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BGH · I ZR 59/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 59/58

Februar 1954 im Handelsregister löschen, ln einem gerichtlichen Vergleich vom 9» Dezember 1954 erklärten sich der Kläger und die Erben darüber einig, daß diese mit dem Tod M^HB’s aus der Gesellschaft ausgeschieden seien. den und nach der Behauptung des Klägers auch deren Eigentum waren» Sie ließen den Film auf Kosten und für Rechnung stimmt war, eine Bereifung im Werte von 400,— DM und den Rest in "bar* Der Kläger verlangt in diesem Fall nach dem Tatbestand des Berufungsurteils aus dem von dem Beklagten und S| erzielten Erlös von 3r5QO,— DM unter Abzug ihrer eigenen Kosten in Höhe von 450,— DM und der dem Beklagten zustehenden Provision in Höhe von 525,— DM den Betrag von 2,525,— DM vom Beklagten als Schadensersatz, weil der Film von der hergestellt worden seio Die von der Der Kläger verlangt in diesem Fall nach dem Tatbestand des Berufungsurteils vom Beklagten 900,— DM Schadensersatz, weil er und auf Kosten der TfPmhergestellt und für Bechnung der N4fe~W4HHB< veräußert hätten, Br sieht in der Benutzung des Negativs SMHHH dürfe als Gesellschafter Uber die Filme und die Apparatur der verfügen; er habe zudem für den Eigentümer der Apparatur gehalten; sie hätten auch mit Kenntnis der gehandelt, weil das? Die vom Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wordene Der Beklagte hatte im Berufungsrechtszug u.a. noch gegenüber den urheberrechtlichen Ansprüchen des Klägers vorgetragen, bei allen drei von der N(H-Vt^(^-F^|^hergestellten Filmen handele es sich üm selbständige' eigentümliche Schöpfungen» die in Aufbau und Inhalt niGhts mit den Filmen der gemein hätten. Bas Berufungsgericht hat durch Zurückweisung der Berufung des Beklagten den IJrteilsspruch des Landgerichts bestätigt daß der Klaganspruch dem Grunde nach berechtigt sei* Es bedarf zunächst der Klarstellung, was damit - als für das weitere Verfahren nach § 318 ZPO verbindlich (vgl« RGZ 132, 16, 19; 151, 5, B) - festgestellt sein soll«, Bas Landgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils den Vortrag des Klägers dahin aufgefaßt, daß er die Klage hinsichtlich des ersten und des dritten Films (MZwischenlandung K^BM und "Gesund für Jung und Alt") auf sein Urheberrecht und bei allen drei Filmen auf ungerechtfertigte Bereicherung stützen wolleo Nur unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat dann auch das Landgericht selbst die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Das Berufungsgericht hat ebenfalls den Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung, und zwar auf Grund des § 826 BGB, in den Vordergrund gerückt, die Gesichtspunkte der Urheberrechtsverletzung und der ungerechtfertigten Bereicherung dagegen nur zusätzlich behandelt, hat aber die Klage dann untei* allen drei Gesichtspunkten für dem Grunde nach berechtigt erachtet. Das gilt insbesondere dafür, daß das Berufungsgericht die Klage auch unter dem vom Landgericht nicht behandelten Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für dem Grunde nach berechtigt erklärt hat. Das vom Berufungsgericht bestätigte Grundurteil ist daher dahin auszulegen, daß drei wegen der drei Werbefilme der geltend'gemachte Klagansprüche jeder für sich'und mit dem jeweils dafür angegebenen Betrag dem Grunde nach berechtigt sind, und zwar alle drei Klagansprüche aus den rechtlichen Gesichtspunkten der unerlaubten Handlung nach § 826 BGB und der ungerechtfertigten Bereicherung, der erste und der dritte Klaganspruch auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Urheberrechtsverletzung» Es bestehe kein Zweifel - so führt das Berufungsgericht aus •-, daß die Aufträge für die drei streitigen Filme der erteilt und von ihr ausgeführt worden wären, wenn und der Beklagte densersatz grundsätzlich in der Weise zu leisten sei, daß der Zustand hergestellt werde, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende TJmstand nicht eingetreten wäre, deshalb sei vorliegend davon auszugehen, daß die die drei Aufträge für die streitigen Filme erhalten und .zu den mit der vereinbarten Freisen auch ausgeführt haben würde. daher nur die Provision abzusetzen, die der Beklagte für das Hereinbringen der Filme nach dem Vertrag vom 1. Diese Ausführungen des- 'Berufungsgex'ichts sollen sich auf die Berechtigung der Klagansprüche dem Grunde nach ersichtlich nur insoweit beziehen, als damit festgestellt wird, daß der durch die Handlungen des Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden ist. Daß das Berufungsgericht seihst seine Ausführungen in diesem Sinne verstanden wissen will, ergibt sich schon aus seiner Schlußbemerkung, daß es im Rahmen eines Grundurteils auf Einzelheiten der Berechnung des Schadens nicht ankotnme*. Wären die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Art und Berechnung des nach § 826 BGB zu ersetzenden Schadens als für das Betragsverfahren verbindlich gemeint, so wäre zu erwarten gewesen, daß sich das Berufungsgericht auch zur Berechnung der Klagansprüche unter den beiden anderen rechtlichen Gesichtspunkten und zu dem Verhältnis der Berechnungen zueinander geäußert hätte.* Was die Berechtigung der Klagansprüche aus § 826 BGB anlangt, so sieht das Berufungsgericht sowohl den Abschluß des Gesellschaftsvertrages mit SAMBIA und den Betrieb des Unternehmens im allgemeinen als auch die Übernahme und Ausführung der drei hier in Rede stehenden Aufträge im besonderen als gegen die guten'Sitten verstoßende Handlungen des Beklagten im Sinne des § 826 BGB an. Gesellschaft s v er trag der nicht bekannt gewesen sei, so habe er sich doch sagen müssen, daß gröblichst gegen seine Treuepflicht gegenüber seinen Mitgesellschaftern der verstieß, wenn er mit dem Beklagten den Gesellschaftsvertrag der vom 1« Oktober 1953 Davon abgesehen sei es dem Beklagten nach der Überzeugung des Berufungsgerichts - die sodann näher begründet wird - auch bekannt gewesen, daß über die Gegenstände nicht allein habe ver- Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Beklagte mit alledem ein gegen die guten Sieten verstoßendes Verhalten gegenüber dem Kläger, an den (Pag gelegt hat, das ihn nach § 826 BGB verpflichtet, den auf diese Weise dem Kläger vorsätzlich zugefügten Schaden zu ersetzen. verständnis des Klägers zu dem Abschluß des Vertrages einzuholen, daß ferner ein planmäßiges Zusammenwirken des Beklagten mit zu dem Nachteil des Klägers nicht festgestellt sei und daß deshalb andere sittlich verwerfliche Umstände hätten ermittelt werden müssen, um den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten zu rechtfertigen«» Das Berufungsgericht hat es durchaus nicht als eine Rechtspflicht des Beklagten bezeichnet, sich um Einzelheiten des T<J((^Vertrages zu kümmern.. Vertrages einen groben Treubruch gegenüber den Mitgesellschaftern der TBHfe darstellte» Wenn das Berufungsgericht dazu noch bemerkt, der Beklagte habe sich zu demindest beim Klager erkundigen müssen, so hat es damit ersichtlich nur sagen wollen, daß der Beklagte besonders leichtfertig handelte, wenn er die gegen den Abschluß des Vertrages bestehenden Bedenken nicht durch eine Kück-frage beim Kläger auszuräumen suchte* Es kommt hierauf aber gar nicht entscheidend an» Denn wenn das Berufungsgericht im Anschluß hieran feststellt, der Beklagte habe - statt sich beim Kläger zu erkundigen - in aller Heimlichkeit hinter dem Hucken des Klägers mit SCHUMI den Vertrag geschlossen, die Werbefilm-Verträge für die abgeschlossen und mit SBMHMB die drei streitigen Filme hergestellt, so liegt darin ersichtlich zugleich die Feststellung, daß der Beklagte die Erkundigung beim Kläger gerade deshalb unterlassen hat, weil er, wie seine Heimlichkeit zeigt, sich dessen bewußt gewesen ist, daß gegen die Interessen des Klägers gehandelt wurde» Es liegt darin aber zugleich aueh die von der Revision vermißte weitere Feststellung eines planmäßigen Zusammenwirkens des Beklagten mit zxm Nac^i'te:’-1 des Klägers. tragsbruch (BGHZ 12, 308, 32Q)(.Der dem Beklagten und su machende Vorwurf wird hier aber noch dadurch verstärkt, daß sie das Unternehmen nicht nur unter Verletzung der Treuepflicht gegenüber der T^HBfc gegründet haben, sondern daß sie es auch, wie das Berufungsgericht aus ihrem späteren Verhalten entnimmt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich hier nicht ohne weiteres schon aus der Art der dem Beklagten als sittenwidrig zur Last gelegten Handlungen ergeben würde daß der Beklagte auch das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit seines Handelns gehabt hat. Baß das hier der Pall gewesen ist, kann nach deii Feststellungen des Berufungsgerichts Uber die Art des Vorgehens des Beklagten, insbesondere über die Heimlichkeit seines Tuns hinter dem Rücken des Klägers, nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. 3, Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch die Übernahme und Ausführung der drei streitigen Aufträge gegen die guten Sitten verstoßen habe, wendet die Revision zunächst ein, es sei nicht schon sittenwidrig, daß der Beklagte und ihre bei der erworbenen Ge- Es ist daher auch unerheblich, ob dem Beklagten, wie die Revision in diesem Zusammenhang weiter einwendet, aus der Ausnutzung der bei der erworbenen Geschäftsverbindungen deshalb kein Vorwurf gemacht werden könnte, weil er der T^Jfc gegenüber nach ' seinem Ausscheiden bei ihr keinem Wettbewerbsverbot unterlegen habe* III* Entgegen der Meinung der Revision ist weder ein Rechtsirrtum noch ein Verfahrensverstoß darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht die Klaganspruche wegen der Bilme ”Zwischenlandung und "Gesund für Jung und Alt“ auch unter dem Gesichtspunkt der Drheberrechtsverletzung für dem Grunde nach berechtigt erachtet hat. Das Berufungsgericht hat gegenüber den Angriffen in der Berufungsbegründung des Beklagten diese Auffassung des Landgerichts ohne nähere eigene Begründung lediglich bestätigt und nur noch hinzugefügt, daß der Klager unstreitig nach der Liquidation der Alleininhaber der Ansprüche aus Verletzung der Urheberrechte geworden und somit zur Verfolgung der Ansprüche aktiv legitimiert sei. 132, an sich mit Recht hervor, daß das Urheberrecht an einem Film nicht von vornherein dem Filmunternehmer zusteht, sondern nur dann, wenn es ihm 3swells von den an der Herstellung des Films schöpferisch beteiligten Personen übertragen worden ist. Damit kann sie keinen Erfolg haben» Der Beklagte hatte sich in seiner Berufungsbegründung im wesentlichen dagegen gewandt, daß das Landgericht, wie er irrtümlich meinte, dem Kläger von vornherein das alleinige Urheberrecht zugc-sprochen habe«. Der Beklagte hätte daher, wenn er die Urheberrechte der bestreiten wollte, sich gegen den hier sehr naheliegenden »Schluß wenden müssen, daß die Hechte an den Filmstreifen, die er als Gesellschafter der gedreht hatte, stillschweigend auf die Gesellschaft übertragen habe, und er hätte sich ferner gegen die im Tatbestand des Berufungsurteiiß wiedergegebene Behauptung des Klägers wenden müssen, die T^Mfehabe die Musik zu dem Film “Gesund für Jung und Alt“ von “gekauft" gehabt» Bei dieser Sachlage kann es nicht als Verletzung des § 286 ZPO angesehen werden, daß das Berufungsgericht auf die nur nebenbei aufgestellte Behauptung des Beklagten über das im Die Revision rügt in diesem Zusammenhang ferner, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten übergangen, daß die T^HHl *bzw» nicht untergebrachte Teile eines Filmes in aller Regel als nicht mehr verwertbar betrachtet und daher auch die nicht abge- § 1 Nr. 2 und § 5 in Verbindung mit § 36 LUGj ob auch eine Verletzung des Urheberrechts der T^BB nach § 15 a KÜG gegeben ist, läßt das Berufungsgericht dahingestellt. Die Revision zielt frier ersichtlich auf die Bestimmungen in § 16 KUG und § 13 LUG ab, Bach diesen Bestimmungen würde es auf die Frage, ob die beiden Filme der Npp-WPp-FBPei6en~ iumliche Schöpfungen darstellten, aber nur dann ankommen, wenn es sich bei dem, was für diese Filme aus den Filmen der übernommen worden ist, um eine "freie Benutzung" wenn trotz dieser Benutzung im Vergleich zu dem benutzten Werk ein selbständiges neues Werk geschaffen ist« Bas ist jedoch ersichtlich nicht der Fall gewesen» Nach dem unstreitigen Tatbestand ist vielmehr davon auszugehen, daß die mt-W^p-F^^bei den zwei in Bede stehenden Filmen die Streifen und die Musik aus den zuvor von der Tofifa hergostellten Filmen ohne eigenschöpferische Be- oder Verarbeitung vollständig und unverändert übernommen und nur Zusätze und Ergänzungen dazu hergestellt hat; dabei stammten von den 300 Metern des Films "Zwischenlandung der N^p-W^p-F^pl Ben Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß es den Beweisantritt des Beklagten nicht übersehen hat, sondern mit der zulässigen und zutreffenden Begründung hat ablehnen wollen, daß der Beklagte seine Behauptung, die beiden Filme stellten eine gegenüber den Filmen der f(JBBselbständige eigentümliche Schöpfung dar, nicht so substantiiert habe, wie es angesichts der Sachlage erforderlich gewesen wäre« * Aus den sonstigen Ausführungen und Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere zu dem Tatbestand des § 826 BGB, ist zu entnehmen, daß es die Urheberrechtsvorletzungen als zu demindest mit bedingtem Vorsatz begangen angesehen hat. Ein Recht'sirrtum des Berufungsgerichts ist schließlich auch nicht darin su finden, daß es die drei Klagansprüche in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 812 ff BGB für dem Grunde nach berechtigt erachtet hat. Die Prüfung, worin im einzelnen eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten auf Kosten der Tofifa bzw, des Klägers zu erblicken ist, hat das Berufungsgericht ersichtlich dem Verfahren Uber den Betrag der Klagansprüche Vorbehalten wollen und auch Vorbehalten dürfen. Für die Bestätigung des Grundurteils genügte es, daß eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten im Sinne des §§ 312 ff BGB beispielsweise jedenfalls darin liegen kann, daß die Arbeiten von Britten für ihre Filme aus Mitteln der T^MBbezahlt und daß sie kostenlos eine Apparatur benutzt hat, deren Benutzung nur gegen Entgelt zu erwarten gewesen wäre» Ob die Klagansprüche auch der geltend gemachten Höhe nach in vollem Umfang schlüssig aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu begründen sind, brauchte im Grundurteil noch nicht entschieden zu werden.

Zitierte Normen: § 318 ZPO § 687 BGB § 318 ZPO § 826 BGB
FirmafilmenBerufungsgerichtUrheberrechtKlägerFilmRevision

Volltext der Entscheidung

I ZR 59/58
ewwrtwe»wtiew — i. <w»Ww»« tt
 Verkündet
am 13» November 1959 ftrunau? Justishauptsekretäi 3Xs Urkundsbeainter der
2512 06<t
Geschäf ts s t elie
I m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Ernst W
9
W
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prof, Dr«
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Pr«, 
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13«, November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«, Pr* h. c* Wilde und der Bundesrichter Pr* Krüger-Nieland, Pr* Weiß, Pr* Spreng und Pr* Löscher
 für Recht erkannt*
Pie*- Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13« Februar 1958 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen*
gegen
 den Kaufmann Wilhelm A
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Von Rechts wegen
- 2 ~
Tatbestand

Der Kläger., sein Schwiegersohn SfBHHl un<^ äer Kaufmann hatten durch Gesellschaftsvertrag vom 31 Januar 1952 eine offene Handelsgesellschaft unter der Firma <>^BBIB^^niProc^uKtion	Co.11 mit dem
 Sitz in	gegründet.	Zweck	der	Gesellschaft	waren
 die Herstellung und der Vertrieb von Werbefilmen aller Art (§ 1)o Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft waren jeweils zwei Gesellschafter gemeinsam berechtigt (§ 4)» M^^^und SBiH|verP^^c^e^en sich, dem Unternehmen ihre ganze Arbeitskraft ausschließlich zur Verfügung zu stellen (§ 3). Als MfBHI iw Mai 1952 starb, setzten der Kläger und	Gesell-
schaft fort* Am 24» Dezember 1953 trat 3BHHHI se^ne Gesellschaftsrechte an den Kläger ab. Der Klager löste die IflBBam 31° Dezember 1955 auf und ließ sie am 18. Februar 1954 im Handelsregister löschen, ln einem gerichtlichen Vergleich vom 9» Dezember 1954 erklärten sich der Kläger und die Erben	darüber	einig,	daß	diese
 mit dem Tod M^HB’s aus der Gesellschaft ausgeschieden seien.
Der Beklagte hatte durch Vertrag mit der fBBBvom ^ö August i§52 als'Werbevertreter die Akquisition für Kollektiv-Werbefilme gegen Fixum, Provision und Spesenerstattung übernommene Auch in diesem Vertrag war gesagt, daß der Beklagte seine Arbeitskraft ausschließlich der TfPB zur Verfügung stellen wolle. Der Beklagte kündigte den Vertrag zu dem 30. September 1953, war aber noch nach diesem Zeitpunkt bis zur Vollendung eines Filmprojekts für die Tf/gggk tätig.
Am 3o September 195.3 schlossen sich der Beklagte und SBBBH ohne wissen des Klägers zu einer Gesellschaft unter dem Hamen	Ernst	Alexander
 Co.n zusammen. In dem zu dem 1. Oktober 1953 da-
3
tierten schriftlichen Gesellschaftsvertrag wurde u.a. bestimmt 5 daß	die	gesamte	technische	Ab-
wicklung und der Beklagte für sämtliche Prägen des kaufmännischen und des Kundenbetriebs zeichnen sollten und daß beide Gesellschafter vorbehaltlos die jeweils von ihnen geschaffenen Verbindungen und Möglichkeiten, welche ihnen aus ihrer bisherigen Zusammenarbeit zur Verfügung stünden, mit in die Firma einbrächten. Der Kläger erfuhr von der Gründung und der Existenz dieser Gesellschaft erst Anfang des Jahres 1954«. Am 24* Januar 1954 erklärten der Beklagte und §BBBB ihren Ges eil Schafts vertrag vom 1. Oktober 1953 für erloschen,,
Mit der hier zur Entscheidung stehenden Klage fordert der Kläger vom Beklagten - wie es im Tatbestand des Berufungsurteils heißt - die Zahlung von 9.275,— Dil Schadensersatz, weil der Beklagte zusammen mit §BBBB °^ne Wissen des Klägers drei. Werbefilme auf Kosten und mit Mitteln der
 hergestellt, für Rechnung der	ver~
äußert und den Erlös für sich verbraucht habe«, Im einzelnen handelt es sich dabei um folgendes«
Am 7» Oktober 1953 erhielt die	von	der	Firma
BB KG in KfB äen - voca Beklagten eingebrachten - Auftrag, den Gemeinschaft3-Stadtfilm über KBR Information-Information" herzustellen. Die ^BBB^rehte den	üurch
 in einer Länge von 300 Metern. Die Firma $BBl inahm davon jedoch nur 120 m ab. Am 21. November 1953 erteilte die Firma	sodann üem Beklagten und
 Schrceder den Auftrag für die NppMfplMpp, den Werbefilm HZwischenlandung KBfc" i*1 einer Länge von 300 Metern zu dem Preise von 5.950,— DM herzustellen. Der Beklagte und* S0BBB verwandten hierzu die restlichen 180 Meter des Films "Information-Information" der ?BBB? 3flBBB drehte mit Hilfe des Beklagten noch zwei Flug- und Rächt“ auf nahmen in Kpp| hinzu, wozu sie die Lampen und die Kamera benutzten, die sich in den Raumen der ?BIBk befan-
den und nach der Behauptung des Klägers auch deren Eigentum waren» Sie ließen den Film auf Kosten und für Rechnung
 stimmt war, eine Bereifung im Werte von 400,— DM und den Rest in "bar*
Der Kläger verlangt in diesem Palle nach dem Tatbestand des Berufuhgsurteils vom Beklagten 5»300,— DM Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, weil der Film ’’Zwischenlandung'	zu dem größten Teil aus dem Film ’’Information-
Information” und auf Kosten des Klägers hörgestellt worden sei. Er sieht in dem Handeln des Beklagten und auch eine schuldhafte Verletzung des der	zustehenden
 Urheberrechts an dem Film ”Information-Information”.
2. Am 21* November 1953 erteilte die Firma K^^HStadt-Ahzeiger Verlag M. Dumont	in	dem	Beklagten
 und sm| den Auftrag für die	den
 Werbefilm ’’Der bunte Kakadu” in 52 Meter Länge zu dem Preise von 3.500,— DM herzustellen. Nach der Behauptung des Klägers hatte ihm der Beklagte am 15. Oktober 1953 mitgeteilt gehabt, daß er den Auftrag für die T^J((^herein-holen wolle, so daß er - der Kläger - ihm auch die dafür angeforderten Spesengelder gezahlt habe» SflHNMl ä?$bte den Film in den Räumen der	benutzte	dazu die
 dort befindlichen Lampen, eine Kamera und einen Trickfilm-Tisch, die nach der Behauptung des Klägers auch Eigentum der TflHBgewesen sind* Der Beklagte und	üeßen
 den Film für Rechnung der	bei	der	Firma
 vertonen; sie selbst zahlten die Materialkosten in Höhe von 41,— DM und die Kosten für das Entwickeln und Kopieren des Filmes in Höhe von etwa 300,— DM. Das vereinbarte Entgelt von 3.500,— DM haben sie erhalten und für sich verbraucht »
der T bei	der Fi	FJH entwickeln und vertonen. Von der Firma	eiten sie in Anrechnung
 auf die vereinbarte Vergütung einen gebrauchten Kraftwagen im Werte von 3.800,— DM, der für S be-
■T
 
Der Kläger verlangt in diesem Fall nach dem Tatbestand des Berufungsurteils aus dem von dem Beklagten und S| erzielten Erlös von 3r5QO,— DM unter Abzug ihrer eigenen Kosten in Höhe von 450,— DM und der dem Beklagten zustehenden Provision in Höhe von 525,— DM den Betrag von 2,525,— DM vom Beklagten als Schadensersatz, weil der Film von der	hergestellt	worden	seio	Die	von	der
T^m^fur die Herstellung des Films gemachten Aufwendungen an Lohnund Atelierkosten hat er mit 1,110,80 DM angegeben,
 Im Jahre 1952 hatte die	äie Firma	&	Co.
in	Werbefilm	,r(?esund	für	Jung und Alt11 herge-
stellt c Es stand schon damals fest, daß in absehbarer Zeit Ergänzungsaufnahmen zu diesem Film gedreht werden sollten.
Am 27 c Dezember 1953 erteilte die Firma	dem Beklagten und	die	Auftrag,
 die Ergänzungsaufnahmen anzufertigen, in den Film einzufügen., den Film neu zu vertonen und eine Normalfilm-Kopie davon herzustellen,, Die Ergänzungsaufnahmen sollten 12 Meter lang sein, der Preis sollte insgesamt 850,— DM betragen. Sehroeder verpflichtete sich am 20, Februar 1954 schriftlich dem Beklagten gegenüber, den Film technisch herzustellen. Er fuhr mit ihm zusammen im Xraftwagen der zur Firma G^HB’ um die Ergänzungsaufnahmen zu dreheii. Zur Herstellung des Films benutzten sie die in den Bäumen der TgHI stehenden Lampen, die Kamera, ferner die Musik und das Negativ des im Jahre 1952 von der TfH angefertigten Films, das bei der Firma	für	die	T^HBl	ge-
lagert wurde. Nach der Behauptung des Klägers haben sie von der Firma	für	den	Film	mindestens	1.000,— DM
erhalten.
Der Kläger verlangt in diesem Fall nach dem Tatbestand des Berufungsurteils vom Beklagten 900,— DM Schadensersatz, weil er und	auf	Kosten	der
 TfPmhergestellt und für Bechnung der N4fe~W4HHB< veräußert hätten, Br sieht in der Benutzung des Negativs
 
und der Musik das im Jahre 1952 gedrehten Films auch eine Verletzung des daran bestehenden Urheberrechts der Tofifac. -
Der Kläger hat ferner behauptet, der Beklagte habe auch gewußt, daß die von ihm und	verwendeten	früheren
 Filme der T^m|und die Apparatur der	deren Eigen-
tum gewesen seien, sowie, daß Schroeder als Gesellschafter der ffHJfctticht aHein darüber habe verfügen und der
 die Apparatur nicht habe kostenlos zur Verfügung stellen dürfen; der Beklagte habe mit ausdrücklich verabredet gehabt? daß der Kläger nichts von ihren Handlungen erfahren dürfej der Film "Der bunte Kakadu" sei nachts gedreht worden, damit der Kläger nichts davon merken sollte«
Der Kläger hat beantragt?
den Beklagten zu verurteilen, 9*2?5?— DM nebst 5 io Sinsen seit dem 25, Juli 1955 an, ihn zu zahlen«
Der Beklagte hat beantragt? die Klage abzuweisen« Er hat u»a, entgegnet; S(0HNB sei die treibende Kraft für ihre Susammenarbeit in der	gewesen?
weil er sich vom Kläger betrogen gefühlt habe; er - der Beklagte - habe nicht gewußt, daß	nach	dem
^P-Vertrag nur mit dem Kläger zusammen geschüftsführungs-und vertretungsbefugt gewesen sei; er habe geglaubt? SMHHH dürfe als Gesellschafter Uber die Filme und die Apparatur der	verfügen;	er	habe
 zudem für den Eigentümer der Apparatur gehalten; sie hätten auch mit Kenntnis der	gehandelt, weil das?
was SflMHB als Gesellschafter der	habe?
zugleich Wissen der TfHHfcgewesen sei. Er hat sich ferner im einzelnen gegen die vom Beklagten angesetzten Rechnungsposten gewandt und Gegenposten geltend gemacht.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Klageanspruch für dem Grunde' nach berechtigt erklärt«.
Die vom Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wordene Der Beklagte hatte im Berufungsrechtszug u.a. noch gegenüber den urheberrechtlichen Ansprüchen des Klägers vorgetragen, bei allen drei von der N(H-Vt^(^-F^|^hergestellten Filmen handele es sich üm selbständige' eigentümliche Schöpfungen» die in Aufbau und Inhalt niGhts mit den Filmen der gemein hätten.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabwei'sung weiter« Der Klager bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründes
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Bas Berufungsgericht hat durch Zurückweisung der Berufung des Beklagten den IJrteilsspruch des Landgerichts bestätigt daß der Klaganspruch dem Grunde nach berechtigt sei* Es bedarf zunächst der Klarstellung, was damit - als für das weitere Verfahren nach § 318 ZPO verbindlich (vgl« RGZ 132, 16, 19; 151, 5, B) - festgestellt sein soll«,
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Der Vortrag des Klägers, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte er seine Klage stützen wolle oder - mit anderen Worten - welche Ansprüche im zivilrechtlichen Sinne oder Klagegründe im prozessualen Sinne er aus seinem Tatsachenvortrag herleiten wolle (vgl* dazu Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 7* Aufl. § 55 III 3 c in Verbindung mit § 88 II 3 c und II 2a), ist vor allem im ersten Rechtszug unklar geblieben. Bas Landgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils den Vortrag des Klägers dahin aufgefaßt, daß er die Klage hinsichtlich des ersten und des dritten Films (MZwischenlandung K^BM und "Gesund für Jung und Alt") auf sein Urheberrecht und bei
 allen drei Filmen auf ungerechtfertigte Bereicherung stützen wolleo Nur unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat dann auch das Landgericht selbst die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Die übrigen im Beschluß des Landgerichts vom 3p Juli 1956 als denkbar bezeichneten Klagegründe - Verletzung des Vertrags vom 1» August 1952 und § 687 Abs, 2 BGB - sind im folgenden weder vom Kläger noch vom Landgericht aufgegriffen worden. Auch der vom Kläger zunächst in der Klageschrift und in den Schriftsätzen vom
2.	und 9* August 1955 hervorgehobene Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung ist vom Landgericht nicht behandelt und nach der aus dem Urteil ersieht-liehen Auffassung des Landgerichts auch vom Kläger im ersten Rechtszug nicht weiter vertreten worden. Der Kläger hat diesen Gesichtspunkt jedoch in seiner Berufungserwide-rung vom 5» Oktober 1957 wieder als den vor allem in Betracht kommenden Gesichtspunkt hervorgekehrt. Das Berufungsgericht hat ebenfalls den Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung, und zwar auf Grund des § 826 BGB, in den Vordergrund gerückt, die Gesichtspunkte der Urheberrechtsverletzung und der ungerechtfertigten Bereicherung dagegen nur zusätzlich behandelt, hat aber die Klage dann untei* allen drei Gesichtspunkten für dem
 Grunde nach berechtigt erachtet.
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2. Auszugehen ist davon, daß gerade auch zur Feststellung der fragweite eines Grundurteils die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind (RGZ 132, ?6, 20 mit weiteren Nachwei-sungen; RGZ 161, 276). Dabei muß hier für die Auslegung des vom Berufungsgericht bestätigten Grundurteils in erster Linie das maßgeblich sein, was das Berufungsgericht zur Berechtigung der Klage dem Grunde nach ausgeführt hat. Soweit die Ausführungen des Berufungsgerichts von denen des Landgerichts abweichen, gehen die Ausführungen des Berufungsgerichts vor. Das gilt insbesondere dafür, daß das Berufungsgericht die Klage auch unter dem vom Landgericht nicht behandelten Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung
 für dem Grunde nach berechtigt erklärt hat. Obwohl dieser Gesichtspunkt in seinen Rechtsfolgen über die vom Landgericht berücksichtigten Gesichtspunkte hinausgeh!;, bedurfte es zu dieser Erweiterung der Tragweite des Grundurteils keiner Anschlußberufung de3 Klägers (vgl. dazu Wieczorek ZPO § 504 Anm. Bin 1),
3.	Der mit der Klage geforderte Betrag von 9.275,— DM setzt sich aus drei Einzelbeträgen von 5»800,— DM, 2.575,— DM und 900v— DM zusammen, die wegen der drei von der
 gefertigten Werbefilme 11 Zwischenlandung ”Der bunte Kakadu” und "Gesund für Jung und Alt” gefordert werdenc Rach der Sachlage ist anzunehmen, daß diese drei Einzelbeträge nicht lediglich Rechnungsposten eines einzigen Klaganspruchs über 9.275,— DM, sondern daß sie drei selbständige, in einer Klage miteinander verbundene Klagansprüche sein sollen. Dieser Auffassung ist ersichtlich auch das Berufungsgericht gewesen, wie dem Berufungsurteil in seinem gesamten Zusammenhang zu' entnehmen ist. Das vom Berufungsgericht bestätigte Grundurteil ist daher dahin auszulegen, daß drei wegen der drei Werbefilme der
 geltend'gemachte Klagansprüche jeder für sich'und mit dem jeweils dafür angegebenen Betrag dem Grunde nach berechtigt sind, und zwar alle drei Klagansprüche aus den rechtlichen Gesichtspunkten der unerlaubten Handlung nach § 826 BGB und der ungerechtfertigten Bereicherung, der erste und der dritte Klaganspruch auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Urheberrechtsverletzung»
4.	Im Rahmen der Erörterungen zur Berechtigung der Klagan-
sprüche aus § 826 BGB erörtert das Berufungsgericht auch die Präge des der	entstandenen	und	ihr nunmehr
 zu ersetzenden Schadens.* Es bestehe kein Zweifel - so führt das Berufungsgericht aus •-, daß die Aufträge für die drei streitigen Filme der	erteilt	und	von	ihr
 ausgeführt worden wären, wenn	und	der	Beklagte
10 -
für die	gehandelt	hätten.	Da	nach	§	249	BGB	Scha-
densersatz grundsätzlich in der Weise zu leisten sei, daß der Zustand hergestellt werde, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende TJmstand nicht eingetreten wäre, deshalb sei vorliegend davon auszugehen, daß die die drei Aufträge für die streitigen Filme erhalten und .zu den mit der	vereinbarten	Freisen	auch
 ausgeführt haben würde. Der Schaden der	bestehe
 daher darin, daß ihr der Erlös für die drei Filme nicht zugeflossen sei, obgleich sie nicht nur teilweise das Filmmaterial für die Filme "Zwischenlandung	und
"Gesund für Jung und Alt” sowie die Musik dafür zur Verfügung gestellt habe, sondern der Beklagte und Schroeder im übrigen zur Herstellung der Filme auch die Apparatur der sowie die Bäume benutzt und die Kopier- und sonstigen Kosten durch die-.hätten zahlen lassen. Von dem vereinbarten Preis für die Filme sei. daher nur die Provision abzusetzen, die der Beklagte für das Hereinbringen der Filme nach dem Vertrag vom 1. August 1952 verdient haben würde, sowie seine Spesen und sonstigen Auslagen. Da nur ein Grundurteil ergangen sei, komme es insoweit auf Einzelheiten der Berechnung des Schadens jetzt noch nicht an.
Diese Ausführungen des- 'Berufungsgex'ichts sollen sich auf die Berechtigung der Klagansprüche dem Grunde nach ersichtlich nur insoweit beziehen, als damit festgestellt wird, daß der	durch	die Handlungen des Beklagten überhaupt
 ein Schaden entstanden ist. Soweit die Ausführungen darüber hinaus die Frage erörtern, worin der Schaden der besteht und wie danach der ihr zu leistende Schadensersatz zu berechnen ist, handelt es.sich offenbar nicht um Feststellungen, die für das weitere Verfahren nach § 318 ZPO verbindlich sein sollen, sondern nur um zunächst unverbindliche Ausführungen darüber, nach welchen Gesichtspunkten.' demnächst im Verfahren Uber den Betrag der Klag-
ansprüche di.e Schadensrechnung aufgemacht werden könnte.
Daß das Berufungsgericht seihst seine Ausführungen in diesem Sinne verstanden wissen will, ergibt sich schon aus seiner Schlußbemerkung, daß es im Rahmen eines Grundurteils auf Einzelheiten der Berechnung des Schadens nicht ankotnme*. Daß die Ausführungen des Berufungsgerichts so zu verstehen sind, ergibt sich ferner daraus, daß sich derartige Ausführungen im Berufungsurteil nur bei der Erörterung der Berechtigung der Klage aus § 826 BGB finden, nicht dagegen auch bei der Erörterung der Berechtigung der Klage aus den rechtlichen Gesichtspunkten der ungerechtfertigten Bereicherung und der Urheberrechtsverletzung. Wären die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Art und Berechnung des nach § 826 BGB zu ersetzenden Schadens als für das Betragsverfahren verbindlich gemeint, so wäre zu erwarten gewesen, daß sich das Berufungsgericht auch zur Berechnung der Klagansprüche unter den beiden anderen rechtlichen Gesichtspunkten und zu dem Verhältnis der Berechnungen zueinander geäußert hätte.*
Da die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Art und Berechnung des Schadens der	demnach	keine	für	das	Be-
tragsverfahren verbindliche Wirkung haben, braucht hier auch nicht auf die Angriffe eingegangen zu werden, die die Revision gegen diese' Ausführungen erhebt„ *
II. Was die Berechtigung der Klagansprüche aus § 826 BGB anlangt, so sieht das Berufungsgericht sowohl den Abschluß des Gesellschaftsvertrages mit SAMBIA und den Betrieb des Unternehmens	im	allgemeinen	als	auch
 die Übernahme und Ausführung der drei hier in Rede stehenden Aufträge im besonderen als gegen die guten'Sitten verstoßende Handlungen des Beklagten im Sinne des § 826 BGB an. Der Beklagte habe gewußt, so führt das Berufungsgericht aus, daß SflHHHH Mitgesellschafter der war» Selbst wenn unterstellt werde, daß dem Beklagten der
12 ~
t.
Gesellschaft s v er trag der	nicht bekannt gewesen sei,
 so habe er sich doch sagen müssen, daß	gröblichst
 gegen seine Treuepflicht gegenüber seinen Mitgesellschaftern der	verstieß,	wenn	er mit dem Beklagten den Gesellschaftsvertrag der	vom 1« Oktober 1953
abschloß., Auf jeden Fall habe sich der Beklagte beim Kläger erkundigen müssen, ob	den Gesellschafts-
Vertrag mit ihm schließen durfte, ohne gegen seine Gesellschafterpflichten gegenüber der	2U verstoßen. Wie
 das spätere Verhalten des Beklagten und	zeige«
seien sie gewillt gewesen, ihre neue Firma mit Mitteln und auf Kosten der	zu	betreiben. Sie hätten insbesondere
 bei den streitigen drei Aufträgen sich die ihnen bekannten Geschäftsverbindungen der	zunutze	gemacht, um zu-
nächst die Aufträge zu erlangen, und diese Aufträge sodann ausschließlich mit den Apparaten sowie teilweise mit dem vorhandenen Filmmaterial der	ausgeführt. Die Behauptung des Beklagten,	habe	die Lampen und die
 Kamera als sein Eigentum bezeichnet und er - der Beklagte habe daher geglaubt, daß	darüber	verfügen könne,
 sei unbewiesen geblieben. Er wurde sich auf eine etwaige solche Behauptung	auch	nicht	haben verlassen
 dürfen, sondern den Kläger als Mitgesellschafter der
 hierüber haben befragen müssen. Davon abgesehen sei es dem Beklagten nach der Überzeugung des Berufungsgerichts - die sodann näher begründet wird - auch bekannt gewesen, daß	über	die Gegenstände nicht allein habe ver-
fügen können.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Beklagte mit alledem ein gegen die guten Sieten verstoßendes Verhalten gegenüber dem Kläger, an den (Pag gelegt hat, das ihn nach § 826 BGB verpflichtet, den auf diese Weise dem Kläger vorsätzlich zugefügten Schaden zu ersetzen. Die von der Bevision hiergegen erhobenen Angriffe können keinen Erfolg haben.
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Die Revision verkennt zunächst, daß die vom Berufungsge-■ rieht angeführten Handlungen des Beklagten nicht nur als einzelne, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Insbesondere sind der Abschluß des Gesellschaftsvertrages zwischen dem Beklagten und	einerseits	und	ihr
 Verhalten bei den hier in Rede stehenden Aufträgen anderer-, seits nicht nur getrennt zu beurteilen« Vielmehr ist der Abschluß des Gesellschaftsvertrages gerade auch deshalb als sittenwidrig zu beurteilen, weil er hernach und insbesondere bei den streitigen drei Aufträgen in der vom Berufungsgericht dargestellten Weise gegen die Interessen der und des Kagers durchgeführt worden ist, während umgekehrt die Übernahme und Ausführung dieser drei Aufträge gerade auch deshalb als sittenwidrig zu beurteilen ist, weil sie im Rahmen des gegen die Interessen der	verstoßenden Gesellschaftsvertrages der	erfolgt	ist«,
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß bereits der Abschluß des Gesellschaftsvertrages zwischen dem Beklagter und	gegen	die	guten	Sitten	verstoßen	habe,	häl	o
die Revision zu Unrecht entgegen, daß der Beklagte keine Rechtspflicht gehabt habe, sich üm Einzelheiten des Gesellschafttsvertrages der	zu kümmern oder gar das Ein-
verständnis des Klägers zu dem Abschluß des Vertrages einzuholen, daß ferner ein planmäßiges Zusammenwirken des Beklagten mit	zu dem	Nachteil des Klägers
 nicht festgestellt sei und daß deshalb andere sittlich verwerfliche Umstände hätten ermittelt werden müssen, um den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten zu rechtfertigen«» Das Berufungsgericht hat es durchaus nicht als eine Rechtspflicht des Beklagten bezeichnet, sich um Einzelheiten des T<J((^Vertrages zu kümmern.. Es hat vielmehr und durchaus zu'Becht festgestellt, daß es dem Beklagten auch ohne Kenntnis des. ^ffBB^-Verträges und des darin -enthaltenen Wettbewerbs-Verbotes für	nicht
 habe entgehen können, daß der Abschluß des
H -
Vertrages einen groben Treubruch	gegenüber	den
 Mitgesellschaftern der TBHfe darstellte» Wenn das Berufungsgericht dazu noch bemerkt, der Beklagte habe sich zu demindest beim Klager erkundigen müssen, so hat es damit ersichtlich nur sagen wollen, daß der Beklagte besonders leichtfertig handelte, wenn er die gegen den Abschluß des Vertrages bestehenden Bedenken nicht durch eine Kück-frage beim Kläger auszuräumen suchte* Es kommt hierauf aber gar nicht entscheidend an» Denn wenn das Berufungsgericht im Anschluß hieran feststellt, der Beklagte habe - statt sich beim Kläger zu erkundigen - in aller Heimlichkeit hinter dem Hucken des Klägers mit SCHUMI den Vertrag geschlossen, die Werbefilm-Verträge für die
 abgeschlossen und mit SBMHMB die drei streitigen Filme hergestellt, so liegt darin ersichtlich zugleich die Feststellung, daß der Beklagte die Erkundigung beim Kläger gerade deshalb unterlassen hat, weil er, wie seine Heimlichkeit zeigt, sich dessen bewußt gewesen ist, daß gegen die Interessen des Klägers gehandelt wurde» Es liegt darin aber zugleich aueh die von der Revision vermißte weitere Feststellung eines planmäßigen Zusammenwirkens des Beklagten mit	zxm	Nac^i'te:’-1	des Klägers.
Darüber hinaus sind entgegen der Meinung der Revision im Streitfall durchaus auch noch andere sittlich verwerfliche Umstände gegeben, die den Vorwurf des Verstoßes gegen die guten Sitten rechtfertigen* Die Verletzung einer gesellschaftlichen Treuepflicht und die Beteiligung daran fällt schon an sich vom Standpunkt der Sittengesetze stärker ins Gewicht als die Verletzung einfacher schuldrechtlicher
 Vertragspflichten und die Beteiligung an einem solchen Ver-
> ,
tragsbruch (BGHZ 12, 308, 32Q)(.Der dem Beklagten und
 su machende Vorwurf wird hier aber noch dadurch verstärkt, daß sie das Unternehmen	nicht
 nur unter Verletzung der Treuepflicht	gegenüber
 der T^HBfc gegründet haben, sondern daß sie es auch, wie das Berufungsgericht aus ihrem späteren Verhalten entnimmt.
sogar mit Mitteln und auf Kosten der	haben
 betreiben wollen.
Zu Unrecht meint die Revision schließlich noch, daß es bei alledem völlig an einer Begründung des Vorsatzes fehle«. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich hier nicht ohne weiteres schon aus der Art der dem Beklagten als sittenwidrig zur Last gelegten Handlungen ergeben würde daß der Beklagte auch das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit seines Handelns gehabt hat. Denn ein solches Bewußtsein des Beklagten wäre nicht einmal erforderlich, um den Tatbestand des § 826 BGB als erfüllt ansehen zu können. Bs genügt vielmehr, daß er die Tatumstände gekannt hat, die sein Verhalten sittlich verwerflich machen (vgl. z«.B.
 RGZ 136, 293, 298; 161 , 229, 233; BGHZ 8, 83, 87 ff; BGH LM Nr. 2 su § 826 - Gc - BGB). Baß das hier der Pall gewesen ist, kann nach deii Feststellungen des Berufungsgerichts Uber die Art des Vorgehens des Beklagten, insbesondere über die Heimlichkeit seines Tuns hinter dem Rücken des Klägers, nicht ernstlich in Abrede gestellt werden.
3, Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch die Übernahme und Ausführung der drei streitigen Aufträge gegen die guten Sitten verstoßen habe, wendet die Revision zunächst ein, es sei nicht schon sittenwidrig, daß der Beklagte und	ihre	bei der	erworbenen Ge-
schäftsverbindungen ausgenutzt haben, um die drei Aufträge su erlangen. Bas mag der Revision zugegeben werden. Es kommt aber, wie schon betont, nicht auf einen solchen einzelnen Umstand an,.sondern auf das Verhalten des Beklagten und	im	ganzen.	Es ist daher auch unerheblich,
 ob dem Beklagten, wie die Revision in diesem Zusammenhang weiter einwendet, aus der Ausnutzung der bei der erworbenen Geschäftsverbindungen deshalb kein Vorwurf gemacht werden könnte, weil er der T^Jfc gegenüber nach ' seinem Ausscheiden bei ihr keinem Wettbewerbsverbot unterlegen habe*
— 16 —
Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht ferner vor, es habe mit unzureichenden Erwägungen den Vorsatz des Beklagten bezüglich der Verwendung der nach seinem
 Vortrag und Beweisanerbieten Si
 gehörenden Apparatur
 bejaht» Es ist allerdings richtig, daß die Verwendung der Apparatur der	der Ausführung der drei streitigen
 Aufträge dem Beklagten nur dann als sittenwidrig zur Last gelegt werden kann, wenn er gewußt hat, daß	nicht
 oder jedenfalls nicht allein berechtigt war, über die Apparatur zu verfügen» Es kann der Revision auch zugegeben worden, daß die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Erörterungen zu diesem Punkt beginnt, den Anschein erwecken, als ob das Berufungsgericht es habe als genügend ansehen wollen, daß es fahrlässig vom Beklagten war, an das Eigentum oder jedenfalls an die Aileinverfügungsmacht
 zu glauben. Die Revision übersieht jedoch, daß das Berufungsgericht sodann ausdrücklich feststeilt, cs sei dem Beklagten bekannt gewesen, daß	über	diese
 Gegenstände nicht allein verfügen konnte. Das Berufungsgericht begründet diese seine Überzeugung eingehend aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der und aus den Ergebnissen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme. Was die Revision hiergegen vorbringt, sind lediglich Angriffe auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, mit denen sie hier nicht gehört werden kann. Das gilt insbesondere von den Angriffen der Revision gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen
III* Entgegen der Meinung der Revision ist weder ein Rechtsirrtum noch ein Verfahrensverstoß darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht die Klaganspruche wegen der Bilme ”Zwischenlandung	und	"Gesund	für	Jung	und Alt“ auch
 unter dem Gesichtspunkt der Drheberrechtsverletzung für dem Grunde nach berechtigt erachtet hat.
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I *7 -If"
o Die Verletzung eines Ui'heberrechts sieht das Berufungsgericht bei dem Film 11 Zwischenlandung	darin,	daß	der
 Beklagte und	hierzu die 180 Meter des von der
 hergestellten Films »Information-Information” verwendet haben, die von der Firma	zunächst nicht
 abgenommen wox’den waren, und bei dem Film »’Gesund für Jung und Alt” darin, daß der Beklagte und	für	den	im
 Jahre 1954 ergänzten Film die Musik und das Negativ des im Jahre 1952 von der	angefertigten	Films	verwendet
 haben. Bereits das Landgericht hatte die Auffassung vertreten, daß das Urheberrecht an den 180 Metern, der Musik und dem Negativ der	zugestanden	habe,	und	hatte das da-
mit begründet, daß der Produzent sich in der Praxis die Urheberrechte aller Beteiligten abtreten lasse. Das Berufungsgericht hat gegenüber den Angriffen in der Berufungsbegründung des Beklagten diese Auffassung des Landgerichts ohne nähere eigene Begründung lediglich bestätigt und nur noch hinzugefügt, daß der Klager unstreitig nach der Liquidation der	Alleininhaber der Ansprüche aus Verletzung
 der Urheberrechte geworden und somit zur Verfolgung der Ansprüche aktiv legitimiert sei.
Gegen diese eigene Zufügung des Berufungsgerichts werden von der Revision Bedenken nicht erhoben. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang nur gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß das Urheberrecht zunächst überhaupt der Tofifa zugefallen gewesen sei. Sie hebt unter zutreffendem Hinweis auf ülmer, Urheber- und Verlagsrecht S. 132, an sich mit Recht hervor, daß das Urheberrecht an einem Film nicht von vornherein dem Filmunternehmer zusteht, sondern nur dann, wenn es ihm 3swells von den an der Herstellung des Films schöpferisch beteiligten Personen übertragen worden ist. Sie scheint andererseits aber auch nicht verkennen zu wollen, daß diese Übertragung auch stillschweigend erfolgen kann (vgl. dazu BGH I ZA 1/55 vom 13« Juli 1955 -Lied der Wildbahn II abgedr. bei Schulze, Rechtsprechung zu dem Urheberrecht BGHZ 19). Sie rügt jedoch, das Berufungs-
gericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten übergangen, daß eine derartige Übertragung nur beim Spielfilm, nicht auch beim Werbefilm üblich sei;
Damit kann sie keinen Erfolg haben» Der Beklagte hatte sich in seiner Berufungsbegründung im wesentlichen dagegen gewandt, daß das Landgericht, wie er irrtümlich meinte, dem Kläger von vornherein das alleinige Urheberrecht zugc-sprochen habe«. Nur nebenbei hatte er gegenüber der Begründung des Landgerichts darauf hingewiesen, daß die Abtretung der Urheberrechte nur beim Spielfilm üblich sei, die Verhältnisse beim Industrie- und Werbefilm dagegen völlig anders lagen» Inwiefern die Verhältnisse beim Werbefilm anders liegen und wem hier nach seiner Meinung die Urheberrechte zufallen sollten, hatte er nicht gesagt. Außerdem kam es nicht entscheidend darauf an, was bei Spielfilmen und was bei Werbefilmen im allgemeinen üblich ist, sondern darauf, wem im Streitfall die Urheberrechte zustanden. Der Beklagte hätte daher, wenn er die Urheberrechte der	bestreiten	wollte,	sich	gegen	den	hier
 sehr naheliegenden »Schluß wenden müssen, daß	die
 Hechte an den Filmstreifen, die er als Gesellschafter der gedreht hatte, stillschweigend auf die Gesellschaft übertragen habe, und er hätte sich ferner gegen die im Tatbestand des Berufungsurteiiß wiedergegebene Behauptung des Klägers wenden müssen, die T^Mfehabe die Musik zu dem Film “Gesund für Jung und Alt“ von	“gekauft"	gehabt»
Bei dieser Sachlage kann es nicht als Verletzung des § 286 ZPO angesehen werden, daß das Berufungsgericht auf die nur nebenbei aufgestellte Behauptung des Beklagten über das im
*	*	<	'	•	*	,'V.'
Filmwesen allgemein übliche nicht eingegangen .ist und darüber keinen Beweis erhoben liat.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang ferner, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten übergangen, daß die T^HHl *bzw»	nicht
 untergebrachte Teile eines Filmes in aller Regel als nicht mehr verwertbar betrachtet und daher auch die nicht abge-
nominellen 180 Meter des Films "Information-Information" kostenlos der	ur	Verfügung	gestellt hätten.
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben* Es ist zwar richtig, daß der Beklagte die von der Revision genannte Behauptung im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17. Oktober 1955 aufgestellt und unter Beweis gestellt hatte. Über diese Behauptung ist aber vom Landgericht gemäß Beweisboschiuf5 vorn 8. November 1955 im Termin vom 13. Dezember 1955, wie vom Beklagten beantragt, Beweis durch Vernehmung und des Beklagten selbst erhoben worden. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme sind in den Urteilen des Landgerichts und des Berufungsgerichts auch verwertet worden. In welchem Sinne sie verwertet worden sind, ist eine Frage der allein dem Tatrichter vorbehaltenen BeweisWürdigung,,
2, Zutreffend stützt das Berufungsgericht die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dos Beklagten hinsichtlich der Verwendung der von der TBMP hergestellten 180 Meter des Films "Information-Information" und des von ihr im Jahre 1952 hergestellten Filmstreifens "Gesund für Jung und Alt" durch die	die §§ 1 und 15 in Verbindung mit
§ 31 KUG und hinsichtlich der Verwendung der Musik zu dem letztgenannten Filmstreifen durch die	auf
§ 1 Nr. 2 und § 5 in Verbindung mit § 36 LUGj ob auch eine Verletzung des Urheberrechts der T^BB nach § 15 a KÜG gegeben ist, läßt das Berufungsgericht dahingestellt. Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, daß die beiden Filme derNBP~WBP-FBP eigentümliche Schöpfungen dargestellt hätten und daß das Berufungsgericht den Bewois-antritt des Beklagten dazu übersehen habe. Die Revision zielt frier ersichtlich auf die Bestimmungen in § 16 KUG und § 13 LUG ab, Bach diesen Bestimmungen würde es auf die Frage, ob die beiden Filme der Npp-WPp-FBPei6en~ iumliche Schöpfungen darstellten, aber nur dann ankommen, wenn es sich bei dem, was für diese Filme aus den Filmen der	übernommen	worden ist, um eine "freie Benutzung"
dieser Filme der TflBB g^andelt hätte, m. a. W.,
wenn
 trotz dieser Benutzung im Vergleich zu dem benutzten Werk ein selbständiges neues Werk geschaffen ist« Bas ist jedoch ersichtlich nicht der Fall gewesen» Nach dem unstreitigen Tatbestand ist vielmehr davon auszugehen, daß die mt-W^p-F^^bei den zwei in Bede stehenden Filmen die Streifen und die Musik aus den zuvor von der Tofifa hergostellten Filmen ohne eigenschöpferische Be- oder Verarbeitung vollständig und unverändert übernommen und nur Zusätze und Ergänzungen dazu hergestellt hat; dabei stammten von den 300 Metern des Films "Zwischenlandung	der	N^p-W^p-F^pl
180 Meter von der Tofifa und nur 120 Meter von der N^P~ W^p-Funci die von der	hergestellten
 Ergänzungen des Films "Gesund für Jung und Alt" waren von vornherein vorgesehen gewesen* und nur als "Einfügungen" gedacht« Bei dieser Sachlage kann von einer "freien Benutzung" der Filmstreifen und der Musik der T^0fc durch die	im	Sinne	der	§§	16	KUG	und 13 LUG nicht
 die Bede sein« Es kommt daher schließlich schon aus Bechts-gründen nicht auf die von der Eevision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge an. Die Rüge wäre auch als solche unbegründet. Ben Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß es den Beweisantritt des Beklagten nicht übersehen hat, sondern mit der zulässigen und zutreffenden Begründung hat ablehnen wollen, daß der Beklagte seine Behauptung, die beiden Filme stellten eine gegenüber den Filmen der f(JBBselbständige eigentümliche Schöpfung dar, nicht so substantiiert habe, wie es angesichts der Sachlage erforderlich gewesen wäre« *
3o Auch die Büge der Revision, es fehlten im Berufungsurteil ausdrückliche Ausführungen zu dem subjektiven Tatbestand der Urheberrechtsverletzung, muß ohne Erfolg bleiben. Aus den sonstigen Ausführungen und Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere zu dem Tatbestand des § 826 BGB, ist zu entnehmen, daß es die Urheberrechtsvorletzungen als zu demindest mit bedingtem Vorsatz begangen angesehen hat.
*" 21
4- Soweit das Berufungsgericht mit den ihrheb er rechts Verletzungen zugleich auch den Tatbestand des § 826 BOB als erfüllt angesehen hat, sind rechtliche Bedenken nach dem bisher Ausgeführten nicht su erheben. Auch die Revision hat insoweit besondere Bedenken nicht erhoben.
IV. Ein Recht'sirrtum des Berufungsgerichts ist schließlich auch nicht darin su finden, daß es die drei Klagansprüche in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 812 ff BGB für dem Grunde nach berechtigt erachtet hat. Die Prüfung, worin im einzelnen eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten auf Kosten der Tofifa bzw, des Klägers zu erblicken ist, hat das Berufungsgericht ersichtlich dem Verfahren Uber den Betrag der Klagansprüche Vorbehalten wollen und auch Vorbehalten dürfen. Für die Bestätigung des Grundurteils genügte es, daß eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten im Sinne des §§ 312 ff BGB beispielsweise jedenfalls darin liegen kann, daß die	Arbeiten	von	Britten	für	ihre	Filme
 aus Mitteln der T^MBbezahlt und daß sie kostenlos eine Apparatur benutzt hat, deren Benutzung nur gegen Entgelt zu erwarten gewesen wäre» Ob die Klagansprüche auch der geltend gemachten Höhe nach in vollem Umfang schlüssig aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu begründen sind, brauchte im Grundurteil noch nicht entschieden zu werden. •
22 -
V, Die Revision des Beklagten war nach alledem mit der Kosten-folge aus § 97 ZPO als unbegründet suruckzuweisenc
 Wilde	Kruger-Hieland	Weiß
 Spreng
Löscher