Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20® Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. h.c® Wilde, Br. Bock, Br« Krüger-Nieland, Br® Christoph und Br« Nörr für Recht erkannt: —i ui mm.mm Die Beklagte zu 1); (im folgenden Beklagte genannt), eine offene Handelsgesellschaft, die eine Schiffswerft betreibt und deren persönlich haftenden Gesellschafter die Beklagten zu 2) a-c sind, erhielt am 16./19«Februar 1943 von dem damaligen Oberkommando des Heeres den Auftrag zur Herstellung von 7 L - Schnelltooben auf ihrer Werft o Da die Beklagte die hierzu notwendigen Geldmit-tel nicht aus eigenem Vermögen aufzubringen vermochte, beantragte sie gemäß den damals geltenden Allgemeinen Grundsätzen für die Finanzierung von Wehrmachtsaufträ-geh vom 1« Oktober 1942 einen Bankkredit in Höhe von 350 000 HM, der ihr gegen Abtretung ihrer Ansprüche aus dem Büstungsauftrag gegen das Deutsche Reich gewährt wurde. Die Beklagten haben sich zur Begründung ihres Klageabv/eisüngsantrages auf ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstG berufen und hilfsweise den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erhobene Diesen Einwand haben sie sowohl auf das Ausbleiben der Gegenleistung des Deutschen Reiches als auch auf ihnen entstandene außergewöhnlich große Nächkriegsschäden gestützt. Nach dem Zusammenbruch des Reiches seien der Beklagten durch Beschlagnahme ihres Betriebes und durch eine ZwangsVerwaltung, die bis zu dem Jahre 1948 bestanden habe, große Schäden entstanden. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 2, 237; 7, 238) das von den Beklagten auf Grund § 21 Abs 4 UmstG geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht und den von ihnen erhobenen Einwand des Wegfalls der Geschäft sgr und läge abgelehnt. Es sei auch noch mit* teilweisem Ersatz der Nachkriegsschäden der Beklagten aus dem Lastenausgleich zu r ec linen» Der von den Beklagten geltend gemachte Sachverhalt könne infolgedessen eine gerechte und zweckmäßige Lösung im Vertragshilfeverfahren finden. Nach dieser Auffassung des Berufungsgerichts geht es nicht an, das Leistun'gsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 ÜmstG, also aus einer Sondervorschrift abzulehnen, aber es dann auf Grund einer allgemeinen Vorschrift, des § 242 BGB, dessen Anwendbarkeit bei Prüfung der Präge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ebenfalls verneint worden sei, doch zu gewähren«» In diesem Sinne hat der Senat in dem inzwischen ergangenen Urteil in BGHZ 15? Sie macht nunmehr im wesentlichen geltend, das Verlangen der Klägerin auf Rückzahlung des streitigen Kredits stelle sich, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, als unzulässige Rechtsausübung dar« Das ergebe sich schon daraus, daß die Klägerin in voller Höhe ihres Anspruchs Ausgleichsforderungen zugeteilt erhalten habe« Sie versuche also, von der Beklagten eine Summe beizutreiben, die sie wirtschaftlich schon besitze, was gegen Treu und Glauben verstoße« Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden« Der Klägerin steht eine Ausgleichsforderung nur dann zu, wenn sie von der Beklagten keine Zahlung beanspruchen kann« Durch die Beitreibung der streitigen Kreditforderung wird zudem» was die Revision selbst einräumt, mit Rücksicht auf die schwere Realisierbarkeit der Ausgleichsforderungen mindestens die Liquidität der Klägerin günstiger gestaltet, was für sie von nicht unerheblicher Bedeutung ist« Weiter meint die Revision, die Klägerin handle bei der Beitreibung der Klageforderung infolge ihrer Deckung durch Ausgleichsforderungen für Rechnung der öffentlichen Hand, der die Erfüllung dieses Anspruchs gegen die Beklagte unmittelbar zugute kommen würde« Der Nutzen aus einer Leistung der Beklagten würde daher derselben Stelle zufließen, die ihrerseits die Erfüllung der mit der eingeklagten Forderung eng zusammenhängenden Verpflichtung aus dem Rüstungsauftrag an die Beklagte verweigere« Im Zeitpunkt der Währungsreform sei die Bundesrepublik noch nicht errichtet gewesen« Die damals allein vorhandenen, als Schuldner der Ausgleichsforderungen in Fällen vorliegender Art in Betracht kommenden Länder seien nur Auch dieses Vorbringen der Revision kann ihr nicht sum Erfolge verhelfen* Dieser Einwand scheitert schon daran, daß die Länder, soweit sie Schuldner von Ausgleichsforderungen sind - hier das Land Baden-Württemberg (§ 10 BankVO) dem Reich nicht gleichgesetzt werden können* Das ergibt sich bereits aus § 11 Abs 1 letzter Satz UmstG, wonach jedes Geldinstitut, das Ausgleichsforderung erhält, seine Rechte aus Ansprüchen gegen das Reich oder andere in § 14 UmstG bezeichnete Schuldner an das die betreffende Ausgleichsforderung gewährende Land abzutreten hat* Diese Abtretung ist ein Entgelt für die Gewährung von Ausgleichsansprüchen (vgl auch Harmening-Duden, Währungsgesetze, Anm 3 zu § 11 UmstG)* Durch die Gewährung von Ausgleichefor-derungen sind also nicht etwa die in der Hand des be- treffenderx Kreditinstituts befindlichen Ansprüche gegen das Reich erloschen* sondern die GläubigerStellung des Kreditinstituts war insoweit auf das die Ausgleichs f orderungen gewährende Land zu übertragen® Daraus geht hervor, daß die Länder, die Ausgleichsforderungen gewähren, und das Deutsche Reich als verschiedene öffentliche Rechtsträger zu behandeln sind® Der Nutzen aus einer Leistung der Beklagten kommt daher entgegen der Auffassung der Revision nicht dem Reich zugute; denn durch die Regelung über die Gewährung von Ausgleichsforderungen sind die Ansprüche gegen das Deutsche Reich in ihrem Bestände nicht berührt worden® Nach alledem sind besondere Gründe, die nach §.242 BGB den von der Beklagten erhobenen Einwand der unzulässigen Rechtsaus-Übung rechtfertigen könnten, nicht dargetan®
-V I. ZR. 58/54 Verkündet am 20« Januar 1956 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes sL- T& dem Rechtsstreit lc 2o deren persönlich haftende Gesellschafter bi ............. c) Beklagte und Revisionskläger - Prczeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Klägerin und Revisionsbe-• klagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der Erste. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20® Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. h.c® Wilde, Br. Bock, Br« Krüger-Nieland, Br® Christoph und Br« Nörr für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2.® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 10« Pebruar 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen- Von Rechts wegen .(Tatbestand: . —i ui mm.mm Die Beklagte zu 1); (im folgenden Beklagte genannt), eine offene Handelsgesellschaft, die eine Schiffswerft betreibt und deren persönlich haftenden Gesellschafter die Beklagten zu 2) a-c sind, erhielt am 16./19«Februar 1943 von dem damaligen Oberkommando des Heeres den Auftrag zur Herstellung von 7 L - Schnelltooben auf ihrer Werft o Da die Beklagte die hierzu notwendigen Geldmit-tel nicht aus eigenem Vermögen aufzubringen vermochte, beantragte sie gemäß den damals geltenden Allgemeinen Grundsätzen für die Finanzierung von Wehrmachtsaufträ-geh vom 1« Oktober 1942 einen Bankkredit in Höhe von 350 000 HM, der ihr gegen Abtretung ihrer Ansprüche aus dem Büstungsauftrag gegen das Deutsche Reich gewährt wurde. Bis zu dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches war von den 7?öoten eines fertiggestellt und von deutschen Pionieren übernommen worden, die es später versenkt haben. Die übrigen 6 Boote,die nahezu fertiggestellt waren, wurden von den deutschen Pionieren bei Annäherung der alliierten Truppen in Besitz genommen und auf der Werft gesprengt« Auf Anordnung der französischen Besatzungs-macht wurden diese 6 Boote wiederhergestellt und einschließlich aller noch vorhandenen Teile, beschlagnahmt« Aus diesem Rüstungsauftrag hat die Beklagte vom Deutschen Reich Zahlung nicht erhalten« v Nach der Berechnung der, Klägerin ..ergibt sich für den von der Beklagten im Jahre 1943 in laufender Rechnung in Anspruch genommenen Kredit für den Tag der Währungsumstellung ein Schuldbetrag der Beklagten von 403*440,- HM« Nach Angabe der Beklagten hat sie diesen Kredit nur in Höhe von 340-000 RM in Anspruch genommen« Mit vorliegender Klage fordert die Klägerin von dem von ihr errechneten Schuldbetrag, umgestellt im Verhältnis 10:1, von den Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung eines Teilbetrages von 6o500 DM. Die Beklagten haben sich zur Begründung ihres Klageabv/eisüngsantrages auf ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstG berufen und hilfsweise den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erhobene Diesen Einwand haben sie sowohl auf das Ausbleiben der Gegenleistung des Deutschen Reiches als auch auf ihnen entstandene außergewöhnlich große Nächkriegsschäden gestützt. Die Geschäftsgrundlage für den Kreditvertrag, so haben sie geltend gemacht, sei die Bezahlung der Auftragssumme durch das Deutsche Reich und damit die Zahlungsfähigkeit des Reiches gewesen. Die Beklagte habe sich gegen die Übernahme dieses Rüstungsauftrages auch gewehrt. Sie habe dem damaligen Sonderausschußführer für alle deutschen Binnenwerften, er- klärt, daß die Firma keinerlei Mittel zur Finanzierung dieses Auftrages besitze. habe diesen Hinweis damit entkräftet, daß die Banken zur Finanzierung verpflichtet seien und dazu auch gezwungen werden könnten. Nach dem Zusammenbruch des Reiches seien der Beklagten durch Beschlagnahme ihres Betriebes und durch eine ZwangsVerwaltung, die bis zu dem Jahre 1948 bestanden habe, große Schäden entstanden. Außerdem habe die Militärregierung eine Erweiterung der Hellinganlagen befohlen. Dadurch sei die Möglichkeit der Durchführung von Reparaturarbeiten 29 Monate lang vermindert worden und ein erheblicher Verlust eingetreten. Der Substanzverlust der Beklagten, der durch Restitution, Reparation und sonstige von der Besatzungsmacht angeordnete Maßnahmen entstanden sei, belaufe sich auf 872.292 DM / und damit auf 2/3 des gesamten Betriebsvermögens. Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin von rund 4-0.000 DM würde eine Kreditgewinnabgabe begründen und den Betrieb der Beklagten zu dem Erliegen bringen.. Demgegenüber sei die Klägerin nach der Währungsreform mit angemessenem Eigenkapital ausgestattet worden und habe Ausgleichsforderungen erhalten. Bei dieser Sachlage müsse die Klägerin den Gesamtschaden auf sich nehmen. Das Landgericht hat die Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt. Die Berufung der Beklagten, die im Berufungsverfahren außerdem ein vorübergehendes, bis zur gesetzlichen Regelung der Reichsschulden begrenztes Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht haben, ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. Ent sc heidungsgr ünd e^ Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 2, 237; 7, 238) das von den Beklagten auf Grund § 21 Abs 4 UmstG geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht und den von ihnen erhobenen Einwand des Wegfalls der Geschäft sgr und läge abgelehnt. Dazu führt es rechtlich unbedenklich aus, der RüstungBkreditgeber sei nicht 0 - als Vorlieferant im Sinne der vorgenannten Vorschrift anzusehen* Den Wegfall der Geschäftsgrundlage könnten weder die jetzige Zahlungsunfähigkeit des Deutschen Reiches noch die von der Beklagten erlittenen Nachkriegsschäden begründen* Der Portfall der Zahlungsfähigkeit des Reiches habe nicht nur die Beklagten, sondern alle wirtschaftlichen Unternehmungen und darüber hinaus die Allgemeinheit betroffen» Die gesamte Wirtschaft habe sich damals in der gleichen Gefahrenlage und in Abhängigkeit von den zuständigen . Reichsstellen befunden» Eine andere Beurteilung der Präge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei allerdings dann gerechtfertigt, wenn die Freiheit der Beklagten bei. Abschluß des in Rede stehenden Kreditvertrages erheblich eingeschränkt gewesen sei und ihnen die Ablehnung des Reichsauftrages und des damit verbundenen Kreditgeschäfts ohne ernstliche Gefahr für Person und Unternehmen unmöglich gewesen sei (Lehmann, JZ 1952, 10)* Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht voi» Die Beklagten seien überhaupt nicht unmittelbar gezwungen worden» Der Hinweis des Sonderausschußführers W^p auf die Möglichkeit der Kreditgewährung habe der damaligen Sachlage entsprochen und lasse keinen Zwang erkennen» Ebenso ergebe sein Hinweis auf seine Zwangsbefugnis noch keine ernste Gefahr für Person und Unternehmen der Beklagten» Was die Nachkriegsschäden der Beklagten anlange, so könnten diese, selbst wenn die Beklagte dadurch einen Substanzverlust von 872»292 DM erlitten haben sollte', keinen vollständigen Erlaß der Klageforderung begründen, zu demal die Klägerin durch die Währungsumstellung bereits 9/10 ihres ursprünglichen LarlehnsVertrages eingebüßt habe» Das der Soforthilfe unterliegende Vermögen der Beklagten - 6 " betrage nach finanzamtlicher Auskunft 470.060 DM. Es sei auch noch mit* teilweisem Ersatz der Nachkriegsschäden der Beklagten aus dem Lastenausgleich zu r ec linen» Der von den Beklagten geltend gemachte Sachverhalt könne infolgedessen eine gerechte und zweckmäßige Lösung im Vertragshilfeverfahren finden. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht das von den Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 1. Juli 1953 (Betriebs-Berater 1953, 606) geltendgemachte, bis zur gesetzlichen Regelung der Reichsschulden begrenzte Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB abgelehnt hat, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Nach dieser Auffassung des Berufungsgerichts geht es nicht an, das Leistun'gsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 ÜmstG, also aus einer Sondervorschrift abzulehnen, aber es dann auf Grund einer allgemeinen Vorschrift, des § 242 BGB, dessen Anwendbarkeit bei Prüfung der Präge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ebenfalls verneint worden sei, doch zu gewähren«» In diesem Sinne hat der Senat in dem inzwischen ergangenen Urteil in BGHZ 15? 27 (35 ff) ebenfalls entschieden, wo ausgesprochen ist, daß der KreditSchuldner aus der gegenwärtigen Uneinbringlichkeit einer gegen das Deutsche Reich gerichteten Forderung der Bank gegenüber weder aus § 21 Abs 4 UmstG noch aus § 242 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht herleiten könne. Die Revision hat die hiergegen und gegen die Ablehnung des Einwandes des Wegfalls der Geschäftsgrund- . läge in der schriftlichen Revisionsbegründung erhobenen Beanstandungen sowie die darin weiter geltend gemachte Rüge der Nichtberücksichtigung der Aufrechnungs- n i r-» möglichkeit der Beklagten in der Revisionsverhandlung mit RUcksicht auf die vorerwähnte Entscheidung des Senats (BGHZ 15* 27 ff) fallen gelassen« Sie macht nunmehr im wesentlichen geltend, das Verlangen der Klägerin auf Rückzahlung des streitigen Kredits stelle sich, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, als unzulässige Rechtsausübung dar« Das ergebe sich schon daraus, daß die Klägerin in voller Höhe ihres Anspruchs Ausgleichsforderungen zugeteilt erhalten habe« Sie versuche also, von der Beklagten eine Summe beizutreiben, die sie wirtschaftlich schon besitze, was gegen Treu und Glauben verstoße« Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden« Der Klägerin steht eine Ausgleichsforderung nur dann zu, wenn sie von der Beklagten keine Zahlung beanspruchen kann« Durch die Beitreibung der streitigen Kreditforderung wird zudem» was die Revision selbst einräumt, mit Rücksicht auf die schwere Realisierbarkeit der Ausgleichsforderungen mindestens die Liquidität der Klägerin günstiger gestaltet, was für sie von nicht unerheblicher Bedeutung ist« Weiter meint die Revision, die Klägerin handle bei der Beitreibung der Klageforderung infolge ihrer Deckung durch Ausgleichsforderungen für Rechnung der öffentlichen Hand, der die Erfüllung dieses Anspruchs gegen die Beklagte unmittelbar zugute kommen würde« Der Nutzen aus einer Leistung der Beklagten würde daher derselben Stelle zufließen, die ihrerseits die Erfüllung der mit der eingeklagten Forderung eng zusammenhängenden Verpflichtung aus dem Rüstungsauftrag an die Beklagte verweigere« Im Zeitpunkt der Währungsreform sei die Bundesrepublik noch nicht errichtet gewesen« Die damals allein vorhandenen, als Schuldner der Ausgleichsforderungen in Fällen vorliegender Art in Betracht kommenden Länder seien nur 8 — als Funktionsnachfolger des Reiches anzusehen* Pür diese Präge sei es unerheblich«, ob und in welchem Umfange die Ausgleichsforderungen zu Lasten eines Landes oder des Bundes gingen* Das sei eine Präge des Finanzausgleichs der Länder untereinander oder mit dem Bund* Da die Klägerin für Rechnung eines Dritten handle, sei sie auch berechtigt, dessen Schaden zu liquidieren* Aus dem Wesen einer solchen Schadensliquidation folge, daß der Schuldner gegenüber einem solchen Anspruch auch diejenigen Einwände entgegensetzen könne, die ihm unmittelbar gegen den Dritten zuständen* Wenn die Klägerin die streitige Forderung für Rechnung der öffentlichen Hand geltend mache und zwar unbekümmert darum, daß der gleiche Öffentliche Rechtsträger der Beklagten die Erfüllung der mit der streitigen Kreditforderung in engem Zusammenhang stehenden Verpflichtung aus dem Rüstungsauftrag verweigei^e, mache sie sich unzulässiger Rechtsausübung schuldig* Auch dieses Vorbringen der Revision kann ihr nicht sum Erfolge verhelfen* Dieser Einwand scheitert schon daran, daß die Länder, soweit sie Schuldner von Ausgleichsforderungen sind - hier das Land Baden-Württemberg (§ 10 BankVO) dem Reich nicht gleichgesetzt werden können* Das ergibt sich bereits aus § 11 Abs 1 letzter Satz UmstG, wonach jedes Geldinstitut, das Ausgleichsforderung erhält, seine Rechte aus Ansprüchen gegen das Reich oder andere in § 14 UmstG bezeichnete Schuldner an das die betreffende Ausgleichsforderung gewährende Land abzutreten hat* Diese Abtretung ist ein Entgelt für die Gewährung von Ausgleichsansprüchen (vgl auch Harmening-Duden, Währungsgesetze, Anm 3 zu § 11 UmstG)* Durch die Gewährung von Ausgleichefor-derungen sind also nicht etwa die in der Hand des be- treffenderx Kreditinstituts befindlichen Ansprüche gegen das Reich erloschen* sondern die GläubigerStellung des Kreditinstituts war insoweit auf das die Ausgleichs f orderungen gewährende Land zu übertragen® Daraus geht hervor, daß die Länder, die Ausgleichsforderungen gewähren, und das Deutsche Reich als verschiedene öffentliche Rechtsträger zu behandeln sind® Der Nutzen aus einer Leistung der Beklagten kommt daher entgegen der Auffassung der Revision nicht dem Reich zugute; denn durch die Regelung über die Gewährung von Ausgleichsforderungen sind die Ansprüche gegen das Deutsche Reich in ihrem Bestände nicht berührt worden® Nach alledem sind besondere Gründe, die nach §.242 BGB den von der Beklagten erhobenen Einwand der unzulässigen Rechtsaus-Übung rechtfertigen könnten, nicht dargetan® Die Revision der Beklagten war daher mit der Kosten-feige aus § 97 ZPO zurückzuweisen® Wilde Bock Christoph Nörr BR Dr* Krüger-Nieland ist durch Krankheit an der TJnterschriftsleistung verhindert® Wilde »