Vorsorglich stellt die Beklagte noch drei weiter’e För-Gerungen gegen das Deutsche Reich zur Aufrechnung und macht hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend*: • 77 Das Verhältnis der Klägerin zu dem Reich wurde dann durch Erlaß des dem Reichsverkehrsministerium angegliederten Reichskommissars für die Seeschiffahrt - Seeschiffahrtssmt -vom 22. Die im Betriebe der Klägerin anfallenden Gewinne und Verluste sollten auf Rechnung des Reiches gehen, das Gesellschaftskapital sollte mit 4 verzinst werden. UmstG seien, die ira mittelbaren Besitz des Reiches stünden, und deren,Verbindlichkeiten nicht umgestellt worden seien. den Schiffahrtsgesellschaften ein Schreiben gerichtet, worin sie unter Bezugnahme auf das Treuhandverhältnis der Gesellschaften gegenüber dem Reich ihre Forderung gegen die N^^-Eeedeiei in Höhe von 266.818,55 Selbst wenn dies aber arigenommen weiden sollte,;so seien beide-doch als-Privatpersonen mit dem Deutschen Reich nicht zu identifizieren, da das Treuhandverhältnis nur im Innenverhältnis der Ge- f Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen gegen das Keich führt es aus,- daß die Beklagte die Klägerin zwar nicht mit;, demReich identifizieren, aber nach freu und Glauben infolge Kenntnis des Innenverhältnisses das Reich als ihren- eigentlichen Gläubiger betrachten dürfe. Die Aufrechnung'versage aber auch hier .b weil die Aufrechnung erst nach der Währungsumstellung erklärt'worden sei , als die Forderungen gegen das f Reich nicht umgestellt und infolgedessen nicht mehr gleichartig gewesen seien. Sie hat diese Verluste zwar -beiläufig zweimal erwähnt und als gerichtsbekannt voraus* 'gesetzt*/ stützt aber ihre Aufrechnung und Leistungsverweigerung neben der unstreitigen Forderung gegen die H(JP-Reederei ausschließlich auf drei konkrete Gegenforderungen gegen das Reich, die von der Klägerin bestri ten werden. Eine Aufrechnung der Beklagten mit Forderungen gegen das Reich oder einen ihm gleichzu- stellenden Schuldner wäre möglich, wenn der Vortrag der Beklagten sich'als richtig erweisen "sollte, daß die Klägerin lediglich eine juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Reiches gewesen sei ohne eigene Willensbiidung und ohne eine eigene Vermögenssubstanz, die ihr über die Errichtung ihrer juristischen Erscheinungsform hinaus die Wahrnehmung der umfangreichen Aufgaben habe ermöglichen können, die ihr anveitraut gewesen seien. In dieser Richtung ist bereits die Annahme des Berufungsgerichts von Bedeutung, daß die Klägerin eine Kriegsgesellschaft im Sinne des § 14 Ziff 5 UmstG gewesen sei. Bas Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum aus dem Inhalt des Gründungsvertrages der Klägerin und der Gesamtlage geschlossen, daß die Gründung der Klägerin Ende 1942 bereits mit der Zweckbestimmung erfolgt sei, der Kr.iegsführung, nämlich der Nachschubschiffahrt, zu dienen, wenn ihr auch die Aufgaben im einzelnen erst Mitte' 1943 übertragen worden seien. der Darstellung der Beklagten auf einen Befehl-des Seeschiffahrtsamtes zurückzuführen ist, oder nur •auf eine Anregung, wie dies die Klägerin darstellt. iliWl Auch das zweite, Kriterium einer Kriegsgesellschaft im Sinne des § 14 Ziff 5 UmstG hat das Berufungsgerich ohne Rechtsirrtum bejaht, wenn es annimmt, daß die Klägerin im mittelbaren Besitz des Reiches gestanden Es ist zwar richtig, daß die angezogene Bestimmung des Ümsteliungsgesetzes nur von mittelbarem Besitz des Reiches spricht und damit von dem 'Wortlaut des Militärregierungsgesetzes Kr 52 (§ 2) abweicht, der für die dort angeordnete Vermögenssperre schon eine Kontrolle des Reiches über ein Unternehmen ausreichend sein läßt. Es muß also mehr vorliegen als eine bloße Kontrolle über ein Unternehmen, das Reich muß eine wenigstens mittelbare Beziehung zur VermögensSubstanz und zur Gesamtheit des Unternehmens haben, wenn die Voraussetzung des § 14 Ziff 5 UmstG erfüllt sein soll. Die Kapitalbeteiligung ist nur eine der Formen, in denen.sich das Reich einen Einfluss auf die Willensbildung und einen Anteil am Gesellschaftsertrage verschaffen konnte, und sie wird in der Regel für die Annahme des mittelbaren Besitzes ausreichen. Ss^ mag hier dahingestellt bleiben, ob nicht auch eine unter der Majorität liegende Beteiligung dieses Erfordernis erfüllen kann und ob deshalb ein Anlaß zur Prüfung bestanden hätte, ob nicht im vorliegenden Falle der Yiertelanteil der Reichswerke Hermann Göring am Gesellsehaftskapital allein schon eine wenigstens mittelbare VermögensböZiehung des Reiches zur Klägerin darstellt. Denn das Reich hat sich im vorliegenden Fall auf anderem liege' eine so weitgehende Herrschaft über das Vermögen und das Unternehmen der Klägerin verschafft, daß von ihrer gesellschaftlichen Eigenpersönlichkeit kaum etwas übrig blieb.-- "Befehl" des Oberkommandos der Marine und ebenso wurde die grundsätzliche Gestaltung des Verhältnisses der Klägerin zu dem Reich durch einseitigen "Erlaß" des Reichskommissars für die Seeschiffahrt vom 22» Juni 1943 formulierte Durch den Bereederungsauftrag (Ziff 6) hatte die Klägerin nicht nur in alle von der Marine eingegangenen privatrechtlichen Verträge und Verbindlichkeiten einzutreten, sondern auch in die öffentlichrechtlichen und staatsrechtliche#, die durch Privatrechtsgeschäft'1 nicht übernommen werden können. Der Klägerin wurde jede Geschäftsführung für eigene Rechnung verboten, sie mußte sich vielmehr ausschließlich auf die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben beschränken. Das Gesellschaftskapitel bildete nicht mehr die Grundlage für den Betrieb und den Erwerb von gesellschaftlichem Vermögen, sondern sank zu einer ziffernmäßig begrenzten Geldschuld herab,, die vom Reich mit 4 $ verzinst und wie alle anderen Verbindlichkeiten zur Rückzahlung geschul' Das Berufungsgericht nimmt hiernach mit Recht an, daß die Klägerin eine im mittelbaren Besitz des.Reiches stehende Kriegsgesellschaft ist. Daran vermag auch die von der Revision hervorgehobene Tatsache nichts zu ändern, daß die Bankguthaben der Klägerin von dex Norddeutschen Bank im Widerspruch izu der Bestimmung "des § 1 Abs 1 c, gg UmstG in Deutsche Mark umgestellt worden sind. sollte, so mag es auf Unkenntnis der wahren Beziehungen der Klägerin zu dem Reich oder auf eine unrichtige Beurteilung ihrer Bedeutung zurückzuführen sein, die das Gericht nicht bindet. Der Beklagten waren als Gesellschafterin .der Klägerin alle diese Umstände bekannt, die für das Verhältnis der Klägerin zu dem Reich wesentlich sind. Es wird zu prüfen sein, ob die zwischen den Parteien getätigten Geschäfte, deren Einzel-heiten.bis auf den endgültigen Schuldbetrag bisher nicht erörtert worden sind, auf der Grundlage der Unselbständigkeit der Klägerin und ihrer ausschließlichen Bindung an das Reich getätigt worden sind und ob aus diesem Grunde die Beklagte berechtigt ist, das Reich als seinen eigentlichen Gläubiger anzusehen. Juni 1951 - GZS 1, 51 - , der sich der Senat auch in diesem Falle anschließt -, der Aufrechnung der Beklagten mit Forderungen gegen das Reich weder die Kichtumstellung der Reichsschuldcn noch die Tatsache im Y/ege, daß Klageforderung und Auf-rechnungsforüerungen über verschiedene Kassen des Reichs abzurechnen waren. Reederei-GmbH, die an sich unstreitig ist, könnte als Aufrechnungsforderung in Frage kommen, wenn die tatsächliche Prüfung ergeben sollte, daß auch diese Gesellschaft ein ebenso unselbständiges Werkzeug des Reiches gewesen ist, wie dies für die Klägerin behauptet worden ist. Nach der Behauptung der Beklagten soll die Hg^-Reederei auf der identischen Grundlage und unter der identischen Bindung an das Reich gearbeitet haben, wie die Klägerin.
Für das Nachschlagewerk! Gesetz: § 14 UmstG.
Rechtssatz; Der unmittelbare Besitz des reiches, der nach §14
Ziffer 5 UmstG Voraussetzung für die Eigenschaft ' einer Gesellschaft als ICriegsgesellschaft ist, setzt nicht in allen Fällen eine Kapitalbeteiligung des• Reiches voraus. Er kann auch vorliegen, wenn das Reich sich auf anderem Wege einen beherrschend'en Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft und einen Anteil am Gesellschaftsertrage ver- ♦ schafft hat.
Aktenzeichen: I ZR 58/51 \
LGv
Urteil vom 30. Oktober .1951 OLG) Hamburg
I ZR 53/51 Verkündet am
50. Oktober 1951
Justizobersekretär
ils ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
•GmbH, vertreten durch den Abwickler, Herrn in FflHBetr,
Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
> \ gegen
Paketfahrt Aktiengesellschaft,
Linie, vertreten durch ihren Vorstand" in str.
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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v. . 1''
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
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mündliche Verhandlung vom 50* Oktober 1951 unter Mitwirkung dei- Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Wilde und Dr. Krüger-Nieland für Recht erkannt:
Das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27» Februar 1951 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das -Berufungsgericht zurückverwieseh.
Von Rechts wegen i
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Tatbestand:
Die Klägerin verlangt mit der Klage von der Be-
klagten in Höhe von 6.100 DM Teilzahlung eines Guthabens, das, vo,r dem Kriegsende aus laufender Geschäftsverbindung ,in Höhe von 272*621,27 Ela entstanden ist. Die Beklagte ;7
bestreitet die Höhe ihrer Schuld nicht, wendet,aber Äuf-rechnuhg raij; feiner höheren Forderung an die N4B)-Ree-derei-GmbH ein, die - ebenso wie die Klägerin - als Treuhönderin des Deutschen Reiches im Kriege den Heere snachs chub über See betrieben hab^ :7 7
wie die Klägerin selbst, nur als ausfü&^^^gOygan des. Reiches mit ihr inVerbindung getreter^ äeif77Die Aufrechnung sei mit Schreiben vom 17* 6. 1948 erklärt. Vorsorglich stellt die Beklagte noch drei weiter’e För-Gerungen gegen das Deutsche Reich zur Aufrechnung und macht hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend*: • 77
Die Klägerin wurde während^ des Kriegesvon der Beklagten, dem - , der Heederei II .C.
Ho® und? Gen Re i Glaswerken für Binnenschiffatirt Hermann GÖring gegründetnachdem die Seekriegsleitung sich 7 entschlossen hatte,'den bis' dahin vonder Krlegsma-7 rine Gürehgeführteh llachschübtrahspor.t der Wehrmacht über See privaten Firmen zu-übertragen.Heben der Klägerin Wurden für die verseht von anderen Geseiischaftern .weitere drei mit beschränkter Haftpflicht gegründet, bereits erwähnte Schuldnerin der Beklagten, die Hi
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Reederei-GmbH. Die Klägerin nahm ihren Sitz in Nikola-jew. Ihr Gesellschaftskapital von 200.000 HM wurde von den vier beteiligten Gesellschaftern zu gleichen Teilen aufgebracht. Die Klägerin erhielt.'.^ZT^i%c|ist'..;..' von der Kriegsmarine unter dem 31.
reederungsäüftrag für alle im Schwarzen ^nd.As0w3 sehen Meere in der-Nachschubschiffahrt eingesetzten inund ausländischen. Schiffe und übernahm die Erfüllung aller von der Marine eingegangenen Verträge .uhd Verbindlichkeiten privatrechtlicher, öffentlichrechtlicher un<hhh\Ü staatsrechtlicher Art, die sie nur im Einvernehmen mit der Marine abandern oder aufheben durfte. Das Verhältnis der Klägerin zu dem Reich wurde dann durch Erlaß des dem Reichsverkehrsministerium angegliederten Reichskommissars für die Seeschiffahrt - Seeschiffahrtssmt -vom 22. Juni 1943 grundsätzlich geregelt. Das Dnternehmen der Klägerin sollte ausschließlich dem'Seeschiffahrtsarat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zur Vei*-'fügung stehen. Die Aufgabe bestand darin, Schiffsraum, der im Schwarzen Meer für deutsche Zwecke erfasst werde, zu übernehmen, fertig zu bauen, fahrbereit zu machen und zu bereedern. Der Erwerb des Eigentums an den Schiffen, Ausrüstungsgegenständen und Betriebsmitteln sowie jeder Privatgewinn und jedes Priyatrisiko sollte grundsätzlich ausgeschlossen sein. Das Eigentum an Schiffen, Ausrüstungsgegenständen und Betriebsmittein, sowie alle Verbindlichkeiten und Forderungen aus der Übernahme von Schiffen und aus dem laufenden Geschäftsbetrieb sollten im Verhältnis der Klägerin zu dem Reich
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als Eigentum des Reiches und als Verbindlichkeiten und Forderungen des Reiches gelten., als dessen Treuhänderin die Klägerin tätig sein sollte. Die im Betriebe der Klägerin anfallenden Gewinne und Verluste sollten auf Rechnung des Reiches gehen, das Gesellschaftskapital sollte mit 4 verzinst werden. Für den Betrieb stellte das Seeschiffahrtsamt Vorschüsse zur Verfügung. Über Einnahmen und-Ausgaben war am Ende des Geschäftsjahres Rechnung zu legen. Die Vergütung für den Geschäftsführer
setzte das i Seeschiffahrtsamt fest. Die Bezüge der leitenden Angestellten bedurften der Genehmigung des Seeschiff ahrtsamtas, das schließlich auch die Aufnahme eines eigenen Vertreters in den Verwaltungsrat der Klägerin erwirkte. Der Betrieb sollte, soweit unter den besonderen kriegsmäßigen Bedingungen möglich, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter alleiniger Verantwortung der Klägerin geführt werden. Die Klägerin hatte dabei für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.
Die Beklagte hat behauptet, daß die vier für die Hachschubsöhiffahrt eingesetzten Gesellschaften, insbesondere die’N^P-Reederei GmbH, auf der gleichen Grundlage gearbeitet und fast wörtlich die gleichen Anweisungen erhalten hätten. Naöh dem Zusammenbruch sind die vier Gesellschaften aufgelöst worden. Sie werden sämtlich durch.den Abwickler der Klägerin abgewinkelt. Dabei hat sowohl die Klägerin wie die N^^-Reederei sich ihren Gläubigern gegenüber darauf berufen, daß
sie Kriegsgesellschaften im Sinne des § 1.4 Ziff 5
UmstG seien, die ira mittelbaren Besitz des Reiches
stünden, und deren,Verbindlichkeiten nicht umgestellt worden seien. Die Beklagte hat unter dem 17. Juni 1948 an den liquidator-der Klägerin, der Nord-Reederei und der beiden anderen, von ihm abzuwickeln-
den Schiffahrtsgesellschaften ein Schreiben gerichtet, worin sie unter Bezugnahme auf das Treuhandverhältnis der Gesellschaften gegenüber dem Reich ihre Forderung gegen die N^^-Eeedeiei in Höhe von 266.818,55 RM der ;
Klägerin gutbringt und deren damals gleich hohe For- { derung aüsgleicht. Das Schreiben wurde auch der Hauptverwaltung für den Seeverkehr mitgeteiit. Die Klägerin hat diesem Ausgleich widersprochen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es verneint eine Aufrechnungsmöglichkeit sowohlwie ein Lei-^tungsverweigerungsrecht mangels Gegenseitigkeit der -Forderungen und führt aus, 5es könne hichijfast^stollf werden, daß die Klägerin und die _N^^Reeäe£M^^i-egi3-gesellsehafteh seien. Selbst wenn dies aber arigenommen weiden sollte,;so seien beide-doch als-Privatpersonen mit dem Deutschen Reich nicht zu identifizieren, da das Treuhandverhältnis nur im Innenverhältnis der Ge- f
; Seilschaften zu dem Reich, nicht aber nach aussen gegeh-über dritten' Gläubigern und Schuldnern bestehe. ;
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Es hält die Klägerin für eine KriegsgeSeilschaft, die ini mittelbaren Besitz des Reiches stehe, glaubt aber, die gleiche Keststeiiüng für die li^Bfc-Reederei nicht
ohne weiteres treffen zu können. Aus diesem. Grunde Versagt es der Aufrechnung gegenüber der iWM^-Eee-derei die rechtliche -Anerkennung mangels Gegenseitigkeit. Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen gegen das Keich führt es aus,- daß die Beklagte die Klägerin zwar nicht mit;, demReich identifizieren, aber nach freu und Glauben infolge Kenntnis des Innenverhältnisses das Reich als ihren- eigentlichen Gläubiger betrachten dürfe. Hier sei also die Gegenseitigkeit 'gegeben. Die Aufrechnung'versage aber auch hier .b weil die Aufrechnung erst nach der Währungsumstellung erklärt'worden sei , als die Forderungen gegen das f Reich nicht umgestellt und infolgedessen nicht mehr gleichartig gewesen seien. Es könne gleichwohl der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 242 BGB nicht versagt werden, weil es in hohem Maße unbillig sei, der Klägerin elfte verhältnismäßig geringe Forderung zuzüsprechen,. solange die dem Gericht bekannten Kriegs-schädenforderungen der Beklagten von mehrei'en Millionen Reichsmark noch nicht geregelt seien, die demselben einheitlichen Lebensverhältnis wie die Klageforderung entstammten.’
Mit der Revision verfolgt die Klägerin Wiederher-r ... Stellung des landgerichtlichen Urteils.Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe ?
Der Revision ist zuzugeben, daß die vom Berufungsgericht ausgesprochene Klageabweisung sich mit der ge-
gebenen Begründung nicht halten lässt. Bas vom Berufungs gericht angenommene leistungsverweigerungsrecht der Beklagten kann vor allem nicht auf ihre Kriegsschädenforderungen wegen Verlustes ihrer Flotte gestützt werden. Biese Forderungen sind von der Beklagten weder substantiiert noch zur Grundlage ihrer Leistungsverweigerung gemacht.worden. Sie hat diese Verluste zwar -beiläufig zweimal erwähnt und als gerichtsbekannt voraus* 'gesetzt*/ stützt aber ihre Aufrechnung und Leistungsverweigerung neben der unstreitigen Forderung gegen die H(JP-Reederei ausschließlich auf drei konkrete Gegenforderungen gegen das Reich, die von der Klägerin bestri ten werden. Baa Berufungsgericht behandelt diese Forderungen nur unter dem Gesichtspunkt der Aufrechnung und läßt eie ungeprüft, weil die Aufrechnung im Falle
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Reederei mangels Gegenseitigkeit, im Falle
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der:'Forderungen gegen das Reich mangels Gleichartigkeit zur Zeit der Aufrechnungserklärung versage. Bas Urteil mußte also schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung w’ird das Berufungsgericht den in erster Linie vorgebrachten Einwsnd der Aufrechnung nochmals überprüfen müssen, weil das von ihm angenommene Leistungsverweigerungsrecht begrifflich den Fortbestand der Klageforderung voraussetzt und gegenstandslos sein würde, wenn die Auf-rechnungserklärUng der Beklagten die Klageforderung getilgt haben sollte. Eine Aufrechnung der Beklagten mit Forderungen gegen das Reich oder einen ihm gleichzu-
stellenden Schuldner wäre möglich, wenn der Vortrag der Beklagten sich'als richtig erweisen "sollte, daß die Klägerin lediglich eine juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Reiches gewesen sei ohne eigene Willensbiidung und ohne eine eigene Vermögenssubstanz, die ihr über die Errichtung ihrer juristischen Erscheinungsform hinaus die Wahrnehmung der umfangreichen Aufgaben habe ermöglichen können, die ihr anveitraut gewesen seien. •
In dieser Richtung ist bereits die Annahme des Berufungsgerichts von Bedeutung, daß die Klägerin eine Kriegsgesellschaft im Sinne des § 14 Ziff 5 UmstG gewesen sei. Biese Annahme wird von der Revision zu Unrecht bekämpft.
Bas Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum aus dem Inhalt des Gründungsvertrages der Klägerin und der Gesamtlage geschlossen, daß die Gründung der Klägerin Ende 1942 bereits mit der Zweckbestimmung erfolgt sei, der Kr.iegsführung, nämlich der Nachschubschiffahrt, zu dienen, wenn ihr auch die Aufgaben im einzelnen erst Mitte' 1943 übertragen worden seien. Es konnte dabei auf der unstreitigen Tatsache fußen, daß die Klägerin von vornherein den russischen Hafen Nikola-jew als \ihren., Sitz bestimmt hatte und vor/der Übertra-* gung ihrer end.gU.lt igen Auf gaben keiner lei eigene Geschäfte getätigt hat. Ohne Bedeutung ist hier der Streit der Parteien darüber, ob die Gründung der Klägerin nach
der Darstellung der Beklagten auf einen Befehl-des Seeschiffahrtsamtes zurückzuführen ist, oder nur •auf eine Anregung, wie dies die Klägerin darstellt. Das ist mehr oder minder ein Streit um'Worte, denen unter der damaligen autoritären Staatsführung eine maßgebliche und unterscheidende Bedeutung nicht zukommt. Die von Anfang an bestehende Zweckbestimmung der Klägerin wird dadurch nicht berührt. Sie allein ist für ihre Eigenschaft als Kriegsgesellschaft ausschlaggebend.
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Auch das zweite, Kriterium einer Kriegsgesellschaft im Sinne des § 14 Ziff 5 UmstG hat das Berufungsgerich ohne Rechtsirrtum bejaht, wenn es annimmt, daß die
Klägerin im mittelbaren Besitz des Reiches gestanden
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habe. Es ist zwar richtig, daß die angezogene Bestimmung des Ümsteliungsgesetzes nur von mittelbarem Besitz des Reiches spricht und damit von dem 'Wortlaut des Militärregierungsgesetzes Kr 52 (§ 2) abweicht, der für die dort angeordnete Vermögenssperre schon eine Kontrolle des Reiches über ein Unternehmen ausreichend sein läßt. Es muß also mehr vorliegen als eine bloße Kontrolle über ein Unternehmen, das Reich muß eine wenigstens mittelbare Beziehung zur VermögensSubstanz und zur Gesamtheit des Unternehmens haben, wenn die Voraussetzung des § 14 Ziff 5 UmstG erfüllt sein soll. Daß diese Beziehung eine ausschließliche oder beherrschende -sein müsse, ist nicht gesagt, und ebensowenig liegt ein,Anhalt dafür vor, daß sie nur durch eine Be-
c-K
teiligung.des Reiches am Gesellschaftskapital herge-stellt werden könne. Die Kapitalbeteiligung ist nur eine der Formen, in denen.sich das Reich einen Einfluss auf die Willensbildung und einen Anteil am Gesellschaftsertrage verschaffen konnte, und sie wird in der Regel für die Annahme des mittelbaren Besitzes ausreichen. Ss^ mag hier dahingestellt bleiben, ob nicht auch eine unter der Majorität liegende Beteiligung dieses Erfordernis erfüllen kann und ob deshalb ein Anlaß zur Prüfung bestanden hätte, ob nicht im vorliegenden Falle der Yiertelanteil der Reichswerke Hermann Göring am Gesellsehaftskapital allein schon eine wenigstens mittelbare VermögensböZiehung des Reiches zur Klägerin darstellt. Denn das Reich hat sich im vorliegenden Fall auf anderem liege' eine so weitgehende Herrschaft über das Vermögen und das Unternehmen der Klägerin verschafft, daß von ihrer gesellschaftlichen Eigenpersönlichkeit kaum etwas übrig blieb.-- . , ,
• -i:?!
Schon die Form, vor allem aber der Inhalt der an die Klägerin erteilten Weisungen, ergeben die Unterwerfung des gesamten Unternehmens der Klägerin unter die Befehlsgewalt des Reiches.
Die Durchführungsbestimmungen des zunächst von der Kriegsmarine erteilten Bereederungsaufträges, vom 30.
Mai 1943 tragen zwar neben der Unterschrift der Seekriegsleitung noch die Unterschrift der Klägerin. Ihre Abänderurg vom 22, September 1943 erfolgte aber bereits durch
•::
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"Befehl" des Oberkommandos der Marine und ebenso wurde die grundsätzliche Gestaltung des Verhältnisses der Klägerin zu dem Reich durch einseitigen "Erlaß" des Reichskommissars für die Seeschiffahrt vom 22» Juni 1943 formulierte Durch den Bereederungsauftrag (Ziff 6) hatte die Klägerin nicht nur in alle von der Marine eingegangenen privatrechtlichen Verträge und Verbindlichkeiten einzutreten, sondern auch in die öffentlichrechtlichen und staatsrechtliche#, die durch Privatrechtsgeschäft'1 nicht übernommen werden können. Ihr gesamtes Personal mit Ausnahme des leitenden Geschäftsführers und seiner Bevollmächtigten wurde Wehrmachtsgefolge und unterstand der Disziplinargewalt des Leiters der Seetransportstel-., le :Ziff 16)o
Entscheidend für die Gestaltung des Verhältnisses der Klägerin zu dem Reich sind aber vor allem die Grundsätze, die in dem Erlaß des Reichskommissars für die Seeschiffahrt (Seeschiffahrtsamt) vom 22. Juni 1943 niedergelegt sind. Der Klägerin wurde jede Geschäftsführung für eigene Rechnung verboten, sie mußte sich vielmehr ausschließlich auf die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben beschränken. Erwerb von Eigentum, Eorderungen und Gewinn,war ihr nur im Rahmen des Treuhandverhältnisses,- d.ho für Rechnung des Reiches gestattet, das auf der anderen Seite für alle Verbindlichkeiten und jedes Risiko mittelbar eintratr. Auf diese Weise eht-fiel jede Betätigungsmöglichkeit für das Geselischäfts-kapital bis auf die übertragenen und der unmittelbaren
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Kriegführung-; dienenden Aufgaben. Das Gesellschaftskapitel bildete nicht mehr die Grundlage für den Betrieb und den Erwerb von gesellschaftlichem Vermögen, sondern sank zu einer ziffernmäßig begrenzten Geldschuld herab,, die vom Reich mit 4 $ verzinst und wie alle anderen Verbindlichkeiten zur Rückzahlung geschul'
net wurde*.
Der Annahme einer sojgestalteten Beherrschung der Klägerin durch das Reichfsteht nicht im Wege, daß der Klägerin die alleinige. Verantwortung für die Rührung des Reedereibetriebes nach möglichst wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auferlegt wurde. Diese Bestimmung dient angesichts der Ausschließlichkeit der übertragenen Auf-gaben nicht der Wahrung einer begrenzten Eigenpersön*-lichkeit der Klägerin, sondern sollte lediglich ihre wirtschaftliche Erfahrung und ihr Personal für die Kaohschubscniffahrt nutzbar jmachen.n Das Berufungsgericht nimmt hiernach mit Recht an, daß die Klägerin eine im mittelbaren Besitz des.Reiches stehende Kriegsgesellschaft ist. ,
Daran vermag auch die von der Revision hervorgehobene Tatsache nichts zu ändern, daß die Bankguthaben
der Klägerin von dex Norddeutschen Bank im Widerspruch izu der Bestimmung "des § 1 Abs 1 c, gg UmstG in Deutsche
Mark umgestellt worden sind. Wenn das geschehen sein
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sollte, so mag es auf Unkenntnis der wahren Beziehungen der Klägerin zu dem Reich oder auf eine unrichtige Beurteilung ihrer Bedeutung zurückzuführen sein, die das Gericht nicht bindet. Der Beklagten waren als Gesellschafterin .der Klägerin alle diese Umstände bekannt, die für das Verhältnis der Klägerin zu dem Reich wesentlich sind. Es wird zu prüfen sein, ob die zwischen den Parteien getätigten Geschäfte, deren Einzel-heiten.bis auf den endgültigen Schuldbetrag bisher nicht erörtert worden sind, auf der Grundlage der Unselbständigkeit der Klägerin und ihrer ausschließlichen Bindung an das Reich getätigt worden sind und ob aus diesem Grunde die Beklagte berechtigt ist, das Reich als seinen eigentlichen Gläubiger anzusehen.
Sollten die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen dies ergeben, so steht nach der Entscheidung des Grossen Zivilsenats vom 20. Juni 1951 - GZS 1, 51 - , der sich der Senat auch in diesem Falle anschließt -, der Aufrechnung der Beklagten mit Forderungen gegen das Reich weder die Kichtumstellung der Reichsschuldcn noch die Tatsache im Y/ege, daß Klageforderung und Auf-rechnungsforüerungen über verschiedene Kassen des Reichs abzurechnen waren. Es wäre also zu prüfen, ob die Gegenforderungen der Beklagten begründet und beschlagnahmefi’ei sind.
Auch die Forderung der Beklagten gegen die I
- H -
Reederei-GmbH, die an sich unstreitig ist, könnte als Aufrechnungsforderung in Frage kommen, wenn die tatsächliche Prüfung ergeben sollte, daß auch diese Gesellschaft ein ebenso unselbständiges Werkzeug des Reiches gewesen ist, wie dies für die Klägerin behauptet worden ist. Nach der Behauptung der Beklagten soll
die Hg^-Reederei auf der identischen Grundlage und unter der identischen Bindung an das Reich gearbeitet haben, wie die Klägerin. Bisher ist das nicht bestrit-, ten worden. Da dem Abwickler der Klägerin in der gleichen Eigenschaft auch die Unterlagen der Kord-Reederei zur Verfügung stehen, dürfte eine Aufklärung dieses Verhältnisses möglich sein. Sollte die Aufrechnung der Beklagten aus irgendeinem-Grunde.scheitern^ . so bliebe für das hilfsweise geltend gemachte leistungsverweigerungsrecht nur ein geringer Raum. Denn
auch dieses Recht setzt die vorstehend erörterte
Gleichstellung der Klägerin mit dem Reich voraus. Ein
Leistungsverweigerungsrecht könnte also allenfalls in Präge kommen, wenn Gegenforderungen der Beklagten zwar bestehen, aber etwa mangels Fälligkeit oder wegen Behaftung mit einer Einrede zur Aufrechnung nicht geeignet sein sollten. Auch der von der Beklagten vorgetragene Gesichtspunkt, daß alle mit der Klägerin getätigten Geschäfte in den größeren Rahmen der von der
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Beklagten übernommenen Zentralheuerabrechnung für alle deutschen Schiffe fielen, könnte in diesem Zusammenhänge von Bedeutung sein*
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