b UWG/13^ BGB nichtig. Mit seinem am 26. Mai 1975 verkündeten Teil-Urteil hat das Landgericht sein Teil-Versäumnis-Urteil aufrechterhalten. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, die Verträge der Parteien vom 21. März 1970 und 9. März 1972 seien wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des Handels auf Grund von Kaufscheinen 6 (§ 6 b UWG) nichtig. Sie hat vorgetragen, die Mitglieder des BSW und des WSW müßten sich bei den Vertragslieferanten vor dem Einkauf ausweisen. Wenn auch die Klägerin nicht selbst solche Ausweise ausgebe, so habe sie sich doch an verbotenem Kaufscheinhandel beteiligt. Die Einkaufsausweise dienten auch nicht lediglich dem Zweck, mit den Parteien die Provisionsabrechnung zu vereinbaren. Von ihnen habe vielmehr die Kaufberechti-gung der Mitglieder bei den Vertragshändlern abgehangen. Dabei genüge es, daß die Ausweise den Anschein irgend einer Vergünstigung hervorgerufen hätten. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Teil-Urteils abzuweisen, soweit das Landgericht ihr stattgegeben hat. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß sie keine Verbraucherorganisation sei und keine Kaufscheine ausgegeben habe, somit auch nicht gegen § 6 b UWG verstoßen haben könne. Ihre Tätigkeit beschränke sich darauf, den Selbsthilfeeinrichtungen Verzeichnisse von sog, Vertragslieferanten zu übersenden, die besonders günstige Einkaufsmöglichkeiten böten. Diese Empfehlung sei der Beklagten 7 % Provision wert gewesen. Die vertraglichen Beziehungen enthielten im wesentlichen Elemente eines Handelsvertreter- und Maklervertrages. Die Einkaufsnachweise, wie sie von den Mitgliedern der beiden Vereine vorgelegt würden, berechtigten nicht zu dem Kauf von Waren. Bei der Beklagten könne auch jede beliebige Person einkaufen. Die Nachweise hätten lediglich den Zweck gehabt, spätere Verrechnungen zu ermöglichen. Selbst wenn Teile der Vereinbarungen nichtig sein sollten, müßten die auf die 7 Provision bezüglichen Regelungen aufrechterhalten bleiben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und unter Aufhebung des Teilversäumnis-Urteils die Klage ganz abgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene -Revision der Klägerin, mit der diese ihre Klageansprüche weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent s che i dungs gründe I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die dem Klageanspruch zugrunde gelegte Vereinbarung über die Zahlung von Provisionen sei nichtig, weil sie gegen die §§ 6 b UWG/13^ BGB verstoße. Die von den Vereinen BSW und WSW ausgegebenen Betreuungskarten und Einkaufsnachweisscheine hätten die Funktion einer Kauferlaubnis im Sinne von § 6 b UWG. Zumindest vermittelten sie den Mitgliedern und damit den Kunden der Beklagten den Eindruck, daß diese damit die Einkaufsberechtigung erwürben, weil es in der Broschüre dazu heiße, bei den in diesem Heft verzeichneten Vertragslieferanten gelte ausschließlich diese "Be-treuungskarte". Dem entspreche die Vereinbarung der Parteien,wenn es dort ausdrücklich heiße, "bei unseren Kunden handelt es sich ausschließlich um Betreute der in Nr. 1 genannten Vereinigungen, die sich Ihnen gegenüber mit der BSW-Betreuungskarte oder dem WSW-Betreuungs-ausweis ausweisen." 8 Damit stimme ferner überein, daß die Beklagte an die ihr vermittelten Kunden zu Preisen zu verkaufen hätte, die um 20 % unter den ausgezeichneten Lagerpreisen liegen sollten. Zwar werde ein solcher Nachlaß in dem "goldenen Einkaufsschlüssel" nicht unmittelbar genannt, entsprechende Vorstellungen würden aber schon mit der Erklärung hervorgerufen, daß die Mitglieder durch die Angebote der Vertragslieferanten "ein echtes Äquivalent für die ständig nachhinkende Besoldung" erhielten. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 6 b UWG lägen vor. Die Klägerin könne sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, daß sie selbst weder verbotene Scheine ausgebe, noch gegen solche Scheine Waren verkaufe. Auch sie habe gegen das gesetzliche Verbot des § 6 b UWG verstoßen, denn ihre Leistung habe darin bestanden, die Mitglieder der Vereine BSW und WSW als Inhaber von Kauferlaubnisscheinen der Beklagten als Kunden zu vermitteln und sie habe damit bewirkt, daß sowohl auf der Ausgeberseite wie auf der Käuferseite der Gesetzesverstoß durchgeführt werden konnte. Auf diese Zusammenführung beider Teile und damit den beiderseitigen Verstoß sei auch die Vereinbarung gerichtet gewesen. Die Folge des Verstoßes gegen § 6 b UWG sei gemäß §134 BGB die Nichtigkeit der Vereinbarung vom 9. März 1972. Der Schutz der Allgemeinheit der Verbraucher erfordere, daß - anders als bei den sogenannten Folgeverträgen zwischen der beklagten Möbelfirma und den Verbrauchern - die Rechtsordnung Verträgen, durch die sich am Wirtschaftsleben beteiligte Organisationen zu verbotenen Zwecken verbinden, die Anerkennung schlechthin versage. 9 II. Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die der Klageforderung zugrundegelegte Vereinbarung vom 21. März 1970/8. März 1972 als nichtig beurteilt. Sie verstößt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich gegen § 6 b UVG. Nach dieser Vorschrift kann, von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall abgesehen, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an letzte Verbraucher Berechtigungsscheine, Ausweise oder sonstige Bescheinigungen zu dem Bezug von Waren ausgibt, oder gegen Vorlage solcher Bescheinigungen Waren verkauft. Zwar hat die Klägerin selbst, wie die Revision geltend macht, weder Kaufausweise ausgegeben,noch gegen Vorlage solcher Ausweise Waren verkauft. Doch beschränkt sich das gesetzliche Verbot des Kaufscheinhandeis nicht auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Personen und Handlungen, insbesondere nicht auf den Ausgeber von Kaufausweisen. Erfaßt werden als Adressaten des Verbots vielmehr auch Personen, die als Teilnehmer, insbesondere als Gehilfen oder Mittäter der verbotenen Handlung in Betracht kommen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Klägerin als Teilnehmer in diesem Sinne angesehen. Das kann nicht beanstandet werden. Ihr Tatbeitrag bestand darin, diejenigen Vereinbarungen zwischen dem BSW und der Beklagten abzuschließen, ohne die der im Gesetz umschriebene Kaufseheinhandel nicht zustande kommen kann. Denn der Kaufscheinhandel setzt nicht nur die Ausgabe solcher Scheine und die Bereitschaft des Verkäufers zu deren Anerkennung voraus, er kann vielmehr sinnvoll nur wirksam gemacht werden durch Absprachen über die Vorteile, die der Ausweis-Inhaber durch den Berechtigungsschein erlangen soll. 10 Solche Absprachen verstoßen als notwendiger Bestandteil des Systems auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Tatbestand des § 6 b UWG gegen das in dieser Vorschrift nur in seinen nach außen gewendeten Tatbestandsteilen beschriebene Verbot des Kaufscheinhandeis. Das gilt nicht nur für den Normalfall, daß eine solche Absprache zwischen dem Ausgeber des Kaufscheins und dem Verkäufer zustandekommt, sondern auch dann, wenn der Kaufseheinaus-geber sich dazu, wie im Streitfall, eines Beauftragten bedient. Denn im System des Kaufscheinhandeis macht es keinen Unterschied, ob der Verkäufer sich zur Einräumung von Vorteilen unmittelbar gegenüber dem Ausgeber des Kaufscheines oder gegenüber dessen Beauftragten verpflichtet, sofern die Wirkungen jeweils den Kaufschein-inhabern zugute kommen. 2. Die Revision verneint die Nichtigkeit der genannten - und vom Berufungsgericht als Teilnahme angesehenen - Vereinbarungen mit der Begründung, das Berufungsgericht habe die Betreuungskarten des BSW zu Unrecht als Berechtigungsausweise im Sinne des § 6 b UWG angesehen, so daß auch die Teilnahmehand-lung nicht als verboten, sondern als eine erlaubte Vermittlung beurteilt werden müsse. Dabei stützt sie sich auf einige Formulierungen des Berufungsurteils, wonach die Vorlage der Ausweise in der praktischen Handhabung dadurch entbehrlich geworden sein möge, daß die Mitglieder s ch durch Vorlage des eigentlich anderen Zwecken dienenden Einkaufsnachweises ausgewiesen hätten. Indessen hängt die Beurteilung einer solchen Betreuungskarte im Hinblick auf § 6 b UWG nicht davon ab, ob diese beim Einkauf vorgelegt wird oder vorgelegt werden muß. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann bereits auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, 11 wer solche Ausweise "ausgibt", so daß es auf die ptaktische Handhabung, insbesondere auf die Vorlage beim Verkäufer nicht ankommt. Diese wörtliche Auslegung entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Denn bereits durch die Ausgabe des Berechtigungsscheins, der begriffsnotwendig die angeblich günstige Einkaufsstätte benennen muß, entsteht bei dem Inhaber des Ausweises jene Erwartung, deretwegen, weil häufig irreführend, das Kaufscheinsystem verboten worden ist. Erst recht gilt dies, wenn, wie im Streitfall, anstelle der Betreuungskarte der sog. Einkaufsnachweis vorgelegt zu werden pflegt, weil dieser für das Mitglied des BSW den weiteren Vorteil einer Rückvergütung garantiert. Denn die Vorlage dieses Einkaufsnachweises wird dem Mitglied vom BSW als Teil des vorteilhaften Gesamtsystems nahegelegt, so daß er entweder auch diesen als Kaufausweis, zu demindest aber als ausreichende Legitimation ansehen kann, die die in der Betreuungskarte verbriefte Einkaufsberechtigung nicht gefährde, die in dem '’goldenen Einkaufsschlüssel" näher präzisiert worden ist. Der Beurteilung als Berechtigungsschein im Sinne des § 6 b UWG steht ferner nicht entgegen, daß diese Karte zugleich die Funktion eines Mitgliedsausweises hat, und daß sie von einer Verbrauchervereinigung ausgegeben worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. 2. 1975 - I ZR 42/74 - GRUR 1975, 382 = NJW 1975, 877 - Kaufausweis III). 3. Die Revision macht gegen die Beurteilung der genannten Vereinbarungen ferner geltend, die Nichtigkeitsfolge ergebe sich auch dann nicht zwingend, wenn man im Streitfall von einer Beteiligung der Klägerin an 12 einem verbotenen Kaufscheinhandel ausgehe. Es gehe über den Gesetzeszweck hinaus, Abreden, die, wie die hier vereinbarte Provisionspflicht, auch der Durchführung durchaus ordnungsgemäßer Geschäfte dienen könnten, generell der Nichtigkeit verfallen zu lassen. Dagegen spreche hier im besonderen, daß bei Aberkennung der Provisionsansprüche der Klägerin diese auch außer Stande gesetzt werde, die den Kunden versprochenen Rückvergütungen zu zahlen. Zumindest müsse insoweit der Grundsatz des § 139 BGB berücksichtigt werden. Auch dem kann nicht zugestimmt werden. Daß die Vereinbarung von Provisionen für die Vermittlung von Kaufgeschäften an sich zulässig ist, wird durch die Nichtigkeitsfolge bei Verträgen der hier vorliegenden Art nicht in Frage gestellt. Eine Differenzierung innerhalb der zur Durchführung eines verbotenen Kaufscheinhandels getroffenen Vereinbarungen etwa dahin, wie die Revision offenbar meint, ob bereits Provisionsansprüche entstanden seien oder nicht, wäre mit Sinn und Zweck des Verbotes des Kaufscheinhandeis nicht vereinbar. Denn dadurch würde für den Ausgeber von Kaufscheinen ein nicht unerheblicher Anreiz geschaffen, ungeachtet des Verbots diese Verkaufsmethode gleichwohl zu praktizieren, da ihm jedenfalls bis zur Unterbindung seines Verhaltens die Früchte seiner Tätigkeit verbleiben würden. Dies könnte sich angesichts der Unsicherheit, ob und wann es jeweils zu einer Rechtsverfolgung kommt, durchaus als beachtlicher Anreiz erweisen, dem Verbot zuwiderzuhandeln. Ein solcher Anreiz würde dem Sinn und Zweck des Verbots zuwiderlaufen, das auf eine strikte Durchführung zu dem Schutz beachtlicher Verbraucherinteressen angelegt ist. Auch im Verhältnis zwischen dem KaufScheinausgeber und dem Verkäufer erscheint die mit der Nichtigkeit einhergehende Rechtsfolge aus § 817 S. 2 BGB nicht so unangemessen, daß eine andere Beurteilung Platz greifen müßte« Soweit die Revision schließlich auf die Rückvergütungen verweist, die den Käufern bezüglich der bereits abgeschlossenen Geschäfte mit der Beklagten versprochen worden seien und meint, deren Auszahlung werde durch eine solche Rechtsanwendung gefährdet, hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, daß die Erfüllung solcher Ansprüche von dem Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits abhänge. Dem hat die Revision nichts wesentliches entgegengehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Krüger-Nieland Merkel v. Gamm Schwerdtfeger Rebitzki