richtet war, daß dem Kläger S^^f^ auch über den verlangten Teilbetrag von 2.000,— DM hinaus bis zu dem Betrage von 10.000,— DM kein Recht zustehe, die Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, ist abgewiesen worden. Er ist der Ansicht, daß aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, aber auch wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten, Ansprüche auf Ausgleich entgangenen Gewinns, Herausgabe des von den Beklagten gezogenen Gewinns oder Zahlung einer angemessenen Lizenz gegeben seien. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß auf Grund der ihm von den Verlagen erteilten Ermächtigungen befugt sei, die sich aus der Verletzung der Bühnenaufführungsrechte der S^pp^-K^PP^' sehen Passung ergebenden Ansprüche gegen die Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen. Soweit nach dem Vortrag des Klägers urheberrechtliche Nutzungsrechte wie die Verlagsrechte bei ihm und K^[^pB verblieben seien, fehle es zwar an einer Ermächtigung des Klägers durch zur Geltendmachung der etwa daraus herzuleitenden Ansprüche im eigenen Namen, da Kpp|^^ lediglich eine Vollmacht zur Vertretung in seinem Namen erteilt habe. Für den vorbereitenden Anspruch auf Rechnungslegung sei ohne Bedeutung, daß nach § 8 Abs. 2 UrhG ein Miturheber nur Leistung an alle Urheber verlangen könne. In der vom Berufungsgericht angeführten Vollmacht (Bl. 62 d.A. des Vorprozesses, BU 10 oben) heißt es sodann, daß K^P^^ bestätige, den Kläger bevollmächtigt zu haben, ihn in dem Plagiatsprozeß die Operettenfassung betreffend rechtsgültig zu vertreten und "in meinem Namen alle ihm gutdünkenden Schritte zu unternehmen". Es ist aber anerkannt, daß beispielsweise auch ein Miterbe auf Leistung an sich allein klagen kann, wenn die anderen Miterben mit einer solchen Prozeßführung einverstanden sind (vgl. 1. In der Sache selbst geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß die Frage, ob Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung gegeben seien, nach den Vorschriften des Literatururhebergesetzes von 1901/1910 zu beurteilen sei, da die in Betracht kommenden Rechtsverletzungen vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Soweit es sich um den Ersatz des Vermögensschadens handelt, führt das Berufungsgericht zutreffend aus, daß es für die Höhe des Anspruches von Bedeutung sein könne, ob ein Schadensersatzanspruch oder nur ein Bereicherungsanspruch gegeben sei und daß sich dies auch auf den Umfang des Rechnungslegungsanspruches auswirken könne. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich die Verjährung von Bereicherungsansprüchen, die ihre Grundlage in einer nach dem Literatururhebergesetz zu beurteilenden Urheberrechtsverletzung haben, nach § 195 BGB und nicht nach § 51 LitUrhG richte, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision trägt vor, das Berufungsgericht habe übersehen, daß erst in § 97 Abs.3 UrhG eine Regelung getroffen worden sei, derzufolge Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt blieben. Bis zu dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes sei daher die Bestimmung des § 51 LitUrhG eine Spezialvorschrift gewesen, die den Zeitraum der Verjährung abschließend und damit auch für etwaige Bereicherungsansprüche auf drei Jahre beschränkt habe. a) Liegen im Palle einer Urheberrechtsverletzung sowohl die nach dem Literatururhebergesetz für einen Schadensersatzanspruch als auch die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für einen Bereicherungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen vor, so richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen die Verjährung des Bereicherungsanspruchs nicht nach der des tatbestandlich damit zusammenfallenden Schadensersatzanspruches, son dern nach der Vorschrift Hinsichtlich der auf §§ 823 ff BGB beruhenden Schadensersatzansprüche ist anerkannt, daß dann, wenn auch die für einen Bereicherungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, beide Ansprüche nebeneinander bestehen. Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs richtet sich daher regelmäßig nicht nach der Verjährungsfrist eines aus dem gleichen Tatbestand entstandenen Schadensersatzanspruchs (RG DJ 1938, 1598; BGB-RGRK 11. Danach ist der Ersatzpflichtige, der durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Vollendung der Verjährung des Schadensersatzanspruches zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. b) Entgegen dem Vorbringen der Revision stellt die Vorschrift des § 51 LitUrhG keine besondere Regelung in dem Sinne dar, daß ihr entnommen werden müßte, sie regele nicht nur die Verjährung Dies kann entgegen der Ansicht der Revision nicht daraus hergeleitet werden, daß sich aus dem Literatururhebergesetz selbst die Zulässigkeit.eines Bereicherungsanspruchs nicht ausdrücklich ergibt. Die auf das Urteil RGZ 113, 413 gestützte Auffassung der Revision, das Reichsgericht habe wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Vorschrift über den Bereicherungsanspruch im Literatururhebergesetz die Zubilligung eines Bereicherungsanspruches aus § 812 BGB abgelehnt, ist fehl-sam. Auch der Bundesgerichtshof hat stets die Auffassung vertreten, daß bei Verletzung urheberrechtlicher Ausschließlichkeitsrechte ohne Rücksicht auf ein Verschulden die allgemeinen Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zur Anwendung kommen (so schon BGHZ 5, Findet aber bei Urheberrechtsverletzungen der Bereicherungsanspruch seine Grundlage in den Vorschriften der §§ 812 ff BGB, so kann die Vorschrift des § 51 LitUrhG nicht als eine Spezialvorschrift angesehen werden, die entgegen ihrem Wortlaut nicht nur c) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die vom Landgericht zur Stützung seiner abweichenden Auffassung vorgebrachten Gründe nicht als durchgreifend erachtet, weil die vom Landgericht genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sich auf Fälle beziehen, mit denen der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar sei. In dem Urteil BGHZ 36, 252 ("Gründerbildnis") ist entschieden worden, daß die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sich auch dann nach der Sonderregelung des § 21 UWG und nicht nach der Vorschrift des § 852 Abs. 1 BGB richtet, wenn die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung zugleich einen schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Über die hier interessierende Frage, ob die Verjährung eines tatbestandlich mit einem Schadensersatzanspruch aus dem Spezialgesetz zusammenfallenden Bereicherungsanspruchs aus § 812 BGB sich nach der für den Schadensersatzanspruch nach dem Spezialgesetz geltenden Verjährungsvorschrift oder nach § 195 BGB richtet, ist dagegen in jenem Urteil nicht zu entscheiden gewesen. Denn diese Auslegung der Verjährungsvorschrift des § 558 BGB beruht unter anderem darauf, daß bereits in der Begründung dieser Gesetzesbestimmung ausdrücklich hervorgehoben worden ist, sie solle für alle Ersatzansprüche wegen der durch vertragswidriges Verhalten des Mieters entstandenen Veränderungen und Verschlechterungen gelten, also auch für die auf das Eigentum oder auf eine unerlaubte Handlung gegründeten Ansprüche dieser Art. d) Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht ungerechtfertigt sei, wenn der Verletzer eines Urheberrechtes den Vermögensvorteil, den er durch den Eingriff in fremde Rechte rechtswidrig erlangt habe, auch nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche an den herausgebe, auf dessen Kosten er ihm zugute gekommen sei. Die Vorschrift des § 852 Abs. 2 BGB, nach der der Ersatzpflichtige auch nach Vollendung der Verjährung des Schadensersatzanspruches zur Herausgabe dessen verpflichtet ist, was er durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten erlangt hat, beruht auf dem Gedanken, daß in Fällen, in denen derselbe Tatbestand sowohl den Schadensersatz-als auch den Bereicherungsanspruch begründet, der Bereicherungsanspruch in Wirklichkeit nur eine Einschränkung des Schadensersatzanspruches darstellt (BGB-RGRK aaO § 852 An. 17). Die Sachlage ist aber nicht anders, wenn die unerlaubte Handlung in einer Urheberrechtsverletzung besteht, da auch insoweit der Bereicherungsanspruch weniger umfaßt als der Schadensersatzanspruch, insbesondere nicht den Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns gewährt (vgl. Insoweit macht die Revision geltend, bei dieser Art der Schadensberechnung könne sich der Verletzer praktisch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs.3 BGB) so daß der Umfang beider Ansprüche der gleiche sei. Auch insofern bestehen daher keine Besonderheiten, die es rechtfertigen könnten, bei nach dem Literatururhebergesetz zu beurteilenden Urheberrechtsverletzungen einen etwa gegebenen Bereicherungsanspruch abweichend von der allgemeinen Regelung nur der kurzen, für den Schadensersatzanspruch geltenden Verjährung zu unterwerfen, e) Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß die Bereicherungsansprüche, die den Nutzungs berechtigten aufgrund der widerrechtlichen Verwertung der von R^^^ herrührenden Gasparone-Fassung entstanden sind, noch nicht verjährt sind. Das Berufungsgericht bejaht, daß gemäß § 242 BGB ein Anspruch auf Rechnungslegung gegeben sei, um eine Grundlage für die Berechnung des Bereicherungsanspruches zu gewinnen. Da auch gegen die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bezüglich der noch unerledigten Klageanträge zu Ziff.2 bis 4 keine rechtlichen Bedenken bestehen, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
LitUrhG- § 51 Abs. 1; UrhG § 102 Abs. 1; BGB §§ 195, 812
Gasparone II
Auch bei Urheberrechtsverletzungen, die vor Inkrafttreten des Urhebergesetzes vom 9. September 1965 begangen worden sind, verjährt ein auf Zahlung einer Lizenzgebühr gerichteter Bereicherungsanspruch nicht innerhalb der für Schadensersatzansprüche geltenden Verjährungsfrist von 3 Jahren, sondern in der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren.
BGH, Urt. v. 2. Juli 1971-1 ZR 58/70 - KG Berlin
IG Berlin
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 58/70 URTEIL Verkündet am 2. Juli 1971 Zug Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Mars 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerinnen haben den Rechtsstreit als Erben des Bühnenkomponisten und Schriftstellers Ernest S( aufgenommen. Dieser ist verstorben, nachdem die Beklagten Revision eingelegt hatten. Steffan und Paul schufen 1931 gemeinsam eine Textbearbeitung der insoweit urheberrechtlich nicht mehr geschützten Operette "Gasparone" von Carl Millöcker. Sie übertrugen die Bühnenaufführungsrechte auf die A^jj^-Theaterverlag GmbH; mit Wirkung vom 1. Januar 1953 sind diese Rechte auf den Verlag Felix Erben übergegangen.
Im Herbst 1939 schrieb der Operettenregisseur R^0fe gleichfalls eine Neufassung der Operette "Gasparone" und übertrug seine V/erknutzungsrechte daran auf den unter der Firma Musikverlage Hans
handelnden Verleger Dr. Hans die-
ser trat diese Rechte durch einen Rückerstattungsvergleich mit Wirkung vom 1. Juli 1949 an den Verleger Dr. ab, der den Vertrieb der R^|B-~
’sehen Fassung fortsetzte.
Nachdem der AfPJ^^-Theaterverlag und der Verlag Felix Erben Steffan ermächtigt hatten, An-
sprüche wegen eines Plagiats der Bearbeitung der Operette geltend zu machen, klagte in einem
Vorprozeß gegen Dir. , Dr. B^^ sowie gegen
R^|0^ und den musikalischen Bearbeiter als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Teilbetrages von 2.000,— DM. Gemäß dem in jenem Rechtsstreit erlassenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1959 (BGH GRUR 1959, 379 - Gasparone) stellt die Bearbeitung Rf^^’s eine unfreie Benutzung der Fassung von und K^||^p dar. Nach Zurückverweisung
des Rechtsstreits sind durch rechtskräftiges Urteil des Kammergerichts vom 13. Oktober 1959 - 5 U 1043/59 -die Erben und Erbeserben von R^flB und Dr. als Gesamtschuldner verurteilt worden, für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1949 weitere 500,— DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Ferner sind die Erben und Erbeserben von R^|^fc und Dr. B^^ als Gesamtschuldner verurteilt worden, für die Zeit seit dem 1. Juli 1949
weitere 500,— DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Die Widerklage der Erben und Erbeserben R^|Dr. SJ und Dr. die auf die Feststellung ge-
richtet war, daß dem Kläger S^^f^ auch über den verlangten Teilbetrag von 2.000,— DM hinaus bis zu dem Betrage von 10.000,— DM kein Recht zustehe, die Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, ist abgewiesen worden.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat unter Be-
zugnahme auf die ihm vom A^pJ^-Theaterverlag und vom Verlag Felix B^^ Erben erteilten Ermächtigungen im Wege der Stufenklage weitere Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung gegen den Bühnen- und Musikverlag Dr. KG und gegen Dr. B^| erhoben.
Er ist der Ansicht, daß aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, aber auch wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten, Ansprüche auf Ausgleich entgangenen Gewinns, Herausgabe des von den Beklagten gezogenen Gewinns oder Zahlung einer angemessenen Lizenz gegeben seien. Außerdem hat er einen Anspruch wegen ihm entstandenen immateriellen Schadens geltendgemacht. Die ihm von den Beklagten mit Schreiben vom 7. Juni 1957, 1. und 5. November I960 gemachten Mitteilungen über die bei der Auswertung der R^|V sehen Fassung erzielten Einnahmen hält er nicht für ausreichend.
hat beantragt,
1. die beiden Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm Rechnung zu legen über die durch die Urheberrechtsverletzungen erzielten Einnahmen und Auskunft zu erteilen über die vertraglichen Bedingungen, aus denen diese Einnahmen stammen, und zwar
a) den beklagten Verlag für die
Zeit bis zu dem 30. Juni 1949,
b) den beklagten Verlag B^^ für die Zeit vom 1. September 1949 an;
2. den beiden Beklagten den Offenbarungseid darüber abzunehmen, daß sie nach bestem Wissen und Gewissen diese Einnahmen und die zu Grunde liegenden Bedingungen angegeben haben;
3» den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an ihn einen Teilbetrag in Höhe von 6.100,— DM zu zahlen;
4. beide Beklagte darüber hinaus, an ihn von den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Beträgen zu zahlen:
a) einen Betrag, der 2 % Bühnen-Tantiemen aus den Einkünften der Bühnenverwertung entspricht,
b) einen Betrag, der 20 i der Einkünfte aus den übrigen Verwertungsarten des Werkes entspricht,
c) einen Betrag, der 20 i der Einkünfte aus der Verwertung des Aufklärungsmaterials des Werkes entspricht,
- alle drei Beträge abzüglich der bereits gezahlten 2.000,— sowie des unter 3 verlangten Betrages -.
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Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen, sie hätten ordnungsgemäß Rephnung gelegt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Einrede der Verjährung für durchgreifend erachtet und dazu ausgeführt, daß auch etwaige Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 51 LitUhrG unterlägen, da bei Anwendung der dreißigjährigen Frist des § 195 BGB die Verjährungsfrist der in erster Linie zu berücksichtigenden Spezialvorschriften des Literatururhebergesetzes im Ergebnis gegenstandslos würde.
Das Kammergericht hat die Beklagten verurteilt, Steffan über die erzielten Einnahmen aus jeder Art der Auswertung der Operette "Gasparone" in der Textfassung von Rechnung zu legen und zwar die Beklagte zu 1
für den Zeitraum vom Beginn dieser Auswertung im Jahre 1958 bis zu dem 30. Juni 1949, den Beklagten zu 2 für den Zeitraum vom 1. Juli 1949 bis zu dem 28. Februar 1959. Die weitergehenden Anträge auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung sind abgewiesen worden. Bezüglich der Klageanträge zu Ziff. 2 bis 4 ist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden. Wegen der Frage der Verjährung des Bereicherungsanspruchs ist die Revision zugelassen worden.
Mit der Revision beantragen die Beklagten, die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie verurteilt worden sind. Die Revisionsbeklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß auf Grund der ihm von den Verlagen erteilten Ermächtigungen befugt sei, die sich aus der Verletzung der Bühnenaufführungsrechte der S^pp^-K^PP^' sehen Passung ergebenden Ansprüche gegen die Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen. Soweit nach dem Vortrag des Klägers urheberrechtliche Nutzungsrechte wie die Verlagsrechte bei ihm und K^[^pB verblieben seien, fehle es zwar an einer Ermächtigung des Klägers durch zur Geltendmachung der etwa
daraus herzuleitenden Ansprüche im eigenen Namen, da Kpp|^^ lediglich eine Vollmacht zur Vertretung in seinem Namen erteilt habe. Dies hindere den Kläger aber nicht, jedenfalls die Rechnungslegung auch insoweit zu verlangen, als Nutzungsbefugnisse durch Verwertungshandlungen des Beklagten verletzt sein können, mit denen er in Rechtsgemeinschaft mit K^pBI stehe. Für den vorbereitenden Anspruch auf Rechnungslegung sei ohne Bedeutung, daß nach § 8 Abs. 2 UrhG ein Miturheber nur Leistung an alle Urheber verlangen könne.
Die Revision erhebt Insoweit keine Beanstandungen. Den Darlegungen des Berufungsgerichts ist auch im Ergebnis beizutreten. Hierbei kann dahinstehen, ob ein Miturheber im Sinne des § 8 UrhG bei Urheberrechtsverletzungen stets Auskunft oder Rechnungslegung an sich allein begehren kann (a.A. Möhring/Nicolini, UrhG § 8 Anm. 9). Denn wie bei anderen Gesamthandsgeraein-schaften, insbesondere der Gesellschaft bürgerlichen
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Rechts, anerkannt ist, gehen Absprachen zwischen den Gemeinschaftern über die Geschäftsführung den gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsfolgen gesamthänderischer Bindungen vor (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 2 u. 5 zu § 432). hat im Vorprozeß, in
dem er gleichfalls allein als Kläger aufgetreten ist, eine Vollmacht von vom 23. Januar 1951 (Bl.
59 d.A. des Vorprozesses) vorgelegt, durch die er bevollmächtigt worden ist, in allen Angele-
genheiten seine Rechte an der Operette Gasparone betreffend rechtsverbindlich zu vertreten. In der vom Berufungsgericht angeführten Vollmacht (Bl. 62 d.A. des Vorprozesses, BU 10 oben) heißt es sodann, daß K^P^^ bestätige, den Kläger bevollmächtigt zu haben, ihn in dem Plagiatsprozeß die Operettenfassung betreffend rechtsgültig zu vertreten und "in meinem Namen alle ihm gutdünkenden Schritte zu unternehmen". Aus der Wendung "in meinem Namen" kann nicht gefolgert werden, daß der Kläger nur berechtigt sein sollte, Aus kunft oder Rechnungslegung an beide Miturheber gemeinsam zu verlangen, vielmehr ist der fraglichen Bestätigung der Vollmacht zu entnehmen, daß Kp^B^ der weder im Vorprozeß noch im vorliegenden Rechtsstreit als Prozeßpartei aufgetreten ist, dem Kläger bei der Durchführung des Prozeßverfahrens insoweit freie Hand lassen wollte. Es ist aber anerkannt, daß beispielsweise auch ein Miterbe auf Leistung an sich allein klagen kann, wenn die anderen Miterben mit einer solchen Prozeßführung einverstanden sind (vgl. RG WarnR 1908 Nr. 651). Ob und inwieweit ein solches Einverständnis auch für die noch beim Landgericht
anhängigen Zahlungsansprüche anzunehmen ist, wird in dem noch anhängigen Verfahren zu klären sein.
II. 1. In der Sache selbst geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß die Frage, ob Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung gegeben seien, nach den Vorschriften des Literatururhebergesetzes von 1901/1910 zu beurteilen sei, da die in Betracht kommenden Rechtsverletzungen vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 erfolgt seien.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint es, daß S^|^ gemäß § 823 Abs. 1 BOB ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens zustehe.
Soweit es sich um den Ersatz des Vermögensschadens handelt, führt das Berufungsgericht zutreffend aus, daß es für die Höhe des Anspruches von Bedeutung sein könne, ob ein Schadensersatzanspruch oder nur ein Bereicherungsanspruch gegeben sei und daß sich dies auch auf den Umfang des Rechnungslegungsanspruches auswirken könne. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten seien zwar nach § 51 LitUrhG verjährt, jedoch seien den Nutzungsberechtigten Bereicherungsansprüche gegen die Beklagten erwachsen, da die von den Beklagten ausgewertete Passung von Rogati urheberrechtlich geschützte Teile der Textfassung von Steffan und Knepler enthalte. Ansprüche auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung seien aber
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nicht verjährt, da deren Verjährung sich nicht nach § 51 LitUrhG, sondern nach § 195 BGB richte.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich die Verjährung von Bereicherungsansprüchen, die ihre Grundlage in einer nach dem Literatururhebergesetz zu beurteilenden Urheberrechtsverletzung haben, nach § 195 BGB und nicht nach § 51 LitUrhG richte, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Revision trägt vor, das Berufungsgericht habe übersehen, daß erst in § 97 Abs. 3 UrhG eine Regelung getroffen worden sei, derzufolge Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt blieben. Bis zu dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes sei daher die Bestimmung des § 51 LitUrhG eine Spezialvorschrift gewesen, die den Zeitraum der Verjährung abschließend und damit auch für etwaige Bereicherungsansprüche auf drei Jahre beschränkt habe.
Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Liegen im Palle einer Urheberrechtsverletzung sowohl die nach dem Literatururhebergesetz für einen Schadensersatzanspruch als auch die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für einen Bereicherungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen vor, so richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen die Verjährung des Bereicherungsanspruchs nicht nach der des tatbestandlich damit zusammenfallenden Schadensersatzanspruches, son dern nach der Vorschrift
Hinsichtlich der auf §§ 823 ff BGB beruhenden Schadensersatzansprüche ist anerkannt, daß dann, wenn auch die für einen Bereicherungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, beide Ansprüche nebeneinander bestehen. Jeder Anspruch ist grundsätzlich nach den ihn regelnden Vorschriften zu beurteilen. Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs richtet sich daher regelmäßig nicht nach der Verjährungsfrist eines aus dem gleichen Tatbestand entstandenen Schadensersatzanspruchs (RG DJ 1938, 1598; BGB-RGRK 11. Aufl. Vorbem. zu § 812 Amn. 32). Soweit es sich um unerlaubte Handlungen im Sinne der §§ 823 BGB handelt, spricht hierfür auch die Vorschrift des § 852 Abs. 2 BGB. Danach ist der Ersatzpflichtige, der durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Vollendung der Verjährung des Schadensersatzanspruches zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Für Urheberrechtsverletzungen gilt in der Regel nichts anderes. Denn ihrem Wesen nach sind auch die aus der Verletzung des Urheberrechts folgenden Schadensersatzansprüche des Verletzten Ansprüche aus unerlaubter Handlung (vgl. Ulmer, Urheber- u. Verlagsrecht,
2. Aufl. S. 403 f).
b) Entgegen dem Vorbringen der Revision stellt die Vorschrift des § 51 LitUrhG keine besondere Regelung in dem Sinne dar, daß ihr entnommen werden müßte, sie regele nicht nur die Verjährung
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der aus einer Urheberrechtsverletzung sich ergebenden Schadensersatzansprüche, sondern auch die Verjährung der Bereicherungsansprüche.
Dies kann entgegen der Ansicht der Revision nicht daraus hergeleitet werden, daß sich aus dem Literatururhebergesetz selbst die Zulässigkeit.eines Bereicherungsanspruchs nicht ausdrücklich ergibt. Die auf das Urteil RGZ 113, 413 gestützte Auffassung der Revision, das Reichsgericht habe wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Vorschrift über den Bereicherungsanspruch im Literatururhebergesetz die Zubilligung eines Bereicherungsanspruches aus § 812 BGB abgelehnt, ist fehl-sam. Denn das Reichsgericht hat diese Ansicht später ausdrücklich aufgegeben (RGZ 121, 258). Auch der Bundesgerichtshof hat stets die Auffassung vertreten, daß bei Verletzung urheberrechtlicher Ausschließlichkeitsrechte ohne Rücksicht auf ein Verschulden die allgemeinen Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zur Anwendung kommen (so schon BGHZ 5,
116, 123 - Parkstraße 13; vgl. ferner BGHZ 38, 356,
369 - m.w.Nachw. - Fernsehwiedergabe von Sprachwerken). Dies ist nunmehr in § 97 Abs. 3 UrhG klargestellt, der-zufolge Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben.
Findet aber bei Urheberrechtsverletzungen der Bereicherungsanspruch seine Grundlage in den Vorschriften der §§ 812 ff BGB, so kann die Vorschrift des § 51 LitUrhG nicht als eine Spezialvorschrift angesehen werden, die entgegen ihrem Wortlaut nicht nur
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die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, sondern auch die Verjährung der sich aus einer Urheberrechtsverletzung ergebenden Bereicherungsansprüche regelt.
c) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die vom Landgericht zur Stützung seiner abweichenden Auffassung vorgebrachten Gründe nicht als durchgreifend erachtet, weil die vom Landgericht genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sich auf Fälle beziehen, mit denen der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar sei.
In dem Urteil BGHZ 36, 252 ("Gründerbildnis") ist entschieden worden, daß die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sich auch dann nach der Sonderregelung des § 21 UWG und nicht nach der Vorschrift des § 852 Abs. 1 BGB richtet, wenn die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung zugleich einen schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Über die hier interessierende Frage, ob die Verjährung eines tatbestandlich mit einem Schadensersatzanspruch aus dem Spezialgesetz zusammenfallenden Bereicherungsanspruchs aus § 812 BGB sich nach der für den Schadensersatzanspruch nach dem Spezialgesetz geltenden Verjährungsvorschrift oder nach § 195 BGB richtet, ist dagegen in jenem Urteil nicht zu entscheiden gewesen.
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Aus den vom Landgericht genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu der Vorschrift des § 558 BGB (BGH NJW 1964, 545; 1965, 151) läßt sich für den vorliegenden Pall nicht die Folgerung ziehen, daß die sich ausdrücklich auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen beziehende Vorschrift des § 51 LitUrhG sich auch auf die Verjährung von Bereicherungsansprüchen aus §§ 812 ff BGB erstrecken solle. Denn diese Auslegung der Verjährungsvorschrift des § 558 BGB beruht unter anderem darauf, daß bereits in der Begründung dieser Gesetzesbestimmung ausdrücklich hervorgehoben worden ist, sie solle für alle Ersatzansprüche wegen der durch vertragswidriges Verhalten des Mieters entstandenen Veränderungen und Verschlechterungen gelten, also auch für die auf das Eigentum oder auf eine unerlaubte Handlung gegründeten Ansprüche dieser Art.
d) Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht ungerechtfertigt sei, wenn der Verletzer eines Urheberrechtes den Vermögensvorteil, den er durch den Eingriff in fremde Rechte rechtswidrig erlangt habe, auch nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche an den herausgebe, auf dessen Kosten er ihm zugute gekommen sei.
Die Vorschrift des § 852 Abs. 2 BGB, nach der der Ersatzpflichtige auch nach Vollendung der Verjährung des Schadensersatzanspruches zur Herausgabe dessen verpflichtet ist, was er durch die unerlaubte Handlung auf
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Kosten des Verletzten erlangt hat, beruht auf dem Gedanken, daß in Fällen, in denen derselbe Tatbestand sowohl den Schadensersatz-als auch den Bereicherungsanspruch begründet, der Bereicherungsanspruch in Wirklichkeit nur eine Einschränkung des Schadensersatzanspruches darstellt (BGB-RGRK aaO § 852 Anm. 17).
In diesem eingeschränkten Umfange erscheint daher eine Haftung des Verletzers auch dann noch zu demutbar, wenn der Schadensersatzanspruch verjährt ist. Die Sachlage ist aber nicht anders, wenn die unerlaubte Handlung in einer Urheberrechtsverletzung besteht, da auch insoweit der Bereicherungsanspruch weniger umfaßt als der Schadensersatzanspruch, insbesondere nicht den Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns gewährt (vgl. Ulmer aaO S. 407).
Zwar hat bei Urheberrechtsverletzungen der Bereicherungsanspruch den gleichen Umfang wie der Schadensersatzanspruch, wenn im Rahmen der Schadensliquidation die Zahlung einer angemessenen Vergütung gefordert wird (vgl. hierzu BGHZ 20, 345,353 ff Motorroller). Insoweit macht die Revision geltend, bei dieser Art der Schadensberechnung könne sich der Verletzer praktisch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB) so daß der Umfang beider Ansprüche der gleiche sei. Dies aber lasse es geboten erscheinen, von der gleichen kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren für beide Ansprüche auszugehen. Dem ist entgegenzuhalten, daß diese Folge nicht auf einer Besonderheit des Urheberrechts beruht, sondern darauf, daß aus tatsächlichen Gründen in Fällen der sog. Ersparnisbereicherung ein Wegfall der Bereicherung in der Regel nicht in Betracht kommt.
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Auch insofern bestehen daher keine Besonderheiten, die es rechtfertigen könnten, bei nach dem Literatururhebergesetz zu beurteilenden Urheberrechtsverletzungen einen etwa gegebenen Bereicherungsanspruch abweichend von der allgemeinen Regelung nur der kurzen, für den Schadensersatzanspruch geltenden Verjährung zu unterwerfen,
e) Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß die Bereicherungsansprüche, die den Nutzungs berechtigten aufgrund der widerrechtlichen Verwertung der von R^^^ herrührenden Gasparone-Fassung entstanden sind, noch nicht verjährt sind.
III. Das Berufungsgericht bejaht, daß gemäß § 242 BGB ein Anspruch auf Rechnungslegung gegeben sei, um eine Grundlage für die Berechnung des Bereicherungsanspruches zu gewinnen.
Es führt im einzelnen aus, die Beklagten hätten mit den Schreiben und Anlagen, auf die sie sich bezögen, ihre Pflicht zur Rechnungslegung bisher nicht erfüllt. Andererseits bestehe gegen sie kein Anspruch auf Auskunft über die vertraglichen Bedingungen, aufgrund deren die Einnahmen erzielt worden seien. Auch komme eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten nicht in Betracht. Soweit der Anspruch sich gegen den Beklagten zu 2 richte, ende dessen Verpflichtung zur Rechnungslegung mit der letzten erwiesenen Verletzungshandlung im Februar 1959.
Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten.
IV. Da auch gegen die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bezüglich der noch unerledigten Klageanträge zu Ziff. 2 bis 4 keine rechtlichen Bedenken bestehen, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland Alff Sprenkmann
Merkel v. Gamm