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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28* Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Br. h.c. Wilde sowie der Bundesrichter Br* Kriiger-Nieland, Br* Spreng, Jungbluth und Pehle für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlußurteil der 1« Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 8» Juni 1959, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, abge-ändert: Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Kunstharz-Kaltleimen,, Sie bringen ihre Klebstoffe, unter den Warenzeichen ^Planatol11 (Klägerin) und "Ipacoll11 (Beklagte) in den Handel» Die erste Seite zeigt eine Buchpresse und trägt über der Firma nebst Firmenzeichen die Aufschrift "Planatole für das Buchgewerbe,f.Auf den beiden Innenseiten sind die verschiedenen Klebstoffe ! Auch die Beklagte verwendet zu dem gleichen Zwecke eine Buchstabe nkennzeichnüng« Die Klägerin behauptet, sie habe diese Sortenbezeichnungen erdacht und seit 1939 ständig verwendet— so daß sich die Zeichen als Herkunftshinweis für ihre Erzeugnisse durchgesetzt hätten» Die Beklagte führe durch die Verwendung gleicher oder gleichartiger Buchetaben eine Verwechslungsgefahr herbei. 5« Im Jahre 1953 ist der bis dahin bei der Klägerin an-gestellte Chemiker Carl B^P in die Biemstd der Beklagten £ treten« Hie Klägerin wirft der Beklagten vor, daß diese bei ihrer Werbung für die erst nach dem Übertritt von B|^P in großem Umfang auf genommene Herstellung von Kaltleimen auf d U frühere Tätigkeit von Bezug nehme und auf seine Kennt- gerichtete Behauptung, die auf entsprechende Angaben der Beklagten zurückgehe, sei unwahr« Hie Beklagte wisse genau, daß der Betrieb der Klägerin das größte Klebstoffwerk Bayerns sei Hie Beklagte habe, so führt die Klägerin weiter aus, bei den geschilderten Handlungen vorsätzlich gehandelt« Sie sei daher nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zu dem Schadensersatz und bezüglich der Verletzungshandlungen unter Ziffer 1 bis 3 auch zur Auskunftserteilung verpflichtet« 5. bei der Werbung für die IPACOLLE darauf hinzuweisen daß der eigene Angestellte Bayer durch seine Tätigkeit bei dem PIAÄATOL-Werk die Zusammensetzung der von diesem hergeetellten Klebstoffe genau kennt, dadurch in der läge ist, diese in der gleichen Qualität herzustellen, jedoch billiger als dm Klagepartei zu verkaufen; II o Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus den Verletzungshandlungen unter Ziffer I, 1 mit 6 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen; Gegen das Teilart eil des Landgerichts vom 12« Juni 1956 haben sowohl die Klägerin wie auch die Beklagte Berufung eingelegt« Bezüglich des von der Beklagten angefophtexten, sie verurteilenden Teils des Teilurteile (Berühmung, die größte Klebstoffabrik Bayerns zu sein) erklärten die Parteien nach Abschluß eines die Kostenregelung ausschließenden Teilvergleiches vom 22. Dezember 1956 eingelegten Revision (AZ I ZR 58/57) erstrebt die Klägerin Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verurteilung der Beklagten, soweit die Klage wegen der Ausgestaltung der Prospekte, der Buche taben-Kbmzeichnung und der Etikettierung abgewiesen worden war» Die Beklagte, die Anschlußrevision eingelegt hat, beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als ihr 1/5 der Kosten des Berufungsverfahrens zur last gelegt worden sind $ sie beantragt, der Klägerin die Kosten in vollem Umfange aufzuerlegen Mit Schlußurteil vom 8. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz legte das Landgericht der Beklagten 2/5 und der Klägerin 5/5 auf.Gegen dieses Schlußurteil des Landgerichts vom 8. Hovember 1959 eingelegten Revision (AZ I ZR 8/60) erstrebt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde, und Abweisung der Klage insoweit, als ihr durch das Schlußurteil des Landgerichts vom 8. Die von der Revision der Klägerin erfaßten Handlungen seien jedenfalls dann wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn sich das der Beklagten mit den nicht vom Teilurteil er-j t faßten Klageanträgen zu I 4 und I 5 (Hinweise auf Pf IPFIKöS-^ Vorteile und Werbung mit der Tätigkeit des Angestellten B^f) zur Last gelegte Verhalten als wahr erweisen werde. Ein untrennbarer Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung zu § 301 ZPO ist -jedenfalls so, wie die Anträge gestellt sind - nicht zu bejahen« Zwar kann der Unwertcharakter der zu dem Gegenstand besonderer Klageanträge gemachten, vom Teilurteil nicht erfaßten einzelnen Verhaltensweisen der Beklagten für die Beurteilung des Unwertcharakters der anderen Verhaltensweisen von Bedeutung sein. lo Die Revision stellt zunächst die Auffassung des Berufungsgerichtes zur Nachprüfung, es sei weder dem fit eibild (Vorderseite) des Werbeprospektes der Klägerin die Eigenschaft eines Kunstwerkes im Sinne der §§ 1, 2 KünstUrhG, noch diesem Prospekt als solchem die Eigenschaft eines Schriftwerkes nach § 1 Abs« 1 Ziff « 1 Lit UrhG zuzuerkennen« Gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes sind jedoch durchgreifende rechtliche Bedenken nioht zu erheben« a) Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß unter einem Kunstwerk im Sinne des § 1 Kunst UrhG eine eigenpersönliche geistige Schöpfung zu verstehen ist, die mit den Bar Stellungsmitteln der Kunst durch fermgebende Tätigkeit hervorge&racht und vorzugsweise für die Anregung des ästhetischen Gefühls durch Anschauung bestimmt ist« Bie schöpferische Leistung müsse dabei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, von sol ehern Range sein, daß man nach der im Leben herrschenden Anschauung der gebildeten, mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten und für künstlerische Dinge empfänglichen Volkskreise (unter Anlegung eines strengen Maßstabes) noch von einem KUns werk sprechen könne« Dagegen erhebt die Revision auch keine Angriffe« Sie rügt jedoch, der Vorderrichter habe keine Gründe angeführt, aus denen entnommen werden könne, warum das Titelbild auf dem Prospekt der Klägerin nicht die erforderliche künstlerische Höhe aufweise« Der Revision ist zuzugeben, daß sich das Berufungsgericht insoweit in den Entscheidungsgründen lediglich auf einen Satz beschränkt hat. Es führt aus: Wenn auch dem Titelbild nicht schon wegen der Wahl des (einfachen) Motivs -ein in eine Presse eingespanntes Buch und ein dahinter stehender Bücherstapel auf blauem Grund - die Eigenschaft eines Kunst Werkes äbzusprechen sei, so fehle doch der Art der Darstellung dieser Gegenstände die erforderliche künstlerische Höhe? Gegen die in rechtlich bedenkenfreier Weise getroffene und als tatsächliche Würdigung der Nachprüfung der Revisionsinstanz weitgehend entzogene Feststellung des Berufungsgerichtes lassen sich auch in sonstiger Hinsicht aus Rechtsgründen Bedenken nicht erheben. Sie rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Werbeprospekt der Klägerin genüge den nach der gekennzeichneten Rechtsprechung an ein Schriftwerk zu stellenden Anforderungen nicht. Auch in der Vereinigung dieser Werbemittel durch die Klägerin in ihrem Prospekt, so führt das Berufungsgericht noch aus, könne eine schöpferische Leistung nicht erblickt werden, selbst wenn die Klägerin, wie behauptet, viele Mühe darauf verwendet habe, zu einem befriedigenden Ergebnis zu kommen« Auch die Vereinigung sei, insoweit ebenfalls auf Vorbekanntem auf bauend und es ohne wesentliches Zutun wiedergebend, nicht das Ergebnis einer besonderen geistigen Leistung« Der Meinung der Klägerin, ihr Werbeblatt stelle in seiner Gesamtheit eine eigentümliche geistige Schöpfung dar, könne daher nicht zugestimmt werden« Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe irrtümlich angenommen, die von der Klägerin beobachtete Anordnung und Einteilung sei längst bekannt und allgemein gebräuchlich, handelt es sich um einen Angriff gegen ohne Rechtsverstoß getroffene tatsächliche Feststellungen« Wenn die Revision meint, die eigentümliche und nicht von selbst gegebene Anordnung bestehe darin, daß die für das jeweilige Erzeugnis in Betracht kommende Tätigkeit in substantivischer Form Und dazu noch typographisch hervorgehoben an den Zeilenanfang gestellt und entweder mit einem regelrechten Aussagesatz oder die Verwendung des Erzeugnisses charakterisierenden Stichworten verbunden sei, stehen dem die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes, daß es sich hierbei üm gebräuchliche Maßnahmen handelt, entgegen. hat auch nicht Übersehen, wie die Revision meint, daß trotz des Vorbekanntseine der einzelnen Werbemittel die Kombination mehrerer bekannter Werbemittel eine eigene geistige Leistung darstellen kann« Es hat diese Präge ausdrücklich erörtert, jedoch festgestellt, daß auch in der Vereinigung der einzelne f' Werbemittel im Prospekt der Klägerin eine schöpferische Leistung nicht zu erblicken sei« Bern kann aus Rechtsgründen nich entgegengetreten werden. BGH GRUR 1959s 251, 252 - Einheitsfahrschein) o Schon aus diesem Grunde kann darin, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin wegen der Vorarbeiten angebotenen Beweise nicht erhoben hat, ein Verfahrensverstoß im Sinne das § 286 ZPO nicht erblickt werd überdies hat das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen unterstellt, daß die Beklagte viel Mühe auf die Gestaltung ihres Prospektes verwendet habe« Ba das Werbeblatt der Klägerin schließlich auch dem Inhalte nach keine schöpferische Eigenart aufweist, was von der Revision auch nicht geltend gemacht wird, hat das Berufungsgericht dem Werbeblatt der Klägerin den Schrifiwerkschttte mit Recht versagt. 2o Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob die Klage-rin mit ihrem Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt aes Ausstattungsschutzes für ihren Werbeprospekt (§ 25 WZG) oder des Schutzes.als Geschäftsabzeichen (§ 16 .Abs« 5 UWG) durchdrungen kann« 3s hat auch dies verneint« Dabei ist das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß die erforderliche Verkehrsgeltung jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr bestanden habe, weil sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergebe, daß sie das der Klage zugrunde liegende Werbeblatt schon seit 19-51 nicht mehr verwende« Die Revision macht demgegenüber unter Hinweis auf* die Hausbücherei-3ntScheidung des Senats (BGH2 21, 66, 75, 76) ge3 tend, das Berufungsgericht habe von der Vermutung ausgehen müssen, daß die (von ihm für das Jahr 1951. unterstellte) Terkehrsgeltung auch noch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im November 1956 bestanden habe« Selbst wenn man aber, so macht die Revision weiter geltend, entgegen der Haus-bücherei-Ifintscheidung der Klägerin den Beweis für den Fortbestand der Verkehrsgeltung ihres ??erbeprospektss auferlögen wolle, sei zu rügen, daß das Berufungsgericht den insoweit an-gebotenen Beweis nicht erhoben habe« Der Revision ist zuzugeben, daß eine nur vorübergebende Ifichtbenutzung einer Ausstattung oder eines Geschäftsabzei-chens deren Verkehrsgeltüng nicht aufzuheben braucht, der Verkehr sich ihrer vielmehr zunächst noch erinnern wird (BGHZ aaO)« SolchenfäLles kann eine Vermutung für den Fortbestand der Verkehrsgeltung sprechen« Von einer die Erinnerung der Abnehmer nicht beeinträchtigenden vorübergehenden Die Klägerin hätte-daher den Fortbestand beweisen müssen# Dafür hat sie indessen keinen substantiierten Beweis angetreten* Die Revision rügt zwar Nichterhebung von Beweisen und verweist auf S, 6 der Berufungsbegründung vom 27* Septeifr *-ber 1956 und die dort gegebene’Verweisung, Diese Rüge ist jedoch nicht begründet. die a»gebotene Auskunft von Verbänden der graphischen Betriebe kein ausreichendes Beweismittel« Dies schon deshalb, weil beim Fehlen erläuternder Erklärungen der Klägerin davon auszugehen ist, daß diese Verbände .nur die Ansicht der graphischen Fachkreise, nicht aber die entscheidungserheblicho Meinung der Abnehmender Produkte der Klägerin wiedergeben könnten« Zu ausreichend substantiiertem Beweisangebot, insbesondere zu näheren, durch Unterlagen belegten Angaben über Umfang, Zeitdauer usw« der 77erbung mit den hier in Präge kommenden Prospekten vor Aufgabe der Benutzung sowie über sonstige Umstände, aus denen auf die Portdauer der Erinnerung an diese Prospekte bei den Abnehmern hätte geschlossen werden können, bestand aber umso mehr Anlaß, als Verkehrsgeltung für einer, seit Jahren nicht mehr in Verkehr befindlichen Prospekt behauptet wurde und das Landgericht ausdrücklich darauf hinge*» wiesen hatte, daß sich die Klägerin, nachdem sie das fragliche Werbeblatt seit 6 Jahren aus dem Verkehr gezogen habe, auf eine Verkehrsgeltung nicht mehr berufen könne« Erscheinungsbild nach dem Prospekt der Klägerin immerhin nahesteht, stellt sich jedoch die vom Landgericht erörterte und verneinte Präge, ob die Klägerin etwa wettbewerbsrechtliehen Schutz aus den von der Rechtsprechung zu § 1 UWU für Palle der Nachahmung eines fremden ’Werbemittels entwickelten Grundsätzen herieiten kann« Voraussetzung wäre hierbei u«a«, daß der Prospekt der Klägerin - auch ohne Verkehrsgeltung - infolge seiner Eigenart im Verkehr individualisierend in dem Sinne wirken könnte., daß er eine gedankliche Verbindung mit der Herkunftsstätte der Kläge rin hervorrief (vgl«, BGH GRUB 1956, 553 - Coswig $ BGHZ 21, 266* 271 f); nur dann hätte durch die Verwendung des Prospektes de: Beklagten die Gefahr einer Irreführung heraufbeschwordiuwerd können. Ber Auffassung des Berufungsgericht, der Klägerin könnte auch für die Kennzeichnung ihrer Klebstoffsorten durch Buchstaben und Zahlen ein wettbewerbsrechtlicher Schutz nicht zugebilligt werden, ist - jedenfalls im Ergebnis - zuzustimme Rin solcher Schutz könnte gemäß § 1 UWG allenfalls dann ge-gegeben sein, wenn die Beklagte mit ihren mit der Klage ange-j griffenen Bezeichnungen »»BIB1*, "BI”, nKL” und “BB Brei Sterne] Buchstabenzusammenstellungen der Klägerin in verwechslungsfähiger Weise nachgeahmt hätte. Hierbei kämen allerdings nur die auf den Prospekten und Etiketten der Klägerin verwendeten Zusammenstellungen "BB” und ,ILKM und allenfalls noch die Abkürzung "BL" in Frage9 die aber nach der nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts (Verneinung jeglicher identischer Benutzung) von der Klägerin nicht als solche verwendet wird. £s könnte nämlich, wie die Revision unter Hinweis auf die bereits erwähnte Entscheidung des Senats (GRDR 1956, 553 - Coswig) geltend macht, ein Sitten-v er stoß dann zu bejahen sein, wenn die für eine Hachahmung in Frage kommenden Zusammenstellungen der Klägerin im Verkehr auch individualisierend in dem Sinne wirken, daß sie eine gedankliche Verbindung mit der Herkunftsstätte der Klägerin hervorrufen und ihre Verwendung in verwechslungsfähiger Weise durch die Beklagte daher die Gefahr einer Irreführung heraufbeschwört (vgl« auch BGHZ 21, 266)« Falls der Beklagten die Verwendung anderer, nicht verweehelungsfähiger Bezeichnungen ohne weiteres zugemutet werden kann, könnte ein Wettbewerbs-verstoß im Sinne des § 1 TJWG bejaht werden. Bas Berufungsgericht hat nun aber festgestellt, es liege außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, daß wegen der Buchstabenverwendung allein bei den Kunden Verwirrung und der Beklagten daraus ein auf diese Weise erstrebter Vorteil entstehen könne. Bas Landgericht hat weiter festgestellt, daß aus den genannten Gründen gerade die Buchstaben B, L und K auch bei der Sortenbezeichnung anderer einschlägi- Der Sinn dieser Feststellungen ist, daß die Buchetabenzusammenstellungen der Klägerin keine Besonderheiten aufweisen und ihnen damit nicht die Funktion einer Herkunftskennzeichnung zukommt« Daran ändert auch nichts/ daß9 wie die Klägerin unter Beweiserbieten behauptet hat, ihre! Das Berufungsgericht brauchte indessen den angebotenen Zeugenbeweis nicht zu erheben, weil diesee Vorbringen der Klägerin nach dem Ausgeführten nicht schlüssig ist« Denn nach denr erörterten Feststellungen des Landgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Kunden die Zusammenstellungen als Zeichen der Herkunft aus dem Betriebe der Klägerin ansehen, da 'es nach diesen Feststellungen des Landgerichts Üblich ist« solche Bezeichnungen den verschiedenen Sorten von Klebemitteln entsprechend zu verwenden. Das Berufungsgericht hält auch diesen Klageantrag, der die Ausgestaltung der Etiketten (Aufkleber) der Beklagten be-] trifft« in Übereinstimmung mit dem Landgericht für unbegründet« Ss stellt insoweit im wesentlichen darauf ab« daß Verwec lung a ge fahr bei den von dem Warenzeichen ,tIPACÖLL,f beherrsch« ten und gegenüber denen der Klägerin auch im übrigen völlig anders gestalteten Etiketten der Beklagten nicht bestehe. Allein wegen der ihnen gemeinsamen Verwendung von gleichen, in ihren Formen jedoch voneinander wesentlich abweichenden Farbspiegeln werde, so meint das Berufungsgericht, bei keinem Verbraucher ein Irrtum Uber den Hersteller des Klebstoffes oder auch nur Uber das Bestehen etwaiger Zusammenhänge zwischen den Streitteilen hervor gerufene Selbst wenn die Klägerin für ihre Etiketten Verkehrsgeltung erworben haben solle, könne sie der Beklagten die Benutzung ihrer Aufkleber wegen Fehlens « jeglicher Verwechelungsgefahr nicht verbieten» fassung gelangt 9 daß von unzulässiger Nachahmung im Sinne des § 1 DWG schon deshalb nicht gesprochen werden könne, weil wegen der andersartigen Ausgestaltung der Etiketten der Beklagten eine Irreführung des Yerkehrs nicht zu besorgen sei» Wegen der von ihm festgestellten Unterschiede und der daraus gefolgerten Verneinung der Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsirrtum einen etwaigen Ausstattungsschutz der Klägerin gegenüber den Etiketten der Beklagten nicht durchgreifen lassen» Ausatattungsschütz hatte die Klägerin für Etiketten, charakterisiert durch die Farbspiegel und die sonstige Ausgestaltung dieser Etiketten, nicht aber für die Verwendung der Farben gelb, grün und rot schlechthin geltend gemacht« Bie damit behauptete Verkehrsgeltung aber konnte das Berufungsgericht unterstellen und es brauchte daher, die von der Klägerin insoweit angebotenen Beweise nicht zu erheben, weil nach seiner rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung jegliche Verwechslungsgefahr ausscheidet« Bie Etiketten der Beklagten unterscheiden sich von denen der Klägerin in der Tat nicht nur durch das beherrschende Wort ,,IPAC0LL,,3 sondern auch durch die übrige Ausgestaltung erheblich» Für den Vorwurf» daß das Berufungsgericht dabei die tatsächlichen Ver« hältnisse nicht hinreichend gewürdigt habe» weil es» wie die Revision geltend macht» «offenbar0 an die Etiketten der Beklagten in der jetzt üblichen Ausgestaltung angeknüpft und insoweit das Bestehen einer Verwechslungsgefahr verneint habe, fehlt es an jeder Grundlage. Eine andere Beurteilung der von der Revision der Klägerin erfaßten» vorstehend erörterten Sachverhalte ist in wett-bewerbarechtlieher Hinsicht auch dann nicht gerechtfertigt» wenn der den weiteren Klageanträgen zugrunde liegende Sach*» verhalt mitberücksichtigt und mitgewürdigt wird. Hinsichtlich der Werbebehauptung der Beklagten "Zur Pfiffikus Dose brauchen Sie keine weiteren Zubehörteile" ergibt sich dies aus den Ausführungen im Schlußfeil dieser Entscheidung gründe. Es bleibt sonach die BerLihnmng der Beklagtes, sie habe sich in kurzer Zeit zur größten Klebstoff-Fabrik Bayerns entwickelt» und die angebliche Werbung der Beklagten mit der Tätigkeit des Angestellten B^H^° ^er &rste Streitpunkt hat sich durch einen Teilvergleich ohne abschließende Würdigung des Sachverhaltes erledigt» die Parteien streiten lediglich noch Über die Kosten» Wegen der Werbung mit der früheren Tätigkeit des Angestellten wird die Sache mit diesem Urteil zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl» die Ausführungen unter C I dieser Entscheidungsgründe). Klebstoff-Fabrik Bayerns zu sein, um einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten handelt, und wenn weiter angenommen wird, daß im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits eine Wettbewerbswidrige Werbung der Beklagten mit der früheren Tätigkeit fest- § 91 a ZPO bezweckt, die Frage der ICostenlast in einem Rechtsstreit, den die Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, einer abgekürzten, Zeit und Arbeitskraft er* sparenden Behandlung und Entscheidung zuzuführen« Es soll daher grundsätzlich nicht das Verfahren fortgesetzt und Be* weis erhoben werden, um Unterlagen für eine Entscheidung darüber zu gewinnen, welche Partei in der Hauptsache unterlegen und demgemäß kostenpflichtig geworden wäre (BGH KJW 1954jjk 1038)» Das Gericht soll vielmehr bei der Beurteilung des mutmaßlichen Ausganges des Rechtsstreits nur den bisherigen Sack , > und Streit stand berücksichtigen. Die Parteien können also auf dem Wege des § 91 a ZPO dann nicht eine ihnen erwünschte ab« schließende, wenn auch in Ansehung der Hauptsache nicht ver« bindliche Würdigung des Rechtsstreits erreichen, wenn das Gericht bei der Anwendung der Bestimmung zulässigerweise weiterem Beweieantritt nicht stattgibt und, soweit dies möglich 1st, über die Kosten unter Berücksichtigung des bereits angefallene* Akteninhaltes entscheidet (BGH a&O)» Ob das Gericht dabei das billige Ermessen zutreffend ausgeübt hat, kann vom Revisions-] gericht nicht überprüft werden« Hur die Frage, ob die Grenze? Die darauf gegründeten Rügen der Anschlußrevision gehen daher fe^ Es kann der Ansehlußrevision auch nicht zugegeben werden, dafl das Berufungsgericht bei seiner Ansicht, die Pressenotiz sei der Beklagten als Wettbewerbehandlung zuzurechnen, den ange* Sie macht geltend, das Berufungsgericht gehe damit von einer rechtsirrigen Verteilung der Beweislast aus und habe mithin den Sachund Streitstand unter unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigte Hach anerkannter, eich auf die allgemeinen Hegeln der Beweislastvertei-lung stutzender Hechtsauffassung treffe bei einer Klage nach § 3 UWG den Unterlassungskläger gemeinhin die Beweislast dafür, daß die Werbung dea Beklagten unrichtig oder irreführend sei. Bie Beklagte hat auch ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 7» Februar 1956 vor dem Landgericht zugestanden, daß praktisch nur eine “Abwägung” zwischen den beiden Prozeßpartdien in Frage komme, weil zwar andere Betriebe in Bayern noch vorhanden seien, diese aber über den Umfang eines Kleinst-oder Mittelbetriebes nicht hinausgingen. Gegen die rechtlichen Folgerungen, die das Berufungsgericht aus dem von ihm in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellten Sachverhalt gezogen hat, sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben« Der Berufungsrichter hat auch die Wiederholungsgefahr entgegen der Meinung der Revision der Beklagten ohne Rechtsverstöß bejaht« Baß das Berufungsgericht bei dieser, überwiegend auf tatsächlichem Gebiete liegenden Frage von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen sei oder rechtserhebliche Tatsachen außer acht gelassen habe, ist nicht ersichtlich. Bloße Erklärungen und Zusagen konnte das Berufungsgericht mit Recht unberücksichtigt lassen» Ob die Beklagte die Wiederho-, lungagefahr allein durch eine Weisung an ihre Angestellten unter Androhung der Entlassung im Falle der Zuwiderhandlung hätte ausräumen können, kann dahinstehen, weil eine allgemeine Weisung solchen Inhaltes weder behauptet noch bewiesen ist. Damit hat die Beklagte, wie die ungezwungene Würdigung ihrer Darlegungen in der Berufungsbegründungsschrift trotz der teilweise unbestimmten Formulierungen ergibt, jede» falls in der Berufungsinstanz Beweis dafür angetreten, daß di von dem Zeugen T?PPP behauptete Äußerung des Vertreters der Beklagten, Wild, nicht gefallen sei. Der Rechtsstreit mußte daher, soweit die Entscheidung den Klageantrag I 5 und den damit in Verbindung stehenden Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht betrifft, schon aus diesem Grunde aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung and as Berufungsgericht zurückverwiesen werdet*. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten im zweiten Rechtszuge angebotenen weiteren Beweismittel, d.h« die auf Vernehmung von Kurt ft^pund Ernst IppHHPzu den vom Berufungsgericht gewürdigten Vorfällen V<P^^ und F^pP ab zielend en Beweisanträge (Berufungsbegründung Seiten 5/6) gemäß §529 Abs. 2 ZK) nicht zugelassen. Dies ist mit der Begründung geschehen, die Berücksichtigung der Beweieanträge werde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern und die Beklagte habe nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die Beweismittel bei gebotener Sorgfalt bereits im ersten Rechtszuge des seit 1955 anhängigen Verfahrens geltend machen können. Sie führt unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (LM Hr. 2 und 3 zu § 272 b ZPO) aus, der Vorsitzende des Berufungsgerichts oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied habe die Zeugen gemäß § 272 b ZK) zur mündlichen Verhandlung vom 15« Oktober 1959 laden können, so aaß nicht habe angenommen werden dürfen, die Berücksichtigung der Be- Auch wenn nämlich unterstellt wird, daß Verzögerung im Sinne des § 529 Abs. 2 ZPO im angefochtenen Urteil mit Hecht bejaht wurde, ist die Nichtzulassung der Beweisanträge nicht gerechtfertigt. Es greift nämlich die weitere Rüge der Revision durch, das Berufungsgericht sei von einer unrichtigen Auffassung des Hechtsbegriffs der groben Nachlässigkeit im Sinne des § 529 Abs. 2 ZPO ausgegangen undtf£ habe damit diesen Rechtis begriff verkannt. nicht gerechtfertigt« Da die auf Vernehmung von W^p und abzielenden Beweisanträge für die Beurteilung der vom Berufungsgericht gewürdigten Fälle V^0P und auch entscheidungserheblich waren, weil die Aussagen möglicherweise zu einer anderen Tatsachenwürdigung hätten führen können, sind die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unter einem rechtserheblichen Verfahrensverstoß zustande gekommen» Hinsichtlich dieses Klageantrages ist in der Hevisions-instanz nur die Verurteilung der Beklagten im Streit, es zu unterlassen, in dem von ihr herausgegebenen Prospekt für die "Pfiffikus-Dose“ den Hinweis zu bringen: »Zur "Pfiffikus-Dooe" brauchen Sie keine weiteren Zubehörteile»« Es hat weiter die Auffassung vertreten, daß der Vergleich auch nicht der Verdeutlichung eines auf andere Weise nicht darzusteilenden technischen Unterschiedes (Fortschrittes) diene und daher etwa aus diesem Grunde als erlaubt anzusehen sei. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Annahme dee Berufungsgerichts, nach dem Stande der Dinge sei für die beteiligten Verkehrs kreise die Bezugnahme auf den Sparring der Klägerin ohne weiteres erkennbar, aus Rechtsgründsn entgegengetreten werden kann. Das Berufungsgericht ist allerdings zunächst zutreffend von der Rechtsauffassung des erkennenden Senats ausgegangen, daß ein Vergleich mit waren von Mitbewerbern dann erlaubt sein kann, wenn er der Verdeutlichung eines auÄ andere Weise nicht darzueteilenden technischen Unterschieds (Fortschritts) dient und sich im Rahmen des unbedingt Hotwen-digen hält (BGH GRUR 1952, 416, 417 - Dauerdose * BGH GRUR 1958, 343, 345 - Bohnergerät). Auch die weiteren, gleichfalls nicht näher begründeten Feststellungen des Berufungsgerichts, der Unterschied der beiden Konstruktionen sei so einfach, daß es einer, technischen Erläuterung durch vergleichende Heranziehung der ' Könstruktion der Klägerin nicht bedurft habe, die Beklagte habe die Vorzüge ihres Erzeugnisses auch heraussteilen können, ohne über das Fabrikat der Klägerin das in ihrem Hinweis liegen de ungünstige vergleichende Werturteil abzugeben, sind von Bechtsirrtum beeinflußt. Da der Werbehinweis nach den dargelegten Erwägungen unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Fortschritts-Vergleiches zulässig ist, erweist sich das Klagebegehren als unbegründet« Die Klage war daher in diesem Punkte abzu-g weisen.

Zitierte Normen: § 147 ZK § 301 ZPO § 1 KunstUrhG § 1 LitUrhG § 16 UWG § 286 ZK § 1 UWG § 91a ZK § 91a ZPO § 3 UWG § 529 ZK § 529 ZPO
ProspektBerufungsgerichtsinnenBerufungsgerichtsKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2118 039
— or

if f iku a - B o ge
 Zur Frage aer Notwendigkeit eines bezugnehmenden Warenvergleichs.
BGH-, ürt. Vo 15. November I960 - HE 58/57 - OLG Mönchen
LG Mönchen I
iL2R_58/57
Verkündet am 15» November I960 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen äste1 s Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma P^HBt~Werk W. H Maschinenfabrik für KlebetecfiHIk, Ri
 Chemische und
 Klägerin, Revisionsklägerin, Revisionsbeklagte und Anschluß-revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof*
gegen
 die Firma ItfHIHB GmbH,	gesetzlich	vertreten
 durch ihren Geschäftsführer UrTjBBI,
S^MHjBstraße 0ß-o
Beklagte, Revisionsbeklagte, Revisionsklägerin und Anschluß rev isionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28* Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Br. h.c. Wilde sowie der Bundesrichter Br* Kriiger-Nieland, Br* Spreng, Jungbluth und Pehle
 für Recht erkannt:
2
I.	Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Dezember 1956 werden zurückgewiesen.
XIp Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 1959 aufgehoben und es wird wie folgt entschieden:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlußurteil der 1« Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 8» Juni 1959, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, abge-ändert:
1, die Klage wird abgewiesen, soweit es sich um den Prospekthinweis
«Zur Pfiffikus-Dose* brauchen Sie keine weiteren Zubehörteile” handelt.
2p Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beru-fungstt$$£ah$ens9 an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
III. Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht überlassen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Kunstharz-Kaltleimen,, Sie bringen ihre Klebstoffe, unter den Warenzeichen ^Planatol11 (Klägerin) und "Ipacoll11 (Beklagte) in den Handel»
Die Klägerin wirft der Beklagten vor, diese gehe planmäßig darauf aus, sie durch unlautere Werbemethoden zu schädigen und ihre Schutzrechte zu verletzen. Dem Klagebegehren der Klägerin liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
1« Die Klägerin hat einen Werbeprospekt in Form eines einfach gefalteten DIN 4-Blattes herausgebracht. Die erste Seite zeigt eine Buchpresse und trägt über der Firma nebst Firmenzeichen die Aufschrift "Planatole für das Buchgewerbe,f.
Auf den beiden Innenseiten sind die verschiedenen Klebstoffe ! in alphabetischer Reihenfolge nach der Verwendungsart ange-
*
führt» Die Arbeitsvorgänge und Sortenbezeichnungen sind durch \ größere Buchstaben in Blaudruck hervorgehoben. Die letzte Seite enthält in verzierter Strich-Umrahmung einen Werbehinweis für die universelle Verwendung der Planatole. Die Beklagte hat ebenfalls einen Prospekt in gleicher Größe und Faltung verwendet. Die erste Seite zeigt Bücher in stilisierter Darstellung mit der Aufschrift "Ipacolle für das Graphische Gewerbe11. Darunter ist ebenfalls das Firmenzeichen und die Firma aufgedruckt. Bel der Angabe der verschiedenen Klebstoffe auf den beiden Innenseiten des Prospektes sind Verwendungszweck und Sortenbezeichnung durch Buchstabengröße und Farbe hervorgehoben. Die Rückseite enthält die Anpreisung weiterer Sorten und die Angabe von Auslieferungslagern und Auslandsvertretungen.
Die Klägerin macht geltend, äie Beklagte verletze mit ihrem Werbeprospekt ihre, der Klägerin, Schutzrechte aus § 1, 2 KunstTJrhG, § 1 LittfrhG, § 25 WZG, § 16 Abs. 3 UWG.
Die Beklagte verBtoSe überdies gegen § 1 TJWG.
2.	Die Klägerin kennzeichnet die Sorten und Verwendungszwecke ihrer Klebstoffe dadurch, daß sie neben das Warenzeichen »Planatoi” verschiedene Buchstaben oder Zahlen setzt. Auch die Beklagte verwendet zu dem gleichen Zwecke eine Buchstabe nkennzeichnüng« Die Klägerin behauptet, sie habe diese Sortenbezeichnungen erdacht und seit 1939 ständig verwendet— so daß sich die Zeichen als Herkunftshinweis für ihre Erzeugnisse durchgesetzt hätten» Die Beklagte führe durch die Verwendung gleicher oder gleichartiger Buchetaben eine Verwechslungsgefahr herbei. Es handelt sich dabei um die Plana-to1-Kennzeichnungen
”BB” = Buch binden;
'•BL11 * Blockleim;
”XiK” » Leim zu dem Kaschieren und
”BB Drei Sterne**. 3 * * * * * * * *
Die Beklagte gebraucht die Buchstabenfolge “BIB**, »KL** und ”BB mit Drei Sternen*».
«BL«,
3.	Die Dosen-Etiketten der Klägerin sind neben der
 sonstigen Ausstattung wie Harke, Siegelzeichen, Pirma und
 Gebrauchsanweisung mit sog« Spiegeln versehen, die zur Kenn-
zeichnung der jeweiligen Sorte, insbesondere ihHer Lösungs-
eigenschaft in verschiedenen Pafeben gehalten sind. Auch fUr diese Etikettierung nimmt die Klägerin Ausstattungeschutz is Anspruch. Sie macht geltend, daß sie die Etiketten seit
13 Jahren verwende, so daß diese mit den Parbapiegeln und mit
 der. sonstigen graphischen Gestaltung charakteristisch für
 ihren Betrieb geworden seien. Zudem seien diese Etiketten
 ebenfalls als Geschäftsabzeichen nach § 16 Abs. 3 DWG anzu-
sehen. Die Beklagte verwende Etiketten mit den gleichen wesentlichen Merkmalen und führe dadurch Verwechslungen herbei.
4,	Die Klagepartei empfiehlt und vertreibt für den Gebrauch ihrer Klebstoffe einen sog, Sparring, für den sie ein Patent besitzt (DBP Nr, 931.398), Der Ring besteht aus Kunststoff, trägt einen Steg zu dem Abstreifen uzrö zu dem Auflegen des Pinsels und wird in die Öffnung der Dose eingesetzt, Rach Gebrauch wird nicht die Dose, sondern der Sparring durch den Dosendeckel verschlossen. Dieser Sparring soll hauptsächlich die Verkrustung an der Dosenöffnung, die Rostbildung im Dosen-innern und die Verfärbung des Klebstoffes verhindern.
Die Beklagte verwendet Dosen unter der Bezeichnung "Pfiffikus", bei denen der Abstreifsteg in die Dose selbst eingesetzt ist. Sie weist auf die Vorteile dieser Dose mit folgender Werbung hin:
"Eine neue Dose in neuem Kleid!
Viele Vorteile bringt Ihnen die praktische PFIFFIKUS-DOSE,
Leicht läßt sich der Pinsel abstreifen und ablegen. Der Dosenrand wird dadurch nicht versohmutzt und ermöglicht einen dichten Verschluß, Sie rostet nicht, der Klebstoff bleibt sauber und einwandfrei.
Zur PFIFFIKUS-DOSE brauchen Sie keine weiteren Zubehörteile,
 sie hat's in sich!"
Die Klägerin hält diese Behauptungen für objektiv unrichtig und irreführend. Als unzulässige vergleichende Reklame erachtet die Klägerin die Herausstellung
"Zur PFIFFIKUS-DOSE brauchen Sie keine weiteren Zubehörteile",
 
gerät zur Verhinderung der Rostbildung und zur Herbeiführung eines luftdichten Verschlusses verwende« Her Hinweis der Beklagten setze daher deren Pfiffikus-Hose erkennbar mit der Planatol-Sicherungsdose mit eingesetztem Sparring in Ver-gleich«
5« Im Jahre 1953 ist der bis dahin bei der Klägerin an-gestellte Chemiker Carl B^P in die Biemstd der Beklagten £ treten« Hie Klägerin wirft der Beklagten vor, daß diese bei ihrer Werbung für die erst nach dem Übertritt von B|^P in großem Umfang auf genommene Herstellung von Kaltleimen auf d U frühere Tätigkeit von	Bezug nehme und auf seine Kennt-
nis der Rezepturen der Klägerin mit der Schlußfolgerung hin-weise, daß sie dadurch in der Hage sei, gleichwertige Erzeugnisse wie die Klägerin, aber zu billigeren Preisen zu liefern,
6. In der Sonderbe£lage der Süddeutschen Zeitung vom 18 «/L9« Mai 1955 "München.als Industriestadt” ist außer eines! von der Beklagten aufgegebenen Inserat ein Bericht über die Beklagte abgedruckt. In dieser Pressenotiz heißt es u«a.;
gerichtete Behauptung, die auf entsprechende Angaben der Beklagten zurückgehe, sei unwahr« Hie Beklagte wisse genau, daß der Betrieb der Klägerin das größte Klebstoffwerk Bayerns sei
 Hie Beklagte habe, so führt die Klägerin weiter aus, bei den geschilderten Handlungen vorsätzlich gehandelt« Sie sei daher nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zu dem Schadensersatz und bezüglich der Verletzungshandlungen unter Ziffer 1 bis 3 auch zur Auskunftserteilung verpflichtet«
”Hie Birma I
zur größten	abrik	Bayerns	entwickelt«”
hat sich in kurzer Zeit
<
Hie Klägerin trägt hierzu vor, diese eindeutig gegen sie
 Demgemäß hat die Klägerin beantragt, zu erkennen:
Io Der Beklagten wird bei Meldung einer vom Gericht zu bestimmenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten,
 lo Werbeprospekte für die von ihr hergestellten »ZPACOLLjS» in der Form eines gefalteten DIB 4-Blattes zu verwenden,
 gekennzeichnet durch eine auf der ersten Umschlagseite stilisierte, graphische Darstellung von Büchern mit Warenzeichen, Firma und Firmenzeichen in Siegelform;
ferner gekennzeichnet durch die auf den beiden Innenseiten über die beiden Druckseiten geführte Überschrift mit der schlagwortartigen Verwendung und Kennzeichnung des Warenzeichens und die farbige Umrandung des gesamten Textes, die tabellenartige Aufstellung der einzelnen Arbeiten im graphischen Gewerbe und der dafür benötigten verschiedenen Sorten von Ipacoll-Klebstoffen, wobei die Arbeitsvorgänge und Klebstoffaorten durch verschiedene Buchstabengrößen bzw. Farbe hervorgehoben sind;
2o Werbeprospekte oder sonstige Geschäftspapiere zu verwenden, in denen zur Bezeichnung von verschiedenen Sorten der IFACOLL-Klebstoffe folgende Buchstaben-Kennzeichnungen verwendet werden:
«BLB«, «BL«, «KL» und «BB Drei Sterne»;
3. zur Kennzeichnung von Emballagen jeder Art wie Büchsen, Kannen, Hobbocks und Fässer Etiketten zu verwenden.
 
gekennzeichnet durch Spiegel mit gleicher wieder-
kehrender Farbe zur Unterscheidung von Klebstoffen mit gleichartiger löser«» bzw. Verdünner basis; weiterhin gekennzeichnet durch andersfarbige Querstreifen und Umrandung des Farbspiegele mit bildmäßiger Verbindung des Warenzeichens, des Firmenzeichens in Siegelform, des Firmennamens und einer Gebrauchsanweisung für die besondere Sorte; insbesondere so gekennzeichnete Etiketten in den Farben gelb, grün und rot;
4o in dem von ihr herausgegebenen »PFIFFIKUS-Frospek nachfolgenden Hinweis zu bringen:
“Der Posenrand wird dadurch nicht verschmutzt und ermöglicht einen dichten Verschluß. Sie rostet nicht, der Klebstoff bleibt sauber und einwandfrei. Zur "PFIFFIKUS-Pose11 brauchen Sie keine weiteren Zubehörteile11;
5.	bei der Werbung für die IPACOLLE darauf hinzuweisen daß der eigene Angestellte Bayer durch seine Tätigkeit bei dem PIAÄATOL-Werk die Zusammensetzung der von diesem hergeetellten Klebstoffe genau kennt, dadurch in der läge ist, diese in der gleichen Qualität herzustellen, jedoch billiger als dm Klagepartei zu verkaufen;
6.	in Veröffentlichungen jeder Art die Behauptung aufzustellen, sie habe sich inrder kurzen Zeit zur größten Klebstoffabrik Bayerns entwickelt.
II o Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus den Verletzungshandlungen unter Ziffer I, 1 mit 6 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen;
HI» Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft Uber den
 Umfang der Zuwiderhandlungen gegen Ziffer I 1, 2 und 3 zu erteilen und zwar durch Angabe der Kahlen der verwendeten, nach Ziffer 1, 2 und 3 beanstandeten Werbeprospekte und Emballagen-Etiketten; ferner durch Bekanntgabe der Abnehmer, Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen von IPACOLL-Klebstoffen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Teilurteil vom 12. Juni 1956 verurteilte das Landgericht die Beklagte, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs sich zu berühmen, sie habe sich in kurzer Zeit zur größten Kl ebs to ff abrik Bayerns entwickelt. Des weiteren stellte das Landgericht die Pflicht der Beklagten zu dem Ersatz des aus dieser Behauptung der Klägerin entstandenen und noch entstehenden^ Schadens fest* Soweit die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und (phrer Pflicht zur Auskunfterteilung wegen der Ausgestaltung ihrer Prospekte, der Buchstaben-Kennzeichnung und der Etikettierung begehrte (Ziff. I 1 bis 3, XXI und teilweise II der Klage), wies es die Klage ab. Die XbstenentScheidung wurde dem Schlußurteil Vorbehalten.	?
Die dem Schlußurteil vorbehaltenen Streitpunkte betrafen demgemäß neben der Kostenentscheidung die Werbung der Beklagten mit der früheren Tätigkeit ihres Angestellten B^fl^ der Klägerin (Ziff. I 5 der Klage) sowie die Werbehinweise der Beklagten auf die Beschaffenheit der PFIFFIKUS-Dose (Ziff. I 4 der Klage).
F
 
Gegen das Teilart eil des Landgerichts vom 12« Juni 1956 haben sowohl die Klägerin wie auch die Beklagte Berufung eingelegt« Bezüglich des von der Beklagten angefophtexten, sie verurteilenden Teils des Teilurteile (Berühmung, die größte Klebstoffabrik Bayerns zu sein) erklärten die Parteien nach Abschluß eines die Kostenregelung ausschließenden Teilvergleiches vom 22. November 1956 diesen Streitpunkt in der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage für erledigt. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 6. Dezember 1956 zurückgewiesenj von den Kosten des Berufungsverfahrens hat es der Klägerin. 4/5 und der Beklagten 1/5 auf erlegt.
Mit ihrer gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 1956 eingelegten Revision (AZ I ZR 58/57) erstrebt die Klägerin Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verurteilung der Beklagten, soweit die Klage wegen der Ausgestaltung der Prospekte, der Buche taben-Kbmzeichnung und der Etikettierung abgewiesen worden war» Die Beklagte, die Anschlußrevision eingelegt hat, beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als ihr 1/5 der Kosten des Berufungsverfahrens zur last gelegt worden sind $ sie beantragt, der Klägerin die Kosten in vollem Umfange aufzuerlegen
 Mit Schlußurteil vom 8. Juni 1959 hat das Landgericht nach der Vernehmung von Zeugen sowie Einholung eines Sachver standigengutachtens der bei ihm noch anhängigen Unterlass klage teilweise, nämlich hinsichtlich der Werbung der Beklag ten mit der früheren Tätigkeit	(Ziff. I 5 der Klage)
und des Werbehinweisea 11 zur PPIPPIKÖS-Döse brauchen Sie kein weiteren Zubehörteile11 (I 4* der Klage), stattgegeben. Insoweit wurde auch festgestellt, daß die Beklagte zu dem Ersatz de entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet iat Im übrigen, d.h. also hinsichtlich der weiteren Werbebe-
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hauptungen zur BFIPFIKUS-Dose (Ziff* I 4 der Klage) wurde die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz legte das Landgericht der Beklagten 2/5 und der Klägerin 5/5 auf.
Gegen dieses Schlußurteil des Landgerichts vom 8. Juni 1959 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat Anschlußberufung erhoben» Sie erstrebte mit dieser Anschlußberufung die Änderung der Koetenentscheidung zu ihren Gunsten. Bas Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 26. November 1959 Berufung und Anschlußberufung zuräckgewiesen. Die Kesten des zweiten Hechtszuges wurden der Beklagten auferlegt.
Mit ihrer gegen dieses Urteil vom 26. Hovember 1959 eingelegten Revision (AZ I ZR 8/60) erstrebt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde, und Abweisung der Klage insoweit, als ihr durch das Schlußurteil des Landgerichts vom 8. Juni 1959 stattgegeben wurde (Werbung mit der früheren Tätigkeit B4i|^; Werbehinweis, daß Zubehörteile nicht erforderlich seien).
Der Senat hat gemäß § 147 ZK) die Verbindung der beiden Verfahren I ZR 58/57 und I ZR 8/60 zu dem Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung angeordnet.
Jto tseheidiragsgrüride:
Ac Revision der Klägerin
X. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 1936 zunächst die Präge der Zulässigkeit des Teilurteils des Landgerichts vom 12. Juni 1936 geprüft.
Es hat ausgeführt, gegen die Ifotscheidung des Landgerichts über einen Teil der Streitpunkte bestünden keine Bedenken, weil die Entscheidung über diesen Teil des Rechtsstreites unabhängig davon sei, wie der Streit über den Rest ausgehen werde.
Die Revision rügt diese Rechtsauffaesung des Berufungen geriehtes. Sie macht geltend, die Entscheidung über den Teil sei nicht unabhängig davon, wie der Streit über den Rest ausgehen werde. Es sei sehr wohl möglich, daß eine Wettbewerbshandlung - allein betrachtet - sich gerade noch in den Grenze der Lauterkeit bewege, hingegen dann unlauter erscheine, wenn sie nur ein Glied einer Rette eindeutiger Wettbewerbsverstöße sei. Die von der Revision der Klägerin erfaßten Handlungen seien jedenfalls dann wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn sich das der Beklagten mit den nicht vom Teilurteil er-j t faßten Klageanträgen zu I 4 und I 5 (Hinweise auf Pf IPFIKöS-^ Vorteile und Werbung mit der Tätigkeit des Angestellten B^f) zur Last gelegte Verhalten als wahr erweisen werde. Das zeige daß zwischen den fraglichen Tatbestandskomplexen im vorliegen den falle zwar keine logische, immerhin aber eine natürliche, auf einem einheitlichen Wettbewerbsverhältnis beruhende Abhängigkeit bestehe, die eine Aufspaltung des Gesamtverhaltens der Beklagten nicht dulde. Das Berufungsurteil vom 6. Dezember 1936 sei daher schon aus verfahrensrechtlichen Gründen auf zu» heben.
 
Die Revision kann jedoch mit dieser Rüge nicht durchdrungen«
Das Berufungsgericht ist von der zu § 301 ZPO entwickelten Rechtsprechung ausgegangen, wonach ein feilurteil über einen oder einige von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nicht ergehen darf, wenn ein untrennbarer Zusammenhang mit den anderen Ansprüchen besteht, vor allem mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung der Rechtsmittelinstanz« Die Entscheidung über den Teil muß unabhängig davon sein, wie die Entscheidung über den Rest ausgeht, die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen also ausgeschlossen sein (OGHZ 3» 20, 23; BGHZ 16, 71, 73; 20, 311, 312 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung)«
So liegt indessen der Fall hier nicht. Ein untrennbarer Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung zu § 301 ZPO ist -jedenfalls so, wie die Anträge gestellt sind - nicht zu bejahen« Zwar kann der Unwertcharakter der zu dem Gegenstand besonderer Klageanträge gemachten, vom Teilurteil nicht erfaßten einzelnen Verhaltensweisen der Beklagten für die Beurteilung des Unwertcharakters der anderen Verhaltensweisen von Bedeutung sein. Es handelt sich jedoch insoweit nur um Indizien, die unabhängig von der Entscheidung über die anderen Ansprüche festgestellt und gewürdigt werden konnten und nicht rechtsnotwendig vom Ausgang des Streites über den Rest abhängig waren« Darüber, ob der Erlaß des Teilurteils zweckmäßig war, konnte das Berufungsgericht nicht befinden« Das zur Nachprüfung eines Teilurteils berufene Gericht kann lediglich über die Zulässigkeit, nicht jedoch über die Angemessenheit des Erlasses entscheiden (RGZ 97, 30, 32; RG Se uff Arch 34 Nr« 115.)* Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Teilurteils nicht zu erheben seien, . kann daher nicht beanstandet werden.
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II«
lo Die Revision stellt zunächst die Auffassung des Berufungsgerichtes zur Nachprüfung, es sei weder dem fit eibild (Vorderseite) des Werbeprospektes der Klägerin die Eigenschaft eines Kunstwerkes im Sinne der §§ 1, 2 KünstUrhG, noch diesem Prospekt als solchem die Eigenschaft eines Schriftwerkes nach § 1 Abs« 1 Ziff « 1 Lit UrhG zuzuerkennen« Gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes sind jedoch durchgreifende rechtliche Bedenken nioht zu erheben«

a) Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß unter einem Kunstwerk im Sinne des § 1 Kunst UrhG eine eigenpersönliche geistige Schöpfung zu verstehen ist, die mit den Bar Stellungsmitteln der Kunst durch fermgebende Tätigkeit hervorge&racht und vorzugsweise für die Anregung des ästhetischen Gefühls durch Anschauung bestimmt ist« Bie schöpferische Leistung müsse dabei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, von sol ehern Range sein, daß man nach der im Leben herrschenden Anschauung der gebildeten, mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten und für künstlerische Dinge empfänglichen Volkskreise (unter Anlegung eines strengen Maßstabes) noch von einem KUns werk sprechen könne«
l
Biese Begriffsbestimmung des "Kunstwerks11 entspricht im wesentlichen der vom erkenne&tien^Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts vertretenen Auffassung«
Dagegen erhebt die Revision auch keine Angriffe« Sie rügt jedoch, der Vorderrichter habe keine Gründe angeführt, aus denen entnommen werden könne, warum das Titelbild auf dem Prospekt der Klägerin nicht die erforderliche künstlerische Höhe aufweise« Der Revision ist zuzugeben, daß sich das Berufungsgericht insoweit in den Entscheidungsgründen lediglich auf einen Satz beschränkt hat. Es führt aus: Wenn auch dem
 Titelbild nicht schon wegen der Wahl des (einfachen) Motivs -ein in eine Presse eingespanntes Buch und ein dahinter stehender Bücherstapel auf blauem Grund - die Eigenschaft eines Kunst Werkes äbzusprechen sei, so fehle doch der Art der Darstellung dieser Gegenstände die erforderliche künstlerische Höhe? um das Titelbild als Kunstwerk bezeichnen zu können«
Das Berufungsgericht konnte sich jedoch - jedenfalls bei der hier gegebenen einfachen Ausbildung - auf die Wiedergabe seines Gesamteindruckes beschränken. Es bedurfte insoweit keiner tatsächlichen Feststellungen im einzelnen. Auch v ist nicht zu beanstanden daß das Berufungsgericht zu seiner Auffassung lediglich aufgrund eigener Betrachtung des Prospektes gekommen ist. Es konnte sich, da für die Beurteilung dieser Frage die im Leben herrschenden Anschauungen maßgebend sind, für sachkundig genug halten (vgl. BGHZ 22,
 209f 218 - Europapost). Gegen die in rechtlich bedenkenfreier Weise getroffene und als tatsächliche Würdigung der Nachprüfung der Revisionsinstanz weitgehend entzogene Feststellung des Berufungsgerichtes lassen sich auch in sonstiger Hinsicht aus Rechtsgründen Bedenken nicht erheben. Aufgrund dieser Feststellung aber ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Schlüsse^gelangt, daß das fragliche Titelbild den Begriff des Kunstwerks im Sinne des § 1 KunstUrhG nicht erfüllt.
b) Nach der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. RGZ 116, 292, 295 - Adreßbuch; RGZ 121, 357, 361 -Rechentabellen; RGZ 140, 137 - Rundfunkprogramm; RG GRUR 1942', 280, 281 - Preisliste) vertretenen und vom erkennenden Senat (BGH GRUR 1959, 251 - Einheitsfahrschein) geteilten Gesetzesauslegung ist unter einem Schriftwerk im Sinne des § 1 Ziff. 1 LitUrhG ein durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachter sprachlicher Gedankenausdruck zu verstehen, der sich als Erzeugnis geistiger Tätigkeit des Urhebers kundgibt. Unter
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Umstanden kann auch ein bescheidenes Maß solcher Tätigkeit ge*] nugen. Anerkanntermaßen kann sich das geistige Wirken auf bloße Formgebung, auf die Sammlung, Einteilung und Anordnung vorhandenen Stoffes beschränken. Auch Schöpfungen- zu praktische**-’ Zwecken sind vom Schriftwerkschutz nicht ausgeschlossen (RGZ 1219 357; BGH aaO). Demgemäß können auch Werbeprospekte Schriftwerkschutz genießen, falls in ihrer Formgebung eine schöpferische Leistung zutage tritt.
Das Berufungsgericht ist von diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgegangen. Die Revision^ hat auch insoweit Angriffe nicht erhoben. Sie rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Werbeprospekt der Klägerin genüge den nach der gekennzeichneten Rechtsprechung an ein Schriftwerk zu stellenden Anforderungen nicht.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, bei der Verwendung eines gefalteten Blattes in der genormten Größe DIN 4, der auf der ersten Umachlagseite ersichtlichen stilisierten Darstellung von Büchern mit Warenzeichen, Firma und Firmenzeichen in Siegelform, bei der auf den beiden Innensei« ten über die beiden Druckseiten geführten Überschrift mit der schlagwortartigen Verwendung und Kennzeichnung des Warenzeichens und bei der farbigen Umrandung des gesamten Textes handele es sich um allgemein bekannte und gebräuchliche Werbe mittel. Sie seien nicht das Ergebnis einer individuellen schöpferischen geistigen Tätigkeit der Beklagten. Gleiches gelte, so führt das Berufungsgericht weiter aus, von der Aufzählung der einzelnen Arten in getrennten Absätzen und der da für benötigten Klebstoffsorten. Auch ihre Wiedergabe in alphabetischer Reihenfolge sowie die Hervorhebung der Arbeitsvorgänge und der KlebstoffSorten durch verschiedene Buchstabengrößen und besondere Farbgebung seien längst bekannte und niöht erst von der Klägerin erdachte Werbemethoden. Auf der gleiche] Ebene liege die der (allgemein erstrebten) Vereinfachung im
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Geschäftsverkehr dienende Bezeichnung der einzelnen Warensorten durch Buchstaben und Ziffern. Auch in der Vereinigung dieser Werbemittel durch die Klägerin in ihrem Prospekt, so führt das Berufungsgericht noch aus, könne eine schöpferische Leistung nicht erblickt werden, selbst wenn die Klägerin, wie behauptet, viele Mühe darauf verwendet habe, zu einem befriedigenden Ergebnis zu kommen« Auch die Vereinigung sei, insoweit ebenfalls auf Vorbekanntem auf bauend und es ohne wesentliches Zutun wiedergebend, nicht das Ergebnis einer besonderen geistigen Leistung« Der Meinung der Klägerin, ihr Werbeblatt stelle in seiner Gesamtheit eine eigentümliche geistige Schöpfung dar, könne daher nicht zugestimmt werden«
Biese Feststellung des Berufungsgerichtes berührt im wesentlichen das Gebiet der tatsächlichen Würdigung und ist deshalb einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfange zugänglich (vgl« RG GRUR 1942, 280, 281)«
Das Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu entkräften.
Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe irrtümlich angenommen, die von der Klägerin beobachtete Anordnung und Einteilung sei längst bekannt und allgemein gebräuchlich, handelt es sich um einen Angriff gegen ohne Rechtsverstoß getroffene tatsächliche Feststellungen« Wenn die Revision meint, die eigentümliche und nicht von selbst gegebene Anordnung bestehe darin, daß die für das jeweilige Erzeugnis in Betracht kommende Tätigkeit in substantivischer Form Und dazu noch typographisch hervorgehoben an den Zeilenanfang gestellt und entweder mit einem regelrechten Aussagesatz oder die Verwendung des Erzeugnisses charakterisierenden Stichworten verbunden sei, stehen dem die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes, daß es sich hierbei üm gebräuchliche Maßnahmen handelt, entgegen. Bas Berufungsgericht
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hat auch nicht Übersehen, wie die Revision meint, daß trotz des Vorbekanntseine der einzelnen Werbemittel die Kombination mehrerer bekannter Werbemittel eine eigene geistige Leistung darstellen kann« Es hat diese Präge ausdrücklich erörtert, jedoch festgestellt, daß auch in der Vereinigung der einzelne f' Werbemittel im Prospekt der Klägerin eine schöpferische Leistung nicht zu erblicken sei« Bern kann aus Rechtsgründen nich entgegengetreten werden. Bis Verwendung der einzelnen Werbe» mittel und ihre aufeinander abgestimmte Anordnung beruht im wesentlichen auf sich aue der Katar der Sache ergebenden Zwed 'f mäßigkeitserwägungen und ergibt sich weitgehend aue dem Zwedflp des Prospektes von selbst« Seiner Pormgestaltung nach erhebt m sich der Prospekt nicht' über die Ebene des alltäglichen; eine! individuelle geistige Tätigkeit, die Urheberrechtsschutz ver°I diente, tritt dabei nicht zutage« Bas Mindestmaß dessen, was I für Urheberrechtsschutzfähigkeit zu verlangen ist, erreicht I der Prospekt nicht. Babei kommt es nicht darauf an, ob der Aul-gestaltung des Werbeblattes etwa, wie die Revision behauptet, . sorgfältige individuelle Überlegungen vorausgegangen sind.
Eine geistige Tätigkeit, die aus dem Warbeblatt selbst nicht erkennbar ist, hat unbeachtet zu bleiben (vgi. BGH GRUR 1959s 251, 252 - Einheitsfahrschein) o Schon aus diesem Grunde kann darin, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin wegen
 der Vorarbeiten angebotenen Beweise nicht erhoben hat, ein
 Verfahrensverstoß im Sinne das § 286 ZPO nicht erblickt werd überdies hat das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen unterstellt, daß die Beklagte viel Mühe auf die Gestaltung ihres Prospektes verwendet habe«
Ba das Werbeblatt der Klägerin schließlich auch dem Inhalte nach keine schöpferische Eigenart aufweist, was von der Revision auch nicht geltend gemacht wird, hat das Berufungsgericht dem Werbeblatt der Klägerin den Schrifiwerkschttte mit Recht versagt.
 
2o Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob die Klage-rin mit ihrem Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt aes Ausstattungsschutzes für ihren Werbeprospekt (§ 25 WZG) oder des Schutzes.als Geschäftsabzeichen (§ 16 .Abs« 5 UWG) durchdrungen kann« 3s hat auch dies verneint« Dabei ist das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß die erforderliche Verkehrsgeltung jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr bestanden habe, weil sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergebe, daß sie das der Klage zugrunde liegende Werbeblatt schon seit 19-51 nicht mehr verwende«
Die Revision macht demgegenüber unter Hinweis auf* die Hausbücherei-3ntScheidung des Senats (BGH2 21, 66, 75, 76) ge3 tend, das Berufungsgericht habe von der Vermutung ausgehen müssen, daß die (von ihm für das Jahr 1951. unterstellte) Terkehrsgeltung auch noch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im November 1956 bestanden habe« Selbst wenn man aber, so macht die Revision weiter geltend, entgegen der Haus-bücherei-Ifintscheidung der Klägerin den Beweis für den Fortbestand der Verkehrsgeltung ihres ??erbeprospektss auferlögen wolle, sei zu rügen, daß das Berufungsgericht den insoweit an-gebotenen Beweis nicht erhoben habe«
Diesem Angriff der Revision muß jedoch der Erfolg versagt bleiben«
Der Revision ist zuzugeben, daß eine nur vorübergebende Ifichtbenutzung einer Ausstattung oder eines Geschäftsabzei-chens deren Verkehrsgeltüng nicht aufzuheben braucht, der Verkehr sich ihrer vielmehr zunächst noch erinnern wird (BGHZ aaO)« SolchenfäLles kann eine Vermutung für den Fortbestand der Verkehrsgeltung sprechen« Von einer die Erinnerung der Abnehmer nicht beeinträchtigenden vorübergehenden
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Nichtbenutzung kann jedoch bei einem Zeitraum von fast fünf Jahren nicht ohne weiteres die Rede sein» Der erkennende Senat ist zwar im Palle der Hausbücherei-Jäntscheiclung davon ausgegangen, daß der Fortbestand der Verkehrsgeltung von Firmennamen oder eines Unternehmenskennzeichens trotz mehrjähriger und damit nicht nur vorübergehender Nxchtbenutzung zu vermuten sei, Er hat diese Auffassung jedoch aus den besonderen Verhäl4-nissen der Nachkriegszeit abgeleitet und sie .im'wesentlichen damit begründet, der Verkehr werde eine infolge der Kriegs-und Nachkriegsereignisse erzwungene Stillegung eines Betriebe^ und die damit verbundene Nichtbenutzung berücksichtigen und damit rechnen, daß die Maßnahmen .regelmäßig nur vorübergehender Natur seien. Dies habe nach der Lebenserfahrung zur Folge, daß seit langem eingeführte Kennzeichnungen in der Segel nich alsbald aus dem Bewußtsein der Bevölkerung verschwunden, sondern jedenfalls zunächst noch weiter in der Erinnerung haften geblieben seien. Davon ausgehend ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, daß solehenfalles der auf Unterlassung in Anspruch genommene Beklagte den Gegenbeweis für den Verlust der frühere*» Verkehrsgeltung der Kennzeichnung des Klägers zu führen habe (ebenso BGH. GRUR 1959, 45* 47 - Deutsche Illustrierte), So liegt aber der Fall hier nicht* Ss. streitet hier nicht ohne weiteres eine Vermutung für den Fortbestand einer etwaigen ii Zeitpunkt der letzten Benutzung des Werbeblattes im Geschäfi verkehr gegebenen Verkehrsgeltuhg.
Die Klägerin hätte-daher den Fortbestand beweisen müssen# Dafür hat sie indessen keinen substantiierten Beweis angetreten* Die Revision rügt zwar Nichterhebung von Beweisen und verweist auf S, 6 der Berufungsbegründung vom 27* Septeifr *-ber 1956 und die dort gegebene’Verweisung, Diese Rüge ist jedoch nicht begründet. Abgesehen davon, daß sich, das damit in Bezug genommene Beweisangebot der Klageschrift (S, 10} auf die behauptete Verkehrsgeltung der Etiketten bezieht, ist
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die a»gebotene Auskunft von Verbänden der graphischen Betriebe kein ausreichendes Beweismittel« Dies schon deshalb, weil beim Fehlen erläuternder Erklärungen der Klägerin davon auszugehen ist, daß diese Verbände .nur die Ansicht der graphischen Fachkreise, nicht aber die entscheidungserheblicho Meinung der Abnehmender Produkte der Klägerin wiedergeben könnten« Zu ausreichend substantiiertem Beweisangebot, insbesondere zu näheren, durch Unterlagen belegten Angaben über Umfang, Zeitdauer usw« der 77erbung mit den hier in Präge kommenden Prospekten vor Aufgabe der Benutzung sowie über sonstige Umstände, aus denen auf die Portdauer der Erinnerung an diese Prospekte bei den Abnehmern hätte geschlossen werden können, bestand aber umso mehr Anlaß, als Verkehrsgeltung für einer, seit Jahren nicht mehr in Verkehr befindlichen Prospekt behauptet wurde und das Landgericht ausdrücklich darauf hinge*» wiesen hatte, daß sich die Klägerin, nachdem sie das fragliche Werbeblatt seit 6 Jahren aus dem Verkehr gezogen habe, auf eine Verkehrsgeltung nicht mehr berufen könne«
Gegen die auf tatsächlichen Erwägungen beruhende Annahme des Berufungsgerichts, die Verkehrsgeltung habe im Zeitpunkt der letzten müncliciien Verhandlung nicht mehr fortbestanden, lassen sich daher aus Rechtsgründen Bedenken nicht erheben« Mithin braucht auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Bestehen der Verwechslungsgefahr verneint, nicht mehr eingegangen zu werden« .
3>o Da der Prospekt der Beklagten dem äußeren. Erscheinungsbild nach dem Prospekt der Klägerin immerhin nahesteht, stellt sich jedoch die vom Landgericht erörterte und verneinte Präge, ob die Klägerin etwa wettbewerbsrechtliehen Schutz aus den von der Rechtsprechung zu § 1 UWU für Palle der Nachahmung eines fremden ’Werbemittels entwickelten Grundsätzen herieiten kann« Voraussetzung wäre hierbei u«a«, daß der Prospekt der Klägerin
 
- auch ohne Verkehrsgeltung - infolge seiner Eigenart im Verkehr individualisierend in dem Sinne wirken könnte., daß er eine gedankliche Verbindung mit der Herkunftsstätte der Kläge rin hervorrief (vgl«, BGH GRUB 1956, 553 - Coswig $ BGHZ 21, 266* 271 f); nur dann hätte durch die Verwendung des Prospektes de: Beklagten die Gefahr einer Irreführung heraufbeschwordiuwerd können. Gegen eine solche Annahme spricht schon entscheidend, daß der Prospekt sich? seit 1951 nicht mehr im Verkehr befand, Von einer individualisierenden. Wirkung kann außerdem im Hinblick auf die vom Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung des Schriftwerkschutzes getroffenen, oben wieder gegebenen tatsäe liehen Feststellungen keine Rede sein. Banach zeigte der Pro-spekt der Klägerin nach Anordnung und Inhalt keine besondere Eigenart, vielmehr handelte es sich bei seiner Ausgestaltung weitgehend um gebräuchliche Haßnahmen« Bine Gedankenassoziation im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung ist daher nicht zu besorgen. Da außerdem der Prospekt der Klägerin seit 1951 überhaupt nicht mehr im Verkehr war, kann es mithin nicht als den Anschauungen des anständigen Durchschnittagewerbetreibenden widersprechend bezeichnet werden, wenn ein Konkurrent ein dem Werbeblatt der Klägerin allenfalls ähnliches Werbeblatt verwendet. Rin Verstoß gegen § 1 UWG liegt daher nicht vor«
III. Klageantrag Ziffer I 2.
Ber Auffassung des Berufungsgericht, der Klägerin könnte auch für die Kennzeichnung ihrer Klebstoffsorten durch Buchstaben und Zahlen ein wettbewerbsrechtlicher Schutz nicht zugebilligt werden, ist - jedenfalls im Ergebnis - zuzustimme Rin solcher Schutz könnte gemäß § 1 UWG allenfalls dann ge-gegeben sein, wenn die Beklagte mit ihren mit der Klage ange-j griffenen Bezeichnungen »»BIB1*, "BI”, nKL” und “BB Brei Sterne] Buchstabenzusammenstellungen der Klägerin in verwechslungsfähiger Weise nachgeahmt hätte. Hierbei kämen allerdings nur
 die auf den Prospekten und Etiketten der Klägerin verwendeten Zusammenstellungen "BB” und ,ILKM und allenfalls noch die Abkürzung "BL" in Frage9 die aber nach der nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts (Verneinung jeglicher identischer Benutzung) von der Klägerin nicht als solche verwendet wird. £s könnte nämlich, wie die Revision unter Hinweis auf die bereits erwähnte Entscheidung des Senats (GRDR 1956, 553 - Coswig) geltend macht, ein Sitten-v er stoß dann zu bejahen sein, wenn die für eine Hachahmung in Frage kommenden Zusammenstellungen der Klägerin im Verkehr auch individualisierend in dem Sinne wirken, daß sie eine gedankliche Verbindung mit der Herkunftsstätte der Klägerin hervorrufen und ihre Verwendung in verwechslungsfähiger Weise durch die Beklagte daher die Gefahr einer Irreführung heraufbeschwört (vgl« auch BGHZ 21, 266)« Falls der Beklagten die Verwendung anderer, nicht verweehelungsfähiger Bezeichnungen ohne weiteres zugemutet werden kann, könnte ein Wettbewerbs-verstoß im Sinne des § 1 TJWG bejaht werden.
Bas Berufungsgericht hat nun aber festgestellt, es liege außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, daß wegen der Buchstabenverwendung allein bei den Kunden Verwirrung und der Beklagten daraus ein auf diese Weise erstrebter Vorteil entstehen könne. Es ist dabei ersichtlich von den Feststellungen des Landgerichts ausgegangen, die konkrete Buchstabenverwendung gehe über den Rahmen Üblicher Gestaltungsmerkmale nicht hinaus« Verwendet seien einfach die Anfangsbuchstaben der zur Bezeichnung des Verwendungszweckes brancheüblichen Worte., was eine Merkhilfe für den Kunden darstelle. Baß man eine besondere Qualität durch einen oder mehrere Sterne hervorhebe, sei ebenfalls durchaus üblich. Bas Landgericht hat weiter festgestellt, daß aus den genannten Gründen gerade die Buchstaben B, L und K auch bei der Sortenbezeichnung anderer einschlägi-
ger, von ihm näher bezeichne ter Firmen auf tauchen« z.B. BL 1, BL 2, LK und ferner IB. Der Sinn dieser Feststellungen ist, daß die Buchetabenzusammenstellungen der Klägerin keine Besonderheiten aufweisen und ihnen damit nicht die Funktion einer Herkunftskennzeichnung zukommt« Daran ändert auch nichts/ daß9 wie die Klägerin unter Beweiserbieten behauptet hat, ihre!
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Kunden die Sorten nur unter Verwendung der ihnen aus jahrelanger Übung bekannten Buchstaben-Sortenbezeichnungen bestellen, ohne dabei das Wort PLANA fOL zu gebrauchen. Die Revision rügt Nichterhebung dieses Beweises (§ 286 ZK)). Das Berufungsgericht brauchte indessen den angebotenen Zeugenbeweis nicht zu erheben, weil diesee Vorbringen der Klägerin nach dem Ausgeführten nicht schlüssig ist« Denn nach denr erörterten Feststellungen des Landgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Kunden die Zusammenstellungen als Zeichen der Herkunft aus dem Betriebe der Klägerin ansehen, da 'es nach diesen Feststellungen des Landgerichts Üblich ist« solche Bezeichnungen den verschiedenen Sorten von Klebemitteln entsprechend zu verwenden. Haben aber die Bezeichnungen nicht die Funktion als Herkunftshinwei« und ist eine solche Kennzeichnung allgemein üblich« so fesnn ein Verstoß gegen § 1 UWG nicht darin gesehen werden9 daß die Beklagte sie ebenfalls wendet.
IVo Klageantrag Ziffer I 5.	-
Das Berufungsgericht hält auch diesen Klageantrag, der die Ausgestaltung der Etiketten (Aufkleber) der Beklagten be-] trifft« in Übereinstimmung mit dem Landgericht für unbegründet« Ss stellt insoweit im wesentlichen darauf ab« daß Verwec lung a ge fahr bei den von dem Warenzeichen ,tIPACÖLL,f beherrsch« ten und gegenüber denen der Klägerin auch im übrigen völlig anders gestalteten Etiketten der Beklagten nicht bestehe. Allein wegen der ihnen gemeinsamen Verwendung von gleichen,
 in ihren Formen jedoch voneinander wesentlich abweichenden Farbspiegeln werde, so meint das Berufungsgericht, bei keinem Verbraucher ein Irrtum Uber den Hersteller des Klebstoffes oder auch nur Uber das Bestehen etwaiger Zusammenhänge zwischen den Streitteilen hervor gerufene Selbst wenn die Klägerin für ihre Etiketten Verkehrsgeltung erworben haben solle, könne sie der Beklagten die Benutzung ihrer Aufkleber wegen Fehlens « jeglicher Verwechelungsgefahr nicht verbieten»
Biesen im wesentlichen das Gebiet der tatsächlichen Würdigung berührenden Ausführungen des Berufungsgerichts kann aus xlechtsgrUnden nicht entgegengetreten werden»
Bas Berufungsgericht ist ohne Bechtsverstoß zu der Auf- . fassung gelangt 9 daß von unzulässiger Nachahmung im Sinne des § 1 DWG schon deshalb nicht gesprochen werden könne, weil wegen der andersartigen Ausgestaltung der Etiketten der Beklagten eine Irreführung des Yerkehrs nicht zu besorgen sei» Wegen der von ihm festgestellten Unterschiede und der daraus gefolgerten Verneinung der Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsirrtum einen etwaigen Ausstattungsschutz der Klägerin gegenüber den Etiketten der Beklagten nicht durchgreifen lassen» Ausatattungsschütz hatte die Klägerin für Etiketten, charakterisiert durch die Farbspiegel und die sonstige Ausgestaltung dieser Etiketten, nicht aber für die Verwendung der Farben gelb, grün und rot schlechthin geltend gemacht« Bie damit behauptete Verkehrsgeltung aber konnte das Berufungsgericht unterstellen und es brauchte daher, die von der Klägerin insoweit angebotenen Beweise nicht zu erheben, weil nach seiner rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung jegliche Verwechslungsgefahr ausscheidet« Bie Etiketten der Beklagten unterscheiden sich von denen der Klägerin in der Tat nicht nur durch das beherrschende Wort ,,IPAC0LL,,3 sondern auch durch die übrige Ausgestaltung erheblich»
Ähnlichkeiten bestehen» wie das Landgericht unter Billigung des Berufungsgerichts zutreffend näher ausgeführt hat» weder in der Form - abgesehen davon» daß beide rechteckig sind -noch in der Größe noch in der Anordnung der Merkmale. Für den Vorwurf» daß das Berufungsgericht dabei die tatsächlichen Ver« hältnisse nicht hinreichend gewürdigt habe» weil es» wie die Revision geltend macht» «offenbar0 an die Etiketten der Beklagten in der jetzt üblichen Ausgestaltung angeknüpft und insoweit das Bestehen einer Verwechslungsgefahr verneint habe, fehlt es an jeder Grundlage.
Eine andere Beurteilung der von der Revision der Klägerin erfaßten» vorstehend erörterten Sachverhalte ist in wett-bewerbarechtlieher Hinsicht auch dann nicht gerechtfertigt» wenn der den weiteren Klageanträgen zugrunde liegende Sach*» verhalt mitberücksichtigt und mitgewürdigt wird. Dabei hat aer dem Klageantrag I 4 zugrunde liegende Sachverhalt (Hinweise auf Ffiffikus-Vorteile) auszuscheiden» weil insoweit~ Wettbewerbsverstöße der Beklagten nicht festzustellen waren. Hinsichtlich der Werbebehauptung der Beklagten "Zur Pfiffikus Dose brauchen Sie keine weiteren Zubehörteile" ergibt sich dies aus den Ausführungen im Schlußfeil dieser Entscheidung gründe. Bezüglich der weiteren Werbebehauptungen zur Pfiffik#-Dose hat das Landgericht in seinem Schlußurteil vom 8. Juni 1959 die Klage abgewiesen» weil es diese Werbebehauptungen für zulässig gehalten hat. Die Klägerin hat insoweit Berufung] nicht eingelegt. Es bleibt sonach die BerLihnmng der Beklagtes, sie habe sich in kurzer Zeit zur größten Klebstoff-Fabrik Bayerns entwickelt» und die angebliche Werbung der Beklagten
 mit der Tätigkeit des Angestellten B^H^° ^er &rste Streitpunkt hat sich durch einen Teilvergleich ohne abschließende Würdigung des Sachverhaltes erledigt» die Parteien streiten
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lediglich noch Über die Kosten» Wegen der Werbung mit der früheren Tätigkeit des Angestellten	wird die Sache mit
 diesem Urteil zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl» die Ausführungen unter C I dieser Entscheidungsgründe). Selbst wenn nun aber unterstellt wird? daß es sich bei der Berühmung, die größt? Klebstoff-Fabrik Bayerns zu sein, um einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten handelt, und wenn weiter angenommen wird, daß im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits eine Wettbewerbswidrige Werbung der Beklagten mit der früheren Tätigkeit	fest-
gestellt wird, kann dies nicht von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung der von der Revision der Klägerin erfaßten Sachverhalte sein. Denn di?, nicht abschließend geklärten Vor-* gänge sind nicht derart schwerwiegend und sie stehen auch ersichtlich nicht in solchem Zusammenhangs miteinander und mit den übrigen Vorgängen, daß sie ausreichende Anzeichen für eine planmäßige Ausbeutung der Werbemethoden der Klägerin seitens der Beklagten sein und damit die Unlauterkeit der von den Klageanträgen I 1 bis 3 erfaßten - für sich allein nicht wettbewerbswidrigen - Handlungen begründen könnten«
B. Anschlußrevision der Beklagten
 Die Anschlußrevision der Beklagten richtet sich dagegen, daß ihr im Urteil des Berufungsgerichts vom 6« Dezember 1956 gemäß § 91 a ZK) die Kosten ihrer Berufung, d.h. 1/5 der Kesten des gesamten Berufungsverfahrens auferlegt worden sind. Sachlicher Gegenstand dieses Streitpunktes ist die Pressenotiz in der Süddeutschen Zeitung vom 18./19. Mai 1956 des Inhalts, die Beklagte habe sich in kurzer Zeit zur größten Klebstoff-Fabrik Bayerns entwickelt. Den darauf gegründeten Unterlassungsanspruch der Klägerin hatten die Streitteile in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 22* November 1956 für erledigt erklärt.
 
Die Angriffe der Anschlußrevision gegen die Koetenent-Scheidung können keinen Erfolg haben«
§ 91 a ZPO bezweckt, die Frage der ICostenlast in einem Rechtsstreit, den die Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, einer abgekürzten, Zeit und Arbeitskraft er* sparenden Behandlung und Entscheidung zuzuführen« Es soll daher grundsätzlich nicht das Verfahren fortgesetzt und Be* weis erhoben werden, um Unterlagen für eine Entscheidung darüber zu gewinnen, welche Partei in der Hauptsache unterlegen und demgemäß kostenpflichtig geworden wäre (BGH KJW 1954jjk 1038)» Das Gericht soll vielmehr bei der Beurteilung des mutmaßlichen Ausganges des Rechtsstreits nur den bisherigen Sack , > und Streit stand berücksichtigen. Die Parteien können also auf dem Wege des § 91 a ZPO dann nicht eine ihnen erwünschte ab« schließende, wenn auch in Ansehung der Hauptsache nicht ver« bindliche Würdigung des Rechtsstreits erreichen, wenn das Gericht bei der Anwendung der Bestimmung zulässigerweise weiterem Beweieantritt nicht stattgibt und, soweit dies möglich 1st, über die Kosten unter Berücksichtigung des bereits angefallene* Akteninhaltes entscheidet (BGH a&O)» Ob das Gericht dabei das billige Ermessen zutreffend ausgeübt hat, kann vom Revisions-] gericht nicht überprüft werden« Hur die Frage, ob die Grenze? des billigen Ermessens überschritten sind, unterliegt einer selbständigen Beurteilung in der Revisionsinstanz (BGH KJW 1951, 360).
Darin, daß das. Berufungsgericht von der Beklagten angebotene Beweise nicht erhoben hat, kann nach dem Ausgeführten eine Ermeseensüberschreitung nicht erblickt werden. Die darauf gegründeten Rügen der Anschlußrevision gehen daher fe^ Es kann der Ansehlußrevision auch nicht zugegeben werden, dafl das Berufungsgericht bei seiner Ansicht, die Pressenotiz sei der Beklagten als Wettbewerbehandlung zuzurechnen, den ange*
 
fallenen Akteninhalt nicht hinreichend berücksichtigt habe.
Bas Berufungsgericht hat, wie sich aus den Seiten 20/21 der Urteilsgründe ergibt, die wesentlichen Gesichtspunkte eingehend erörtert und gegeneinander abgewogen. Bie Revision greift weiter die Hechtsauffaasung des Berufungsgerichts an, im Palle der Alleinstellungswerbung habe derjenige, der mit der Innehabung einer Spitzenstellung wirbt, den vollen Nachweis der Wahrheit zu erbringen. Sie macht geltend, das Berufungsgericht gehe damit von einer rechtsirrigen Verteilung der Beweislast aus und habe mithin den Sachund Streitstand unter unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigte Hach anerkannter, eich auf die allgemeinen Hegeln der Beweislastvertei-lung stutzender Hechtsauffassung treffe bei einer Klage nach § 3 UWG den Unterlassungskläger gemeinhin die Beweislast dafür, daß die Werbung dea Beklagten unrichtig oder irreführend sei.
Ob der Hechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Frage der Beweislast beigepflichtet werden kann oder ob es auch im Falle der Alleinstellungswerbung entgegen der Meinung des Berufungsgerichts bei der allgemeinen Hegel zu verbleiben hat, kann indessen auf sich beruhen. Finer Prüfung und Entscheidung -dieser Frage bedarf es nicht, weil sich die Auffassung des Berufungsgerichts aus anderen Erwägungen rechtfertigt. Aus den eigenen Angaben der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 16. November 1935) ergibt sich nämlich, daß es in Bayern zwar eine Reihe anderer Klebstoff-Fabriken gibt, die jedoch nach Beschäftigungs-Zahl und Umsatz weit hinter den Streitparteiea Zurückbleiben.
Bie Beklagte hat auch ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 7» Februar 1956 vor dem Landgericht zugestanden, daß praktisch nur eine “Abwägung” zwischen den beiden Prozeßpartdien in Frage komme, weil zwar andere Betriebe in Bayern noch vorhanden seien, diese aber über den Umfang eines Kleinst-oder Mittelbetriebes nicht hinausgingen. Es sei daher richtig, daß sich von der Berühmung nur eine Klebstoff-Fabrik betroffen
 
fühlen könne und das sei die Klägerin. Unter diesen Umständen kann nach der Lebenserfahrung angenommen «erden? daß ein jeden falls nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrs-kreise die Alleinstellungswerbung auf die Klägerin bezog. Sine i Alleinstellungswerbung aber? die eich erkennbar auf einen be* stimmten Mitbewerber bezieht? ist nach anerkannter Hechtsauffassung als vergleichende Werbung sittenwidrig Im Sinne des § 1 uwa und damit unzulässig. Auf die im Schrifttum gelegentlich vertretene Meinung? die Zulässigkeit einer vergleichende! Alleinstellungswerbung sei im Falle des Wahrheitsbeweises zu bejahen? braucht dabei nicht eingegangen zu werden« Auch weniB man dem zustimmte, würde sich im Endergebnis im vorliegenden Falle nichts ändern« Lehn im Rahmen des § 1 UWGr würde die Beklagte in diesem Falle die Bdweielast für die Wahrheit ihrer Behauptungen treffen» Bin solcher Beweis aber ist ihr? wie dat Berufungsgericht im Rahmen seiner nach § 91 a ZPO getroffenen Entscheidung unangreifbar festgestellt hat? bis zu dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits nicht gelungen«
Die Auffassung des Berufungsgerichts? daß die Beklagte nach dem Sachund Btreitstand im Zeitpunkt der Erledigungserklärung ohne diese Erklärung unterlegen wäre und es daher der Billigkeit entspreche? ihr die Kbsten der Berufung zu j , überbürden? trifft daher im Ergebnis zu.	g
Die Ansohlußrevision der Beklagten mußte mithin erfolglos bleiben.	I
Co Revision der Beklagten
I» Klageantrag I 5>
Bas Berufungsgericht billigt in seinem Urteil vom 26. November 1959 die Feststellung des Landgerichts, daß von Vertretern und Angestellten der Beklagten Werbebehauptungen aufgestellt worden seien, die eine wettbewerbsfremde Herabsetzung der Klägerin und eine unzulässige vergleichende Werbung beinhalten (§ 1 UWG). In Übereinstimmung mit dem Landgericht stellt es dabei entscheidend auf die Vorfälle V^BP und P^^tab, läßt dagegen hinsichtlich des vom Landgericht gleichfalls mitberücksichtigten Vorfalls	dahinge-
stellt* ob die Heranziehung dieses Falles hinreichend gerechtfertigt ist oder ob die Möglichkeit, daß es sich hier um eine andere Firma als die Beklagte gehandelt habe, ernsthaft in Erwägung gezogen werden müsse.
Gegen die rechtlichen Folgerungen, die das Berufungsgericht aus dem von ihm in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellten Sachverhalt gezogen hat, sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben« Der Berufungsrichter hat auch die Wiederholungsgefahr entgegen der Meinung der Revision der Beklagten ohne Rechtsverstöß bejaht« Baß das Berufungsgericht bei dieser, überwiegend auf tatsächlichem Gebiete liegenden Frage von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen sei oder rechtserhebliche Tatsachen außer acht gelassen habe, ist nicht ersichtlich. Eine durch Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungsverpflichtung ist die Beklagte nicht eingegangen. Bloße Erklärungen und Zusagen konnte das Berufungsgericht mit Recht unberücksichtigt lassen» Ob die Beklagte die Wiederho-, lungagefahr allein durch eine Weisung an ihre Angestellten unter Androhung der Entlassung im Falle der Zuwiderhandlung hätte ausräumen können, kann dahinstehen, weil eine allgemeine Weisung solchen Inhaltes weder behauptet noch bewiesen ist.
 
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, Vertreter und Angestellte der Beklagten hätten Werbebehauptufe gen der gekennzeichneten Art aufgestellt, sind jedoch unter rechtserheblichen Verfahrensveretööen zustande gekommen.
Die Revision rügt zunächst mit Recht, das Berufungsge-rieht habe den in der BerufungsbegrUndung vom 17. August 1959 (S. 2) enthaltenen,, auf Vernehmung des Inhabers der Firma V^PPP gerichteten Beweisantritt unter Verstoß gegen § 286 ZB übergangen. Der Berufungsrichter hat zwar zu den erstinstanzlichen Ausführungen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 9« Hai 1956 Stellung genommen (S. 15 der UrteilsgrUnde) und dabei diese Ausführungen als bloße "Anregung" gewertet. ETA ha jedoch nicht gewürdigt, daß die Beklagte in der Berufungsbe-griindungsschrift erklärt hat, in jenen AusfiUirungen liege ei» Beweisangebot. Damit hat die Beklagte, wie die ungezwungene Würdigung ihrer Darlegungen in der Berufungsbegründungsschrift trotz der teilweise unbestimmten Formulierungen ergibt, jede» falls in der Berufungsinstanz Beweis dafür angetreten, daß di von dem Zeugen T?PPP behauptete Äußerung des Vertreters der Beklagten, Wild, nicht gefallen sei. Sin Beweisantritt im Sinne des $ 373 ZPO hat daher in der Berufungsinstanz stattgefunden. Auch die Person des Zeugen war hinreichend bestimmt, zu demal in der mit dem Beweisangebot angegriffenen Aussage des Zeugen $1/0 genaue Angaben Uber Beruf, Wohnort und Anschrift des Geschäftsinhabers VPP0 enthalten waren.
Da der angebotene Beweis entscheidungaerheblich sein konnte, hätte ihm stattgegeben, werden müssen. Die Ablehnung einer beantragten Zeugenvernehmung mit der Begründung* sie könne die bereits fest begründete Oberzeugung des Gerichts nicht erschüttern, wäre nur dann zulässig, wenn von vornherein der völlige Unwert des Beweismittels ersichtlich wäre (vgl. Rose berg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, § 115 unter I 3 c mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgericht
 
und des Bundesgerichtshofs). Dies ist aber hier nicht der Fall. Der Rechtsstreit mußte daher, soweit die Entscheidung den Klageantrag I 5 und den damit in Verbindung stehenden Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht betrifft, schon aus diesem Grunde aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung and as Berufungsgericht zurückverwiesen werdet*.
Darüber hinaus aber ist die Aufhebung und Zurüokverwei-sung auch wegen Verletzung des § 529 Abs« 2 ZK) notwendig.
Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten im zweiten Rechtszuge angebotenen weiteren Beweismittel, d.h« die auf Vernehmung von Kurt ft^pund Ernst IppHHPzu den vom Berufungsgericht gewürdigten Vorfällen V<P^^ und F^pP ab zielend en Beweisanträge (Berufungsbegründung Seiten 5/6) gemäß §529 Abs. 2 ZK) nicht zugelassen. Dies ist mit der Begründung geschehen, die Berücksichtigung der Beweieanträge werde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern und die Beklagte habe nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die Beweismittel bei gebotener Sorgfalt bereits im ersten Rechtszuge des seit 1955 anhängigen Verfahrens geltend machen können.
Auch hiergegen wendet sich dis Revision mit Recht.
Die Revision macht insoweit zunächst geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Berücksichtigung der Beweismittel werde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Sie führt unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (LM Hr. 2 und 3 zu § 272 b ZPO) aus, der Vorsitzende des Berufungsgerichts oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied habe die Zeugen gemäß § 272 b ZK) zur mündlichen Verhandlung vom 15« Oktober 1959 laden können, so aaß nicht habe angenommen werden dürfen, die Berücksichtigung der Be-
 
[
weismittel werde die Erledigung des Hechtsstreite beachtlich verzögern. Ob dieser Meinung der Revision in dem hier ge-gegebenen Halle, insbesondere wegen des vom Sitz des Prozeß-gerichts weit entfernten Wohnsitzes des Zeugen W|£, zuzustim-men ist, kann auf sich beruhen. Auch wenn nämlich unterstellt wird, daß Verzögerung im Sinne des § 529 Abs. 2 ZPO im angefochtenen Urteil mit Hecht bejaht wurde, ist die Nichtzulassung der Beweisanträge nicht gerechtfertigt. Es greift nämlich die weitere Rüge der Revision durch, das Berufungsgericht sei von einer unrichtigen Auffassung des Hechtsbegriffs der groben Nachlässigkeit im Sinne des § 529 Abs. 2 ZPO ausgegangen undtf£ habe damit diesen Rechtis begriff verkannt. Bas Berufungsgericht hat keine nähere Begründung dafür angegeben, aus welchen Erwägungen heraus es seine Auffassung, die Beklagte habe die Beweismittel bei gebotener Sorgfalt bereits im ersten Hechts-zuge geltend machen können, herleiten will. Mit der Dauer des Verfahrens allein läßt sich diese Auffassung nicht begründen. Das Berufungsgericht hätte vielmehr berücksichtigen müssen, daß es sich bei den fraglichen Beweisantritten um den Gegenbeweis gegenüber Behauptungen handelte, für die die Klägerin beweispflichtig war, daß sich die Beweisantritte im wesentlichen erst auf Grund der Würdigung der Beweisverhandlungen . erster Instanz im Urteil des Standgerichts, die eine andere Würdigung nicht ausschließen, als erforderlich erwiesen, uncT daß die Beklagte überdies im erstinstanzlichen Verfahren damit rechnete, es könne jedenfalls der Hall	verjährt
 sein (vgl. u.a. Schriftsatz der Beklagten vom 9. Mai 1956), und es sei daher schon aus diesem Grunde nicht erforderlich, Gegenbeweise anzutreten. Unter diesen Umständen würde es eine Überspannung der an die-Sorgfaltspflicht der Parteien zu‘.stellenden Anforderungen bedeuten, wenn man es der Beklagten als grobe Nachlässigkeit anrechnen würde, daß sie mit. den Beweisanträgen nicht im ersten Hechtszuge hervor ge treten ist. Die Nichtzulassung der Beweismittel war daher aus § 529 Abs. 2 Z#>
 
nicht gerechtfertigt« Da die auf Vernehmung von W^p und
 abzielenden Beweisanträge für die Beurteilung der vom Berufungsgericht gewürdigten Fälle V^0P und	auch
 entscheidungserheblich waren, weil die Aussagen möglicherweise zu einer anderen Tatsachenwürdigung hätten führen können, sind die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unter einem rechtserheblichen Verfahrensverstoß zustande gekommen»
Nach alledem mußte das angefochtene Urteil, soweit die Entscheidung den Klageantrag X 5 und den damit in Verbindung stehenden Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht betrifft, aufgehoben und der Beohtsstreit insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht die Zeugen	WtfPund
 vernehmen müssen«
II. Klageantrag I 4»
Hinsichtlich dieses Klageantrages ist in der Hevisions-instanz nur die Verurteilung der Beklagten im Streit, es zu unterlassen, in dem von ihr herausgegebenen Prospekt für die "Pfiffikus-Dose“ den Hinweis zu bringen: »Zur "Pfiffikus-Dooe" brauchen Sie keine weiteren Zubehörteile»«
Das Berufungsgericht hat. in Übereinstimmung mit äem Landgericht in dieser Werbebehauptung einen kritisierenden bezugnehmenden Warenvergleich gesehen und das Vorliegen eines Systemvergleiches abgelehnt. Es hat weiter die Auffassung vertreten, daß der Vergleich auch nicht der Verdeutlichung eines auf andere Weise nicht darzusteilenden technischen Unterschiedes (Fortschrittes) diene und daher etwa aus diesem Grunde als erlaubt anzusehen sei.
Die He vision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die fragliche Werbung richte sich erkennbar gegen die Klägerin« Darüber hinaus rügt die Revi-sion, der Vorderrichter habe die Zulässigkeit des von ihm angenommenen Warenvergleichs unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Hortschrittsvergleiches bejahen müssen« Obwohl sich die Ausführungen der Revision im wesentlichen mit den Voraussetzungen des Systemvergleichs befassen, gehen sie im Grunde doch dahin, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegei eines sogenannten notwendigen Warenvergleiches verneint.
Der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Annahme dee Berufungsgerichts, nach dem Stande der Dinge sei für die beteiligten Verkehrs kreise die Bezugnahme auf den Sparring der Klägerin ohne weiteres erkennbar, aus Rechtsgründsn entgegengetreten werden kann. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß es sich bei der fraglichen Werbung um einen bezugnehmenden Warenvergleich handelt, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht ist allerdings zunächst zutreffend von der Rechtsauffassung des erkennenden Senats ausgegangen, daß ein Vergleich mit waren von Mitbewerbern dann erlaubt sein kann, wenn er der Verdeutlichung eines auÄ andere Weise nicht darzueteilenden technischen Unterschieds (Fortschritts) dient und sich im Rahmen des unbedingt Hotwen-digen hält (BGH GRUR 1952, 416, 417 - Dauerdose * BGH GRUR 1958, 343, 345 - Bohnergerät). Es hat diese Rechtsauffassung jedoch rechtsirrig auf den von ihm festgestelltsn Sachverhalt nicht angewendet. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, der Hinweis auf das JEonkurrenzfabrikat der Klägerin diene gar nicht dem Zwecke technischer Belehrung des Publikums. So-weit das Berufungsgericht mit dieser nicht näher begründeten Feststellung gemeint haben sollte, der Hinweis könne objektiv
 
diesem Zwecke nicht dienen - was allein in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein könnte kann ihm nicht gefolgt werden. Sine solche Annahme widerspricht der allgemeinen Xiebenserfahrung. Baß die angegriffene Fassung der Verdeutlichung des Fortschrittes dient, der darin liegt, daß zur Herbeiführung der in der Werbung der Beklagten angeführten Vorteile Zubehörteile nicht erforderlich sind, kann nicht bezweifelt werden. Auch die weiteren, gleichfalls nicht näher begründeten Feststellungen des Berufungsgerichts, der Unterschied der beiden Konstruktionen sei so einfach, daß es einer, technischen Erläuterung durch vergleichende Heranziehung der ' Könstruktion der Klägerin nicht bedurft habe, die Beklagte habe die Vorzüge ihres Erzeugnisses auch heraussteilen können, ohne über das Fabrikat der Klägerin das in ihrem Hinweis liegen de ungünstige vergleichende Werturteil abzugeben, sind von Bechtsirrtum beeinflußt. Es stellt eine Überspannung der an die Notwendigkeit eines Fortschrittsvergleiches zu stellenden Anforderungen dar, einem Hinweis der hier fraglichen Art die Berechtigung unter dem Gesichtspunkt zu versagen, er sei nicht erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte in anderer, ihr zu demutbarer und weniger bedenklicher Weise den Fortschritt ohne die - unterstellte - Bezugnahme werbemäßig veranschaulichen konnte. Bas Berufungsgericht hat auch selbst nicht dargelegt, wie dies hätte geschehen können. Da der angegriffene Werbehinweis schließlich auch sachlich gehalten ist una Jede Schärfe vermeidet, kann es bei verständiger Würdigung des hier gegebenen Sachverhalts nicht als dem Anstands-gefühl des verständigen und anständigen Burchschnittsgewerbe-treibenden zuwiderlaufend bezeichnet werden, wenn die Beklagte ihre Abnehmer über die Brauchbarkeit und die Originalität ihrer Bosengestaltung durch den hier in Bede stehenden einfachen, das Wesentliche aussprechenden und objektiv nachprüfbaren Hinweis unterrichtet.
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Da die Begründung dee angefochtenen Urteils mithin, soweit es den noch im Streit befindlichen Klageantrag I 4 und den damit in Verbindung stehenden Antrag auf Feststellung der Schadensersavzpflicht betrifft, einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält, war esauch insoweit aufzuheben. Einer ZurUckverweisung bedurfte es nicht, weil der festgestellte Sachverhalt die Rntscheidung durch das Revisionsgericht z.oläöt. Da der Werbehinweis nach den dargelegten Erwägungen unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Fortschritts-Vergleiches zulässig ist, erweist sich das Klagebegehren als unbegründet« Die Klage war daher in diesem Punkte abzu-g weisen.
D.
Hinsichtlich der Kosten., des Rechtsstreits erschien es geboten, die Entscheidung über die Kasten des Verfahrens erster Instanz, bezüglich deren eine andere Verteilung unter den Streitteilen erforderlich wird,, sowie Uber die Kosten des Berufungsverfahrens gegen das SchluSurteil des Landgerichts dem Berufungsgericht vorzubehalten, dem auch die ]&t-scheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu Uber- * tragen war.	J
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