* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 59/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 59/69

Die Beklagte meint, daß sie zu diesen Veröffentlichungen auf Grund eines mit der Streithelferin geschlossenen Vertrages berechtigt gewesen sei. Nach Ansicht des Klägers hat die Beklagte die Rechte nicht erworben, weil die Streithelferin zur Einräumung der erforderlichen Rechte nicht befugt gewesen sei. Die Streithelferin gestattete der Beklagten den Nachdruck gegen ein Entgelt von 8 000 DM. Wir werden beim Abdruck der Serie "Das gab’s nur einmal" in "frau" deutlich darauf hinweisen, daß es sich um einen von uns vervollständigten Text handelt. Namens und im Aufträge meines Mandanten bringe ich hiermit zu dem Ausdruck, daß bereits erfolgte oder in Zukunft noch erfolgende etwaige Zahlungen des Nannen Verlages oder Ihres Verlages an meinen Mandanten im Zusammenhang mit dem Abdruck des obigen Romans in einer von der "Wf(| am SoflHIli” herausgegebenen Zeitschrift nicht als Zustimmung meines Mandanten Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe von der Streithelferin nicht das Recht erworben, den Abdruck seines Werkes in der geschehenen Weise vorzunehmen. Abgesehen davon, daß die Streithelferin schon nicht berechtigt gewesen sei, die Erlaubnis zu dem unveränderten Nachdruck zu erteilen, sei sie nicht befugt gewesen, der Beklagten Änderungen seines Werkes zu gestatten. Durch den Nach-dru k in der ’’Neuen Welt", die mit einer Auflage von über 1 Million Exemplaren eine wesentlich größere Auflage als die ”frau” habe, sei eine anderweitige gewinnbringendere Veröffentlichung seines Werkes in Buchform oder als Fortsetzungsserie in Frage gestellt worden. Die Beklagte hat unter anderem vorgetragen, der Kläger habe der Vergabe der Serienabdruckrechte an sie dadurch zugestimmt, daß er das Nachdruckhonorar von der Streithelferin entgegengenommen und bei dem Telefongespräch mit dem Chefredakteur dem Nachdruck in der "Neuen Welt" nicht widersprochen habe. Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des den Schadensersatz betreffenden Urteilsausspruches des Landgerichts dahin erkannt, daß der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch insoweit dem Grunde nach gerechtfertigt sei, als der Schaden dadurch entstanden sei, daß die Beklagte beim Abdruck eines Teils des Werkes Änderungen (Ergänzungen) an diesem vorgenommen habe. Das Berufungsgericht hat sowohl in dem Nachdruck der unveränderten Teile des Werkes des Klägers als auch in der vom Kläger nicht genehmigten Ergänzung dieser Teile durch die Beklagte objektiv eine Urheberrechtsverletzung erblickt. November 1957 maßgebend für die Rechtsbeziehungen des Klägers und der Streithelferin sei. Nach Ziff.VII Satz 1 und 2 dieses Vertrages sei die Streithelferin nicht berechtigt gewesen, die Nachdruckerlaubnis ohne Einverständnis des Klägers zu erteilen. Es handele sich bei diesen Änderungen, durch die das Werk nur um einige Jahre an die Gegenwart herangeführt werden sollte, auch nicht um solche, zu denen der Kläger nach Treu und Glauben seine Einwilligung nicht habe versagen können (§ 39 Abs. 2 UrhG). 2. Hinsichtlich des Abdruckes dieser Ergänzungen habe die Beklagte fahrlässig gehandelt; denn sie habe nicht ohne weiteres darauf vertrauen dürfen, daß die Streithelferin vom Kläger ermächtigt worden sei, eine derartige Ergänzung seines Werkes durch einen Dritten zu gestatten. Dagegen treffe die Beklagte kein Schuldvorwurf, soweit sie sich für den Abdruck der unveränderten Teile des Werkes des Klägers mit der Erlaubniserteilung seitens der Streithelferin begnügt und keine Nachforschungen angestellt habe, ob die Streithelferin auch zur Vergabe dieser Rechte befugt sei. Bei dieser Sachlage sei die Verurteilung der Beklagten zu dem Schadensersatz dem Grunde nach nur insoweit gerechtfertigt, als der Schaden dadurch entstanden sei, daß die Beklagte beim Abdruck des Werkes des Klägers Änderungen (Ergänzungen) vorgenommen habe. Insoweit durfte sich die Beklagte, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht damit beruhigen, daß die Streithelferin gegen die ihr bekannte Absicht der Beklagten, das Werk des Klägers zu "komplettieren", keine Bedenken erhoben hatte. Hätte die Beklagte beim Kläger angefragt, ob er ihr gestatte, sein Werk, zu dessen Nachdruck ihr die Streithelferin die Erlaubnis erteilt habe, mit aktuellen Zusätzen zu veröffentlichen, so würde der Kläger sie entweder auf die Bestimmung in Ziff.7 des Vertrages vom 15. In beiden Fällen hätte die Beklagte daher eine Klärung durch Verhandlungen mit dem Kläger und der Streithelferin herbeiführen müssen. In jedem Fall hätte die Beklagte, wenn sie sich pflichtgemäß vergewissert hätte, ob sie das Werk des Klägers mit Zusätzen veröffentlichen dürfe, erfahren, daß sie sich hinsichtlich des Rechtes zu dem unveränderten Nachdruck nicht auf die Auskunft der Streit helferin verlassen konnte, diese sei zur Einräumung des Nachdrucksrechtes befugt. Diese Pflichtwidrigkeit der Beklagten ist daher auch ursächlich für den Schaden der dem Kläger dadurch entstanden ist, daß Teile seines Werkes unverändert nachgedruckt worden sind. Anders könnte die Rechtslage nur dann zu beur teilen sein, wenn das Berufungsgericht, wie die Streithelferin geltend macht, zu Unrecht in dem Nachdruck des unveränderten Teils des Werkes des Klägers einen widerrechtlichen Eingriff in das Urheberrecht des Klägers erblickt hätte. 353 ff zu Ziff.II), hat das Berufungsgericht eine von dieser Gesetzesvorschrift abweichende Parteivereinbarung ohne Rechtsverstoß der Vertragsbestimmung entnommen, nach der die Einräumung des Nachdruckrechtes an das Einverständnis der Streithelferin und des Klägers gebunden ist. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe den beanstandeten Nachdruck seines Werkes nicht genehmigt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Abgesehen davon, daß der Abdruck in der Zeitschrift "Neue Welt” und nicht in der Zeitschrift ”frau” erfolgt ist, wie die Streithelferin dem Kläger im Schreiben vom 4. November 1966 mitgeteilt hat, enthält dieses Schreiben auch keinen Hinweis darauf, daß das Werk des Klägers in geänderter Gestalt abgedruckt werden sollte. Der Kläger hat vielmehr erst im Januar 1967 von dritter Stelle davon Kenntnis erhalten, daß entgegen der Mitteilung der Streithelferin der Abdruck in der Zeitschrift ’’Neue Welt” erfolgte und sodann festgestellt, daß sein Werk von einem anderen Autor ’’bearbeitet” worden ist. Zwar hat der Kläger in diesem Schreiben den Restbetrag des von der Beklagten an die Streithelferin gezahlten Betrages verlangt. Jedoch heißt es darin weiter, der Kläger sehe mit Schrecken, daß jemand seine Serie ’’bearbeite'*; das sei ihm nie mitgeteilt worden, das habe der Verlag auch nie erlauben dürfen; daher bitte er um alsbaldigen Anruf, da er sonst etwas unternehmen müsse. Es ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, dem Schreiben sei zu entnehmen, daß der Kläger die Angelegenheit mit der Zahlung des Gesamtbetrages nicht als erledigt angesehen habe, anders habe das auch die Streithelferin nicht verstehen können. 3. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß der Kläger die von der Streithelferin der Beklagten erteilte Abdruckgenehmigung nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) gegen sich gelten lassen müsse (BU S. Es ist anerkannt, daß die Vorschrift über die Geschäftsführung ohne Auftrag dem Geschäftsführer nicht das Recht gewährt, im Namen des Geschäftsherm mit der 4. Hat hiernach das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei auch den Abdruck der unveränderten Teile des Werkes des Klägers als Urheberrechtsverletzung gewertet, so haftet die Beklagte nach den Darlegungen unter II für den gesamten Schaden, der dem Kläger durch die Veröffentlichung der beanstandeten Serie einschließlich der Ergänzungen in der Zeitschrift der Beklagten erwachsen ist. Demnach hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Klage insoweit abgewiesen, als es verneint hat, daß dem Kläger bezüglich des Nachdrucks als solchem - unabhängig von den von der Beklagten vorgenommenen Änderungen -dem Grunde nach ein SchadenssrsatBaaspruch zustehe. Daher waren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist, die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin in vollem Umfang zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 39 UrhG § 28 VerlG § 91 ZPO
StreithelferinAbdruckBerufungsgerichtGmbHRechtErgänzungWerkKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 59/69
URTEIL	Verkündet	am
19. Februar 1971 Werner,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Schriftstellers Curt Kanton	S<
>
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
9
gegen
 die Firma WflB am	Gesellschaft	mit	beschränkter
 Haftung, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Peter PflHB»	A^B§straße	d,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. jur.
h.c.	-
Streithelferin auf seiten der Beklagten:
die Firma Gf^HB & Jfll GmbH & Co., HflBBB, Pressehaus,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr. ■■■i -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 1969 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin gegen das Grund- und Teilurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. März 1968 werden auch insoweit zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen:
die Beklagte 3/4 der Gerichtskosten, 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten;
die Streithelferin 1/4 der Gerichtskosten, 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Kosten der Streithilfe.
II. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen:
die Beklagte die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten;
die Streithelferin die Kosten der Streithilfe.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Urheber des Werkes "Das gab’s nur einmal!M, das Mitte der Fünfziger Jahre als Fortsetzungsserie im ’’Stern” abgedruckt worden ist. Der Verlag Henri GmbH, in dem damals die Zeitschrift ’’Stern” erschien, gehört jetzt zur Verlagsgruppe GflHHi &
GmbH & Co.; diese Gesellschaft ist im vorliegenden Rechtsstreit der Beklagten als Streithelferin beigetreten. Das Werk des Klägers ist außerdem auch als Buch erschienen.
Im Verlag der Beklagten erscheinen die Illustrierte ”frau” und die Wochenzeitschrift ’’Neue Welt am Sonnabend" (fortan "Neue Welt”). In der "Neuen Welt" erschienen in den Jahren 1966/67	26	Fortsetzungsfolgen	des	Werkes des
 Klägers. Dabei wurde darauf hingewiesen, daß das berühmte Buch des Klägers von dem "Neue Welt"-Autor Wolfgang PflBB aktuell ergänzt worden sei. Die hierfür erforderlichen Fechte leitet die Beklagte aus einem mit der Streithelferin geschlossenen Vertrage her.
Die Beklagte meint, daß sie zu diesen Veröffentlichungen auf Grund eines mit der Streithelferin geschlossenen Vertrages berechtigt gewesen sei. Dies trifft nach Ansicht des Klägers nicht zu.
Nach Ansicht des Klägers hat die Beklagte die Rechte nicht erworben, weil die Streithelferin zur Einräumung der erforderlichen Rechte nicht befugt gewesen sei. Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungs- und Zahlungsansprüche geltend.
In einem Vertrag vom 15. November 1957 zwischen dem Kläger und der Verlag Henri N^HB GmbH, durch den alle
 
früheren zwischen diesen Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen gegenstandslos werden sollten (Ziff. VIII Abs. 2), heißt es in Ziff. VII:
"Herr RflB überträgt für alle von ihm gelieferten Arbeiten dem NÄMHKVerlag das Recht zu dem einmaligen Abdruck im STERN. Beide Parteien werden die Rechte zur Veröffentlichung in Buchform, die Nachdrucks- und Übersetzungs-rechte sowie die Rechte der Bearbeitung und Verbreitung der Werke in einer anderen Kunstform (Funk, Film, Fernsehen usw.) nur im gegenseitigen Einvernehmen vergeben."
Weiter ist unter dieser Ziffer eine Vereinbarung über die Verteilung des Reinerlöses aus der Vergabe der Nachdruck-und Ubersetzungsrechte sowie der Rechte zur Veröffentlichung in Buchform enthalten. Sofern die Vermittlung durch den Verlag erfolgte, sollte dieser 50 % des Reinerlöses erhalten.
Die Beklagte bemühte sich mit Schreiben vom 11. Mai 1966 an die Redaktion STERN der Streithelferin um die Nachdruckrechte für das Werk "Das gab’s nur einmal!" für einen Nachdruck in ihrer Illustrierten "frau". Die Streithelferin gestattete der Beklagten den Nachdruck gegen ein Entgelt von 8 000 DM. Die Beklagte bestätigte der Streithelferin mit Schreiben vom 21. Juli 1966 ein Telefongespräch wie folgt:
"Wie Sie uns sagten, haben Sie keine Bedenken, den Text von Curt RHU in der "frau" zu komplettieren. Wir werden beim Abdruck der Serie "Das gab’s nur einmal" in "frau" deutlich darauf hinweisen, daß es sich um einen von uns vervollständigten Text handelt. ..."
Schließlich gestattete die Streithelferin der Beklagten, den Bericht nicht - wie ursprünglich vorgesehen - in
5
der Illustrierten "frau", sondern in der Wochenzeitung "NEUE WELT am Sonnabend” zu veröffentlichen.
Die NBBB-Verlag GmbH schrieb dem Klager am A. November 1966:
"Wir schrieben Ihrem Honorar-Konto für den Abdruck "Das gab’s nur einmal" in der Zeitschrift "frau" (Verlag Welt am Sonnabend) den Betrag von DM 3.600,— gut. ..."
Am 9. Februar 1967 telefonierte der Kläger wegen des Nachdrucks in der "Neuen Welt" mit deren Chefredakteur Herrn KmB. Am 11 . Februar 1967 richtete der Klager an den Henri N®HB-Verlag ein Schreiben in dem es heißt:
"Nun zur Sache selbst: Vor drei Monaten erhielt ich einen Brief vom "Stern" vom A. November, die Abdrucksrechte von "Das gab's nur einmal" seien an die Zeitung "Die Frau" verkauft worden. Nicht ich erfuhr es, denn ich war im Ausland, es wurde von meinem Sekretariat dankbar zur Kenntnis genommen. Es hieß, mir würden DM 3.^32,20 überwiesen werden.
Hierzu muß ich feststellen:
1 . Weder der Henri NOBBB Verlag noch der "Stern" hatte ein Recht an dem Verkauf dieser Serie. Denn wie Sie ja wissen und wie aus unserer Korrespondenz hervorgeht, sowie aus einem Telefongespräch, das wir beide vor ungefähr einem Jahr führten, ist das Copyright dieser Arbeit längst an mich zurückgefallen.
2.	Hat nicht die Zeitschrift "Die Frau" den
 Abdruck vorgenommen, sondern die "Neue Welt", ein viel größeres Wochenblatt. Ich wäre aus Gründen, die hier nichts zur Sache tun, möglicherweise nicht mit dem Abdruck dort einverstanden gewesen.
3.	Betrug der Kaufpreis, wie ich erfuhr, nicht DM 3.600,—, sondern 8.000,— DM. Selbst wenn das Copyright noch im Besitz Ihres Verlages oder des "Stern” gewesen wäre, hätten keine Abzüge stattfinden dürfen.
4.	Es ist wohl selbstverständlich, daß ich den Rest des Geldes umgehend erhalte. Darüber hinaus entstehen aber noch andere Fragen, so z.B. muß ich mit Schrecken sehen, daß jemand meine Serie "bearbeitet”. Das wurde mir nie mitgeteilt, das hätten Sie auch nie erlauben dürfen, selbst unter der Voraussetzung, daß Sie überhaupt etwas hätten erlauben dürfen.
Wie Sie sehen, ist die Sache recht komplex. Und ich halte es, wie gesagt, für das Beste, wenn Sie mich bis Mittwoch anrufen.
Wenn ich nichts von Ihnen höre, muß ich, so ungern ich das täte, etwas unternehmen. Ich wiederhole, ich bin aufs Friedlichste gestimmt. "
Dem Kläger wurden von der Streithelferin am 13. März 1967 weitere 3.600,— DM überwiesen.
Dem Rechtsnachfolger der Nannen-Verlag GmbH, dem Wegner-Verlag, ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 23. März 1967 mitteilen:
... Ihre Rechtsvorgängerin, die N®H®-Verlag GmbH, hat der "Wfli am SoflflHM GmbH" gestattet, den von meinem Mandanten verfaßten Roman "Das gab's nur einmal!” in "Frau" abzudrucken, ohne hierzu berechtigt zu sein. Diese Nichtberechtigung hat der Nannen-Verlag mit Schreiben vom 6.3.1967 an meinen Mandanten nochmals ausdrücklich bestätigt.
Namens und im Aufträge meines Mandanten bringe ich hiermit zu dem Ausdruck, daß bereits erfolgte oder in Zukunft noch erfolgende etwaige Zahlungen des Nannen Verlages oder Ihres Verlages an meinen Mandanten im Zusammenhang mit dem Abdruck des obigen Romans in einer von der "Wf(| am SoflHIli” herausgegebenen Zeitschrift nicht als Zustimmung meines Mandanten

*\}
 
zu solchen Veröffentlichungen gewertet werden können. Das gleiche gilt für die Annahme solcher Zahlungen durch meinen Mandanten. Diese Gelder stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.'’
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe von der Streithelferin nicht das Recht erworben, den Abdruck seines Werkes in der geschehenen Weise vorzunehmen. Abgesehen davon, daß die Streithelferin schon nicht berechtigt gewesen sei, die Erlaubnis zu dem unveränderten Nachdruck zu erteilen, sei sie nicht befugt gewesen, der Beklagten Änderungen seines Werkes zu gestatten. Die Beklagte habe fahrlässig gehandelt, da sie sich habe vergewissern müssen, ob die Streithelferin im Besitz der erforderlichen Rechte gewesen sei. Durch den Nach-dru k in der ’’Neuen Welt", die mit einer Auflage von über 1 Million Exemplaren eine wesentlich größere Auflage als die ”frau” habe, sei eine anderweitige gewinnbringendere Veröffentlichung seines Werkes in Buchform oder als Fortsetzungsserie in Frage gestellt worden.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung und zur Zahlung von 30.000,— DM nebst Zinsen an ihn zu verurteilen.
Die Beklagte hat unter anderem vorgetragen, der Kläger habe der Vergabe der Serienabdruckrechte an sie dadurch zugestimmt, daß er das Nachdruckhonorar von der Streithelferin entgegengenommen und bei dem Telefongespräch mit dem Chefredakteur	dem	Nachdruck	in
 der "Neuen Welt" nicht widersprochen habe.
Die Streithelferin hat geltend gemacht, die Handhabung im vorliegenden Falle - Vergabe der Rechte durch
 
sie ohne vorherige Einvernahme mit dem auf Reisen befindlichen Kläger und die demnächstige Auszahlung des Nachdruckhonorars an den Kläger - habe der Handhabung in zwei früheren Fällen entsprochen. Sie habe hier wie in den früheren Fällen annehmen können, im Interesse des Klägers zu handeln und hierzu auch berechtigt zu sein.
Eine Ergänzung des Werkes habe beim Nachdruck durch die Beklagte nicht stattgefunden.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Grund-und Teilurteil dem Unterlassungsantrag voll und dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Schadensersatzleistung dem Grunde nach stattgegeben.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Streithelferin Berufung eingelegt. Die Beklagte hat beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als Schadensersatz begehrt werde.
Die Streithelferin hat beantragt, die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des den Schadensersatz betreffenden Urteilsausspruches des Landgerichts dahin erkannt, daß der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch insoweit dem Grunde nach gerechtfertigt sei, als der Schaden dadurch entstanden sei, daß die Beklagte beim Abdruck eines Teils des Werkes Änderungen (Ergänzungen) an diesem vorgenommen habe. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Im übrigen sind die Berufungen zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter, die Berufung der
 
Beklagten und der Streithelferin in vollem Umfange zurückzuweisen. Die Beklagte und die Streithelferin bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.	1. Das Berufungsgericht hat sowohl in dem Nachdruck der unveränderten Teile des Werkes des Klägers als auch in der vom Kläger nicht genehmigten Ergänzung dieser Teile durch die Beklagte objektiv eine Urheberrechtsverletzung erblickt. Es geht hierbei davon aus, daß der Vertrag vom 15. November 1957 maßgebend für die Rechtsbeziehungen des Klägers und der Streithelferin sei. Nach Ziff. VII Satz 1 und 2 dieses Vertrages sei die Streithelferin nicht berechtigt gewesen, die Nachdruckerlaubnis ohne Einverständnis des Klägers zu erteilen. Bei den Ergänzungen handele es sich um eine unfreie Benutzung des Werkes des Klägers, die ohne dessen Erlaubnis unzulässig gewesen sei. Diese Ergänzungen bestünden nur darin, daß an die Berichte über das Schicksal von Filmschauspielern der dreißiger Jahre jeweils noch einige Absätze angefügt worden seien, in denen über die Schicksale dieser Schauspieler in den letzten Jahren berichtet werde, wobei diese Ergänzungen mengenmäßig weit hinter dem Umfang des vom Kläger geschaffenen Werkes zurückstünden. Bei diesen Ergänzungen handele es sich um unerlaubte Änderungen des Werkes im Sinne von § 39 UrhG, da sie nicht deutlich erkennen ließen, daß es sich bei ihnen um von fremder Hand stammende Zusätze handele. Dem Leser der Folgen, der nicht zuverlässig wisse, wann das Werk des Klägers abgeschlossen worden sei, welche Passagen also zeitlich nicht mehr vom Kläger stammen könnten, bleibe unklar, wo das Werk des Klägers aufhöre und die Aktualisierung
10
durch den Redakteur der Beklagten beginne. Es handele sich bei diesen Änderungen, durch die das Werk nur um einige Jahre an die Gegenwart herangeführt werden sollte, auch nicht um solche, zu denen der Kläger nach Treu und Glauben seine Einwilligung nicht habe versagen können (§ 39 Abs. 2 UrhG).
2.	Hinsichtlich des Abdruckes dieser Ergänzungen habe die Beklagte fahrlässig gehandelt; denn sie habe nicht ohne weiteres darauf vertrauen dürfen, daß die Streithelferin vom Kläger ermächtigt worden sei, eine derartige Ergänzung seines Werkes durch einen Dritten zu gestatten. Dagegen treffe die Beklagte kein Schuldvorwurf, soweit sie sich für den Abdruck der unveränderten Teile des Werkes des Klägers mit der Erlaubniserteilung seitens der Streithelferin begnügt und keine Nachforschungen angestellt habe, ob die Streithelferin auch zur Vergabe dieser Rechte befugt sei. Bei dieser Sachlage sei die Verurteilung der Beklagten zu dem Schadensersatz dem Grunde nach nur insoweit gerechtfertigt, als der Schaden dadurch entstanden sei, daß die Beklagte beim Abdruck des Werkes des Klägers Änderungen (Ergänzungen) vorgenommen habe.
II.	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Die getrennte Betrachtungsweise, die das Berufungsgericht bei Prüfung der Verschuldensfrage anstellt, Je nachdem, ob es sich um den Abdruck unveränderter Teile des Werkes des Klägers oder um ihre Ergänzung durch einen Dritten handelt, wird dem einheitlichen Lebensvorgang nicht gerecht, der zu dem Abdruck der widerrechtlich und schuldhaft ergänzten Serie geführt hat. Wie sich aus
11
Ui
 dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 21. Juli 1966 über ein mit dem Stern-Verlag geführtes Telefongespräch ergibt (BU S. 10), plante die Beklagte von vornherein, den Text des Werkes des Klägers beim Abdruck zu "vervollstandigen". Die Beklagte wäre somit verpflichtet gewesen, sich vor Durchführung dieses Abdruckvorha-bpns zu vergewissern, ob die Streithelferin auch zu einer derartigen, über die übliche Nachdrucksermächtigung hinausgehenden Erlaubniserteilung befugt sei. Insoweit durfte sich die Beklagte, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht damit beruhigen, daß die Streithelferin gegen die ihr bekannte Absicht der Beklagten, das Werk des Klägers zu "komplettieren", keine Bedenken erhoben hatte. Die Beklagte wäre vielmehr gehalten gewesen, sich durch Einblick in die zwischen dem Kläger und der Streithelferin geschlossenen Verträge oder durch Rückfrage bei dem Kläger Gewißheit über die Rechtslage zu verschaffen.
Bei Einsicht in die Verträge wäre aber die Beklagte auf die Bestimmung in Ziff. 7 des Vertrages vom 15. November 1957 gestoßen, nach der die Streithelferin nicht einmal das Nachdrucksrecht allein vergeben konnte. Wäre der Beklagten die Rechtslage nicht eindeutig erschienen, weil mehrere Verträge vorhanden waren, so hätte sie schon aus diesem Grunde auch beim Kläger nachfragen müssen. Hätte die Beklagte beim Kläger angefragt, ob er ihr gestatte, sein Werk, zu dessen Nachdruck ihr die Streithelferin die Erlaubnis erteilt habe, mit aktuellen Zusätzen zu veröffentlichen, so würde der Kläger sie entweder auf die Bestimmung in Ziff. 7 des Vertrages vom 15. November .1957 hingewiesen oder aber von seinem im vorliegenden Rechtsstreit zunächst eingenommenen irrigen Standpunkt aus ihr geantwortet haben, daß nur er die Nachdruckser-
12
laubnis erteilen könne. In beiden Fällen hätte die Beklagte daher eine Klärung durch Verhandlungen mit dem Kläger und der Streithelferin herbeiführen müssen.
In jedem Fall hätte die Beklagte, wenn sie sich pflichtgemäß vergewissert hätte, ob sie das Werk des Klägers mit Zusätzen veröffentlichen dürfe, erfahren, daß sie sich hinsichtlich des Rechtes zu dem unveränderten Nachdruck nicht auf die Auskunft der Streit helferin verlassen konnte, diese sei zur Einräumung des Nachdrucksrechtes befugt. Diese Pflichtwidrigkeit der Beklagten ist daher auch ursächlich für den Schaden der dem Kläger dadurch entstanden ist, daß Teile seines Werkes unverändert nachgedruckt worden sind.
III.	Anders könnte die Rechtslage nur dann zu beur teilen sein, wenn das Berufungsgericht, wie die Streithelferin geltend macht, zu Unrecht in dem Nachdruck des unveränderten Teils des Werkes des Klägers einen widerrechtlichen Eingriff in das Urheberrecht des Klägers erblickt hätte. Insoweit ist jedoch ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich.
1. Ohne Erfolg beanstandet die Streithelferin, das Berufungsgericht habe bei Würdigung des Vertrages vom 15. November 1957 § 28 Abs. 1 Satz 2 VerlG nicht beachtet, wonach die Weiterübertragung der Verlagsrechte an einem Einzelwerk zwar die Zustimmung des Verfassers voraussetze, diese Zustimmung aber nur verweigert werden dürfe, wenn ein wichtiger Grund vorliege, was im Streitfall nicht zutreffe. Dieser Angriff verkennt, daß § 28 VerlG dispositives Recht enthält, das in
13 -

vollem Umfang durch Parteivereinbarung abänderbar ist. Abgesehen davon, daß bei der Einräumung eines nicht ausschließlichen Nachdruckrechtes keine unmittelbare, sondern nur eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift in Betracht käme (vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl., S. 353 ff zu Ziff. II), hat das Berufungsgericht eine von dieser Gesetzesvorschrift abweichende Parteivereinbarung ohne Rechtsverstoß der Vertragsbestimmung entnommen, nach der die Einräumung des Nachdruckrechtes an das Einverständnis der Streithelferin und des Klägers gebunden ist.
2. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe den beanstandeten Nachdruck seines Werkes nicht genehmigt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Abgesehen davon, daß der Abdruck in der Zeitschrift "Neue Welt” und nicht in der Zeitschrift ”frau” erfolgt ist, wie die Streithelferin dem Kläger im Schreiben vom 4. November 1966 mitgeteilt hat, enthält dieses Schreiben auch keinen Hinweis darauf, daß das Werk des Klägers in geänderter Gestalt abgedruckt werden sollte. Der Kläger hat vielmehr erst im Januar 1967 von dritter Stelle davon Kenntnis erhalten, daß entgegen der Mitteilung der Streithelferin der Abdruck in der Zeitschrift ’’Neue Welt” erfolgte und sodann festgestellt, daß sein Werk von einem anderen Autor ’’bearbeitet” worden ist. Aus der Tatsache, daß der Kläger der ihm mit dem Schreiben vom 4. November 1966 mitgeteilten Gutschrift nicht sogleich widersprochen hat, kann daher nicht gefolgert werden, er habe den Abdruck seines Werkes in einer anderen Zeitschrift und zudem noch in geänderter Fassung gebilligt.
14 -
Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht der Tatsache keine entscheidende Bedeutung beigemessen, daß der Kläger in dem am 9. Februar 1967 mit Herrn dem Chefredakteur der Beklagten, geführten Telefongespräch nicht gegen den Abdruck protestiert hat. Denn mit diesem Gespräch wollte der Kläger lediglich den Sachverhalt erfahren, aus dem die Beklagte die Berechtigung zu dem Abdruck herleitete. Zwei Tage später schrieb der Kläger an den Henri-N^MÄ-Verlag. Zwar hat der Kläger in diesem Schreiben den Restbetrag des von der Beklagten an die Streithelferin gezahlten Betrages verlangt. Jedoch heißt es darin weiter, der Kläger sehe mit Schrecken, daß jemand seine Serie ’’bearbeite'*; das sei ihm nie mitgeteilt worden, das habe der Verlag auch nie erlauben dürfen; daher bitte er um alsbaldigen Anruf, da er sonst etwas unternehmen müsse. Es ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, dem Schreiben sei zu entnehmen, daß der Kläger die Angelegenheit mit der Zahlung des Gesamtbetrages nicht als erledigt angesehen habe, anders habe das auch die Streithelferin nicht verstehen können. Diese Auslegung des Inhalts des Schreibens des Klägers steht weder mit den Denkgesetzen noch mit anerkannten Auslegungsregeln in Widerspruch.
3.	Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß der Kläger die von der Streithelferin der Beklagten erteilte Abdruckgenehmigung nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) gegen sich gelten lassen müsse (BU S. 28).
Es ist anerkannt, daß die Vorschrift über die Geschäftsführung ohne Auftrag dem Geschäftsführer nicht das Recht gewährt, im Namen des Geschäftsherm mit der
15 -
Wirkung zu handeln, daß dieser ohne seine Zustimmung zu dem Geschäft berechtigt oder verpflichtet wird (BGHZ 17, 181, 188 m.w.Nachw.). Das gilt umso mehr, wenn der Geschäftsführer im eigenen Namen gehandelt hat, wie das ausweislich des von der Streithelferin mit der Beklagten geführten Schriftwechsels vorliegend der Fall gewesen ist.
4.	Hat hiernach das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei auch den Abdruck der unveränderten Teile des Werkes des Klägers als Urheberrechtsverletzung gewertet, so haftet die Beklagte nach den Darlegungen unter II für den gesamten Schaden, der dem Kläger durch die Veröffentlichung der beanstandeten Serie einschließlich der Ergänzungen in der Zeitschrift der Beklagten erwachsen ist.
IV.	Demnach hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Klage insoweit abgewiesen, als es verneint hat, daß dem Kläger bezüglich des Nachdrucks als solchem - unabhängig von den von der Beklagten vorgenommenen Änderungen -dem Grunde nach ein SchadenssrsatBaaspruch zustehe.
Daher waren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist, die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin in vollem Umfang zurückzuweisen.
Bei der Kostenverteilung war zu berücksichtigen, daß die Berufung der Beklagten sich nur gegen den den Schadensersatzanspruch betreffenden Ausspruch des landgerichtlichen Urteils richtete.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO.
Krüger-Nieland	Alff	Sprenkmann
 Schönberg
Gamm