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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmüchtigter Beklagte, Lidcrklügcrin Revisionsbeklagte, Rechtsern; alt Br und hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshof s : ■ i'r i auf die mündliche Verhandlung vom 15« Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.- Juni 1950 wird mit der Maßgabe zurü.ckgewiesen, daß die Klageanträge für die Zeit seit dem 1. Eins chut tvorrichtung zu dem Gebrauch für runde müllgefäße mit Scharnierdeckel, bei welcher das llüllgefäß während ; des Xippvorganges mit einer beweglichen Abdeckhaube gekuppelt wird, dadurch gekennzeichnet, daß an dem einen Teil der Abdeekhaube bildenden, die Einschüttöffnung ent haltenden nahmen (a) gesteuerte ICupplungsglieder (d) ungeordnet sind, die während des Kippens hinter an der Mündung des Küllgefäßes angebrachte Ansätze (u) greifen. Eie Klägerin, die hierin einen Eingriff in ihre Schutzrechte erblickt, hat Klage’ auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben. Auffassung, daß Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Mülltonnen das Klagepatent nicht verletzen, weil die Küll-tonnen sogenannte neutrale i'eile seien, die weder'selbständig noch im “.ahmen der durch das Klagepatcnt geschützten Kombination Schutz genössen, nie widerklage hat die Beklagte darauf gestützt, daß die Klägerin durch Verwarnungen und Hinweise der im Widerklageantrag gekennzeichneten Art sich ' eines widerrechtlichen Eingriffes in den Gewerbebetrieb der / Eas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der auf Unterlassung gcrich-/ tete Klageantrag für das Gebiet der deutschen Bundesrepublik ■ in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Januar 1950 auch für Berlin und das Gebiet der Ostzone erledigt, da das Überleitungsgesetz der Deutschen Bundesrepublik gemäß §§ 1, 2 des Berliner Gesetzes vom 2o. Die KlageanSprüche auf Rechnungslegung und Festsetzung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sind nur gerechtfertigt, wenn die Beklagte durch Herstellung, Angebot oder Vertrieb von Hülltonnen, die mit einen iündungsring versehen und geeignet sind, bei Hülleinschüttvorrichtungen nach dem Klagepatent verwendet zu werden, in die dem Patentinhaber gemäß 5 6 PatG vorbchaltcnen Rechte schuldhaft eingreift o Bas Berufungsgericht hat einen solchen Bingriff verneint. Hs ist zwar der Auffassung, daß die mit einem Kündungs-ring versehene Liülltonne ein Element der durch das Klagepatent geschützten Kombination sei, hält aber gleichwohl eine Rinbeziehung dieser Hülltonnen in den Patentschutz für ungerechtfertigt, weil so gestaltete Hülltonnen, ungeachtet ^ihrer maßstäblichen Anpassung und ihrer Ausgestaltung durch Anbringung von Aufhängeglicdern und der Zunge am Gefäßdeckel, als neutrale Teile anzusehen seien, die unverändert auch für andere Zwecke benutzt werden könnten. Bei diesen -Einrichtungen wurden, wie die Beschreibung Seite 1 Zeile 7-20 darlegt, Gefäßdeckel und -Scharniere des Küllge-fäßes sehr stark beansprucht, so daß die Verwendung von nur viereckigen■ Küllgefäßen mit breiten Scharnieren notwendig war, wenn nicht häufige Scharnierbrüche in Kauf genommen werden sollten. Erfindungsgemäß sollen diese Übelstände dadurch beseitigt werden, daß das I.iüllgefäß mit seinen die Ilündung umgebenden King (oder mit besonders angebrachten Ansatzstücken) beim Aufkippen mit dreh- oder längsverschiebbaren Kupplungsgliedern in Eingriff gebracht wird, die an dem - zur Aufnahme des Llüllgcfäßes dienenden -Kähmen der Entleerungsvorrichtung angebracht sind (Seite 1 Zeile 21 - 30). Llüllgefäße mit einem Llündungsring werden dabei, wie das Berufungsgericht dem Inhalt der Patentschrift entnimmt, ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt. Las V.esen der Erfindung besteht.mithin darin, daß zur Entlastung von C-efüßdeclfel und Gefäßdeckelscharhier gesteuerte Kupplungsglieder am Es linen der Abdcckhaube mit dem Mündungsring oder mit an der Mündung angebrachten besonderen Ansätzen des Müllgefäßes in Eingriff gebracht verden. Lösungsmittel war ein zwangsläufig mit dor Tromraeldrehung gekuppelter Verschieber, der auf die Lüllgefäßwandung auf setzt und den nicht von .Lullgefäß ausgefüllten feil der Öffnung des PüllschachtS;.:abdeckt. Das erfinderische Verdienst des Anmelders besteht darin, das Problem der Kupplung des Lüllgefäßes mit dor Abdeckhaube der EinscRiüttvorrichtung dadurch gelöst zu haben, daß er eine Kupplungsvorrichtung gefunden hat, die zur Schonung von I'üllgefäßdeckel und -scharnicr nicht diese Teile ergreift, sondern so ausgestaltet ist, daß sie das LCüllgefäß selbst, und zwar an seinem an sich bekannten Eündungsring anpacken kann. an dor Mülltonne bedarf.v/ird aber eine Vorrichtung ^ur Verwendung für einen bestimmten Gegenstand geschaffen, so genügt im allgemeinen dieser Verwendungszweck für sich allein noch nicht, um diesen Gegenstand zu einem 'feil der Kombination zu machen und damit überhaupt erst die Möglichkeit einer Einbeziehung in den Schutzbereich der Kombination zu eröffnen. Es-kommt nun allerdings hinzu, daß zur Verwirklichung des Er-firdungsgcdajikens auch der Mündungsring benötigt und dadurch in eine nähere Beziehung zu dem ,rfii:dungsgedtnken gebracht wird. Denn die Klage ist auch dann unbegründet, wenn man davon ausgeht, daß das Müllgefüß mit lühiduugsring ein im nahmen der Kombination geschütztes Element ist. o Denn zu einer geschlitzten Kombination können auch Teile Gehören, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit in keiner besonderen Beziehung zu dem Gegenstand der Erfindung stehen und deshalb, weil sie ohne weiteres auch anderweit verwendet werden können, durch ihre Ausgestaltung den Erfindungsgedanken nicht, auch nicht teilweise, verwirklichen (RGZ aaO; HG GRIIR 1934, 534 - Schleifkörper -). Derartige, crfiudungsfunktionell nicht besonders individualisierte Teile werden aber vom Patentschutz regelmäßig nicht erfaßte n~—.-^--Las Berufungs gericht hat angenommen, daß es sich bei den angegriffenen Mülltonnen um solche Teile handle. Es’ hat ausgeführt, die :'.iitsclieidung müsse darauf abgestellt werden, ob die Teile für die Verwendung in der Kombination’ eine besondere Formgebung erfahren haben, oder ob eine solche Ausgestaltung nicht erfolgt sei. Irgendwelche praktisch ins Gewicht fallende rorrcverändorung sei aber gegenüber dem Bekannten nicht erforderlich gewesen, etwaige Veränderungen ergäben sich als selbstverständlich aus den Verwendungszweck; auch sei die sonstige Verwendungsfähigkeit des Küllgefäßes durch solche Veränderungen nicht beeinträchtigt. Da mit dem Klagepatent lediglich eine verbesserte Linschüttvorrichtung unter Ausnutzung des bekannten Kündungsringeo habe geschaffen werden sollen, lasse sich die Ausdehnung des Patentschutzes auf das üüllgcfäß nicht recht-fertiger,. .liegt daher jedenfalls keine erfindungsfunktione 11 e "Anpassung" an die übrigen Vorrichtungsteile, sondern lediglich eine sich im Rehmen der handwerklichen Ausführung der Erfindung haltende selbstverständliche' Auswahl unter den > bekannten Llündungsringen» Eie an sich -bekannten Auf hänge-Glieder gehören überhaupt nicht zur "geschützten Kombination, die leckelzunge ist in der Klagepatentschrift nicht einmal erwähnt. Schon deshalb kommt es auf die von der Revision als übergangen gerügte Behauptung der Klägerin nicht an, daß Mülltonnen mit Aufhängegliedern und Deckelzunge zur Zeit der Anmeldung des Klagepatents nicht "in Benutzung gestanden hätten", ganz abgesehen davon, daß die Klageanträ.ge gar nicht auf das Vorhandensein der Auf-hängeglieder und der Deckelzunge abgestcllt sind, sondern ganz allgemein llüllgefäße erfassen, die mit einem zu dem Eingriff in die Kupplungsglieder der Einschüttvorrichtung geeigneten Küiidungsring versehen sind. lie Klägerin hat die Siege hilisweisc auch auf die Behauptung- gestützt, die Beklagte habe sich im Jahre 1948 in einem Schriftwechsel mit der Klägerin vertraglich verpflichtet, Angebot und Lieferung der angegriffenen Küll-tonnen zur Verwendung bei Linschüttvorriehtungen nach dem IClagepatcnt zu unterlassen, las Berufungsgericht hat auch diesen Klagegrund nicht für durchgreifend erachtet, da den Briefen der Beklagten ein selbständiger Verpflichtungsgrund nicht zu entnehmen sei, die in Bede stehenden Erklärungen vielmehr nur im lahmen von Vorschlägen abgegeben worden seien, die zur Beilegung der zwischen den Parteien entstandenen Streitigkeiten über Lieferungen der Beklagten an die Jt"dte- Schwerte und Herne gemacht worden seien. lie Berechtigung der Widerklage ergibt sich aus dem Gesichtspunkt, daß objektiv widerrechtliche Verwarnungen eines Patentinhabers nach ständiger Rechtsprechung einen Eingriff in einen eingerichteten Gewerbebetrieb darstellen, der als ein durch § 823 BGB geschütztes Rechtsgut anzusehen ist (EGZ 58, 24/29/7; 60, 544; 54, 248j 141, 556 /5387). Dem Beruf un, sgcricht ist auch darin beizutreten, daß die Warnungen von der IClägerin unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausgesprochen wpröen sind und daher die Klägerin schadensersatzpflichtig machen. Zutreffend hat das Berufungsgericht' arch darauf hingewiesen, daß die IClägerin mit den in Be- \ tracht kommenden Eechtsproblemen besonders vertraut gewesen sei, da sic selbst den der Entscheidung des Reichsgerichts in i:GZ 142, 525 zugrunde liegenden llechtsstreit im Intere.se der drmaligen Beklagten durchgeführt habe; Demgegenüber kann sich die IClägerin auch nicht auf das Gutachten des Patentanwalts Dipl. Das Gutachten setzt sich mit der Rechtsprechung nicht näher auseinander und stellt die Entscheidung allein darauf ab, daß der Hüiidungsring eine bestimmte Größe und Lage ha.ben müsse (Seite 10, 11 des Gutachtens).

Zitierte Normen: § 823 BGB § 97 ZPO
AusgestaltunggeschütztKombinationBerufungsgerichtteilenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Rachschlagoverk! Für die Ami;liehe Sammlung!
2490 067
G-esetz:
I..PatG § 6 XI. j3GB § 823 Abs 1
Lechtssutz:
S
I. Lier Patentschutz erstreckt sich nicht auf solche vorbekannteu 2cile einer geschützten Kombination, die. crfindungsfunktionell nicht besonders angepaßt (individualisiert) sind...
II
Aktenzeichen:
Vi or bei einer als zweifelhafu erkennbaren Rechtslage Fritte unter Hinvcis auf einen -angeblichen Patentschutz davon* abzuhalten * versucht, bestirnte baren zu beziehen und zu benutzen, handelt in der x.egel fahrlässig und macht sich gegebenenfalls dem** •. Lieferanten gegenüber schadensersatzpflichtig
I Zü 59/5o
/Vf* *
l IW /
Urteil vom 15* Juni'1951
OLG Lüsseldorf
n
I_ 2R 59/50
Verkünde t am 15o Juni 1951
___fj Just.Sekr.
als Urkundsbeamter der schuftsstelle.
Ge-
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der
 Firma
9
Klägerin, Y;ic erbeklagt cn und Revisionsklagerin,
- Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt Er
 gegen
die Firma jßMI^BBE-Wcrke KG vorm. Pfingstmcnuwerke in
, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Günther BflHHV und Er. Ing. Joh.	daseihst,
- Prozeßbevollmüchtigter
 Beklagte, Lidcrklügcrin Revisionsbeklagte,
 Rechtsern; alt Br
 und
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshof s : ■ i'r i auf die mündliche Verhandlung vom 15« Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.- Br. Lindenmaier, Er. Heiden hain, Er. Birnbach, Wilde lind Er. Krüger-ITieland
 für pLecht erkannt:
{ Eie Revision der Klägerin gegen das Erteil des 2. Zivilsenats des Oberlandcsgerichts in Eiisseldorf vom 2. Juni 1950 wird mit der Maßgabe zurü.ckgewiesen, daß die Klageanträge für die Zeit seit dem 1. Januar 1950 in der Hauptsache erledigt sind. Eie Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last

*d:
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Eie Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung vom 7« September 1926 ab erteilten EAP Ir 4Ö5 177 betreffend-, eine MIaälleinschüttvorrichtung,,, dessen Anspruch 1 lautet: *
Eins chut tvorrichtung zu dem Gebrauch für runde müllgefäße mit Scharnierdeckel, bei welcher das llüllgefäß während ; des Xippvorganges mit einer beweglichen Abdeckhaube gekuppelt wird, dadurch gekennzeichnet, daß an dem einen Teil der Abdeekhaube bildenden, die Einschüttöffnung ent haltenden nahmen (a) gesteuerte ICupplungsglieder (d) ungeordnet sind, die während des Kippens hinter an der Mündung des Küllgefäßes angebrachte Ansätze (u) greifen.
Eic Beklagte stellt Mülltonnen her, die mit einem Mündungsring versehen und geeignet sind, bei Eüllschütt-
einrichtungen nach dem Patent der Klägerin-verwendet zu
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werden. Sie hat solche Mülltonnen, städtischehfBetrieben
b--
angeboten und geliefert, die bei ihrer Müllabfuhr. Müll-schütteinrichtunren nach dem Patent der Klägerin benutzen. Eie Klägerin, die hierin einen Eingriff in ihre Schutzrechte erblickt, hat Klage’ auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben. Eie Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und wider-klagend beantragt, die Klägerin zur Auskurfterteilung und Kechmvngsleguug darüber -zu verurteilen, in welchem Umfange und in welcher Weise sie Dritte wegen der Verwendung der angegriffenen Mülltonnen verwarnt hat. Ferner hat sie um Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin wegen der von ihr vc:-.anlaßten Verwarnungen gebeten. Sie ist der
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Auffassung, daß Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Mülltonnen das Klagepatent nicht verletzen, weil die Küll-tonnen sogenannte neutrale i'eile seien, die weder'selbständig noch im “.ahmen der durch das Klagepatcnt geschützten Kombination Schutz genössen, nie widerklage hat die Beklagte darauf gestützt, daß die Klägerin durch Verwarnungen und Hinweise der im Widerklageantrag gekennzeichneten Art sich ' eines widerrechtlichen Eingriffes in den Gewerbebetrieb der /
Beklagten schuldig gemacht habe
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Eie Klü erin hat um Abweisung der Widerklage’-gebeten.
Bas Landgericht hat die Klage abge\.lesen und dem Wider-Klageantrag auf Auskunfterteilung stattgegeben, dagegen den auf Teststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrag der Widerklage abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. I * Hinblick auf § 22 des. Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 194-9 hat sic beantragt, den Unterlassung uar.trag für das Gebiet der Beutschen Bundesrepublik in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Im übrigen hat sie ihre Klageanträge aufrechter-halten.
>. Eie Beklagte hat Anochlußberufung eingelegt, mit der feie beantragt hat, ihrer Widerklage in vollem Umfang stattzugeben.
Eas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der auf Unterlassung gcrich-/ tete Klageantrag für das Gebiet der deutschen Bundesrepublik ■ in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Auf die
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 Anschlußberufung hin hat es festgestellt, daß die Xlägorin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verwarnungen oder Hinweise der Klägerin entstanden ist und nocht entsteht.
Kit der P.cvision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur.Rechnungslegung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht sowie .ie Abweisung der Widerklage. Lie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien alle Klageanträge für die Zeit seit dem 1. Januar 1950 in der Hauptsache für . erledigt erklärt;.

A.
Das Berufi-ii^jsgericht hat den ü lit e r 1 a ssunraan§pruch der/ Klage auf Grund des £22 des überleitungsgesctzes vom 8. Juli 1943 (wiGBl 175) in Verbindung mit der Brstreckuiifs-verordrung vom 24« September 1949 (RGBl 25) für das Gebiet ■ der Deutschen Bundesrepublik in der Hauptsache für erledigt erklärt. Inzwischen haben sich aber der Unterlassungsan-spruch und die übrigen Klageanträge seit derail. Januar 1950 auch für Berlin und das Gebiet der Ostzone erledigt, da das Überleitungsgesetz der Deutschen Bundesrepublik gemäß §§ 1, 2 des Berliner Gesetzes vom 2o. September 1950 (V0B1 Berlin I 419) auch. in.Berlin anzuwenden ist und in der Ostzone durch § 70 Abs 1 des Patentgesetzes vom 6. September 1950 (GBl 9S9) eine dem § 22 des .üborleitungsgesetzes entsprechende Regelung getroffen worden ist. Die Beendigung des Rechts zur Geltendmachung eines Patents ist ebenso wie
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 das Britischen des Patents selbst oder seine Richtigkeit auch in der Revisionsinsta-nz zu beachten, wie der Senat bereits im Urteil vom 21. November 1950 - I ZR 49/50 -(CifdR 1951, 7p) ausgeführt hat. Hut sprechend den übereinstimmenden Parteierlzlärungen war daher der Rechtsstreit in dem angegebenen Umfange für erledigt zu erklären.
B.
Die KlageanSprüche auf Rechnungslegung und Festsetzung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sind nur gerechtfertigt, wenn die Beklagte durch Herstellung, Angebot oder Vertrieb von Hülltonnen, die mit einen iündungsring versehen und geeignet sind, bei Hülleinschüttvorrichtungen nach dem Klagepatent verwendet zu werden, in die dem Patentinhaber gemäß 5 6 PatG vorbchaltcnen Rechte schuldhaft eingreift o Bas Berufungsgericht hat einen solchen Bingriff verneint. Hs ist zwar der Auffassung, daß die mit einem Kündungs-ring versehene Liülltonne ein Element der durch das Klagepatent geschützten Kombination sei, hält aber gleichwohl eine Rinbeziehung dieser Hülltonnen in den Patentschutz für ungerechtfertigt, weil so gestaltete Hülltonnen, ungeachtet ^ihrer maßstäblichen Anpassung und ihrer Ausgestaltung durch Anbringung von Aufhängeglicdern und der Zunge am Gefäßdeckel, als neutrale Teile anzusehen seien, die unverändert auch für andere Zwecke benutzt werden könnten.
Lie hiergegen erhobenen Angriffe der Revision erweisen sich als nicht gerechtfertigt. Zur Klärung des dem Klagepatent zukommenden Schutzes bedarf es zunächst eines
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Eingehens. auf den in der Patentschrift offenbarten Erfindung sgedanken» Das Klagepatent betrifft eine MI,iüll-einschüttvorrichtung". In der Beschreibung werden Küll-einschüttvorrichtungön als bekannt vorausgesetzt, bei denen des Zurückholen der Abdeckhaube (der Einschüttvorrichtung) mittels des Küllgefäßdeckels oder des Deckelscharniers des Llüllgefäßes bewerkstelligt wird (Zeile - 1 7). Bei diesen -Einrichtungen wurden, wie die Beschreibung Seite 1 Zeile 7-20 darlegt, Gefäßdeckel und -Scharniere des Küllge-fäßes sehr stark beansprucht, so daß die Verwendung von nur viereckigen■ Küllgefäßen mit breiten Scharnieren notwendig war, wenn nicht häufige Scharnierbrüche in Kauf genommen werden sollten. Erfindungsgemäß sollen diese Übelstände dadurch beseitigt werden, daß das I.iüllgefäß mit seinen die Ilündung umgebenden King (oder mit besonders angebrachten Ansatzstücken) beim Aufkippen mit dreh- oder längsverschiebbaren Kupplungsgliedern in Eingriff gebracht wird, die an dem - zur Aufnahme des Llüllgcfäßes dienenden -Kähmen der Entleerungsvorrichtung angebracht sind (Seite 1 Zeile 21 - 30). Gefüßdeckel und Gefäßdeckelscharnier bleiben dadurch frei und vollständig entlastet. Llüllgefäße mit einem Llündungsring werden dabei, wie das Berufungsgericht dem Inhalt der Patentschrift entnimmt, ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt. Im Oberbegriff des Anspruchs 1 ist demgemäß eine Kinschüttvorrichtung zu dem Gebrauch für runde Küllgefüße mit Scharnierdeckel genannt, bei denen das Müll-, gefäß während des Kippvorgangs mit einer beweglichen Abdeclc haube gekuppelt wird, hach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 sollen am nahmen, der einen Teil der Abdeckhaube
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bildet und die Einsohlittöffnung enthält, gesteuerte Kupplungsglieder angeordiiet sein, die während des Kippens hinter Ansätze greifen, die an der Mündung des Müllgefäßes angebracht sind. Labei ist, wie das Berufungsgericht rechtsirrturasfrei an Eand der Beschreibung und Zeichnung darlegt, unter "Ansätzen” auch der vorbekannte Hündungsriug des küllgefäßes zu verstehen. Las V.esen der Erfindung besteht.mithin darin, daß zur Entlastung von C-efüßdeclfel und Gefäßdeckelscharhier gesteuerte Kupplungsglieder am Es linen der Abdcckhaube mit dem Mündungsring oder mit an der Mündung angebrachten besonderen Ansätzen des Müllgefäßes in Eingriff gebracht verden.
nun kann es schon zweifelhaft sein, ob zu der so geschützten Kombination nicht nur die an der Einschüttvorrichtung selbst vorgesehenen Kupplungsglieder, sondern auch der Mündungsring nebst Müllgefäß gehört. Bei einer zusammengesetzten Vorrichtung, bei der regelmäßig zahlreiche Einzelteile zur Erzielung eines technischen Ergebnisses Zusammenwirken müssen, gehören nicht immer sämtliche Einzelteile zu der patentrechtlichen Kombination, sondern nur diejenigen, in denen sich der Eriindungsgedankc verwirklicht. Solche Teile dagegen, die zwar mit der geschützten Kombination verwendet werden sollen oder welche die Voraussetzung für deren Benutzung bilden oder die mit ihr in einem notwendigen funktionellen Zusammenhang stehen, ohne jedoch den in der geschützten Kombination zu dem Ausdruck gekommenen Krlindungs-gedanken unmittelbar zu verwirklichen, werden vom Patentschutz grundsätzlich flicht erfaßt (MEZ 32, 55 - Soxlethflasche 130, 242 - Heizkissen -; 142, 325 - Mülltonne -; ;RG>ERtJR 1939, 184 - Gerbsäure -, 1939? 610 - Stösscl	'Krausse-
Katluhn-Lindenmaier, PatG, 3* Aufl, 5 1 Anm 36, § 6 Anm 1 a,
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137; IClauer-Löhring, PatG, S 174- f; Reimer, PatG, § 6 Ann 60; Ohne sorge I.Iitt 1937, 38, G-IUjR 1939, 3; Lindenmaier GKHi: 1939, 505 /51Ö, 5137)- b- einen solchen Pall handelte es sich auch hei dor Lülltorinenentocheidurg des Reichsgerichts von 29. ITovenber 1933 (IICJZ 142, 325). Dort lag dem Patent die Aufgabe zugrunde, zwecks Vermeidung von Staub-entwicklung bei der Drehung der Palltronmel tie oberhalb dos eingeschobenen Lüllgefüßes verbleibende Öffnung vor Entleerung des Gefäßes zu verschließen. Lösungsmittel war ein zwangsläufig mit dor Tromraeldrehung gekuppelter Verschieber, der auf die Lüllgefäßwandung auf setzt und den nicht von .Lullgefäß ausgefüllten feil der Öffnung des PüllschachtS;.:abdeckt. Hier wurde die tliilltonne nicht als Teil der geschützten Verschlußvorrichtung angesehen« Der vorliegende Streitfall ist insofern anders geartet, als zur vo:
schilttvorrichtung mit dem Kündungoring des Küllgefäßes Zusammenwirken müssen. Das erfinderische Verdienst des Anmelders besteht darin, das Problem der Kupplung des Lüllgefäßes mit dor Abdeckhaube der EinscRiüttvorrichtung dadurch gelöst zu haben, daß er eine Kupplungsvorrichtung gefunden hat, die zur Schonung von I'üllgefäßdeckel und -scharnicr nicht diese Teile ergreift, sondern so ausgestaltet ist, daß sie das LCüllgefäß selbst, und zwar an seinem an sich bekannten Eündungsring anpacken kann.
Das ,-nrcscheiäenäe ist also die Ausbildung der Kupplungsglieder, die durch C«\s Ziel bestimmt ist, den'bekannten IXtndungsring der Lull ge faß e für die Lösung der Aufgabe nutzbar zu machen, ohne daß es zusätzlicher Anordnungen

zur Herbeiführung der Kupplung zwischen HüLleinschütt-/orrielrtu^g und Lüllgefüß die AU'oplragsglieder rder Ein-
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an dor Mülltonne bedarf. v/ird aber eine Vorrichtung ^ur Verwendung für einen bestimmten Gegenstand geschaffen, so genügt im allgemeinen dieser Verwendungszweck für sich allein noch nicht, um diesen Gegenstand zu einem 'feil der Kombination zu machen und damit überhaupt erst die Möglichkeit einer Einbeziehung in den Schutzbereich der Kombination zu eröffnen. Ist im vorliegenden Fall die an sich bekannte Mülltonne mit Hündiin0sring lediglich als der Gegenstand zu bctrachten,zucessen zweckmäßiger Handhabung die Erfindung bestimmt ist, so fällt die [Benutzung danach überhaupt nicht unter den geschützten Erfindungsgedenken. Dafür sprechen, soweit es sich um den hier allein interessierenden Fall handelt, daß die bekannte Mülltonne mit Verstärkungsring benutzt wird, die bereits erörterten Gesichtspunkte. Es-kommt nun allerdings hinzu, daß zur Verwirklichung des Er-firdungsgcdajikens auch der Mündungsring benötigt und dadurch in eine nähere Beziehung zu dem ,rfii:dungsgedtnken gebracht wird. Gb nach Lage des Falles dieser Umstand aus-reicht, auch den Mündungsring in die geschützte Kombination einzubezichen, braucht ind.ssen nicht abschließend entschieden zu werden. Denn die Klage ist auch dann unbegründet, wenn man davon ausgeht, daß das Müllgefüß mit lühiduugsring ein im nahmen der Kombination geschütztes Element ist.
In der Regel wird eine Patentverletzung nicht dadurch ausgeschlossen, daß jemand nur Teile einer Kombination herstellt. Denn das dem Patentinhaber zustehende Ausschließlichkeitsrecht umfaßt die gesamte Tätigkeit des Herstellens.* von ihrem Beginn an und beschrä. kt sich nicht etwa auf den
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letzten die Vollendung unmittelbar herbeiführenden Tätig-. keitsakt (so bereits ILGZ 40, 76)« Dieser Satz'gilt jedoch
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nicht ausiir.hr.i3los o Denn zu einer geschlitzten Kombination können auch Teile Gehören, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit in keiner besonderen Beziehung zu dem Gegenstand der Erfindung stehen und deshalb, weil sie ohne weiteres auch anderweit verwendet werden können, durch ihre Ausgestaltung den Erfindungsgedanken nicht, auch nicht teilweise, verwirklichen (RGZ aaO; HG GRIIR 1934,
 534 - Schleifkörper -). Derartige, crfiudungsfunktionell nicht besonders individualisierte Teile werden aber vom Patentschutz regelmäßig nicht erfaßte n~—.-^--Las Berufungs gericht hat angenommen, daß es sich bei den angegriffenen Mülltonnen um solche Teile handle. Es’ hat ausgeführt, die :'.iitsclieidung müsse darauf abgestellt werden, ob die Teile für die Verwendung in der Kombination’ eine besondere Formgebung erfahren haben, oder ob eine solche Ausgestaltung nicht erfolgt sei. Las Merkmal der Ausgestaltung dürfe aber nicht schematisch angewendet werden, da nicht jede Anpassung, insbesondere nicht eine nur maßstäbliche genüge um den Patentschutz für'solche Teile zu rechtfertigen. Stets komme es auf die "Umstände des ..inzeli’alles an, wobei
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dem Gesichtspunkt der durch die Erfindung bewirkten Bereicherung der Technik, also der Leistung des Erfinders, als der Grundlage des Paten'Schutzes überhaupt besondere Bedeutung zukomme. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht erörtert, daß Mündungsringe bei Küllgefäßen im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatonts in vielfältiger Ausführung bekannt gewesen seien. Licht nur die Klage-
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Patentschrift setze den Kündungsring als bekannt voraus, sondern auch die zu dem Stande der Technik gehörenden deutschen Patentschriften I;r 162 240, 241 001, 283 019 und 279 898 wiesen den - im einzelnen unterschiedlich gestalteten -Lüündungsring auf. Allerdings erfordere die Linsc-hüttvor-richtung nach dem IClagepatent eine gwisse Breite des Hinges, um den Hupplungbgliedern Halt zu gewähren, auch müsse der i'.ing kräftig genug ausgebildet sein, um der bei dem ICipp-vorgang eintretenden Belastung gewachsen zu sein. Irgendwelche praktisch ins Gewicht fallende rorrcverändorung sei aber gegenüber dem Bekannten nicht erforderlich gewesen, etwaige Veränderungen ergäben sich als selbstverständlich aus den Verwendungszweck; auch sei die sonstige Verwendungsfähigkeit des Küllgefäßes durch solche Veränderungen nicht beeinträchtigt. Da mit dem Klagepatent lediglich eine verbesserte Linschüttvorrichtung unter Ausnutzung des bekannten Kündungsringeo habe geschaffen werden sollen, lasse sich die Ausdehnung des Patentschutzes auf das üüllgcfäß nicht recht-fertiger,.
Bern Berufungsgericht ist in diesen Ausführungen nach Ausgangspunkt und Ergebnis zuzustimmen. Lntscheidend ist, ob die Lulltonne mit Kündungsring, dessen Ausgestaltung in vielfacher Po na bekannt war, in der angegriffenen Ausführung eine Ausgestaltung erhalten hat, die sie durch ihre erfindungsgemäße Anpassung an die geschützte Kombination aus der Zahl der übrigen liüll tonnen mit L■ undungsring heraushebt und durch eine solche Inoividualisierung in unmittelbare Beziehung; zu dem Brfindungsgedanken setzt. Hit Hecht hat das Berufungsgericht diese Präge verneint. Die Klage-
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Patentschrift enthält über die nähere Ausgestaltung des Mündungsringes nichts, überläßt sie also als eine sich . aus dem V.eseii der Sache ergebende Selbstverständlichkeit dem Benutzer des Patents» In der Breite und Starke des Ringes,.^ .liegt daher jedenfalls keine erfindungsfunktione 11 e "Anpassung" an die übrigen Vorrichtungsteile, sondern lediglich eine sich im Rehmen der handwerklichen Ausführung der Erfindung haltende selbstverständliche' Auswahl unter den > bekannten Llündungsringen» Eie an sich -bekannten Auf hänge-Glieder gehören überhaupt nicht zur "geschützten Kombination, die leckelzunge ist in der Klagepatentschrift nicht einmal erwähnt. In der Anbringung dieser Teile an dem Llüllgefäß ist daher keine patentrechtlich erhebliche Anpassung an die übrigen Teile der Kombination zu erblicken. Das gilt umsomehr, als das Berufungsgericht feststellt, daß die angegriffene I-ülltonne auch für andere Einschüttvorrichtungen verwendbar bleibt. Schon deshalb kommt es auf die von der Revision als übergangen gerügte Behauptung der Klägerin nicht an, daß Mülltonnen mit Aufhängegliedern und Deckelzunge zur Zeit der Anmeldung des Klagepatents nicht "in Benutzung gestanden hätten", ganz abgesehen davon, daß die Klageanträ.ge gar nicht auf das Vorhandensein der Auf-hängeglieder und der Deckelzunge abgestcllt sind, sondern ganz allgemein llüllgefäße erfassen, die mit einem zu dem Eingriff in die Kupplungsglieder der Einschüttvorrichtung geeigneten Küiidungsring versehen sind.
Eine mittelbare Patentverletzung, aui die die Revision die Klageanträge stützen will, kann die Beklagte durch'die Lieferung der Mülltonnen nur begehen, wenn deren Benutzung
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für ninschlittvorrichti-ngen nach den Klagcpatent eine Patent-Verletzung darstellen würde, las ist aber nach dem Gesagten nicht der lall, Lamit entfällt auch der Gesichtspunkt der mi o ■t e1baron P at entve rletzung.
lie Klägerin hat die Siege hilisweisc auch auf die Behauptung- gestützt, die Beklagte habe sich im Jahre 1948 in einem Schriftwechsel mit der Klägerin vertraglich verpflichtet, Angebot und Lieferung der angegriffenen Küll-tonnen zur Verwendung bei Linschüttvorriehtungen nach dem IClagepatcnt zu unterlassen, las Berufungsgericht hat auch diesen Klagegrund nicht für durchgreifend erachtet, da den Briefen der Beklagten ein selbständiger Verpflichtungsgrund nicht zu entnehmen sei, die in Bede stehenden Erklärungen vielmehr nur im lahmen von Vorschlägen abgegeben worden seien, die zur Beilegung der zwischen den Parteien entstandenen Streitigkeiten über Lieferungen der Beklagten an die Jt"dte- Schwerte und Herne gemacht worden seien. Liese Ausführungen werden von der Bevision nicht angcgTiffen; sie lassen auch eine rechtsirrtümliche Beurtoilunglnicht erkennen.
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1.
lie Berechtigung der Widerklage ergibt sich aus dem Gesichtspunkt, daß objektiv widerrechtliche Verwarnungen eines Patentinhabers nach ständiger Rechtsprechung einen Eingriff in einen eingerichteten Gewerbebetrieb darstellen,
 der als ein durch § 823 BGB geschütztes Rechtsgut anzusehen ist (EGZ 58, 24/29/7; 60, 544; 54, 248j 141, 556 /5387). Dem Beruf un, sgcricht ist auch darin beizutreten, daß die Warnungen von der IClägerin unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausgesprochen wpröen sind und daher die Klägerin schadensersatzpflichtig machen. Wenn das Berufungsgericht hierbei erwogen hat, daß gerade die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage die Klägerin hätte.veran- ' •
lassen müssen, von‘Warnungen abzusehen, so kann dem nur
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zugestii:mt werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht' arch darauf hingewiesen, daß die IClägerin mit den in Be- \ tracht kommenden Eechtsproblemen besonders vertraut gewesen sei, da sic selbst den der Entscheidung des Reichsgerichts in i:GZ 142, 525 zugrunde liegenden llechtsstreit im Intere.se der drmaligen Beklagten durchgeführt habe; Demgegenüber kann sich die IClägerin auch nicht auf das Gutachten des Patentanwalts Dipl. Ing. Rathmann berufen, das im Aufträge des Verbandes Städtischer i-uhrparkbe triebe erstattet worden ist und zu einer Bejahung des Patenteingriffcs gelangt. Das Gutachten setzt sich mit der Rechtsprechung nicht näher auseinander und stellt die Entscheidung allein darauf ab, daß der Hüiidungsring eine bestimmte Größe und Lage ha.ben müsse (Seite 10, 11 des Gutachtens). Daß mit der Heranziehung dieses Gesichtspunktes die bestehenden Zweifel nicht ausgeräumt werden konnten, hätte aber der Klägerin bei sorgfältiger Prüfung nicht entgehen können.
Die Revision erweist sich hiernach als ungerechtfertigt, hie war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuiückzuweisen.
Lindenmaier
[eidenliain
 Birnbach
Wilde
 Krüge r-r. i e 1 and