Rechtssatzs 1« Die Empfangsbahn, die das Gut nicht erhalten hat, ist nach § 96 Abs 3 EVO auch dann sachverpflichtet, wenn sie den Frachtbrief nicht übernommen hat«, 3* Die in der Aufstellung des InterZonentarifs enthaltene Schuläbeitrittserklärung der Bundesbahn, durch die sie sich verpflichtet hat, als Empfangsbahn gemäß § 96 Abs 3 EVO die auf dem Frachtvertrag beruhenden Verpflichtungen der Deutschen Reichsbahn in der Sowjetzone - DRB - (Versandbahn) zu erfüllen, kann nicht dahin ausgelegt werden, daß sie auch für die Hilfestellung der DRB bei Sowjet zonalen entschädigungslos.enr.Entr-eignungsihaßnahmen einstehen wolle* "Das Ministerium des Innern - Amt zu dem Schutze des Volkseigentums - hat in dieser Angelegenheit entschieden, daß die Wagen als Eigentum der Firma & KtfH) unter den Befehl 64 der SMAD fallen und daher eine Eigentumsübertragung an Sie nicht anerkannt werden kann« Der Kläger nimmt die Beklagte als Empfangsbahn auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, der Wagen gelte als verloren, weil er nicht innerhalb von drei Monaten am Bestimmungsbahnhof eingetroffen sei5 auch hafte die Beklagte dafür, daß die DRB den Wagen Der Wagen sei von den Ostzonenbehörden beschlagnahmt worden, so daß der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden sei; es könne ihr nicht zugemutet werden, für rein politische Maßnahmen der Ostzonenverwaltung Ersatz zu leisten« Auch treffe den*Absender ein Verschulden« Schließlich sei sie von der Haftung frei, weil sie im Falle der Verurteilung keinen Rückgriff gegen die DRB nehmen könne« Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 24„ Mai 1955 - I ZR 164/53 - (BGHZ 17, 309 /?12 f~) näher dargelegt hat, gilt für den Interzonenvei-kehr weder die EVO noch das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG) kpaft^ Gesetze^, da die Beförderungsgemeinschaft nach § 96 EVO sich auf den Beförderungszwang der Bundesbahn (§ 453 HGB, §§ 1, 3 EVO) gründet, der nur innerhalb des Bundesgebiets besteht, und da die beiden getrennten Teile Deutschlands auch das IÜG im Verhältnis zueinander nicht in Kraft gesetzt habena Jedoch gilt die EVO kraft Vereinbarung für das einzelne Frachtgeschäft« Durch die Aufstellung des Ihterzonentarifs hat die Bundesbahn den Verkehrstreibenden gegenüber die Bedingungen mitgeteilt, unter denen sie die Beförderung von Gütern im Verkehr mit der sowjetischen Besatzungszone und mit Berlin übernehme und für die Pflichten der DRB aus den von dieser geschlossenen Frachtverträgen hafte* Die EVO hat hiernach im Interzonenverkehr den Charakter von allgemeinen Geschäftsbedingungen, sie wird damit Inhalt jedes einzelnen Frachtvertrages und ist nach den Vorschriften und Grundsätzen über rechtsgeschäftliche Wilienserklärungen auszulegen* IIo Der Frachtvertrag ist zwischen der DRB und Domschke geschlossen« Die Beklagte ist in den Frachtvertrag nicht eingetreten, da sie den Kesselwagen mit dem Frachtbrief nicht übernommen hat (§ 96 Abs 2)« Jedoch können nach § 96 Abs 3 - im Interzonentarif sind IIIo Das angefochtene Urteil geht davon aus, daß ein • Anspruch aus dem zwischen der DEB und dBMB Se~ schlossenen Frachtvertrag im Sinne des § 96 Abs 3 EVO in Frage komme, da der Kesselwagen verloren sei (§ 82)«, Verlust im Sinne des § 82 EVO liegt vor, wenn die Eisenbahn aus irgendeinem Grunde, nicht nur vorübergehend, außerstande ist, das Gut auszuliefern (RGZ 94-5 97 JST'j 103, 146 /T4J7). Nach § 87 Abs 1 EVO i.doFo des § 4 der 35« VO zur EVO vom 22o Januar 1942 (RGBl II, 125) kann der Verfügungsberechtigte das Gut ohne weiteres als verloren betrachten, wennes nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufgabe abgelie-fcrt oder zur Ablieferung bereitgestellt worden ist.. Ohne Rücksicht darauf, ob das Gut tatsächlich verloren ist oder nicht, kann der Verfügungsberechtigte, und nur^dieser, nicht die Eisenbahn, nach Fristablauf bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der §§ 82 f Entschädigung verlangen«, § 87 enthält demnach eine von der Geltend- Der II* Zivilsenat hat zwar in einem dem § 6 PostG unterliegenden, ‘ also'eine besonders strenge Haftung der Post begründenden Pall angenommen, daß ein Verlust im Sinne jener Bestimmung auch dann nicht gegeben sei, wenn der Post der Gewahrsam an einer Sendung durch das Bingreifen einef Behörde entzogen wird, die einem anderen Hoheitsträger untersteht als die Post (BGHZ 14, 274 /j?7&/)<> Für das anders geordnete und zahlreiche Haftungsbefreiungsgründe für die Bahn enthaltende Eisenbahnfrachtrecht kommt es jedoch im Hinblick auf die Vorschrift des § 87 EVO nur darauf an, ob das Gut abgeliefert (oder zur Abholung bereitgestellt) ist oder nicht* Auf den Grund der Nichtablieferung kommt es nicht an* Die Unmöglichkeit der Ablieferung und damit der Verlust im Sinne des Eisenbahnfrachtrechts kann daher auch darauf beruhen, daß ‘tie Ablieferung durch den Eingriff eines Hoheitsträgers verhindert wird (RGEE 41, 266 = NJW 1924, 1718)* IV* Die Haftung der Eisenbahn für den Verlust des Gutes ist aber nach § 82 EVO u.a. dann ausgeschlossen, wenn der Schaden durch höhere Gewalt oder durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten verursacht ist» Durch höhere Gewalt ist der Schaden dann verursacht, wenn er auf einem von der Bahn nicht zu vertretenden, mit dem Eisenbahnbetrieb nicht zusammenhängenden außergewöhnlichen Ereignis beruht, das auch bei größter Sorgfalt mit den der Eisenbahn ohne Gefährdung ihres Betriebes oder ihrer Wirtschaftlichkeit zu demutbaren Vorkehrungen nicht abgewendet werden konnte (vgl z0B* Der Kläger hat vorgetragen, die DRB habe bei der Wegnahme des Kesselwagens durch die sowjetzonalen Behörden mitgewirkt; sie habe sogar arglistig gehandelt; denn sie habe die für die Beförderung erforderliche Leerlaufgenehmigung in der Absicht erteilt« .in den Besitz des Wagens zu kommen, um ihn sich an-zueignen, Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit dieses Vorbringen? mitübernommen, die Ansprüche aus dem Frachtvertrag zu befriedigen* Diese nicht auf einer Anordnung des Gesetzgebers - wie das Berufungsgericht annimmt sondern auf einem freiwilligen Willensentschluß der Beklagten beruhende Schuldbeitrittserklärung kann aber mit dem Berufungsgericht nach Treu und Glauben nur dahin ausgelegb werden, daß die Bundesbahn die Haftung für die mit dem Eisenbahnbetrieb als solchem in Zusammenhang stehenden Gefahren übernommen hat«. an sich grundsätzlich gegebene Möglichkeit des Rückgriffs (§ 96 Abs 4) die Grundlage für den Schuldbeitritt (vgl RGZ 104, 3S9 ^5927*) * Fehlt diese von vornherein, so kann die an sich eng auszulegende Erklärung der Beklagten nicht auf derartige Fälle ausgedehnt werden*
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlungt Gesetz? EVO §§ 75 Abs 3? 82 Abs 1, 87« 96 Abs 3; Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 23o November 1933 (IÜG; Beko v0 28o August 1935 RGBl II, 523) Art 16 § 3< Art 42 § 3; Internationales Über-’ einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 25o Oktober 1952 (OIM; Ges v* 15« Februar 1956, BGBl II, 33) Art 43 § 3; Güter- und (Eiertarif Westzone - Sowjet zone und Berlin (Interzonentarif) <, Rechtssatzs 1« Die Empfangsbahn, die das Gut nicht erhalten hat, ist nach § 96 Abs 3 EVO auch dann sachverpflichtet, wenn sie den Frachtbrief nicht übernommen hat«, 2o Die in § 87 EVO bestimmte unwiderlegbare Vermutung für den Verlust des Beförderungsgutes gilt auch dann, wenn die Ablieferung des Gutes durch hoheitlichen Eingriff verhindert wird« Jedoch kann in diesem Fall die Haftung der Bahn wegen höherer Gewalt (§ 82 EVO) ausgeschlossen sein« 3* Die in der Aufstellung des InterZonentarifs enthaltene Schuläbeitrittserklärung der Bundesbahn, durch die sie sich verpflichtet hat, als Empfangsbahn gemäß § 96 Abs 3 EVO die auf dem Frachtvertrag beruhenden Verpflichtungen der Deutschen Reichsbahn in der Sowjetzone - DRB - (Versandbahn) zu erfüllen, kann nicht dahin ausgelegt werden, daß sie auch für die Hilfestellung der DRB bei Sowjet zonalen entschädigungslos.enr.Entr-eignungsihaßnahmen einstehen wolle* Aktenzeichens I SR 59.'54 Urb* des BGH vom 28* Februar 1956 LG Stuttgart OLG Stuttgart Verkündet * am 28« Febr, 1956 i. ZR^59j54 ßrunau, Justizober Sekretär als Urkunds beamt er der Ge* • schäf'tsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Verkehrsberaters Julius M K^jl^straße B Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr„ gegen die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion Beklagte und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ~ hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« Februar 1956 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr0 h0co Weinkauff sowie der Bundesrichter Dr« Bock, Dr« Nastelski, Dr«> Weiss und DrP Nörr für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10o März 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen« i Von Rechts wegen — 2 — V Tatbestand Der Kaufmann Fritz '» kaufte Anfang Januar 1951 in Westberlin von der Firma 0 einen Frivatkesselwagen mit der Bezeichnung 546 780”« Der Wagen befand sich innerhalb der Westsektoren auf einem privaten Anschlußgeleise, welches an den Bahnhof Berlin-Spandau der Deutschen Reichsbahn in der Sowjetzone (DRB) angeschlossen war« Am 15° Januar 1951 hat den Wagen auf dem Bahnhof Berlin- Spandau zu dem Versand, an sich selbst nach Mannheim-Rheinauhafen aufgegebene Der Wagen ist nicht am Bestimmungsort angekommene Hach wiederholten Rückfragen beim Versandbahnhof und bei der Kesselwagen-Deisteile (KWL) der DRB teilte ihm letztere am 11° Juni 1951 folgendes mit? « "Das Ministerium des Innern - Amt zu dem Schutze des Volkseigentums - hat in dieser Angelegenheit entschieden, daß die Wagen als Eigentum der Firma & KtfH) unter den Befehl 64 der SMAD fallen und daher eine Eigentumsübertragung an Sie nicht anerkannt werden kann« Da das ehern«, Eigentum d er Firma & KflpB) in Anwendung des genannten Befehls einer Sonderbc-handlung unterliegt, bedauern wir, die Wagen nicht an sie zurückstellen zu können» Wir bitten Sie, sich.wegen einer Annullierung der im Widerspruch zu dem Befehl 64 abgeschlossenen Kaufverträge .mit dem Verkäufer auseinanderzusetzenM0 Die angeblichen Ersatzansprüche aus dem Frachtver- • trag hat Domschke an seine Versicherungsgesellschaft und diese an den Kläger abgetreten» Der Kläger nimmt die Beklagte als Empfangsbahn auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, der Wagen gelte als verloren, weil er nicht innerhalb von drei Monaten am Bestimmungsbahnhof eingetroffen sei5 auch hafte die Beklagte dafür, daß die DRB den Wagen - 3 ™ in arglistiger Weise an sich gebracht habe«, Mit der Klage hat fler Kläger einen Teilbetrag des Schadens in Höhe von 3d500 DM geltend gemacht, Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageab-Weisungsantrages vorgetragen? Sie sei nicht sachver-pflichtet, da sie weder das Gut noch den Frachtbrief übernommen habe«. Der Wagen sei von den Ostzonenbehörden beschlagnahmt worden, so daß der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden sei; es könne ihr nicht zugemutet werden, für rein politische Maßnahmen der Ostzonenverwaltung Ersatz zu leisten« Auch treffe den*Absender ein Verschulden« Schließlich sei sie von der Haftung frei, weil sie im Falle der Verurteilung keinen Rückgriff gegen die DRB nehmen könne« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter« Dre Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründ I« • Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) auch für den InterZonengüterverkehr gelte« Die EVO sei sowohl im Gebiet der Bundesrepublik als auch im Gebiet der DDR geltendes Recht geblieben« Dementsprechend hätten die beteiligten Eisenbahnverwaltungen mit Wirkung vom 1« März 1950 dbn ’•Güter- und Tiertarif Westzonen-Sowjetzone und Berlin” (InterZonentarif) vereinbart« Hach Ziff 2 der Eingangsbestimmungen dieses Tarifs solle, sofern nichts anderes — 4 — vereinbart sei, der Deutsche Eisenbahn- und Gütertarif Teil I Abt A gelten, der die EVO enthalte, die durch den Tarif in einzelnen Punkten geändert und ergänzt worden sei* Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 24„ Mai 1955 - I ZR 164/53 - (BGHZ 17, 309 /?12 f~) näher dargelegt hat, gilt für den Interzonenvei-kehr weder die EVO noch das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG) kpaft^ Gesetze^, da die Beförderungsgemeinschaft nach § 96 EVO sich auf den Beförderungszwang der Bundesbahn (§ 453 HGB, §§ 1, 3 EVO) gründet, der nur innerhalb des Bundesgebiets besteht, und da die beiden getrennten Teile Deutschlands auch das IÜG im Verhältnis zueinander nicht in Kraft gesetzt habena Jedoch gilt die EVO kraft Vereinbarung für das einzelne Frachtgeschäft« Durch die Aufstellung des Ihterzonentarifs hat die Bundesbahn den Verkehrstreibenden gegenüber die Bedingungen mitgeteilt, unter denen sie die Beförderung von Gütern im Verkehr mit der sowjetischen Besatzungszone und mit Berlin übernehme und für die Pflichten der DRB aus den von dieser geschlossenen Frachtverträgen hafte* Die EVO hat hiernach im Interzonenverkehr den Charakter von allgemeinen Geschäftsbedingungen, sie wird damit Inhalt jedes einzelnen Frachtvertrages und ist nach den Vorschriften und Grundsätzen über rechtsgeschäftliche Wilienserklärungen auszulegen* IIo Der Frachtvertrag ist zwischen der DRB und Domschke geschlossen« Die Beklagte ist in den Frachtvertrag nicht eingetreten, da sie den Kesselwagen mit dem Frachtbrief nicht übernommen hat (§ 96 Abs 2)« Jedoch können nach § 96 Abs 3 - im Interzonentarif sind insoweit keine abweichenden Bestimmungen vorgesehen -Ansprüche aus dem Frachtvertrag im Wege der Klage auch gegen die Empfangsbahn, und zwar auch dann geltend gemacht worden, wenn sie das Gut nicht erhalten hab0 Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Beklagte auf Grund dieser Vorschrift für den vorliegenden Rechts« streit passiv legitimiert sei* Für den Bereich des IÜG (Art 42 § 3), so führt das Oberlandesgericht aus, sei es bestritten, ob die Empfangsbahn, die das Gut nicht erhalten habe, nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn sie wenigstens den Frachtbrief erhalten habe, oder ob auch dies nicht erforderlich sei«, Im Anschluß an Loening (IÜG Art 42 Anm 5) vertritt das Berufungsgericht im Gegensatz zu Nanassy (IÜG Art 42 § 3 Anm 3) den Standpunkt, die Vorschrift des Art 42 § 5 sei erweiternd dahin auszulegen, daß die Empfangs-bahn auch dann hafte, wenn sie weder das Gut noch den Frachtbrief erhalten habe» Bas Berufungsgericht beruft sich dabei zur Stützung seiner Ansicht auf den Beschluß der 5o Revisionskonferenz von Montreux, wonach dem Art 42 § 3 Abs 2 (»Auch wenn die Empfangsbahn das Gut nicht erhalten hat, kann sie gleichwohl gerichtlich in Anspruch genommen werden»; zur Vermeidung unterschiedlicher Auffassung die Worte beigefügt werden sollen »selbst wenn sie den Frachtbrief nicht erhalten hat"o Der Zweck der Vorschrift des § 96 Abs 3, dem Empfänger die Rechtsverfolgung zu erleichtern, würde, so meint das Oberlandesgericht, nicht erreicht werden, wenn der Empfangsbahn der Nachweis offenstände, daß sie den Frachtbrief nicht erhalten habe«, « Eer erkennende Senat stimmt der Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu0 Bie Richtigkeit dieser Rechtsauffassung ergibt sich insbesondere aus einem Vergleich / - 6 mit der Regelung der Aktivlegitimation« Nach § ^5 Abs 3 EVO ist der Empfänger nach Ankunft des Gutes auf dem Bestimmungsbahnhof berechtigt, die Übergabe des Frachtbriefs und die Ablieferung des Gutes zu verlangen; ist der Verlust des Gutes festgestellt oder wird er nach § 8Y vermutet, so kann der Empfänger seine Rechte aus dem Frachtvertrag, insbesondere also den Entschädigungsanspruch nach § 82, gegen vorherige Erfüllung der sich für ihn aus dem Frachtbrief ergebenden Verpflichtungen geltend machen« Kann nun die Eisenbahn ihrer Verpflich* * Gung, bei Verlust des Gutes dem Empfänger wenigstens den Frachtbrief zu übergeben, um ihm die von ihm nach Maßgabe des Frachtbriefs zu leistenden Zahlungen zu ermöglichen, nicht nachkommen, so wird hierdurch der Empfänger selbstverständlich nicht rechtlos gestellt; .'ielinehr kann er seine anderweit festzustellenden, sich aus dem Frachtvertrag ergebenden Verpflichtungen erfüllen (so auch nach der Fassung des Art 16 § 3 IÜG’) und sodann die Entschädigung nach § 82 verlangen« Hiernach ist also, wenn die Eisenbahn außerstande ist, dem Empfänger den Frachtbrief zu übergeben, der Besitz des Frachtbriefes nicht Voraussetzung für die Sachbefugnis des Empfängers« Nichts anderes kann aber für die Passiv-legitimation der Empfangsbahn gelten, da durch die Vorschrift des § 96 Abs 3 gerade auch dem Empfänger zur Erleichterung seiner Rechtsverfolgung die Möglichkeit eröffnet werden soll, die Empfangsbahn als die ihm zunächst gelegene Bahn in Anspruch zu nehmen, was im Bereich der entsprechenden Vorschriften des IÜG, aber auch ebenso im Interzonenverkehr, natürlich noch eine größere praktische Rolle spielt als im Bereich der EVO« Für das internationale Eiaenbahnfrachtrecht ist durch Art 45 § 3 Abs 2 des am 1« März 1956 in Kraft tretenden Internationalen Übereinkommens über .den Eisenbahnfracht- verkehr (CIM) vom 25o Oktober 19.52 (BGBl 19.56 II, 35) eine entsprechende Klarstellung erfolgt«, Für den Interzonenverkehr kann insoweit nichts anderes gelten. Lie Beklagte ist daher sachverpflichtet., IIIo Das angefochtene Urteil geht davon aus, daß ein • Anspruch aus dem zwischen der DEB und dBMB Se~ schlossenen Frachtvertrag im Sinne des § 96 Abs 3 EVO in Frage komme, da der Kesselwagen verloren sei (§ 82)«, Verlust im Sinne des § 82 EVO liegt vor, wenn die Eisenbahn aus irgendeinem Grunde, nicht nur vorübergehend, außerstande ist, das Gut auszuliefern (RGZ 94-5 97 JST'j 103, 146 /T4J7). Nach § 87 Abs 1 EVO i.doFo des § 4 der 35« VO zur EVO vom 22o Januar 1942 (RGBl II, 125) kann der Verfügungsberechtigte das Gut ohne weiteres als verloren betrachten, wennes nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufgabe abgelie-fcrt oder zur Ablieferung bereitgestellt worden ist.. Das Berufungsgericht hält den § 87 Abs 1 EVO für anwendbar und betrachtet demnach den Kesselwagen als verloren im Sinne des § 82 EVO» Dieser Ansicht tritt der Senat bei« Die Vorschrift des ,§ 87 EVO regelt nicht die frachtrechtliche Haftung der Bahh, für die vielmehr, soweit es sich um den Grund des Entschädigungsanspruches handelt, §§ 454 bis 456, 458 HGB, §§ 82 bis 84 EVO maßgebend sind» § 87 EVO trifft nur eine der nach § 82 EVO in Betracht kommenden Haftungsvoraussetzungen, nämlich die Frage des Verlustes. Ohne Rücksicht darauf, ob das Gut tatsächlich verloren ist oder nicht, kann der Verfügungsberechtigte, und nur^dieser, nicht die Eisenbahn, nach Fristablauf bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der §§ 82 f Entschädigung verlangen«, § 87 enthält demnach eine von der Geltend- — 8 — inecliung durch den Verfügungsberechtigte!! abhängige unwiderlegbare Vermutung (§ 292 ZPO) für den Verlust des Gutes* Der II* Zivilsenat hat zwar in einem dem § 6 PostG unterliegenden, ‘ also'eine besonders strenge Haftung der Post begründenden Pall angenommen, daß ein Verlust im Sinne jener Bestimmung auch dann nicht gegeben sei, wenn der Post der Gewahrsam an einer Sendung durch das Bingreifen einef Behörde entzogen wird, die einem anderen Hoheitsträger untersteht als die Post (BGHZ 14, 274 /j?7&/)<> Für das anders geordnete und zahlreiche Haftungsbefreiungsgründe für die Bahn enthaltende Eisenbahnfrachtrecht kommt es jedoch im Hinblick auf die Vorschrift des § 87 EVO nur darauf an, ob das Gut abgeliefert (oder zur Abholung bereitgestellt) ist oder nicht* Auf den Grund der Nichtablieferung kommt es nicht an* Die Unmöglichkeit der Ablieferung und damit der Verlust im Sinne des Eisenbahnfrachtrechts kann daher auch darauf beruhen, daß ‘tie Ablieferung durch den Eingriff eines Hoheitsträgers verhindert wird (RGEE 41, 266 = NJW 1924, 1718)* IV* Die Haftung der Eisenbahn für den Verlust des Gutes ist aber nach § 82 EVO u.a. dann ausgeschlossen, wenn der Schaden durch höhere Gewalt oder durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten verursacht ist» Durch höhere Gewalt ist der Schaden dann verursacht, wenn er auf einem von der Bahn nicht zu vertretenden, mit dem Eisenbahnbetrieb nicht zusammenhängenden außergewöhnlichen Ereignis beruht, das auch bei größter Sorgfalt mit den der Eisenbahn ohne Gefährdung ihres Betriebes oder ihrer Wirtschaftlichkeit zu demutbaren Vorkehrungen nicht abgewendet werden konnte (vgl z0B* RGZ 95, 64 /b’ej; 104, 150 /X517; ROBB 58, 59* 40, 53; 43, 4?1; BGH NJW 51, 357). Der Kläger hat vorgetragen, die DRB habe bei der Wegnahme des Kesselwagens durch die sowjetzonalen Behörden mitgewirkt; sie habe sogar arglistig gehandelt; denn sie habe die für die Beförderung erforderliche Leerlaufgenehmigung in der Absicht erteilt« .in den Besitz des Wagens zu kommen, um ihn sich an-zueignen, Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit dieses Vorbringen? dahin gestellt gelassen, so daß sie für die Revisionsinstanz unterstellt werden muß« Dann liegt aber für die_DRB keine höhere Gewalt vor, da sie - wenn auch unrechtmäßig - im Rahmen ihres Betriebes gehandelt hat o Das Berufungsgericht hat dem Verschulden des D^m^| eine entscheidungserhebliche Bedeutung beigelegt o Es nimmt zutreffend an, daß der Schaden durch ein Verschulden des Rechtsvorgängers des Klägers mit-\-erursacht wurde (vgl RG 108, 276; 112, 284). Der Kläger hat in seiner von seinem Anwalt mit Schriftsatz vom 20. April 1953 vorgelegten Erklärung ausge-führt, kabe gegen das besondere Risiko einer willkürlichen Beschlagnahme eine Transportversicherung abgeschlossen«, Er habe jedenfalls mit der Haftung der Eisenbahn bei Verlust seiner Wagen gerechnet« Damit wollte der Kläger dartun, daß D^m^ nicht fahrlässig gehandelt habe. Wenn der Kläger unter der "Eisenbahn11, wie nach seinem beigefügten Schreiben an die Versicherungsgesellschaft zweifellos anzunehmen ist, auch die Beklagte meinte, so bestätigt diese Erklärung die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß D^J|^ auf Kosten der Beklagten den Versuch machte, den Kessel wagen wirtschaftlich nutzbar zu machen«, Die Absicht des Rechtsvorgängers‘des Klägers, die in seinem Gefahrenbereich liegende Gefahr der willkürlichen Beschlagnahme des Wagens, die er selbst in Rechnung gezogen hat, unter Berufung auf frachtrechtliche Bestimmungen auf die Besagte abzuwälzen, stellt dieser^gegenüber e.in an Arglist grenzendes Verschulden (§ 82 Abs 1) dar* Palls die Beklagte nach § 96 Abs 3 EVO das Verhalten der DRB vertreten müßte, hätte im Verhältnis der Parteien zueinander eine Abwägung der'Verursachung und des Verschuldens nach § 254 BGB zu erfolgen« Einer Prüfung in dieser Richtung bedarf es jedoch nicht, da die Beklagte sich nicht verpflichtet hat, für ein solches Verhalten der DR3 einzustehen« Das Berufungsgericht hat hierzu 'ausgeführts Auen wenn die KWL arglistig gehandelt haben sollte, hätte die Beklagte hierfür nicht einzustehen, da die Haftungsgemeinschaft der beiden Eisenbahnen den Verfügungsberechtigten nur im Rahmen der normalen Transportgefahren gegen Vei’lust schützen solle; dagegen habe der Gesetzgeber nicht an Fälle gedacht, in welchen die Versandbahn das Gut vorsätzlich mit der Begründung zurückhalte, daß das Gut nach den in ihrem Bereich geltenden Vorschriften enteignet sei« Mindestens müsse die Haftung der Empfangsbahn dann ausgeschlossen sein, wenn der Absender bewußt ein derartiges Risiko in Kauf genommen habe oder sich doch grob fahrlässig der Erkenntnis eines solchen Risikos verschlossen habe« Der gegen diese Auslegung des § 96 Abs 3 EVO gerichtete Revisionsangriff geht fehl« Die Revision weist darauf hin, daß die Geltung dieser Bestimmung auf der freien. Vereinbarung der Beklagten mit der DRB (genauers auf der in der Aufstellung des InterZonentarifs ent- naltenen Erklärung der Beklagten, den für den Interzonenverkehr abzuschließenden Verträgen die Vorschriften der EVO zugrunde zu legen) beruhe. Gerade von diesem Ausgangspunkt aus ist aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu billigen.. Der Senat hat in seinem bereits erwähnten Urteil (BGHZ 17, 315) darauf hingewiesen, die Vereinbarung der Anwendung der EVO schließe nicht aus, daß sich aus der Natur der Sache heraus die Anwendung einzelner Bestimmungen unter den gegebenen Verhältnissen verbiete (§ 133 BGB); bei der Frage der Anwendbarkeit des § 96 Abs 3 müsse untersucht werden, ob die Art des auf Grund des Frachtvertrages erhobenen Anspruchs die wahlweise gerichtliche Geltendmachung gegen die dort bezeichneten Bahnen rechtfertige» Da, wie oben unter II ausgeführt, die Empfangsbahn, die'das Gut nicht erhalten hat, nicht Vertragsgegner des Absenders geworden ist, bedeutet die in ein verfahrensrechtliches Gewand eingekleidete Vorschrift des § 96 Abs 3 materiell-rechtlich eine Haftung für fremde ■ Schuld, hier für die Schuld der Versandbahns Durch Schuldbeitritt verpflichtet sich die Empfangsbahn, ohne Rücksicht darauf, ob sie in den Frachtvertrag selbst eintritt (§96 Abs 2), die Verpflichtungen der Versandbahn und der ihr nachfolgenden, in den Frachtvertrag eingetretenen Bahnen zu erfüllen, soweit sie auf dem Frachtvertrag beruhen» Hierbei gilt nur die Besonderheit, daß nach § 96 Abs 3 die gesamtschuldnerisch haftenden Eisenbahnen nicht zusammen verklagt werden können, sondern der Kläger eine von ihnen auswählen mußo Durch die Aufstellung des Interzonentarifs hat die Bundesbahn dem Absender gegenüber, der einen* Frachtvertrag mit der DRB schließt, sowie dem sonst Verfügungsberechtigten gegenüber die Verpflichtung - 12 mitübernommen, die Ansprüche aus dem Frachtvertrag zu befriedigen* Diese nicht auf einer Anordnung des Gesetzgebers - wie das Berufungsgericht annimmt sondern auf einem freiwilligen Willensentschluß der Beklagten beruhende Schuldbeitrittserklärung kann aber mit dem Berufungsgericht nach Treu und Glauben nur dahin ausgelegb werden, daß die Bundesbahn die Haftung für die mit dem Eisenbahnbetrieb als solchem in Zusammenhang stehenden Gefahren übernommen hat«. Bei den bekannten, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht im Einklang stehenden Verhältnissen der Sowjetzone kann die Erklärung der Bundesbahn nicht dahin ausgelegt werden, daß sie auch für die Hilfestellung der DRB bei sowjetzonalen Enteignungsmaßnahmen einstehen wolle, die nach Art 30 EGBGB - v/eil in Widerspruch mit Art 14 GrundG stehend - in der Bundesrepublik nicht anerkannt werden können« D‘J e Erklärung der Beklagten bietet keine Grundlage dafür, daß sie für* etwaige politische Maßnahmen der DRB-Behörden, die mit dem Prachtverkehr in keinem Zusammenhang stehen und für die das PrachtVerhältnis nur das Mittel zur Erreichung politischer Zwecke darstellt, zu haften bereit sei, obwohl diese Maßnahmen ihrer Einflußnahme völlig entzogen sind«, Eine solche Auslegung wäre au<£h deshalb nicht möglich, weil in diesen Pallen die Bundesbahn im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der Sowjetzone von4vornherein nicht damit rechnen kann, daß sie gpgendie 9 DBB mit Aussicht auf Erfolg Rückgriff nehn/en kanne Wenn auch im allgemeinen die Entscheidung'Uber den Anspruch gegen eine nach § 96 Abs 3 passiv legitimierte Bahn nicht von den Rückgriffsaussichten dieser Bahn abhängig gemacht-werden kann, so bildet doch die an sich grundsätzlich gegebene Möglichkeit des Rückgriffs (§ 96 Abs 4) die Grundlage für den Schuldbeitritt (vgl RGZ 104, 3S9 ^5927*) * Fehlt diese von vornherein, so kann die an sich eng auszulegende Erklärung der Beklagten nicht auf derartige Fälle ausgedehnt werden* Zu demselben Ergebnis muß man im vorliegenden Fall auch dann kommen, wenn man annimmt, die DRB habe ihrerseits nicht arglistig bei der Enteignung des Kesselwagens mitgewirkt, diese Enteignung sei vielmehr ohne ihre aktive Mitwirkung von anderen Behörden der SBZ vollzogen worden» Die Bundesbahn hat die frachtrechtliche Haftung auch nicht dafür übernommen, daß ein Beförd'erungsgut, das auf dem Wege von Westberlin nach der Bundesrepublik die SBZ passiert, in der SBZ als ursprünglich von einer bestimmten Firma herrührend entschädigungslos enteignet wird» Es wäre mehr als ungereimt, wenn die Bundesbahn für einen Eingriff von hoher Hand im Gebiet der SBZ haften würde, der sich nach den Reohtsvorstellungen der Bundesrepublik als ein Akt des Unrechts darstellt, den die Bundesbahn aber schlechthin nicht beeinflussen kann und in Bezug auf den sie ihre Haftung auch nicht auf die DRB abwalzen kamu — 14 <— VI» des § 97 Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge ZPO zurückzuweiseno Rör: Weinkauff Weiss Rastelski Bock