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BGH

Gericht: BGH

Die Aktien sollten zu dem günstigen Kurs von 130 # des Nennwertes ausgegeben werden, und zwar - unter Ausschluß des Bezugsrechts der jetzigen Aktionäre nur an Bäckermeister, die gleichzeitig mit ihr, der Beklagten, einen Hefelieferungsvertrag für mehrere Jahre tätigten. Sie hat sich gegen die Verknüpfung der Zuteilung junger Aktien mit dem Abschluß langfristiger Hefelieferungsverträge und die darauf abzielende Werbung sowie gegen die Bezeichnung des Unternehmens der Beklagten als »Bäcker-Hefefabrik» gewendet und eine Zu der allein noch im Streit befangenen Frage» ob die Beklagte zur Verwendung der Bezeichnung "Bäcker-Hefefabrik11 berechtigt ist, hat die Klägerin vorgetragen, diese Bezeichnung erwecke den Eindruck, als befinde sich das Unternehmen in der Hand von Bäckermeistern. Mit dem allein noch interessierenden Klageantrag zu I 3 hat die Klägerin beantragt, der Beklagten bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu verbieten, sich in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, besonders in Zeitungs- und Zeitschrifteninseraten und Prospekten, als "Bäcker-Hefefabrik” zu bezeichnen, insbesondere bei der Werbung für Hefebezug bzw. Durch die beanstandete Bezeichnung entstehe auch nicht der falsche Eindruck, daß das Unternehmen den Aktionären nach der Art von Einkaufsgenoss enschaften besondere Vorteile biete. Sie, die Beklagte, habe mit ihrer ausschließlich an Bäckermeister gerichteten Werbung nur in zulässiger Weise zu dem Ausdruck gebracht, daß sie bestrebt sei, den Bäckermeistern eine qualitativ gute Hefe zu liefern und damit ihren Interessen im weitesten Sinne zu dienen. Die Abweisung des Klageantrags zu I 3 hat es in der Hauptsache auf die Erwägung gestützt, die Bezeichnung ,,Bäcker-HefefabrikM sei nicht irreführend, da der Aufsichtsrat und der Verwaltungsrat der Beklagten ausschließlich aus Bäckermeistern bestehe, auch ein großer Teil der Aktionäre Bäckermeister sei und die Beklagte sich mit ihrer Produktion und Werbung in erster Linie an Bäcker wende. » Bas Berufungsgericht, das im Gegensatz zu dem Landgericht den Tatbestand des § 3 UWG als erfüllt ansieht, stellt zunächst in tatsächlicher Hinsicht fest, die Beklagte habe, wie sie jetzt auch unumwunden zugebe, mit ihren Aktienzeichnungsprospekten und mit ihren Inseraten bei den von der Werbung angesprochenen Kreisen die Vorstellung wachrufen wollen, daß sie ein Unternehmen.mit engster struktureller Bindung an das Bäckerhandwerk sei. Dieser Zweck trete zwar bei der Schreibweise "Bäcker hefefabrik", die auch im Sinne des Begriffs "Fabrik für Backerhefe" verstanden werden könne, noch nicht eindeutig hervor, wohl aber bei der Schreibweise "Bäcker-He-fefabrik", Die Beklagte habe es für geboten erachtet, bei der Werbung für eine Zeichnung ihrer Aktien und für den damit gekoppelten Abschluß von Hefebezugsverträgen gewissen berufsständischen Empfindungen Rechnung zu tra- Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe sich bei der Beurteilung des Sachverhalts auch mit der Kennzeichnung des Unternehmens der Beklagten als "Bäckerhefefabrik" befaßt, während die Klage nur die Verwendung der Schreibweise "Bäcker-Hefefabrik" zu dem Gegenstand habe. Es hat vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, daß die Schreibweise "Bäcker-hefefabrik” den von der Beklagten verfolgten Zweck, auf eine enge strukturelle Bindung des Unternehmens an das Bäckerhandwerk hinzuweisen, noch nicht hinreichend erkennen lasse, daß diese Absicht jedoch aus der beanstandeten Schreibweise deutlich hervorgehe. Daß das Berufungsgericht den Inhalt des Rundschreibens in seine Betrachtung einbezogen hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Beklagte sich auch in diesem Zusammenhang der Schreibweise "Bäcker-Hefefabrik11 bedient hat, die zwar nicht im Text des Prospektes, aber auf den BriefUmschlägen erscheint, mit denen die Rundschreiben versandt worden sind. Im übrigen handelt es sich bei der Einladung zur Zeichnung junger Aktien und der damit gekoppelten Aufforderung zu dem Ab~ Schluß von langfristigen Hefelieferungsverträgen und bei den hierauf Bezug nehmenden Inseraten um einen einheitlichen Tatbestand, den das Berufungsgericht mit Recht bei dar Beurteilung der Wirkung der Bezeichnung "Bäcker-Hefefabrik" auf die beteiligten Kreise als Ganzes gewürdigt hat. Feststellung» daß die Beklagte mit der beanstandeten Bezeichnung auf ihre enge Beziehung zu dem Bäckerhandwerk hat hinv/eisen wollen und daß die Bezeichnung von den angesprochenen Kreisen auch so verstanden worden ist, hat die Beklagte selbst nicht ernstlich in Abrede gestellt« 2« Wenn die Revision diesen Darlegungen entgegenhält, die Beklagte habe, auch wenn sie sich der Bezeichnung "Bäcker Hefefabrik Hameln" bedient habe, stets ihre volle Firmenbezeichnung deutlich hervorgehoben und keinen Zweifel daran gelassen, daß sie eine Aktiengesellschaft sei und Inhaber-, nicht Hamensaktien ausgeben wolle, es sei daher rechtsirrig, sie als eine Art Genossenschaft zu behandeln und auf die sog« handwerkliche Sozialstruktur Gewicht zu legen, so verkennt sie den Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichtes« Dieses hat weder zu dem Ausdruck bringen wollen, daß die Beklagte mit der Bezeichnung "Bäcker-Hefefabrik" Uber ihren Firmennamen, ihre Rechtsform als Aktiengesellschaft und die Art der auszugebenden neuen Aktien hinwegtäusche noch daß sie. den Eindruck erwecke, eine berufsctändische Genossenschaft zu sein undeine entsprechende Sozialstruktur aufzuweisen, sondern nur, daß der durch die beanstandete Bezeichnung vermittelte Eindruck einer engen Beziehung des Unternehmens zu dem Bäckerhandwerk in den Augen der Zeichnungswilligen den Anschein hervorrufe, das Unternehmen biete trotz der Hechtsform der Beklagten als einer Aktiengesellschaft und trotz der Eigenschaft der Aktien als Inhaberaktien ähnliche ideelle und wirtschaftliche Vorteile, wie,es bei einer handwerklichen Genossenschaft der Fall zu sein pflege. 1«Auch das weitere Erfordernis für die Anwendung des § 3 UWG, nämlich, daß die beanstandete Angabe über geschäftliche Verhältnisse objektiv unrichtig ist, sieht das Berufungsgericht als gegeben an« Es geht von der' unbestrittenen Tatsache aus, daß die Beklagte ihre Entstehung einer Gemeinschaftsaktion des Bäckerhandwerks ,Bie Streuung sei aber offensichtlich zu groß, als daß die bäckereigenen Stimmrechte in der Hauptversammlung gegenüber dem Block der Familie Beigeschlossen zur Geltung kommen könnten* Baß der Aufsichtsrat und der mit bloßen beratenden Funktionen ausgestattete Verwaltungsrat nur aus Bäckermeistern bestehe, führe zu keinem anderen Ergebnis, denn diese Organe könnten den Vorstand nicht wirksam dahin beeinflussen, daß er sich allein als Sachwalter der Interessen des Bäckerhandwerks betrachte und danach handele* Baß die Beklagte bestrebt sei, den Bäckermeistern eine qualitativ gute Hefe zu liefern, unterscheide sie nicht von anderen Herstellern von Backhefe. a) Der Auffassung der Revision, allein die Tatsache, daß die Beklagte vom Bäckerhandv/erk ins Leben gerufen und finanziert worden sei, berechtige sie auch heute noch, sich als "Bäcker-Hefefabrik1' zu bezeichnen, kann nicht beigepflichtet werden* Ob die Beklagte zur Zeit ihrer Gründung und noch längere Zeit danach in so engen Beziehungen zu dem Bäckerhandwerk gestanden hat, daß sie . Januar I960 angebotenen Beweise zu der Frage ankommen, ob Hefefabriken, die von Bäckermeistern gegründet und finanziert worden sind, sich üblicherweise als "Bäckerhefefabrik" bezeichnen, sondern nur darauf, ob die Beklagte nach ihrer heutigen Struktur den Vorstellungen entspricht, die die beteiligten Verkehrskreise mit dieser Bezeichnung verbinden« Das Berufungsgericht hat nicht etwa, wie die Revision anzunehmen scheint, außer acht gelassen, daß die im Aufsichtsrat vertretenen Bäckermeister zufolge der mit diesem Amt verbundenen gesetzlichen Befugnisse nach wie vor in der Lage sind, auf die Verwaltung des Unternehmens einen beachtlichen Einfluß auszuüben. Es ist aber aus rechtlich bedenkenfreien Erwägungen zu der Feststellung gelangt, daß dieser Einfluß im Hinblick auf die berufsfremden Einflüsse, die sich innerhalb der Beklagten geltend machten, nicht mehr ausreiche, um noch immer die Bezeichnung der Beklagten als eines Bäcker-Unternehmens zu rechtfertigen. Auch diese Verfahrensrüge kann jedoch nicht zu dem Erfolg führen, denn das Beweisangebot der Beklagten hatte sich nur auf ihren Vortrag bezogen, daß der Aufsichtsrat, soweit er von den Aktionären gewählt sei,. Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht bei der Beur* teilung des Einflusses der Familie D^l^^ auf das Unternehmen nicht den Nennwert der dieser Gruppe von Aktionären gehörenden Aktien zugrunde gelegt hat, sondern die Zahl der Stimmen, die ihr bei der Hauptversammlung vom 11. Es ist hierbei offensichtlich von der zutreffenden Erwägung ausgegangen, daß im Hinblick auf die Bevorzugung der Hamensaktien, denen nach § 22 der Satzung der Beklagten im Verhältnis zu den Inhaberaktien die neunfache Zahl von Stimmen zukommt, nicht der Kennwert, sondern nur die Stimmenzahl ein klares Bild gibt. Für die Beurteilung der Frage, ob das Unternehmen der Beklagten im ganzen ein handwerkliches Gepräge im Sinne eines Bäckerunternehmens trägt, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die ihrer Struktur nach handwerksfremden Machtgruppen den Belangen der Bäckermeister im Rahmen des Unternehmens günstig gesinnt sind oder nicht, denn allein die (Tatsache, daß eine solche einflußreiche Gruppe besteht und dem Unternehmen bis zu einem gewissen Grade das Gepräge gibt, führt zu der notwendigen Feststellung, daß die Beklagte ihrem heutigen Zuschnitt nach nicht mehr das von handwerklichem Geiste beherrschte Unternehmen ist, das es führer gewesen sein mag, und daß sie demnach kein Bäcker-Unternehmen in dem Sinne mehr darstellt, wie das mit dem Worte 11 Bäcker-Hefefabrik“ zu dem Ausdruck kommt. e) Mit Hecht hat das Berufungsgericht auch den Einwand verworfen, die Beklagte diene insofern ganz allgemein, in besonderer Weise den Interessen des Bäckerhandwerks, als sie ernstlich bemüht sei, den Bäckern eine besonders gute Hefe zu liefern, denn in dieser Hinsicht unterscheidet sie sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, in keiner Weise von anderen Hefefabriken. Wenn das Berufungsgericht das Verbot der angegriffenen Bezeichnung dahin präzisiert hat, daß es sich auf Bekanntmachungen und Mitteilungen an einen "größeren Kreis von Mitgliedern des Bäckerhandwerks" beziehen soll, so ist es damit eher hinter dem Klagebegehren zurückgeblieben, jedenfalls aber nicht Uber dieses hinausgegangen.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 286 ZPO § 3 UWG § 87 AktG § 3 UWG § 308 ZPO
StimmeBäcker-HefefabrikBerufungsgerichtBäckermeisterKlägerinBezeichnungUnternehmenRevision

Volltext der Entscheidung

$\\ der Geschäftsstelle
I'm 21. April 1961 blau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter
I 2R 59/60
Verkündet
2427 054
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 und Walter INflB*
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr. 
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Spreng, Jungblüth, Pfehle und Ebel
 für Recht erkannt;
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 27. Februar I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
gegen
 Klägerin und Revisionsbeklagte
 Von Rechts wegen
 
o
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiete der Herstellung und des Vertriebs von Backhefe.
Im Frühjahr 1959 traf die Beklagte Vorbereitungen zur Erhöhung ihres Grundkapitals von 2.200.000 DU auf 2.900.000 DM und verband damit eine Werbeaktion zur Erhöhung ihres Hefeabsatzes. Sie versandte an eine größere Zahl von Bäckermeistern ein Rundschreiben, in dem sie die Kapitalerhöhung ankündigte, die näheren Bedingungen bekannt gab und zur Zeichnung der neuen Aktien sowie zu dem Abschluß von Hefelieferungsverträgen aufforderte. In diesem als "Prospekt über Kapitalerhöhung der Bäckerhefefabrik	bezeichneten	Rundschreiben
 schilderte sie einleitend, daß sie im Jahre 1907 neben vier anderen Bäckerhefefabriken vom deutschen Bäckerhandwerk gegründet und finanziert worden sei und sich inzwischen zur größten dieser Fabriken entwickelt habe. Sie brachte dann zu dem Ausdruck, nachdem viele der Gründer und ersten Aktionäre verstorben seien oder ihre Betriebe abgegeben hätten, lege sie größten Wert darauf, daß sich auch die Angehörigen der jüngeren Generation des Bäqker-handwerks an der Bäckerhefefabrik HS^|^ als Aktionäre beteiligten und sich gleichzeitig verpflichteten, ihren. Hefebedarf in H^IBHlHefe zu decken. Aus diesem Grunde sei eine Erhöhung des Aktienkapitals um 300.000 DU durch Ausgabe von Inhaberaktien im Nennbeträge von je 230 DU beabsichtigt. Die Aktien sollten zu dem günstigen Kurs von 130 # des Nennwertes ausgegeben werden, und zwar - unter Ausschluß des Bezugsrechts der jetzigen Aktionäre nur an Bäckermeister, die gleichzeitig mit ihr, der Beklagten, einen Hefelieferungsvertrag für mehrere Jahre tätigten. Das Rundschreiben forderte die Bäckermeister,
 die sich gleichzeitig durch einen Hefelieferungsvertrag verpflichten wollten, auf, den beigefügten Zeichnungsschein auszufüllen, der ebenso wie der von der Beklagten entworfene und in einem Vordruck niedergelegte Hefelieferungsvertrag selbst eine 12jährige Abnahmepflicht des neuen Aktionärs vorsah. Der Briefumschlag, in dem die Hundschreiben versandt wurden, enthielt die Aufschrift:
11 An den Herrn Bäckermeister, der interessiert ist an der Aktien-Neuausgabe der Bäcker-Hefefabrik H^BI*11
Berner ließ die Beklagte in der Bäckerzeitung für Nord-, West- und Mitteldeutschland vom 1« Mai 1959* Ausgabe West, ein Inserat erscheinen, in dem es im Anschluß an die durch den Bruck besondertfvhervorgehobene Angabe »Bäcker-Hefefabrik HflB“ heißt: »Willst Bu Bich an diesem Unternehmen, welches Bäckermeister gegründet haben und heute noch verwalten, beteiligen? Jetzt ist Gelegenheit dazu gegeben. Bie Bäcker-Hefefabrik gibt bei Tätigung von Hefelieferungsverträgen preiswerte Aktien aus», und das damit schließt, daß Anfragen an die^ Beklagte zu richten seien. In der Jabpeshauptver-Sammlung der Beklagten vom 11. Mai 1959 wurde die Kapi-talerhöhung wie vorgesehen beschlossen; der Beschluß ist aber bisher mit Rücksicht auf eine seitens der Klägerin erwirkte einstweilige Verfügung des Landgerichts Hannover vom gleichen tPage nicht ausgeführt worden.
Bie Klägerin hat das Vorgehen der Beklagten aus den Gesichtspunkten des Wettbewerbsund des Zugaberechts beanstandet. Sie hat sich gegen die Verknüpfung der Zuteilung junger Aktien mit dem Abschluß langfristiger Hefelieferungsverträge und die darauf abzielende Werbung sowie gegen die Bezeichnung des Unternehmens der Beklagten als »Bäcker-Hefefabrik» gewendet und eine
 
Reihe von Anträgen auf Unterlassung» Auskunfterteilung» Vernichtung des Prospektniaterials, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis gestellt. Zu der allein noch im Streit befangenen Frage» ob die Beklagte zur Verwendung der Bezeichnung "Bäcker-Hefefabrik11 berechtigt ist, hat die Klägerin vorgetragen, diese Bezeichnung erwecke den Eindruck, als befinde sich das Unternehmen in der Hand von Bäckermeistern. Dieser Eindruck sei unrichtig, denn das Aktienkapital bestehe Überwiegend aus Inhaberaktien, von denen nur ein Teil Mitgliedern des Bäckerhandwerks gehöre. Mehr als 35 & des Kapitals sei in Händen der Familie DdB» die den Vorstand des Unternehmens stelle und, obwohl handwerkefremd, einen beherrschenden Einfluß ausübe.. Ferner erwecke die Bezeichnung den unrichtigen Eindruck, daß es sich um eine Personenvereinigung handele, die nach der Art einer handwerklichen Einkaufsgenossenschaft ihren Mitgliedern besondere Vorteile biete.
Mit dem allein noch interessierenden Klageantrag zu I 3 hat die Klägerin beantragt,
 der Beklagten bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu verbieten, sich in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, besonders in Zeitungs- und Zeitschrifteninseraten und Prospekten, als "Bäcker-Hefefabrik” zu bezeichnen, insbesondere bei der Werbung für Hefebezug bzw. für den Erwerb von Aktien der beklagten Gesellschaft diese Bezeichnung zu verwenden.
 
Die Beklagte hat erwidert, die führe die beanstandete Bezeichnung mit Hecht, denn sie sei im Jahre 1907 aus einer Selbsthilfeaktion des Bäckerhandwerks heraus entstanden. Ihr derzeitiger Aufsichtsrat und ihr lOköpfiger Verwaltungsrat bestehe - dies ist unstreitig - ausschließlich aus Bäckermeistern. Unter den Aktionären seien die Bäckermeister auch heute noch für den Geist des Unternehmens bestimmend. Auch der Vorstand vertrete deren Interessen und übe keinen entgegengesetzten Einfluß aus, zu demal seine Ernennung und Abberufung in der Hand des Aufsichtsrats liege. Der Aktienbesitz der Familie D^l belaufe sich entgegen der Behauptung der Klägerin noch nicht auf 25 $ des Grundkapitals. Durch die beanstandete Bezeichnung entstehe auch nicht der falsche Eindruck, daß das Unternehmen den Aktionären nach der Art von Einkaufsgenoss enschaften besondere Vorteile biete. Sie, die Beklagte, habe mit ihrer ausschließlich an Bäckermeister gerichteten Werbung nur in zulässiger Weise zu dem Ausdruck gebracht, daß sie bestrebt sei, den Bäckermeistern eine qualitativ gute Hefe zu liefern und damit ihren Interessen im weitesten Sinne zu dienen.
Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Die Abweisung des Klageantrags zu I 3 hat es in der Hauptsache auf die Erwägung gestützt, die Bezeichnung ,,Bäcker-HefefabrikM sei nicht irreführend, da der Aufsichtsrat und der Verwaltungsrat der Beklagten ausschließlich aus Bäckermeistern bestehe, auch ein großer Teil der Aktionäre Bäckermeister sei und die Beklagte sich mit ihrer Produktion und Werbung in erster Linie an Bäcker wende.
Das Oberlandesgericht hat der auf den Klageantrag zu I 3 beschränkten Berufung der Klägerin stattgegeben, wobei es
v
lediglich an zwei Stellen von der Wortfassung des Klageantrags abgewichen ist, indem es die Wendung ”für einen größeren Kreis von Personen” durch die Worte "für einen größeren Kreis von Mitgliedern des Bäckerhandwerks" und das Wort "bezw." durch.das Wort "oder" ersetzt hat. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat das Berufungsgericht der Klägerin zu 5/6 und der Beklagten zu 1/6, die. Kosten des zweiten Rechtszuges der Beklagten allein auferlegt»
Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, auch den Klageantrag zu I 3 abzuweisen, weiter, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Bntscheidungsgründe:
» Bas Berufungsgericht, das im Gegensatz zu dem Landgericht den Tatbestand des § 3 UWG als erfüllt ansieht, stellt zunächst in tatsächlicher Hinsicht fest, die Beklagte habe, wie sie jetzt auch unumwunden zugebe, mit ihren Aktienzeichnungsprospekten und mit ihren Inseraten bei den von der Werbung angesprochenen Kreisen die Vorstellung wachrufen wollen, daß sie ein Unternehmen.mit engster struktureller Bindung an das Bäckerhandwerk sei. Dieser Zweck trete zwar bei der Schreibweise "Bäcker hefefabrik", die auch im Sinne des Begriffs "Fabrik für Backerhefe" verstanden werden könne, noch nicht eindeutig hervor, wohl aber bei der Schreibweise "Bäcker-He-fefabrik", Die Beklagte habe es für geboten erachtet, bei der Werbung für eine Zeichnung ihrer Aktien und für den damit gekoppelten Abschluß von Hefebezugsverträgen gewissen berufsständischen Empfindungen Rechnung zu tra-
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gen. In der Erkenntnis, daß ihre eigentliche Firma notwendig das Bild eines privat- (wenn nicht groß-) kapitalistischen Unternehmens erwecke, zu demal ihr Fertigungsprogramm hinsichtlich des Spritanteils handwerksfremden Interessen diene, habe sie sich bemüht, dieses Bild zurücktreten zu lassen. Sie habe statt dessen den zu werbenden Bäckermeister in seiner berufsständischen Solidarität ansprechen und ihm den Eindruck vermitteln wollen, er trete nicht irgendeiner Hefefabrik, sondern einer Bäcker-Hefefabrik bei, bleibe daher mit dem Erwerb der Mitgliedschaft bei der Beklagten im Kreise seiner Handwerkskollegen und stärke so eine Einrichtung seines Handwerks und die Belange seines HandwerksZweiges überhaupt* Der Beklagten sei daran gelegen, gegenü-t ber ihren gegenwärtigen und künftigen Bäckermeisterkunden zu betonen, daß sie ein in der Hand von Bäckermeistern sich befindendes Unternehmen mit entsprechender Sozialstruktur sei und ein von den wirtschaftlichen Interessen des Bäckerhandwerks her bestimmtes Gepräge trage.
2. Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe sich bei der Beurteilung des Sachverhalts auch mit der Kennzeichnung des Unternehmens der Beklagten als "Bäckerhefefabrik" befaßt, während die Klage nur die Verwendung der Schreibweise "Bäcker-Hefefabrik" zu dem Gegenstand habe. Damit habe es gegen § 286 ZPO verstoßen, denn es sei nicht zulässig, aus der Benutzung der nicht beanstandeten Schreibweise "Bäckerhefefabrik" Rückschlüsse auf die Unzulässigkeit der Bezeichnung "Bäcker-Hefefabrik1 zu ziehen. Insbesondere habe das Berufungsgericht übersehen, daß sich in dem Aktienzeichnungsprospekt nur die Schreibweise "Bäckerhefefabrik" finde.
✓
 
Diese Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht hat keineswegs verkannt, daß die Beklagte die infrage kommende Bezeichnung in 2 Schreibweisen verwendet hat, von denen mit der Klage nur eine beanstandet wird. Es hat vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, daß die Schreibweise "Bäcker-hefefabrik” den von der Beklagten verfolgten Zweck, auf eine enge strukturelle Bindung des Unternehmens an das Bäckerhandwerk hinzuweisen, noch nicht hinreichend erkennen lasse, daß diese Absicht jedoch aus der beanstandeten Schreibweise deutlich hervorgehe.
Auch die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß in den Aktienzeichnungsprospekten nur die Schreibweise "Bäckerhefefabrik" vorkomme, entbehrt der Grundlage. Daß das Berufungsgericht den Inhalt des Rundschreibens in seine Betrachtung einbezogen hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Beklagte sich auch in diesem Zusammenhang der Schreibweise "Bäcker-Hefefabrik11 bedient hat, die zwar nicht im Text des Prospektes, aber auf den BriefUmschlägen erscheint, mit denen die Rundschreiben versandt worden sind. Im übrigen handelt es sich bei der Einladung zur Zeichnung junger Aktien und der damit gekoppelten Aufforderung zu dem Ab~ Schluß von langfristigen Hefelieferungsverträgen und bei den hierauf Bezug nehmenden Inseraten um einen einheitlichen Tatbestand, den das Berufungsgericht mit Recht bei dar Beurteilung der Wirkung der Bezeichnung "Bäcker-Hefefabrik" auf die beteiligten Kreise als Ganzes gewürdigt hat.
Schließlich ist nicht zu erkennen, inwiefern die ange-fochtene Entscheidung auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler beruhen sollte; denn die Richtigkeit der tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts, nämlich seiner
 
Feststellung» daß die Beklagte mit der beanstandeten Bezeichnung auf ihre enge Beziehung zu dem Bäckerhandwerk hat hinv/eisen wollen und daß die Bezeichnung von den angesprochenen Kreisen auch so verstanden worden ist, hat die Beklagte selbst nicht ernstlich in Abrede gestellt«
II. 1. Sodann führt das Berufungsgericht aus, die beanstandete Bezeichnung sei geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Bin Bäckermeister, dem die. Zeichnungsaufforderung der Beklagten zugehe, werde sich um so eher entschließen, ihr Folge zu leisten, als er, wie zuvor dargelegt, den Bindruck gewinnen könne, er trete einem Unternehmen "seines Berufestandes" bei, in dem man, insbesondere in der Hauptversammlung , sozusagen "unter sich" sei. Hierin werde er in der Erwartung günstiger wirtschaftlicher Auswirkungen möglicherweise einen materiellen Vorteil, jedenfalls aber einen gewichtigen ideellen Vorzug erblicken, was für die Anwendung des § 3 UWG ebenfalls ausreiche«
Außerdem würde der Anschein eines besonders günstigen Angebots auch dann erweckt, wenn sich die Beklagte bei der einfachen - nicht mit einem Zeichnungsangebot verbundenen - Werbung um Hefebezug als " Bäcker-Hefefabrik" einführen wollte; denn ein berufsaolidarisqh denkender Bäckermeister werde seinen Bedarf lieber bei einem be-rufeständi8ch orientierten als bei einem anderen Unternehmen decken. Er werde annehmen, daß er bei einem solchen Unternehmen hinsichtlich der Abwicklung-des laufenden Bezugs im Zweifel besser betreut werde, mit persönlicherem Kundendienst und verständnisvollerer Kreditierung rechnen könne und insgesamt etwa die Behandlung zu erwarten habe, die sonst eine handwerkliche Genossenschaft biete.
2« Wenn die Revision diesen Darlegungen entgegenhält, die Beklagte habe, auch wenn sie sich der Bezeichnung "Bäcker Hefefabrik Hameln" bedient habe, stets ihre volle Firmenbezeichnung deutlich hervorgehoben und keinen Zweifel daran gelassen, daß sie eine Aktiengesellschaft sei und Inhaber-, nicht Hamensaktien ausgeben wolle, es sei daher rechtsirrig, sie als eine Art Genossenschaft zu behandeln und auf die sog« handwerkliche Sozialstruktur Gewicht zu legen, so verkennt sie den Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichtes« Dieses hat weder zu dem Ausdruck bringen wollen, daß die Beklagte mit der Bezeichnung "Bäcker-Hefefabrik" Uber ihren Firmennamen, ihre Rechtsform als Aktiengesellschaft und die Art der auszugebenden neuen Aktien hinwegtäusche noch daß sie. den Eindruck erwecke, eine berufsctändische Genossenschaft zu sein undeine entsprechende Sozialstruktur aufzuweisen, sondern nur, daß der durch die beanstandete Bezeichnung vermittelte Eindruck einer engen Beziehung des Unternehmens zu dem Bäckerhandwerk in den Augen der Zeichnungswilligen den Anschein hervorrufe, das Unternehmen biete trotz der Hechtsform der Beklagten als einer Aktiengesellschaft und trotz der Eigenschaft der Aktien als Inhaberaktien ähnliche ideelle und wirtschaftliche Vorteile, wie,es bei einer handwerklichen Genossenschaft der Fall zu sein pflege. Diese tatrichterliche, mit den allgemeinen Erfahrungsregeln in Einklang stehende Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen«
III. 1«Auch das weitere Erfordernis für die Anwendung des § 3 UWG, nämlich, daß die beanstandete Angabe über geschäftliche Verhältnisse objektiv unrichtig ist, sieht das Berufungsgericht als gegeben an« Es geht von der' unbestrittenen Tatsache aus, daß die Beklagte ihre Entstehung einer Gemeinschaftsaktion des Bäckerhandwerks
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verdankt und daß bei ihrer Gründung im Jahre 1907 80 % der seinerzeit ausgegebenen Stammaktien von Bäckermeistern gezeichnet worden waren* Der ursprüngliche Charakter, der die Bezeichnung "Bäcker-Hefefabrik" seinerzeit wohl gerechtfertigt haben tfürde, habe sich aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, entscheidend gewandelt, seit die Beklagte zur Ausgabe von Inhaberaktien Übergegangen sei, Bas Verhältnis von Namens-zu Inhaberaktien habe sich mehr und mehr zugunsten der letzteren verschoben; heute betrage es etwa 5 :17* Biese Entwicklung habe eine Abwanderung eines erheblichen Teiles des Aktienkapitals aus den Händen der Bäckermeister möglich gemacht, die auch schon bis zu einem nicht unerheblichen Grade eingetreten sei* Allein die Stimmliste der Hauptversammlung vom 11* Mai 1959 lasse erkennen, daß neben zwei industriellen Unternehmen - eines davon sei die Klägerin - auch Angehörige der Vorstandsfamilie Bietz ein namhaftes Aktienpaket besäßen* In dieser Versammlung hätten sich von den insgesamt vertretenen 15*180 Stimmen nicht weniger als 8*452, also mehr als die Hälfte, im Besitz der handwerkafremden Familie B(|i befunden. Es könne somit heute nicht mehr davon gesprochen werden, daß das Unternehmen "Bäckermeistern gehöre" oder auch nur von den Interessen des BäckerhandwerkB maßgebend gesteuert werde. Hierbei könne unterstellt werden, daß mehr oder weniger große Teile des Gesamtaktienbesitzes noch durch Bäckermeister repräsentiert würden*
,Bie Streuung sei aber offensichtlich zu groß, als daß die bäckereigenen Stimmrechte in der Hauptversammlung gegenüber dem Block der Familie Beigeschlossen zur Geltung kommen könnten* Baß der Aufsichtsrat und der mit bloßen beratenden Funktionen ausgestattete Verwaltungsrat nur aus Bäckermeistern bestehe, führe zu keinem anderen Ergebnis, denn diese Organe könnten den Vorstand

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nicht wirksam dahin beeinflussen, daß er sich allein als Sachwalter der Interessen des Bäckerhandwerks betrachte und danach handele* Baß die Beklagte bestrebt sei, den Bäckermeistern eine qualitativ gute Hefe zu liefern, unterscheide sie nicht von anderen Herstellern von Backhefe.
2. Auch diese Beurteilung, die nach Ansicht der Revision in verschiedener Hinsicht Verstöße gegen § 286 ZBO, zu dem Teil auch gegen § 3 UWG enthält, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß*
a) Der Auffassung der Revision, allein die Tatsache, daß die Beklagte vom Bäckerhandv/erk ins Leben gerufen und finanziert worden sei, berechtige sie auch heute noch, sich als "Bäcker-Hefefabrik1' zu bezeichnen, kann nicht beigepflichtet werden* Ob die Beklagte zur Zeit ihrer Gründung und noch längere Zeit danach in so engen Beziehungen zu dem Bäckerhandwerk gestanden hat, daß sie . sich damals unbedenklich jener Bezeichnung hätte bedienen können, mag dahinstehen; jedenfalls kann sie aus ihrer Entstehungsgeschichte das Recht zur Verwendung der Bezeichnung nicht für alle Zukunft herleiten, sondern höchstens solange, als die enge Beziehung zu dem. Bäckerhandwerk fortbesteht, die nach den unter I 1 gemachten Barlegungen von den angesprochenen Kreisen erwartet wird. Bie Revision läßt außer acht, daß es für die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Angabe auf den gegenwärtigen Zeitpunkt - genauer: auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - ankommt und daß eine Bezeichnung, die früher richtig war, im Laufe der Zeit durch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse unrichtig werden kann und alsdann einen Unterlassungsan-
spruch nach § 3 UWG rechtfertigt (s. u.a. BGHZ 10, 196, 202 - Dun-Europa). Unter diesen Umständen konnte es entgegen der Meinung der Hevision nicht auf eine Erhebung der mit Schriftsatz der Beklagten vom 18. Januar I960 angebotenen Beweise zu der Frage ankommen, ob Hefefabriken, die von Bäckermeistern gegründet und finanziert worden sind, sich üblicherweise als "Bäckerhefefabrik" bezeichnen, sondern nur darauf, ob die Beklagte nach ihrer heutigen Struktur den Vorstellungen entspricht, die die beteiligten Verkehrskreise mit dieser Bezeichnung verbinden«
b) Diese Frage hat das Berufungsgericht aus rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen verneint. Es hat nicht verkannt, daß die Beklagte noch immer insofern zu dem Bäckerhandwerk in Beziehungen steht, als die derzeitigen von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates und die von diesem berufenen Mitglieder des Verwaltungsrats Bäckermeister sind und als sich noch ein nicht unbeträchtlicher feil des Aktienbesitzes in der Hand von Bäckern befindet. Es ist aber zu der Auffassung gelangt, daß diese Beziehungen heute nicht mehr ausreichten, um die Bezeichnung fBäcker-Hefefabrik” zu rechtfertigen, da die Beklagte infolge der Abwanderung eines Teiles des Aktienkapitals an handwerksfremde Kreise einen wesentlichen Strukturwandel erfahren habe. Einen besonders deutlichen Beweis hierfür erblickt das Berufungsgericht vor allem in der Tatsache, daß sich bei der Hauptversammlung vom 11. Mai 1959, die u.a. über die beabsichtigte Kapital- , erhöhung. zu beschließen hatte, mehr als die Hälfte der vertretenen Stimmen im Besitz der handwerksfremden Famili* D^fc befunden hat. Dieser vorwiegend tatrichterlichen Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
 
Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe wichtiges Tatsachenmaterial unberücksichtigt gelassen und rechts erhebliche Bev/eisangebote übergangen, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat nicht etwa, wie die Revision anzunehmen scheint, außer acht gelassen, daß die im Aufsichtsrat vertretenen Bäckermeister zufolge der mit diesem Amt verbundenen gesetzlichen Befugnisse nach wie vor in der Lage sind, auf die Verwaltung des Unternehmens einen beachtlichen Einfluß auszuüben. Es ist aber aus rechtlich bedenkenfreien Erwägungen zu der Feststellung gelangt, daß dieser Einfluß im Hinblick auf die berufsfremden Einflüsse, die sich innerhalb der Beklagten geltend machten, nicht mehr ausreiche, um noch immer die Bezeichnung der Beklagten als eines Bäcker-Unternehmens zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Zeugen, die im Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juni 1939 zu dem Bev/eise des maßgebenden Einflusses der Bäckermeister in ihrem Unternehmen benannt worden waren, nicht vernommen habe. Auch diese Verfahrensrüge kann jedoch nicht zu dem Erfolg führen, denn das Beweisangebot der Beklagten hatte sich nur auf ihren Vortrag bezogen, daß der Aufsichtsrat, soweit er von den Aktionären gewählt sei,. . und der Verwaltungsrat ausschließlich aus Bäckermeistern bestehe; diese Tatsache war aber unstreitig, so daß insoweit für eine Erhebung von Beweisen kein Raum war.
c') Daß das Berufungsgericht, wie die Revision weiter geltend macht, aus der Kapitalbeteiligung der Vorstandsmitglieder der Beklagten Julius und Walter Dflfe und ihrer Familienangehörigen rechtsirrige Schlußfolgerungen gezogen habe, trifft nicht zu. Die Annahme, das Gericht habe den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, daß die Familie DflfB nicht, wie die Klägerin behauptet hat.
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Uber mehr ale 35 sondern noch nicht einmal Uber 25 % des Aktienkapitals verfüge, ist nicht begründet. Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht bei der Beur* teilung des Einflusses der Familie D^l^^ auf das Unternehmen nicht den Nennwert der dieser Gruppe von Aktionären gehörenden Aktien zugrunde gelegt hat, sondern die Zahl der Stimmen, die ihr bei der Hauptversammlung vom 11. Hai 1959 aufgrund ihres Aktienbesitzes zur Verfügung gestanden hat. Es ist hierbei offensichtlich von der zutreffenden Erwägung ausgegangen, daß im Hinblick auf die Bevorzugung der Hamensaktien, denen nach § 22 der Satzung der Beklagten im Verhältnis zu den Inhaberaktien die neunfache Zahl von Stimmen zukommt, nicht der Kennwert, sondern nur die Stimmenzahl ein klares Bild gibt. Hach § 3 der Satzung betrug das Grundkapital der Gesellschaft vor der am 11. Hai 1959 beschlossenen, bis jetzt nicht durchgeführten Erhöhung 2.200.000 DM. Es ist wie folgt eingeteilt und nach § 22 der Satzung mit den nachstehend angegebenen Stimmen ausgestattet:
1030 Hamensaktien zu 230,— DM * 9*430 Stimmen 95	11	w M 2500,— DM	«	8.550	M
3950 Inhaberaktien M 250,— DH »	3*950	11
285	"	M 2500,— DH	=	2.850	”
Die Gesamtzahl der Stimmen beträgt also 24*800.
Hält man dem gegenüber, daß die Familie D^m in der Hauptversammlung vom 11. Mai 1959 mit 8.452 Stimmen vertreten war, wie das Berufungsgericht der zu den Akten überreichten Anwesenheitsliste zutreffend entnommen hat, so ergibt sich, daß die Gruppe D^I^Über mehr als ein Drittel aller vorhandenen Stimmen verfügt.
Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht zu der Feststellung berechtigt, daß die Gruppe D(|Bl im Unternehmen der Beklagten einen bedeutenden Machtfaktor dar-
 
stellt. Die Annahme, von der das Berufungsgericht ersichtlich ausgeht, daß die Mitglieder dieser Gruppe in wichtigen Fragen in der Hegel einheitlich abstimmen werden, entspricht der Lebenserfahrung, zu demal wenn man berücksichtigt, daß von den 8.452 Stimmen der Gruppe DBB 8.398 - also noch immer mehr als 1/3 aller Stimmen - auf die derzeitigen Vorstandsmitglieder Julius und Walter DBB entfallen und daß Julius DBB allein 6.234 Stimmen - also mehr als 1/4 aller Stimmen - zustehen. Der hohe Stimmenanteil der Familie D^Bl wirkt sich vor allem bei Entscheidungen aus, die einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen - wie z.B. die Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes (§87 Aktiengesetz) - oder von 3/4 der vertretenen Stimmen - wie Satzungsänderungen, die Übertragung des Vermögens im Ganzen und die Auflösung der Gesellschaft (§22 Abs. 2 der Satzung) - bedürfen. Solche Beschlüsse kann die Gruppe D^B mit ihrem Anteil in jedem Falle verhindern. Aber at$h bei Entscheidungen, die mit einfacher Mehrheit zu treffen sind, ist ihr Anteil von einer nicht zu unterschätzenden Bedeutung, wenn man die Erfahrungstatsachen in Betracht zieht, daß in den Hauptversammlungen gewöhnlich ein mehr oder weniger großer $eil der Akticmä-re nicht vertreten ist, und daß, wie das Berufungsgericht offenbar zutreffend der Anwesenheitsliste vom 11• Mai 1959 entnimmt, die Streuung des Besitzes von Aktien der Beklagten zu groß ist, als daß mit der Bildung geschlossener gegnerischer Gruppen, die der Gruppe D^Bmit Erfolg entgegentreten könnten, zu rechnen wäre. Es ist daher auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht das Stimmenverhältnis in der Hauptversammlung vom 11. Mai 1959» bei der die Gruppe IBS über die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen verfügte, nicht, wie es die Hevision für richtig hält, als eine
 
zufällige Erscheinung, sondern als beispielhaft für die tatsächlichen Kräfteverhältnisse bei der Beklagten angesehen hat*
d) Auch die weitere Folgerung des Berufungsgerichts, dem bis zu seiner heutigen Bedeutung angewachsenen Einfluß der Gruppe	entspreche	ein	ebenfalls	-	ver-
glichen mit den Verhältnissen in den ersten Jahrzehnten des Bestehens der Beklagten - sehr beträchtlicher Bück-gang des Einflusses der beteiligten Bäckermeister, läßt einen Hechtsfehler nicht erkennen*
Bio Revision macht demgegenüber geltend, diese Annahme könne nicht allein auf den Stimmenanteil der handwerksfremden Aktionäre gestützt werden; es müsse vielmehr hinzukommen, daß diese Aktionäre - insbesondere die Gruppe	- den Belangen der Bäckermeister nicht
 günstig gesinnt1’ seien und Maßnahmen ergriffen hätten oder für die Zukunft befürchten ließen, die geeignet seien, den Einfluß des Bäckerhandwerks auszuschälten und handwerksfremde Interessen zur Geltung zu bringen. 2>ies habe das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt und auch nicht feststellen können, da eine solche Gefahr tatsächlich - schon im Hinblick auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats - nicht bestehe*
Auch dieser Einwand geht fehl. Für die Beurteilung der Frage, ob das Unternehmen der Beklagten im ganzen ein handwerkliches Gepräge im Sinne eines Bäckerunternehmens trägt, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die ihrer Struktur nach handwerksfremden Machtgruppen den Belangen der Bäckermeister im Rahmen des Unternehmens günstig gesinnt sind oder nicht, denn allein die (Tatsache, daß eine solche einflußreiche Gruppe besteht

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und dem Unternehmen bis zu einem gewissen Grade das Gepräge gibt, führt zu der notwendigen Feststellung, daß die Beklagte ihrem heutigen Zuschnitt nach nicht mehr das von handwerklichem Geiste beherrschte Unternehmen ist, das es führer gewesen sein mag, und daß sie demnach kein Bäcker-Unternehmen in dem Sinne mehr darstellt, wie das mit dem Worte 11 Bäcker-Hefefabrik“ zu dem Ausdruck kommt. Baß die gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats z. Zt. ausnahmslos Bäckermeister sind, ist nicht von entscheidender Bedeutung; denn diese personelle Zusammensetzung£ kann sich jederzeit ändern, da die Satzung keine Bestimmungen zur Sicherung einer maßgebenden Beteiligung ' der Bäckermeister an der Verwaltung des Unternehmens enthält. Es kann dahingestellt bleiben, ob die beteiligten Verkehrskreise mit der Bezeichnung 11 Bäcker-Hefefabrik,,t die Vorstellung verbinden, daß der maßgebende Einfluß des Bäckerhandwerks in der Verfassung des Unternehmens rechtlich gesichert sei. Im Streitfälle hat jedenfalls die tatsächliche - durch das Fehlen einer solchen Sicherung begünstigte - Entwicklung dazu geführt, daß das Unternehmen in seiner heutigen Struktur den Erwartungen der angesprochenen Kreise nicht entspricht.
e) Mit Hecht hat das Berufungsgericht auch den Einwand verworfen, die Beklagte diene insofern ganz allgemein, in besonderer Weise den Interessen des Bäckerhandwerks, als sie ernstlich bemüht sei, den Bäckern eine besonders gute Hefe zu liefern, denn in dieser Hinsicht unterscheidet sie sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, in keiner Weise von anderen Hefefabriken.
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Endlich ist auch der Hinweis darauf fehlsam, daß die Beklagte schon seit einem halben Jahrhundert berechtigt gewesen sei, die Bezeichnung "Bäcker-Hefefabrik11 zu verwenden, und daß die Klage nicht die Interessen der Allgemeinheit, sondern nur die Individualinteressen eines Mitbewerbers verfolge, die verwirkt seien; die Revision läßt hierbei unberücksichtigt, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die beanstandete Bezeichnung erstmals im Jahre 1959 auf genommen und daß die Klägerin hierauf sofort eine Verwarnung ausgesprochen und auf Unterlassung geklagt hat; von einer Verwirkung des mit der Klage erhobenen Anspruchs kann unter diesen Umständen keine Rede sein«
IV. Bas Berufungsgericht hat somit, da auch das Bestehen einer Wiederholungsgefahr ohne Rechtsirrtum festgestellt worden ist, dem Klageantrag zu I 3 mit Recht aus dem Gesichtspunkt des § 3 UWG stattgegeben. Baß es hierbei von der Wortfassung des Antrags geringfügig abgewichen ist, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Bie Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe der Klägerin mehr zuerkannt, als sie beansprucht habe, und somit gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, ist irrig. Wenn das Berufungsgericht das Verbot der angegriffenen Bezeichnung dahin präzisiert hat, daß es sich auf Bekanntmachungen und Mitteilungen an einen "größeren Kreis von Mitgliedern des Bäckerhandwerks" beziehen soll, so ist es damit eher hinter dem Klagebegehren zurückgeblieben, jedenfalls aber nicht Uber dieses hinausgegangen. Bie Erwägung des Berufungsgerichtes, die geänderte Fassung weiche von dem Klageantrag nicht ab, sondern gebe seinen wirklichen Inhalt nur deutlicher wieder, ist rechtlich durchaus vertretbar.
Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Bock	Spreng	Jungbluth
 Pehle	Ebel