Der Kläger begehrt Verurteilung zur Unterlassung des Werbespruchs "Es lebe der echte Cognac aus Cognac" insbesondere, wenn dies mit dem oben wiedergegebenen Text geschieht * Das Landgericht hat hinsichtlich des Werbespruchs "Es lebe der echte Cognac aus Cognac" die Klage abgewiesen und bezüglich des übrigen Textes zur Unterlassung verurteilt. Die Verwendung der Begriffe "echt" und "unverfälscht" im Rahmen des beanstandeten Textes führe beim Verkehr zu der Vorstellung» nur Cognac sei im Gegensatz zu den anderen Weinbränden echt und unverfälscht; die Alleinstellung» die dem französischen Cognac hinsichtlich seiner Herkunft zukomme, werde in irreführender Weise auch auf die Qualität erstreckt. mittein, als seien die anderen am Markt befindlichen Erzeugnisse derselben Warengattung unecht und verfälscht; Cognac sei im Unterschied dazu eine Herkunftsbezeichnung, die in besonderem Ma6e geschützt sei; wenn deshalb damit geworben werde, daß nur der Cognac aus Cognac echter Cognac sei, so entspreche das der Wahrheit und sei nicht irreführend. Denn Cognac ist eine geographische Herkunftsbezeichnung für einen Branntwein aus Wein, der auch nach französischem Recht die Bezeichnung Cognac tragen darf, u.a. bei der Einfuhr bereits trinkfertig war und mit den erforderlichen Begleitscheinen eingeführt worden ist (vgl. d&B der Begriff Cognac jedenfalls bei einen nicht unerheblichen Teil des in Betracht ko—tnifen Publikums auch heute noch als Gattungsbezeichnung für einen Branntwein aus Wein verstanden wird (so auch gebilligte Feststellung in Urteil des Senats v. Oktober 1972 - I ZR 57/71 - Seite 7» 9) und daB der Zusatz "echt" für diese Teile des Verkehrs die Relokalisierung des Begriffs anzeigt. Den Landgericht ist aber weiter auch darin zu folgen» daB der Hinweis des Werbespruchs "Lohnt es sich doch» das Echte» UnverfWischte zu genieBen" auf Cognac als Gattungsbezeichnung zurückfuhrt und damit den Verkehr sagt: nur der echte Cognac ist ein unverfälschter, reicher, edler Branntwein aus Wein. Daher begegnet auch die Feststellung des Landgerichts aus RechtsgrOnden keinen Bedenken, der Werbespruch nehme für Cognac eine insoweit nicht gegebene Alleinstellung auch hinsichtlich seiner Beschaffenheit ln Anspruch und verstoße damit gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWO. 1. Das Landgericht sieht in den angegriffenen Werbespruch aber auch eine gegen § 1 UWG verstoßende herabsetzende vergleichende Werbung, durch die auch die Zedentin betroffen werde, die hochwertigen Weinbrand herstelle. Das Landgericht führt dazu aus, der Durch-Sehnittsverbraucher wisse, daB Cognac und Weinbrand aus Wein hergestellt würden; ein Vergleich mit nicht aus Wein hergestellten Branntweinen komm daher nicht in Betracht. Wenn auch zunächst "Cognac" und "billiger Branntwein" einander gegenübergestellt würden, dränge sich angesichts der dann folgenden Prädikate, die für Cognac hinsichtlich Geschmack, Qualität und Trinkkultur eine Spitzenstellung begründen wollten ("unnachahmlich", "edel", "echt", "gereift") der Eindruck auf, Cognac sei eben nicht mit billigen Weinbrandsorten, sondern mit 3. Des Landgericht kann aber auch insoweit gefolgt werden, als ea zu den Ergebnis koaart, durch die Werbung werde auch besonders der kleine Kreis der Hersteller hochwertigen Markenweinbrands und danit die Zedentin betroffen« Ohne Rechtsverstoß könnt das Landgericht zu den Ergebnis, daß die Zedentin zu den Herstellern hochwertiger Qualitäten gehöre und der Verkehr oder jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil daher durch die angegriffene Ankündigung zwangsläufig auf die Ware der Zedentin als herabgesetzten Vergleichsobjekt hingelenkt werde. Das Landgericht hat den ersten Teil des Antrags, den Slogan "Es lebe der echte Cognac aus Cognac" zu verbieten, abgewiesen. Die Anschlußrevision ist der Auffassung, die Relokalisierung von Cognac erfolge bereits durch den Zusatz "aus Cognac". Es ist aber, wie bereits dargelegt, davon auszugehen, daß auch heute noch ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs "Cognac" als Gattungsbezeichnung für einen Branntwein aus Wein versteht; der Zusatz "echt" ist daher nicht zu beanstanden, weil wegen dieses Teiles des Publikums eine Klarstellung erforderlich ist. 2. Entgegen der Auffassung der Anschlußrevision ist der Slogan "Es lebe der echte Cognac aus Cognac" auch nicht dem ausgesprochenen Unterlassungsgebot voranzusetzen. Denn in der angegriffenen Werbung ist der Slogan weit abgesetzt und durch eine umfängliche Bildgestaltung von dem im übrigen angegriffenen, zusammenhängenden Text getrennt, der darauf auch keinen Bezug nimmt.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 58/72 URTEIL
in dem Rechtsstreits
Verkftedet am
13. Juli 1973 Spengler, Justizengestellte
als Urkaadsbeainter der Geschäftsstelle
der Firma Otto L fflflfl * BflB/Bai Inhaber Otto Lflfl, Bflä/Baflh
9
Beklagten, Revisionsklägerin und AnschluBrevi s i onsbeklagten ,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr. mmm -
gegen
den Schutzverband der Spirituosen-Industrie e. V., Kaiser-FflHflfl-Rlng fl, vertreten durch seinen alleinvertretungsberechtigten Vorsitzenden Herrn Heinrich Rflflflflfl,
Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. flfli -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr« Merkel, Dr« Fr hr. v« Gas» und Schwerdt-feger
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die AnschluB-revision des Klägers gegen das Urteil der 6« Zivilkanner des Landgerichts Frankfurt /Main von 8« März 1972 werden zurückgewiesen«
Von den Kosten der Revisionsinstanz hat der Kläger 1/3» die Beklagte 2/3 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verfolgt das Ziel, in Bereich der Spirituosenindustrie die Einhaltung der gesetzlichen Bestinnungen auf den Gebiet der Spezialgesetze, des Lebensnittelrechts und des Wettbewerbs zu überwachen«
Die Beklagte stellt Spirituosen her und vertreibt diese; daneben inportiert sie französischen Cognac« Bei dessen Vertrieb legt sie von Fall zu Fall bei der Kundschaft die Geneinschaftswerbung für Cognac vor, wie sie in der Zeitschrift "Der von 10« Novenber 1971
erschienen ist. Diese Anzeige trägt die Überschrift:
NEs lebe der echte Cognac aus Cognac"
und enthält hiervon räumlich abgesetzt ferner folgenden Texts
"In Zukunft triumphiert die Trinkkultur!
Es wurde Zeit!
Vir lernen wieder unterscheiden*
Das Echte vom vielleicht etwas Billigeren*
Den Cognac vom billigen Branntwein.
Lohnt es sich doch, das Echte, Unverfälschte zu genieBen!
Den unnachahmlich reichen, edlen, echten Cognac aus dem goldenen Herzen Frankreichs*
Gereift dort, wo noch die Lebensfreude blüht* Vo man nicht mit der Kehle, sondern mit dem Gaumen trinkt* Und mit der Zunge zu schmecken versteht*
Echter Cognac aus Cognac* Probiert ihn, Freunde! GenleBt ihn!
Dank EWG ist der Genuß nicht mehr teuer.
Hur der Echte* der au« ich,
Ti «ft saam «rmr-"
Der Kläger, der aus eigenem und aus abgetretenem Recht der Firma Weinbrennerei Asbach & Co klagt, ist der Auffassung, die Werbung verstoße als unwahre Behauptung einer Alleinstellung gegen § 3 UWG und als herabsetzende vergleichende Werbung gegen § 1 UWG.
Der Kläger begehrt Verurteilung zur Unterlassung des Werbespruchs "Es lebe der echte Cognac aus Cognac" insbesondere, wenn dies mit dem oben wiedergegebenen Text geschieht *
Die Beklagte meint, die Werbung sei nicht irreführend. Ein unzulässiger Vergleich liege nicht vor, da es
an einer Bezugnahme auf einen bestimmten Mitbewerber fehle. Die Firma Weinbrennerei AiHB sei nicht betroffen.
Das Landgericht hat hinsichtlich des Werbespruchs "Es lebe der echte Cognac aus Cognac" die Klage abgewiesen und bezüglich des übrigen Textes zur Unterlassung verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Sprungrevision der Beklagten und die AnschluBrevision des Klägers; die Parteien verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit sie unterlegen sind» und bitten9 das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Bntsfth^i di^igajpründe
A. 2ur Revision der Beklagten
1. 1. Nach der Auffassung des Landgerichts ist der Unterlassungsanspruch bzgl. des Werbetextes (ohne den Einleitungssatz "Es lebe der echte Cognac aus Cognac") nach § 3 UWG begründet, weil die Ankündigung Angaben Uber die Güte und Beschaffenheit des Cognac enthalte» die zur Irreführung des Verkehrs geeignet seien. Die Verwendung der Begriffe "echt" und "unverfälscht" im Rahmen des beanstandeten Textes führe beim Verkehr
zu der Vorstellung» nur Cognac sei im Gegensatz zu den anderen Weinbränden echt und unverfälscht; die Alleinstellung» die dem französischen Cognac hinsichtlich seiner Herkunft zukomme, werde in irreführender Weise auch auf die Qualität erstreckt.
2. Die Revision hält dem entgegen» "echt" als Attribut einer Warenbezeichnung möge den Eindruck ver-
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mittein, als seien die anderen am Markt befindlichen Erzeugnisse derselben Warengattung unecht und verfälscht; Cognac sei im Unterschied dazu eine Herkunftsbezeichnung, die in besonderem Ma6e geschützt sei; wenn deshalb damit geworben werde, daß nur der Cognac aus Cognac echter Cognac sei, so entspreche das der Wahrheit und sei nicht irreführend.
Dieser Angriff hat keinen Erfolg. Es ist richtig, daß die einem Begriff vorangesetzte Bezeichnung "echt" oder "original" verschiedene Bedeutung haben kann: vor einer Warenbezeichnung die Anpreisung derjenigen unverfälschten Ware, die dem Publikum unter der betreffenden Bezeichnung bekannt ist (vgl. z.B. RGJW 31, 1968 "echter Camembert"; OLG Düsseldorf BB 66, 1078 - "reine, echte Konfitüren"; OLG Hamburg WRP 70, 155 - "ein echter Klarer"; OLG Hamm GRUR 1970, 611 - "echte Zuchtperlenkette"); vor einer geographischen Herkunftsbezeichnung eine Relokali-sierung einer Gattungsbezeichnung (z.B. RGZ 137, 282,
290 - "echter Steinhäger"; RGZ 169, 44, 46 - "echt Kroatz-beere").
Von diesen Möglichkeiten aus betrachtet, würde der Zusatz "echt" in Beziehung zu Cognac weder in der einen noch in der anderen Bedeutung erforderlich sein. Denn Cognac ist eine geographische Herkunftsbezeichnung für einen Branntwein aus Wein, der auch nach französischem Recht die Bezeichnung Cognac tragen darf, u.a. bei der Einfuhr bereits trinkfertig war und mit den erforderlichen Begleitscheinen eingeführt worden ist (vgl. § 18 Abs. 3 WeinG 1930, Erbs-Kohlhaas-Zipfel zu § 44 WeinG 1971); die Herkunftsbezeichnung ist damit gesetzlich geschützt und ebenso die Beschaffenheit festgelegt.
Das Landgericht ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, ohne sich allerdings ausdrücklich damit zu befassen.
d&B der Begriff Cognac jedenfalls bei einen nicht unerheblichen Teil des in Betracht ko—tnifen Publikums auch heute noch als Gattungsbezeichnung für einen Branntwein aus Wein verstanden wird (so auch gebilligte Feststellung in Urteil des Senats v. 13. Oktober 1972 - I ZR 57/71 - Seite 7» 9) und daB der Zusatz "echt" für diese Teile des Verkehrs die Relokalisierung des Begriffs anzeigt. Den Landgericht ist aber weiter auch darin zu folgen» daB der Hinweis des Werbespruchs "Lohnt es sich doch» das Echte» UnverfWischte zu genieBen" auf Cognac als Gattungsbezeichnung zurückfuhrt und damit den Verkehr sagt: nur der echte Cognac ist ein unverfälschter, reicher, edler Branntwein aus Wein. Daher begegnet auch die Feststellung des Landgerichts aus RechtsgrOnden keinen Bedenken, der Werbespruch nehme für Cognac eine insoweit nicht gegebene Alleinstellung auch hinsichtlich seiner Beschaffenheit ln Anspruch und verstoße damit gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWO.
II. 1. Das Landgericht sieht in den angegriffenen Werbespruch aber auch eine gegen § 1 UWG verstoßende herabsetzende vergleichende Werbung, durch die auch die Zedentin betroffen werde, die hochwertigen Weinbrand herstelle. Das Landgericht führt dazu aus, der Durch-Sehnittsverbraucher wisse, daB Cognac und Weinbrand aus Wein hergestellt würden; ein Vergleich mit nicht aus Wein hergestellten Branntweinen komm daher nicht in Betracht. Wenn auch zunächst "Cognac" und "billiger Branntwein" einander gegenübergestellt würden, dränge sich angesichts der dann folgenden Prädikate, die für Cognac hinsichtlich Geschmack, Qualität und Trinkkultur eine Spitzenstellung begründen wollten ("unnachahmlich", "edel", "echt", "gereift") der Eindruck auf, Cognac sei eben nicht mit billigen Weinbrandsorten, sondern mit
hochwertigen Qualitäten zu vergleichen; nur hochwertiger Weinbrand «ei "etwas Billigeres", Verzerrt werde die Werbung durch den folgenden Satz: "Den Cognac von billigen Weinbrand", der durch das Weglassen eines Verbs in den vorhergehenden Vergleich völlig integriert werde. Damit werde guter deutscher Weinbrand unterschwellig in die Branntweinebene gedrängt und in seiner Qualität herabgesetzt. Die Werbung nehme auch erkennbar Bezug auf die Firma der Zedentin als zur kleinen Gruppe der Hersteller hochwertigen Markenweinbrands gehörig.
2, Auch die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Dem Landgericht ist darin zu folgen, daß die angegriffene Werbung die Produkte der deutschen Weinbrandhersteller durch aggressive und schlagwortartige Formulierungen, die ersichtlich emotional wirken sollen, aber keine kritische Überprüfung ermöglichen, herabsetzt; sie enthält eine pauschale Abwertung der Warenqualität aller Mitbewerber für deutschen Weinbrand. Die Aussagen der Ankündigung versuchen durch schlagwortartige Heraushebung zahlreicher Eigenschaften und Positivvorstellungen und gleichzeitig durch deutschen Weinbrand abwertende Hinweise eine Alleinstellung des Cognac in qualitativer Beziehung darzustellen. Die teilweise schillernden Andeutungen sind dabei in besonderem Maße irreführend und geeignet, unterschwellig, wie das Landgericht es formuliert, beim Publikum den Eindruck hervorzurufen, deutscher Weinbrand sei unecht, verfälscht, unedel, un-ausgereift•
Angesichts der aggressiven Formulierung und der schon daraus entstandenen pauschalen Abwertung der Waren der deutschen Hersteller ist die Ankündigung unzulässig, ohne daß es auf die Richtigkeit im einzelnen ankommt.
3. Des Landgericht kann aber auch insoweit gefolgt werden, als ea zu den Ergebnis koaart, durch die Werbung werde auch besonders der kleine Kreis der Hersteller hochwertigen Markenweinbrands und danit die Zedentin betroffen«
Maßgeblich ist, wie das Landgericht zutreffend darlegt, der Satz: "Wir lernen wieder unterscheiden das Echte von vielleicht etwas Billigeren1*. Denn danit ist Jedenfalls für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise gesagt, daß der Vergleich unter preislich nicht erheblich unterschiedlichen Sorten stattfinden soll. Ein Vergleich nit erheblich billigeren Weinbrand wire auch wenig sinnvoll, da das Anpreisen besonderer Eigenschaften wirkungslos bleibt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise aus wirtschaftlichen Gründen keine Spitzenqualitäten kaufen. Nur soweit der Verkehr geneigt ist, höhere Preise zu zahlen, wird die Anpreisung des Cognac und danit der Vergleich nit preislich und qualitätsnäßig gleichen oder annähernd gleichen deutschen Weinbrandsorten in Betracht können. Ohne Rechtsverstoß könnt das Landgericht zu den Ergebnis, daß die Zedentin zu den Herstellern hochwertiger Qualitäten gehöre und der Verkehr oder jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil daher durch die angegriffene Ankündigung zwangsläufig auf die Ware der Zedentin als herabgesetzten Vergleichsobjekt hingelenkt werde.
B. Zur Anschlußrevision des Klägers
I. Das Landgericht hat den ersten Teil des Antrags, den Slogan "Es lebe der echte Cognac aus Cognac" zu verbieten, abgewiesen.
Der Antrag, so führt das Landgericht aus, lasse durch die Worte "insbesondere wenn dies geschieht nit"
erkennen, daß der Kläger neben dem Verbot der gesamten Gemeinschaftswerbung auch und gerade ein Verbot dieses Slogans allein anstrebe. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus § 1 UWG noch aus § 3 UWG. Das Wort "echt" werde in diesem Zusammenhang nicht als Beschaffenheitsangabe, sondern als reiner Herkunftshinweis verwendet. Wenn der marktschreierische Slogan überhaupt als Alleinstellungswerbung anzusehen sei, sei die Behauptung wahr.
II. 1. Die Anschlußrevision ist der Auffassung, die Relokalisierung von Cognac erfolge bereits durch den Zusatz "aus Cognac". Der Zusatz "echt" enthalte daher die Behauptung einer qualitätsmäßigen Alleinstellung. Es ist richtig, daß der Zusatz "echt" genau genommen überflüssig ist. Es ist aber, wie bereits dargelegt, davon auszugehen, daß auch heute noch ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs "Cognac" als Gattungsbezeichnung für einen Branntwein aus Wein versteht; der Zusatz "echt" ist daher nicht zu beanstanden, weil wegen dieses Teiles des Publikums eine Klarstellung erforderlich ist.
2. Entgegen der Auffassung der Anschlußrevision ist der Slogan "Es lebe der echte Cognac aus Cognac" auch nicht dem ausgesprochenen Unterlassungsgebot voranzusetzen. Denn in der angegriffenen Werbung ist der Slogan weit abgesetzt und durch eine umfängliche Bildgestaltung von dem im übrigen angegriffenen, zusammenhängenden Text getrennt, der darauf auch keinen Bezug nimmt. Durch das Verbot des zusammenhängenden Textes wird auch jede unbewußte Ergänzung des Slogans ausgeschlossen. Für sich allein verstößt er, wie bereits dargelegt, nicht gegen die §§1,3 UWG.
10 -
C. Revision und AnschluBrevision waren demnach mit der Rostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO zurückzuweisen.
KrÜger-Nieland
v. Gamm
Alff
Merkel
Schwerdtfeger