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BGH · I ZR 58/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 58/56

Rechtssatze Pie Rechnungslegung des Patentverletzers über patentverletzende Umsätze muß alle Einzelheiten enthalten, die der Verletzte braucht, um sich für eine der ihm offen stehenden Schadensberechnungen (RGZ 156, 65) zu entscheiden und die Schadenshöhe konkret zu berechnen» Per Verletzte hat ausserdem einen Anspruch auf Nachprüfbarkeit der . Wenn hierfür die Angabe der Pie-ferungsempfangen notwendig ist, so kann der Schuldner mit Rücksicht auf die Wettbewerbslage unter Umständen verlangen, daß er diese Angaben nicht dem Verletzten, sondern einer Vertrauensperson machen darf, sofern er die Nachprüfbarkeit seiner Rechnung durch diese Vertrauensperson sicher stellt und deren Kosten trägt (Bestätigung von RGZ GRUR 1942 S 153 und 209)« Rechtsanwalt Prof'cBrc hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„h,Co Wilde, Br* Birnbach, Br- Krüger-Nieland* Br. Weiss und Br. Spreng für Recht erkannts Unter Zurückweisung der Revision im übrigen werden die Urteile der 6c Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/M» vom 1.Oktober 1952 und des 6. Der Beklagten wird gestattet, die Rechnungslegung unter Angabe der Preise und Lieferzeiten in der Weise zu leisten, daß sie die Namen der Abnehmer lediglich einem zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten, von der Industrie- und Handelskammer auszuwählenden Wirtschaftsprüfer angibt, wenn sie ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist und wenn sie die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt« Der Beklagten wird aufgegeben, der Klägerin Rechnung zu legen über alle Lieferungen unter Angabe der Abnehmer, des Preises und der Lieferzeit, die sie durch Verletzung des Patents 685 767 gemäß Ziffer l) (Unterlassungs-anspruch) vorgenommen hat* Sie wendet sich lediglich gegen die von der Klägerin verlangte Angabe der Abnehmer, Preise und Lieferzeiten* da dies eine unzu demutbare Aufdeckung ihrer Gesehäftsgrundlagen gegenüber einer fremden Wettbewerberin bedeute. Lie Klägerin hat demgegenüber ihren Rechnungslegungsantrag voll aufrecht erhalten* da die von ihr verlangten Angaben notwendig seien* um die Richtigkeit der Angaben der Beklagten nachzuprüfen und ihre Schadensersatzansprüche der Höhe nach zu bereehnemc Lediglich hinsichtlich der Lieferungen gynäkologischer Instrumente hat sie auf Angabe der Abnehmer verzichtete Bas Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Rechnungs- ; legung unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten auf- •• I rechterhalten mit der Maßgabe, daß die Rechnungslegung auf die bis zu dem 31c Oktober 1953 aüsgeführten Lieferungen be- : | Dieses Urteil hat das Berufungsgericht am 26* Januar 1956 auf Antrag der Klägerin dahin ergänzt, daß die Rechnungslegung auch spätere Lieferungen von Gegenständen zu umfassen habe, die unter Verletzung des Patents bis zu dem genannten Zeitpunkt hergestellt sind« Las Berufungsgericht hatte bei seiner ersten Entscheidung vom 6, Oktober 1955 vdie Rechnungslegung auf die Zeit bis zu dem 31« Oktober 1955 beschränkt und dabei übersehen, daß auch spätere Lieferungen eine Patentverletzung der Beklagten enthalten konnten, soweit sie Gegenstände umfaßten* die unter Verletzung des Patentes vor dem 31- Oktober 1955 hergestellt waren., §: 321 ZPO gibt dem erkennenden-Gericht die Möglichkeit, seine Entscheidung hinsichtlich eines übergangenen Haupt- oder Nebenanspruches zu ergänzen« Ler von der Revision vermißte übergangene Antrag der Klägerin lag in dem Anträge'auf Zurückweisung der Berufung, der sich nach dem oben Gesagten über den Zeitpunkt des.31* Oktober 1955 hinaus erstreckte« Las Ergän-zungsurteil ist als© zu Recht ergangen« sie kann eine angemessene Lizenzgebühr verlangen, die sie von einem dritten Benutzer erhalten haben würde oder sie kann die Herausgabe des vom Verletzer selbst erzielten Gewinnes verlangen (MuW 1930, 245 RGZ 156,65 und 321)Die Beklagte hat keinen Anspruch darauf, daß sich die Klägerin mit einer Stücklizenz begnügt, Ihre Angaben über die Anzahl der von ihr nach dem Patent entspiegelten optischen Flächen sind deshalb in Jedem Falle unzureichend. Auf der anderen Seite ist aber nicht zu verkennen, daß eine solche Aufdeckung der Geschäftsbeziehungen schwerwiegende Nachteile für die Beklagte insofern zur.Folge haben könnte, als die Klägerin als starke Wettbewerberin in den Kundenkreis der Beklagten eindringen und ihre Beziehungen zu den Kunden stören könnte. Soweit eine solche Schädigung ohne Beeinträchtigung der RechtsVerfolgung der Klägerin vermeidbar ist, muß dei* Klägerin zugemutet werden, sich mit einer Handhabung der Rechnungslegung zu begnügen* die solchen Schäden vorbeugt, vgl RG in GRUR 1942 S 153 und 209» Von diesem Standpunkt geht auch das Berufungsgericht aus, stellt 'i

Zitierte Normen: § 321 ZPO § 259 BGB § 92 ZPO
KostenRechnungslegungPatentangebenLieferungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Für daß Nachschlagewerki
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Gesetz %	§	4-7	PatG
Rechtssatze	Pie Rechnungslegung des Patentverletzers
 über patentverletzende Umsätze muß alle Einzelheiten enthalten, die der Verletzte braucht, um sich für eine der ihm offen stehenden Schadensberechnungen (RGZ 156, 65) zu entscheiden und die Schadenshöhe konkret zu berechnen» Per Verletzte hat ausserdem einen Anspruch auf Nachprüfbarkeit der . Rechnungslegung. Wenn hierfür die Angabe der Pie-ferungsempfangen notwendig ist, so kann der Schuldner mit Rücksicht auf die Wettbewerbslage unter Umständen verlangen, daß er diese Angaben nicht dem Verletzten, sondern einer Vertrauensperson machen darf, sofern er die Nachprüfbarkeit seiner Rechnung durch diese Vertrauensperson sicher stellt und deren Kosten trägt (Bestätigung von RGZ GRUR 1942 S 153 und 209)«
Aktenzeichen? I ZR 58/56 Urteil des BGH vom 2= April 1957
OPG Frankfurt (Main)
Verkündet
 am 2oApril 1957 Grunau, Justizober-sekretär als Urkunds-beamter der Geschäftsstelle
 jm Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma I.D, M0HB, Optische Werke GmbH in b Geschäftsführer Hugo Mflül in WMH?
Beklagten und Revisionsklägerin
~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br-
gegen
 die Firma Oarl^gH^ in	flHHHHi?	vertreten
 durch Paul RUg/tti in	als	Bevollmächtigten
 der C^Bl-Z^Bl-Stiftung in den Angelegenheiten der Firma
 can zmm,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter%
Rechtsanwalt Prof'cBrc
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„h,Co Wilde, Br* Birnbach, Br- Krüger-Nieland* Br. Weiss und Br. Spreng
 für Recht erkannts
 Unter Zurückweisung der Revision im übrigen werden die Urteile der 6c Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/M» vom 1.Oktober 1952 und des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/M- vom 6,Oktober 1955 nebst Ergänzungsurteil desselben Gerichts vom 26- Januar 1956, wie folgt, abgeänderts
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Der Beklagten wird gestattet, die Rechnungslegung unter Angabe der Preise und Lieferzeiten in der Weise zu leisten, daß sie die Namen der Abnehmer lediglich einem zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten, von der Industrie- und Handelskammer auszuwählenden Wirtschaftsprüfer angibt, wenn sie ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist und wenn sie die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt«
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin l/3 der Kosten der Revision und 1/30 der Kosten des zweiten Rechtszuges. Alle übrigen Kosten trägt die Beklagte«
Von Rechts wegen

Tatbestands
 Die Klägerin war Inhaberin des DRP 685 767, das ein Verfahren zur Erhöhung der Lichtdurchlässigkeit optischer Systeme betraf* Die Schutzdauer des Patents ist am 3h Oktober 1953 abgelaufen. Die Beklagte hat unstreitig während der Schutzdauer von der Lehre des Patents bei der gewerblichen Herstellung optischer Instrumente Gebrauch gemacht. Die Klägerin hat mit der Klage Unterlassung der Patentverletzung.- Rechnungslegung über ihren Umfang und Peststellung der Schadensersatzverpflichtung verlangt.,
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragte
 Das Landgericht hatte diesen Anträgen der Klage voll entsprochen^ Im zweiten Rechtszuge hatten die Parteien den Unterlassungsantrag mit Rücksicht auf den Ablauf der Patentschützdauer in der Hauptsache für erledigt erklärt. während die Beklagte ihre Berufung gegen die Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung im Hinblick auf die inzwischen erfolgte rechtskräftige Abweisung ihrer Patentnichtigkeitsklage Zurücknahme Im Streit blieb lediglich die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung, der das Landgericht folgenden Wortlaut gegeben hatte?
Der Beklagten wird aufgegeben, der Klägerin Rechnung zu legen über alle Lieferungen unter Angabe der Abnehmer, des Preises und der Lieferzeit, die sie durch Verletzung des Patents 685 767 gemäß Ziffer l) (Unterlassungs-anspruch) vorgenommen hat*
Auch hier bestreitet die Beklagte ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht mehr, sie hat auch eine Aufstellung über die in der Zeit vom 21*Juni 1948 bis
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zu dem 1c November 1953 getätigten Lieferungen vorgelegt und sich mit der Nachprüfung der Angaben durch einen neutralen Sachverständigen einverstanden erklärt. Sie wendet sich lediglich gegen die von der Klägerin verlangte Angabe der Abnehmer, Preise und Lieferzeiten* da dies eine unzu demutbare Aufdeckung ihrer Gesehäftsgrundlagen gegenüber einer fremden Wettbewerberin bedeute. Sie hat daher mit der Berufung beantragt* insoweit die Klage abzuweisen«
Lie Klägerin hat demgegenüber ihren Rechnungslegungsantrag voll aufrecht erhalten* da die von ihr verlangten Angaben notwendig seien* um die Richtigkeit der Angaben der Beklagten nachzuprüfen und ihre Schadensersatzansprüche der Höhe nach zu bereehnemc Lediglich hinsichtlich der Lieferungen gynäkologischer Instrumente hat sie auf Angabe der Abnehmer verzichtete
 Bas Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Rechnungs- ; legung unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten auf- •• I rechterhalten mit der Maßgabe, daß die Rechnungslegung auf die bis zu dem 31c Oktober 1953 aüsgeführten Lieferungen be-	:	|
schränkt wird und daß hinsichtlich der gynäkologischen Instrumente eine Angabe der Abnehmer nicht erforderlich ist0
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Dieses Urteil hat das Berufungsgericht am 26* Januar 1956 auf Antrag der Klägerin dahin ergänzt, daß die Rechnungslegung auch spätere Lieferungen von Gegenständen zu umfassen habe, die unter Verletzung des Patents bis zu dem genannten Zeitpunkt hergestellt sind«
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Gegen diese Urteile richtet sich die Revision der Beklagten? mit der sie beantragt.
unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Rechnungslegung nur mit der Maßgabe zu verurteilen? daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Abnehmer und Lieferzeiten der Klägerin mitzuteilen, sondern nur einem zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten neutralen Vfirtschaftsprüfer, dem die Beklagte auch etwaige weitere zur Nachprüfung erforderliche Aufschlüsse zu erteilen hat0
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwe.isen*
Entschei düngsgründe g
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken, Die Ausführungen beider Parteien zeigen? daß die allein noch streitige Rechnungslegung ein Interesse der Klage rin umfaßt? das in jedem Pall höher als 6000,-DM bewertet werden muß«, Der Senat hatte keine Veranlassung, seine Streitwertfestsetzung von 7000?-DM zu ändern*
7.» Die Revision beanstandet zunächst - ohne dies freilich in ihrem Revisionsantrage zu dem-Ausdruck zu bringen - die Zulässigkeit des vom Berufungsgericht erlassenen Ergänzungsurteils * Sie meint, die Klägerin habe einen dem Tenor des Ergänzungsurteils entsprechenden Antrag nicht gestellte Da die rechtzeitig eingereichte schriftliche Revisionsbegründung die se Rüge unzweideutig enthält, kann über das Pehlen eines entsprechenden ausdrücklichen Antrages hinweggesehen werden(BGH LM ZPO § 554 ~ (4) ;oDie Rüge ist indessen nicht begründete Das Landgericht hatte (vor Ablauf des Patents) die Beklagte
 zur Rechnungslegung verurteilt hinsichtlich aller Lieferungen die die Beklagte ’’durch Verletzung des Patents 685 767” vorgenommen hatu Lie Beklagte hatte im zweiten Rechtszuge beschränkte Angaben über die Zahl ihrer Lieferungen bis zu dem 1, November 1955 gemachte, Sie hatte ihre Rechnungslegungspflicht damit als erfüllt angesehen und Abweisung des Rechnungslegungsansprüchs beantragt• Lie Klägerin hatte die Angaben der Beklagten als" unzureichend angesehen und Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt * Sie wollte also die Aufrechterhaltung des landgerichtlichen Urteils über die Rechnungslegung erzielen,. Las Berufungsgericht hatte bei seiner ersten Entscheidung vom 6, Oktober 1955 vdie Rechnungslegung auf die Zeit bis zu dem 31« Oktober 1955 beschränkt und dabei übersehen, daß auch spätere Lieferungen eine Patentverletzung der Beklagten enthalten konnten, soweit sie Gegenstände umfaßten* die unter Verletzung des Patentes vor dem 31- Oktober 1955 hergestellt waren., Las Berufungsgericht hatte demzufolge den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Berufung als noch nicht voll beschieden angesehen und gemäß § 321 ZPO dem Ergänzungsantrage stattgegeben; Lagegen können formale Bedenken nicht erhoben werden,
§: 321 ZPO gibt dem erkennenden-Gericht die Möglichkeit, seine Entscheidung hinsichtlich eines übergangenen Haupt- oder Nebenanspruches zu ergänzen« Ler von der Revision vermißte übergangene Antrag der Klägerin lag in dem Anträge'auf Zurückweisung der Berufung, der sich nach dem oben Gesagten über den Zeitpunkt des.31* Oktober 1955 hinaus erstreckte« Las Ergän-zungsurteil ist als© zu Recht ergangen«
XI? In der Sache selbst besteht über den Rechnungslegungsanspruch als solchen kein Streit,. Lie Beklagte wehrt sich nur gegen den Umfang der verlangten Rechnung.«
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Die Rechnungslegung dient der Verwirklichung des festgestellten Schadensersatzanspruchss der Klägerin und muß deshalb alle Angaben enthalten» die notwendig sind, um die Höhe des Schadens zu berechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnung nachzuprüfen. Der Klägerin stehen drei Berechnungsarten zur Verfügung, Sie kann den ihr unmittelbar entstandenen-Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns berechnen! sie kann eine angemessene Lizenzgebühr verlangen, die sie von einem dritten Benutzer erhalten haben würde oder sie kann die Herausgabe des vom Verletzer selbst erzielten Gewinnes verlangen (MuW 1930, 245 RGZ 156,65 und 321)Die Beklagte hat keinen Anspruch darauf, daß sich die Klägerin mit einer Stücklizenz begnügt, Ihre Angaben über die Anzahl der von ihr nach dem Patent entspiegelten optischen Flächen sind deshalb in Jedem Falle unzureichend. Die von der Klägerin verlangten Angaben über Preise und Lieferzeiten sind vielmehr zur Ermittlung des Schadens und für die Entscheidung der Klägerin über die zweckmäßigste Art der Schadensberechnung unerläßlich. Die Hainen der Lieferungsempfänger haben zwar mit der Höhe des Schadens nichts zu tun, sie geben aber der Klägerin eine Möglichkeit, die Vollständigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen, um gegebenenfalls den Weg des § 259 Abs 2 BGB beschreiten zu können. Diese Nachprüfungs-mögliehkeit darf der Klägerin nicht genommen werden.
Auf der anderen Seite ist aber nicht zu verkennen, daß eine solche Aufdeckung der Geschäftsbeziehungen schwerwiegende Nachteile für die Beklagte insofern zur.Folge haben könnte, als die Klägerin als starke Wettbewerberin in den Kundenkreis der Beklagten eindringen und ihre Beziehungen zu den Kunden stören könnte. Soweit eine solche Schädigung ohne Beeinträchtigung der RechtsVerfolgung der Klägerin vermeidbar ist, muß dei* Klägerin zugemutet werden, sich mit
 einer Handhabung der Rechnungslegung zu begnügen* die solchen Schäden vorbeugt, vgl RG in GRUR 1942 S 153 und 209» Von
 diesem Standpunkt geht auch das Berufungsgericht aus, stellt 'i
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aber zu hohe Anforderungen an die Barlegungspflicht der Beklagten, wenn es für eine Einschränkung der Offenbarungspflicht das bestehende Wettbewerbsverhältnis der .Parteien nicht für ausreichend hält, sondern von der Beklagten eine l nähere Rechtfertigung ihrer Weigerung verlangt«, Es sind immerhin Befürchtungen und keine beweisbaren Tatsachen, die eine? Zurückhaltung der Beklagten rechtfertigen, und es wäre denkbar, daß gerade eine nähere Barlegung der Befürchtungen die Beklagte zur Offenbarung von Kundenbeziehungen zwingen’würde, an deren Geheimhaltung ihr wie jedem,.anderen Wettbewerber gelegen sein'muftc
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Ber Senat hält es daher für billig, der Beklagten mit 3 • Rücksicht auf ihr Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin wenigstens die Möglichkeit zu geben, die Kamen ihrer Kunden statt der Klägerin einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen zur Auskunft darüber ermächtigt, ob bestimmte von der Klägerin namhaft	•'	:
zu machende Umsätze in der Rechnung enthalten sind, und so-	*
fern sie die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt„ Bamit be-\ hält die Klägerin eine Naehprüfungsmöglichkeit, ohne daß die • ; Beklagte zur vollständigen Aufdeckung ihrer Kundenbeziehungen •' ;/ gezwungen istc Bie Beklagte ist indessen nicht schlechthin \ verpflichtet., in dieser Weise vorzugehen, das Urteil gewährt ihr nur die wahlweise Möglichkeit.» ihre Rechnungslegungspflicht in der erörterten Form zu erfüllen«.
In diesem beschränkten Umfange ist deshalb der Revision * stattgegeben w orden,
 
Die Kosten waren nach § 92 ZPO angemessen zu verteilen, wobei zu berücksichtigen war, daß die Beklagte erst im zweiten Rechtszuge eine Beschränkung der Rechnungslegung verlangt hatte; die von der Klägerin in ihrem Schlußantrage verweigert worden war. Die hiernach der Klägerin aufzuerlegende Kostenquote mußte für die beiden letzten Rechtszüge verschieden ausfallen, da sie im zweiten Rechtszuge in höherem Umfange obgesiegt hatte als im dritten»
Wilde Birnbach	Krüger-Nieland	Weiss Spreng
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